Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.10.1980 – C-812/79
ECLI:EU:C:1980:231
In der Rechtssache 812/79
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Circuit Court der Grafschaft Cork in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen
Juan C. Burgoa
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 234 EWG-Vertrag, des Artikels 5 der Akte vom 22. Januar 1972 über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge, des Londoner Fischereiabkommens von 1964 und bestimmter Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiete der Fischerei
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten P. Pescatore und T. Koopmans, der Richter J. Mertens de Wilmars, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait und O. Due,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
a) Sachverhalt
1. Am 30. Oktober 1979 erschien Herr Juan C. Burgoa, der Kapitän des die spanische Flagge führenden Fischereifahrzeugs Itxas Ondo Nr. B *-4-109, vor dem Circuit Court in Cork, um sich wegen angeblich von ihm begangener dreier Verstöße gegen die irischen Rechtsvorschriften über den Fischfang zu verantworten. Er ist angeklagt, ohne Lizenz gefischt und zu fischen versucht sowie Netze mit zu engen Maschen an Bord geführt zu haben, während er sich im ausschließlichen Fischereigebiet der Republik Irland aufhielt. Diese drei Straftaten soll er am 10. Juli 1978 begangen haben, als die Itxas Ondo Nr. B *-4-109, deren Kapitän er war, sich in der Position 51o 55 Nord, 11o 10 West, 20 Meilen von der Basislinie entfernt und damit 180 Meilen weit im ausschließlichen Fischereigebiet Irlands befunden habe.
2. Die einschlägige irische Rechtsvorschrift ist die durch Section 7 des Fisheries (Amendment) Act 1978 eingefügte Section 222A des Fisheries (Consolidation) Act 1959, die wie folgt lautet:
(1) Wer sich an Bord eines ausländischen Seefischereifahrzeugs befindet, darf weder fischen noch zu fischen versuchen, solange sich das Fahrzeug innerhalb des ausschließlichen Fischereigebiets des Staats aufhält, es sei denn, daß ihm dies rechtswirksam gestattet ist.
(2) Die Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 ist strafbar.
Nach Table III des Fisheries (Amendment) Act 1978 kann wegen der genannten Straftat eine Geldstrafe bis zu 100000 Pfund verhängt und als gesetzliche Folge der Verurteilung nach Section 222A alles eingezogen werden, was sich an Fischen und Fischfanggerät an Bord des Fahrzeugs befindet, von dem aus die Straftat begangen worden ist.
Aufgrund des Artikels 6 des Maritime Jurisdiction Act 1959 in der durch Section 2 des Maritime Jurisdiction (Amendment) Act 1964 geänderten Fassung dehnte die irische Regierung durch die Maritime Jurisdiction (Exclusive Fishery Limits) Order 1976 vom 22. Dezember 1976 das ausschließliche Fischereigebiet des irischen Staats mit Wirkung vom 1. Januar 1977 auf 200 Seemeilen aus, gemessen von dem am nächsten gelegenen Punkt der Basislinie aus, soweit dem nicht die Nähe des ausschließlichen Fischereigebiets eines anderen Staats entgegenstand.
Die Mindestmaschenweite der Fischfangnetze, die innerhalb des ausschließlichen Fischereigebiets des Staats an Bord eines Fischereifahrzeugs geführt werden dürfen, wurde durch die Fishing Nets (Regulation of Mesh) Order 1976 festgelegt, die aufgrund des Fisheries (Consolidation) Act 1959 erlassen wurde. Dieses Gesetz wurde durch Section 2 des Fisheries (Amendment) Act 1978 geändert; die Fishing Nets (Regulation of Mesh) Order 1976 wurde mit Wirkung vom 18. September 1978 durch die Fishing Nets (Regulation of Mesh) Order 1978 ersetzt.
3. Im Verfahren vor dem Circuit Court ist seitens des Angeklagten u. a. vorgebracht worden, daß das Londoner Fischereiübereinkommen vom 9. März 1964 (U. N. Treaty Series Bd. 581, S. 57, Nr. 8432) für ihn ältere Rechte begründe, die durch das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 234 EWG-Vertrag, gewahrt würden. Der Attorney General hat dieser Auffassung widersprochen und u. a. geltend gemacht, der irische Staat sei nach Artikel 10 des Londoner Fischereiübereinkommens zum Erlaß der oben genannten Rechtsvorschriften befugt gewesen.
4. Mit Beschluß vom 7. Dezember 1979 hat der Circuit Court der Grafschaft Cork das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Begründet Artikel 234 des Vertrages von Rom Rechte und Pflichten
a) für die Organe der Europäischen Gemeinschaften;
b) für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaften?
2. Wahrt oder schützt Artikel 234 des Vertrages von Rom oder irgendeine andere Vorschrift des Gemeinschaftsrechts von den Gerichten der Mitgliedstaaten zu schützende Rechte aus Verträgen, für die Artikel 234 des Vertrages von Rom gilt?
3. Ist das Londoner Fischereiübereinkommen von 1964 ein Vertrag, für den Artikel 234 in der im Verhältnis zu Irland, dem Vereinigten Königreich und Dänemark durch Artikel 5 der Beitrittsakte angepaßten Fassung gilt?
4. Würde es gegen das Recht der EWG verstoßen, wenn die Angeklagten in dem vorliegenden, beim Circuit Court in Cork anhängigen Verfahren nach der durch Section 7 des Fisheries (Amendment) Act 1978 eingefügten Section 222A Absatz 1 des Fisheries (Consolidation) Act 1959 verurteilt würden?
Der Vorlagebeschluß ist am 11. Dezember 1979 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben Herr Burgoa, vertreten durch Solicitor Rory F. Conway, der Attorney General of Ireland, vertreten durch Chief State Solicitor Louis Dockery, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch Herrn Thierry le Roy als Bevollmächtigten, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Herrn R. D. Munrow vom Treasury Solicitor's Department als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Richard Wainwright als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
b) Rechtlicher Rahmen
1. Das Londoner Fischereiübereinkommen (U. N. Treaty Series Bd. 581, S. 57, Nr. 8432)
Das Londoner Fischereiübereinkommen wurde am 9. März 1964 zwischen Österreich, Spanien, Portugal, Schweden und den neun Staaten, die derzeit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angehören, geschlossen. In ihm werden gemeinsame Merkmale einer Regelung der Fischerei innerhalb der von der Basislinie aus gemessenen Sechsmeilenzone und innerhalb der Zone zwischen 6 und 12 Meilen von der Basislinie aus gemessen festgelegt.
Jede Vertragspartei erkennt das Recht jeder anderen Vertragspartei an, die in dem Übereinkommen bezeichnete Fischereiregelung einzuführen (Artikel 1 Absatz 1).
Die Artikel 2 und 3 des Übereinkommens lauten wie folgt:
Artikel 2Der Küstenstaat hat innerhalb der von der Basislinie seines Küstenmeeres ausgemessenen Sechsmeilenzone das ausschließliche Recht zu fischen und die ausschließliche Hoheitsgewalt in Fischereiangelegenheiten.
Artikel 3Innerhalb der Zone zwischen sechs und zwölf Meilen von der Basislinie des Küstenmeeres aus gemessen, darf das Recht zu fischen nur vom Küstenstaat und von denjenigen anderen Vertragsparteien ausgeübt werden, deren Fischereifahrzeuge dort gewohnheitsmäßig zwischen dem 1. Januar 1953 und dem 31. Dezember 1962 gefischt haben.“
Nach Artikel 10 des Übereinkommens steht dieses u. a. der Beibehaltung oder Einführung einer Sonderregelung in Fischereiangelegenheiten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht entgegen.
2. Die gemeinschaftsrechtliche Regelung des Fischfangs für die Flagge Spaniens führende Schiffe
Seit die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ihr jeweiliges ausschließliches Fischereigebiet mit Wirkung vom 1. Januar 1977 auf 200 Meilen ausgedehnt haben, unterliegt die Ausbeutung der Fischbestände in diesen Gebieten durch die Fischereifahrzeuge dritter Länder einer Reihe von Übergangsmaßnahmen der Gemeinschaft für jedes der betroffenen Länder. Diese Maßnahmen wurden für die Zeit bis zum Abschluß von Rahmenabkommen über die Fischerei zwischen der Gemeinschaft und den genannten Drittländern getroffen.
Was die Schiffe, die die Flagge Spaniens führen, angeht, so wurde die einschlägige Regelung zunächst durch die Verordnung Nr. 373/77 des Rates vom 24. Februar 1977 (ABl. 1977, L 53, S. 1) getroffen; in der Folge wurde diese in ihrer Geltungsdauer verlängert und geändert. Die Regelung, die für den im vorliegenden Fall fraglichen Zeitraum galt, ist niedergelegt in der Verordnung Nr. 341/78 des Rates vom 20. Februar 1978 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Zeit vom 21. Februar bis zum 31. Mai 1978 zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen, die die Flagge Spaniens führen (ABl. 1978, L 49, S. 1). Diese Verordnung wurde zuletzt mit der Verordnung Nr. 1376/78 des Rates vom 21. Juni 1978 (ABl. 1978, L 167, S. 9) verlängert, und zwar bis zum 31. Juli 1978.
Artikel 2 der Verordnung Nr. 341/78 lautet wie folgt:
(1) Die Ausübung der Fischerei wird von einer Lizenz, die im Namen der Gemeinschaft von der Kommission ausgestellt wird, sowie von der Einhaltung der Erhaltungs-und Überwachungsbestimmungen sowie anderen Vorschriften abhängig gemacht, die für die Fischerei in den Zonen nach Artikel 1 gelten.
(2) Die Fangquoten, die Anzahl der Lizenzen, die Schiffen unter spanischer Flagge erteilt werden können, sowie die Höchstzahl der mit einer Lizenz versehenen Schiffe, die gleichzeitig in einer bestimmten Zone fischen dürfen, sind im Anhang festgelegt.
Die Verordnung regelt ferner u. a. die Voraussetzungen der Erteilung der Lizenzen sowie ihres Widerrufs bei Unregelmäßigkeiten oder Erreichung der festgelegten Mengen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
a) Zu Artikel 234 EWG-Vertrag und zum Londoner Fischereiübereinkommen vom 9. März 1964
Die Erklärungen von Herrn Burgoa, dem Angeklagten im Ausgangsverfahren, beruhen im wesentlichen auf zwei Argumenten.
Erstens macht er geltend, das Londoner Übereinkommen von 1964 erlege Irland aufgrund des Artikels 234 EWG-Vertrag Verpflichtungen gegenüber Spanien auf. Insbesondere verleihe Artikel 3 des Übereinkommens spanischen Fischern insoweit Rechte, als es — ausdrücklich für die Zone zwischen 6 und 12 Meilen und implizite für die Zone zwischen 12 und 200 Meilen — Rechte aufgrund gewohnheitsmäßig betriebener Fischerei begründe.
Zweitens trägt er vor, die Gemeinschaft müsse bei der Entwicklung ihrer Fischereipolitik Artikel 234 EWG-Vertrag sowie den Grundsatz des Völkerrechts beachten, wonach sie die Rechte der kraft Herkommens Fischereiberechtigten in ihren Fanggründen anzuerkennen habe. Jede einseitige nationale Maßnahme, die mit diesem Grundprinzip der gemeinschaftlichen Fischereipolitik in Widerspruch stehe, sei nichtig.
Zu Artikel 234 EWG-Vertrag bemerkt Herr Burgoa zunächst, aus dieser Vorschrift in der nach Artikel 5 der Beitrittsakte für die neuen Mitgliedstaaten geltenden Fassung ergebe sich eindeutig, daß die Rechte und Pflichten aus vor 1973 — im vorliegenden Fall zwischen Irland und Spanien — geschlossenen Übereinkünften bestehen blieben. Artikel 234 binde sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Organe der Gemeinschaft.
Der Angeklagte im Ausgangsverfahren beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 21 bis 24/72 (International Fruit Company/Produktschap voor Groenten en Fruit, Sig. 1972, 1219), wonach die Mitgliedstaaten sich nicht durch eine untereinander geschlossene Vereinbarung von den gegenüber Drittländern bestehenden Verpflichtungen lösen [konnten] (Randnr. 11 der Entscheidungsgründe). Im vorliegenden Fall habe weder Irland noch die Kommission irgendwelche Schritte nach Artikel 234 Absatz 2 unternommen, um eventuelle Unvereinbarkeiten zu beheben.
Das Londoner Übereinkommen falle mit Sicherheit unter Artikel 234 EWG-Vertrag. Im vorliegenden Fall gehe es gerade um Rechte eines Drittlandes und um Pflichten eines Mitgliedstaats gegenüber diesem Land (vgl. Rechtssache 10/61, Kommission der EWG/Italien, Slg. 1962, 1). Das Übereinkommen sei im Verhältnis zwischen Irland und Spanien noch in Kraft; es gehe nicht an, sich auf die clausula rebus sie stantibus, die überdies umstritten sei, zu berufen, um sich den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu entziehen.
Aus diesen Gründen ist die erste Frage des einzelstaatlichen Gerichts nach Ansicht des Angeklagten im Ausgangsverfahren zu bejahen.
Mit dem Ziel, die Rechtsposition der Fischer, die herkömmlicherweise in der Zone zwischen 12 und 200 Meilen die Fischerei betrieben, zu umreißen, legt Herr Burgoa kurz die Entwicklung des Seerechts dar. Das derzeit geltende Seerecht, das hauptsächlich auf dem Genfer Übereinkommen von 1958 und auf der Zweiten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen von 1960 beruhe, erkenne aufgrund weltweit geltenden Gewohnheitsrechts ein Küstenmeer von 6 Meilen und eine angrenzende Fischereizone an, die von 6 bis höchstens 12 Meilen reiche und in der neben den ausschließlichen Rechten des Küstenstaats wohlerworbene Rechte anderer Staaten bestünden. Dieser Grundsatz sei auch dem Londoner Übereinkommen von 1964 zugrunde gelegt worden.
Das besondere Interesse des Küstenstaats an der Erhaltung der Fischbestände in allen Bereichen der Hohen See, die an sein Küstenmeer grenzen, sei vom Internationalen Gerichtshof 1974 hinsichtlich der Zone zwischen 12 und 50 Meilen anerkannt worden; zugleich habe der Internationale Gerichtshof aber auch die Rechte derjenigen Fischer aus anderen Staaten anerkannt, die herkömmlicherweise dort die Fischerei betrieben (Rechtssache Vereinigtes Königreich/Island, I.C.J. Reports 1974, 3). Dieselben Gesichtspunkte kämen auch in der Zone zwischen 12 und 200 Meilen zum Tragen; sie hätten denn auch in den Texten der Dritten Seerechtskonferenz (vgl. Artikel 62 des Revised Informal Composite Negotiating Text, U.N. Doc. A/conf. 62/WP 10 Rev. 1 vom 28. April 1979) Anerkennung gefunden.
Zu der Frage, ob das Londoner Übereinkommen von 1964 in der Zone zwischen 12 und 200 Meilen gilt, vertritt Herr Burgoa im wesentlichen die Ansicht, das Übereinkommen erkenne in dem vom Rand des Küstenmeeres bis zur äußeren Grenze des Fischereigebiets reichenden Gebiet, in dem die Staaten die Hoheitsrechte für sich in Anspruch nähmen, die Rechte derjenigen Fischer aus anderen Staaten an, die dort herkömmlicherweise die Fischerei betrieben hätten. Dieser Grundsatz gelte für den Bereich von der 6. bis zur 200. Meile, wo nunmehr die Hoheitsrechte in Anspruch genommen würden, ebensosehr wie für den Bereich von der 6. bis zur 12. Meile, wo die Küstenstaaten schon zuvor die Hoheitsgewalt gehabt hätten. Wenn schon nicht nach seinem Buchstaben, so doch nach seinem Geist erfasse das Londoner Übereinkommen demnach sehr wohl die neuerliche Ausdehnung der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft in Fischereiangelegenheiten auf 200 Meilen; da die ausschließliche Hoheitsgewalt sich bis zur 12. Meile erstrecke, gelte die Regelung für die Fischer aus den anderen Saaten hinsichtlich der restlichen 188 Meilen fort.
Überdies habe die Cour d'appel Poitiers mit einer Entscheidung vom 23. Juni 1978 bestätigt, daß die spanischen Fischer aufgrund des Artikels 3 des Londoner Übereinkommens von 1964 in der 200-Meilen-Zone kraft Herkommens fischereiberechtigt seien.
Sodann prüft der Angeklagte im Ausgangsverfahren die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht zugunsten der Personen, denen frühere Übereinkünfte im Sinne des Artikels 234 EWG-Vertrag, insbesondere das Londoner Übereinkommen von 1964, zugute kommen, von den einzelstaatlichen Gerichten zu schützende Rechte wahrt.
Seiner Ansicht nach ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die auf monistischen Grundsätzen beruhe, daß die internationalen Verträge, denen die Gemeinschaft beigetreten sei, unmittelbare Wirkungen im innerstaatlichen Recht entfalten könnten (verbundene Rechtssachen 21 bis 24/72, International Fruit Company/Produktschap voor Groenten en Fruit, Slg. 1972, 1219, u. a.). Diese Rechtsprechung gelte analog für frühere Übereinkünfte, und zwar nicht nur aufgrund von Artikel 234 EWG-Vertrag, sondern auch gemäß dem den Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz pacta sunt servanda, der zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehöre, die der Gerichtshof zu wahren habe (Rechtssache 4/73, Nold/Kommission, Slg. 1974, 491). Zu diesem Ergebnis müsse man um so mehr kommen, als der Grundsatz der Anerkennung der Rechte aufgrund herkömmlicherweise betriebener Fischerei ebenfalls zu den allgemeinen Grundsätzen gehöre, die nach dem Gemeinschaftsrecht zu wahren seien. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in der genannten Rechtssache International Fruit Company sei dieser Grundsatz bei der Prüfung der Gültigkeit einzelstaatlicher Maßnahmen wie auch von Maßnahmen der Gemeinschaft ebenso wie der Grundsatz pacta sunt servanda als Maßstab heranzuziehen.
Zu der Frage, ob das Londoner Übereinkommen die Gemeinschaft bindet, vertritt Herr Burgoa die Ansicht, nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 61/77 (Kommission/Irland), Slg. 1978, 417) liege die Zuständigkeit für Fischereiregelungen bei der Gemeinschaft. Diese Zuständigkeit sei ausschließlich und erstrecke sich auf sämtliche Meeresgebiete der Mitgliedstaaten, seit Januar 1977 also auf die bis zur 200. Meile reichende Zone (Randnrn. 48 bis 51 der Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils). Die Gemeinschaft habe demnach die früher von den Mitgliedstaaten auf dem fraglichen Gebiet ausgeübten Befugnisse übernommen (Urteil International Fruit Company, bereits zitiert, Randnr. 18 der Entscheidungsgründe). Die Gemeinschaft sei daher durch die internationalen Übereinkünfte, die zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittländern auf dem Gebiet der Fischerei geschlossen worden seien, insbesondere durch das Londoner Übereinkommen, gebunden.
Die zweite Voraussetzung für die Prüfung der Vereinbarkeit von Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, die darin bestehe, daß die fragliche internationale Übereinkunft den Staatsangehörigen der Unterzeichnerstaaten Rechte verleihe (Urteil International Fruit Company, bereits zitiert, Randnr. 20 der Entscheidungsgründe), sei ebenfalls erfüllt. Denn im Gegensatz zu den in dem angeführten Urteil geprüften Bestimmungen des GATT sei das Londoner Übereinkommen durch mangelnde politische Flexibilität gekennzeichnet und schaffe eine rechtliche Regelung, die keine Ausnahmen vorsehe und in erster Linie einzelnen, nämlich den Fischern der Unterzeichnerstaaten, zugute kommen solle.
Aufgrund aller dieser Darlegungen gelangt Herr Burgoa zu der Auffassung, daß auch die zweite und die dritte Frage des Circuit Court zu bejahen seien.
Er trägt vor, daraus folge, daß es in der Tat nicht mit dem Recht der EWG vereinbar wäre, ihn nach den einschlägigen irischen Rechtsvorschriften, auf die sich die Frage 4 bezieht, zu verurteilen.
Der Attorney General of Ireland bemerkt zunächst, selbst wenn das Londoner Übereinkommen von 1964 noch in Kraft sein und die Wirkungen entfalten sollte, von denen in den Vorlagefragen die Rede sei, finde es doch auf den dieser Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalt keine Anwendung. Die fraglichen Straftaten seien an einem 20 Seemeilen von der Basislinie entfernten Ort begangen worden, Artikel 3 des Übereinkommens, auf den sich der Angeklagte berufe, räume den anderen Vertragsparteien aber nur in der Zone zwischen 6 und 12 Meilen von der Basislinie aus gemessen Rechte ein.
Überdies sei das Übereinkommen von 1964 tatsächlich durch die Entwicklung der Dinge überholt; es sei durch die allgemeine Ausdehnung der Fischereigebiete auf 200 Meilen seiner Wirkungen beraubt worden.
Im Hinblick darauf, daß insoweit möglicherweise gegenteilige Ansichten bestehen, vertritt der Attorney General die Auffassung, daß der Gerichtshof für eine Entscheidung dieser Frage nicht zuständig sei.
Für den von ihm bestrittenen Fall, daß das Übereinkommen weiterhin Wirkungen entfaltet, verweist der Attorney General auf Artikel 29 Point 6 der Verfassung Irlands, der bestimmt:
Kein internationaler Vertrag ist Teil des innerstaatlichen Rechts, es sei denn, daß das Oireachtas [das Parlament Irlands] es beschließt.
Das Londoner Übereinkommen habe zu keinem Zeitpunkt unmittelbare Wirkung entfaltet; es sei niemals dem innerstaatlichen Recht Irlands durch Beschluß des Oireachtas eingefügt worden. Vielmehr seien die Fischereirechte, deren Gewährleistung das Übereinkommen, was Spanien angehe, diene, durch eigenständige Verordnungen (autonomous orders) der Regierung, in denen auf das Übereinkommen nicht Bezug genommen werde, eingeräumt worden.
Außerdem sei klar zwischen den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten einerseits und den sich aus dem Völkerrecht ergebenden Verpflichtungen andererseits zu unterscheiden. Wenn auch das Gemeinschaftsrecht einschließlich des Artikels 234 EWG-Vertrag Bestandteil des innerstaatlichen Rechts Irlands sei und jeder entgegenstehenden Bestimmung der Verfassung Irlands vorgehe, so habe der Beitritt zur Gemeinschaft doch nicht zur Folge gehabt, daß bei früher geschlossenen Verträgen die oben wiedergegebene Vorschrift der irischen Verfassung aufgehoben worden sei. Eine internationale Übereinkunft, die bei ihrem Abschluß nicht Bestandteil des innerstaatlichen irischen Rechts gewesen sei, werde — im Verhältnis zu Drittländern — nur Bestandteil dieses Rechts, soweit eine ausdrückliche Bestimmung des EWG-Vertrags oder des sekundären Gemeinschaftsrechts es vorsehe.
Artikel 234 EWG-Vertrag in der Auslegung, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 10/61 (Kommission/Italien, Slg. 1962, 1) gegeben habe, stelle lediglich passiv sicher, daß die Achtung der Rechte dritter Länder und die Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Übereinkünften, die vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags geschlossen worden seien, nicht behindert würden. Mit ihm sollten hingegen nicht neue Verpflichtungen der Mitgliedstaaten begründet werden.
Unter Rechten und Pflichten aus Übereinkünften im Sinne des Artikels 234 seien überdies, jedenfalls in einem Staat, wo wie in Irland internationale Verträge nur aufgrund diesbezüglicher innerstaatlicher Rechtsvorschriften Bestandteil des nationalen Rechts würden, nur die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen den Staaten zu verstehen, die Parteien dieser Übereinkünfte seien. Was die Rechte einzelner im Zusammenhang mit Artikel 234 anbelangt, so vertritt der Attorney General die Ansicht, ein einzelner könne vor den Gerichten eines Mitgliedstaats lediglich die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft in Frage stellen, die nach seiner Meinung einer unter Artikel 234 fallenden Übereinkunft zuwiderlaufe.
Nach Ansicht des Attorney General besteht auch ansonsten keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die eine Bindung der Gemeinschaft an das Londoner Übereinkommen zur Folge hätte.
Bei den Gesichtspunkten, derentwegen der Gerichtshof die Bestimmungen des GATT als die Gemeinschaft bindend angesehen habe, habe es sich um Besonderheiten des Einzelfalles gehandelt (verbundene Rechtssachen 21 bis 24/72, International Fruit Company/Produktschap voor Groenten en Fruit, Sig. 1972, 1219, Randnrn. 10 bis 18 der Entscheidungsgründe). Aus diesem Urteil könne man nicht schließen, daß die Gemeinschaft die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Londoner Übereinkommen übernommen habe oder daß dieses die Gemeinschaft binde.
Beides sei mit Sicherheit bei Begehung der fraglichen Straftaten nicht der Fall gewesen, da zu diesem Zeitpunkt die Frist noch nicht abgelaufen gewesen sei, die in Artikel 102 der Beitrittsakte in der Auslegung, die der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen 185 bis 204/78 (Van Dam, noch nicht veröffentlicht) gegeben habe, niedergelegt sei.
Für die Regierung der Französischen Republik steht es außer Zweifel, daß Artikel 234 EWG-Vertrag — hinsichtlich Irlands aufgrund des Artikels 5 der Beitrittsakte — auf das Londoner Übereinkommen von 1964 Anwendung findet.
Auch nach ihrer Ansicht fällt der dieser Rechtssache zugrunde liegende Sachverhalt jedoch nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Übereinkommens.
Die französische Regierung fragt sich, ob die Vorlagefragen für die Entscheidung des beim Circuit Court in Cork anhängigen Verfahrens von Nutzen sind.
Für den Fall, daß der Gerichtshof es doch für zweckmäßig halten sollte, sie zu beantworten, weist die französische Regierung darauf hin, daß das Londoner Übereinkommen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ermächtige, eine Sonderregelung zu treffen. Eine solche Regelung dürfe sogar von einer nach Artikel 5 des Übereinkommens getroffenen allgemeinen Regelung zur Erhaltung der Fischbestände abweichen, die für kraft gewohnheitsmäßig betriebener Fischerei zum Fischfang berechtigte Personen aus Drittländern gelte. Das System der Fanglizenzen, das der Gemeinschaftsgesetzgeber in Ausübung seiner Befugnisse auf diesem Gebiet eingeführt habe, um die Einhaltung der von ihm festgelegten Quoten sicherzustellen, diene aber demselben Ziel und sei damit durch die in Artikel 5 des Übereinkommens eingeräumte Befugnis gedeckt.
Schließlich hält die französische Regierung den Gerichtshof nicht für zuständig, die fraglichen Bestimmungen des Londoner Übereinkommens auszulegen. Denn nach Artikel 177 EWG-Vertrag sei der Gerichtshof für die Auslegung des Vertrages sowie des sekundären Gemeinschaftsrechts einschließlich der die Gemeinschaft als solche bindenden Normen des Völkerrechts (vgl. verbundene Rechtssachen 21 bis 24/72, International Fruit Company/Produktschap voor Groenten en Fruit, Sig. 1972, 1219) zuständig. Hingegen begründe Artikel 177 für ihn nicht die Zuständigkeit für die Auslegung von Normen des Völkerrechts, durch die die Mitgliedstaaten außerhalb des Bereichs der Gemeinschaft gebunden seien (vgl. Rechtssache 130/73, Vandeweghe/Berufsgenossenschaft für die chemische Industrie, Slg. 1973, 1329).
Erweise sich eine Auslegung des Londoner Übereinkommens, an dem als Vertragsparteien Mitgliedstaaten und Drittländer, nicht aber die Gemeinschaft als solche beteiligt seien, als notwendig, so sei sie ausschließlich nach den im Übereinkommen selbst hierfür vorgesehenen Verfahren vorzunehmen.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs meint ebenfalls, daß das Londoner Übereinkommen auf den dem vorliegenden Fall zugrunde liegenden Sachverhalt nicht anwendbar sei.
Wenn nachgewiesen würde, daß innerhalb der Zone von der 6. bis zur 12. Meile gefischt worden sei, so bestehe die Wirkung des Artikels 234 EWG-Vertrag darin, daß durch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften weder die durch das Londoner Übereinkommen eingeräumten Rechte entzogen werden könnten noch umgekehrt dem Übereinkommen unmittelbare Wirkung verliehen werden könne, wenn sich aus ihm selbst ergebe, daß es keine Rechte für die einzelnen begründe. Irland und die Gemeinschaft seien aufgrund der Artikel 5 und 10 des Übereinkommens befugt, die Fischereitätigkeit innerhalb der Zone von der 6. bis zur 12. Meile zu regeln.
Mangels entgegenstehender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften hätten die irischen Vorschriften über die Maschenweite in den unter irischer Hoheitsgewalt stehenden Gewässern Geltung. Wäre das Übereinkommen anwendbar, so wären diese Vorschriften nach seinem Artikel 5 zulässig.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist demgemäß der Ansicht, daß in einem Fall von der Art desjenigen, der den Gegestand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens bildet, keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts einer Verurteilung entgegensteht.
Die Kommission gibt zunächst den Inhalt der Vorschriften des Völkerrechts über die Fischereigebiete, insbesondere des Londoner Übereinkommens von 1964, wieder, und macht einige das Verhältnis zu den Drittländern betreffende Ausführungen zur Fischereipolitik der Gemeinschaft.
Zu Artikel 234 EWG-Vertrag trägt die Kommission vor, in einigen Fällen verweise diese Vorschrift lediglich auf den in Artikel 30 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge niedergelegten Grundsatz des Völkerrechts, daß jeder Staat, der Partei eines Vertrages ist, die früher von ihm Drittländern gegenüber übernommenen Verpflichtungen selbst dann weiterhin einzuhalten habe, wenn diese den Verpflichtungen aus einem späteren Vertrag zuwiderlaufen (vgl. auch Rechtssache 10/61, Kommission/Italien, Slg. 1962, 1).
In anderen Fällen sei Artikel 234 jedoch dahin auszulegen, daß mit ihm eine neue Form des völkerrechtlichen Instituts der Staatennachfolge geschaffen worden sei, die darin bestehe, daß die Gemeinschaft Rechtsnachfolgerin ihrer Mitgliedstaaten werde, indem sie deren Rechte und Pflichten aus früheren Übereinkünften übernehme. Ein Beispiel für einen solchen Auslegungsfall stelle das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 21 bis 24/72 (International Fruit Company/Produktschap voor Groenten en Fruit, Slg. 1972, 1219) dar.
Nach Auffassung der Kommission sind die ursprünglich von den Mitgliedstaaten, darunter Irland, durch das Londoner Übereinkommen gegenüber Drittländern übernommenen Verpflichtungen auf die Gemeinschaft als Rechtsnachfolgerin übergegangen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich eindeutig, daß die Gemeinschaft für Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Fischbestände zuständig sei (vgl. Rechtssachen 3, 4 und 6/76, Kramer u.a., Slg. 1976, 1219; 61/77, Kommission/Irland, Slg. 1978, 417, und 88/77, Fischereiminister/Schonenberg u. a., Slg. 1978, 473). Seit Anfang 1977 sei es darüber hinaus die Gemeinschaft, die Verträge mit den Drittländern aushandele und abschließe und die Fangquoten für die Schiffe der Drittländer festsetze. Die neun Mitgliedstaaten seien Parteien des Übereinkommens gewesen, hätten aber inzwischen die Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der Fischbestände in ihren Fischereigebieten auf die Gemeinschaft übertragen.
Andererseits ist die Kommission der Auffassung, das Londoner Übereinkommen, das auf dem Grundsatz der Zwölfmeilenzonen beruhe, sei obsolet, da sich die Verhältnisse infolge der allgemeinen Anerkennung der 200-Meilen-Fischereige-biete grundlegend geändert hätten. Wie die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen Spanien und der Gemeinschaft gezeigt hätten, sei es aber nicht möglich zu behaupten, Spanien habe der Außerkraftsetzung des Londoner Übereinkommens zugestimmt. Aus diesem Grund erscheint der Kommission eine Entscheidung des Gerichtshofes über diese Frage nicht ratsam.
Angesichts des völlig eindeutigen Wortlauts des Übereinkommens könne man auch nicht sagen, daß dieses jenseits der Zwölfmeilenzone gelte. Es gebe keine einzige Regel für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge, die es den Gerichten gestatten würde, den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die angrenzende 188-Meilen-Zone auszudehnen. Weder der Zeitraum, der bei der Feststellung historischer Rechte zugrunde zu legen sei, noch die spätere Praxis der Parteien des Übereinkommens ermöglichten eine solche Auslegung.
Zu der Frage, ob das Londoner Übereinkommen im Gemeinschaftsrecht unmittelbare Wirkungen entfalten könne, bemerkt die Kommission zunächst, die Verfassungsordnung des Staats, von dem die Gemeinschaft die Verpflichtung zur Einhaltung des Übereinkommens übernommen habe, könne kein Argument dagegen sein, daß das Übereinkommen als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts anzusehen sei.
Jedoch verleiht das Übereinkommen den einzelnen nach Ansicht der Kommission keine Rechte, auf die sie sich vor Gericht berufen könnten. Sie verweist insoweit auf das besondere Verfahren, das für die Beilegung von Streitigkeiten vorgesehen sei, sowie auf die Unvollkommenheit einzelner Bestimmungen, nach denen es den Vertragsparteien zum Beispiel überlassen sei, den Begriff gewohnheitsmäßig betriebene Fischerei zu definieren.
b) Das einschlägige Gemeinschaftsrecht
Der Attorney General of Ireland trägt vor, die Verordnungen Nrn. 341/78 und 1376/78 des Rates ließen sich tatsächlich dahin verstehen, daß mit ihnen spanischen Schiffen das Fischen innerhalb des 200-Meilen-Fischereigebiets der Mitgliedstaaten verboten werden solle, es sei denn, sie verfügten über eine Lizenz der Gemeinschaft.
Der Angeklagte im Ausgangsverfahren werde seiner Ansicht nach jedoch nicht wegen einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts, sondern wegen eines Verstoßes gegen Section 222A des Fisheries (Consolidation) Act 1959 in der Fassung des Fisheries (Amendment) Act 1978 strafrechtlich verfolgt.
Eine Fischereitätigkeit von der im vorliegenden Strafverfahren fraglichen Art sei nur dann rechtmäßig, wenn der Betreffende entweder im Besitz einer Lizenz der Gemeinschaft sei oder diese Tätigkeit in Einklang mit den eigenständigen Verordnungen der irischen Regierung ausübe.
Selbst wenn also feststünde, daß irgendeine der Bestimmungen der durch die Verordnung Nr. 1376/78 verlängerten Verordnung Nr. 341/78 die Ausübung von Fischereirechten, die Spanien nach dem Londoner Fischereiübereinkommen hätten zustehen sollen, unter Verstoß gegen Artikel 234 EWG-Vertrag behindere, würde sich dies, so. der Attorney General, nicht auf die strafrechtliche Verfolgung des Angeklagten auswirken; diese könnte vielmehr aufgrund der einschlägigen irischen Rechtsvorschriften fortgesetzt werden.
In Anbetracht der Artikel 5 und 10 des Londoner Übereinkommens stünden die fraglichen Verordnungen des Rates jedoch weder zu diesem Übereinkommen noch zu Artikel 234 EWG-Vertrag in Widerspruch.
Zum Sachverhalt dieser Rechtssache trägt die Kommission zunächst vor, sie habe gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 341/78, bis zum 31. Juli 1978 verlängert durch die Verordnung Nr. 1376/78, über die spanischen Behörden Lizenzen für Schiffe erteilt, von denen ihnen diese Behörden den Namen und andere Daten mitgeteilt hätten. Die Lizenzen seien ihr nach ihrem Erlöschen zurückgegeben worden.
Sie habe keine Unterlagen, aus denen hervorgehe, daß für das Schiff Itxas Ondo Nr. B *-4-109, gegen dessen Kapitän sich das den Anlaß zur vorliegenden Rechtssache bildende Strafverfahren richtet, eine Lizenz erteilt worden sei.
Sodann trägt die Kommission vor, der Text des Fischereiabkommens zwischen Spanien und der Gemeinschaft (Anlage III zu den Erklärungen der Kommission) sei am 23. September 1978 paraphiert worden; der Abschluß des Abkommens stehe aber noch aus. Für die Zeit bis zu seinem Abschluß habe die Kommission nach Konsultation der spanischen Behörden weitere auf dem vereinbarten Text beruhende Übergangsmaßnahmen getroffen. Bei der Erteilung der Lizenzen sei die Verbindung zwischen der Kommission und den spanischen Fischern weiterhin — so auch zum Zeitpunkt der angeblichen Straftat — durch die spanischen Behörden hergestellt worden.
Nach Ansicht der Kommission sind die in der vierten Frage erwähnten irischen Rechtsvorschriften lediglich als Ergänzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anzusehen. Allein eine gemäß der Verordnung Nr. 1376/78 erteilte Lizenz hätte als Gestattung im Sinne von Section 222A des Fisheries (Consolidation) Act angesehen werden können.
Daher werde mit der vierten Frage indirekt die Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung in Frage gestellt. Tatsächlich habe der Angeklagte im Ausgangsverfahren geltend gemacht, die Erforderlichkeit von Lizenzen sowie weitere Beschränkungen, die das Gemeinschaftsrecht auferlege, seien mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht vereinbar, die zunächst Irland durch das Londoner Übereinkommen übernommen habe und die nach seiner Ansicht nunmehr nach Artikel 234 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 5 der Beitrittsakte die Gemeinschaft binden.
Was die Vereinbarkeit des Systems der Fanglizenzen mit dem Londoner Übereinkommen anbelangt, so teilt die Kommission die Ansicht, daß ein solches System mit den Bestimmungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Zone zwischen 6 und 12 Meilen in Einklang steht. Die gemeinschaftsrechtliche Regelung stelle außerdem eine Sonderregelung im Sinne von Artikel 10 Buchstabe a des Übereinkommens dar. Schließlich bestehe auch kein Anlaß, an der Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung im Hinblick auf eine etwaige Unvereinbarkeit mit anderen Vorschriften des Völkerrechts zu zweifeln.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 18. Juni 1980 haben Herr Burgoa, vertreten durch Solicitor Rory F. Conway, der Attorney General of Ireland, vertreten durch Senior Counsel Hugh O'Flaherty, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Richard Wainwright als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Juli 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 7. Dezember 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Dezember 1979, hat der Circuit Court der Grafschaft Cork nach Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen zur Auslegung des Artikels 234 EWG-Vertrag sowie zu der Regelung gestellt, die für das Fischereigebiet Irlands gilt.
2 Den Anlaß zu diesen Fragen bildet ein Strafverfahren gegen den Kapitän eines die spanische Flagge führenden Fischereifahrzeugs, der angeklagt ist, im Fischereigebiet Irlands ohne Lizenz gefischt und zu fischen versucht zu haben sowie Netze mit einer in diesem Gebiet nicht zulässigen Maschenweite an Bord geführt zu haben.
3 In der Anklageschrift wird dem Angeklagten zur Last gelegt, diese Straftaten am 10. Juli 1978 begangen zu haben. Das von ihm geführte Schiff habe sich damals in der Position 51o 55 Nord, 11o 10 West, also 20 Seemeilen von der Basislinie entfernt befunden, obwohl der irische Staat sein Fischereigebiet mit Wirkung vom 1. Januar 1977 auf 200 Seemeilen von der Basislinie aus gemessen ausgedehnt habe.
4 Der Angeklagte machte im Verfahren vor dem Circuit Court geltend, das Londoner Fischereiübereinkommen vom 9. März 1964 (U.N. Treaty Series, Bd. 581, S. 57, Nr. 8432), dem Spanien und Irland beigetreten sind, begründe für ihn ältere Rechte, die vom Gemeinschaftsrecht im allgemeinen und von Artikel 234 EWG-Vertrag im besonderen gewahrt würden. Das einzelstaatliche Gericht hat daraufhin dem Gerichtshof vier Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorgelegt.
Zu Artikel 234 (Fragen 1, 2 und 3)
5 Die drei ersten Fragen lauten wie folgt:
1. Begründet Artikel 234 des Vertrages von Rom Rechte und Pflichten
a) für die Organe der Europäischen Gemeinschaften;
b) für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaften?
2. Wahrt oder schützt Artikel 234 des Vertrages von Rom oder irgendeine andere Vorschrift des Gemeinschaftsrechts von den Gerichten der Mitgliedstaaten zu schützende Rechte aus Verträgen, für die Artikel 234 des Vertrages von Rom gilt?
3. Ist das Londoner Fischereiübereinkommen von 1964 ein Vertrag, für den Artikel 234 in der im Verhältnis zu Irland, dem Vereinigten Königreich und Dänemark durch Artikel 5 der Beitrittsakte angepaßten Fassung gilt?
6 Nach Artikel 234 Absatz 1 EWG-Vertrag werden die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, durch den Vertrag nicht berührt; jedoch ist der betreffende Mitgliedstaat nach Artikel 234 Absatz 2 verpflichtet, alle geeigneten Mittel anzuwenden, um eventuelle Unvereinbarkeiten zwischen einer solchen Übereinkunft und dem EWG-Vertrag zu beheben. Artikel 234 ist eine Vorschrift von allgemeiner Tragweite: er gilt unabhängig von dem in ihnen geregelten Gegenstand für alle internationalen Übereinkünfte, die sich auf die Anwendung des Vertrags auswirken können.
7 Nach Artikel 5 der Beitrittsakte ist Artikel 234 EWG-Vertrag für Irland auf die vor dem Beitritt geschlossenen Übereinkommen anwendbar. Das Londoner Fischereiübereinkommen ist im Verhältnis zwischen Irland und Spanien am 15. März 1966 in Kraft getreten; beide Staaten hatten es vor dem Beitritt Irlands zur Gemeinschaft unterzeichnet und ratifiziert. Da Irland somit Spanien gegenüber Pflichten aus einem vor seinem Beitritt geschlossenen Übereinkommen hat, ist Artikel 234 Absatz 1 hier anwendbar.
8 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 27. Februar 1962 in der Rechtssache 10/61 (Kommission/Italienische Republik, Slg. S. 1) entschieden hat, soll durch diese Vorschrift in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Völkerrechts klargestellt werden, daß die Geltung des Vertrags die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, die aus einer früheren Übereinkunft resultierenden Rechte dritter Länder zu achten und die ihnen entsprechenden Pflichten zu erfüllen, nicht berührt.
9 In Artikel 234 Absatz 1 ist zwar nur von Pflichten der Mitgliedstaaten die Rede, die Vorschrift würde aber ihren Zweck verfehlen, wenn mit ihr nicht stillschweigend eine Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane begründet würde, die Erfüllung der Pflichten, die sich für die Mitgliedstaaten aus früheren Übereinkünften ergeben, nicht zu behindern. Durch diese Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane soll es jedoch dem betreffenden Mitgliedstaat lediglich ermöglicht werden, seinen Verpflichtungen aus den früheren Übereinkünften nachzukommen, ohne daß damit die Gemeinschaft dem fraglichen Drittland gegenüber gebunden werden soll.
10 Da der Zweck von Artikel 234 Absatz 1 darin besteht, alle Folgen des Beitritts eines Mitgliedstaats zur Gemeinschaft zu beseitigen, die ihn an der Einhaltung früher geschlossener Übereinkünfte mit dritten Ländern hindern könnten, kann er keine Änderung der Natur der Rechte zur Folge haben, die sich aus solchen Übereinkünften möglicherweise ergeben. Daraus folgt, daß diese Vorschrift nicht etwa einzelnen, die sich auf eine vor Inkrafttreten des Vertrages oder gegebenenfalls vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats geschlossene Übereinkunft berufen, von den Gerichten der Mitgliedstaaten zu schützende Rechte verleiht. Ebensowenig beeinträchtigt sie die Rechte, die einzelnen aufgrund einer solchen Übereinkunft möglicherweise zustehen.
11 Es ist somit wie folgt zu antworten:
a) Auf die erste Frage: Artikel 234 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß die Geltung des EWG-Vertrags weder der gebotenen Achtung der Rechte, die dritten Ländern aufgrund einer Übereinkunft zustehen, welche sie mit einem Mitgliedstaat vor Inkrafttreten des Vertrages oder gegebenenfalls vor dem Beitritt des Mitgliedstaats geschlossen haben, noch der Einhaltung der sich aus der Übereinkunft ergebenden Verpflichtungen durch diesen Mitgliedstaat entgegensteht und daß die Organe der Gemeinschaft demzufolge gehalten sind, die Erfüllung dieser Verpflichtungen durch den betreffenden Mitgliedstaat nicht zu behindern.
b) Auf die zweite Frage: Artikel 234 EWG-Vertrag für sich genommen verleiht weder einzelnen, die sich auf eine der in der Antwort auf die erste Frage genannten Übereinkünfte berufen, von den Gerichten der Mitgliedstaaten zu schützende Rechte, noch beeinträchtigt er die Rechte, die einzelnen aufgrund einer solchen Übereinkunft möglicherweise zustehen.
c) Auf die dritte Frage: Artikel 234 Absatz 1 EWG-Vertrag ist auf die Rechte und Pflichten anwendbar, die das am 9. März 1964 in London geschlossene Fischereiabkommen im Verhältnis zwischen Irland und Spanien begründet hat.
Zur Regelung für das ausschließliche Fischereigebiet Irlands (vierte Frage)
12 Die vierte Frage des einzelstaatlichen Gerichts geht dahin, ob es gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen würde, wenn der Angeklagte in dem bei ihm anhängigen Strafverfahren nach irischem Recht verurteilt würde.
13 Zwar ist es nicht Sache des Gerichtshofes, im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag über die Gültigkeit eines einzelstaatlichen Gesetzes zu entscheiden. Er ist aber im Interesse seiner Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Gerichten zuständig, die gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkte herauszuarbeiten, deren Auslegung es dem einzelstaatlichen Gericht ermöglicht, in dem bei ihm anhängigen Verfahren eine mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehende Entscheidung zu erlassen.
14 Wie sich aus den Akten sowie aus den mündlichen Ausführungen der Beteiligten vor dem Gerichtshof ergibt, betreffen die Zweifel des Circuit Court der Grafschaft Cork die Frage, ob Fischereifahrzeuge, die die spanische Flagge führen, in dem Fischereigebiet Irlands, das sich von der 12. bis zur 200. Seemeile von der Basislinie aus gemessen erstreckt, einem System von Fanglizenzen unterworfen werden können, wobei zu berücksichtigen ist, daß das Londoner Fischereiübereinkommen nach seinem Wortlaut nur das diesseits der 12. Meile gelegene Gebiet betrifft.
15 Vor dem einzelstaatlichen Gericht hatte der Attorney General die Auffassung vertreten, es bedürfe einer solchen Lizenz, und zwar nach Section 222A des irischen Fisheries (Consolidation) Act 1959 in der Fassung von 1978, wonach Personen, die sich an Bord eines ausländischen Fischereifahrzeugs befinden, weder fischen noch zu fischen versuchen dürfen, solange sich das Fahrzeug innerhalb des ausschließlichen Fischereigebiets Irlands aufhält, es sei denn, daß ihnen dies rechtswirksam gestattet ist.
16 Es verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, daß eine Lizenz verlangt wird. Denn wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, sind die Fischereigebiete der Mitgliedstaaten, die sich bis zur 200. Seemeile vor den Nordsee-und Atlantikküsten erstrecken, Gegenstand einer Fischereiregelung der Gemeinschaft. Zu der Zeit, als sich der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt zutrug, nämlich am 10. Juli 1978, waren die Rechte der spanischen Schiffe in der 200-Meilen-Zone vor der Westküste Irlands durch die Verordnung Nr. 1376/78 des Rates vom 21. Juni 1978 zur Verlängerung bestimmter Übergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen, die die Flagge Spaniens führen, bis zum 31. Juli 1978 (ABl. L 167, S. 9) geregelt.
17 Die Verordnung Nr. 1376/78 verlängerte u. a. die Geltungsdauer bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 341/78 des Rates vom 20. Februar 1978 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Zeit vom 21. Februar bis zum 31. Mai 1978 zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen, die die Flagge Spaniens führen (ABl. L 49, S. 1). Zu den Vorschriften, deren Geltungsdauer auf diese Weise verlängert wurde, gehörte auch die Bestimmung, daß die Ausübung der Fischerei von einer Lizenz, die im Namen der Gemeinschaft von der Kommission ausgestellt wird, sowie von der Einhaltung anderer Erhaltungs-und Überwachungsbestimmungen wie zum Beispiel des Verbots der Benutzung bestimmter Netzarten beim Fang von Seehecht und der Beschränkung der Beifänge abhängig gemacht wird.
18 Aus allen diesen Vorschriften ergibt sich, daß das die spanische Flagge führenden Schiffen auferlegte Verbot, ohne Lizenz in dem vor der Westküste gelegenen Fischereigebiet Irlands zu fischen, sich zur fraglichen Zeit aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus der Verordnung Nr. 1376/78, ergab. Da im Gemeinschaftsrecht Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot nicht vorgesehen waren, war es Sache der irischen Behörden, alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherstellung seiner Einhaltung zu treffen. Nichts anderes haben sie mit der Einfügung von Section 222A in den Fisheries (Consolidation) Act getan.
19 Der Angeklagte im Ausgangsverfahren hat geltend gemacht, die Maßnahmen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Fischerei seien einseitig getroffen worden und deshalb rechtswidrig. Sie verstießen zum einen gegen den völkerrechtlichen Grundsatz, daß jeder Staat in seinem Fischereigebiet die Rechte aufgrund herkömmlicherweise betriebener Fischerei anzuerkennen habe. Zum anderen liefen sie dem Gebiet des Londoner Übereinkommens zuwider; dieses sei nämlich, da es Rechte aufgrund herkömmlicherweise betriebener Fischerei in der Zone von der 6. bis zur 12. Meile anerkenne, dahin auszulegen, daß sich dieselbe Regelung nach der Ausdehnung des Fischereigebiets nunmehr auf die Gewässer bis zur 200. Meile erstrecke.
20 Es ist weder erforderlich zu prüfen, ob eine dieser beiden Rügen begründet ist, noch zu klären, welche Regelung für die Fischereigebiete zwischen der 12. und der 200. Meile galt, bevor die gemeinschaftsrechtliche Regelung in Kraft trat. Zwar hat der Gerichtshof über die Gültigkeit der Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane zu entscheiden, wenn hieran Zweifel geäußert worden sind; die Prüfung der Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 341/78 und 1376/78, um die es hier geht, erfordert aber nicht eine Würdigung der Situation vor Einführung der Maßnahmen der Gemeinschaft zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände.
21 In diesem Zusammenhang ist zunächst hervorzuheben, daß Artikel 102 der Beitrittsakte den Rat verpflichtet, auf Vorschlag der Kommission die Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfangs im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres festzulegen. Die Überwachung der Fischereitätigkeit kann, wie aus den Begründungserwägungen der Verordnungen Nrn. 341/78 und 1376/78 hervorgeht, mittels eines Systems von Fanglizenzen erfolgen, die im Falle eines Verstoßes oder bei Erreichung der vorgesehenen Mengen zurückgenommen werden können. Dies gilt vor allem dann, wenn die Überwachung der Fangtätigkeit nicht in den Häfen an der angrenzenden Küste durchgeführt werden kann, da die Fischereifahrzeuge der Drittländer normalerweise zur Anlandung ihrer Fänge in ihre Ausgangshäfen zurückkehren.
22 Die Anerkennung des immer dringlicher werdenden Erfordernisses der Erhaltung der Meeresschätze, dem schon Artikel 5 des Londoner Fischereiübereinkommens von 1964 Rechnung trug und das in Artikel 102 der Beitrittsakte seinen Niederschlag fand, hat die Gemeinschaft dazu veranlaßt, bei der Ausdehnung der Fischereigebiete auf 200 Meilen Verhandlungen mit Drittländern, darunter Spanien, aufzunehmen, um zu langfristigen, auf Gegenseitigkeit beruhenden Abkommen zu gelangen. Um die Erfordernisse der Erhaltung der Fischbestände mit den Interessen der Fischer in Einklang zu bringen, die in den fraglichen Gewässern herkömmlicherweise den Fischfang ausüben, sehen diese Abkommen vor, daß jede Partei den Schiffen der anderen Partei bis zur Erreichung bestimmter Fangquoten den Zugang zu ihrer 200-Meilen-Zone gestattet. Zur Durchführung dieser Regelung soll dabei jede Partei die Schiffe der anderen Partei, die in ihren Gewässern fischen, verpflichten können, sich eine Lizenz zu beschaffen.
23 Die Verordnungen Nrn. 341/78 und 1376/78 traten vor dem endgültigen Abschluß der Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und Spanien in Kraft. Wie in ihren Begründungserwägungen ausgeführt ist, erschien es angebracht, bis zum bevorstehenden Abschluß eines Rahmenabkommens zwischen der Gemeinschaft und Spanien Übergangsmaßnahmen zu treffen. Aus den Auskünften, die die Kommission dem Gerichtshof gegeben hat, geht hervor, daß die spanischen Behörden mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Durchführung dieser Übergangsregelung sicherzustellen und insbesondere die Erteilung der Gemeinschaftslizenzen zu organisieren.
24 Nach alledem fügt sich die Übergangsregelung, die die Gemeinschaft nach ihren eigenen Vorschriften getroffen hat, in den Rahmen der Beziehungen ein, die die Gemeinschaft und Spanien mit dem Ziel aufgenommen haben, die mit den Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände und mit der Ausdehnung der ausschließlichen Fischereigebiete verbundenen Probleme zu lösen und sicherzustellen, daß die Fischer der anderen Partei zu den solchen Maßnahmen unterliegenden Gewässern Zugang haben. Diese Beziehungen haben die früher in diesen Gebieten geltende Regelung überlagert, um der allgemeinen Entwicklung des Völkerrechts auf dem Gebiet der Hochseefischerei Rechnung zu tragen.
25 Die Prüfung der Verordnung Nr. 1376/78 hat somit nichts ergeben, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte; demzufolge sind einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verordnung niedergelegten Verbote vorsehen, mit dem Gemeinschaftsrecht nicht unvereinbar.
Kosten
26 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Teil des bei dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Strafverfahrens. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Circuit Court der Grafschaft Cork mit Beschluß vom 7. Dezember 1979 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Artikel 234 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß die Geltung des EWG-Vertrags weder der gebotenen Achtung der Rechte, die dritten Ländern aufgrund einer Übereinkunft zustehen, welche sie mit einem Mitgliedstaat vor Inkrafttreten des Vertrags oder gegebenenfalls vor dem Beitritt des Mitgliedstaats geschlossen haben, noch der Einhaltung der sich aus der Übereinkunft ergebenden Verpflichtungen durch diesen Mitgliedstaat entgegensteht und daß die Gemeinschaftsorgane demzufolge gehalten sind, die Erfüllung dieser Verpflichtungen durch den betreffenden Mitgliedstaat nicht zu behindern.
2. Artikel 234 EWG-Vertrag für sich genommen verleiht weder einzelnen, die sich auf eine der in Nummer 1 genannten Übereinkünfte berufen, von den Gerichten der Mitgliedstaaten zu schützende Rechte, noch beeinträchtigt er die Rechte, die einzelnen aufgrund einer solchen Übereinkunft möglicherweise zustehen.
3. Artikel 234 Absatz 1 EWG-Vertrag ist auf die Rechte und Pflichten anwendbar, die das am 9. März 1964 in London geschlossene Fischereiübereinkommen im Verhältnis zwischen Irland und Spanien begründet hat.
4. Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die eine Ahndung der Zuwiderhandlung gegen das Verbot vorsehen, ohne Lizenz im Fischereigebiet dieses Staats zu fischen, das den die spanische Flagge führenden Schiffen durch die Verordnung Nr. 1376/78 des Rates vom 21. Juni 1978 zur Verlängerung bestimmter Übergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen, die die Flagge Spaniens führen, bis zum 31. Juli 1978 auferlegt worden ist, sind mit dem Gemeinschaftsrecht nicht unvereinbar.