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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.10.1980 – C-101/79

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1980:243

In der Rechtssache 101/79

Franco Vecchioli, früherer Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft 17, rue de la Fontaine, Paris-16e; Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Slusny, Brüssel; Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arendt, 34/B, rue Philippe-II, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Denise Sorasio als Bevollmächtigte; Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel; Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Ge-bäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Verfügung des für Personalfragen zuständigen Mitglieds der Kommission vom 27. Juli 1978 über die Entlassung des Klägers wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen gemäß Artikel 51 des Beamtenstatuts sowie der am 16. März 1979 erfolgten ausdrücklichen Ablehnung seiner Beschwerde

erläßt

DER GERICHSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Richter J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger ist Elektroingenieur und hat sich auf dem Gebiet der angewandten Kernphysik fortgebildet; er wurde mit Wirkung vom 16. November 1959 bei Euratom eingestellt und in der Direktion Sicherheitsüberwachung auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 5 beschäftigt.

Da er sich der Forschung widmen wollte, wurde er mit Entscheidung vom 30. November 1962 auf eigenen Wunsch auf eine freie Planstelle bei der Generaldirektion Forschung und Ausbildung (Dienst: Thermonukleare Reaktionen) versetzt und als wissenschaftlicher Beamter beim Centre d'études nucléaires (CEN) in Saclay, und zwar als Ingenieur auf dem Gebiet der theoretischen und experimentellen Plasmaphysik, verwendet, wo ihm die Teilnahme an den Arbeiten der Gruppe der Assoziation Eura-tom/CEA oblag.

Da sich ab 1965 angeblich herausstellte, daß sich der Kläger nicht auf die Plasmaforschung einstellte und nicht im Rahmen des Forschungsprogramms arbeitete, sondern eigene theoretische Arbeiten anfertigte, billigte der Lenkungsausschuß des Assoziationsvertrags Euratom/CEA am 2. November 1970 den Beschluß, ihn so bald wie möglich wieder Euratom zur Verfügung zu stellen, was schließlich nach langen, fruchtlosen Versuchen, seine Zustimmung zur Übertragung einer neuen Tätigkeit zu erlangen, durch Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1974 mit Wirkung vom 1. August 1974 geschah. Aufgrund dieser Entscheidung blieb der Kläger zwar weiterhin verwaltungsmäßig der GD XII (Forschung, Wissenschaft und Bildung) zugeordnet; ihm wurde jedoch Luxemburg als Ort der dienstlichen Verwendung zugewiesen, und er wurde der Generaldirektion XVII (Energie), Direktion Energie und Sicherheitsüberwachung Euratom, zur Verfügung gestellt, um dort eine ähnliche Tätigkeit wie von 1959 bis 1962 auszuüben.

Die vom Kläger in seinem neuen Tätigkeitsbereich geleistete Arbeit stellte seine Vorgesetzten nicht zufrieden. Nachdem der Kläger mehrfach auf die Unzulänglichkeit seiner Arbeiten hingewiesen worden war, schlug der Generaldirektor der GD XII (Forschung, Wissenschaft und Bildung) am 17. Dezember 1976 gemäß Artikel 51 des Statuts seine Entlassung vor. Mit Schreiben vom 9. Februar 1977 gab das für Personalfragen zuständige Mitglied der Kommission dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme; dieser machte hiervon jedoch trotz einer am 5. Mai 1977 erfolgten Erinnerung keinen Gebrauch.

Daraufhin wurde am 9. Juni 1977 der Disziplinarrat mit seinem Fall befaßt, der am 19. Juni 1978 eine die Entlassung des Klägers wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen befürwortende Stellungnahme abgab.

Im Anschluß an die Anhörung von Herrn Vecchioli am 17. Juli 1978 verfügte der für Personalfragen zuständige Kommissar am 27. Juli 1978 die Entlassung des Klägers mit Wirkung vom 1. November 1978.

Die vom Kläger gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde, die vom Generalsekretariat der Kommission am 3. November 1978 in das Register eingetragen worden war, wurde mit Entscheidung vom 16. März 1979 ausdrücklich abgelehnt; diese Entscheidung wurde dem Kläger nach seinem Vorbringen am 26. März 1979 zugestellt. Mit am 25. Juni 1979 in das Register des Gerichtshofes eingetragener Klageschrift hat der Kläger die vorliegende Klage auf Aufhebung der Entlassungsverfügung und der ausdrücklichen Ablehnung seiner Beschwerde erhoben.

Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. die Entlassungsverfügung vom 27. Juli 1978 mit allen rechtlichen Konsequenzen für nichtig zu erklären, so daß die vorherige Situation des Klägers in jeder Hinsicht wiederhergestellt wird;

2. die ausdrückliche Ablehnung seiner Beschwerde vom 16. März 1979 für nichtig zu erklären;

3. die Beklagte zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen;

hilfsweise:

4. der Beklagten aufzugeben, alle Unterlagen über das Entlassungsverfahren sowie das Verfahren betreffend die Ablehnung der Beschwerde des Klägers vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage als unbegründet abzuweisen;

2. den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Klageschrift

Der Kläger stützt seinen Aufhebungsantrag auf acht Angriffsmittel.

Erstes Angriffsmittel

Verstoß gegen Artikel 51 des Beamtenstatuts, da die Beklagte ein Entlassungsverfahren wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen durchgeführt habe, obgleich die dem Kläger vorgeworfenen Geschehnisse disziplinarrechtliche Verstöße darstellten. Der Kläger behauptet, ein Interesse daran zu haben, daß gegen ihn eine Disziplinarstrafe verhängt und er nicht mit der Bescheinigung seiner Unfähigkeit entlassen werde.

Eine Disziplinarstrafe sei weniger entehrend als eine Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen und würde die Möglichkeiten seiner beruflichen Wiedereingliederung weniger beeinträchtigen. Das Disziplinarverfahren habe den Vorteil einer Reihe der Schwere nach abgestufter Strafen und stelle daher gegebenenfalls eine eindringliche Warnung dar. Das Entlassungsverfahren wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen sehe im Gegensatz zum Disziplinarverfahren keine Möglichkeit der Wiederaufnahme vor.

Zweites Angriffsmittel

Verstoß gegen Artikel 51 des Beamtenstatuts und gegen Artikel 3 des Beschlusses der Kommission vom 5. Oktober 1977 über die Ausübung der der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut übertragenen Befugnisse sowie Ermessensmißbrauch, da die Entlassung vom Generaldirektor der GD XII vorgeschlagen worden sei, obwohl der Vorschlag von dem für Personalfragen zuständigen Kommissionsmitglied oder mindestens vom Generaldirektor der GD XVII, der er zur Verfügung gestellt worden sei, hätte ausgehen müssen.

Außerdem sei ein Direktor dieser GD XVII für die Erstellung seiner Beurteilung zuständig gewesen. Der Umstand, daß die Initiative für den Vorschlag vom Generaldirektor der GD XII ausgegangen sei, stelle insofern einen Ermessensmißbrauch dar, als hierdurch zu Lasten des Klägers die Berücksichtigung angeblich unzulänglicher fachlicher Leistungen für die Zeit vor 1970 ermöglicht worden sei.

Drittes Angriffsmittel

Verstoß gegen Artikel 2 und 51 des Beamtenstatuts und gegen Artikel 3 des Beschlusses vom 5. Oktober 1977, weil die Entlassungsverfügung von der Kommission als Anstellungsbehörde hätte erlassen werden müssen und nicht von dem für Personalfragen zuständigen Kommissionsmitglied, das nach Artikel 3 des genannten Beschlusses lediglich ein Vor-schlags-Recht habe.

Soweit die Kommission zur Weiterübertragung der ihr im Statut eingeräumten Befugnisse berechtigt gewesen sei, sei festzuhalten, daß die Befugnis zur Entlassung gemäß Artikel 51 des Statuts nicht dem für Personalfragen zuständigen Kommissionsmitglied übertragen worden sei.

Viertes Angriffsmittel

Verstoß gegen Artikel 110 des Beamtenstatuts, da, wenn die Entlassungsbefugnis dem für Personalfragen zuständigen Kommissionsmitglied durch den Beschluß vom 5. Oktober 1977 übertragen worden wäre, diese Übertragung wegen Fehlens der Stellungnahme des Statutsbeirats und mangelnder Anhörung der Personalvertretung rechtswidrig wäre.

Fünftes Angriffsmittel

Verstoß gegen Artikel 2 des Statuts, da die Beschlüsse vom 28. Februar 1974 und vom 5. Oktober 1977, auf die sich die angegriffene Verfügung stütze, selbst rechtswidrig seien, weil sie zwei verschiedene Anstellungsbehörden vorsähen, nämlich die Kommission für die Beförderung der A-Beamten und ein einzelnes Kommissionsmitglied für deren Entlassung, obwohl es für jeden Beamten nur eine einzige Anstellungsbehörde geben könne.

Sechstes Angriffsmittel

Verstoß gegen die Rechte der Verteidigung im Ermittlungsverfahren vor dem Disziplinarrat, da dieser für die Beurteilung der Arbeiten des Klägers das Gutachten dreier Sachverständigen eingeholt, jedoch ein Gegengutachten abgelehnt habe. Dieses Angriffsmittel richtet sich auch gegen das Kommissionsmitglied, das die angefochtene Verfügung erlassen hat.

Siebtes Angriffsmittel

Verstoß gegen Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts, da nicht feststehe, daß die ablehnende Entscheidung über die

Beschwerde des Klägers gegen seine Entlassung von der Kommission als Kollegium getroffen worden sei und daß das für Personalfragen zuständige Kommissionsmitglied bei dieser Entscheidung nicht zugegen gewesen sei.

Achtes Angriffsmittel

Mangelnde Begründung, da die angefochtene Verfügung einerseits auf unerhebliche, unzutreffende oder fehlerhaft ausgelegte Tatsachen gestützt sei und andererseits bei ihrem Erlaß nicht sämtliche beachtlichen Tatsachen berücksichtigt worden seien.

a) Die Verfügung beruhe auf einer Beurteilung des Verhaltens des Klägers in Saclay, obwohl dieser Zeitraum für die Beurteilung seiner Befähigung zur Erfüllung der ihm ab 1974 übertragenen Aufgaben unerheblich sei.

b) Die Verfügung habe die Verantwortung, die die Verwaltung selbst für das Verhalten des Klägers treffe, nicht berücksichtigt.

c) Die Entscheidung über seine Verwendung in Luxemburg sei selbst fehlerhaft.

2. Klagebeantwortung

In ihrer Klagebeantwortung macht die Kommission gegenüber den Angriffsmitteln des Klägers folgende Argumente geltend:

Zum ersten Angriffsmittel

Die Behauptungen des Klägers über einen Austausch des Verfahrens zur Feststellung unzulänglicher fachlicher Leistungen mit dem Disziplinarverfahren seien zurückzuweisen. Entgegen seinem Vorbringen gehe aus Artikel 86 Absatz 1 des Statuts hervor, daß das Kriterium für die Unterscheidung unzulänglicher fachlicher Leistungen von einer mit einer Disziplinarstrafe bedrohten Verfehlung nicht so sehr die Vorsätzlichkeit oder Unvorsätzlichkeit der beanstandeten Handlung oder Verhaltensweise sei, sondern deren Dauerhaftigkeit oder einmaliger Charakter. Im vorliegenden Fall sei die Tätigkeit des Klägers dreieinhalb Jahre lang von geringem Umfang, von unzureichender Qualität und ohne Zusammenarbeit mit seinen Vorgesetzten gewesen, was die Anwendung von Artikel 51 des Statuts rechtfertige.

Selbst wenn man in Erwägung ziehen müßte, daß er durch sein Verhalten auch Disziplinarstrafen verwirkt hätte, reiche das nicht aus, um die Anwendung von Artikel 51 des Statuts als nicht gerechtfertigt anzusehen. In diesem Zusammenhang nimmt die Beklagte auf die Rechtsprechung des französischen Conseil d'État und der Commission de recours der OECD Bezug.

Im übrigen seien die Erwägungen, mit denen gezeigt werden solle, daß das Disziplinarverfahren dem Verfahren der Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen vorzuziehen sei, dann unerheblich, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 51 des Statuts vorlägen.

Zum zweiten Angriffsmittel

Aus einem Vergleich von Artikel 3 des erwähnten Beschlusses vom 5. Oktober 1977 — soweit er sich auf die Durchführung von Artikel 51 des Statuts beziehe — mit den entsprechenden Teilen der Artikel 2 und 5 ergebe sich deutlich, daß die Fassung von Artikel 3 in diesem Punkt auf einem Versehen beruhe und daß diese Bestimmung in Wirklichkeit dahin zu verstehen sei, daß das für Personalfragen zuständige Mitglied der Kommission als für die Entscheidung über die Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen oder [den] Vorschlag für die Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe zuständige Anstellungsbehörde benannt werde. Das Wort Vorschlag beziehe sich ausschließlich auf den Ausdruck für die Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe und nicht auf Entlassung.

Dem Vorbringen des Klägers stehe außerdem ein materieller Einwand entgegen. Der Entlassungsvorschlag sei mit Gründen zu versehen und könne daher nur von den Vorgesetzten des Beamten abgegeben werden, zu denen das für Personalfragen zuständige Mitglied der Kommission nicht gehöre.

Dem Hilfsvorbringen, wonach der Entlassungsvorschlag jedenfalls vom Generaldirektor der GD XVII (Energie), der die Sicherheitsüberwachung Euratom unterstehe und der der Kläger zur Verfügung gestellt worden sei, und nicht vom Generaldirektor der GD XII (Forschung, Wissenschaft und Bildung), der er lediglich verwaltungsmäßig angehört habe, hätte abgegeben werden müssen, könne nicht zugestimmt werden. Da der Kläger verwaltungsmäßig weiterhin der GD XII angehört habe, sei allein der Generaldirektor dieser Generaldirektion für die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens der in Artikel 51 des Statuts vorgesehenen Art zuständig gewesen. Im übrigen sei der Entlassungsvorschlag vom Direktor der Direktion Sicherheitsüberwachung Euratom der GD XVII mitgezeichnet worden.

Äußerst hilfsweise macht die Beklagte geltend, bei den Formvorschriften, die gegebenenfalls nicht beachtet worden seien, handele es sich nicht um wesentliche Formvorschriften, denn der mit Gründen versehene Entlassungsvorschlag sei jedenfalls dem Kläger bekanntgegeben worden, um ¡hm die Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen. Diese Bekanntgabe und nicht die Identität des Verfassers des Entlassungsvorschlage stelle eine wesentliche Formalität dar.

Im Hinblick auf die Behauptung des Ermessensmißbrauchs vertritt die Beklagte die Ansicht, der Kläger habe insoweit keinerlei Beweis erbracht.

Zum dritten Angriffsmittel

Zu dem auf die Unzuständigkeit des für Personalfragen zuständigen Mitglieds der Kommission gestützten dritten Angriffsmittel macht die Kommission geltend, nach Artikel 51 Absatz 2 zweiter Unterabsatz des Statuts werde die mit Gründen versehene Verfügung ... von der Anstellungsbehörde erlassen. Wie bereits im Zusammenhang mit der Erörterung des zweiten Angriffsmittels dargelegt worden sei, sei Artikel 3 des Beschlusses vom 5. Oktober 1977 dahin zu verstehen, daß das für Personalfragen zuständige Mitglied der Kommission im Hinblick auf die Beamten der Besoldungsgruppen A 4/LA 4 bis A 8/LA 8 für die Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen oder [den] Vorschlag für die Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe zuständig sei. Diese Auslegung stimme mit der Systematik des fraglichen Beschlusses und mit der von ihm geschaffenen Hierarchie überein, da die Kommission für die Beamten der Besoldungsgruppe A 1, A 2 und A 3/LA 3 und der Personaldirektor für die Beamten der Laufbahngruppe B zuständig sei.

Zum vierten Angriffsmittel

Zum Vorwurf der Nichtbeachtung der in Artikel 110 des Statuts enthaltenen Formvorschriften macht die Kommission geltend, der erwähnte Beschluß vom 5. Oktober 1977 enthalte keine allgemeinen Durchführungsbestimmungen im Sinne dieses Artikels und habe daher ohne die in dieser Vorschrift vorgesehene Anhörung und Stellungnahme erlassen werden

können. Er stelle keine Auslegung statutarischer Bestimmungen dar, sondern sei eine rein interne Regelung.

Äußerst hilfsweise vertritt die Kommission die Auffassung, auch wenn der erwähnte Beschluß vom 5. Oktober 1977 nichtig und die Entlassungsverfügung damit von der unzuständigen Stelle erlassen worden wäre, so könne dies nicht zur Aufhebung der Verfügung führen. In diesem Zusammenhang beruft sie sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 30. Mai 1973 in der Rechtssache 36/72 (Meganck/Kommission, Slg. 1973, 527), wonach der eigentliche Streitgegenstand nicht die von der unzuständigen Stelle getroffene Maßnahme, sondern die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Beschwerde des Beamten sei, die als von der zuständigen Stelle erlassen gelte, welche der Beamte selbst angerufen habe.

Zum fünften Angriffsmittel

Daraufhin beschäftigt sich die Kommission mit dem Einwand der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 5. Oktober 1977 und trägt vor, entgegen den Behauptungen des Klägers schließe Artikel 2 des Statuts nicht aus, daß die Anstellungsbehörde für ein und dieselbe Laufbahngruppe der Beamten je nach der Art der anstehenden Entscheidung verschieden sein könne.

Zum sechsten Angriffsmittel

Die Kommission macht geltend, das auf die Verletzung der Verteidigungsrechte gestützte Angriffsmittel sei gänzlich unbegründet.

Die Arbeiten des Klägers seien mehrfach verschiedenen Sachverständigen, unter anderem auf Antrag des Disziplinarrats drei unabhängigen, auf Vorschlag des Präsidenten des Verwaltungsrats der Freien Universität Brüssel benannten Sachverständigen, vorgelegt worden, mit denen der Kläger habe Gespräche führen und denen er schriftliche Bemerkungen habe übermitteln können.

Alle diese Sachverständigen hätten den Wert der Arbeiten des Klägers negativ beurteilt. Unter diesen Umständen seien weder der Disziplinarrat noch das für Personalfragen zuständige Mitglied der Kommission verpflichtet gewesen, dem Antrag des Klägers auf Benennung eines weiteren Sachverständigen zu entsprechen.

Zum siebten Angriffsmittel

Das siebte Angriffsmittel wird darauf gestützt, daß nicht feststehe, daß die ablehnende Entscheidung über die Beschwerde des Klägers von der Kommission als Kollegium getroffen worden sei und daß das für Personalfragen zuständige Mitglied der Kommission an der Beschlußfassung nicht teilgenommen habe. Die Kommission entgegnet, die Entscheidung sei gemäß Artikel 11 der am 9. Januar 1963 beschlossenen Geschäftsordnung der Kommission (ABl. vom 31. 1. 1963, S. 181) im schriftlichen Verfahren getroffen worden.

Die Kommission habe daher ordnungsgemäß Beschluß gefaßt, und die Frage, ob das für Personalfragen zuständige Mitglied der Beschlußfassung habe fernbleiben müssen, stelle sich nicht.

Zum achten Angriffsmittel

Gegenüber dem achten Angriffsmittel, wonach die Verfügung über die Entlassung des Klägers sich auf unerhebliche, unzutreffende oder fehlerhaft ausgelegte Tatsachen stütze und nicht alle Umstände des Falles berücksichtigt worden seien, macht die Kommission geltend, diese Vorwürfe seien unbegründet und außerdem verspätet. Insbesondere durch die Beurteilungen über den Kläger sei dargetan, daß seine Arbeiten offensichtlich unzulänglich gewesen seien, daß er im Jahre 1974 nicht Opfer einer diminutio capitis geworden sei und daß die Kommission ihm gegenüber keinen Dogmatismus gezeigt habe.

3. Erwiderung

Der Kläger erwähnt zunächst einige die Entwicklung seiner Laufbahn betreffende Umstände, insbesondere die angebliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung, mit der er im Jahre 1974 der Sicherheitsüberwachung Euratom zur Verfügung gestellt wurde, sowie, daß die Beklagte es versäumt habe, seine psychologischen Probleme zu berücksichtigen, und wendet sich dann den Rechtsfragen zu.

Zum ersten Angriffsmittel

Da zu Artikel 51 des Statuts keine Rechtsprechung des Gerichtshofes vorhanden sei, sei die Bedeutung der Worte unzulängliche fachliche Leistungen nach ihrem Sinn in der Umgangssprache zu bestimmen; im übrigen sei die Philosophie des beklagten Organs klar genug. Da die Beamten aufgrund von Auswahlverfahren eingestellt würden, sei es ausgeschlossen, daß sie bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit als unzulänglich oder unfähig beurteilt würden. Wenn sie dies aufgrund einer Krankheit würden, erfolge das Ausscheiden aus dem Dienst nach dem im Falle der Invalidität vorgesehenen Verfahren; lägen deren Voraussetzungen nicht vor, sei das Verfahren der Entlassung anzuwenden, jedoch müsse es sich in dem einen wie dem anderen Fall um unverschuldete Umstände handeln. Die in Artikel 51 Absatz 1 zweiter Unterabsatz vorgesehene Milderungsmöglichkeit sei nur dann sinnvoll, wenn dem Beamten keinerlei Verschulden vorgeworfen werden könne. Wenn die unzulänglichen Leistungen mit fahrlässigen Handlungen bei der dienstlichen Führung zusammenträfen, so gäben letztere zu einem Disziplinarverfahren Anlaß, in dem dann das Verfahren zur Feststellung der unzulänglichen fachlichen Leistungen aufgehe.

Dieses Ergebnis werde durch Artikel 86 des Statuts bestätigt, der bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzungen der Dienstpflichten anwendbar sei, also bei jeder Verfehlung, wegen deren dem Beamten ein Verschuldensvorwurf gemacht werden könne, werde doch im Zivilrecht traditionsgemäß zwischen vorsätzlichem Verschulden und Fahrlässigkeit unterschieden.

Könnte die Unzulänglichkeit gemäß Artikel 51 des Statuts auf vorsätzlichem Verhalten beruhen, so wäre nach Auffassung des Klägers das in Artikel 47 vorgesehene gemeinschaftsrechtliche. System des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst als überflüssig anzusehen, da Artikel 51 dann nicht mehr nötig sei. Der Kläger meint außerdem, daß die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung nicht einschlägig sei.

Die Verwaltungen neigten im allgemeinen dazu, das Verfahren der Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen als für sich selbst weniger belastend und außerdem für den Beamten weniger beschwerend anzusehen, da diesem ein Dienstposten in einer niedrigeren Besoldungsgruppe angeboten werden könne und er seine Ruhegehaltsansprüche nicht verliere. Wenn jedoch ein Beamter der Auffassung sei, die Durchführung eines Disziplinarverfahrens entspreche eher seinen Interessen als eine Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen, so habe er einen Anspruch auf die Durchführung eines angemessenen vorschriftsmäßigen Verfahrens. Außerdem enthalte das Disziplinarverfahren auch die Möglichkeit einer Wiederaufnahme gemäß Artikel 11 des Anhangs IX des Statuts.

Die Hauptsache sei jedoch, daß das Verfahren der Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen für den Kläger ein Schandmal bedeute, da hierdurch seine Unfähigkeit festgestellt werde.

Die Unterlagen, auf die sich die Beklagte berufe, hätten keinerlei Beweiskraft; diese komme ausschließlich den Beurteilungen zu, und zwar im Hinblick auf die förmlichen Voraussetzungen, unter denen sie erstellt worden seien. Der Kläger könne nicht als unfähig angesehen werden; was die Beklagte als Unfähigkeit bezeichne, sei in Wirklichkeit die unzureichende Arbeitsleistung. Diese gehe auf eine komplexe Situation zurück, die insbesondere im Zusammenhang damit zu sehen sei, daß ihm eine Tätigkeit aufgezwungen worden sei, die für sich genommen zwar ehrenhaft gewesen sei, die jedoch nicht der Tätigkeit entsprochen habe, für die er im Jahre 1962 versetzt worden sei.

Zum zweiten Angriffsmittel

Der Kläger bezeichnet das Vorbringen der Kommission in bezug auf das Versehen bei der Abfassung von Artikel 3 ihres Beschlusses vom 5. Oktober 1977 als erstaunlich.

Zwar sei denkbar, daß eine Rechtsvorschrift ein Redaktionsversehen enthalten könne, jedoch müsse dies aus der Natur der Sache oder durch einen Widerspruch mit der Ermächtigungsnorm erkennbar sein. Dies sei nicht der Fall; die Beklagte berufe sich in Wirklichkeit auf ihre eigene fehlerhafte Beurteilung bei der Verteilung der Befugnisse zum Erlaß der Entscheidungen, für die die Anstellungsbehörde zuständig sei.

Der Kläger weist auch den von der Beklagten angeführten Zweckmäßigkeitsgesichtspunkt zurück, wonach der Generaldirektor es nicht besser als das Kommissionsmitglied vermocht hätte, persönlich einen mit Gründen versehenen Vorschlag zu verfassen. Der eine wie der andere wäre hierzu nur in der Lage gewesen, nachdem er gegebenenfalls auf dem Dienstwege Auskünfte über das Verhalten des fraglichen Beamten eingeholt hätte.

Bei dieser Betrachtungsweise hätte die Zuständigkeit entweder dem unmittelbaren Vorgesetzten des betroffenen Beamten oder dem gemäß Artikel 43 des Statuts für die Beurteilung zuständigen Abteilungsleiter verliehen werden müssen.

Anschließend macht der Kläger hilfsweise geltend, selbst wenn man davon ausgehen müsse, daß der Generaldirektor, dem der zu entlassende Beamte unterstehe, für die Abgabe des Entlassungsvorschlags zuständig sei, so könne dies nur der Generaldirektor sein, dem der Beamte tatsächlich unterstehe und dessen Untergebene, die Vorgesetzten des zu entlassenden Beamten, ihm über diesen Bericht hätten erstatten können; im vorliegenden Fall sei dies der Generaldirektor der GD XVII (Energie), der der Kläger zur Verfügung gestellt worden sei. Die im Leitfaden für die Beurteilung enthaltene Bestimmung bezüglich der Beurteilung von Beamten, deren Verwendung sich geändert habe, sei hier nicht analog anwendbar. Diese Bestimmung erkläre sich durch die Notwendigkeit, diejenigen Probleme auf einfache Weise zu lösen, die sich aus einer Änderung der Verwendung des Beamten während des Beurteilungszeitraums ergäben.

Der Umstand, daß der Entlassungsvorschlag von einem Direktor der GD XVII mitgezeichnet worden sei, von dem der Vorschlag, falls er nicht von einem Mitglied der Kommission hätte ausgehen müssen, hätte abgegeben werden müssen, sei nicht gleichwertig mit der Initiative und der Übernahme der Verantwortung, die dem zuständigen Generaldirektor oblegen hätten.

Der Gesichtspunkt, daß der Kläger seine verfahrensmäßigen Rechte habe ausüben können, sei ebenfalls unerheblich, denn ad absurdum geführt erlaube diese Argumentation den Schluß, daß der Vorschlag für die Entlassung von einem Beamten der Laufbahngruppe B, C oder sogar D abgegeben werden könne.

Die Tatsache, daß der Entlassungsvorschlag vom Generaldirektor der GD XII abgegeben worden sei und nicht vom Direktor der GD XVII, der den Vorschlag mitgezeichnet habe, stelle außerdem einen Ermessens- oder Verfahrensmißbrauch dar, da der Beamte, von dem der Vorschlag stamme, mehrfach seine Feindseligkeit gegenüber dem Kläger gezeigt habe, unter anderem anläßlich seiner Aussage vor dem Disziplinarrat.

Zum dritten Angriffsmittel

Der Kläger nimmt auf seine zum ersten Teil des zweiten Angriffsmittels vorgetragenen Bemerkungen Bezug.

Zum vierten Angriffsmittel

Zu dem auf die Verletzung von Artikel 110 des Statuts gestützten vierten Angriffsmittel macht der Kläger geltend, dieser Artikel enthalte Durchführungsbestimmungen zum Statut, die allgemeinen Charakter besäßen.

Wenn der Leitfaden für die Beurteilung Gegenstand von Anhörungen und Stellungnahmen gemäß Artikel 110 gewesen sei, sei unverständlich, weshalb dies bei dem Beschluß über die Ausübung der Befugnisse innerhalb der Kommission nicht erforderlich gewesen sei, denn die darin enthaltene Zuständigkeitsverteilung betreffe in höchstem Maße das gesamte Personal und sei in gewisser Weise institutioneller und auf jeden Fall allgemeiner Natur.

Der Hinweis auf das Urteil Meganck sei unbeachtlich, denn in der vorliegenden Rechtssache begehre der Kläger die Aufhebung einer ausdrücklichen Ablehnungsentscheidung.

Zum fünften Angriffsmittel

Der Kläger bleibt bei seiner Auffassung, daß Artikel 2 des Statuts nicht dahin gehend ausgelegt werden dürfe, daß es für die Beamten ein und derselben Laufbahngruppe oder ein und derselben Besoldungsgruppe je nach der zu treffenden Maßnahme unterschiedliche Anstellungsbehörden geben könne.

Ein solches Ergebnis wäre widersprüchlich und entspräche nicht der Logik des Statuts.

Zum sechsten Angriffsmittel

Dieses Angriffsmittel betreffe die Verletzung der Verteidigungsrechte vor dem Disziplinarrat einerseits und vor dem Mitglied der Kommission andererseits und beziehe sich nicht auf die sonstige Vorgeschichte dieser Rechtssache.

Die Loyalität und Korrektheit der betreffenden Personen stünden außerhalb jeder Kritik; beanstandet werde vielmehr deren Rechtsauffassung hinsichtlich des Anspruchs des Klägers, Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der vom Disziplinarrat beauftragten Sachverständigen zu erhalten.

Der Kläger rügt, daß drei Physiker oder Elektroniker benannt worden seien; er legt dar, aus welchen Gründen, die auf ihrer wissenschaftlichen Ausbildung beruhten, die Stellungnahme dieser Sachverständigen a priori nur negativ habe sein können. Wegen der Kürze der ihm gesetzten Frist habe er auch kein Gegengutachten vorlegen können. Die Grundsätze des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens und der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten seien nicht beachtet worden.

Angesichts der fünf von der Kommission angeführten übereinstimmenden Sachverständigengutachten macht der Kläger geltend, die Meinung wissenschaftlicher Autoritäten stehe heutzutage nicht mehr hoch im Kurs. Diese Frage sei jedoch nicht erheblich, denn in einem Verfahren, in dem es um Dienstvergehen eines Beamten gehe, müsse entschieden werden, ob der Beamte seine Zeit persönlichen Beschäftigungen gewidmet habe oder ob er, wenn auch im Irrtum über seine eigene Bedeutung und die Erfolgsaussichten seiner Forschungen, Zeit und Mühe für Arbeiten aufgewendet habe, die, auch wenn sie als marginal, ja sogar als aussichtslos angesehen worden seien, sich im Rahmen dessen bewegt hätten, was in der Stellenausschreibung, auf die er sich beworben habe, beschrieben worden sei.

Zum siebten Angriffsmittel Obwohl die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergangen sei, werde hierdurch nicht ausgeschlossen, daß eine Beschlußfassung erfolgt sei, nämlich die Zählung der Voten, selbst wenn keine mündliche Erörterung stattgefunden habe. Die Abgabe des Vorschlags durch das für Personalfragen zuständige Mitglied der Kommission und seine Teilnahme an der abschließenden Entscheidung stellten eine Verletzung des Grundsatzes nemo judex in re sua dar. Dieser Grundsatz sei von solcher Bedeutung, daß er in der Gesetzgebung oder dem Gewohnheitsrecht aller demokratischen Staaten existiere; auch der Gerichtshof habe ihn bereits im Urteil vom 1. Juli 1964 in der Rechtssache 26/63 (Pistoj, Slg. 1964, 735) bestätigt.

Zum achten Angriffsmittel

Der Kläger rügt erneut, daß sowohl der Disziplinarrat wie auch der Urheber der streitigen Verfügung seine angeblich unzulänglichen Leistungen während der Zeit vor seiner erneuten Verwendung bei der Sicherheitsüberwachung Euratom in Luxemburg berücksichtigt hätten.

Er meint, daß ihm keinerlei Vorwurf hinsichtlich dieses Zeitraums gemacht werden könne, bei dem von unzulänglichen fachlichen Leistungen — auch in dem Sinn, in dem die Kommission diesen Begriff verstehe — jedenfalls nicht die Rede sein könne.

Was die Kritik der Beklagten angeht, daß er auf verschiedene Vorschläge für seine Verwendung nicht eingegangen sei und sich nach Einladungen zu Besprechungen nicht geäußert, ja sich sogar geweigert habe, bestimmten Einladungen Folge zu leisten, so bestreitet der Kläger nicht die Tatsachen; er erklärt sie aber durch die Entmutigung, die ihn aufgrund der Feststellung befallen habe, daß man ihn auf ein Abstellgleis schieben, ja sogar zum freiwilligen Ausscheiden aus dem Dienst habe drängen wollen. Jedenfalls hätten seine verzeihlichen Verfehlungen disziplinarisch verfolgt werden können; sie könnten jedoch nicht als Umstände angesehen werden, die ein Entlassungsverfahren wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen rechtfertigten.

Der Kläger wiederholt seine Behauptung, daß seine neue Verwendung vom 25. Juli 1974 an eine diminutio capitis dargestellt habe, da sie nicht mehr in der Durchführung von Forschungsaufgaben, sondern von reinen Verwaltungsaufgaben bestanden habe, die zwar ehrenhaft seien, jedoch nicht den ihm im Jahre 1962 zugewiesenen Aufgaben, welche seit diesem Zeitpunkt nie geändert worden seien, entsprächen.

Wenn er'die Entscheidung aus dem Jahre 1974 auch nicht im Verfahren nach Artikel 90 des Statuts angegriffen habe, so habe er doch ständig sein mangelndes Einverständnis gezeigt. Die Beklagte sei nicht berechtigt, ihm angeblich unzulängliche fachliche Leistungen vorzuwerfen, da diese Aufgaben beträfen, die ihm nicht hätten übertragen werden dürfen.

Jedenfalls habe sich dieser Umstand auf das Verhalten des Klägers ausgewirkt, was bei der Verfügung hätte berücksichtigt werden müssen.

Der Kläger legt das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen vor, um zu erklären, daß er im Jahre 1974 keine Beschwerde eingelegt und statt offizieller oder offiziöser Schritte, die viele seiner Kollegen in einer Konfliktsituation unternommen hätten, eine Art schweigenden Protestes gewählt habe.

4. Gegenerwiderung

Nachdem die Beklagte die Sachverhaltsdarstellung des Klägers in verschiedener Hinsicht richtiggestellt hat, trägt sie zu seinen Angriffsmitteln folgendes vor:

Zum ersten Angriffsmittel

Sie wendet sich gegen die Ansicht des Klägers, wonach das Verfahren der Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen und das Disziplinarverfahren danach zu unterscheiden seien, ob das Verhalten des Beamten vorsätzlich sei oder nicht, und sie wiederholt, daß es darauf ankomme, ob ein bestimmtes Verhalten einmalig sei oder aber länger andauere. Mit Ausnahme einer unbefugten Abwesenheit vom 10. März bis zum 13. April 1976, die in der Tat durch eine Disziplinarstrafe hätte geahndet werden können, habe sich die allgemeine Einstellung des Klägers vor allem in einer qualitativ wie quantitativ unzureichenden Arbeitsleistung gezeigt.

Hinsichtlich der Unterlagen zum Nachweis der unzulänglichen fachlichen Leistungen des Klägers während der Zeit von 1974 bis 1977 widerspricht die Beklagte dessen These, wonach nur die Beurteilungen berücksichtigt werden könnten, nicht aber die einseitigen Vermerke, die ihm während dieses Zeitraums von seinen Vorgesetzten übersandt worden seien.

Zum zweiten Angriffsmittel

Die Beklagte wiederholt ihre Ausführungen zum Wortlaut von Artikel 3 des Beschlusses über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde übertragen sind. Dieser Wortlaut beruhe auf einem Redaktionsversehen, und der Kläger gehe von einer rein grammatikalischen Auslegung der betreffenden Vorschrift aus.

Die Beklagte betont erneut, die verwaltungsmäßige Zugehörigkeit des Klägers zu der GD XII sei dadurch, daß er der GD XVII zur Verfügung gestellt worden sei, nicht berührt worden und der Leiter der GD XII sei daher zuständig gewesen. Auf jeden Fall könne eine solche Unregelmäßigkeit nicht als Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift angesehen werden, da der mit Gründen versehene Entlassungsvorschlag dem Kläger bekanntgegeben und ihm damit die Vorbereitung seiner Verteidigung ermöglicht worden sei. Dieser Akt der Bekanntgabe und nicht die Identität des Urhebers der Verfügung stelle eine wesentliche Formalität dar. Außerdem habe der nach der Behauptung des Klägers zuständige Generaldirektor auf dem Entlassungsvorschlag sein Einverständnis vermerkt.

Das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs sei auch nicht dargetan, nicht einmal substantiiert behauptet.

Zum dritten Angriffsmittel

Die Beklagte verweist auf die Klagebeantwortung.

Zum vierten Angriffsmittel

Ein Beschluß über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut übertragen sind sei eine interne Organisationsregelung, durch die ausschließlich die in Artikel 2 des Statuts vorgesehene Delegierung von Befugnissen verwirklicht werden solle. Sie falle nicht unter Artikel 110 des Statuts, der sich auf allgemeine Durchführungsbestimmungen zum Statut beziehe. Der Beschluß berühre nicht die Ausübung der Rechte der Beamten aufgrund des Statuts, sondern enthalte lediglich Maßnahmen der Verwaltungsorganisation. Die Beklagte erinnert auch an ihre Folgerungen aus dem erwähnten Urteil Meganck.

Zum fünften Angriffsmittel

Die Beklagte wiederholt, sie könne nicht erkennen, weshalb es widersprüchlich und unlogisch sei, die Entscheidungsbefugnisse der Anstellungsbehörde gegenüber ein und derselben Laufbahngruppe der Beamten je nach der Art der zu treffenden Entscheidung unterschiedlichen Stellen der Verwaltung zu übertragen. Zur Begründung ihrer Ansicht beschreibt sie das System der Delegierung der Befugnisse hinsichtlich der Beamten der Laufbahngruppe B, das von der Antwort auf eine Beschwerde (Artikel 90 Absatz 2 des Statuts) (Kommission) bis zu Zustimmung, den Krankheitsurlaub an einem anderen Ort als dem der dienstlichen Verwendung zu verbringen, (Artikel 60 Absatz 2 des Statuts) (Abteilungsleiter) reiche.

Zum sechsten Angriffsmittel

Die Kommission erinnert daran, daß die Arbeiten des Klägers aus acht Jahren fünf verschiedenen, von der Kommission unabhängigen Sachverständigen zur Begutachtung vorgelegt worden seien; alle hätten diese Arbeiten negativ beurteilt.

Um die Verteidigungsrechte in jeder Hinsicht zu wahren, habe der Disziplinarrat trotzdem beschlossen, sich an drei neue unabhängige Sachverständige zu wenden, deren Stellungnahme mit der der früheren Sachverständigen übereingestimmt habe:

Zwar sei in der Wissenschaft die Meinung der Mehrheit nicht notwendigerweise richtig, doch stellten die Gutachten von unabhängigen Sachverständigen eine sicherere Leitlinie für den Disziplinarrat dar als das Urteil des Klägers über seine eigenen Arbeiten.

Im allgemeinen könne man die Grundsätze des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens und der Waffengleichheit nicht dahin auslegen, daß ein Verfahrensbeteiligter bei Vorliegen verschiedener, für seine Ansicht ungünstiger Sachverständigengutachten so lange die Benennung einer unbegrenzten Anzahl von Sachverständigen verlangen könne, bis einer von ihnen die Richtigkeit seiner Auffassung bestätige.

Zum siebten Angriffsmittel

Die Entscheidung über die Ablehnung der Beschwerde sei, wie stets bei derartigen Entscheidungen, im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 11 der bereits erwähnten, am 9. Januar 1963 beschlossenen Geschäftsordnung der Kommission erlassen worden.

Der Kläger berufe sich zu Unrecht auf das Prinzip, daß niemand Richter in eigener Sache sein könne; dieses Prinzip gelte nicht im Rahmen der Rechtsbehelfe auf Verwaltungsebene. Die Kommission handele bei der ihr obliegenden Entscheidung über die Beschwerden nicht als Rechtsmittelinstanz, sondern als vorgesetzte Dienststelle, bei der ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt eingelegt worden sei.

Wäre der fragliche Grundsatz anwendbar, so wäre ein Beamter, an den eine von der Kommission selbst erlassene Entscheidung gerichtet sei, nicht berechtigt, gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen, denn für die Beantwortung einer Beschwerde sei stets die Kommission zuständig.

Zum achten Angriffsmittel

Zu dem Umstand, daß der Disziplinarrat und die Ausstellungsbehörde die Unzulänglichkeit der Leistungen des Klägers in der Zeit von 1965 bis 1970 berücksichtigt hätten, während der er in Saclay gearbeitet habe, führt die Beklagte aus, sie habe die Berechtigung ihrer Beurteilung nachgewiesen und man könne ihr nicht zum Vorwurf machen, daß sie sich bemüht habe, für den Kläger eine neue Verwendung zu finden, statt ihn bereits im Jahre 1970 zu entlassen.

Auch wenn die vor der Zeit zwischen 1974 und 1978 liegenden Abschnitte der Laufbahn des Klägers in der streitigen Verfügung erwähnt worden seien, so gehe aus dieser doch ausdrücklich hervor, daß sie auf die Beurteilung der vom Kläger bei der Sicherheitsüberwachung Euratom geleisteten Arbeit gestützt sei.

Die Beklagte verwahrt sich gegen die Vorwürfe des Klägers bezüglich der Entscheidung, mit der er im Jahre 1974 der Sicherheitsüberwachung Euratom zur Verfügung gestellt wurde. Sie bestreitet, daß es sich um eine diminutio capitis gehandelt habe, und betont, daß der Kläger seinerzeit keine Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben habe, denn das von ihm vor Antritt seines Amtes verfaßte Protestschreiben könne nicht als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts angesehen werden. Im übrigen lasse der lebhafte, ja sogar diffamierende Ton dieses Schreibens erkennen, daß der Kläger entgegen seinem jetzigen Vorbringen keineswegs aus psychologisehen Gründen verhindert gewesen sei, gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen.

III — Mündliches Verfahren

In der Sitzung vom 3. Juli 1980 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Slusny, Brüssel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt D. Jacob, Brüssel, mündlich verhandelt. Der Kläger hat auf sein fünftes Angriffsmittel verzichtet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. September 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die am 25. Juni 1979 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragene Klage richtet sich zum einen auf die Aufhebung der Verfügung der Anstellungsbehörde der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1978, mit der diese den Kläger wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen gemäß Artikel 51 des Beamtenstatuts mit Wirkung vom 1. November 1978 entließ, und zum anderen auf die Aufhebung der Entscheidung vom 16. März 1979, mit der die Beschwerde des Klägers abgelehnt wurde.

2 Der Kläger wurde im Jahre 1959 bei Euratom eingestellt und der Direktion Sicherheitsüberwachung zugewiesen. Im Jahre 1962 wurde er auf eigenen Wunsch auf eine Planstelle im Dienst Thermonukleare Reaktionen der Generaldirektion Forschung und Ausbildung versetzt, um dort Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Plasmaphysik wahrzunehmen; zu diesem Zweck wurde er dem Centre d'études nucléaires (CEN) in Saclay zur Verfügung gestellt. Im Jahre 1970 stellte der Lenkungsausschuß des Assoziationsvertrags Euratom/CEA den Kläger wieder Euratom zur Verfügung, weil er der Auffassung war, daß dieser sich nicht auf das Forschungsprogramm des CEN einstelle. Nach langen, fruchtlosen Versuchen, seine Zustimmung zur Übertragung einer neuen Tätigkeit zu erlangen, stellte die Kommission ihn im Jahre 1974 unter Aufrechterhaltung seiner verwaltungsmäßigen Zuordnung zur GD XII (Forschung, Wissenschaft und Bildung) der GD XVII (Energie) zur Verfügung, und zwar der Direktion Energie und Sicherheitsüberwachung Euratom, wo ihm die gleichen Aufgaben übertragen wurden, die er vor 1962 bei der Direktion Sicherheitsüberwachung ausgeübt hatte.

3 Da die Arbeit, die der Kläger in dem ihm erneut übertragenen Tätigkeitsbereich leistete, von seinen Vorgesetzten als unzureichend beurteilt wurde, schlug der Generaldirektor der GD XII am 17. Dezember 1976 gemäß Artikel 51 des Statuts seine Entlassung vor. Dieser Vorschlag führte nach einem Verfahren, das vom Kläger in mancher Hinsicht gerügt wird, zu der angegriffenen Verfügung.

4 Der Kläger stützt seine Klage auf mehrere Angriffsmittel, mit denen er die Verletzung verschiedener Bestimmungen des Statuts, insbesondere Artikel 51, sowie die Verletzung der Beschlüsse der Kommission vom 25. Juli 1974 und vom 5. Oktober 1977 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut übertragen sind (Verwaltungsmitteilungen Nr. 10 vom 4. 11. 1974; Personalkurier vom 17. 11. 1977), geltend macht.

Erstes Angriffsmittel

5 In erster Linie trägt der Kläger vor, die angegriffene Entscheidung verletze Artikel 51 des Beamtenstatuts, weil die ihm vorgeworfenen Geschehnisse disziplinarrechtliche Verstöße im Sinne von Artikel 86 des Statuts darstellten. Wenn also der Erlaß bestimmter Maßnahmen ihm gegenüber angebracht gewesen sei, so hätte man im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorgehen müssen. Er habe ein Interesse daran, daß gegen ihn eine Disziplinarstrafe verhängt und er nicht wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen entlassen werde.

6 Gemäß Artikel 51 des Statuts kann ein Beamter, dessen fachliche Leistungen im Dienst nachweislich unzulänglich sind, entlassen werden. Die Anstellungsbehörde kann ihm jedoch seine Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe vorschlagen.

7 Die Unzulänglichkeit der fachlichen Leistungen eines Beamten im Sinne von Artikel 51 des Statuts ist insbesondere im Hinblick auf seine Befähigung, seine Leistung und seine dienstliche Führung, das heißt also auf die Kriterien zu beurteilen, die in Artikel 43 des Statuts über die regelmäßigen Beurteilungen erwähnt sind.

8 Ergibt die Prüfung der Führung eines Beamten anhand dieser Kriterien, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 51 erfüllt sind, hat die Anstellungsbehörde das Recht, von dieser Form der Entfernung aus dem Dienst oder der Herabstufung Gebrauch zu machen, auch wenn neben den unzulänglichen fachlichen Leistungen ein Verhalten vorliegt, das möglicherweise zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen kann. Denn die Besonderheit von Artikel 51, bei dessen Durchführung übrigens gemäß Absatz 2 letzter Unterabsatz die gleichen Garantien gelten wie bei einem Disziplinarverfahren, ergibt sich nicht nur aus den Gründen, die seine Anwendung rechtfertigen, sondern auch aus den Maßnahmen, zu denen diese führt und deren Art und Wirkungen, die sich von denen des Disziplinarverfahrens unterscheiden, der Situation, die im dienstlichen Interesse zu bereinigen ist, genauer angepaßt sind.

9 Das Angriffsmittel ist daher zurückzuweisen.

Zweites und drittes Angriffsmittel

10 Anschließend macht der Kläger, gestützt auf Artikel 51 des Statuts und Artikel 3 der Beschlüsse der Kommission vom 25. Juli 1974 und 5. Oktober 1977 über die Ausübung der der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut übertragenen Befugnisse, geltend, der Vorschlag, ihn zu entlassen, und die Entlassungsverfügung seien nicht durch die zuständigen Stellen erfolgt und dieser Umstand spreche für einen Ermessensmißbrauch. Der Vorschlag hätte von dem für Personal- und Verwaltungsfragen zuständigen Kommissionsmitglied oder wenigstens vom Generaldirektor der GD XVII (Energie), der er zur Verfügung gestellt worden sei, und nicht vom Generaldirektor der GD XII (Forschung, Wissenschaft und Bildung), der er nur verwaltungsmäßig zugeordnet gewesen sei, abgegeben werden müssen. Was die Entlassungsverfügung angehe, so hätte sie von der Kommission selbst und nicht nur von dem für Personalfragen zuständigen Kommissionsmitglied erlassen werden müssen.

11 Der Kläger stützt sich insoweit auf Artikel 3 der erwähnten Beschlüsse vom 25. Juli 1974 und 5. Oktober 1977, wonach hinsichtlich der Beamten der Besoldungsgruppen A 4/LA 4 bis 8 das für Verwaltungs- und Personalfragen zuständige Mitglied der Kommission folgende der Anstellungsbehörde durch Artikel 51 übertragene Befugnis ausübt: Vorschlag für die Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen oder für die Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe. Aus dieser Bestimmung gehe hervor, daß der Vorschlag von dem Kommissionsmitglied abgegeben und die Entlassungsverfügung von der Kommission selbst erlassen werden müsse, während im vorliegenden Fall der Vorschlag vom Generaldirektor der GD XII abgegeben und die Verfügung von dem für Personalfragen zuständigen Mitglied der Kommission allein erlassen worden sei.

12 Die Kommission entgegnet, Artikel 3 enthalte insoweit ein Redaktionsversehen und sei in Wirklichkeit wie folgt zu lesen: Artikel 51 — Entlassung oder Vorschlag für die Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe. Folglich sei das Mitglied der Kommission für die Entlassungsverfügung zuständig.

13 Trotz der fehlerhaften Fassung der umstrittenen Bestimmung ist der Auslegung der Kommission zuzustimmen, denn nur sie entspricht dem Verteilungssystem für die Ausübung der verschiedenen der Anstellungsbehörde übertragenen Zuständigkeiten, wie es in den Beschlüssen vom 25. Juli 1974 und 5. Oktober 1977, insbesondere in deren Artikel 3, geregelt ist.

14 In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß in Artikel 2 dieser Beschlüsse, der die Laufbahngruppen der Beamten abschließend aufzählt, hinsichtlich deren die Kommission die Befugnisse der Anstellungsbehörde selbst ausüben will, die Beamten der Besoldungsgruppen A 4 und A 5 nicht erwähnt sind. Der Artikel bestimmt aber ausdrücklich, daß die Kommission über die Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen oder [den] Vorschlag für die Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe hinsichtlich der Beamten der Besoldungsgruppen A 1, A 2 und A 3/LA 3 entscheidet, wobei die gleiche Formulierung verwendet wird, von der nach Auffassung der Kommission bei richtiger Lesart der entsprechenden Bestimmung in Artikel 3 auszugehen ist.

15 Außerdem ergibt sich aus dem Kontext des Artikels 3 ohne jeden Zweifel, daß hinsichtlich der Beamten der Besoldungsgruppen A 4 und A 5 die Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen in die Zuständigkeit des für Personal- und Verwaltungsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds fällt. Artikel 3 verleiht diesem Kommissionsmitglied die Entscheidungsbefugnis in einer Reihe von Fällen, in denen die Entscheidung für den Betroffenen ebenso schwerwiegende, wenn nicht noch schwerwiegendere Auswirkungen hat. Dieses Kommissionsmitglied entscheidet nämlich hinsichtlich der Beamten der gleichen Besoldungsgruppe unter anderem über die Entlassung von Amts wegen (Artikel 49 des Statuts), über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (Artikel 53 des Statuts) und über die Verhängung von Disziplinarstrafen nach Stellungnahme des Disziplinarrats (Artikel 87 Absatz 2). Es läßt sich kein plausibler Grund dafür anführen, daß das Kommissionsmitglied unter diesen Voraussetzungen nicht auch in den Anwendungsfällen des Artikels 51 die Entscheidung treffen könnte und sich darauf beschränken müßte, der Kommission, die als Kollegium entscheidet, einen Vorschlag vorzulegen.

16 Die fragliche Entlassungsverfügung fällt somit in den Aufgabenbereich des für Personal- und Verwaltungsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds.

17 Das Angriffsmittel, mit dem geltend gemacht wird, die angefochtene Verfügung sei von der unzuständigen Stelle erlassen worden, ist daher zurückzuweisen.

18 Der Kläger trägt sodann vor, der Vorschlag für die Anwendung von Artikel 51 hätte vom Generaldirektor der GD XVII (Energie), zu dem der Dienst Sicherheitskontrolle Euratom gehöre, dem er zur Verfügung gestellt worden sei, und nicht vom Generaldirektor der GD XII (Forschung, Wissenschaft und Bildung) abgegeben werden müssen. Der Umstand, daß der Vorschlag vom Generaldirektor der GD XII (Forschung, Wissenschaft und Bildung) ausgegangen sei, spreche für einen Ermessensmißbrauch, weil dieser Generaldirektor ihm feindlich gesinnt gewesen sei und weil der Entlassungsvorschlag, wenn er von diesem ausgegangen sei, auf Erwägungen in bezug auf die Zeit vor 1974, als er der GD XVII zur Verfügung gestellt worden sei, hätte gestützt werden können, was unzulässig sei.

19 Nach Artikel 13 der Beschlüsse vom 25. Juli 1974 und 5. Oktober 1977 muß der Vorschlag für die Anwendung von Maßnahmen gemäß Artikel 51 des Statuts auf Beamte der Besoldungsgruppen A 4 und A 5 von dem Kommissionsmitglied abgegeben werden, das für die Generaldirektion oder den Dienst, zu der beziehungsweise dem der fragliche Beamte gehört, verantwortlich ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger hat sich jedoch hierauf nicht berufen, und der Gerichtshof ist der Auffassung, daß dies nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, da die endgültige Verfügung von der zuständigen Stelle erlassen wurde.

20 Was die Rüge des Ermessensmißbrauchs angeht, so wird sie auf keine nur einigermaßen nachprüfbare Behauptung gestützt; ihr steht außerdem die Ernsthaftigkeit entgegen, mit der die Untersuchung des Falles des Klägers nach den für das Disziplinarverfahren geltenden Vorschriften, so wie es Artikel 51 Absatz 2 zweiter Unterabsatz des Statuts verlangt, durchgeführt wurde.

21 Die Angriffsmittel, mit denen geltend gemacht wird, der Entlassungsvorschlag und die Entlassungsverfügung seien durch andere als die zuständigen Stellen erfolgt und ermessensmißbräuchlich, sind daher zurückzuweisen.

Viertes Angriffsmittel

22 Als nächstes macht der Kläger die Rechtswidrigkeit der erwähnten Beschlüsse vom 25. Juli 1974 und 5. Oktober 1977 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde übertragen sind, geltend. Diese Beschlüsse seien unter Verstoß gegen Artikel 110 des Statuts erlassen worden, wonach die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut ... von jedem Organ nach Anhörung seiner Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats ... erlassen [werden]. Da die Beschlüsse ohne die in Artikel 110 vorgesehene Anhörung und Einholung einer Stellungnahme ergangen seien, seien sie rechtswidrig. Dies habe zur Folge, daß mangels einer gültigen Regelung alle Maßnahmen, deren Erlaß in diesen Beschlüssen verschiedenen Stellen zugewiesen worden sei, von der Kommission erlassen werden müßten.

23 Die Verpflichtung zur Anhörung und Einholung einer Stellungnahme gemäß Artikel 110 des Statuts bezieht sich, wie aus dessen Wortlaut ausdrücklich hervorgeht, auf die allgemeinen Bestimmungen, die die Organe zur Durchführung bestimmter Vorschriften des Statuts zu erlassen haben. Die gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Statuts durch jedes Organ vorzunehmende Bestimmung der Stellen, die in seinem Dienstbereich die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse ausüben, stellt hingegen eine Maßnahme des inneren Geschäftsbetriebs dar, für die Artikel 110 nicht gilt. Das Angriffsmittel ist daher zurückzuweisen.

Fünftes Angriffsmittel

24 Da der Kläger auf dieses Angriffsmittel verzichtet hat, braucht es nicht geprüft zu werden.

Sechstes Angriffsmittel

25 Mit dem sechsten Angriffsmittel wird vorgetragen, die Rechte der Verteidigung während des Ermittlungsverfahrens vor dem Disziplinarrat seien verletzt worden, da dieser für die Beurteilung der Arbeiten des Klägers das Gutachten dreier Sachverständigen eingeholt, es jedoch abgelehnt habe, ein vom Kläger beantragtes Gegengutachten anzufordern. Das Angriffsmittel richtet sich auch gegen die Weigerung des Kommissionsmitglieds, dieses Gegengutachten vor Erlaß der angefochtenen Verfügung einzuholen.

26 Aus den Akten ergibt sich, daß dieses Angriffsmittel offensichtlich unbegründet ist.

27 Der Kläger hat während des gesamten Verfahrens geltend gemacht, er habe sich persönlichen Arbeiten von größter Bedeutung auf dem Gebiet der Plasmaphysik gewidmet; diese Arbeiten bewiesen seine fachliche Befähigung. Obwohl der Disziplinarrat hierzu nicht verpflichtet war, da sich die unzulänglichen fachlichen Leistungen im Sinne von Artikel 51 auf Aufgaben beziehen, deren Ausführung das Organ von seinen Bediensteten verlangt, und nicht auf Arbeiten, denen die persönliche Vorliebe der Bediensteten gilt, hat er die fraglichen Arbeiten drei anerkannten Wissenschaftlern vorgelegt, die das früher von anderen anerkannten Wissenschaftlern geäußerte Urteil, daß die Arbeiten ohne Belang seien, bestätigt haben.

28 Da der Disziplinarrat somit objektiv unterrichtet worden war, war er nicht verpflichtet, dem Antrag auf Einholung eines Gegengutachtens stattzugeben, das der Kläger übrigens aus eigener Initiative vorzulegen sowohl berechtigt als auch in der Lage war.

29 Das Angriffsmittel ist daher zurückzuweisen.

Siebtes Angriffsmittel

30 Mit dem siebten Angriffsmittel wird die Verletzung der Artikel 90 und 91 des Statuts geltend gemacht, weil nicht feststehe, daß die ablehnende Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen seine Entlassung von der Kommission als Kollegium getroffen worden sei und daß das für Personalfragen zuständige Kommissionsmitglied bei dieser Gelegenheit nicht zugegen gewesen sei.

31 Ausweislich der Akten erfolgte die dem Kläger am 26. März 1979 mit der Unterschrift von Herrn Tugendhat, dem für Personal- und Verwaltungsfragen zuständigen Kommissionsmitglied, mitgeteilte Ablehnung seiner Beschwerde aufgrund einer Entscheidung der Kommission vom 16. März 1979, die auf Vorschlag des erwähnten Kommissars erging. Die Behauptung, dieses Kommissionsmitglied habe nicht an der Beschlußfassung des Kollegiums teilnehmen dürfen, ist zurückzuweisen. Denn aus der Art des Beschwerdeverfahrens wie aus Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 dieses Artikels ergibt sich, daß dieses Verfahren kein Rechtsmittelverfahren darstellt, sondern die dem Beamten vorgesetzte Stelle dazu zwingen soll, ihre Entscheidung im Lichte möglicher Einwände des Betroffenen noch einmal zu überprüfen.

32 Das Angriffsmittel ist sonach zurückzuweisen.

Achtes Angriffsmittel

33 Der Kläger macht schließlich geltend, die angegriffene Verfügung sei auf unerhebliche, unzutreffende oder fehlerhaft ausgelegte Tatsachen gestützt, berücksichtige hingegen bestimmte entscheidende Tatsachen nicht. Insbesondere stelle sie auf Beurteilungskriterien ab, die sich auf die Zeit vor 1974, also während seiner Abordnung nach Saclay, bezögen, obwohl nur sein Verhalten nach dem Zeitpunkt, zu dem er seine Tätigkeit bei der Kommission, und zwar bei der Sicherheitsüberwachung Euratom, wieder aufgenommen habe, berücksichtigt werden dürfe.

34 Im Rahmen eines Verfahrens der Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen muß die zuständige Stelle die gesamte Laufbahn des betroffenen Beamten berücksichtigen können. Im übrigen wird in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich der Umstand als entscheidend bezeichnet, daß der Kläger bei der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit völlig unbefriedigende Leistungen gezeigt hat, und es wird darin zu Recht festgestellt, daß der Kläger selbst nicht bestritten hat, daß die Qualität seiner Arbeit während dieser Zeit nicht dem entsprach, was man von einem Hauptverwaltungsrat erwarten kann.

35 Dieses Angriffsmittel ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

36 Da der Kläger mit seinem gesamten Vorbringen unterlegen ist, ist die Klage abzuweisen.

Kosten

37 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat er die Kosten zu tragen.

Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.