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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.10.1980 – C-2/80
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1980:247
In der Rechtssache 2/80
Hubert Dautzenberg, Beamter des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg-Stadt, Großherzogtum Luxemburg, 1, rue Jean-Pierre Brasseur, Zustellungsanschrift ebendort, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt José Saels, Brüssel,
Kläger,
gegen
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Verwaltungsdirektor F.-X. Zwickert, wohnhaft in Luxemburg, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg, 22, Côte d'Eich,
Beklagter,
wegen Aufhebung der Verfügung des Gerichtshofes vom 21. März 1979, durch die Herr Fetler im Wege der Beförderung in die einzige seinerzeit freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 eingewiesen wurde, und wegen Beförderung des Klägers in diese Besoldungsgruppe
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Richter J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger, Herr Hubert Dautzenberg, Beamter des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften seit 1963, wurde durch Verfügung vom 9. März 1966 zum Stellvertretenden Leiter des Dokumentations- und Bibliotheksdienstes ernannt. Er ist seit 1974 in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft.
Seit 1976 schlugen die Dienstvorgesetzten des Klägers, Herr Speri und später Herr Daig, dem Gerichtshof die Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 3 vor. Dennoch wurde nach Vorlage der Vorschläge zum Haushaltsplan für 1978, die Herr Speri für die Direktion Bibliothek und Dokumentation machte und worin im Zusammenhang mit den A 3-Planstellen die Beförderung des Klägers vorgesehen war, eine A 3-Planstelle dem Dokumentationsdienst zugeteilt und Fräulein Maggioni zugewiesen.
Im Haushaltsentwurf für 1979 beantragte die Anstellungsbehörde bei der Haushaltsbehörde der Gemeinschaften die Umwandlung dreier A 4-Stellen in A 3-Stellen. Es handelt sich außer um die Planstelle des Leiters des Bibliotheksdienstes um diejenigen des Leiters des Finanzdienstes und des Leiters des Personaldienstes. Die Haushaltsbehörde bewilligte jedoch nur eine Stellenumwandlung.
Mit Verfügung vom 21. März 1979, veröffentlicht am 30. März 1979, ernannte die Anstellungsbehörde den Leiter des Finanzdienstes, Herrn Joseph Fetler, mit Wirkung vom 1. April 1979 zum Abteilungsleiter und beförderte ihn von der Besoldungsgruppe A 4 Dienstaltersstufe 6 in die Besoldungsgruppe A 3.
Der Kläger, der die persönlichen Verdienste des Herrn Fetler nicht bestreitet, ist der Auffassung, diese Verfügung sei ihm gegenüber ungerecht. Deshalb legte er dagegen am 25. Juni 1979 bei der Anstellungsbehörde Beschwerde gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts ein.
In seiner Beschwerde führte der Kläger insbesondere aus, Herr Speri habe ihm im Juli 1978 (anläßlich der Beförderung von Fräulein Maggioni) mitgeteilt, er habe vom Kanzler des Gerichtshofes die Zusicherung erhalten, die nächste verfügbare A 3-Planstelle werde dem Kläger zugeteilt. Die angefochtene Entscheidung stelle einen Bruch dieses Versprechens dar und verstoße somit gegen den anerkannten Grundsatz, daß das berechtigte Vertrauen eines Beamten zu seiner Behörde zu schützen sei.
Der Kläger beschwerte sich auch über die ständige und systematische Fehlleitung von A 3-Planstellen in andere Dienststellen als die Bibliothek, was im Hinblick auf die Bedeutung dieser Dienststelle sowie die Art und Weise, wie der Kläger diese seit 16 Jahren verwaltet habe, ungerechtfertigt sei.
Schließlich erklärt der Kläger, er sei davon überzeugt, daß die angefochtene Verfügung nicht in voller Kenntnis aller Umstände, das heißt unter Berücksichtigung aller für Herrn Fetler beziehungsweise mich selbst sprechenden Argumente ergangen sei. Der Verfügung fehle somit die Rechtsgrundlage.
Durch begründete Entscheidung vom 5. Oktober 1979 wies der Gerichtshof als Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück. Er erinnerte daran, daß die Beförderung nach Artikel 45 des Statuts durch Verfügung der Anstellungsbehörde ausgesprochen werde, und fuhr fort, Zusicherungen hinsichtlich der Beförderungsaussichten, die eventuell gemacht worden seien, könnten die Anstellungsbehörde nicht in ihrer zukünftigen Wahl binden. Bei einer Beförderung treffe die Anstellungsbehörde ihre Auslese nach Abwägung der Verdienste der Bewerber sowie der Beurteilungen über sie. Im vorliegenden Fall habe die Anstellungsbehörde in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen eine Auslese getroffen und dabei die gesamte Laufbahn der Betroffenen, die Erfordernisse der verschiedenen Dienststellen und alle für die Auslese erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt.
Am 8. Januar 1980 hat der Kläger beim Gerichtshof Klage erhoben und beantragt, die am 30. März 1979 veröffentlichte Verfügung vom 21. März 1979, durch die Herr Fetler im Wege der Beförderung in die einzige seinerzeit freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 eingewiesen worden ist, aufzuheben und den Kläger in diese Besoldungsgruppe zu befördern.
Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,
1. dem Beklagten aufzugeben, die einen Vergleich ermöglichenden Personalakten des Klägers, von Fräulein Maggioni und von Herrn Fetler, aufgrund deren diese in den Jahren 1978 und 1979 statt des Klägers in die Besoldungsgruppe A 3 befördert worden sind, vorzulegen;
2. die am 30. März 1979 veröffentlichte Verfügung vom 21. März 1979, durch die Herr Fetler im Wege der Beförderung in die einzige seinerzeit freie Planstelle der Besoldungsgruppe A3 eingewiesen worden ist, aufzuheben;
3. den Kläger in diese Besoldungsgruppe zu befördern;
4. dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt in seiner Klagebeantwortung,
1. festzustellen, daß er die Zulässigkeit der Klage nicht bestreitet;
2. den Antrag des Klägers auf Vorlegung der Personalakten von zwei anderen Beamten sowie auf Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe A3 jedoch als unzulässig zurückzuweisen;
3. im übrigen die Klage als unbegründet abzuweisen;
4. entsprechend den anwendbaren Vorschriften über die Kosten zu entscheiden.
Der Kläger wiederholt in seiner Erwiderung die in der Klageschrift gestellten Anträge und beantragt hilfsweise,
1. zum Beweis, eventuell durch Zeugenvernehmung, der tatsächlichen Abgabe und des Inhalts der Zusage des Kanzlers gegenüber Herrn Speri zugelassen zu werden, den Kläger im Wege der Beförderung in die nächste im Jahre 1979 frei werdende A 3-Planstelle einzuweisen;
2. die Rechtssache an den Gerichtshof in Vollsitzung zu verweisen.
Der Beklagte beantragt in seiner Gegenerwiderung,
1. die Anträge und das Beweisangebot des Klägers zurückzuweisen;
2. den Anträgen aus der Klagebeantwortung stattzugeben.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger rügt in seiner Klageschrift, wie schon in seiner Beschwerde, in erster Linie den Verstoß gegen den Grundsatz, daß das berechtigte Vertrauen des Beamten zu seiner Behörde zu schützen sei.
Er räumt ein, aus Artikel 45 des Statuts, wonach die Beförderung durch Verfügung der Anstellungsbehörde ausgesprochen werde, folge, daß eventuelle Zusagen des Dienstvorgesetzten oder des Kanzlers über Beförderungsaussichten die Anstellungsbehörde keinesfalls in ihrer zukünftigen Wahl binden könnten. Der Gerichtshof habe jedoch, als er in seiner die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung ausgeführt habe, daß der Kläger-dies wissen müsse, das Prinzip des Vertrauensschutzes eng ausgelegt. Wenn der Vorgesetzte sich dieser engen Auslegung bewußt wäre, verlöre das berechtigte Vertrauen des Beamten zu ihm seinen Sinn.
Der Kläger erklärt, er habe nicht die Absicht, die unbestrittenen Verdienste von Fräulein Maggioni und Herrn Fetler in Zweifel zu ziehen. Er frage sich jedoch, weshalb deren berufliche Qualitäten bei der Entscheidung über die Beförderung in die Besoldungsgruppe A3 höher bewertet worden seien als die seinen. Gewiß verfüge die Anstellungsbehörde in Fragen der Beförderung über einen weiten Ermessensspielraum; die sachgemäße Ausübung dieses Ermessens setze jedoch gerade nach dem oben erwähnten Grundsatz des Vertrauensschutzes zugleich eine große Entscheidungsfreiheit und die sorgfältige Prüfung vergleichbarer Personalakten voraus. Bei dieser Prüfung seien die Verdienste der einzelnen Bewerber nach gleichen Kriterien und aufgrund vergleichbarer Informationsquellen und Auskünfte abzuwägen (Urteil des Gerichtshofes vom 19. März 1964, Raponi/Kommision, Slg. 1964, 273).
Zudem zeige der Ablauf der Ereignisse, seit der Kläger für die Besoldungsgruppe A3 vorgeschlagen worden sei, das heißt seit 1976, eine ständige und systematische Fehlleitung von A 3-Planstellen, in die er im Wege der Beförderung hätte eingewiesen werden können, in andere Dienststellen als die Bibliothek.
Der Beklagte bemerkt zum Streitgegenstand, der Antrag auf Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 3 sei unzulässig, da der Gerichtshof nicht berechtigt sei, sich in die Verwaltung einzumischen. Außerdem könnten die Personalakten der anderen Beamten, die nicht am Rechtsstreit beteiligt seien, unabhängig davon, zu welchem Zweck der Kläger ihre Vorlegung beantrage, nicht zu den Akten genommen werden; die darauf gerichteten Anträge seien als unzulässig zurückzuweisen.
Die Zulässigkeit der Klage an sich werde dagegen nicht bestritten.
Zur Begründetheit der Klage führt der Beklagte insbesondere aus, im Zusammenhang mit dem Vorbringen, daß das berechtigte Vertrauen des Beamten zu seinem Vorgesetzten zu schützen sei, sei zwischen den Befugnissen der Dienstvorgesetzten und denen der Anstellungsbehörde zu unterscheiden. Es sei normal, daß der Vorgesetzte des betroffenen Beamten, der dessen Verdienste würdige, auf dessen Beförderung hinwirke und dies dem Beamten auch mitteile. Das gelte auch für andere Untergebene betreffende Beförderungsvorschläge. Die Anstellungsbehörde befinde sich in einer anderen Lage. Sie sei gemäß Artikel 45 verpflichtet, eine Auslese zu treffen. Aufgrund der beschränkten Anzahl der möglichen Beförderungen sei sie gezwungen, einen oder mehrere Bewerber anderen vorzuziehen. Auf diese Weise folge sie nur wenigen Vorschlägen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes könne sich somit nur auf das Verhalten der Dienstvorgesetzten beziehen, das mit der Befugnis der Anstellungsbehörde nichts zu tun habe.
Der Kläger habe seine Bemerkung, der weite Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde zwinge zu einer gewissenhaften Prüfung der vergleichbaren Personalakten, in der Überzeugung gemacht, der Anstellungsbehörde hätten nicht die vollständigen Akten vorgelegen, und die angefochtene Beförderung sei nicht in Kenntnis aller Umstände ausgesprochen worden. Dieses Argument greife jedoch nicht durch. Wie aus der Verwaltungsentscheidung vom 5. Oktober 1979 hervorgehe, habe die Anstellungsbehörde in Übereinstimmung mit den geltenden Grundsätzen eine Auslese getroffen und dabei die gesamte Laufbahn der Betroffenen, die Erfordernisse der verschiedenen Dienststellen und alle für die Auslese erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt.
Dies sei um so gewisser, als die Anstellungsbehörde aufgrund der überschaubaren Größe der Institution nicht nur über die Personalakten der betroffenen Beamten, sondern auch über wichtige, auf der persönlichen Kenntnis der Bewerber um die Beförderung beruhende Zusatzinformation verfüge. Diese Bewerber, die einer hohen Besoldungsgruppe angehörten und daher wenig zahlreich seien, seien seit Jahren im Amt. Der Beklagte sei also in der Lage gewesen, die von ihnen geleisteten Dienste, ihre Arbeit, die Bedeutung ihres Verantwortungsbereichs und somit ihre Verdienste zu würdigen.
Der Beklagte wendet sich entschieden gegen die Behauptung, A 3-Planstellen, die für die Beförderung des Klägers in Frage gekommen wären, seien ständig und systematisch in andere Dienststellen als die Bibliothek fehlgeleitet worden. Eine solche Behauptung widerspreche der Wahrheit und sei völlig unbewiesen.
Der Kläger weist in seiner Erwiderung darauf hin, daß der Gerichtshof im vorliegenden Fall zugleich Rechtsprechungsorgan und Anstellungsbehörde sei. Jede Anstellungsbehörde könne ihre eigenen Entscheidungen aufheben, sofern sie die wohlerworbenen Rechte derer, zu deren Gunsten eine frühere Entscheidung ergangen sei, wahre. Sie sei nicht nur befugt, sich in ihre eigene Verwaltung einzumischen, sondern habe die Pflicht, sich in den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Verwaltung einzumischen.
Der Kläger bedauert auch, daß die vorliegende Rechtssache an eine Kammer verwiesen worden sei, das heißt an einen Teil des Gerichtshofes, der als Plenum insbesondere alle Befugnisse der Anstellungsbehörde besitze. Er werde dadurch, daß der Gerichtshof über diese Rechtssache nicht in Vollsitzung entscheide, der Möglichkeit beraubt, aufgrund der im vorliegenden Fall bestehenden Doppeleigenschaft des Gerichtshofes eine Abänderung der beanstandeten Verfügung zu erreichen. Der Kläger beantragt deshalb hilfsweise, über die Rechtssache in Vollsitzung zu entscheiden.
Zu der von ihm beantragten Vorlegung der Akten bemerkt der Kläger, zur Beurteilung stehe nicht die Kenntnis von Tatsachen, die nicht am Verfahren beteiligte Dritte beträfen, sondern die Kenntnis derjenigen konkreten Unterlagen, die der Anstellungsbehörde vorgelegen hätten und zu der Verfügung vom 21. März 1979 geführt hätten. Denn es müsse möglich sein festzustellen, ob die der Verfügung vom 21. März 1979 voraufgegangene Prüfung den Vorschriften des Statuts entsprochen habe. Sein Antrag auf Vorlegung dieser Akten finde seine Stütze in demselben Grundsatz, nach dem gemäß Artikel 50 der Geschäftsordnung des Gerichtshofes die Protokolle und ihre Anlagen im Archiv aufbewahrt würden.
Der Kläger macht schließlich unter Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache Raponi geltend, sein Antrag auf Vorlegung von Akten dürfe nicht zurückgewiesen werden, wolle man nicht eine Klage aus Artikel 45 des Statuts illusorisch machen.
Der Kläger verweist erneut auf alle in seiner Klageschrift aufgeführten Begründungen einschließlich der dort zitierten gesetzlichen Grundlagen.
Zu dem Vorbringen des Beklagten in der Klagebeantwortung bemerkt der Kläger zunächst, der Beklagte habe in seinem Vortrag zum Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht bestritten, daß dem Kläger Zusagen gegeben worden seien. Er beschränke sich auf die Behauptung, diese Zusagen könnten die Anstellungsbehörde in ihrer zukünftigen Wahl nicht binden, und einem Bewerber gemachte Zusagen bedeuteten, daß der Dienstvorgesetzte sich redlich für den Beförderungsvorschlag einsetzen werde. Im vorliegenden Fall bestünden jedoch Zweifel daran, daß bei der Erörterung, die der Verfügung vom 21. März 1979 sicher vorausgegangen sei, alle Schriftstücke, die normalerweise zu den einer Abwägung zugrunde gelegten Akten gehörten, einschließlich der Beurteilung durch die Dienstvorgesetzten des Klägers bekannt gewesen seien.
Der Kläger macht längere Ausführungen tatsächlicher und rechtlicher Art zur Rolle des Kanzlers des Gerichtshofes und erbietet sich, mit allen rechtlichen Mitteln Beweise für die tatsächliche Abgabe und den Inhalt der Zusagen, die der Kanzler Herrn Speri gegeben habe, zu erbringen.
Die Begründung der Verwaltungsentscheidung, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen worden sei, habe eher den Charakter eines Hinweises als den einer Entscheidung. Diese Entscheidung sei vielleicht begründet; dies könne jedoch nur der Gerichtshof aufgrund streitiger Verhandlung feststellen, in der dem Kläger alle gesetzlich vorgesehenen rechtlichen Garantien gewährt würden.
Die Bemerkung des Beklagten, die Anstellungsbehörde verfüge über wichtige, auf der persönlichen Kenntnis der Bewerber um die Beförderung beruhende Zusatzinformationen, sei ein regelrechtes gerichtliches Geständnis der Tatsache, daß bei den Ernennungen von Herrn Fetler und Fräulein Maggioni anstelle des Klägers subjektive Erwägungen den Ausschlag gegeben hätten. Das in Artikel 45 und 46 des Statuts geregelte Verfahren habe aber gerade den Zweck, das subjektive Moment auszuschalten. Die Notwendigkeit, vergleichbare, d. h. objektiv feststehende Akten zu prüfen, bestehe deshalb, um im Fall der Anfechtung die eventuelle nachträgliche Überprüfung der Entscheidung durch den Gerichtshof zu ermöglichen. Dadurch, daß der Beklagte eingeräumt habe, daß bei der Ernennung subjektive Gesichtspunkte eine Rolle gespielt hätten, habe er zugegeben, daß diese rechtswidrig und die Klage somit begründet sei.
Zum dienstlichen Interesse bemerkt der Kläger, es sei nicht seine Sache, den Beweis für die Stichhaltigkeit der Gründe zu erbringen, die zur Ernennung eines anderen Bewerbers geführt hätten. Die Gegenseite habe nicht nur durch objektiv feststellbare Tatsachen zu beweisen, worin das zum. Zeitpunkt der Ernennung, die durch die streitige Verfügung ausgesprochen worden sei, verfolgte dienstliche Interesse bestehe, sondern auch den Grund für ihre Wahl darzulegen.
In seiner Gegenerwiderung führte der Beklagte zunächst aus, die Anstellungsbehörde habe bei der Haushaltsbehörde für das Haushaltsjahr 1979 die Umwandlung dreier A 4-Planstellen in A 3-Planstellen beantragt. Es habe sich außer der Planstelle des Leiters der Bibliothek um diejenigen des Leiters des Finanzdienstes und des Leiters des Personaldienstes gehandelt. Die Haushaltsbehörde habe jedoch nur eine einzige Umwandlung bewilligt. Die Anstellungsbehörde habe somit vor einer Wahl nicht so sehr zwischen den betroffenen drei Beamten, als vielmehr zwischen ihren Dienststellen gestanden. Denn es habe nur eine einzige Dienststelle in eine Abteilung umgewandelt und einem Abteilungsleiter der Besoldungsgruppe A 3 unterstellt werden können. Der Vorrang sei dem Finanzdienst eingeräumt worden. Die angefochtene Verfügung habe demnach einen doppelten Inhalt: die Schaffung einer Abteilung und die Ernennung des Leiters dieser Abteilung im Wege der Beförderung. Die Anstellungsbehörde habe diese Verfügung ausschließlich im dienstlichen Interesse erlassen.
Die vorliegende Diskussion biete keinen Anlaß zu einer Erörterung des Vertrauensgrundsatzes. Selbst unter der Voraussetzung, daß dieser Grundsatz, der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes in anderen Bereichen als dem öffentlichen Dienst anerkannt worden sei, auf diesen übertragen werden könne, müsse eingeräumt werden, daß der Erlaß der angefochtenen Verfügung durch die Verwaltung für den Kläger nicht unvorhersehbar gewesen sei.
Auch müßten, was das Beweisangebot betreffe, die Ausführungen des Klägers über die Rolle des Kanzlers zurückgewiesen werden, da sie mit dem Rechtsstreit in keinem Zusammenhang stünden. Das hilfsweise gemachte Beweisangebot sei als rechtlich unerheblich zurückzuweisen.
Mit seinem auf die Abwägung der Verdienste gestützten Vorbringen (in der Beschwerde mit dem Begriff Fehlen der Rechtsgrundlage bezeichnet) wolle der Kläger die größeren oder geringeren Verdienste eines Beamten im Verhältnis zu einem anderen Beamten erörtern. Hier jedoch befinde man sich im Bereich der Würdigung, die, wie der Kläger selbst einräume, Sache der Verwaltung sei. Dieser Klagegrund müsse aus Mangel an Beweisen zurückgewiesen werden. Denn er stütze sich auf eine bloße aus dem Ergebnis des Beförderungsverfahrens hergeleitete Vermutung. Da der Kläger nicht befördert worden sei, müsse die Beförderung eines Kollegen seiner Meinung nach rechtswidrig sein.
Sein Antrag auf Vorlegung der vergleichbaren Akten sei zurückzuweisen, da der Kläger nicht dartue, welche Beschwer durch die Prüfung dieser Akten bewiesen werden solle.
Der Beklagte bestreitet ferner, daß die Anstellungsbehörde ihre Würdigung im vorliegenden Fall auf der Grundlage subjektiver Erwägungen vorgenommen habe.
Diese Behauptung einer ständigen und systematischen Fehlleitung von Planstellen stehe im Gegensatz zur Wirklichkeit und sei völlig unbewiesen. Entgegen den Ausführungen des Klägers in seiner Erwiderung habe dieser darzulegen, inwiefern das dienstliche Interesse im vorliegenden Fall verkannt worden sei.
Hinsichtlich des Streitgegenstands führt der Beklagte aus, wenn der Gerichtshof einer Anfechtungsklage stattgebe, könne er die rechtswidrige Maßnahme aufheben. Er sei nicht befugt, an deren Stelle eine andere Maßnahme zu erlassen. Dies sei Sache der Verwaltung.
Diese Grundsätze gälten auch im Falle einer gegen den Gerichtshof erhobenen Klage. Beklagter sei in diesem Fall der Gerichtshof als Anstellungsbehörde. Die Entscheidung über die Klage sei durch den Gerichtshof als Rechtsprechungsorgan der Gemeinschaften zu fällen.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 3. Juli 1980 mündlich verhandelt. Bei dieser Gelegenheit hat der Beklagte unterstrichen, die Entscheidung, die einzige freie A 3-Planstelle Herrn Fetler zuzuweisen, beruhe auf einer Wahl zwischen Dienststellen und nicht zwischen Personen. Der Kläger hat dieses Vorbringen bestritten.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. September 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit seiner am 8. Januar 1980 in der Kanzlei eingegangenen Klageschrift hat der Kläger, der Leiter des Bibliotheksdienstes des Gerichtshofes, Klage auf Aufhebung der Verfügung dieses Organs vom 21. März 1979 erhoben, mit der der Leiter des Finanzdienstes zum Abteilungsleiter in der Besoldungsgruppe A 3 ernannt worden ist.
2 Der Kläger ist der Auffassung, diese Verfügung verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes, sei ohne vollständige Prüfung der Personalakten der verschiedenen Bewerber ergangen, widerspreche dem dienstlichen Interesse und stelle eine Fehlleitung der von den Haushaltsbehörden bewilligten A 3-Planstellen in andere Dienststellen als die Bibliothek dar.
3 Wie aus den Akten hervorgeht, hat es der Gerichtshof aufgrund der wachsenden Bedeutung der einigen seiner Dienststellen übertragenen Aufgaben für nötig befunden, diese Dienststellen Beamten zu unterstellen, die den Rang eines Abteilungsleiters haben und somit der Besoldungsgruppe A 3 angehören.
4 Eine solche Umgestaltung der Dienststellen kann entweder durch Schaffung zusätzlicher Abteilungsleiterstellen oder durch Umwandlung von Hauptverwaltungsratsstellen der Besoldungsgruppen A 4/A 5, die frei oder auch schon mit Dienststellenleitern besetzt sind, in Abteilungsleiterstellen der Besoldungsgruppe A 3 bewirkt werden. Obgleich die Umwandlung mehrerer Planstellen beantragt worden war, haben die Haushaltsbehörden im Rahmen des Haushaltsplans 1979 die Umwandlung nur einer einzigen A 4-Stelle in eine A 3-Stelle bewilligt, ohne diese näher zu bezeichnen, und es dem Organ überlassen, insoweit eine Entscheidung zu fällen.
5 Dadurch, daß mit der angefochtenen Verfügung der Leiter des Finanzdienstes befördert wurde, ist die bewilligte Stellenumwandlung dem Finanzdienst zugute gekommen, der nunmehr einem Abteilungsleiter untersteht. Es handelte sich im vorliegenden Fall um eine Planstelle, die bereits vor ihrer Umwandlung mit demselben Beamten im Range eines Hauptverwaltungsrats besetzt war.
6 Der Kläger macht im wesentlichen geltend, diese Verfügung sei mit den Vorschriften des Statuts nicht vereinbar.
7 Von den verschiedenen vorgetragenen Klagegründen ist zunächst das Vorbringen zu prüfen, der Beklagte habe dadurch, daß er die A 3-Planstelle auf die beschriebene Art und Weise zugewiesen habe, das dienstliche Interesse verletzt, bei dessen genauer Beachtung er nach Vergleich aller erheblichen Gesichtspunkte die Planstelle dem Kläger in seiner Eigenschaft als Leiter der Bibliothek hätte zuweisen müssen.
8 Nach Artikel 5 Absatz 1 des Statuts sind die Dienstposten im Sinne des Statuts nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in vier Laufbahngruppen zusammengefaßt, die in absteigender Rangfolge mit den Buchstaben A, B, C und D bezeichnet werden. Artikel 5 Absatz 4 bestimmt: Die Grundamtsbezeichnungen und die Laufbahnen sind in der Übersicht in Anhang I einander zugeordnet. Jedes Organ erstellt auf Grund dieser Übersicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats (Art. 10) eine Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jede Grundamtsbezeichnung. In der vom Beklagten in Durchführung des zitierten Absatzes 4 erstellten Besehreibung der Tätigkeiten wird die Laufbahn A 3, die dem Dienstposten eines Abteilungsleiters entspricht, wie folgt beschrieben:
Grundamtsbezeichnung: Abteilungsleiter
Beschreibung der Tätigkeit:
Leitet eine Verwaltungseinheit für ein besonderes Gebiet, die einem Direktor — ggf. unmittelbar einem Generaldirektor — untersteht.
Hochqualifizierter Beamter. Berater einer Einrichtung des Organs oder verantwortlich für Untersuchungen bzw. Kontrollen; untersteht einem Generaldirektor oder Direktor.
9 Aus diesen Bestimmungen wie auch aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Dienstes folgt, daß zwar jedes Organ hinsichtlich der Organisation seiner Dienststellen und der Bewertung der Dienstposten über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, daß jedoch die Bedeutung der verschiedenen Dienststellen und Dienstposten sowie der mit ihnen verbundenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Hauptmaßstab für die Entscheidung sein muß, ob eine bestimmte Dienststelle von einem Beamten einer Besoldungsgruppe, die eher dem Dienstposten eines Abteilungsleiters als dem eines Hauptverwaltungsrats entspricht, geleitet werden soll oder ob ein bestimmter Dienstposten einem solchen Beamten zugewiesen werden soll.
10 Wenn eine Umgestaltung dieser Art allerdings gleichzeitig und in gleicher Weise für mehrere Dienststellen oder Dienstposten notwendig wird, ohne daß es, wie im vorliegenden Fall, möglich ist, alle Posten zum gleichen Zeitpunkt zu besetzen, da die Haushaltsbehörden die beantragte Anzahl von Planstellen nicht bewilligen zu müssen glaubten, so ist die zuständige Behörde berechtigt, die Verdienste und Befähigungsnachweise der Beamten zu berücksichtigen, die nach der Umwandlung der Planstellen die zu dem angehobenen Dienstposten gehörenden Aufgaben wahrnehmen könnten. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt allerdings voraus, daß ein Vergleich und eine Bewertung der Erfordernisse der verschiedenen in Frage stehenden Dienststellen oder Dienstposten stattgefunden hat.
11 Die Prüfung der Akten erlaubt nicht die Feststellung, daß alle diese Verpflichtungen erfüllt worden sind. Es ist nichts dafür vorgetragen worden, daß der angefochtenen Verfügung eine abwägende Prüfung der Erfordernisse der betroffenen Dienststellen vorausgegangen ist. Im übrigen werden in der Entscheidung vom 5. Oktober 1979, mit der der Gerichtshof die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen hat, zwar die Erfordernisse der verschiedenen Dienststellen als einer der Gründe für die Wahl genannt, dies geschieht jedoch erst nach dem Hinweis, daß eine Abwägung der Verdienste und des beruflichen Werdegangs jedes Bewerbers stattgefunden habe.
12 Die angefochtene Entscheidung ist somit als rechtswidrig aufzuheben.
Kosten
13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Gerichtshof ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Er hat deshalb die Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt:
1. Die Verfügung des Gerichtshofes vom 21. März 1979 wird aufgehoben.
2. Der Gerichtshof hat die Kosten zu tragen.