Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.10.1980 – C-26/80
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1980:257
In der Rechtssache 26/80
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Schneider-Import GmbH & Co. KG, Bingen
gegen
Hauptzollamt Mainz
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 95 EWG-Vertrag im Hinblick auf die Anwendung des deutschen Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 in der durch die Gesetze vom 13. Juli 1978 und 13. November 1979 geänderten Fassung
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. Touffait und O. Due,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Firma Schneider-Import GmbH & Co. KG, Bingen, ließ zwischen dem 3. und 28. August 1978 beim Zollamt Bingen etwa 50000 l verschiedener alkoholischer Getränke, darunter 23118 l Cognac der Marke Rémy Martin SVOP aus Frankreich, zum freien Verkehr abfertigen.
Das — mehrfach geänderte — deutsche Gesetz über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 unterwirft Branntwein einer Verbrauchsteuer, die in drei verschiedenen Formen erhoben wird: Branntweine, welche die Bundesmonopolverwaltung verwertet, unterligen gemäß § 84 Absatz 1 der Branntweinsteuer; für Branntwein, der von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist oder entgegen der Ablieferungspflicht nicht abgeliefert wird, ist gemäß § 78 der Branntweinaufschlag zu zahlen; eingeführter Branntwein unterliegt gemäß § 151 Absatz 1 einem Monopolausgleich.
Nach dem Erlaß der Urteile des Gerichtshofes vom 17. Februar 1976 in den Rechtssachen 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) und 91/75 (Miritz, Slg. 1976, 217) erging das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 2. Mai 1976 (BGBl. I, S. 1145). Durch dieses Gesetz wurden der Branntweinaufschlag und der Monopolausgleich in gleicher Höhe wie die Branntweinsteuer festgesetzt und verschiedene Vorschriften des Gesetzes von 1922 geändert. Dementsprechend sah §79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz in der Neufassung vor, daß der Branntweinaufschlag sich für Branntwein ermäßigte, der in einer Abfindungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer innerhalb einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze oder in einer Verschlußkleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 4 hl Weingeist hergestellt worden war oder in einer Obstgemeinschaftsbrennerei als innerhalb des Brennrechts hergestellt galt. Diese Ermäßigung des Branntweinaufschlags betrug 21 % und, soweit der Branntwein ausschließlich aus Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln hergestellt war, 30,5 %.
Dieselbe Ermäßigung galt nach § 151 Absatz 1 Satz 3 auch für eingeführte Branntweine aus Obststoffen, die aus einer Brennerei mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl Weingeist stammten.
Durch Gesetz vom 5. Juli 1976 (BGBl. I, S. 1770) wurde die Branntweinsteuer — dementsprechend auch der Branntweinaufschlag und der Monopolausgleich — mit Wirkung vom 1. Januar 1977 von 1650 auf 1950 DM/hl Weingeist angehoben.
Durch Gesetz vom 13. Juli 1978 (BGBl. I, S. 1002) wurde §79 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes dahin gehend geändert, daß die Obstgemeinschaftsbrennereien nicht mehr in den Genuß der Ermäßigung des Branntweinaufschlags kommen. Nach der Neufassung des § 151 Absatz 1 Satz 3 gilt die Ermäßigung des Branntweinaufschlags nunmehr für alle eingeführten Branntweine, die aus einer Brennerei mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl Weingeist stammen, und nicht nur für Branntweine aus Obststoffen.
Das Branntweinmonopolgesetz erfuhr eine erneute Änderung durch Gesetz vom 13. November 1979 (BGBl. I, S. 1937). Diese Änderung betraf weder den § 79 Absatz 2 noch berührte sie den Kern des § 151 Absatz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 13. Juli 1978.
Entsprechend den einschlägigen Bestimmungen forderte das Zollamt Bingen die Firma Schneider zur Zahlung des Monopolausgleichs für den eingeführten Cognac auf, wobei es für die Berechnung die Menge von 4104 l Weingeist und einen Steuersatz von 1950 DM/hl Weingeist zugrunde legte.
Gegen den Abgabenbescheid legte die Firma Schneider am 28. August 1978 Einspruch ein, der durch Entscheidung des Hauptzollamts Mainz vom 22. Juni 1979 zurückgewiesen wurde.
Gegen diese Entscheidung erhob die Firma Schneider Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Ihre Klage stützte sie im wesentlichen darauf, daß eingeführter Cognac steuerlich höher belastet werde als inländischer Obstbranntwein, der in einer Abfindungsbrennerei hergestellt werde.
Der III. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hat mit Beschluß vom 20. Dezember 1979 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 95 Absätze 1 und 2 des EWG-Vertrags dahin auszulegen, daß aus der Gemeinschaft eingeführter Branntwein, der mit inländischem Branntwein aus Obststoffen (§ 27 Absatz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol) vergleichbar (gleichartig im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags) ist, im Hinblick auf die für inländischen Obstbranntwein gewährten Steuervergünstigungen des § 79 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes nur dann in den Genuß eines entsprechend ermäßigten Monopolausgleichsatzes kommen kann, wenn der eingeführte Branntwein aus einer Brennerei mit einer geringen Jahreserzeugung (Kleinbrennerei) im Sinne des § 79 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes stammt (§151 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes)?
2. Falls die Frage 1 bejaht wird:
Ist es angesichts der zusätzlichen Steuervergünstigungen für inländischen Obstbranntwein (steuerfreie Überausbeute, Überschreiten der Erzeugungshöchstgrenzen durch Brennen im Abschnitt) mit Artikel 95 Absätze 1 und 2 des EWG-Vertrags vereinbar, daß
a) die Ermäßigung des Monopolausgleichs auf die in § 79 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes festgelegten Ermäßigungssätze (21 % bzw. 30,5 %) beschränkt wird oder muß die Ermäßigung über diese Sätze hinausgehen und
b) die oberste Grenze für die Anwendung des ermäßigten Monopolausgleichsatzes auf eine Jahreserzeugung der ausländischen Brennerei von 4 hl Weingeist festgesetzt wird?
Der Beschluß des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist am 17. Januar 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater René-Christian Béraud und Rolf Wägenbaur am 1. April 1980, die Firma Schneider-Import GmbH & Co. KG, Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Dietrich Ehle aus Köln, am 2. April und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn Martin Seidel, Ministerialrat im Bundesministerium für Wirtschaft, Beistand: Rechtsanwalt Joachim Sedemund aus Köln, am 14. April 1980 schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat allerdings die Klägerin im Ausgangsverfahren, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission aufgefordert, vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung eine Reihe von Fragen schriftlich zu beantworten. Dies ist innerhalb der gesetzten Fristen geschehen.
Mit Beschluß vom 21. Mai 1980 hat der Gerichtshof die Sache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 seiner Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Firma Schneider-Import GmbH & Co. KG, Klägerin im Ausgangsverfahren, führt zunächst die hauptsächlich von ihr beanstandeten Punkte des deutschen Branntweinmonopols auf und trägt dann im wesentlichen folgende Erwägungen vor:
Zur ersten Frage
a) Der Gerichtshof sei aufgerufen zu entscheiden, ob die in § 151 Absatz 1 Satz 3 des Branntweinmonopolgesetzes enthaltene Beschränkung der in § 79 Absatz 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Steuervergünstigungen auf Branntwein, der aus einer Brennerei mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl Weingeist stammt, mit Artikel 95 des EWG-Vertrages vereinbar ist.
Bei der Beurteilung dieser Frage sei von der Rechtsprechung des Gerichtshofes auszugehen, und zwar insbesondere den Urteilen vom 10. Oktober 1978 (Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. S. 1787), vom 8. Januar 1980 (Rechtssache 21/79, Kommission/Italienische Republik) und vom 27. Februar 1980 (Rechtssache 171/78, Kommission/Königreich Dänemark). Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, daß die auf nationaler Ebene gewährten Steuererleichterungen im Hinblick auf Artikel 95, ungeachtet der sozialen oder anderen Gründe, auf denen sie beruhten, ohne Diskriminierung auch auf eingeführte Erzeugnisse erstreckt werden müßten; was die Vergleichbarkeit betreffe, so dürfe diese Erstreckung nur eingeschränkt werden, wenn die Gründe, auf denen die Steuervergünstigungen beruhten, objektiv gerechtfertigt seien; die Erstreckung der Steuervergünstigungen dürfe nicht beschränkt werden, wenn die Beseitigung der Vergünstigungen das einzige Mittel sei, um eine direkte oder indirekte Diskriminierung der eingeführten Produkte zu vermeiden.
b) Grundsätzlich seien nationale Abgabenvergünstigungen im Rahmen des Artikels 95 EWG-Vertrag auf Importerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten ohne Beschränkungen anzuwenden. Cognac sei als ein aus Obststoffen hergestellter Branntwein mit deutschen Obstbranntweinen vom Erzeugnis her gleichartig. Die Art der Rohstoffe, die Betriebsgröße oder der Erzeugungsumfang könnten zwar den Preis einer Ware beeinflussen; dies seien jedoch wirtschaftliche Faktoren, die bei einem Belastungsvergleich zwischen Abgaben im Rahmen des Artikels 95 außer Betracht bleiben müßten.
c) In jedem Falle müßten derartige Faktoren objektiv gerechtfertigt sein.
Was ihre juristische Rechtfertigung angehe, so bleibe zunächst festzustellen, daß die den Abfindungsbrennern, Stoffbesitzern und Verschlußkleinbrennereien in § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz eingeräumten Steuerermäßigungen nur einen — kleinen — Teilaspekt der Gesamtregelung bildeten; diese sei selbst nur durch die Existenz und das Funktionieren eines Monopols denkbar, das entgegen der Verpflichtung des Artikels 37 EWG-Vertrag Diskriminierungen in den Versorgungs- und Absatzbedingungen beibehalte oder sogar fortentwickle.
Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe, erlaube Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag nach Ende der Übergangszeit keine Ausnahmen vom Verbot des Artikels 95 mehr, der vollinhaltlich für die Besteuerung eingeführter Erzeugnisse im Verhältnis zu inländischen Erzeugnissen gelte. Auch steuerliche Regelungen, die nur alternativ zu einer Monopolregelung bestünden und nur aus den Funktionen und Folgen des Branntweinmonopols verständlich seien, dürften nicht dazu führen, daß im Rahmen des Artikels 95 auch, die importierten Produkte diesen Beschränkungen unterworfen würden.
Die in § 151 Absatz 1 Satz 3 Branntweinmonopolgesetz enthaltene Beschränkung sei auch aus einem Vergleich mit § 79 Absatz 2 des Gesetzes und den dieser Bestimmung zugrunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Tatbeständen rechtlich nicht zu rechtfertigen. § 151 stecke die Grenzen für importierte Branntweinerzeugnisse weitaus enger, als dies für die deutschen Kleinbrenner der Fall sei.
Die Jahreserzeugung der Abfindungsbrenner und Verschlußbrenner könne weitaus höher als 4 hl sein, und ein nicht unerheblicher Teil der Erzeugung dürfe steuerfrei vermarktet werden. Diese Möglichkeit ergebe sich für die Verschlußkleinbrennereien aus § 116 Absatz 7 und für die Abfindungsbrennereien aus § 116 Absatz 4 der Brennereiordnung.
Eine Begrenzung des durch § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz eingeräumten Steuervorteils auf bestimmte Erzeuger oder auf eine bestimmte Jahreserzeugung sei daher rechtlich nicht zu rechtfertigen.
Was ihre wirtschaftliche Rechtfertigung angehe, so bleibe festzuhalten, daß die den Abfindungsbrennern und Stoffbesitzern gewährten Steuervergünstigungen — jedenfalls in dem gegenwärtigen Umfang — auch nicht legitimen wirtschaftlichen und sozialen Zwecken im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes dienten.
Die Stoffbesitzer, von denen einige der gehobenen Einkommens- und Vermögensklasse zugehörten, hätten die Möglichkeit, selbst erzeugtes Obst zu brennen oder es durch Abfindungsbrenner für sich brennen zu lassen.
Die Abfindungsbrenner ihrerseits hätten ihre Bindung zur Landwirtschaft weitgehend verloren. Ohne die hohen Übernahmepreise, die steuerfreien Überausbeuten und die differenzierten Steuersätze würden sich anstelle der Abfindungsbrenner Brennereien mit betriebswirtschaftlich optimalen Kapazitäten gebildet haben. Dies sei durch das Branntweinmonopol verhindert worden. Es gehe weniger um die Erhaltung bestimmter Gruppen von Betrieben oder die Verwendung bestimmter Rohstoffe durch Brennereien, ais um die Erhaltung überhöhter und ungerechtfertigter Steuervorteile, die in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen hätten. Kleinbrennereien, die Branntweinerzeugnisse ihrer Gegend herstellten und in dem Rahmen eines eigenen Brennrechts selbst vermarkteten, könnten auch auf andere Weise erhalten werden.
Auch wirtschaftliche Gründe könnten daher eine Beschränkung der Steuervorteile des § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz und der steuerfreien Überausbeute auf Einfuhren aus Brennereien mit einer Jahreserzeugung von 4 hl Weingeist nicht rechtfertigen.
d) In jedem Falle müsse eine differenzierte Steuerbelastung importierter Branntweinerzeugnisse daran scheitern, daß die Voraussetzungen des § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz und die ihm zugrunde liegenden monopolrechtlichen Bestimmungen von den exportierenden Betrieben anderer Mitgliedstaaten nicht nachvollzogen werden könnten. Die Gleichstellung aller importierten Erzeugnisse mit dem Steuerniveau des § 79 Absatz 2 beziehungsweise — zukünftig — die Beseitigung dieser Bestimmung sei das einzige Mittel, um direkte oder indirekte Diskriminierungen importierter Branntweinerzeugnisse zu vermeiden.
Die Steuervergünstigungen würden nicht etwa nur für bestimmte Erzeugungsmengen gewährt; § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz knüpfe vielmehr an bestimmte Rohstoffe an, setze unterschiedliche Steuersätze fest und basiere im wesentlichen auf den besonderen Institutionen der Abfindungsbrenner und der Stoffbesitzer. Es handele sich dabei um typische inlandsspezifische Merkmale im Zusammenhang mit der Herstellung steuerlich begünstigten Branntweins. Sie könnten im Ausland nicht vollzogen und daher auch nicht als Merkmale der Gleichartigkeit zwischen inländischen und eingeführten Erzeugnissen verwendet werden.
In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes, und zwar besonders des Urteils vom 22. Juni 1976 (Rechtssache 127/75, Bobie, Sig. S. 1079), sei festzustellen, daß die Steuerbegünstigung der Abfindungsbrenner, Verschlußbrenner und Stoffbesitzer weder auf objektiven noch auf nachvollziehbaren Gesichtspunkten beruhe; sie sei noch nicht einmal transparent und entziehe sich einer genauen Erfassung der aus ihr erwachsenden Vorteile.
e) Die erste Frage sei wie folgt zu beantworten:
Artikel 95 Absätze 1 und 2 des EWG-Vertrags ist dahin gehend auszulegen, daß die für inländischen Obstbranntwein gewährten Steuervergünstigungen des §79 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes für aus der Gemeinschaft eingeführten Branntwein zu gewähren sind.
Zur zweiten Frage
Diese Frage bezieht sich nach Ansicht der Klägerin auf. die zusätzlichen Steuervergünstigungen; die aus dem Wortlaut des § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz selbst nicht zu erkennen seien, sondern sich erst aus den besonderen Institutionen, des Abfindungsbrenners und des Stoffbesitzers ergäben.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes seien Steuervergünstigungen, auch wenn nur ein geringer Teil der nationalen Erzeugung in ihren Genuß gelange, im Rahmen des Artikels 95 EWG-Vertrag auf importierte Branntweinerzeugnisse zu erstrecken. In keinem Fall dürfe das eingeführte Erzeugnis höher belastet werden als unvergleichbare inländische Waren. Soziale oder andere Gründe rechtfertigten im Rahmen des Artikels 95 EWG-Vertrag keine unterschiedlichen Steuerbelastungen.
b) Es reiche nicht aus, den Monopolausgleich für den importierten Cognac gemäß § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz um einen Satz von 30,5 % zu ermäßigen; auch die steuerfreie Überausbeute sei zumindest anteilmäßig und prozentual zu berechnen.
c) Die oberste Grenze für die Anwendung des ermäßigten Monopolausgleichsatzes wäre erheblich zu erhöhen. Maßstab wäre einmal das Brennrecht eines Altabfindungsbrenners für die Dauer des Abschnitts (30 hl), vergrößert um die durchschnittliche Überausbeute von schätzungsweise 50 % (15 hl). Hinzu käme, unter Berücksichtigung des Abschnitts, die Menge, die ein Abfindungsbrenner für eine noch festzulegende Anzahl von Stoffbesitzern im Jahr brennen dürfe und brennen könne, zuzüglich der auch bei diesem Brennen anfallenden Überausbeute.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nimmt im wesentlichen wie folgt Stellung:
Zur ersten Frage
a) Das vorlegende Gericht stelle die Frage, ob importierte Branntweine auch dann in den Genuß eines ermäßigten Monopolausgleichsatzes kommen müssen, wenn sie nicht die Anforderungen erfüllen, die Voraussetzung für eine entsprechende Steuerermäßigung für inländische Branntweine sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verstoße es nicht gegen Artikel 95 EWG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat für ein bestimmtes Produkt im Inland gestaffelte Steuersätze anwende und importierte gleichartige Waren nur dann in den Genuß eines ermäßigten Steuersatzes kämen, wenn sie die gleichen Voraussetzungen erfüllten wie diejenigen, unter denen inländische Produkte den jeweiligen ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen könnten.
b) Bei keiner der gemäß § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz steuerlich begünstigten Erzeugergruppen dürfe die zulässige Alkoholproduktion 4 hl jährlich überschreiten, und für die Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer liege diese Obergrenze sogar deutlich darunter. § 151 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes stelle somit sicher, daß Kleinbrenner aus anderen Mitgliedstaaten mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl Alkohol in den Genuß derselben Steuervergünstigung gelangten wie die vergleichsweise kleine Gruppe der inländischen Brennereien, die die Voraussetzungen des § 79 Absatz 2 erfüllten.
c) Die Erstreckung des niedrigsten in der Bundesrepublik geltenden Steuersatzes auf alle importierten Branntweine, auch wenn sie nicht aus Kleinbrennereien stammten, gehe jedoch weit über den Inhalt des in Artikel 95 EWG-Vertrag aufgestellten Diskriminierungsverbots hinaus.
Ein solches Vorgehen würde 95 % der deutschen Branntweinerzeugung steuerlich erheblich gegenüber gleichartigen Importwaren benachteiligen und für die Bundesrepublik Deutschland zu jährlichen Steuerausfällen in Höhe von circa 300 bis 350 Millionen DM führen.
d) Die erste in dieser Rechtssache vorgelegte Frage werde bereits durch das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 (Hansen) umfassend beantwortet, das in einem engen Zusammenhang mit dem Urteil vom 22. Juni 1976 (Bobie) stehe. Der Gerichtshof habe entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht es beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung den Mitgliedstaaten nicht verbiete, bestimmten Arten von Branntwein oder bestimmten Gruppen von Erzeugern steuerliche Vergünstigungen einzuräumen, und daß steuerliche Erleichterungen dieser Art legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken dienen könnten; indem er unterstreiche, daß sich solche Vergünstigungen ohne Diskriminierung auch auf Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten erstrecken müßten, weise der Gerichtshof für die Behandlung des importierten Branntweins nicht nur auf die Höhe der Vergünstigung, sondern auch auf die Voraussetzungen für die Vergünstigung hin. Die importierten Erzeugnisse müßten grundsätzlich nur dann in den Genuß einer im nationalen Steuersystem vorgesehenen Vergünstigung gelangen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllten, die auch die inländischen Wettbewerber vorzuweisen hätten. Dem Gerichtshof zufolge verlange Artikel 95 eine Erstreckung der den einheimischen Erzeugnissen eingeräumten Vergünstigungen ohne Diskriminierung auf Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten. Für den Fall, daß in einem Mitgliedstaat — zulässigerweise — für gleichartige Waren unterschiedliche Steuersätze Anwendung fänden, führe die Anwendung nur des niedrigsten Steuersatzes auf sämtliche gleichartigen Importwaren denkbar notwendig zu einer Diskriminierung derjenigen Waren, die nach nationalem Recht von der Vergünstigung ausgenommen seien und dennoch mit den importierten Waren in gleicher Weise im Wettbewerb stünden wie die begünstigten Waren.
e) Wie das Vorlagegericht ausgeführt habe, könne sich eine mittelbare Diskriminierung daraus ergeben, daß die Einfuhr zum steuerbegünstigten Satz ausschließlich an eine Jahreserzeugungshöchstmenge geknüpft sei, während § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz für inländische Erzeugnisse eine Reihe weiterer Voraussetzungen nenne, unter denen die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden könne und die von ausländischen Erzeugern regelmäßig nicht erfüllt werden könnten. Hierbei handele es sich um eine rein tatrichterliche Frage.
Im übrigen lasse sich hierzu feststellen, daß nach der ganz eindeutigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Kriterien, an die das nationale Recht die Steuerbegünstigung knüpfe, nicht so ausgestaltet werden dürften, daß sie zwar ohne weiteres von inländischen, nicht jedoch von ausländischen Erzeugern erfüllt werden könnten.
Im vorliegenden Fall sei den drei begünstigten Gruppen eine Jahresproduktionshöchstgrenze von 4 hl Alkohol auferlegt. Zwar werde bei den Abfindungsbrennereien die steuerfreie Überausbeute, die sich aus gewissen Ungenauigkeiten der Ausbeuteschätzungen ergebe, nicht in die Höchstmenge miteingerechnet; im Hinblick auf die Jahresobergrenze von 4 hl falle das jedoch kaum ins Gewicht, da der Ausbeutesatz bei Abweichungen von 20 % von Gesetzes wegen zwingend zu korrigieren sei.
Tatsächlich sei die deutsche Regelung für importierten Branntwein sogar günstiger als für inländischen Branntwein: Importierter Branntwein aus einer Brennerei mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl könne nämlich die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen, ohne daß noch irgendwelche zusätzlichen Bedingungen erfüllt sein müßten. Inländische Brennereien müßten dagegen noch eine zusätzliche Voraussetzung erfüllen: Die Jahresproduktion von nicht mehr als 4 hl Alkohol. müsse unter Verschluß hergestellt werden.
Die Voraussetzung, unter der § 151 Absatz 1 Satz 3 Branntweinmonopolgesetz die Erstreckung der Steuervergünstigung des § 79 Absatz 2 auf ausländische Brennereien ermögliche, sei somit weder enger als die in § 79 Absatz 2 für inländische Brennereien normierten Voraussetzungen, noch handele es sich um eine inlandsspezifische Voraussetzung, die von ausländischen Brennereien nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden könnte.
f) Im übrigen verstoße die streitige Einfuhrregelung bereits deshalb nicht gegen Artikel 95 EWG-Vertrag, weil die in § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz vorgesehene Begünstigung den Charakter einer Beihilfe im Sinne der Artikel 92 ff. EWG-Vertrag besitze. Die Kommission sei ordnungsgemäß informiert worden, und habe keine Beanstandungen gehabt. Es sei überdies angebracht, darauf hinzuweisen, daß eine über Artikel 95 herbeigeführte Ausdehnung der fraglichen Steuervergünstigung auf alle importierten Branntweine zur Beseitigung dieser rechtmäßigen Beihilferegelung führen würde. Eine solche Beseitigung hätte aber für die Kleinbrenner existenzbedrohende Auswirkungen und wäre daher aus mehreren Gründen sozialer wie agrarpolitischer Art nicht vertretbar.
g) Die erste Vorlagefrage sei wie folgt zu beantworten:
Es ist mit Artikel 95 des EWG-Vertrages vereinbar, wenn in einem Mitgliedstaat bestimmte Arten von Branntwein oder bestimmte Gruppen von Erzeugern mittels Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung begünstigt werden, die unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 95 des Vertrages die gleichen Voraussetzungen erfüllen.
Zur zweiten Frage
a) Diese Frage betreffe zwei erhebungstechnische beziehungsweise verfahrensmäßige Modalitäten bei der steuerlichen Erfassung bestimmter Gruppen von inländischen Brennereien. Wegen ihres verfahrenstechnischen Charakters würden diese Regelungen nicht vom Anwendungsbereich des Artikels 95 erfaßt, so daß auch die zweite Vorlagefrage in beiden Teilen zu bejahen sei.
b) Bei dem Brennen unter Abfindung handele es sich um eine erhebungstechnische Erleichterung, in die auch soziale und agrarpolitische Erwägungen mit einflössen.
Das Abfindungsbrennen ermögliche die steuerliche Erfassung der Kleinbrenner ohne unzumutbaren Verwaltungsaufwand; es fördere zugleich — wegen der im Schätzungsverfahren liegenden Möglichkeit der steuerfreien Überausbeute — die Steuerehrlichkeit und wirke der Versuchung des Schwarzbrennens entgegen. Die — bedingte — steuerliche Erleichterung für Abfindungsbrenner sei im wesentlichen eine Nebenwirkung des im nationalen Bereich einzig praktikablen Steuererhebungssystems für Kleinstbrennereien. Als erhebungstechnische Regelung falle das Abfindungsbrennen nicht unter das steuerliche Diskriminierungsverbot des Artikels 95 des Vertrages: Es stelle die steuertechnisch angemessenste Erhebungsform dar, und die mit ihm als Nebenwirkung verbundenen, lediglich bedingten Vorteile in sozial- und agrar-politischer Hinsicht seien unbestreitbar.
c) Die Regelung des Brennens im Abschnitt falle nicht in den Regelungsbereich des Artikels 95: Sie beinhalte keine Steuervergünstigung. Die bloße Modalität, in einzelnen Jahren eine größere Menge Alkohol steuerbegünstigt abbrennen zu können, in anderen Jahren dafür entsprechend weniger, sei daher im Hinblick auf den innerhalb des Abschnitts erreichten Ausgleich keine Vergünstigung, deren Nichterstreckung auf ausländische Produkte mit dem Maßstab des steuerlichen Diskriminierungsverbots des Artikels 95 zu messen wäre. In jedem Falle sei die streitige Regelung mit den Grundsätzen des Artikels 95 vereinbar: Die Erstreckung der Möglichkeit des Abschnittbrennens auf ausländische Branntweinerzeuger würde nicht etwa eine steuerliche Gleichbehandlung, sondern eine erhebliche Begünstigung des importierten Branntweins bedeuten.
d) Die zweite Frage an den Gerichtshof sei daher in ihrem ersten wie in ihrem zweiten Teil bejahend zu beantworten.
Gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes vertritt die Kommission die Auffassung, die vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz gestellten Fragen seien nicht nach Artikel 37, sondern ausschließlich nach den Anforderungen des Artikels 95 EWG-Vertrag zu beurteilen.
Die zu Artikel 95 ergangene Rechtsprechung sei vor kurzem besonders eindeutig durch die Urteile vom 27. Februar 1980 (Rechtssache 168/78, Kommission/Französische Republik; Rechtssache 169/78, Kommission/Italienische Republik; Rechtssache 171/78, Kommission/Königreich Dänemark) bestätigt worden, in denen der Gerichtshof insbesondere festgestellt habe, die im Urteil Hansen vom 10. Oktober 1978 dargelegten Erwägungen könnten nicht dahin gehend verstanden werden, daß sie eine unterschiedliche Besteuerung mit diskriminierendem oder Schutzcharakter rechtfertigten.
Zur ersten Frage
a) Durch die streitige Regelung gewähre die Bundesrepublik Deutschland für Obstbranntwein Steuervorteile nach einem Maßstab, der von der Ähnlichkeit oder Konkurrenz dieser Erzeugnisse mit den gleichen Destillaten absehe — Alkoholarten, die von Unternehmern hergestellt würden, deren Produktion die durch die nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Höchstmengen überschritten — und andere gleichartige oder konkurrierende Destillate nicht in Betracht ziehe.
b) Diese Regelung sei in der Rechtssache Hansen herangezogen worden, in der das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 23. Mai 1979 im Sinne der steuerlichen Gleichbehandlung entschieden habe, indem Rum aus Martinique in den günstigsten Steuersatz nach § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz einbezogen worden sei, der nur für Obstbranntwein gelte.
c) Mit der in seinen Urteilen vom 27. Februar 1980 getroffenen Feststellung, daß die betreffenden Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus Artikel 95 nicht nachgekommen seien, habe der Gerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß die italienische, die französische und die dänische Steuergesetzgebung so geändert werden müßten, daß sämtliche eingeführten Branntweine mit dem gleichen Satz besteuert würden. Die Gründe, weshalb der Gerichtshof die verschiedenen Alkoholarten als Kriterium zur Aufrechterhaltung bestimmter Produktionen abgelehnt habe, hätten auch für das Kriterium der Produktionsmengen der Unternehmen Geltung, wie es in dem streitigen deutschen Gesetz vorgesehen sei.
d) Was die wirtschaftlichen und sozialen Ziele betreffe, die möglicherweise zugunsten der angegriffenen Steuererleichterungen geltend gemacht werden könnten, sei auf die Interventionsmaßnahmen hinzuweisen, welche die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse für bestimmtes zur Herstellung der fraglichen Branntweine als Rohstoff dienendes Obst vorsehe.
e) Auf die erste Frage sei wie folgt zu antworten:
Die Erfordernisse des Artikels 95 EWG-Vertrag gebieten, daß Steuervorteile, die von einer nationalen Gesetzgebung ausschließlich Unternehmen vorbehalten werden, deren Jahresproduktion auf eine bestimmte Alkoholmenge beschränkt ist, auch für alle eingeführten ähnlichen oder konkurrierenden Alkoholerzeugnisse gelten.
Zur zweiten Frage
Im Hinblick darauf, daß die erste Frage verneint werden müsse, erübrige sich die Antwort auf die zweite Frage. Für alle Fälle seien aber die folgenden Überlegungen vorzubringen :
a) Eine Besteuerung, die aufgrund einer Schätzung der Menge der verwendeten Rohstoffe erfolge, sei notwendigerweise bei der tatsächlichen Besteuerung unterschiedlich, je nachdem, welche Ausbeute die Brennerei erzielt habe. Die Fälle von Überausbeuten gegenüber der normalen Ausbeute seien häufig; sie erreichten durchschnittlich 20 % und in einigen Fällen 50 bis 60 %. So könnten die einheimischen Kleinbrennereien, ohne ihre bevorzugte Stellung zu verlieren, sehr wohl eine tatsächliche Erzeugung bis zu 5 hl erzielen, während die ausländischen Unternehmen nicht in den Genuß der Steuerermäßigung gelangten, sobald ihre Erzeugung 4 hl überschreite.
Trotz der in den deutschen Vorschriften eingeführten Korrekturen und Grenzen im Rahmen des pauschalen Besteuerungssystems sei festzustellen, daß eine solche Überausbeute, die für d.en über die normale Ausbeute hinausgehenden Teil der Erzeugung zu einer völligen Steuerbeseitigung führe, notwendigerweise zumindest bestimmte einheimische Brennereien gegenüber den Brennereien aus anderen Mitgliedstaaten begünstige. Daher diskriminiere ein solches lediglich auf einheimische Brennereien angewandtes System den eingeführten Branntwein und erweise sich demnach mit den Anforderungen des Artikels 95 des Vertrages als unvereinbar.
Diese Feststellung gelte gleichermaßen auch für die Stoffbesitzer.
b) Die den einheimischen Abfindungsbrennereien eingeräumte Möglichkeit, die jährlich auf 4 hl Weingeist begrenzten Herstellungsrechte während eines Zeitraums von 10 Jahren zu übertragen und zu kumulieren, stelle eine Vergünstigung dar, die für eingeführte Erzeugnisse, die von den entsprechenden Brennereien in den übrigen Mitgliedstaaten hergestellt würden, nicht gewährt werde: Für diese gelte die jährlich festgesetzte Erzeugungsgrenze von 4 hl Weingeist, weshalb ihnen, wenn die Ernte nur mittelmäßig gewesen sei, die Steuervergünstigungen für den Teil nicht gewährt würden, der unter dieser Grenze liege.
c) Die streitigen Maßnahmen, die nur auf die Lage der einheimischen Unternehmen abstellten, seien auf die Brennereien der übrigen Mitgliedstaaten nicht übertragbar.
d) Die zweite Frage sei daher wie folgt zu beantworten:
Die zugunsten des einheimischen Branntweins vorgesehenen Vergünstigungen, aufgrund deren letzterer in den Genuß zusätzlicher Steuerermäßigungen gelangen kann — z. B. steuerfreie Überausbeute infolge der Anwendung eines Abfindungssystems oder das Überschreiten der Erzeugungshöchstgrenzen durch Brennern im Abschnitt — müssen im Hinblick auf die Anforderungen des Artikels 95 Absatz 1 EWG-Vertrag auf eingeführten Branntwein ausgedehnt werden.
Wenn diese Vergünstigungen auch bei ihrer formellen Ausdehnung auf eingeführten Branntwein auf dieses Erzeugnis nicht tatsächlich angewendet werden können, müssen sie, um die Anforderungen des Artikels 95 Absatz 1 zu erfüllen, für jeden eingeführten Branntwein gewährt werden.
III — Mündliche Verhandlung
Die Firma Schneider-Import GmbH & Co. KG, Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Dietrich Ehle, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Sedemund, Beistand: Regierungsdirektor Jörn-Arne Jarsombeck, Bundesministerium der Finanzen, und die Kommission, vertreten durch Herrn Rolf Wägenbaur, haben in der Sitzung vom 10. Juli 1980 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung von 2. Oktober 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 20. Dezember 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Januar 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen zur Auslegung von Artikel 95 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit bestimmter innerstaatlicher Rechtsvorschriften über die Besteuerung von Branntwein mit dem Vertrag beurteilen zu können, in denen es um die Anwendung ermäßigter Steuersätze auf verschiedene Erzeugergruppen geht.
2 Dem Vorlagebeschluß ist zu entnehmen, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Jahre 1978 eine Partie Cognac einführte und in den freien Verkehr brachte, die sie bei einem bedeutenden französischen Erzeuger erworben hatte, und daß sie hierbei den zu dieser Zeit für den Monopolausgleich geltenden Regelsteuersatz in Höhe von 1950 DM/hl Weingeist entrichtete. Gegen die Einspruchsentscheidung der Zollverwaltung erhob sie Klage mit der Begründung, der eingeführte Alkohol unterliege einer Diskriminierung, die insbesondere gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstoße, denn bestimmte inländische Branntweinarten kämen in den Genuß eines günstigeren Steuersatzes.
3 Wie aus den Akten und den von der Klägerin während des Verfahrens abgegebenen Erläuterungen hervorgeht, ist es unstreitig, daß der von der Zollverwaltung im vorliegenden Fall angewendete Steuersatz genau dem auf inländischen Branntwein angewendeten allgemeinen Satz entspricht. Die Einwendungen der Klägerin beruhen darauf, daß die innerstaatliche Regelung bestimmte Ausnahmen von diesem allgemeinen Satz zugunsten verschiedener Gruppen von Kleinerzeugern vorsieht, denen ein ermäßigter Steuersatz gewährt wird. Sie begehrt die Anwendung dieses Satzes auch auf die von ihr eingeführte Ware.
4 Die Rechtsvorschriften, die die Klägerin für sich in Anspruch nehmen möchte, finden sich in § 79 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes. Nach dieser Bestimmung ist für drei. Erzeugergruppen eine Ermäßigung des Steuersatzes vorgesehen, nämlich
für Abfindungsbrennereien,
für Stoffbesitzer und
für Verschlußkleinbrennereien.
Die diesen Erzeugern gewährte Steuerermäßigung ist beschränkt auf eine Jahreserzeugung von 50 1 bis 3 hl Weingeist für die erste, eine jährliche Höchstmenge von 50 1 Weingeist für die zweite und eine jährliche Höchstmenge von 4 hl Weingeist für die dritte Erzeugergruppe.
5 Die deutsche Finanzverwaltung hat den Vorwurf der Diskriminierung zurückgewiesen und vorgetragen, gemäß § 151 Absatz 1 Branntweinmonopolgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1978 (BGBl. I, S. 1002), sei die Steuervergünstigung des § 79 auf alle aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft importierten Branntweine ausgedehnt worden, sofern nachgewiesen werde, daß sie aus einer Brennerei mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl Weingeist stammten. Diese Regelung entspreche den Erfordernissen des Artikels 95, da die Steuervergünstigungen, die bestimmten Arten von inländischen Branntweinen und bestimmten inländischen Erzeugergruppen eingeräumt würden, auf alle eingeführten Branntweine ausgedehnt worden seien, die dieselben Voraussetzungen erfüllten. Dies treffe indes auf den hier im Streit befindlichen Cognac nicht zu, da dieser von einem Hersteller stamme, dessen Erzeugung die genannte Grenze bei weitem übersteige.
6 Hiergegen wendet die Klägerin ein, die Jahreserzeugungshöchstgrenze von 4 hl, wie sie gemäß § 151 Branntweinmonopolgesetz für eingeführte Branntweine gelte, bedeute in Wirklichkeit keine Gleichstellung mit den für die inländische Erzeugung geltenden steuerlichen Maßnahmen. Diese seien weder objektiv noch transparent und könnten daher nicht ohne weiteres auf eingeführte Erzeugnisse übertragen werden. Die Klägerin weist dazu im einzelnen auf folgende Umstände hin: Bei den Abfindungsbrennereien könnten die auf der Grundlage einer Besteuerung der Maische festgesetzten Erzeugungsgrenzen durch eine steuerfreie Überausbeute überschritten werden, die je nach Betriebsjahr zwischen 20 und 50 % betrage; das Brennen im Abschnitt, bei dem der Brenner in Abschnitten von zehn zu zehn Jahren über sein Brennrecht frei verfügen dürfe, erlaube eine zusätzliche Verbesserung dieses Ergebnisses; schließlich erlaube die Konzentrierung der Brennrechte der Stoffbesitzer bei bestimmten Brennereien es den letzteren, die Grenze von 4 hl erheblich zu überschreiten.
7 Um diesen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat das Finanzgericht zwei Fragen vorgelegt, die folgenden Wortlaut haben:
1. Ist Artikel 95 Absätze 1 und 2 des EWG-Vertrags dahin auszulegen, daß aus der Gemeinschaft eingeführter Branntwein, der mit inländischem Branntwein aus Obststoffen (§ 27 Absatz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol) vergleichbar (gleichartig im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags) ist, im Hinblick auf die für inländischen Obstbranntwein gewährten Stuervergünstigungen des § 79 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes nur dann in den Genuß eines entsprechend ermäßigten Monopolausgleichsatzes kommen kann, wenn der eingeführte Branntwein aus einer Brennerei mit einer geringen Jahreserzeugung (Kleinbrennerei) im Sinne des § 79 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes stammt (§ 151 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes)?
2. Falls die Frage 1 bejaht wird:
Ist es angesichts der zusätzlichen Steuervergünstigungen für inländischen Obstbranntwein (steuerfrei Überausbeute, Überschreiten der Erzeugungshöchstgrenzen durch Brennen im Abschnitt) mit Artikel 95 Absätze 1 und 2 des EWG-Vertrags vereinbar, daß
a) die Ermäßigung des Monopolausgleichs auf die in § 79 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes festgelegten Ermäßigungssätze (21 % bzw. 30,5 %) beschränkt wird oder muß die Ermäßigung über diese Sätze hinausgehen und
b) die oberste Grenze für die Anwendung des ermäßigten Monopolausgleichsatzes auf eine Jahreserzeugung der ausländischen Brennerei von 4 hl Weingeist festgesetzt wird?
8 Bei diesen Fragen geht es im wesentlichen um das Problem, ob eine Vorschrift wie § 151 Absatz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz den Anforderungen des Artikels 95 EWG-Vertrag entspricht. Dem Finanzgericht sind die dem Gemeinschaftsrecht entnommenen Gesichtspunkte für die Auslegung aufzuzeigen, anhand deren ihm eine Beurteilung dieser Fragen möglich ist.
9 Hierzu ist zunächst auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 (Rechtssache 148/77, Hansen & Balle, Slg. 1978, 1787, 1806) zu verweisen; der Gerichtshof hat darin festgestellt, daß das Gemeinschaftsrecht...es beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung und mangels einer Vereinheitlichung oder Angleichung der einschlägigen Bestimmungen den Mitgliedstaaten nicht [verbietet], bestimmten Arten von Branntwein oder bestimmten Gruppen von Erzeugern steuerliche Vergünstigungen in der Form der Steuerbefreiung oder der Steuerermäßigung einzuräumen. Es heißt dort weiter: Steuerliche Erleichterungen dieser Art können legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken dienen, beispielsweise der Verwendung bestimmter Rohstoffe durch die Brennereien, dem Fortbestand der Herstellung typischer Qualitätsbranntweine oder der Erhaltung bestimmter Gruppen von Betrieben, etwa der landwirtschaftlichen Brennereien. Nach Artikel 95 müssen sich solche Vergünstigungen jedoch ohne Diskriminierung auch auf Branntweine aus anderen Mitgliedstaaten erstrecken. In einer Reihe von Urteilen, die am 27. Februar 1980 verkündet worden sind, hat der Gerichtshof diesen Standpunkt folgendermaßen bekräftigt: Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Hansen & Balle — beim damaligen Stand der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts — bestimmte Vergünstigungen oder Steuerermäßigungen nur unter der Voraussetzung als rechtmäßig anerkannt, daß die Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten, wenn sie sich ihrer bedienen, in nicht diskriminierender Weise auch auf eingeführte Erzeugnisse in gleicher Lage anwenden (vgl. insbesondere das Urteil in der Rechtssache 168/78, Kommission/Französische Republik Randnr. 16 der Entscheidungsgründe).
10 Die in der ersten Vorlagefrage angesprochenen Auslegungschwierigkeiten beruhen auf dem engen Zusammenhang zwischen den steuerlichen Vergünstigungen des §79 Branntweinmonopolgesetz und den Besteuerungs- und Kontrollverfahren des deutschen Rechts. Aus diesem Grunde ist es besonders schwierig, jene Bestimmungen auf die steuerliche Behandlung von Branntwein zu übertragen, dessen Herstellung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erfolgt ist. Bei dieser Sachlage ist klarzustellen, daß den Anforderungen des Artikels 95 EWG-Vertrag dann Genüge getan ist, wenn es nach dem Recht eines Mitgliedstaats möglich ist, bei der Einfuhr von Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten eine Regelung anzuwenden, die in ihren praktischen Auswirkungen der für inländischen Branntwein geltenden Regelung gleichkommt.
11 Es ist im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag nicht Sache des Gerichtshofes, unter diesem Blickwinkel die deutschen Rechtsvorschriften zu beurteilen; dies ist vielmehr dem nationalen Gericht vorbehalten. Insoweit genügt die Feststellung, daß das Vorbringen der Klägerin in keinem Punkt geeignet war, aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht Zweifel an der Vereinbarkeit einer Regelung, wie sie § 151 in Verbindung mit § 79 des deutschen Gesetzes enthält, mit Artikel 95 EWG-Vertrag aufkommen zu lassen.
12 Die Klägerin im Ausgangsverfahren hat nicht nachweisen können, daß die für die Abfindungsbrennereien bestehenden Möglichkeiten der Überausbeute es erlauben, die Jahreserzeugungshöchstgrenze von 4 hl zu erreichen oder sogar spürbar zu überschreiten beziehungsweise den Steueranteil nennenswert zu senken. Das gleiche gilt für ihre Ausführungen zum Brennen in Zehnjahresabschnitten, da sich herausgestellt hat, daß diese Vergünstigung nur die Übertragung der Brennrechte innerhalb eines Zehnjahresabschnitts, nicht aber deren Erweiterung ermöglicht. In bezug auf die Brennrechte der Stoffbesitzer hat die deutsche Bundesregierung dargelegt, hier werde das Brennen in Lohnarbeit durchgeführt, so daß die Identität der den einzelnen Berechtigten eingeräumten Brennrechte nicht aufgehoben werde.
13 Die von der Klägerin vor dem Gerichtshof erhobenen Beanstandungen bleiben auch insoweit erfolglos, als die Klägerin geltend macht, § 151 Branntweinmonopolgesetz übertrage die Voraussetzungen für die verschiedenen durch dieses Gesetz steuerlich begünstigten Produktionsweisen nicht exakt auf eingeführte Erzeugnisse. Hierzu ist festzustellen, daß der deutsche Gesetzgeber als einziges Kriterium für die Gewährung der fraglichen Steuervergünstigungen den Umfang der Jahreserzeugung der Brennereien anderer Mitgliedstaaten zugrunde gelegt und es dadurch vermieden hat, auf die eingeführten Branntweine eine Reihe von dem deutschen Recht eigenen technischen Modalitäten zu übertragen, die gerade von den Erzeugern der Mitgliedstaaten, deren Rechtsordnung kein Äquivalent zu den vorstehend in ihren wesentlichen Zügen dargestellten Vorschriften enthält, nicht erfüllt werden könnten.
14 Zurückzuweisen ist schließlich auch das Vorbringen der Klägerin, wegen des großen Personenkreises, dem §79 Branntweinmonopolgesetz zustatten komme, beeinflusse der steuerlich begünstigte Teil der Erzeugung spürbar den Wettbewerb auf dem Markt mit alkoholischen Erzeugnissen. Aus den von der Bundesregierung während des Verfahrens gemachten Angaben, die von der Klägerin nicht ernsthaft bestritten werden konnten, ergibt sich nämlich, daß die steuerlich begünstigten Mengen in Wirklichkeit nur einen unbedeutenden Anteil (5 %) an der gesamten Inlandsregelung haben.
15 Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, daß Artikel 95 EWG-Vertrag bei Anwendung auf die Steuervergünstigungen, die durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bestimmten Gruppen von Branntwein-Kleinerzeugern vorbehalten sind, dahin gehend auszulegen ist, daß dem in ihm enthaltenen Diskriminierungsverbot Genüge getan ist, wenn die Regelung für Branntwein, der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wird, ein Äquivalent zu der für die inländische Erzeugung geltenden Regelung darstellt, und zwar in der Weise, daß die eingeführten Erzeugnisse tatsächlich in den Genuß derselben Vorteile kommen können wie die vergleichbaren inländischen Erzeugnisse.
16 Setzen insoweit die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine Erzeugungshöchstgrenze als Vorausssetzung dafür fest, daß Erzeuger aus anderen Mitgliedstaaten in den Genuß einer Steuerermäßigung kommen, so ist dies mit Artikel 95 EWG-Vertrag vereinbar, wenn diese Grenze im großen und ganzen der Höchstgrenze für die gleiche steuerliche Begünstigung der inländischen Erzeuger entspricht. Artikel 95 EWG-Vertrag verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, diese Vergünstigung auf eingeführte Erzeugnisse solcher Unternehmen zu erstrecken, deren Erzeugung die derart festgelegte Erzeugungsgrenze überschreitet.
Kosten
17 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien im Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluß vom 20. Dezember 1979 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Artikel 95 EWG-Vertrag ist bei Anwendung auf die Steuervergünstigungen, die durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bestimmten Gruppen von Branntwein-Kleinerzeugern vorbehalten sind, dahin gehend auszulegen, daß dem in ihm enthaltenen Diskriminierungsverbot Genüge getan ist, wenn die Regelung für Branntwein, der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wird, ein Äquivalent zu der für die inländische Erzeugung geltenden Regelung darstellt, und zwar in der Weise, daß die eingeführten Erzeugnisse tatsächlich in den Genuß derselben Vorteile kommen können wie die vergleichbaren inländischen Erzeugnisse.
2. Setzen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine Erzeugungshöchstgrenze als Voraussetzung dafür fest, daß Erzeuger aus anderen Mitgliedstaaten in den Genuß einer Steuerermäßigung kommen, so ist dies mit Artikel 95 EWG-Vertrag vereinbar, wenn diese Grenzeimgroßen und ganzen der Höchstgrenze für die gleiche steuerliche Begünstigung der inländischen Erzeuger entspricht. Artikel 95 EWG-Vertrag verplichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, diese Vergünstigung auf eingeführte Erzeugnisse solcher Unternehmen zu erstrecken, deren Erzeugung die derart festgelegte Erzeugungsgrenze überschreitet.