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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.10.1980 – C-782/79

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:254

Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 30. oktober 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Kläger des Verfahrens, zu dem ich mich heute äußere, ist als Beamter auf Probe der Gehaltsgruppe LA 7 am 1. Oktober 1967 in die Dienste der Kommission getreten. Zum 1. April 1968 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und als Hilfsübersetzer in der Direktion Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek der Generaldirektion Personal und Verwaltung verwendet. Zum 1. Oktober 1972 wurde er zum Übersetzer der Gehaltsgruppe LA 6 befördert, die seinerzeit gemäß Anhang ĪA zum Personalstatut die Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn LA 6/LA 5 bildete. Sein Name befand sich unter anderen auf der am 10. März 1978 veröffentlichten Liste der Beamten, die im Haushaltsjahr 1978 die Beförderungsvoraussetzungen erfüllten.

Am 2. Mai 1978 erging die Ratsverordnung Nr. 912/78 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 119 vom 3. Mai 1978, S. 1), die ihrem Artikel 35 zufolge am 4. Mai 1978 in Kraft trat. Ihr Artikel 13 gab der in Anhang IA zum Personalstatut aufgeführten Sonderlaufbahn Sprachendienst eine neue Fassung. Danach bildete die Gehaltsgruppe LA 6 zusammen mit der Gehaltsgruppe LA 7 eine Laufbahn, so daß vom 4. Mai 1978 an eine Beförderung von LA 6 nach LA 5 nicht mehr wie zuvor innerhalb einer Laufbahn vorgenommen werden konnte, sondern als Beförderung von Laufbahn (LA 7/LA 6) zu Laufbahn (LA 5/LA 4) galt.

Die Verwaltungschefs der Organe der Gemeinschaften empfahlen nach einer Sitzung vom 30. Oktober 1978, bei Beförderungen im Sprachendienst so zu verfahren, daß im Rahmen der bis zum 3. Mai 1978 geltenden Laufbahnen bei Beamten, die an diesem Tag das notwendige Dienstalter hatten, die früher geltenden Regeln angewandt werden und Beförderungen mit Wirkung vom 1. Januar 1978 ausgesprochen werden sollten.

So ist die Kommission vorgegangen. Sie veröffentlichte am 15. Februar 1979 unter anderem die Liste der Beamten, die im Rahmen der alten Laufbahn mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in die Gehaltsgruppe LA 5 befördert worden sind. Unter ihnen befand sich nicht der Kläger des gegenwärtigen Verfahrens.

Der Kläger hat am 26. März 1979 eine förmliche Beschwerde an die Anstellungsbehörde gerichtet und die Aufhebung der am 15. Februar 1979 veröffentlichten Entscheidungen über Beförderungen in die Gehaltsgruppe LA 5 verlangt.

Diese Beschwerde wurde ausdrücklich durch Note vom 27. August 1979 zurückgewiesen, nachdem sich eine stillschweigende Zurückweisung schon mit dem Ablauf von vier Monaten nach ihrem Eingang ergeben hatte. Daraufhin rief der Kläger am 22. Oktober 1979 den Gerichtshof an mit den Anträgen, die sich auf das Jahr 1978 beziehenden Entscheidungen über Beförderungen in die Gehaltsgruppe LA 5 für nichtig zu erklären sowie die Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde des Klägers aufzuheben.

Zu diesen Anträgen, um deren Abweisung die Kommission bittet, nehme ich wie folgt Stellung:

1. In erster Linie bemängelt der Kläger, daß die Kommission die Beförderung von Beamten der Gehaltsgruppe LA 6, die die Beförderungsvoraussetzungen schon vor dem 4. Mai 1978 erfüllt hatten, nach den alten Regeln vorgenommen hat, was — weil sie danach als Beförderungen im Rahmen von Laufbahnen galten — mit sich gebracht hat, daß es zu keiner Ausschreibung der zu besetzenden Stellen gekommen ist. Dies stellt nach seiner Meinung eine Verletzung von Anhang IA des Personalstatuts in der Fassung der Verordnung Nr. 912/78, eine Verletzung von Artikel 4 und 5 Absätze 2 und 4 des Personalstatuts und eine Verletzung von Artikel 35 der Verordnung Nr. 912/78 dar. Korrekterweise hätten alle Beförderungen in die Gehaltsgruppe LA 5 nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 912/78 als Beförderungen von Laufbahn zu Laufbahn angesehen werden müssen und das Verfahren entsprechend ausgestaltet werden müssen.

Die Kommission hat dazu vor allem vorgebracht, es fehle dem Kläger an einem Interesse daran, diesen Klagegrund geltend zu machen, weshalb er als unzulässig zu behandeln sei. Sie berief sich dafür auf das Urteil der Rechtssache 90/74 (Francine Deboeck/Kommission, Urteil vom 16. Oktober 1975, Slg. 1975, 1133), in der zu einem internen Auswahlverfahren mit sich anschließenden Ernennungen gerügt worden war, es habe an einer Stellenausschreibung gefehlt. Dazu habe die Kammer hervorgehoben, dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse an der Geltendmachung des genannten Fehlers, weil sich eine Stellenausschreibung nur zugunsten von Versetzungs- und Beförderungskandidaten, zu denen der Kläger nicht gehört habe, habe auswirken können. Ganz ähnlich verhalte es sich im vorliegenden Fall. Das eingeschlagene Verfahren sei für den Kläger nicht nachteilig gewesen, und es sei sicher, daß das an sich nach seiner Meinung einzuhaltende Verfahren für ihn keine günstigeren Auswirkungen gehabt hätte. Wichtig sei nämlich einmal, daß der Name des Klägers auf der Liste der Beamten gestanden habe, die im Jahre 1978 die Beförderungsvoraussetzungen erfüllten, und damit sowohl in die vom Beförderungsausschuß als auch in die von der Anstellungsbehörde vorgenommene Prüfung einbezogen worden sei. Zum anderen sei es offensichtlich Zweck einer Stellenausschreibung, Beamte zu informieren, die sich um eine Versetzung oder Beförderung bewerben wollten. Eine Wiederholung des Beförderungsverfahrens unter Beachtung der Ausschreibungserfordernisse könnte also allenfalls noch andere Bewerber auf den Plan rufen, was mit Sicherheit für den Kläger keine vorteilhaftere Ausgangsposition schaffe, als sie nach dem eingeschlagenen Verfahren gegeben gewesen sei.

Ich bin der Meinung, daß man dem nur zustimmen kann. Dabei braucht jetzt nicht auf die grundsätzliche Frage eingegangen zu werden, ob in jedem Fall über die Klagezulässigkeit hinaus auch — was Klagegründe angeht — ein Interesse belegt werden muß. In einem Fall wie dem vorliegenden, wo geradezu in die Augen springt, daß mit der Untersuchung eines bestimmten Klagegrundes und einer etwaigen Anerkennung der Begründetheit für den Kläger absolut nichts zu gewinnen ist, rechtfertigt es sich tatsächlich ohne weiteres, einen solchen Klagegrund als unzulässig aus dem Verfahren zu eliminieren.

Im übrigen kann man aber auch der Meinung sein — und dies bezieht sich bereits auf die Stichhaltigkeit dieses Klagegrundes —, daß das Vorgehen der Kommission schwerlich zu beanstanden ist. In Anbetracht der Tatsache, daß Beförderungen im Rahmen von Laufbahnen im allgemeinen mit Wirkung vom 1. Januar ausgesprochen werden, und weil angenommen werden kann, daß Beamte, die die Beförderungsvoraussetzungen schon Anfang 1978 erfüllt hatten, eine Anwartschaft auf Beförderung im Rahmen der alten Laufbahnen hatten — man kann insoweit auch von einem schutzwürdigen Vertrauen sprechen —, läßt sich meines Erachtens durchaus der Standpunkt vertreten, es habe nicht nur, was die Beförderungsbedingungen angeht, sondern auch, was die einzuhaltenden Verfahrensregeln betrifft, nach den früher geltenden Grundsätzen verfahren werden können.

2. An zweiter Stelle bemängelt der Kläger, daß den mit Wirkung zum 1. Januar 1978 ergangenen Entscheidungen über Beförderungen nach LA 5 im Rahmen der früher geltenden Laufbahn keine Veröffentlichung der Liste der Beamten vorausgegangen sei, die von ihren Dienststellen für eine Beförderung vorgeschlagen worden seien, und daß es auch nicht zu einer Veröffentlichung der Liste der Beamten gekommen sei, die von der Anstellungsbehörde als für eine Beförderung nach LA 5 würdigste angesehen worden seien. Dies stelle einmal die Mißachtung einer ständigen Übung und die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dar, weil einige Beamte trotz unterbliebener Veröffentlichung inoffiziell Kenntnis von den Beförderungsvorschlägen der Dienststellenleiter erhalten hätten und daraufhin ihre Modifizierung hätten erreichen können. Dies stelle zum anderen — wenn man davon ausgehe, daß solche Beförderungen noch nach den alten Regeln als Beförderungen innerhalb einer Laufbahn behandelt werden konnten — eine Verletzung von Artikel 5 Absatz 3 und 45 Absatz 1 des Personalstatuts sowie eine Verletzung der Artikel 2, 4, 5 und 7 der am 14. Juli 1971 geänderten Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1970 dar, die Regeln für das Beförderungsverfahren festlegte und insbesondere vorsieht, daß die Anstellungsbehörde eine Liste der beförderungswürdigsten Beamten festlegt und sie unverzüglich dem Personal zur Kenntnis bringt.

a) Bevor ich auf diese Rügen eingehe, will ich kurz schildern, wie sich das Beförderungsverfahren für Beamte des Sprachendienstes der Kommission im Jahre 1978 gestaltet hat.

An erster Stelle ist zu erwähnen eine Note des Generaldirektors der Verwaltung vom 14. November 1978 mit Vorschlägen zum Beförderungsverfahren, die das zuständige Kommissionsmitglied akzeptiert hat. Danach war zu unterscheiden zwischen Beförderungen im Rahmen der alten Laufbahnen und solchen im Rahmen der ab 4. Mai 1978 geltenden neuen Laufbahnen. Erstere sollten bei Beamten, die vor dem 1. Mai 1978 die Beförderungsvoraussetzungen erfüllten, mit Wirkung vom 1. Januar 1978 vorgenommen werden; letztere sollten zum 1. Juni 1978 ausgesprochen werden für Beamte, die an diesem Tag die Beförderungsvoraussetzungen erfüllten. Der Beförderungsausschuß sollte sich Anfang Dezember treffen, um die Lage der Beamten zu prüfen, die sich in den Eingangsbesoldungsgruppen der neuen Laufbahnen befanden; zur gleichen Zeit sollte ein Ad-hoc-Ausschuß die Beförderungen im Rahmen der alten Laufbahnen prüfen.

Ebenfalls am 14. November 1978 forderte der Generaldirektor der Verwaltung die Dienststellenleiter auf, begründete Vorschläge für Beförderungen im Rahmen der alten Laufbahnen zu machen. Dem kam der Leiter der Direktion Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek am 4. Dezember 1978 nach, wobei jedoch der Name des Klägers nicht in die Vorschläge aufgenommen wurde.

Am 6. Dezember 1978 wurde in den Verwaltungsmitteilungen für das Personal bekanntgemacht, der Beförderungsausschuß, der eingesetzt wurde, um den Entwurf des Verzeichnisses der aufgrund ihrer Verdienste beförderungswürdigsten Beamten zu erstellen, werde demnächst die Akten aller Beamten prüfen, die für eine Beförderung innerhalb der neuen Laufbahnen des Sprachendienstes in Frage kämen. Daneben wurde darauf hingewiesen, daß gleichzeitig die Beförderungen nach LA 7 und LA 5 (frühere Laufbahnen) geprüft würden. Ferner sollte das Verzeichnis der Beamten, die von den Dienststellen für eine Beförderung vorgeschlagen wurden, dem Beförderungsausschuß übermittelt werden. Veröffentlicht wurden in dieser Mitteilung aber — außer der Zusammensetzung des Beförderungsausschusses — nur die von den Dienststellenleitern gemachten Vorschläge für Beförderungen nach LA 6 und LA 4, also Beförderungen im Rahmen der neuen Laufbahnen.

Der Beförderungsausschuß traf sich am 11. und am 20. Dezember 1978 zur Prüfung der Beförderungen im Rahmen der neuen Laufbahnen. Der darüber am 3. Januar 1979 erstellte begründete Bericht mit einer Liste der nach Ansicht des Ausschusses beförderungswürdigsten Beamten wurde der Anstellungsbehörde übermittelt, die danach die Liste der im Rahmen der neuen Laufbahnen für eine Beförderung nach LA 6 und LA 4 würdigsten Beamten festlegte und in den Verwaltungsmitteilungen vom 26. Januar 1979 veröffentlichte.

Gleichzeitig, nämlich ebenfalls am 20. Dezember 1978, prüfte der Ad-hoc-Ausschuß, der — wie jetzt schon gesagt werden kann — die gleiche Zusammensetzung aufwies, die Beförderungen im Rahmen der alten Laufbahnen. Seinem Bericht vom 3. Januar 1979 ist zu entnehmen, daß 21 Beamte für eine Beförderung nach LA 5 am würdigsten erschienen. Eine Festlegung und Veröffentlichung der Liste der beförderungswürdigsten Beamten durch die Anstellungsbehörde erfolgte hier aber nicht. Vielmehr wurden die Beförderungen unmittelbar aufgrund des Berichtes des Ad-hoc-Ausschusses vorgenommen und darüber — befördert wurden alle 21 vom Ausschuß vorgeschlagenen Beamten — eine Mitteilung im Verwaltungsblatt vom 15. Februar 1979 veröffentlicht.

b) Soweit nun der Kläger rügt, daß die von seinem Dienststellenleiter gemachten Vorschläge für Beförderungen im Rahmen der alten Laufbahn nach LA 5 nicht veröffentlicht worden seien, was ihn daran gehindert habe, dazu Bemerkungen vorzubringen und eine Änderung zu versuchen, während dies einem anderen Beamten aufgrund inoffizieller Kenntnis der Beförderungsvorschläge gelungen sei, ist meines Erachtens einmal wichtig, daß eine derartige Veröffentlichung nirgends vorgeschrieben ist. Das gerügte Verhalten der Kommission stellt also sicher keine Mißachtung einer Rechtsnorm dar, und es kann schon deswegen auch nicht von der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift gesprochen werden. Es liegt — was die Veröffentlichung von Beförderungsvorschlägen anbelangt — nach den Erklärungen des Vertreters der Kommission allenfalls eine gewisse Übung vor, und von ihr läßt sich überdies nicht einmal sagen, sie sei systematisch angewandt worden. So seien Vorschläge für die Beförderung wissenschaftlicher Beamter niemals veröffentlicht worden. Auch zusätzliche Beförderungsvorschläge, wie sie nach der Haushaltslage dann und wann möglich seien, würden niemals veröffentlicht.

Geht man davon aus aus, daß eine ständige oder überwiegende Verwaltungspraxis der Veröffentlichung von Beförderungsvorschlägen der Dienststellenleiter existiert habe, ist ferner hervorzuheben, daß eine Abweichung davon nur — unter dem Aspekt der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und des Vertrauensschutzes — kritisiert werden könnte, wenn es dafür an plausiblen Gründen fehlte und wenn eine entsprechende Information unterblieb. In diesem Zusammenhang ist meines Erachtens nicht so sehr wichtig, daß die Kommission nachdrücklich bestritten hat, daß ein anderer Beamter des Sprachendienstes inoffiziell Kenntnis von den Vorschlägen für eine Beförderung nach LA 5 erhalten und durch seine Intervention erreicht habe, daß er anstelle eines anderen Beamten in die Vorschläge aufgenommen worden sei. Von Bedeutung ist vielmehr, daß die Kommission glaubte, in der gegebenen Ausnahmesituation von der bestehenden Übung abweichen zu sollen, und daß sie die Betroffenen darüber ausdrücklich und deutlich in der bereits erwähnten Verwaltungsmitteilung vom 6. Dezember 1978 informiert hat. Ihr kann in der Tat entnommen werden, die Beförderungen im Rahmen der alten Laufbahnen würden demnächst ohne vorherige Veröffentlichung der Beförderungsvorschläge des Dienststellenleiters geprüft. Danach war für alle Betroffenen klar, daß mit einer solchen Veröffentlichung nicht gerechnet werden konnte, und sie hätten sich in dieser Situation — da die Namen der Mitglieder des Beförderungsausschusses veröffentlicht wurden und anzunehmen war, dieser Ausschuß befasse sich auch mit den Beförderungen im Rahmen der alten Laufbahnen — unmittelbar an diesen Ausschuß wenden können, sei es, um die Abweichung von der Verwaltungspraxis zu kritisieren, oder sei es, um direkt Bemerkungen zu ihrer eigenen Beförderungswürdigkeit vorzubringen.

Da der Kläger nicht so reagiert hat und übrigens auch — sowohl in seiner förmlichen Beschwerde als auch im gegenwärtigen Verfahren — nicht aufgezeigt hat, mit welchen Bemerkungen er die vom Dienststellenleiter gemachten Beförderungsvorschläge hätte erschüttern wollen, besteht meines Erachtens kein Anlaß, aus dem soeben behandelten Grund von einer Fehlerhaftigkeit des Beförderungsverfahrens zu sprechen und daraus irgendwelche Konsequenzen für die getroffenen Beförderungsentscheidungen oder wenigstens dergestalt zu ziehen, daß der Kommission aufgegeben würde, den Fall des Klägers noch einmal einer Prüfung im Hinblick auf seine Beförderungswürdigkeit zu unterziehen.

c) Was den anderen Bestandteil des zweiten Klagegrundes angeht — Nichtveröffentlichung der Liste der beförderungswürdigsten LA 6-Beamten durch die Anstellungsbehörde —, muß zwar, ausgehend von den zum ersten Klagegrund hilfsweise gemachten Ausführungen zur Anwendbarkeit der Vorschriften über die Beförderung innerhalb der Laufbahn auf die Beförderung von LA 6-Beamten, die vor dem 1. Mai 1978 die Beförderungsvoraussetzungen erfüllt haben, anerkannt werden, daß eine solche Veröffentlichung ausdrücklich in den allgemeinen Durchführungsvorschriften über das Beförderungsverfahren im Rahmen einer Laufbahn vorgesehen ist (vgl. Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1970 in der Fassung der Entscheidung vom 14. Juli 1971, Ziffer 7).

Einräumen muß man aber, daß eine Abweichung davon im vorliegenden Fall zumindest verständlich erscheint, weil Beförderungen von LA 6 nach LA 5 nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 912/78 nicht mehr als Beförderungen innerhalb einer Laufbahn gelten konnten und die Veröffentlichung einer Liste mit den beförderungswürdigsten Beamten insofern keinen rechten Sinn mehr hatte, als sie von dem genannten Zeitpunkt an keinen Vorrang bei der Festlegung späterer Beförderungsentscheidungen verschaffen konnte.

Zum anderen wäre jedenfalls zu fragen, ob es sich bei der genannten Bestimmung tatsächlich, wie der Kläger meint, um ein wesentliches, im Interesse der betroffenen Beamten festgelegtes Formerfordernis handelt, das im Falle einer Vernachlässigung zur Annullierung von Beförderungsentscheidungen zwingen würde. Ich bin davon überzeugt, daß die Veröffentlichung der Liste der beförderungswürdigsten Beamten nicht — wie der Kläger denkt — vorgesehen worden ist, um den betroffenen Personen Gelegenheit zu verschaffen, Bemerkungen zu dieser Liste vorzutragen und auf ihre Anderung hinzuwirken. Wir haben gesehen, wie das Beförderungsverfahren bei der Kommission abläuft und wie insbesondere die Einschaltung des Beförderungsausschusses, in dem auch Vertreter des Personals sitzen, für eine Objektivierung sorgt, die ohnehin bei Beförderungen im Rahmen einer Laufbahn deshalb stark ausgeprägt ist, weil hier objektive Kriterien großes Gewicht haben. Wenn aufgrund eines Vorschlags des Beförderungsausschusses, dem alle wesentlichen Unterlagen zur Verfügung stehen, die Anstellungsbehörde die Liste der beförderungswürdigsten Beamten festlegt, dann erscheint es in diesem Stadium des Verfahrens tatsächlich nicht recht einleuchtend, Bemerkungen von Beförderungskandidaten auszulösen. Der hauptsächliche Zweck der Veröffentlichung solcher Listen dürfte deshalb — wie die Kommission mit Recht bemerkt hat — im Zusammenhang mit der Bindung der Anstellungsbehörde an diese Liste zu sehen sein. Sie kann — wie es unter Ziffer 8 der erwähnten Kommissionsentscheidung heißt — nur Beamte befördern, deren Name sich auf einer solchen Liste findet.

Im vorliegenden Fall hat sich die Kommission daran insoweit gehalten, als sie alle Beförderungsvorschläge des Beförderungsausschusses übernommen und entsprechende Entscheidungen erlassen hat. Bei dieser Sachlage und weil der Kläger in seiner Beschwerde gegen die Beförderungsentscheidungen nicht dargetan hat, was für seine Aufnahme in die Liste hätte sprechen können, sollte an die Mißachtung von Ziffer 7 der erwähnten Kommissionsentscheidung, eben weil es sich nicht um eine wesentliche Formvorschrift handelt, nicht die Folgerung geknüpft werden, das Beförderungsverfahren und sein Resultat seien rechtswidrig.

3. Ein letzter Klagegrund, der sich in der Klageschrift selbst noch nicht findet, auf den der Kläger vielmehr durch die Erklärungen der Kommission über das eingeschlagene Beförderungsverfahren gekommen ist, bezieht sich auf die Tatsache, daß die Vorschläge für die Beförderung von Beamten, die vor Mai 1978 die Beförderungsvoraussetzungen erfüllt hatten, nicht vom Beförderungsausschuß, sondern von einem Ad-hoc-Ausschuß ausgingen, dessen Tätigwerden — wie schon erwähnt — das zuständige Kommissionsmitglied gebilligt hat.

Hierzu bedarf es keiner langen Ausführungen. Nach dem, was uns erklärt wurde, hat man dieses Vorgehen offenbar gewählt, um in einer Übergangssituation — Beförderungen im Rahmen der alten Laufbahnen nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 912/78 — den Eindruck zu vermeiden, der Beförderungsausschuß werde auch eingeschaltet, wenn es sich, was nach dem 4. Mai 1978 für eine Beförderung von LA 6 nach LA 5 zutraf, um Beförderungen von einer Laufbahn in eine andere handle. Jedenfalls kann insoweit, wenn überhaupt von einer Regelwidrigkeit gesprochen werden muß, nicht von einem gravierenden Verstoß die Rede sein. Dafür reicht aus, daß der Ad-hoc-Ausschuß die gleiche Zusammensetzung wie der Beförderungsausschuß aufwies, daß er über eine gleich vollständige Dokumentation verfügte und dieselbe Arbeitsmethode anwandte. Dies ergibt sich aus den Protokollen des Beförderungsausschusses und des Ad-hoc-Ausschusses, die tatsächlich als eine Einheit anzusehen sind. Ferner spricht dafür eine Erklärung des Präsidenten des Ad-hoc-Ausschusses und seines Sekretärs vom 17. März 1980, die im Verfahren übergeben worden ist. Genau genommen handelt es sich nur darum, daß der Beförderungsausschuß eine getrennte Prüfung von Beförderungen im Rahmen der neuen Laufbahnen und von Beförderungen im Rahmen der alten Laufbahnen vorgenommen hat. Dagegen ist sicher nichts einzuwenden; dies erscheint vielmehr sinnvoll, weil es sich jeweils um besondere Gruppen von Beamten handelt, die natürlich besondere vergleichende Würdigungen der Verdienste der Beförderungskandidaten erforderlich machten.

Wenn die Ansstellungsbehörde also aufgrund solcherart für die Beförderung nach LA 5 zustande gekommener, übrigens einstimmig gemachter Vorschläge Beförderungen ausgesprochen hat, so vermag, ich nicht zu erkennen, wie darin ein Annullierungsgrund erblickt werden könnte.

4. Ich schlage daher vor, die Klage abzuweisen und über die Kosten nach Artikel 70 der Verfahrensordnung zu entscheiden.