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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 18.11.1980 – C-141/80

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1980:262

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 141/80,

Margherita Macevičius, verehelichte Hebrant, Beamtin des Europäischen Parlaments, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, Luxemburg, 18 A, rue des Glacis,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch seinen Bevollmächtigten F. Pa-setti-Bombardella, Luxemburg-Kirchberg, Beistand: Rechtsanwalt A. Bonn, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung einer Benennung für eine Beförderung erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter O. Due und U. Everling,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

Die Klägerin, Frau Margherita Macevičius, ist Hauptverwaltungsrätin der Besoldungsgruppe A 4 des Europäischen Parlaments, gegen das die Klage gerichtet ist. Sie leitet die Dienststelle Katalogisierung und Bibliotheksverwaltung der Bibliothek des Parlaments, die der Generaldirektion Wissenschaft und Dokumentation untersteht. Herr Reid, ebenfalls Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 4, ist Leiter der Dienststelle Präsenzbibliothek, Auskünfte und Dokumentation der Bibliothek.

In mehreren insbesondere vom Generalsekretär und vom Haushaltsausschuß ausgearbeiteten den Haushalt und den Organisationsplan des Parlaments betreffenden vorbereiteten Unterlagen war in den Jahren 1978 und 1979 unter den beabsichtigten Strukturveränderungen die Umwandlung der A 5/4-Planstellen der Leiter der beiden Dienststellen Katalogisierung und Bibliotheksverwaltung sowie Präsenzbibliothek, Auskünfte und Dokumentation in A 3-Planstellen vorgesehen.

Der Generaldirektor für Wissenschaft und Dokumentation, Herr Taylor, schlug in einem die Verabschiedung des Haushalts 1980 betreffenden Schreiben an den Generalsekretär des Parlaments vom 5. Sepember 1979 unter Hinweis auf die vom Parlament in einer Entschließung vom 10. Mai 1979 festgesetzten Haushaltsbeschränkungen vor, im Haushaltsjahr 1980 nur die Planstelle des Leiters der Dienststelle Präsenzbibliothek, Auskünfte und Dokumentation in eine A3-Stelle umzuwandeln. Die Dienststelle Katalogisierung und Bibliotheksverwaltung erwähnte er nicht. Dieser Vorschlag wurde vom Generalsekretär übernommen und vom Haushaltsausschuß des Parlaments angenommen.

Die Klägerin beklagte sich in einem Schreiben an den Präsidenten des Parlaments vom 6. November 1979, eingetragen am 12. November 1979, darüber, daß die Dienststelle Katalogisierung und Bibliotheksverwaltung bei den Anträgen auf Stellenumwandlungen nicht berücksichtigt worden sei. Sie behauptete, dies sei der Ausdruck einer von Herrn Taylor verfolgten grundsätzlichen Verwaltungspolitik, deren Ziel die Aufwertung- des Dienstpostens des Leiters der Dienststelle Präsenzbibliothek, Auskünfte und Dokumentation zum Nachteil der Dienststelle Katalogisierung und Bibliotheksverwaltung sei.

Der Generalsekretär des Parlaments bestätigte mit Schreiben vom 25. April 1980 den Eingang dieses Schreibens der Klägerin im Sinne des Artikels 25 des Beamtenstatuts und ersuchte sie, weitere Einzelheiten anzugeben.

Am 14. Juli 1980 wurde die Stellenausschreibung Nr. 2677 für die Planstelle eines Abteilungsleiters (Laufbahn A 3) veröffentlicht, ein Dienstposten, der in Anrechnung auf den Organisationsplan 1980 für die Leitung der Abteilung Präsenzbibliothek, Auskünfte und Dokumentation angehoben wurde.

Die Klägerin beantragt mit ihrer Klage, die am 11. Juni 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die alleinige Benennung des Herrn Reid für die Beförderung nach A 3 als mit Artikel 5 Absatz 3 und 45 des Beamtenstatuts unvereinbar aufzuheben. Sie beantragt hilfsweise, beide betroffenen Beamten, nämlich sie selbst und Herrn Reid, in die Besoldungsgruppe A 3 zu befördern.

Das Parlament hat gegen diese Klage mit am 14. August 1980 beim Gerichtshof eingegangenem Antrag gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung die Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Es stützt diese Einrede im wesentlichen auf folgende Erwägungen: Das Schreiben der Klägerin vom 6. November 1979 stelle keine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts dar; da durch das Schreiben des Generalsekretärs vom 25. April 1980 eine Untersuchung eingeleitet worden sei, sei keine ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung der Be- schwerde im Sinne des Artikels 91 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Beamtenstatuts ergangen. Die mit der Klage angegriffenen Maßnahmen seien nicht als anfechtbare beschwerende Maßnahmen im Sinne der Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts anzusehen.

Die Klägerin hat auf diese Einrede der Unzulässigkeit mit einem am 17. Oktober 1980 eingereichten Schriftsatz geantwortet, in dem sie insbesondere folgendes ausgeführt hat: Aus dem Inhalt des Schreibens vom 6. November 1979 gehe deutlich hervor, daß es sich um eine Beschwerde und nicht um einen bloßen Antrag gemäß Artikel 25 des Statuts handele; auf diese Beschwerde sei in der im Statut vorgesehenen Frist keine Antwort erteilt worden, es liege somit eine stillschweigende Ablehnung vor, gegen die Klage erhoben werden könne. Da Herr Taylor beschlossen habe, Herrn Reid zu befördern, bevor irgendeine Entscheidung über die Anhebung des fraglichen Postens gefallen sei, könne diese Beförderung im Klagewege angefochten werden.

Entscheidungsgründe§

Nach Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung wird, sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt, über den Antrag, mit dem die Einrede der Unzulässigkeit geltend gemacht wird, mündlich verhandelt, nachdem die andere Partei ihre Anträge gestellt und begründet hat. Der Gerichtshof hält sich im vorliegenden Fall für ausreichend unterrichtet; die mündliche Verhandlung war daher nicht zu eröffnen.

Die Klage ist offensichtlich unzulässig.

Soweit die Klage auf Aufhebung der Schreiben des Herrn Taylor sowie von Berichten des Generalsekretärs und des Haushaltsausschusses des Parlaments abzielt, ist sie nicht gegen Entscheidungen der Anstellungsbehörde gerichtet, die die Klägerin beschwerende Maßnahnen im Sinne der Artikel 91 Absatz 1 und 90 Absatz 2 des Beamtenstatus darstellen. Die Vorschläge und Entscheidungen der zuständigen Stellen des Parlaments im Zusammenhang mit der Aufstellung des Haushaltsplans sind nicht geeignet, die statutarische Stellung der Klägerin oder des Herrn Reid zu beeinträchtigen. Selbst wenn, wie die Klägerin behauptet, diese Vorschläge und Entscheidungen den alleinigen Zweck gehabt hätten, die Beförderung des Herrn Reid zuungunsten der Klägerin zu bewirken, so würden sie lediglich rein vorbereitende Maßnahmen dafür darstellen, die nicht im Klagewege anfechtbar sind.

Die Veröffentlichung der Stellenausschreibung Nr. 2677 für den Posten des Leiters der Abteilung Präsenzbibliothek, Auskünfte und Dokumentation ist erst nach Klageerhebung erfolgt. Die Klägerin hat gegen diese Ausschreibung nicht vorab Beschwerde eingelegt. Die Klage kann sich deshalb nicht gegen sie richten.

Soweit die Klägerin hilfsweise beantragt, zugleich mit Herrn Reid befördert zu werden, ist festzustellen, daß eine derartige Beförderung mangels eines entsprechenden Antrags nicht Gegenstand einer ausdrücklichen oder stillschweigenden ablehnenden Entscheidung seitens der Anstellungsbehörde im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts geworden ist.

Die Klage ist somit abzuweisen.

Beide Parteien tragen gemäß Artikel 69 § 2 und 70 der Verfahrensordnung ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Beide Parteien tragen ihre Kosten selbst.