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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.11.1980 – C-820/79

ECLI:EU:C:1980:269

In der Rechtssache 820/79,

Königreich Belgien, vertreten durch den Außenminister, dieser vertreten durch Herrn Robert Hoebaer, Direktor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, als Bevollmächtigten, unterstützt durch Rechtsanwalt Georges Vandersanden, Brüssel, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Belgische Botschaft, Résidence Champagne, 4, rue des Girondins,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Gianluigi Campogrande als Bevollmächtigten, unterstützt durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes François Lamoureux, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 79/893 der Kommission vom 12. Oktober 1979 über den vom Königreich Belgien vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1973 finanzierten Ausgaben ( ABl. 1979, L 278, S. 9), soweit die Kommission einen Betrag von 29008562 BFR nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt hat, den der Kläger gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. 1967, Nr. 314, S. 9), als differenzierte Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen gezahlt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore und T. Koopmans, der Richter Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Ablauf des Verfahrens, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

A — Verordnungsrechtlicher Rahmen

1. Die Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. 1968, L 148, S. 13) sieht in Artikel 17 Absatz 1 die Einführung von Ausfuhrerstattungen vor, um die Ausfuhr der Erzeugnisse zu ermöglichen, auf die sie sich bezieht. Nach Absatz 2 desselben Artikels kann [die Erstattung] ja nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein.

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung (ABl. 1968, L 155, S. 1) wird die differenzierte Erstattung gewährt, sofern nachgewiesen wird, daß das Erzeugnis die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht hat, für die die Erstattung festgesetzt worden war.

Hinsichtlich der zugelassenen Beweismittel sieht Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. 1967, Nr. 314, S. 9), geändert durch die Verordnung Nr. 1056/68 der Kommission vom 23. Juli 1968 (ABl. 1968, L 179, S 28) und durch die Verordnung Nr. 499/69 der Kommission vom 27. März 1969 (ABl. 1969, L 69, S. 1) vor, daß der Antragsteller für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 vorzulegen hat:

eine Abschrift des Transportpapiers sowie je nach Wahl der zuständigen staatlichen Behörden eine oder mehrere der folgenden Urkunden ... :

eine Abschrift des im Bestimmungsland ausgestellten Zoll- oder Hafendokuments, eine Bescheinigung, die durch eine amtliche Stelle eines der Mitgliedstaaten in diesem Land ausgestellt worden ist, oder eine Bescheinigung, die durch eine internationale fachliche Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellt worden ist, wenn diese die Ankunft im Bestimmungsland oder für die betreffende Bestimmung bestätigen. Die zuständigen staatlichen Behörden können andere Urkunden als gleichwertig anerkennen und ergänzende Beweismittel anfordern. Sie unterrichten hierüber alsbald die Kommission, die ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis setzt.

Die den staatlichen Behörden eingeräumte Möglichkeit, andere Urkunden als gleichwertig anzuerkennen, ist durch die Verordnung Nr. 2110/74 der Kommission vom 26. Juli 1974 (ABl. 1974, L 220, S. 1) aufgehoben worden. In dieser Verordnung wird nicht mehr der Nachweis der bestimmungsgemäßen Ankunft gefordert, sondern der der Einfuhr und der Abfertigung zum freien Verkehr im Bestimmungsland; dieser Nachweis kann nur durch die Vorlage des Zolldokuments oder einer durch die zuständige Stelle beglaubigten Abschrift oder Fotokopie dieses Dokuments erbracht werden.

2. Die Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 1970, L 94, S. 13) sieht ein System der unmittelbaren gemeinschaftlichen Finanzierung der Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern und der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte durch die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) vor. Nach Artikel 4 dieser Verordnung stellt die Kommission den zuständigen staatlichen Dienststellen und Einrichtungen die erforderlichen Mittel zur Verfügung.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung schließt die Kommission die Rechnungen der von den staatlichen Dienststellen und Einrichtungen getätigten Ausgaben auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Jahresrechnungen ab.

Gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 1723/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (ABl. 1972, L 186, S. 1), umfaßt die Entscheidung über den Rechnungsabschluß unter anderem die Feststellung der Höhe der in jedem Mitgliedstaat im Laufe des betreffenden Jahres vorgenommenen Ausgaben, die als zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, gehend anerkannt werden.

B — Sachverbalt

1. Mit der Entscheidung 79/893 vom 12. Oktober 1979 (ABl. 1979, L 278, S. 9) stellte die Kommission für das Königreich Belgien die Höhe der Ausgaben fest, die als zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, gehend anerkannt wurden.

Ausweislich der vierten Begründungserwägung zu der Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, daß gemäß Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 ... lediglich die Erstattungen für die Ausfuhr nach dritten Ländern ... finanziert werden [können], die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt ... werden. Aus den durchgeführten Prüfungen ergab sich, daß ein Teilbetrag in Höhe von 50439735 BFR der gemeldeten Ausgaben diesem Anspruch nicht gerecht wird und daher nicht finanziert werden kann.

Der strittige Teil dieses Betrages in Höhe von 29008562 BFR bezieht sich auf die Zahlung von differenzierten Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen, die aufgrund von cif-Konnossementen freight prepaid (Fracht im voraus bezahlt) geleistet worden waren. Dieser Betrag stellt den Unterschied zwischen der differenzierten Erstattung und dem Teil der Erstattung dar, der auf der Grundlage des am Tag der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten geltenden niedrigsten Erstattungssatzes berechnet ist.

2. Dem Rechtsstreit liegt eine Meinungsverschiedenheit über die nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 zugelassenen Beweisurkunden und insbesondere über die Auslegung des Begriffes andere gleichwertige Dokumente zugrunde.

Gemäß dem letzten Satz dieses Absatzes teilte der Kläger der Kommission mit Schreibern vom 17. September 1968, bestätigt durch Fernschreiben vom 26. November 1971, mit, welche Beweisurkunden von den belgischen Dienststellen für die Zahlung der differenzierten Erstattungen bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen, Rindfleisch, Obst und Gemüse anerkannt wurden. Aus diesen Mitteilungen geht hervor, daß die belgischen Dienststellen die beglaubigte Kopie eines cif-Konnossements freight prepaid (Fracht im voraus bezahlt) als gleichwertige Beweisurkunde anerkannten, das

von einem Schiffsagenten ausgestellt war, der in dem Verzeichnis der von der Fédération Maritime d'Anvers anerkannten Schiffsagenten aufgeführt war;

von einem Schiffsagenten ausgestellt war, der einer von diesem Mitgliedstaat anerkannten Seeschiffahrtsvereinigung angehörte und sich dafür verbürgte, daß die Bestimmung der Waren nicht während des Transports (für den Fall der Ausfuhr über einen anderen Mitgliedstaat) geändert wurde. Diese Regelung galt auch für die See-Land-Konnossemente, auf denen die endgültige Bestimmung der Waren vermerkt war.

Die Kommission setzte gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 mit Mitteilung vom 10. Januar 1969 die anderen Mitgliedstaaten von dieser Regelung in Kenntnis.

Wie sich aus der Aufzeichnung eines Tonbandprotokolls ergibt, die die Beklagte dem Gerichtshof vorgelegt hat, ist die belgische Regelung in einer gemeinsamen Sitzung von Sachverständigen im Rahmen der Gruppe Handelsregelungen über die Anwendung und Änderung der Verordnung Nr. 1041/67 erörtert worden.

Während der Vorbereitung des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1973 teilte der Generaldirektor für Landwirtschaft der Kommission der belgischen Regierung mit Schreiben vom 23. Dezember 1976 mit, daß die aufgrund von Kopien von Konnossementen freight prepaid geleisteten Zahlungen für den Teil der Erstattung, der sich auf die je nach der Bestimmung differenzierte Erstattung beziehe, als Zahlungen angesehen werden müßten, die ohne die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 vorgesehenen Ankunftsnachweise erfolgt seien. In diesem Zusammenhang bezog sich der Generaldirektor auf die von den Dienststellen der Kommission in der Sitzung der Sachverständigengruppe Handelsregelungen vertretene Auffassung, daß es sich bei dem Konnossement lediglich um ein einfaches Transportpapier handele. Deswegen forderte der Generaldirektor Belgien auf, ihm eine berichtigte Fassung seines Antrags auf Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1973 zukommen zu lassen.

Mit Schreiben vom 26. April 1977 bestätigte der Kläger, daß er das cif-Konnossement freight prepaid als gleichwertige Beweisurkunde anerkannt habe, und wies die Auffassung der Kommission zurück.

Nach längerem Schriftwechsel reichte der Kläger der Kommission auf deren Aufforderung am 19. Juni 1978 eine neue Aufstellung über die Ausgaben für die differenzierten Erstattungen im Haushaltsjahr 1973 ein, ohne dabei die auf der Grundlage der cif-Konnossemente freight prepaid geleisteten Zahlungen mit einzubeziehen. Gleichzeitig betonte er, die Einrichtung der neuen Aufstellung bedeute nicht, daß er seine Auffassung über die Gleichwertigkeit des cif-Konnossements freight prepaid im -Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 geändert habe.

Daraufhin erließ die Kommission die Entscheidung vom 12. Oktober 1979, die vom Kläger mit der vorliegenden Klage angegriffen wird.

3. Die Klage ist am 19. Dezember 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat jedoch die belgische Regierung aufgefordert, die genaue Tragweite der Garantieverpflichtungen anzugeben, die ein auf der Liste der von der Fédération Maritime d'Anvers anerkannten Schiffsagenten aufgeführter Schiffsagent sowie diese Vereinigung selbst in bezug auf die Ankunft einer mit einem Konnossement freight prepaid transportierten Ware im Bestimmungsland zu übernehmen haben.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären, soweit es in der getroffenen Entscheidung abgelehnt wird, einen Betrag von 29008562 BFR zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, gehen zu lassen, den der Kläger auf Vorlage gleichwertiger Dokumente im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 als differenzierte Erstattungen gezahlt hat;

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Zur Zulässigkeit der Klage trägt der Kläger zunächst vor, die angefochtene Entscheidung sei ihm am 18. Oktober 1979 mitgeteilt worden.

Zur Begründung seiner Klage machte er zwei Rügen geltend.

Zur ersten Rüge

Mit der ersten Rüge trägt der Kläger wot, die Kommission habe dadurch gegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 verstoßen, daß sie sich geweigert habe, die Ausgaben für differenzierte Erstattungen zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, gehen zu lassen, welche aufgrund von Dokumenten getätigt worden seien, die die belgischen Stellen als Nachweis der bestimmungsgemäßen Ankunft der Waren anerkannt hätten.

Die von ihm erlassene Beweisregelung biete jede Gewähr für die bestimmungsgemäße Ankunft.

Das Konnossement stelle nicht lediglich ein Transportpapier dar, sondern weise eine Reihe von Merkmalen auf, die die Verfrachtung für die betreffende Bestimmung gewährleisten könnten. Es diene nämlich nicht nur zum Beweis der Verladung und meistens auch des Frachtvertrages selbst, sondern stelle auch den Nachweis für die Lieferung der Waren dar. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf Artikel 89 des Zweiten Buches (über die See- und die Binnenschiffahrt) des belgischen Code de Commerce, wonach allein der Inhaber des Konnossements sich die Ladung aushändigen lassen dürfe.

Außerdem biete ein cif-Konnossement freight prepaid jede Gewähr dafür, daß das Ausfuhrgeschäft tatsächlich bis zur vereinbarten Bestimmung abgewikkelt werde, da die Transportkosten im voraus gezahlt seien. Die Gemeinschaftsregelung über die differenzierte Erstattung diene gerade dazu, die durch die Entfernung verursachten Kosten zu dekken.

Weiterhin gewährleiste der Umstand, daß der Schiffsagent von der Fédération Maritime d'Anvers anerkannt sein müsse, die ordnungsgemäße Ankunft der Ware an ihrer Bestimmung.

In seiner Erwiderung weist der Kläger noch darauf hin, daß es Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 gestatte, sich mit dem Nachweis der Ankunft für die betreffende Bestimmung in einem anderen Land als dem der endgültigen Bestimmung zu begnügen. Zumindest insoweit sei die belgische Regelung den ausdrücklich in Artikel 8 aufgeführten Dokumenten gleichwertig.

Die Bekkgte bemerkt zunächst, daß Vorschriften wie die über die differenzierten Erstattungen, die die Gewährung von finanziellen Vorteilen an die Wirtschaftsteilnehmer zum Gegenstand, hätten, eine strenge Beweisregelung. erforderlich machten (vgl. die Urteile vom 22. Oktober 1970 in der Rechtssache 12/70, Craeynest/Belgien, Slg. 1970, 905, und vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 18/76, Deutschland/Kommission, Slg. 1979, 343). Die Möglichkeit, Dokumente als mit denen des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 gleichwertig anzuerkennen, könne die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung entbinden, einen förmlichen Nachweis- der bestimmungsgemäßen Ankunft zu verlangen.

Zu der von den belgischen Behörden angewandten Beweisregelung macht die Beklagte geltend, ein Konnossement freight prepaid, das zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlasse, ausgestellt und unterzeichnet werde, stelle höchstens das in Artikel 8 in erster Linie geforderte Transportpapier dar.

Auf die Klausel freight prepaid könne man sich nicht berufen, um damit die Anerkennung des Konnossements als gleichwertiges Dokument für den Nachweis der bestimmungsgemäßen Ankunft der Waren zu rechtfertigen; Denn die Festsetzung der Erstattung richte sich nach anderen Faktoren als den Beförderungskosten, insbesondere nach den Besonderheiten jedes Importmarktes. Im übrigen ändere die Garantie, die angeblich mit der Zugehörigkeit zur Fédération Maritime d'Anvers verbunden sei, nichts an der Rechtsnatur des Konnossements.

In ihrer Gegenerwiderung tritt die Beklagte der vom Kläger vertretenen Auslegung entgegen, wonach es für die Anwendung des zitierten Artikels 8 ausreiche, die Verfrachtung der betreffenden Ware zu gewährleisten. Gerade die ursprüngliche Funktion des Konnossements, die Verfrachtung nachzuweisen, habe die Kommission dazu veranlaßt, das Konnossement nicht als Nachweis für die bestimmungsgemäße Ankunft anzuerkennen. Der in Artikel 8 Absatz 1 enthaltene Satz wenn diese die Ankunft im Bestimmungsland oder für die betreffende Bestimmung bestätigen beziehe sich vielmehr auf den Umstand, daß die differenzierten Erstattungen entweder für ein bestimmtes Land oder für eine mehrere Länder umfassende Zone oder aber für eine besondere Bestimmung festgesetzt würden.

In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte außerdem auf die neunte Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 1041/67, die sich auf den Nachweis beziehe, daß das Erzeugnis die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht hat, oder auch auf die Gewähr für die Ankunft ... an der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet.

Wie die belgische Delegation in der Sitzung der Sachverständigengruppe Handelsregelungen vom 25. und 26. Januar 1972 anerkannt habe, erbringe das Konnossement freight prepaid nicht den Nachweis, daß das Erzeugnis die Bestimmung erreicht habe. Erst recht stelle dieses Dokument keinen Nachweis dafür dar, daß das Erzeugnis im Bestimmungsgebiet zum freien Verkehr abgefertigt worden ist (Urteil vom 2. Juni 1976 in der Rechtssache 125/75, Eier-Kontor/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1976, 771, Randnr. 6 der Entscheidungsgründe). Ein derartiges Dokument könne die Gemeinschaft folglich nicht vor den Risiken von Verkehrsverlagerungen und betrügerischen Praktiken schützen, die die Gemeinschaftsregelung verhindern wolle.

Schließlich hätte die Kommission das Konnossement freight prepaid nicht als Nachweis der bestimmungsgemäßen Ankunft anerkennen können, ohne gegen die Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 zu verstoßen, wonach sie verpflichtet sei, nur diejenigen Ausgaben zu Lasten des EAGFL gehen zu lassen, die im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden seien, und ohne die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer der Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 18/76, Deutschland/Kommission, Slg. 1979, 343, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe).

Zur zweiten Rüge

Zweitens wirft der Kläger der Kommission einen Mangel an Sorgfalt vor, da sie sich verspätet geweigert habe, die von Belgien anerkannten Beweisdokumente zu berücksichtigen.

Nachdem die Kommission 1968 und 1971 von der belgischen Regierung in Kenntnis gesetzt worden sei, habe sie sich, anstatt ihre fehlende Zustimmung ausdrücklich zu bekunden, damit begnügt, die betreffende Mitteilung an die anderen Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Außerdem habe die Kommission am 2. Dezember 1975 anläßlich des Rechnungsabschlusses für die Haushaltsjahre 1971 und 1972 sowie am 20. Dezember 1977 für die Haushaltsjahre 1967 bis 1970 die belgische Regelung akzeptiert.

Diese Haltung der Kommission habe das berechtigte Vertrauen des Klägers auf die Gültigkeit seiner Beweisregelung entstehen lassen. Unter diesen Umständen könne die Beklagte nicht mehrere Jahre danach anläßlich des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1973 den Wert der in Belgien anerkannten Beweisdokumente in Frage stellen.

Die Beklagte verweist darauf, daß Artikel 8 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1041/67 lediglich ein Informationsverfahren vorsehe. Es bestehe keine Verpflichtung für die Kommission, sich zur Geltung gleichwertiger Dokumente zu äußern, über die sie nach der Verordnung Nr. 1041/67 in Kenntnis gesetzt werde.

Weiterhin bezieht sie sich auf die Aufzeichnung des Tonbandprotokolls über die am 25. und 26. Januar 1972 abgehaltene Sitzung der Sachverständigengruppe Handelsregelungen, um ihren ganz klaren Standpunkt zu unterstreichen, den sie seit 1972 im Hinblick auf die Anerkennung von Konnossementen als gleichwertige Dokumente vertreten habe.

Nach Auffassung des Klägers findet sich in dem Protokoll über diese Sitzung kein Hinweis auf diesen klaren Standpunkt der Kommission. Im übrigen handele es sich dabei lediglich um eine Sitzung von Sachverständigen, deren Beschlüssen keinerlei Rechtswirkung zukomme. Somit könne die in dieser Sitzung abgegebene Erklärung nicht als offizielle Stellungnahme der Kommission angesehen werden.

Der Kläger meint schließlich, Artikel 8 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1041/67 verpflichte die Kommission, sowohl die anderen Mitgliedstaaten zu informieren als auch gemäß ihrer allgemeinen Überwachungsaufgabe für eine korrekte Anwendung der fraglichen Bestimmung Sorge zu tragen.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 2. Juli 1980 haben die Parteien mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Oktober 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Königreich Belgien hat mit Klageschrift, die am 19. Dezember 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWGVertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 79/893 der Kommission vom 12. Oktober 1979 über den vom Königreich Belgien vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1973 finanzierten Ausgaben (ABl. L 278, S. 9), soweit die Kommission einen Betrag von 29008562 BFR in bezug auf die vom Kläger vorgenommene Zahlung der differenzierten Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt hat.

2 Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung (ABl. L 155, S. 1) wird die differenzierte Erstattung bei der Ausfuhr gewährt, sofern nachgewiesen wird, daß das Erzeugnis die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht hat, für die die Erstattung festgesetzt worden war. Für die Anwendung dieser Vorschrift bestimmt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. 314, S. 9), in seiner durch die Verordnung Nr. 1056/68 der Kommission vom 23. Juli 1968 (ABl. L 179, S. 28) und durch die Verordnung Nr. 499/69 der Kommission vom 17. März 1969 (ABl. L 69, S. 1) geänderten Fassung, daß der Antragsteller eine Abschrift des Transportpapiers sowie je nach Wahl der zuständigen staatlichen Behörden eine oder mehrere der folgenden Urkunden vorzulegen hat:

eine Abschrift des im Bestimmungsland ausgestellten Zoll- oder Hafendokuments, eine Bescheinigung, die durch eine amtliche Stelle eines der Mitgliedstaaten in diesem Land ausgestellt worden ist, oder eine Bescheinigung, die durch eine internationale fachliche Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellt worden ist, wenn diese die Ankunft im Bestimmungsland oder für die betreffende Bestimmung bestätigen. Die zuständigen staatlichen Behörden können andere Urkunden als gleichwertig anerkennen und ergänzende Beweismittel anfordern. Sie unterrichten hierüber alsbald die Kommission, die ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis setzt.

3 Mit der ersten Rüge wird der Kommission vorgeworfen, sie habe dadurch gegen Artikel 8 Absatz 1 der zitierten Verordnung Nr. 1041/67 verstoßen, daß sie in der angegriffenen Entscheidung nicht den Beweiswert der vom Kläger zum Nachweis der bestimmungsgemäßen Ankunft der fraglichen Erzeugnisse vorgelegten Urkunden anerkannt habe.

4 Aus den Akten ergibt sich, daß die belgischen Behörden die Zahlung der differenzierten Erstattungen auf Vorlage eines Konnossements zugelassen haben, dessen Angaben mit denen der Ausfuhrgenehmigung übereinstimmen, sofern es sich bei diesem Konnossement um ein cif-Konnossement mit der Klausel freight prepaid (Fracht im voraus bezahlt) handelt, das von einem vom Seeschiffahrtsverband Antwerpen anerkannten Schiffsagenten ausgestellt ist.

5 Der Kläger vertritt die Auffassung, ein derartiges Konnossement stelle nicht nur ein Transportpapier dar, sondern garantiere durch die Angabe, daß die Transportkosten bereits vor dem Ausfuhrgeschäft gezahlt worden seien, dessen Abwicklung bis zur vereinbarten Bestimmung. Das zusätzliche Erfordernis der Einschaltung eines vom Seeschiffahrtsverband Antwerpen anerkannten Schiffsagenten hänge damit zusammen, daß der Verband sich gegenüber dem Exporteur für die bestimmungsgemäße Ankunft der Ware verbürge.

6 Es ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 2. Juni 1976 in der Rechtssache 125/75 (Milch-, Fett- und Eier-Kontor/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1976, 771) festgestellt hat, daß es für die Zahlung der differenzierten Erstattung notwendig ist, daß die Ware im Bestimmungsgebiet zum freien Verkehr abgefertigt worden ist. Er hat weiter ausgeführt, daß die Frage, ob die Ware dieses Gebiet erreicht hat, sich nur unter Berücksichtigung objektiver Kriterien beantworten läßt.

7 Unter diesen Umständen hat die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten, daß ein Konnossement, auch wenn es die Klausel freight prepaid enthält, keinen Nachweis für die bestimmungsgemäße Ankunft der Waren im Sinne der Gemeinschaftsregelung darstellen kann.

8 Hieran ändert auch nichts die Tatsache, daß ein derartiges Konnossement von einem vom Seeschiffahrtsverband Antwerpen anerkannten Schiffsagenten ausgestellt ist, da der Kläger nicht in der Lage war, die Tragweite der Garantieverpflichtung genau anzugeben, die nach seinem Vorbringen diesem Verband oder einem von ihm anerkannten Schiffsagenten in bezug auf die bestimmungsgemäße Ankunft der Ware obliegt.

9 Die erste Rüge ist somit zurückzuweisen.

10 Mit der zweiten Rüge wird der Kommission vorgeworfen, sie habe verspätet reagiert und einen Mangel an Sorgfalt bewiesen. Der Kläger habe gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 die Kommission in den Jahren 1968 und 1971 über die im Sinne dieser Bestimmung als gleichwertig angesehenen Dokumente in Kenntnis gesetzt. Die Kommission habe sich damit begnügt, diese Auskünfte an die anderen Mitgliedstaaten weiterzuleiten, ohne ihre Absicht zu bekunden, die von den belgischen Behörden zugelassenen Dokumente nicht anzuerkennen. Erst 1976 habe die Kommission ihren Standpunkt klargestellt.

11 Aus den Ausführungen zur ersten Rüge folgt, daß die Praxis der belgischen Behörden, unter bestimmten Voraussetzungen Konnossemente als Nachweis der bestimmungsgemäßen Ankunft der Waren anzuerkennen, auf einer unzutreffenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht. In einem derartigen Fall braucht die Kommission die auf dieser Grundlage getätigten Ausgaben nur dann zu Lasten des EAGFL zu übernehmen, wenn die unzutreffende Anwendung des Gemeinschaftsrechts einem Gemeinschaftsorgan angelastet werden kann. Der Gerichtshof faßt die zweite Rüge des Klägers dahin auf, daß mit ihr behauptet wird, die unzutreffende Auslegung der fraglichen Bestimmungen sei dem Verhalten der Kommission zuzuschreiben.

12 Der Kläger hat eingeräumt, daß die Dienststellen der Kommission in einer Sitzung der Sachverständigengruppe Handelsregelungen im Januar 1972 die Geltung des Konnossements freight prepaid im Hinblick auf die Gemeinschaftsregelung ausdrücklich in Frage gestellt hätten und daß der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse in seiner 300. Sitzung am 23. August 1973 einhellig die Auffassung des Vertreters der Kommission geteilt habe, daß die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in der Verordnung Nr. 1041/67 für die Gewährung der differenzierten Erstattungen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen Nachweise dafür verlangen müßten, daß die Ware im Bestimmungsland zum freien Verkehr abgefertigt worden sei.

13 Es trifft zwar zu, daß — wie der Kläger vorträgt — diese Stellungnahmen der Dienststellen der Kommission nicht als offizielle Stellungnahmen der Kommission in ihrer Eigenschaft als Gemeinschaftsorgan angesehen werden können. Doch hätte die belgische Regierung vor allem angesichts der unzweideutigen Worte, mit denen sich die zuständigen Dienststellen der Kommission zu der Praxis der belgischen Behörden geäußert hatten, nur bei klarer Bekundung einer gegenteiligen Auffassung der Kommission als Organ davon ausgehen dürfen, daß dieses Organ die betreffende Praxis gebilligt hatte.

14 Den Beweis für die Bekundung einer gegenteiligen Auffassung hat der Kläger nicht erbracht; insbesondere ergibt sich eine derartige Bekundung nicht aus der — aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 erfolgten — einfachen Weiterleitung derjenigen Auskünfte an die anderen Mitgliedstaaten, die die belgische Regierung über die Dokumente erteilt hatte, die sie als den in dieser Bestimmung genannten Dokumenten gleichwertig ansah.

15 Der Kläger hat somit nicht dargetan, daß die unzutreffende Anwendung der Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung Nr. 1041/67 durch die belgischen Behörden der Kommission anzulasten ist.

16 Die Klage ist folglich abzuweisen.

Kosten

17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen; da der Kläger mit seiner Klage unterlegen ist, hat er die Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten zu tragen.