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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.11.1980 – C-50/80

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1980:271

Schlußanträge des Generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 27. November 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Das Vorabentscheidungsverfahren, das Gegenstand dieser Schlußanträge ist, betrifft die zollrechtliche Behandlung eines eingeschmuggelten Betäubungsmittels, das nicht rechtmäßig in Verkehr gebracht werden kann und der Beschlagnahme und Vernichtung durch die nationalen Behörden unterliegt — im konkreten Fall handelt es sich um Heroin. Es geht um die Entscheidung, ob das Gemeinschaftsrecht bei solchen Waren die Erhebung von Zöllen zuläßt, und gegebenenfalls um die Bestimmung der Rechtsgrundlage und der Maßstäbe, nach denen ihr Zollwert zu ermitteln ist.

Ich fasse kurz den Sachverhalt zusammen.

Im März 1978 nahmen die deutschen Zollbehörden Herrn Joszef Horvath, der vom Landgericht Hamburg wegen Verkehrs mit Heroin und Bannbruchs zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war, durch einen Steuerbescheid auf Zahlung von 1296 DM Zoll für das eingeschmuggelte Heroin in Anspruch. Nachdem sein beim Flauptzollamt Hamburg-Jonas eingelegter Einspruch zurückgewiesen worden war, erhob Herr Horváth Klage vor dem Finanzgericht Hamburg. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Gericht mit Beschluß vom 15. Januar 1980 dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1. Sind die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 und der Verordnung (EWG) Nr. 603/72 der Kommission vom 24. März 1972 dahin auszulegen, daß sie mit Ausnahme der Vorschriften, die eine ordnungsgemäße Gestellung von Zollgut voraussetzen, unmittelbar auch für die Zollwertbemessung von in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeschmuggelten Waren gelten?

2. Sind die Vorschriften der Verordnung Nr. 803/68, insbesondere deren Artikel 1, 2, 4, 6, 7 und 8 dahin auszulegen, daß der Zollwert von in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeschmuggelten Waren durch den Zeitpunkt und den Ort des Verbringens der Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft fixiert wird, auch wenn nach den jeweils anzuwendenden nationalen materiellrechtlichen Vorschriften die Zollschuld zu einem anderen Zeitpunkt in der Person eines anderen als des ersten im Gebiet der Gemeinschaft ansässigen Käufers entsteht?

3. Sind die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 375/69 der Kommission vom 27. Februar 1969 und der Verordnung (EWG) Nr. 1343/75 der Kommission vom 26. Mai 1975 dahin auszulegen, daß sie auch im Falle des Einschmuggeins von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft mit der Maßgabe gelten, daß jeder weitere als der erste im Gebiet ansässige Käufer, der im Besitz des Schmuggelguts angetroffen wird, Angaben über den von ihm gezahlten Preis zu machen hat mit der Folge, daß der von dem Betroffenen gezahlte Preis für den Zollwert maßgebend ist, oder sind die zuständigen nationalen Behörden verpflichtet, den Zollwert der eingeschmuggelten Ware auf der Grundlage des von dem ersten im Gebiet der Gemeinschaft ansässigen Käufer entrichteten Kaufpreises entsprechend den Grundsätzen der Artikel 1, 2, 4, 6, 7 und 9 der Verordnung Nr. 803/68 zu schätzen?

In der Folgezeit hat die Kommission auf Ersuchen des Gerichtshofes Auskünfte über die zollrechtliche Behandlung rechtswidriger Betäubungsmitteleinfuhren in den Mitgliedstaaten erteilt. Sie hat insbesondere ausgeführt, in acht von neun Mitgliedstaaten — einzige Ausnahme bilde die Bundesrepublik Deutschland — werde verbotswidrig eingeführtes Rauschgift konfisziert und im allgemeinen vernichtet; in diesem Falle würden keine Zölle erhoben. Im Anschluß an die Übermittlung dieser Auskünfte hat das Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 8. Juli 1980 die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen wie folgt ergänzt und berichtigt:

1. Sind die Vorschriften des EWG-Vertrags über die Zollunion (Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 bis 29) dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, Zoll auf verbotswidrig eingeführte und später vernichtete Rauschgifte zu erheben, wenn alle übrigen Mitgliedstaaten Zoll für verbotswidrig eingeführte aber beschlagnahmte und vernichtete Rauschgifte nicht erheben; verletzt die Erhebung von Zoll in nur einem Mitgliedstaat eventuell auch Artikel 7 EWG-Vertrag?

2. Die bisher vorgelegten Fragen des Beschlusses vom 15. Januar 1980 werden nur hilfsweise für den Fall gestellt, daß die Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, auf eingeschmuggeltes und vernichtetes Rauschgift Zoll zu erheben.

2. Beginnen wir mit der Prüfung der ersten Ziffer des Beschlusses vom 8. Juli. Es geht um die Frage, ob Artikel 9 Absatz 1 und die Artikel 12 bis 29 des EWG-Vertrags es einem Mitgliedstaat gestatten, auf rechtswidrig eingeführte und später vernichtete Betäubungsmittel Zölle zu erheben. Das vorlegende Gericht bezweifelt dies deshalb, weil bei der dargelegten Fallgestaltung nur das deutsche Recht die Erhebung von Zoll vorsieht. Ist diese in der Bundesrepublik die Schmuggler von Betäubungsmitteln treffende zusätzliche Beschwer — und damit diese Uneinheitlichkeit des Zollrechts der Mitgliedstaaten in einer bestimmten Frage — mit den Vorschriften des Vertrages über die Zollunion vereinbar oder nicht?

Vor der Beantwortung dieser Frage möchte ich betonen, daß das Finanzgericht Hamburg, indem es auf in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeschmuggelte Waren abgestellt und um Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen über die Bestimmung des Zollwerts der Waren ersucht hat, von der Fallgestaltung einer Einfuhr aus einem der Gemeinschaft nicht angehörenden Staat ausgegangen ist. Im konkreten Fall war das Heroin über die niederländische Grenze nach Deutschland eingeführt worden, es stammte aber offensichtlich aus einem nicht zur Gemeinschaft gehörenden Staat. Für unsere Frage sind folglich die Vorschriften des EWG-Vertrags über die Zollunion von Interesse, die die Stellung der Gemeinschaft gegenüber Drittländern regeln, also die Artikel 18 bis 29, und nicht die Artikel 12 bis 17, deren Gegenstand die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten ist.

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 ist Grundlage der Gemeinschaft... eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfaßt... die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern. Neben der Notwendigkeit der Schaffung einer neuen Tarifregelung — nach den in den Artikeln 19 bis 26 niedergelegten Modalitäten — wurde von Anfang an die Erforderlichkeit einer Harmonisierung des Zollrechts klargestellt: Dies ergibt sich aus Artikel 27, der soweit erforderlich die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Zollwesens vorsieht und hierfür eine kurze Frist (das Ende der ersten Stufe) festsetzt. Außerdem hat nach Artikel 27 die Kommission die Befugnis, alle... erforderlichen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu richten.

Das zu erreichende Ausmaß der Angleichung wird in dieser Vorschrift ziemlich vage umschrieben, und es ist keine Form des Tätigwerdens der Gemeinschaftsorgane vorgesehen, der verbindliche Rechtswirkungen zukämen. Bei dieser Sachlage wurden die zollrechtlichcn Harmonisierungsrichtlinien aufgrund der allgemeinen Regel des Artikels 100 EWG-Vertrag erlassen, während vom Instrument der Verordnung nur unter Berufung auf Artikel 235 Gebrauch gemacht werden konnte. Andererseits ist die in Artikel 27 gesetzte Frist seit einiger Zeit verstrichen, ohne daß die Angleichung der innerstaatlichen Vorschriften im objektiv erforderlichen Ausmaß durchgeführt wurde: Das wird auch daran deutlich, daß die Kommission im Jahre 1979 ein neues Mchrjahresprogramm zur Verwirklichung der Zollunion (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinschaften C 84 vom 31. März 1979) aufgestellt und darin unter anderem ausgeführt hat: Hauptziel der Zollunion ist die Schaffung der Voraussetzungen für den Zusammenschluß der einzelstaatlichen Märkte zu einem einzigen Markt und die Aufhebung der Binnengrenzen. Diese Voraussetzungen erschöpfen sich nicht in der Aufstellung eines gemeinsamen Zolltarifs und einiger Grundsätze... Sie müssen sich vielmehr in der Schaffung vollständiger, einheitlicher und wirksamer Rechtsvorschriften konkretisieren, die eine homogene Regelung des Handels zwischen der Gemeinschaft und dritten Ländern gewährleisten und damit eine der Vorbedingungen dafür schaffen, daß Waren innerhalb der Gemeinschaft unter den gleichen Bedingungen wie innerhalb der einzelstaatlichen Märkte gehandelt werden können. Das Programm 1980 zur Verwirklichung der Zollunion (veröffentlicht im Amtsblatt C 44 vom 21. Februar 1980) gab seinerseits die Absicht der Kommission zu erkennen, dem Rat für alle Zollbestimmungen, die bisher nur in den nationalen Rechtsakten enthalten sind, Vorschläge [zu] unterbreiten, die an die Stelle der nationalen Rechtsakte treten werden und die die gemeinschaftlichen Grundsätze berücksichtigen (II Nr. 3).

Bei dieser Sachlage kann es nicht überraschen, daß einige Gebiete des Zollrechts in den einzelnen Mitgliedstaaten weiterhin durch innerstaatliche, mit den in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen nicht harmonisierte Rechtsvorschriften geregelt sind. Es wäre ungenau, in solchen Fällen von Lücken des Gemeinschaftsrechts zu sprechen, denn es geht nicht um ein Gebiet, dessen Regelung vollständig dem Gemeinschaftsgesetzgeber übertragen wurde, sondern um ein Gebiet, das teilweise noch in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Rechtsordnungen gehört, und für das man auf eine weiterreichende und vollständigere Harmonisierung dieser Rechtsordnungen wartet. Daher ist es möglich, daß die Tätigkeit der Zollverwaltung in mancher Hinsicht unter von Staat zu Staat verschiedene Vorschriften fällt, obgleich die Gefahr besteht, daß hierdurch die vollständige Verwirklichung der Zollunion verhindert wird.

3. Einen Bereich, auf dem noch keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erreicht wurde, bilden die Fälle des Erlöschens der Zollschuld. Am 25. Juni 1979 hat der Rat die Richtlinie 79/623/EWG zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Zollschuld erlassen, die in gewissem Maße auch das Ziel der Vereinheitlichung der Regeln über ihr Erlöschen verfolgt; jedoch läuft die Frist, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachkommen müssen, erst am 1. Januar 1982 ab. In bezug auf das hier erörterte Problem ist die neunte Begründungserwägung dieser Richtlinie erwähnenswert, in der unter anderem ausgeführt wird, daß festzulegen ist... wann keine Abgabenschuld entsteht oder wann sie erlischt, und die den Gedanken enthält, daß die Zollschuld... nur in den Fällen erlöschen [kann], in denen die Ware tatsächlich nicht der wirtschaftlichen Bestimmung zugeführt worden ist, die die Erhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben rechtfertigt. Aufgrund dieser Vorstellung wurde unter die Fälle des Erlöschens der Einfuhrzollschuld auch die auf Anordnung der zuständigen Behörden vor der Freigabe erfolgende Vernichtung oder Zerstörung der zum freien Verkehr angemeldeten Waren (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) aufgenommen.

Die Tatsache, daß erst kürzlich ein Gemeinschaftsrechtsakt zur Regelung des Erlöschens der Zollschuld erlassen wurde, führt zu der Annahme, daß bis zur Durchführung der erwähnten Richtlinie durch die Mitgliedstaaten die bisherigen einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften fortgelten. Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Zollschuld bei einer bestimmten Fallgestaltung (Beschlagnahme und Vernichtung der Ware auf behördliche Anordnung) fortbestehen lassen, sind daher mit den Vorschriften des EWG-Vertrags über die Zollunion vereinbar, auch wenn die Rechtsvorschriften aller anderen Mitgliedstaaten bestimmen, daß bei der gleichen Fallgestaltung die Zollschuld nicht entsteht oder erlischt.

Ich glaube nicht, daß sich gegen diese Auffassung allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ins Feld führen lassen. Wenn das vorlegende Gericht die Verschiedenheit der deutschen Regelung von den Regelungen der anderen Mitgliedstaaten als mißlich ansieht, denkt es wahrscheinlich daran, daß eine vollständige Gleichbehandlung der Importeure zweckmäßig sei; wir haben jedoch gesehen, daß die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Zollunion vorübergehend einige Unterschiede zwischen den nationalen zollrechtlichen Regelungen fortbestehen lassen; solche Unterschiede führen unvermeidlich zu Ungleichbehandlungen der Importeure von Waren aus Drittländern je nach dem Mitgliedstaat, in dem die Zollabfertigung erfolgt. Nach meiner Auffassung ist es daher ausgeschlossen, von einem im ganzen Zollrecht geltenden Grundsatz der Gleichbehandlung der Importeure zu sprechen: Gleichheit besteht innerhalb der Grenzen, in denen das Zollrecht der Gemeinschaft gilt. Dies ergibt sich auch aus der achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 803/68 über den Zollwert der Waren, nach der es eine der spezifischen Zielsetzungen der Verordnung ist, den Importeuren bei der Erbebimg der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs die Gleichbehandlung zu gewährleisten. Außerdem hat sich der Gerichtshof, als er die Gelegenheit hatte, sich zu einem Fall zu äußern, in dem die Gleichbehandlung zwischen Importeuren eine Rolle spielte (ich meine die kürzlich mit Urteil vom 3. Juni 1980 entschiedene Rechtssache 735/79, Gedelfi), darauf beschränkt, die einheitliche Regelung für den Handel mit dritten Ländern als eine der grundlegenden Zielsetzungen des Gemeinsamen Marktes und als eine der wesentlichen Zielsetzungen der Verordnung Nr. 516/77 anzusehen, wobei er anschließend diese Zielsetzung als Kriterium zur Auslegung der Verordnung verwendete. Diesen Standpunkt halte ich insoweit für bedeutungsvoll, als er der Gleichbehandlung der Importeure die Bedeutung einer — vom Gemeinschaftsrecht stufenweise verfolgten — Zielsetzung und nicht die eines allgemeinen Grundsatzes beimißt.

Die Möglichkeit, den Zusammenhang zwischen der Zollschuld und der tatsächlichen wirtschaftlichen Bestimmung der eingeführten Ware zu einem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts zu erheben, bleibt nach meiner Meinung eine abstrakte Annahme. Wie bereits bemerkt, enthält lediglich die erwähnte Richtlinie 79/623 das Kriterium, daß die Zollschuld erlischt, wenn die Ware nicht tatsächlich der wirtschaftlichen Bestimmung zugeführt worden ist, die die Erhebung der Abgaben rechtfertigt. Dies gestattet aber keineswegs die Annahme, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber damit einen allgemeinen Grundsatz angewandt hat: Ich wiederhole, in Wahrheit hat er angesichts einer bestimmten Zielsetzung Rechtsvorschriften erlassen.

4. Im letzten Teil der hier untersuchten Frage möchte das deutsche Gericht wissen, ob die Erhebung von Zoll auf eingeführte Waren, die auf Anordnung der Behörden beschlagnahmt und anschließend vernichtet wurden, Artikel 7 des EWG-Vertrags verletzt, wenn sie nur in einem Mitgliedstaat erfolgt. Bekanntlich verbietet dieser Artikel jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Nun steht außer Diskussion, daß bei der untersuchten Fallgestaltung aus der Sicht des Mitgliedstaats, der trotz der Anordnung der Vernichtung der Ware Zoll erhebt, keinerlei derartige Diskriminierung unter den Importeuren auftritt. Das Problem liegt in der je nach dem Mitgliedstaat, in dem die Zollabfertigung durchgeführt wird, unterschiedlichen Behandlung der Importeure; dies hat aber nichts mit der in Artikel 7 enthaltenen Regel zu tun.

5. Wenden wir uns nun der Untersuchung der im ersten Beschluß des Einanzgerichts Hamburg enthaltenen Frage zu, die vor allem das Problem der Anwendbarkeit des Zollwertrechts der Gemeinschaft auf in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeschmuggelte Waren und weiterhin die Einzelheiten der Ermittlung des Zollwerts solcher Waren betreffen.

Zum ersten Punkt bin ich der Auffassung, daß die Bestimmungen der Verordnung Nr. 803/68 und der ergänzenden Verordnungen der Kommission auch auf rechtswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren anwendbar sind.

Hierfür spricht vor allem die Erwägung, daß weder der Vertrag noch das abgeleitete Gemeinschaftsrecht die Anwendbarkeit des Gemeinsamen Zolltarifs auf rechtmäßig eingeführte Waren beschränkt. Was für den Gemeinsamen Zolltarif gilt, muß auch für Bestimmungen gelten, die zu seiner Anwendung erlassen wurden, insbesondere für die erwähnte Verordnung Nr. 803/68, in deren letzter Begründungserwägung es heißt: Es ist wichtig, die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auf die Einfuhr sämtlicher Waren zu gewährleisten. Ohne die Bedeutung dieser Formulierung überbewerten zu wollen, meine ich, daß bei Nichtvorhandensein ausdrücklicher Anhaltspunkte, die die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs auf rechtswidrig eingeführte Waren ausschließen, diese zwangsläufig unter das Zollrecht der Gemeinschaft einschließlich der Bestimmung über die Ermittlung des Zollwerts fallen, sofern diese Bestimmungen nur objektiv anwendbar sind. Zwar scheinen im allgemeinen (jedenfalls bis zur Richtlinie 79/623) diese Bestimmungen in der Vorstellung ausgestaltet worden zu sein, daß es sich um rechtmäßige Geschäfte handelt; denn in der Verordnung Nr. 375/69 der Kommission vom 27. Februar 1969 wird die Anmeldung geregelt, die der Importeur bei den Zollbehörden abgeben muß und die bei der Ermittlung des Zollwerts der Waren berücksichtigt wird. Jedoch wird man vernünftigerweise annehmen müssen, daß das abgeleitete Recht in bezug auf den normalen Geschäftsablauf konzipiert wurde: Dies kann erklären, weshalb der Fall rechtswidriger Handlungen nicht ausdrücklich berücksichtigt wurde. In jedem Fall halte ich den Hinweis auf den Erlaß der Bestimmungen über den Zollwert nicht für ausreichend, um rechtswidrig eingeführte Waren von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen.

Der von mir eingenommene Standpunkt bedarf jedoch zweier Einschränkungen. Erstens muß es sich um im Gemeinsamen Zolltarif genannte Waren handeln (bei Heroin, um das es in dieser Rechtssache geht, ist das der Fall). Zweitens sind aus objektiven Gründen unanwendbar die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die die rechtmäßige Durchführung der Einfuhr (oder Ausfuhr) voraussetzen, insbesondere — wie das vorlegende Gericht zu Recht selbst ausgeführt hat — die Bestimmungen, die die ordnungsgemäße Zollanmeldung der Waren voraussetzen.

6. Ist die grundsätzliche Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 803/68 auch auf rechtswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren einmal festgestellt, bleibt zu prüfen, ob der Zeitpunkt und der Ort der Einfuhr nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden können.

In bezug auf den Zeitpunkt für die Ermittlung des Zollwerts enthält Artikel 5 der Verordnung Nr. 803/68 zwei allgemeine Bestimmungen, die unter der Voraussetzung abgefaßt sind, daß es sich um rechtmäßige Einfuhr-(oder Ausfuhr-)Geschäfte handelt. Denn unter Buchstabe a stellt dieser Artikel auf den Tag ab, an dem die Zollstelle die Anmeldung annimmt, mit der der Anmeldende seinen Willen erklärt, die Waren in den freien Verkehr überzuführen; unter Buchstabe b stellt er auf den Zeitpunkt ab, der vom Gemeinschaftsorgan oder den Mitgliedstaaten für den Übergang aus einem besonderen Zollverkehr in den freien Verkehr festgelegt ist. Solche an eine ordnungsgemäße Abfertigung geknüpfte Bestimmungen sind auf rechtswidrig eingeführte Waren nicht anwendbar. Deshalb ist zur Bestimmung des für die Ermittlung des Zollwerts solcher Waren maßgeblichen Zeitpunkts das innerstaatliche Recht eines jeden Mitgliedstaats anwendbar.

Neuerdings hat die bereits erwähnte Richtlinie 79/623 bei der Regelung der Angleichung der Rechtsvorschriften über die Entstehung der Zollschuld auch den Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Einfuhrzollschuld als entstanden gilt (Artikel 3), sowie den Zeitpunkt, der für die Bestimmung ihrer Höhe maßgebend ist (Artikel 7). Im Rahmen dieser Richtlinie wurde die Problematik auch für rechtswidrige Einfuhren durch die Bestimmung gelöst, daß bei diesen die Zollschuld entsteht, wenn eingangsabgabenpflichtige Waren [in das Zollgebiet der Gemeinschaft] eingeführt werden (Artikel 2 Buchstabe b), und daß als Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld derjenige gilt, zu dem die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden (Artikel 3 Buchstabe b). Natürlich sind diese Bestimmungen auf den vorliegenden Fall aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar. Jedoch ist es nützlich auf sie hinzuweisen, denn sie lassen erkennen, daß vor ihrem Erlaß diese Frage gemeinschaftsrechtlich noch nicht geregelt und damit bis zur Harmonisierung vollständig dem innerstaatlichen Recht überlassen war.

Was den für die Ermittlung des Zollwerts maßgeblichen Ort anbetrifft, so halte ich es für möglich, auf das Kriterium des Ortes des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzustellen, gleichgültig ob die Waren rechtmäßig eingeführt wurden oder nicht.

Auch auf rechtswidrig eingeführte Waren können daher die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 803/68 Anwendung finden, soweit sie nicht die Einhaltung bestimmter Rechtsförmlichkeiten voraussetzen.

7. Das letzte vom deutschen Gericht aufgeworfene Problem betrifft die Frage, welche Personen verpflichtet sind, den nationalen Zollbehörden die zur Ermittlung des Zollwerts der Waren erforderlichen Angaben zu machen. Die Verordnungen Nr. 375/69 vom 27. Februar 1969 und Nr. 1343/75 vom 26. Mai 1975 der Kommission sehen vor, daß der Importeur die Waren unter Angabe der für ihren Zollwert erheblichen Umstände bei den Zollbehörden anmelden und zur Ermittlung des Zollwerts diesen Behörden auch die Unterlagen über den betreffenden Vertrag vorlegen muß. Das deutsche Gericht fragt, ob diese Bestimmungen gegenüber jedem anwendbar sind, der im Zollgebiet der Gemeinschaft rechtswidrig dorthin verbrachte Waren erwirbt — mit der Folge, daß auch derjenige, der die Ware vom Importeur oder einem nachfolgenden Mittelsmann erwirbt, den Behörden zu Angaben über den gezahlten Preis verpflichtet wäre — oder ob die nationalen Behörden nach den in der Verordnung Nr. 803/68 aufgestellten Grundsätzen verpflichtet sind, den Zollwert auf der Grundlage des vom ersten im Gebiet der Gemeinschaft ansässigen Käufer gezahlten Preises zu ermitteln.

Nach meiner Auffassung ist sowohl die Verordnung Nr. 375/69 als auch die Verordnung Nr. 1345/75 nur auf rechtmäßige Einfuhren anwendbar: Diese Verordnungen sehen nämlich die Erfüllung einer Reihe verfahrensmäßiger Förmlichkeiten vor, die nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs denkbar sind. Folglich können diese Verordnungen auf rechtswidrige Einfuhren nicht anwendbar sein. Jedoch bleibt eine Verpflichtung, Angaben über den Wert der Waren zu machen, auch für den Schmuggler und in der Regel für jeden, der eingeschmuggelte Waren erwirbt, bestehen: denn Artikel 14a der Verordnung Nr. 803/68 (eingefügt durch die Verordnung Nr. 338/75 vom 10. Februar 1975) bestimmt in Absatz 1: Für die Ermittlung des Zollwerts stellen — unbeschadet der einzelstaatlichen Bestimmungen, die den Zollbehörden der Mitgliedstaaten weitergehende Zuständigkeiten übertragen — alle Personen oder Unternehmen, die mit den betreffenden Einfuhren unmittelbar oder mittelbar in Beziehung stehen, diesen Behörden... alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.

Zweifellos wird ein Käufer von rechtswidrig eingeführten Waren kaum die Behörden in Kenntnis setzen, bedenkt man die mit einer solchen Annahme verbundenen Folgen auch strafrechtlicher Art. Daher sind die innerstaatlichen Behörden bei der Ermittlung des Zollwerts solcher Waren mehr als sonst gezwungen, auf andere Bestimmungsmethoden, insbesondere die vergleichende Methode, zurückzugreifen.

Wenn es sich wie im vorliegenden Fall um Waren handelt, die nicht nur eingeschmuggelt sind, sondern mit denen auch kein freier Handel zulässig ist, wird die Ermittlung des Normalpreises außerdem dadurch erschwert, daß bei ihr auf Schwarzmarktpreise abgestellt werden muß. Auf solche Preise gestützte Feststellungen sind jedoch häufiger, als man glauben möchte, und erfolgen nicht nur durch die Behörden der Bundesrepublik (wenngleich diese die einzigen sind, die auch im Falle der Beschlagnahme solche Feststellungen zwecks Zollerhebung treffen). Denn in anderen Rechtsordnungen wird die Strafe für das Vergehen des Bannbruchs nach den hinterzogenen Zöllen bemessen. Als Beispiel möchte ich den Artikel 282 des Dekrets Nr. 43 des Präsidenten der Italienischen Republik vom 23. Januar 1973 anführen, der eine solche Bestimmung enthält. Dies bedeutet, daß die Fälle, in denen auch bei Beschlagnahme oder Vernichtung der Waren der Zollwert zu ermitteln ist, nicht außergewöhnlich sind, und läßt nach meiner Auffassung erkennen, daß die Feststellung auch dann praktikabel ist, wenn man auf einen schwarzen Markt abstellen muß.

8. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Finanzgericht Hamburg mit den Beschlüssen vom 15. Januar und 8. Juli 1980 gestellten Fragen wie folgt zu antworten:

a) Ein Mitgliedstaat ist berechtigt, Zoll auf verbotswidrig eingeführte und später vernichtete Rauschgifte zu erheben, auch wenn alle übrigen Mitgliedstaaten für solche Einfuhren keine Zölle erheben. Diese Befugnis steht weder mit den Vorschriften des EWG-Vertrags über die Zollunion noch mit dessen Artikel 7 in Widerspruch.

b) Die Vorschriften des gemeinschaftlichen Zollwertrechts sind generell auf alle Waren anwendbar, auf die nach dem Gemeinsamen Zolltarif Zölle zu erheben sind; das gilt auch für in das Zollgebiet verbotswidrig eingeführte Waren. Eine Ausnahme bilden jedoch solche Vorschriften, deren Inhalt unzweifelhaft voraussetzt, daß die Einfuhr oder die Ausfuhr der Waren in rechtmäßiger Weise erfolgt ist, und die aus diesem Grund auf Fallgestaltungen nicht anwendbar sind, in denen die Waren rechtswidrig eingeführt oder ausgeführt wurden.

c) Die Vorschriften der Verordnung Nr. 803/68 des Rates sind nicht anwendbar bei der Bestimmung des Zeitpunktes, der für die Ermittlung des Zollwerts von Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeschmuggelt wurden, maßgeblich ist. Dieser Zeitpunkt ist daher nach innerstaatlichem Recht zu bestimmen. Die Vorschriften der Verordnung Nr. 803/68, aus denen sich der für die Bestimmung des Zollwerts von Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, maßgebliche Ort ergibt, sind sowohl auf rechtmäßig eingeführte wie auf eingeschmuggelte Waren anwendbar, soweit sie nicht unzweifelhaft die Beachtung bestimmter Rechtsförmlichkeiten voraussetzen.

d) Die Vorschriften der Verordnungen Nr. 375/69 und Nr. 1343/85 der Kommission sind auf Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeschmuggelt wurden, nicht anwendbar. Jedoch können die Zollbehörden gemäß Artikel 14a Absatz 1 der Verordnung Nr. 803/68 die für die Ermittlung des Zollwerts erforderlichen Angaben von jedem verlangen, der die betreffenden Waren im Gebiet der Gemeinschaft vom Einführer oder einem nachfolgenden Mittelsmann erworben hat.