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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.12.1980 – C-42/80

ECLI:EU:C:1980:274

In der Rechtssache 42/80

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Gian Piero Alessi als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato Ivo Mario Braguglia als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die Richtlinie 73/361/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Drahtseile, Ketten und Lasthaken (ABl. L 335, S. 51) sowie die Richtlinie 76/434/EWG der Kommission vom 13. April 1976 zur Anpassung der genannten Richtlinie des Rates an den technischen Fortschritt (ABl. L 122, S. 20) nicht rechtzeitig durchgeführt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait und O. Due,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Richtlinie 73/361 ist eine der zahlreichen Gemeinschaftsrechtsakte, die in Durchführung von Artikel 100 EWG-Vertrag die Beseitigung der technischen Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel bezwecken, welche sich aus der Verschiedenheit der innerstaatlichen Regelungen ergeben, nach denen das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Erzeugnisse besonderen technischen Vorschriften unterliegt. Sie bezweckt die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Drahtseile, Rundstahlketten und Haken, die zum Heben oder Befördern von Lasten bestimmt sind. Vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind gebrauchte Lastaufnahmeeinrichtungen und solche, die an Bord von Schiffen, für Eisenbahnen, Drahtseilbahnen und Seilschwebebahnen benutzt werden.

Der Anhang der Richtlinie enthält für die verschiedenen Gerätearten geltende detaillierte Bestimmungen allgemeiner wie spezieller Natur, die die auf Gemeinschaftsebene für alle Bescheinigungen und Kennzeichnungen zwingend vorgeschriebenen Angaben betreffen.

In bezug auf die sich aus der Richtlinie für die Mitgliedstaaten ergebenden Pflichten sieht Artikel 6 der Richtlinie eine mit ihrer Bekanntgabe beginnende Frist von 18 Monaten vor, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihr nachkommen und der Kommission hiervon Mitteilung machen müssen.

Die Kommission hat nach dem in den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie des Rates vorgesehenen Verfahren mit der Richtlinie 76/434 die Anpassung der Richtlinie 73/361 an den technischen Fortschritt vorgenommen. Der Anhang dieser letzteren Richtlinie wurde durch neue technische Vorschriften ersetzt. In bezug auf die Durchführung der Richtlinie der Kommission sieht Artikel 2 vor, daß die Mitgliedstaaten ihr binnen 9 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachkommen und die Kommission hiervon unterrichten müssen.

Die Richtlinie 73/361 wurde am 25. November 1973 und die Richtlinie 76/434 am 13. April 1976 bekanntgegeben; die Umsetzungsfristen sind am 25. Mai 1975 und am 13. Januar 1977 abgelaufen.

Die Italienische Republik kam den Bestimmungen beider Richtlinien nicht nach. Die Kommission gab ihr deshalb gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag mit Schreiben vom 7. Juni 1977 Gelegenheit zur Äußerung. Da die italienische Regierung hierauf nicht antwortete, gab die Kommission, nachdem sie festgestellt hatte, daß innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Durchführung der Richtlinie weiterhin fehlten, am 30. Juni 1978 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, die der italienischen Regierung mit Schreiben vom 3. Juli 1978 übermittelt wurde.

Mit Fernschreiben vom 4. September 1978 teilte die italienische Regierung der Kommission mit, daß ein vom Consiglio dei Ministri am 30. Juni 1978 gebilligter Gesetzentwurf gegenwärtig vom zuständigen Ausschuß des Senats geprüft werde. Die Kommission erhielt von den italienischen Behörden keine weitere Mitteilung betreffend die Durchführung dieser Richtlinien.

Die vorliegende Klage ist am 1. Februar 1980 erhoben und bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Die Italienische Republik hat auf die Einreichung einer Gegenerwiderung verzichtet.

Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Die Kommission beantragt,

festzustellen, daß die Italienische Republik gegen eine ihr nach dem EWG-Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie 73/361/EWG des Rates vom 19. November 1973 und der Richtlinie 76/434/EWG der Kommission vom 13. April 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Drahtseile, Ketten und Lasthaken nachzukommen ;

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Italienische Republik hat keine Anträge gestellt.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Kommission macht in der Klageschrift geltend, da die Richtlinien hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich seien, müßten die Mitgliedstaa-t ten die Fristen für den Erlaß der zu ihrer Durchführung erforderlichen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahren.

Der Gerichtshof habe sich mehrfach in diesem Sinne ausgesprochen. So habe er in der Rechtssache 52/75 (Kommission /Italienische Republik, Slg. 1976, 277) folgendes -ausgeführt:

Die gewissenhafte Befolgung einer Richtlinie ist gerade darum so wichtig, weil die Vollzugsmaßnahmen dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen sind mit der Folge, daß Rechtshandlungen dieser Art wirkungslos bleiben müssen, wenn die gesteckten Ziele nicht in den gesetzten Fristen erreicht werden. Haben also im Hinblick auf die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sind, die Bestimmungen einer Richtlinie keine weniger zwingende Wirkung als sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, dann kommt eine derartige Wirkung erst recht Bestimmungen zu, die Fristen für die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen enthalten; wären nämlich nach dem Ablauf dieser Fristen noch immer unterschiedliche Regelungen in den Mitgliedstaaten anwendbar, so könnte dies-zu Diskriminierungen führen.

Außerdem habe der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht durch einen Mitgliedstaat unabhängig davon vorliege, welches Staatsorgan durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß verursacht habe, und er habe betont, daß die Mitgliedstaaten sich nicht auf Bestimmungen, Übungen und Umstände ihrer internen Rechtsordnung berufen könnten, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt seien.

Die italienische Regierung bemerkt in ihrer Klagebeantwortung, zur Durchführung der beiden Richtlinien sei dem Parlament in der vergangenen Legislaturperiode der Gesetzentwurf Nr. 1313 vorgelegt worden, der jedoch wegen des vorzeitigen Endes dieser Legislaturperiode hinfällig geworden sei. Die fraglichen Richtlinien würden von dem gegenwärtig den Kammern zur Prüfung vorliegenden Gesetzentwurf Nr. 554 erfaßt, der die Ermächtigung der Regierung zur Umsetzung zahlreicher Gemeinschaftsrichtlinien in die italienische Rechtsordnung vorsehe.

Die italienische Regierung bringt ihre Hoffnung zum Ausdruck, daß das Verfahren zum Erlaß dieses Gesetzes so bald wie möglich abgeschlossen sein werde, so daß im vorliegenden Falle der Streitgegenstand im wesentlichen als erledigt angesehen werden könne.

In ihrer Erwiderung führt die Kommission aus, die italienische Regierung mache keine näheren Angaben über die Fristen, innerhalb derer der fragliche Gesetzentwurf verabschiedet sein werde; die Kommission erhält daher ihre Anträge aufrecht.

Die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten G. P. Alessi, und die Italienische Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato I. M. Braguglia, haben in der Sitzung vom 21. Oktober 1980 zur Sache mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in derselben Sitzung vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission hat mit am 1. Februar 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangener Klageschrift eine Klage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag erhoben, mit der sie Feststellung begehrt, daß die Italienische Republik gegen eine ihr gemäß Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie 73/361/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Drahtseile, Ketten und Lasthaken (ABl. L 335, S. 51) und der Richtlinie 76/434/EWG der Kommission vom 13. April 1976 zur Anpassung der genannten Richtlinie des Rates an den technischen Fortschritt (ABl. L 122, S. 20) nachzukommen..

2 Um der Richtlinie 73/361 des Rates nachzukommen, hatten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer Frist von achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe, in Kraft zu setzen; diese Frist ist am 25. Mai 1975 abgelaufen. Um der Richtlinie 76/434 der Kommission nachzukommen, hatten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer Frist von neun Monaten nach ihrer Bekanntgabe in Kraft zu setzen; diese Frist ist am 13. Januar 1977 abgelaufen.

3 Die italienische Regierung bestreitet nicht, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen zu sein. Sie beschränkt sich darauf darzulegen, daß die Verzögerung bei der Durchführung der fraglichen Richtlinien darauf zurückzuführen sei, daß ihre Bemühungen, ihren Verpflichtungen aus diesen Richtlinien nachzukommen, wegen der politischen und parlamentarischen Ereignisse erfolglos geblieben seien. Während der vergangenen Legislaturperiode sei dem italienischen Parlament ein Gesetzentwurf vorgelegt worden, der wegen des vorzeitigen Endes dieser Legislaturperiode hinfällig geworden sei. Zur schnelleren Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Gemeinschaftsrichtlinien habe daraufhin die italienische Regierung das Parlament um die in Artikel 76 der Verfassung vorgesehene Übertragung der Gesetzgebungsbefugnisse ersucht, um im Verordnungswege die Bestimmungen mit Gesetzeskraft zu erlassen, die zur Durchführung einer Reihe von Gemeinschaftsrichtlinien, darunter die im vorliegenden Fall interessierenden, erforderlich seien. Diese Ermächtigung sei am 16. Juli 1980 vom Senat durch Annahme eines entsprechenden Gesetzentwurfs gebilligt worden und werde gegenwärtig vom Parlament geprüft.

4 Diese Umstände können den der Italienischen Republik vorgeworfenen Vertragsverstoß nicht beseitigen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt sind.

5 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie 73/361 des Rates vom 19. November 1973 und der Richtlinie 76/434 der Kommission vom 13. April 1976 nachzukommen.

Kosten

6 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Zahlung der Kosten zu verurteilen.

7 Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie 73/361/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Drahtseile, Ketten und Lasthaken (ABl. L 335, S. 51) und der Richtlinie 76/434/EWG der Kommission vom 13. April 1976 zur Anpassung der genannten Richtlinie des Rates an den technischen Fortschritt (ABl. L 122, S. 20) nachzukommen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten zu tragen.