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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.12.1980 – C-43/80

ECLI:EU:C:1980:275

In der Rechtssache 43/80

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Gian Piero Alessi als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato Ivo M. Braguglia als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die Richtlinie 76/696/EWG der Kommission vom 27. Juli 1976 zur Anpassung der Richtlinie des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 236, S. 26) nicht rechtzeitig durchgeführt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait und O. Due,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Richtlinie 71/316 des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren (ABl. 1971, L 202, S. 1; geändert durch die Richtlinie 72/427 vom 19. Dezember 1972, ABl. 1972, L 291, S. 156 und durch Anhang I der Beitrittsakte) gehört zu den Harmonisierungsrichtlinien, die der Rat erlassen hat, um die auf der Verschiedenheit der nationalen Regelungen beruhenden technischen Handelshemmnisse innerhalb der Gemeinschaft schrittweise zu beseitigen.

Auf der Grundlage dieser Harmonisierung und zur Verwirklichung des freien Warenverkehrs mit Meßgeräten innerhalb des Gemeinsamen Marktes führt diese Richtlinie den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Prüfverfahren ein und schafft zu diesem Zweck ein Verfahren für die EWG-Bauartzulassung und ein Verfahren der EWG-Eichung. Das Vorhandensein des den durchgeführten Prüfungen entsprechenden EWG-Stempels an einem Meßgerät läßt die Annahme zu, daß dieses Gerät den einschlägigen technischen Vorschriften entspricht, so daß sich eine Wiederholung der bereits durchgeführten Prüfungen bei der Einfuhr und bei der Inbetriebnahme erübrigt.

Diese Richtlinie stellt einen allgemeinen Rahmen dar, innerhalb dessen für jede Kategorie von Geräten Einzelrichtlinien ergehen müssen. Eine davon ist die Richtlinie 73/360 des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für nichtselbsttätige Waagen (ABl. 1973, L 335, S. 1). Die Geräte, die die technischen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, nach deren Bestimmungen überprüft wurden und außerdem mit dem vorgesehenen EWG-Zeichen oder -Stempel versehen sind, dürfen weder vom freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft ausgeschlossen noch erneuten Überprüfungen an den Grenzen unterworfen werden.

Die Artikel 17 bis 19 der Rahmenrichtlinie 71/316 enthalten Bestimmungen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie sowie der Anhänge der Einzelrichtlinien an den technischen Fortschritt mittels eines Verfahrens, das eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen eines Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt vorsieht.

Nach diesem Verfahren erließ die Kommission am 17. Juli 1976 die Richtlinie 76/696 (ABl. 1976, L 236, S. 26), durch die verschiedene Punkte des Anhangs der Richtlinie 73/360 geändert werden.

Artikel 2 dieser Richtlinie hat folgenden Inhalt:

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der vorliegenden Richtlinie in der Weise nachzukommen, daß diese Vorschriften ein Jahr nach Bekanntgabe dieser Richtlinie in Kraft treten.

(2) Falls jedoch Irland und das Vereinigte Königreich die Richtlinie des Rates vom 19. November 1973 nach dem in Absatz 1 genannten Termin zur Anwendung bringen, müssen die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie gleichzeitig in Kraft treten.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut derjenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Die Richtlinie wurde am 30. Juli 1976 bekanntgegeben. Die Mitgliedstaaten waren folglich verpflichtet, der Richtlinie bis zum 30. Juli 1977 nachzukommen.

Da die Italienische Republik die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen innerhalb der ihr gesetzten Frist weder erlassen noch in Kraft gesetzt hatte, beschloß die Kommission, das Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 169 EWG-Vertrag gegen die Italienische Republik einzuleiten.

Mit Schreiben vom 4. April 1978 wurde der Italienischen Republik gemäß Artikel 169 Absatz 1 Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Da auf dieses Schreiben keine Antwort erfolgte, gab die Kommission, nachdem sie festgestellt hatte, daß innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Durchführung der Richtlinie weiterhin fehlten, am 18. Mai 1979 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der festgestellt wird,

daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 76/696/EWG der Kommission vom 27. Juli 1976 betreffend nichtselbsttätige Waagen nachzukommen.

Diese mit Gründen versehene Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 28. Mai 1979 an die Italienische Republik gerichtet.

Mit Schreiben vom 21. September 1979 antwortete die italienische Regierung durch die Vermittlung ihrer ständigen Vertretung, daß sie im Laufe der vergangenen Legislaturperiode das Verfahren zum Erlaß der erforderlichen Rechtsvorschriften eingeleitet habe; sie versicherte außerdem, daß sie die zur Durchführung der fraglichen Richtlinie in der italienischen Rechtsordnung erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich dem neuen Parlament zur Billigung vorlegen werde.

Da die Kommission von der italienischen Regierung keine weitere Mitteilung in dieser Sache erhalten hatte und die zur Durchführung der Richtlinie erforderlichen innerstaatlichen Vorschriften immer noch nicht erlassen worden waren, hat sie mit der am 1. Februar 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klageschrift den Gerichtshof angerufen.

Die Beklagte hat keine Gegenerwiderung eingereicht.

Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen,. die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, daß die Italienische Republik gegen eine ihr nach dem EWG-Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie 76/696/EWG der Kommission vom 27. Juli 1976 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für nichtselbsttätige Waagen nachzukommen;

2. die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Bekfagte hat keine ausdrückliche Anträge gestellt.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Klägerin macht geltend, da die Richtlinien verbindlich seien, hätten die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, die darin für den Erlaß der innerstaatlichen Durchfuhrungsvorschriften gesetzten Fristen zu wahren. Sie verweist hierzu auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 52/75 (Slg. 1976, 277), 10/76 (Slg. 1976, 1359) und 163/78 (Slg. 1979, 771).

Die Beklagte betont, ein Gesetzentwurf, der die Regierung zur Umsetzung zahlreicher Gemeinschaftsrichtlinien in die italienische Rechtsordnung ermächtige, sei dem Parlament in der gegenwärtigen Legislaturperiode erneut vorgelegt worden. Sie bringt ihre Hoffnung zum Ausdruck, daß das Verfahren zum Erlaß dieses Gesetzes so bald wie möglich abgeschlossen sein werde, so daß der Streitgegenstand im wesentlichen als erledigt angesehen werden könne.

In ihrer Erwiderung wiederholt die Klägerin ihre Anträge.

IV — Mündliche Verhandlung.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. Oktober 1980 zur Sache mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in derselben Sitzung vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission hat mit am 1. Februar 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangener Klageschrift eine Klage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag erhoben, mit der sie Feststellung begehrt, daß die Italienische Republik gegen eine ihr gemäß Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie 76/696 der Kommission vom 27. Juli 1976 zur Anpassung der Richtlinie des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 236, S. 26) nachzukommen.

2 Um dieser Richtlinie nachzukommen, hatten die Mitgliedstaaten gemäß deren Artikel 2 die erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Bekanntgabe der Richtlinie in Kraft zu setzen; diese Frist ist am 30. Juli 1977 abgelaufen.

3 Die italienische Regierung bestreitet nicht, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen zu sein. Sie legt dar, daß die Verzögerung bei der Durchführung der Richtlinie zunächst darauf zurückzuführen gewesen sei, daß wegen der Auflösung des Parlaments ein diesem vorgelegter entsprechender Gesetzentwurf hinfällig geworden sei, und anschließend darauf, daß ein Gesetzentwurf, der die Ermächtigung der italienischen Regierung zur Umsetzung zahlreicher Richtlinien in die italienische Rechtsordnung vorsehe, zwar am 16. Juli 1980 vom Senat gebilligt worden sei, gegenwärtig jedoch noch vom Parlament geprüft werde.

4 Diese Umstände können den der Italienischen Republik vorgeworfenen Vertragsverstoß nicht beseitigen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt sind.

5 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie 76/696 der Kommission vom 27. Juli 1976 nachzukommen.

Kosten

6 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Zahlung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Italienische Republik hat gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie 76/696 der Kommission vom 27. Juli 1976 zur Anpassung der Richtlinie des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 236, S. 26) nachzukommen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten zu tragen.