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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.12.1980 – C-54/80
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1980:282
In der Rechtssache 54/80
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Untersuchungsrichter am Tribunal de grande instance Paris in der von ihm geführten Voruntersuchung gegen
Samuel Wilner, Vorsitzender des Verwaltungsrats der Firma Victory France SA,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren (ABl. L 148, S. 6)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten - P. Pescatore, der Richter A. Touffait und O. Due,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und Verfahren
In der Zeit vom 10. März 1972 bis zum 7. März 1974 führte die Firma Victory France SA mit Sitz in Paris 2e, 30, rue Etienne Marcel, deren Unternehmensgegenstand u. a. die Einfuhr von gebrauchten Stoffen, Kleidungsstücken und Wäschestücken ist, aus den Vereinigten Staaten von Amerika Waren im angemeldeten Gesamtwert von 1520093,39 US-Dollar ein.
Die französische Zollverwaltung behauptet, die Firma Victory France SA habe diesen Einfuhrwert um 3965540 französische Franken zu hoch angesetzt. Aus diesem Grund erkennt sie die Rechnungen des amerikanischen Exporteurs (der Firma Victory Jobbing House, deren Direktor Henry Wilner ein Bruder von Samuel Wilner ist) trotz der Tatsache nicht an, daß die Rechnungsbeträge tatsächlich vom französischen Importeur gezahlt und von dem genannten Exporteur eingenommen worden sind, da sie von dem Importeur in Frankreich, der Firma Victory France SA, ausgestellt worden seien. Bei der Festsetzung des Normalpreises stützt sich die Zollverwaltung ausschließlich auf die vom amerikanischen Durchfuhrspediteur, der Firma Dorf International Ltd, bei der Absendung aus den Vereinigten Staaten abgegebene Ausfuhrerklärung, obwohl dieser kein Schriftstück der Firma Victory Jobbing House beigefügt war, und legt ausschließlich den darin angegebenen Wert zugrunde, da der Durchfuhrspediteur die aufgedruckte Formel bestätigt habe, wonach die Erklärung in allen Einzelheiten true and correct ist. Sie legt daher dem Beschuldigten im Ausgangsverfahren zwei Straftaten zur Last, nämlich
in zollrechtlicher Hinsicht: eine falsche Wertangabe durch Verwendung unrichtiger Dokumente und Heraufsetzung des Einfuhrwerts sowie
in devisenrechtlicher Hinsicht: auf überhöhte Wertangaben gestützte rechtswidrige Transferzahlungen in die Vereinigten Staaten.
Der Beschuldigte im Ausgangsverfahren wandte gegen diese Auffassung, gestützt auf eine Bestätigung des Durchfuhrspediteurs, folgendes ein: Erstens seien die beförderten Waren, bei denen es sich um Waren zweiter Wahl oder aussortierte Waren gehandelt habe, wie sich aus einer Bestätigung des Durchfuhrspediteurs ergebe, als Lumpen angemeldet worden, um einen günstigeren Frachttarif zu erzielen. Zweitens habe die Erklärung in den Vereinigten Staaten nur abgegeben werden müssen, um die Erstellung von Statistiken, nicht aber die Ermittlung von Gebühren oder Abgaben zu ermöglichen, was die Industrie- und Handelskammer New York bestätigt habe. Drittens seien die in Rechnung gestellten Preise zwar höher als der Wert, den der Duchfuhrspediteur bei ihrer Absendung aus den Vereinigten Staaten angegeben habe, sie lägen aber erheblich unter dem Durchschnitt der Werte, die sämtliche französischen Importeure für gleichartige Waren anmeldeten; der Vorwurf der Angabe eines überhöhten Werts sei daher unhaltbar.
Da die Zollverwaltung und Herr Wilner übereinstimmend die Auffassung vertraten, daß der Gerichtshof um eine Auslegung der Verordnung Nr. 803/68 ersucht werden sollte, hat der Untersuchungsrichter folgende Frage vorgelegt:
Kann nach der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren bei der Einfuhr der — im Import nach Frankreich als Wert anzumeldende — Normalpreis einer Ware mit Ursprung in und Herkunft aus den Vereinigten Staaten von Nordamerika gleich dem Wert sein, der für dieselben Waren vom Durchfuhrspediteur des Verkäufers bei den Zollbehörden des Ursprungslandes angemeldet worden ist, selbst wenn dieser — weit unter dem vom französischen Käufer gezahlten und vom amerikanischen Verkäufer eingenommenen Preis liegende — Wert nicht auf irgendwelche Buchungsbelege (wie etwa eine der Ware beigefügte Rechnung) gestützt und überdies niedriger ist als der Normalpreis dieser Waren, der zwischen einem Käufer und einem Verkäufer unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zustande gekommen wäre?
Der Vorlagebeschluß ist am 12. Februar 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG hat die Kommission, vertreten durch Herrn Beschel als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt F. Herbert, Brüssel, am 21. April 1980 schriftliche Erklärungen eingereicht.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Mit Beschluß vom 4. Juni 1980 hat der Gerichtshof die Rechtssache nach Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes eingereichte Erklärungen
Erklärungen der Kommission
Die Kommission vertritt vorab die Auffassung, die Vorlagefrage sei insofern mehrdeutig, als nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Zollwert der Normalpreis ist und sich deshalb nicht die Frage stellen könne, ob der Normalpreis gleich dem vom amerikanischen Durchgangsspediteur angemeldete Wert sei. Nach ihrer Ansicht bezieht sich die Vorlagefrage eher auf das Verhältnis zwischen den verschiedenen Methoden der Berechnung des Normalpreises; sie schlägt deshalb vor, die Frage wie folgt umzuformulieren :
Ist es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach der Verordnung Nr. 803/68 gestattet, von dem auf der Grundlage des Rechnungspreises (des gezahlten oder zu zahlenden Preises im Sinne von Artikel 9) angemeldeten Wert abzuweichen und einen weit unter dem vom französischen Käufer gezahlten und vom amerikanischen Verkäufer eingenommenen Rechnungspreis liegenden Wert zugrunde zu legen, der auf eine Erklärung, die der Durchfuhrspediteur des Verkäufers gegenüber den Zollbehörden des Ursprungslandes abgegeben hat, nicht aber auf irgendwelche Buchungsbelege (wie etwa eine der Ware beigefügte Rechnung) gestützt und der überdies niedriger ist als der Normalpreis dieser Waren, der zwischen einem Käufer und einem Verkäufer unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zustande gekommen wäre (und der sich aus dem Durchschnitt der Werte ergibt, die sämtliche französischen Importeure für gleichartige Waren anmelden) ?
Was die angebliche Straftat des rechtswidrigen Kapitalexports angeht, so kann der nationale Gesetzgeber nach Ansicht der Kommission zwar auf anderen Rechtsgebieten als dem des Zollrechts den Begriff Zollwert verwenden; dies könne aber auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs keinen Einfluß haben.
Zur Frage der Herabsetzung des Werts, der dem — vom Importeur an den Exporteur gezahlten — Rechnungspreis entspricht, durch die Zollbehörden, weist die Kommission, die ihren Schriftsatz vor Erlaß des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 65/79, Châtain, eingereicht hat, darauf hin, daß sowohl die Mitgliedstaaten, die Erklärungen abgegeben hätten (Bundesrepublik Deutschland, Vereinigtes Königreich, Frankreich und Niederlande), als auch Generalanwalt Capotorti diese Frage bejaht hätten, und vertritt demgemäß die Ansicht, daß die Ermittlung des Zollwerts auch in der Weise vorgenommen werden kann, daß der angemeldete Wert herabgesetzt wird.
Was die Frage anbelangt, ob die Verwaltung ein Abweichen vom angemeldeten Wert auf eine rein statistischen Zwecken dienende Ausfuhrerklärung stützen kann, ohne daß der sich aus diesem Dokument ergebende Wert durch irgendeinen Buchungsbeleg bestätigt wird, so trägt die Kommission vor: Der Gerichtshof habe zwar erklärt, daß grundsätzlich der gezahlte oder zu zahlende Preis am besten den für den Zollwert maßgeblichen Normalpreis verkörpere (s. Urteil vom 10. Dezember 1970 in der Rechtssache 27/70, Edding, Slg. 1970, 1035, 1045). Er habe aber auch bestätigt, daß die — in Artikel 9 der Verordnung Nr. 803/68 vorgesehene — Möglichkeit, den gezahlten oder zu zahlenden Preis als Zollwert anzuerkennen, keineswegs der Anwendung anderer Methoden der Berechung des Normalpreises entgegenstehe (s. Rechtssache 111/79, Caterpillar, noch nicht veröffentlicht), und sich auf zwei Methoden, nämlich die deduktive und die vergleichende Methode, bezogen.
Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß vom Rechnungspreis, wie Generalanwalt Capotorti in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 65/79 betont habe, nur in den seltenen Fällen abgewichen werden könne, in denen es Gründe für die Annahme gebe, daß dieser Preis erheblich vom Normalpreis abweicht. Daß die Bedingungen des freien Wettbewerbs nicht vorlägen, weil es sich wie hier um Gesellschaften handele, deren Geschäftsführer Brüder seien, sei für eine Abweichung von dem in Rechnung gestellten und gezahlten Preis nicht ausreichend, denn aus den Artikeln 2 und 9 der Verordnung Nr. 803/68 ergebe sich, daß lediglich der Rechnungspreis dem Preis entsprechen müsse, der bei freiem Wettbewerb zustande gekommen wäre, ohne daß notwendigerweise im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer eine Situation des freien Wettbewerbs gegeben sein müsse.
Da aber Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 803/68 unter anderem vorschreibe, daß der vereinbarte Preis nicht durch Handels-, Finanz- oder sonstige Beziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer beeinflußt sein dürfe, damit ein Kaufgeschäft mit einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs gleichgestellt werden könne, habe der Gerichtshof in dem bereits angeführten Urteil Caterpillar festgestellt, daß ein solcher Einfluß sich auch bei einem Vergleich mit dem Preis gleicher oder gleichartiger Waren ergeben [kann], den irgendein im Einfuhrland tätiger Käufer zahlt, damit habe er sich auf die vergleichende Methode bezogen. In demselben Urteil habe er auch für Recht erkannt, daß es mit der Verordnung Nr. 803/68 in Einklang stehe, den Zollwert ausgehend vom Weiterverkaufspreis der unbearbeitet weiterverkauften Waren nach Abzug aller dem Käufer und Weiterverkäufer für Tätigkeiten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft entstandenen Kosten und gegebenenfalls einer angemessenen Gewinnspanne zu berechnen; damit habe er sich auf die deduktive Methode bezogen.
Nach Ansicht der Kommission ist die zuletzt genannte Methode im vorliegenden Fall besser geeignet, weil die Anwendung der vergleichenden Methode im vorliegenden Fall Schwierigkeiten bereiten könnte, da es sich um Waren zweiter Wahl oder gebrauchte Waren handele. Dies bestätige der Inhalt der Akten des vorlegenden Gerichts, wonach zwar die in Rechnung gestellten und vom Importeur gezahlten Preise offenbar niedriger als der Durchschnitt der Werte gewesen seien, die sämtliche französischen Importeure für gleichartige Waren anmeldeten, der Grund dafür aber darin liegen könne, daß die eingeführten Erzeugnisse, wie in den bei den Akten befindlichen Zollpapieren anerkannt werde, von minderer Qualität gewesen seien.
Abschließend schlägt die Kommission folgende Antwort auf die Vorlagefrage vor:
Soweit sowohl die Methode der Berechnung anhand des — gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 berichtigten — gezahlten Preises als auch die Methode des Vergleichs mit dem Preis gleicher oder gleichartiger Waren zeigt, daß keine Erhöhung gegenüber dem Preis vorgenommen worden ist, der bei freiem Wettbewerb zustande gekommen wäre, stellt es keine vernünftige Anwendung der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Grundsätze für die Ermittlung des Zollwerts dar, von dem Rechnungspreis aufgrund von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu Zwecken der Statistik abgegebenen Erklärungen abzuweichen, die weder dem Verkäufer noch dem Käufer zuzurechnen sind, sich nicht auf irgendeinen Buchungsbeleg stützen und offenbar nur dazu dienten, günstige Frachtkosten zu erzielen.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 18. September 1980 sind für den Beschuldigten im Ausgangsverfahren Rechtsanwalt Abensour und für die Kommission Rechtsanwalt Herbert und Herr Beschel erschienen.
Der Beschuldigte im Ausgangsverfahren weist zunächst darauf hin, daß die Besonderheit dieser Rechtssache darin liege, daß der Rechtsverstoß, dessentwegen gegen ihn vorgegangen werde, auf einer im übrigen umstrittenen Auslegung der Verordnung Nr. 803/68 über den Zollwert durch die französische Zollverwaltung beruhe.
Er wendet sich sodann den Tatsachenfragen zu und trägt vor: Erstens habe der Umstand, daß der Vorsitzende des Verwaltungsrats der französischen Gesellschaft der Bruder eines der Geschäftsführer der amerikanischen Gesellschaft sei, keinen Einfluß auf den anzumeldenden Wert haben können. Zweitens hätten auch die Ausfuhrerklärungen, die der amerikanische Durchgangsspediteur bei der Absendung der Waren ohne Vorlage einer Rechnung des Verkäufers und ohne besondere Weisung des Absenders unterzeichnet habe, keinen Einfluß auf den anzumeldenden Wert haben können. Drittens habe der Umstand, daß der Verkäufer dem Käufer vertraut und ihm gestattet habe, die Rechnungen mit dem Firmenaufdruck des Verkäufers dadurch auszufüllen, daß er nach vorheriger telefonischer Absprache den Preis eingetragen habe, nicht den geringsten Zweifel auf die Ernstlichkeit der Preisvereinbarung werfen können. Viertens sei durch die Erbringung des Beweises dafür, daß tatsächlich Überweisungen in Höhe der angemeldeten Werte zugunsten des Verkäufers vorgenommen worden seien und daß die Firma Victory France die fraglichen Waren zu einem niedrigeren Preis als die anderen französischen Importeure erworben habe, der Argumentation der Zollverwaltung vollends den Boden entzogen.
Demgemäß wünscht der Beschuldigte im Ausgangsverfahren, daß der Gerichtshof dahin Stellung nehmen möge, daß Herrn Samuel Wilner in der vorliegenden Rechtssache in keiner Weise die Angabe eines überhöhten Werts vorgeworfen werden kann.
Schließlich äußert der Beschuldigte im Ausgangsverfahren aufgrund der Befürchtung, der Gerichtshof könne eine Entscheidung für nicht erforderlich halten, den Wunsch, der Gerichtshof möge — wie in der Rechtssache Donckerwolcke — weiter gehen und für Recht erkennen, daß diese Tatsachen nicht berücksichtigt werden dürfen.
Die Kommission weist darauf hin, daß das Urteil in der Rechtssache Châtain nach Einreichung ihres Schriftsatzes ergangen sei, und ersucht den Gerichtshof, nicht mehr die dort von ihr vorgeschlagene Antwort zu berücksichtigen, sondern im selben Sinne wie im Tenor des Urteils Châtain zu antworten.
Nach Ansicht der Kommission betrifft die Frage nämlich zwei Probleme: Das erste — nicht ausdrücklich angesprochene — Problem betreffe die Grundsatzfrage, ob der Zollwert herabgesetzt werden dürfe; das zweite — in der Vorlagefrage ausdrücklich genannte — Problem beziehe sich auf die Methode der Ermittlung des Zollwerts und damit des Normalpreises und stehe demnach eher mit dem Urteil Caterpillar in Zusammenhang.
Da der Zweck des Artikels 177 darin bestehe, dem vorlegenden Gericht eine praktikable Lösung des Problems, mit dem es befaßt sei, an die Hand zu geben, schlage sie dem Gerichtshof vor, lediglich die Grundsatzfrage zu prüfen und die im Urteil Châtain entwickelte Argumentation zu wiederholen.
Zu den Befürchtungen des Beschuldigten im Ausgangsverfahren meint die Kommission, der Gerichtshof müsse zwar dem Untersuchungsrichter am Tribunal de grande instance Paris eine Antwort erteilen, solle sich aber auf eine die Verordnung Nr. 803/68 betreffende Antwort beschränken, ohne sich zum Recht der Wirtschaftslenkung auf steuerlichem Gebiet zu äußern.
Schließlich weist die Kommission den Gerichtshof auf einen Gesichtspunkt tatsächlicher Art hin : Nach der Behauptung des Beschuldigten im Ausgangsverfahren sei der angemeldete Wert niedriger als der Durchschnittspreis, so daß man ihn logischerweise erhöhen und nicht herabsetzen müsse; sie frage sich aber, ob es sich wirklich um gleiche oder gleichartige Waren handele, was gegebenenfalls den Preisunterschied erkläre.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Oktober 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Untersuchungsrichter am Tribunal de grande instance Paris hat mit Beschluß vom 31. Januar 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren (ABl. L 148, S. 6) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen einer gerichtlichen Voruntersuchung gegen den Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Firma Victory France SA, dem zur Last gelegt wird, für Waren, die bei der in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen und von seinem Bruder geleiteten Firma Victory Jobbing House gekauft worden waren, einen über dem Normalpreis liegenden Zollwert angegeben zu haben. Die fraglichen Geschäfte wurden in der Zeit vom 10. März 1972 bis 7. März 1974 getätigt und belaufen sich auf einen Wert von 1520093,39 US-Dollar. Die französische Zollverwaltung macht — wobei sie sich ausschließlich auf die von dem amerikanischen Durchfuhrspediteur bei Absendung der Waren aus den Vereinigten Staaten abgegebene Ausfuhrerklärung beruft, der aber kein Schriftstück der amerikanischen Firma beigefügt war — geltend, die Firma Victory France SA habe den Einfuhrwert der fraglichen Waren um 3965540 französiche Franken zu hoch angesetzt, um rechtswidrig Kapital in die Vereinigten Staaten transferieren zu können.
3 Der mit dieser Sache befaßte Untersuchungsrichter beschuldigte den Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Firma Victory France SA in zollrechtlicher Hinsicht einer falschen Wertangabe durch Verwendung unrichtiger Dokumente und Heraufsetzung des Einfuhrwerts sowie in devisenrechtlicher Hinsicht rechtswidriger Transferzahlungen in die Vereinigten Staaten. Der Beschuldigte im Ausgangsverfahren wandte gegen den von der französischen Zollverwaltung zugrunde gelegten Preis zum einen ein, die Erklärung des amerikanischen Durchfuhrspediteurs könne im vorliegenden Fall nicht zur Ermittlung des Normalpreises der Waren herangezogen werden. Zum anderen machte er geltend, die in Rechnung gestellten Preise lägen erheblich unter dem Durchschnitt der Werte, die sämtliche französischen Importeure für gleichartige Waren anmeldeten. Wegen der Maßgeblichkeit der Verordnung Nr. 803/68 für den vorliegenden Fall hielt der Richter deren Auslegung für erforderlich und stellte folgende Frage:
Kann nach der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren bei der Einfuhr der — beim Import nach Frankreich als Wert anzumeldende — Normalpreis einer Ware mit Ursprung in und Herkunft aus den Vereinigten Staaten von Nordamerika gleich dem Wert sein, der für dieselben Waren vom Durchfuhrspediteur des Verkäufers bei den Zollbehörden des Ursprungslandes angemeldet worden ist, selbst wenn dieser — weit unter dem vom französischen Käufer gezahlten und vom amerikanischen Verkäufer eingenommenen Preis liegende — Wert nicht auf irgendwelche Buchungsbelege (wie etwa eine der Ware beigefügte Rechnung) gestützt und überdies niedriger ist als der Normalpreis dieser Waren, der zwischen einem Käufer und einem Verkäufer unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zustande gekommen wäre?
4 Im Rahmen der in Artikel 177 vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten, die von den einzelstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof verlangt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich unmittelbar und wechselseitig zur Findung einer Entscheidung beizutragen, durch die die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten gewährleistet wird, kann der Gerichtshof der Vorlagefrage und den Darlegungen des einzelstaatlichen Gerichts die gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkte entnehmen, die es diesem ermöglichen sollen, das Rechtsproblem, das sich ihm stellt, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu lösen.
5 Das einzelstaatliche Gericht beschränkt im vorliegenden Fall seine Frage zwar auf das Problem der Ermittlung des Zollwerts der Waren bei der Einfuhr aufgrund einer Wertangabe, die der Durchfuhrspediteur des Verkäufers gegenüber den Zollbehörden des Ursprungslandes gemacht hat; der Begründung des Vorlagebeschlusses ist aber zu entnehmen, daß mit der Frage in Wirklichkeit geklärt werden soll, ob die Zollverwaltung eines Mitgliedstaats im Rahmen der Verordnung Nr. 803/68 den Zollwert der Waren zu anderen Zwecken als zur Zollkontrolle im eigentlichen Sinn herabsetzen darf.
6 Der Gerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 24. April 1980 (Rechtssache 65/79, Châtain, noch nicht veröffentlicht) im einzelnen die gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkte dargelegt, auf die es in diesem Zusammenhang ankommt.
7 Zu der Zeit, als sich der dem Ausgangsverfahren zugrundeliegende Sachverhalt abspielte, war der Rechtszustand im wesentlichen derselbe wie bei der Rechtssache Châtain.
8 Es genügt daher, hier auf den Tenor der Entscheidung des Gerichtshofes in dieser Rechtssache zu verweisen und ihn auf die Frage anzuwenden, die sich dem Untersuchungsrichter in der vorliegenden Rechtssache stellt. Nach dieser Entscheidung entspricht die Herabsetzung des Rechnungspreises von aus einem Drittstaat eingeführten Waren durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht den Zielsetzungen ..., die den Vorschriften über die Bestimmung der Zollwerts der Waren zugrunde liegen. Die gemäß diesen Verordnungen vorgenommene Festsetzung des Zollwerts verpflichtet die Steuerverwaltung der Mitgliedstaaten jedoch nicht, diesen Wert für andere Zwecke als die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs als verbindlich anzuerkennen.
9 Demnach ist es nicht mit der Verordnung Nr. 803/69 vereinbar, wenn die Behörden der Mitgliedstatten den Zollwert einer aus einem Drittstaat eingeführten Ware gestützt auf eine Erklärung, die der Durchfuhrspediteur gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes abgegeben hat, zu Zollzwekken derart festsetzen, daß er unter dem in Rechung gestellten und gezahlten Preis der Ware liegt.
Kosten
10 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Teil der bei dem einzelstaatlichen Gericht geführten Voruntersuchung; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Untersuchungsrichter am Tribuanl de grande instance Paris vorgelegte Frage für Recht erkannt:
1. Die Herabsetzung des Rechnungspreises von aus einem Drittstaat eingeführten Waren durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats entspricht nicht den Zielsetzungen, die den Vorschriften über die Bestimmung des Zollwerts der Waren zugrunde liegen. Die gemäß diesen Verordnungen vorgenommene Festsetzung des Zollwerts verpflichtet die Steuerverwaltung der Mitgliedstaaten jedoch nicht, diesen Wert rur andere Zwecke als die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs als verbindlich anzuerkennen.
2. Es ist nicht mit der Verordnung Nr. 803/69 vereinbar, wenn die Behörden der Mitgliedstaaten den Zollwert einer aus einem Drittstaat eingeführten Ware gestützt auf eine Erklärung, die der Durchfuhrspediteur gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes abgegeben hat, zu Zollzwecken derart festsetzen, daß er unter dem in Rechnung gestellten und gezahlten Preis der Ware liegt.