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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.12.1980 – C-23/80

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1980:284

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 23/80

Giuseppe Grasselli, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Cremona, via Bembo 25, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Cesare Ribolzi, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Victor Biel, 18a, rue des Glacis,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Oreste Montako, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Beklagte,

wegen — beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens — Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der Beschwerde des Klägers vom 6. Juni 1979 gegen die Nichtzahlung von Familienzulagen und Erziehungszulagen für unterhaltsberechtigte Kinder sowie die Kürzung des wegen Ausscheidens aus dem Dienst gemäß der Verordnung Nr. 259/68 des Rates erworbenen Ruhegehalts

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Herr Grasselli, der am 5. Oktober 1961 in den Dienst der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl getreten und seit Februar 1963 in der Generaldirektion Stahl (EGKS) beschäftigt war, die nach der Zusammenlegung der Vollzugsorgane die Direktion Stahl der Generaldirektion III der gemeinsamen Kommission wurde, beantragte am 8. April 1968, gemäß der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56 vom 4. März 1968) aus dem Dienst entlassen zu werden. Die Kommission gab dem Antrag in der Sitzung vom 20. Juni 1968 statt und gestattete dem Betroffenen, zum 1. Oktober 1968 aus dem Dienst auszuscheiden. Die Generaldirektion Personal und Verwaltung teilte Herrn Grasselli diese Entscheidung mit Schreiben vom 21. Juni 1968 mit und forderte ihn auf, sich zwischen der Gewährung eines Ruhegehalts und der sofortigen Zahlung eines Abgangsgeldes zu entscheiden und, falls er sich für die erstere Lösung entschiede, für die Regelung seiner Ansprüche zwischen der Anwendung des Artikels 5 der Verordnung Nr. 259/68 und des Artikels 34 des EGKS-Statuts a.F. zu wählen, wozu er nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68 berechtigt war. Um ihm die Wahl zu erleichtern, übersandte die Generaldirektion Personal und Verwaltung Herrn Grasselli am 16. September 1968 eine erläuternde Übersicht, in der die Leistungen aufgeführt waren, die er aufgrund dieser beiden Versorgungsordnungen jeweils erhalten konnte. Aus dieser Übersicht ging unter anderem hervor, daß der Betroffene, falls er die EGKS-Versorgungsordnung wählte, nur ein gekürztes Ruhegehalt und keine Zulagen für unter' haltsberechtigte Kinder erhalten würde. Herr Grasselli erhob daraufhin Beschwerde gegen die Art und Weise, in der die Kommission die EGKS-Versorgungsordnung auf ihn anwenden wollte, und erklärte, erst dann zwischen den beiden Versorgungsordnungen wählen zu wollen, wenn über seine Beschwerde entschieden worden sei.

Nach der ablehnenden Entscheidung der Kommission erhob Herr Grasselli am 13. Dezember 1968 Klage vor dem Gerichtshof.

Mit dem Urteil vom 10. Dezember 1969 wies der Gerichtshof die Klage als unzulässig ab, da die angefochtene erläuternde Übersicht keine Entscheidung darstelle.

Am 30. Januar 1970 ersuchte die Verwaltung der Kommission Herrn Grasselli, die für sein Ruhegehalt anzuwendende Regelung zu wählen. Herr Grasselli teilte mit Schreiben vom 27. Februar 1970 mit, er entscheide sich für die EGKS-Regelung. Anläßlich seiner Versetzung in den Ruhestand (am 1. Oktober 1972) machte Herr Grasselli jedoch in einem Fragebogen, den er in diesem Zusammenhang ausfüllen mußte, geltend, hinsichtlich seiner Ruhegehaltsansprüche sei allein die Verordnung Nr. 259/68, nicht aber die EGKS-Regelung a.F. anwendbar, da er gemäß der Verordnung Nr. 259/68 aus dem Dienst ausgeschieden sei.

Die Verwaltung übermittelte ihm mit Schreiben vom 11. April 1973 den Bescheid über die Festsetzung seiner Ruhegehaltsansprüche; sie bekräftigte dabei, daß er keinen Anspruch auf ein volles Ruhegehalt und Familienzulagen habe. Dementsprechend zahlte die Kommission vom 1. Oktober 1972 an ein gekürztes Ruhegehalt ohne Familienzulagen.

Am 9. April 1979 reichte Herr Grasselli Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften mit dem Ziel ein, mit Wirkung vom 1. Oktober 1972 an die in Artikel 67 des EGKS-Statuts i.d.F. von 1962 vorgesehenen Familienzulagen sowie ein volles Ruhegehalt zu bekommen. Die Kommission, die diese Beschwerde am 6. Juni 1979 erhalten und eingetragen hatte, antwortete hierauf nicht; daher erhob Herr Grasselli am 14. Januar 1980 eine Klage, die am folgenden Tage in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen wurde.

Die Kommission hat mit Schriftsatz vom 14. Februar 1980 die Einrede der Unzulässigkeit erhoben, geltend gemacht, die Klage sei verspätet eingelegt worden, und gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung beantragt, der Gerichtshof möge vorab über diese Einrede entscheiden.

Der Gerichtshof hat gemäß Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung über die Einrede der Unzulässigkeit zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien zur Zulässigkeit der Klage

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

das schriftliche Verfahren zu beenden,

eventuell zu beschließen, nicht in die mündliche Verhandlung einzutreten,

die Klage als unzulässig abzuweisen,

den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

2. Der Kläger beantragt, die Entscheidung über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit mit der Entscheidung zur Hauptsache zu verbinden und alle gegenteiligen Anträge zurückzuweisen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Kommission weist zunächst darauf hin, in der Klage werde als beschwerende Maßnahme die Maßnahme bezeichnet, durch die sie die Ansprüche des Klägers auf Ruhegehalt zum ersten Mal festgesetzt habe (Schreiben vom 11. April 1973). Der Kläger habe gegen diese Entscheidung jedoch nicht innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Dreimonatsfrist Beschwerde eingelegt. Gemäß Artikel 91 Absatz 2 sei die Klage deshalb unzulässig. Jedenfalls hätte der Kläger vom April 1973 an die Bestätigung der Entscheidung über sein Ruhegehalt aus der Abrechnung entnehmen können, die der monatlichen Zahlung des Ruhegehalts beigefügt sei und die nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Mitteilung aller die Ruhegehaltsansprüche festsetzenden Verwaltungsmaßnahmen darstelle.

Der Auffassung des Klägers, die Zahlung eines gekürzten Ruhegehalts bedeute eine fortdauernde Verletzung, die sich Monat für Monat wiederhole und folglich innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Zustellung der letzten Ruhegehaltsabrechnung an den Betroffenen jederzeit angefochten werden könne, sei entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes rein bestätigende Maßnahmen nicht mit einer selbständigen Klage angefochten werden könnten. Es bestehe kein Zweifel daran, daß die Ruhegehaltsabrechnungen im Verhältnis zu der Verwaltungsmaßnahme, durch die der Betrag des Ruhegehalts zum ersten Mal festgesetzt worden sei, rein wiederholenden Charakter besäßen.

Der Kläger scheine jedoch die angebliche Zulässigkeit seiner Klage vor allem auf Artikel 41 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut zu stützen. Nach seiner Meinung könne ein Ruhegehaltsempfänger aufgrund dieser Vorschrift immer dann, wenn sein Ruhegehalt seiner Auffassung nach in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sei, jederzeit ohne Wahrung irgendwelcher Fristen Klage erheben.

Dagegen ist nach Auffassung der Kommission aus dem Wortlaut des Artikels 41 des Anhangs VIII zu entnehmen, daß allein der Verwaltung die Befugnis habe eingeräumt werden sollen, eine Berichtigung vorzunehmen, wenn sie einen tatsächlichen oder rechtlichen Irrtum bei der Festsetzung des Ruhegehalts feststelle. Diese Auslegung der fraglichen Bestimmung sei von Generalanwalt Reischl in der Rechtssache 95/76 (Bruns/Kommission) sowie von Generalanwalt Capotorti in der Rechtssache 219/78 (Michaelis/Kommission) unterstützt worden.

Die Kommission trägt schließlich vor, sie habe nicht gezögert, die Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, da sie fest davon überzeugt sei, daß die Klage, selbst wenn sie zulässig wäre, keine Erfolgsaussichten habe. Denn die neue Tatsache, die die in Artikel 41 des Anhangs VIII vorgesehene Neufestsetzung rechtfertigen müsse (im vorliegenden Fall der Erlaß der Verordnungen Nrn. 2530/72 und 1543/73 des Rates, die für das freiwillige Ausscheiden günstigere Voraussetzungen enthielten als die, die für das freiwillige Ausscheiden im Jahre 1968 gegolten hätten), sei dem Kläger im Zeitpunkt des Zugangs der streitigen Entscheidung bereits bekannt gewesen, da die Verordnung Nr. 2530/72 damals bereits veröffentlicht gewesen sei. Ferner habe diese angeblich neue Tatsache keinerlei Einfluß auf die Lage des Klägers, da die Kommission keineswegs gehalten sei, auf diejenigen, die gemäß der alten Regelung freiwillig ausgeschieden seien, die für ein neues freiwilliges Ausscheiden geltenden andersartigen Bedingungen anzuwenden. Drittens hätte der Kläger selbst dann, wenn seine Ruhegehaltsansprüche aufgrund der Verordnung Nr. 2530/72 des Rates berechnet worden wären, keinen Anspruch auf ein ungekürztes Ruhegehalt und auf Familienzulagen, da Beamten, die, wie Herr Grasselli, weniger als zehn Jahre im Dienst der Kommission tätig gewesen seien, nach dieser Verordnung kein ungekürztes Ruhegehalt gewährt werden könne.

Herr Grasselli ist der Auffassung, es sei unerläßlich, die Begründetheit zu prüfen, um so mehr, als die Kommission in ihrem Schriftsatz erklärt habe, sie würde nicht zögern, die Ansprüche des Klägers in jedem beliebigen Abschnitt des Verfahrens zu erfüllen, wenn sie berechtigt seien, selbst wenn die Unzulässigkeit feststünde. Die Berechtigung eines Anspruchs könne sich jedoch offensichtlich nur aus einer Prüfung der Begründetheit ergeben.

Was insbesondere die von der Kommission zur Begründung der Einrede der Unzulässigkeit vorgebrachten Argumente betreffe, so sei zu bemerken, daß die gesamte Rechtsprechung, die die Gegnerin zitiert habe, um die Abweisung der Klage wegen offensichtlicher Unzulässigkeit vor einer Prüfung der Begründetheit zu erreichen, Verfahren betreffe, in denen der Gerichtshof in die Prüfung der Begründetheit eingetreten sei. Deshalb erscheine es unberechtigt und zumindest übertrieben, aus dieser Rechtsprechung Argumente herzuleiten, mit denen der Kläger im Gegensatz zu dem, was den Beamten in den genannten Rechtssachen ermöglicht worden sei, gehindert werden solle, seinen eigenen Standpunkt zu vertreten.

Darüber hinaus könne sich der Kläger, der sich im Ruhestand befinde, im Gegensatz zu diesen Beamten, die im aktiven Dienst gesunden seien, nicht nur auf die ordentlichen Rechtsmittel der Artikel 90 und 91 des Statuts, sondern auch auf die Sondervorschrift des Artikels 41 des Anhangs VIII über die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge stützen.

Diese Bestimmung sei im vorliegenden Fall sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage von Bedeutung. Sie dürfe nicht einseitig in dem Sinne ausgelegt werden, daß sie es dem Organ ermögliche, jederzeit Neufestsetzungen und anderweitige Festsetzungen vorzunehmen, ohne im übrigen dem Empfänger des Ruhegehalts das entsprechende Recht zu gewähren, zumindest bei Vorliegen neuer Gesichtspunkte oder Tatsachen eine Neufestsetzung zu beantragen. Andernfalls verlöre Artikel 41, der nur auf Versorgungsbezüge anwendbar sei, in diesem besonderen Bereich jede weitergehende Bedeutung. Im vorliegenden Fall glaube der Kläger, den ungerechten Entzug, dessen Opfer er immer noch sei, zu Recht anprangern zu können, nachdem die ehemaligen EGKS-Beamten, die sich für die Regelung des Artikels 34 des EGKS-Statuts ausgesprochen hätten, in den Verordnungen Nrn. 2530/72 und 1543/73 mit den anderen Beamten hinsichtlich der Zahlung eines ungekürzten Ruhegehalts und der Gewährung von Familienzulagen gleichgestellt worden seien.

Der Hinweis der Kommission auf die Schlußanträge der Generalanwälte Reischl und Capotorti in den Rechtssachen 96/76 bzw. 219/78 sei zweifellos bedeutsam, jedoch müsse man berücksichtigen, daß die vom Gerichtshof in diesen Rechtssachen erlassenen Urteile sich nicht ausdrücklich dazu äußerten, inwieweit Artikel 41 auf Klagen von Ruhestandsbeamten anwendbar sei, und daß folglich insoweit keine Entscheidung ergangen sei.

Es sei im Gegenteil leicht festzustellen, daß zum Beispiel in dem Urteil vom 8. November 1979 in der Rechtssache 219/78 die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit implizit zurückgewiesen und über die Begründetheit entschieden worden sei.

Schließlich hält Herr Grasselli es aufgrund der Tatsache, daß die gegnerische Partei die Auffassung vertreten habe, die Klage sei ohnehin unbegründet, für notwendig, mehrere diesbezügliche Argumente der Kommission zurückzuweisen.

Erstens habe der Kläger im Gegensatz zu dem, was die Kommission zu glauben scheine, nicht die unterschiedlichen Bedingungen des freiwilligen Ausscheidens im Jahre 1968 und des freiwilligen Ausscheidens im Jahre 1973 gerügt, sondern angeprangert, daß in der Verordnung Nr. 259/68 die Beamten, die sich für Artikel 34 des EGKS-Statuts entschieden hätten, gegenüber den anderen Beamten diskriminiert worden seien, während diese beiden Gruppen in den späteren Verordnungen völlig gleich behandelt worden seien.

Weiterhin sei hinsichtlich der Familienzulagen zu betonen, daß der Kläger im vorliegenden Fall gemäß der Verordnung Nr. 259/68 aus dem Dienst ausgeschieden sei, wobei er sich lediglich, wie in dieser vorgesehen, für die in Artikel 34 des EGKS-Statuts vorgesehene Vergütung entschieden habe. Diese Verordnung sehe jedoch einen Anspruch auf Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder vor.

Sollte die vom Kläger verfochtene These als weite Auslegung der fraglichen Bestimmungen anzusehen sein, so genüge jedenfalls der Hinweis auf das Beispiel, das der Gerichtshof selbst immer dann durch weite Auslegung gegeben habe, wenn es darum gegangen sei, eine gerechte Lösung zu finden.

Selbst wenn die Auslegung der fraglichen Bestimmungen durch die Kommission zutreffe, bleibe dennoch eine ungerechtfertigte Diskriminierung bestehen, die die streitige Regelung rechtswidrig mache. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes folge, daß Bestimmungen des Statuts, die dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der die Tätigkeit der Verwaltung beherrschen müsse, widersprächen, als rechtswidrig anzusehen seien.

In seiner ergänzenden Erklärung weist Herr Grasselli den Gerichtshof auf die Rechtsprechung der obersten italienischen Gerichte, der Corte Costituzionale und des Consiglio di Stato, hin. Diese verneinten nunmehr den zwingenden Charakter der für Klagen gegen Verwaltungsmaßnahmen vermögensrechtlicher Art, die gegen Beamte im aktiven Dienst oder im Ruhestand ergriffen würden, vorgesehene Ausschlußfrist von 60 Tagen. Insbesondere habe die Corte Costituzionale in ihrem Urteil Nr. 8 vom 15. Januar 1976 (das der Kläger seiner Stellungnahme beigefügt hat) unterstrichen, daß vermögensrechtliche Ansprüche von Beamten betreffende Entscheidungen Maßnahmen darstellten, die nicht auf der Ausübung hoheitlicher Befugnisse, sondern auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhten, und daß ihre Anfechtung folglich nicht den Erfordernissen unterworfen werden könne, die es im Fall hoheitlicher Maßnahmen rechtfertigten, eine kurze Ausschlußfrist vorzusehen.

Der Kläger trägt vor, die Schlußfolgerungen der obersten italienischen Gerichte seien ohne weiteres auf das Gemeinschaftsrecht übertragbar, wenn man die weitgehende Übereinstimmung mit der materiellen Regelung der Versorgungsansprüche im Beamtenstatut berücksichtige und vor allem die Artikel 41 des Anhangs VIII innewohnende Öffnung in Rechnung stelle.

In Beantwortung der ergänzenden Erklärung des Klägers trägt die Kommission vor, jegliche Hinweise auf Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, hier die italienische Rechtsordnung, seien für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung; in diesem gehe es lediglich darum, die Gemeinschaftsrechtsordnung, eine autonome, unabhängige und souveräne Rechtsordnung, anzuwenden. Im übrigen sähen alle für diesen Bereich in den anderen acht Mitgliedstaaten geltenden Regelungen Ausschlußfristen, wenn auch in unterschiedlicher Ausgestaltung, vor. Zum Beweis dieser Behauptung gibt die Kommission sodann einen Überblick über die einschlägigen Bestimmungen dieser Staaten.

IV — Mündliche Verhandlung

Herr Grasselli, vertreten durch Rechtsanwalt C. Ribolzi, Mailand, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn O. Montalto als Bevollmächtigten, Beistand: Herr R. Tanzilli als Sachverständiger, haben in der Sitzung vom 13. Oktober 1980 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. Oktober 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Giuseppe Grasselli, früherer Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 15. Januar 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung seiner Beschwerde vom 6. Juni 1979, mit der er die Zahlung von Familienzulagen und Erziehungszulagen für unterhaltberechtigte Kinder sowie die Gewährung eines vollen vorzeitigen Ruhegehalts im Rahmen der gemäß der Verordnung Nr. 259/68 des Rates auf ihn angewandten Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst beantragt hatte.

Zur Vorgeschichte der Klage

2 Herr Grasselli, der am 5. Oktober 1961 in den Dienst der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl getreten und seit Februar 1963 in der Generaldirektion Stahl beschäftigt war, die nach der Einsetzung einer gemeinsamen Kommission für die drei Gemeinschaften die Direktion Stahl der Generaldirektion III der Kommission wurde, beantragte am 8. April 1968, gemäß der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56, S. 1), durch die das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften an die neue, durch die Zusammenlegung der Vollzugsorgane geschaffenen Lage angepaßt und zu diesem Zweck Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind, eingeführt wurden, aus dem Dienst entlassen zu werden.

3 In Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung wurde die Kommission bis zum 30. Juni 1968 ermächtigt, gegenüber ihren Beamten Maßnahmen zum endgültigen Auscheiden aus dem Dienst im Sinne des Artikels 47 des Beamtenstatuts zu treffen. Nach Artikel 4 Absatz 3 berücksichtigt die Kommission, soweit es das dienstliche Interesse erlaubt, die Anträge der Beamten, die den Wunsch äußern, daß auf sie eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst angewandt wird.

4 Beamte, auf die derartige Maßnahmen angewandt wurden, hatten zunächst Anspruch auf eine monatliche Vergütung, später auf die vorzeitige Auszahlung des vollen Ruhegehalts. Die Beamten, die keine elf Dienstjahre erreicht hatten, konnten jedoch gemäß Artikel 6 der Verordnung auf die Geltendmachung ihrer Versorgungsansprüche verzichten und die Gewährung einer nach Maßgabe des Artikels 12 des Anhangs VIII zum Statut zu errechnenden Abfindung beantragen.

5 Die Verordnung enthielt ferner Sondervorschriften für die ehemaligen Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die sich für die vorzeitige Auszahlung des Ruhegehalts entschieden. Diese konnten gemäß Artikel 7 der Verordnung beantragen, daß die mit ihrem Ruhegehalt zusammenhängenden vermögensrechtlichen Ansprüche nicht nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68, sondern nach den Vorschriften des EGKS-Statuts und insbesondere für die vor dem 1. Januar 1962 auf eine Planstelle ernannten Beamten anderer als der Besoldungsgruppen Al und A 2 nach dessen Artikel 34 geregelt würden.

6 Die Versorgungsordnung nach diesen Vorschriften unterschied sich von der des Artikels 5 der Verordnung Nr. 259/68 sowohl hinsichtlich der zunächst gezahlten Vergütung, der Berechnung des für das Ruhegehalt zu berücksichtigenden Dienstalters und der Voraussetzungen seiner Zahlung als auch hinsichtlich der mit dem Ruhegehalt zusammenhängenden vermögensrechtlichen Ansprüche. Das EGKS-Statut sah insoweit im Unterschied zu Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 die vorzeitige Auszahlung des gekürzten Ruhegehalts, jedoch nicht die Zahlung von Familienzulagen und Erziehungszulagen für unterhaltsberechtigte Kinder vor.

7 Der Kläger beantragte am 8. April 1968, daß auf ihn eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gemäß der Verordnung Nr. 259/68 angewandt werde. Die Kommission teilte ihm darauf mit Schreiben vom 21. Juni 1968 mit, daß seinem Antrag stattgegeben worden sei, und forderte ihn in Anbetracht der Tatsache, daß er zu diesem Zeitpunkt keine elf Dienstjahre erreicht hatte, auf, zwischen der Geltendmachung seine Versorgungsansprüche und der Zahlung der Abfindung zu wählen. Für den Fall, daß er sich für die Geltendmachung seiner Versorgungsansprüche entscheide, ersuchte sie ihn anzugeben, ob er seine Ansprüche auf der Grundlage des Artikels 5 der Verordnung Nr. 259/68 oder aber gemäß Artikel 34 des EGKS-Statuts a. F. geregelt wissen wolle. Zu diesem Zweck übersandte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung ihm am 16. September 1968 eine erläuternde Übersicht, in der die Leistungen aufgeführt waren, die er aufgrund dieser beiden Versorgungsordnungen jeweils erhalten konnte, und machte ihn insbesondere darauf aufmerksam, daß in Artikel 34 des EGKS-Statuts die vorzeitige Auszahlung des gekürzten Ruhegehalts, nicht jedoch die Zahlung von Familienzulagen und Erziehungszulagen für unterhaltsberechtigte Kinder vorgesehen sei.

8 Nachdem der Kläger diese erläuternde Übersicht erhalten hatte, erhob er Beschwerde gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts, machte geltend, die Anwendung des Artikels 34 des EGKS-Statuts könne der vorzeitigen Auszahlung des vollen Ruhegehalts und der Zahlung der genannten Zulagen nicht entgegenstehen, und erklärte, die Wahl zwischen den beiden Versorgungsordnungen erst ausüben zu wollen, wenn die Verwaltung über die Beschwerde entschieden habe. Der Kläger erhob am 13. Dezember 1968, nachdem die Kommission Erklärungen abgegeben hatte, Klage vor dem Gerichtshof. Dieser wies die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 1969 mit der Begründung, die genannten Erklärungen der Kommission stellten keine beschwerende Maßnahme dar, als unzulässig ab (Rechtssache 32/68, Slg. 1969, 511).

9 Auf die anschließende Aufforderung der Kommission, die von ihm gewählte Versorgungsordnung anzugeben, sprach sich der Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 1970 für die Regelung des Artikels 34 des EGKS-Statuts a.F. aus; er vertrat jedoch den Standpunkt, hinsichtlich der Gewährung des vollen Ruhegehalts sowie der Familienzulagen und der Erziehungszulagen für unterhaltsberechtigte Kinder sei Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 auf ihn anwendbar.

10 Am 11. April 1973 erließ der Generaldirektor für Personal und Verwaltung eine förmliche Entscheidung, durch die dem Kläger vom 1. Oktober 1972 an ein vorzeitiges Ruhegehalt gemäß dem genannten Artikel 34 gewährt wurde. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte der Leiter der zuständigen Abteilung dieser Generaldirektion dem Kläger mit, Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 sei auf ihn nicht anwendbar, und übersandte ihm eine Abrechnung über seine Versorgungsansprüche, aus der hervorging, daß ihm ein gekürztes Ruhegehalt ohne Familienzulagen und ohne Erziehungszulagen für unterhaltsberechtigte Kinder gewährt werde.

11 Am 6. Juni 1979 erhob der Kläger Beschwerde gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts mit dem Ziel der Gewährung dieser Zulagen sowie der vorzeitigen Auszahlung des vollen Ruhegehalts. Da die Kommission auf diese Beschwerde nicht binnen der im Statut festgesetzten Frist antwortete, hat der Kläger am 15. Januar 1980 die vorliegende Klage erhoben.

12 Mit Schriftsatz vom 14. Februar 1980, der am gleichen Tage eingereicht wurde, hat die Kommission gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen, da sie verspätet erhoben und auch im Hinblick auf Artikel 41 des Anhangs VIII des Statuts unzulässig sei. In seinen am 13. März 1980 abgegebenen schriftlichen Erklärungen hat der Kläger dieser Einrede widersprochen.

Zur Zulässigkeit der Klage

a) Wahrung der Klagefrist

13 Die Kommission führt zur Begründung der Einrede der Unzulässigkeit zunächst aus, die beschwerende Maßnahme, über deren Rechtmäßigkeit der Gerichtshof gemäß Artikel 91 Absatz 1 des Statuts zu entscheiden habe, sei im vorliegenden Fall die Entscheidung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 11. April 1973, mit der der Kläger unter den Bedingungen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sei, die in der ihm von der zuständigen Dienststelle der Kommission am gleichen Tage übersandten Abrechnung ausdrücklich festgelegt worden seien.

14 Der Kläger vertritt dagegen die Auffassung, weder die Entscheidung vom 11. April 1973 noch die dem Schreiben vom gleichen Tag beigefügte Abrechnung noch schließlich die monatlich übermittelten Zahlungsbelege könnten als die ihn beschwerende Maßnahme angesehen werden. Insbesondere beschränke sich die genannte Entscheidung darauf, die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand auszusprechen, ohne daß sie seine vermögensrechtlichen Ansprüche regele; die dem Schreiben vom 11. April 1973 beigefügte Abrechnung über diese Ansprüche stelle wie jeder monatlich übersandte Zahlungsbeleg eine bloße buchhalterische Feststellung ohne Entscheidungscharakter dar.

15 Bekanntlich erhielt der Klage* im vorliegenden Fall an demselben Tage, an dem der Generaldirektor für Personal und Verwaltung die Entscheidung erließ, durch die ihm das vorzeitige Ruhegehalt gewährt wurde, vom Leiter der zuständigen Abteilung dieser Generaldirektion eine Abrechnung über seine vermögensrechtlichen Ansprüche, aus der hervorging, daß diese Ansprüche denen der in Artikel 34 des EGKS-Statuts enthaltenen Versorgungsordnung, für die der Kläger sich entschieden hatte und zu der er durch die genannte Entscheidung zugelassen worden war, entsprachen.

16 Die genannte Abrechnung stellte somit unbestreitbar einen wesentlichen Bestandteil der Entscheidung vom 11. April 1973 dar, deren rechtliche Auswirkungen auf die Vermögenslage des Betroffenen sie festlegte, so daß sie insbesondere hinsichtlich der Zahlung des gekürzten Ruhegehalts ohne Familienzulagen und ohne Erziehungszulagen für unterhaltsberechtigte Kinder als die den Kläger beschwerende Maßnahme anzusehen ist.

17 Da diese Abrechnung dem Kläger am 11. April 1973 übersandt worden ist, haben die Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts für die Einlegung einer auf diese Vorschriften gestützten Beschwerde oder Klage gegen die in der Entscheidung vom 11. April 1973 enthaltene vermögenswirksame Regelung, insbesondere was die Kürzung des Ruhegehalts und den Ausschluß von der Gewährung der streitigen Zulagen betrifft, von diesem Zeitpunkt an zu laufen begonnen.

18 Die dem Kläger in der Folgezeit monatlich übersandten Zahlungsbelege, die eine der ersten Abrechnung entsprechende Abrechnung über seine vermögensrechtlichen Ansprüche enthielten, können diese Fristen nicht erneut in Gang setzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 14. April 1970 in der Rechtssache 24/69, Nebe/Kommission, Slg. 1970, 145; Urteil vom 8. Mai 1973 in der Rechtssache 33/72, Gunnella/Kommission, Slg. 1973, 475) stellt eine Maßnahme, die gegenüber einer vorhergehenden Maßnahme nichts Neues enthält, eine diese lediglich bestätigende Maßnahme dar, die deshalb nicht bewirken kann, daß für den Adressaten der vorhergehenden Maßnahme eine neue Klagefrist in Gang gesetzt wird.

19 Der Kläger dagegen hat seine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 des Statuts gegen die Kürzung des Ruhegehalts und die Nichtzahlung der genannten Zulagen erst am 6. Juni 1979 erhoben. Zwar ist es bedauerlich, daß die Kommission es nicht für nötig befunden hat, entsprechend dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung auf diese Beschwerde zu antworten; dies ändert jedoch nichts daran, daß diese gegenüber den von dem Betroffenen bereits anläßlich seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahre 1973 vorgebrachten Argumenten, zu denen die Verwaltung in ihrem Schreiben vom 11. April 1973 Stellung genommen hat, nichts Neues enthält.

20 Unter diesen Umständen sind die Beschwerde des Klägers vom 6. Juni 1979 und die am 15. Januar 1980 eingelegte vorliegende Klage als gemäß Artikel 90 und 91 des Statuts verspätet eingelegt anzusehen.

b) Zur Anwendung des Artikels 41 des Anhangs VIII zum Statut

21 Die Kommission macht ferner geltend, Artikel 41 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Statut habe allein den Zweck, den Organen die Befugnis zu verleihen, die Versorgungsbezüge jederzeit neu festzusetzen, und berechtige die Beamten nicht, ohne Rücksicht auf die allgemeinen Rechtsbehelfsfristen der Artikel 90 und 91 des Statuts eine derartige Neufestsetzung zu verlangen.

22 Nach Auffassung des Klägers dagegen ist Artikel 41 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Statut als Sonderbestimmung im Rahmen der Versorgungsregelung des Statuts sowohl aufgrund seines Wortlauts als auch aufgrund seines Zwecks als Spezialvorschrift anzusehen, die von der allgemeinen Regelung der Rechtsbehelfe der Beamten abweiche und diesen für die Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge eine Klagebefugnis verleihe, deren Ausübung nicht an die Wahrung der Fristen der Artikel 90 und 91 gebunden sei.

23 Artikel 41 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Statut lautet wie folgt:

Versorgungsbezüge können bei irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung gleich welcher Art jederzeit neu festgesetzt werden.

24 Eine richtige Auslegung dieser Vorschrift im Hinblick auf die Voraussetzungen, unter denen die Beamten eine Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge verlangen können, muß das Rechtsbehelfsverfahren des Statuts und die diesem Verfahren eigenen Erfordernisse berücksichtigen.

25 Das Beamtenstatut regelt in Artikel 90 und 91 allgemein die Rechtsbehelfe der Beamten gegen sie beschwerende Maßnahmen der Verwaltung. Nach diesen Bestimmungen ist das so geschaffene Rechtsbehelfsverfahren von dem Erfordernis bestimmt, die Einlegung von Rechtsbehelfen an die strikte Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen zu binden.

26 Zwar kann sich ein Beamter, der im Fall eines Irrtums oder einer Unterlassung gleich welcher Art die Neufestsetzung seiner Versorgungsansprüche erreichen will, auf Artikel 41 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Statut berufen, wenn er im Beschwerde- und eventuell im Klagewege eine solche Neufestsetzung beantragt. Seine Beschwerde und seine Klage sind gemäß Artikel 90 und 91 jedoch nur zulässig, wenn er sie innerhalb der in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Fristen einreicht, die von dem Zeitpunkt an, zu dem ein neuer Umstand eingetreten ist, der geeignet ist, die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge zu rechtfertigen, oder von dem Zeitpunkt an laufen, zu dem der Beamte tatsächlich von einem solchen Umstand Kenntnis erlangt hat.

27 Im vorliegenden Fall könnte der neue Umstand, der möglicherweise geeignet wäre, einen Antrag auf Neufestsetzung des Ruhegehalts des Klägers gemäß Artikel 41 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Statut zu rechtfertigen, die vom Rat im Anschluß an die Verordnung Nr. 259/68 erlassenen Regelung sein, die Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst einführt und für die von diesen Maßnahmen betroffenen Beamten unter anderem die Gewährung eines vorzeitigen — ungekürzten — Ruhegehalts sowie die Zahlung der streitigen Zulagen vorsieht.

28 Diese insbesondere in der Verordnung Nr. 1543/73 vom 4. Juni 1973 (ABl. L 155, S. 1) enthaltene Regelung ist am 11. Juni 1973 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden; der Kläger hat jedoch erst mit seiner Beschwerde vom 6. Juni 1979 von den in Artikel 90 und 91 des Status vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, um die Gewährung des vollen Ruhegehalts und der streitigen Zulagen zu verlangen.

29 Aus den schriftlichen Erklärungen, die zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit abgegeben worden sind, insbesondere aus ihrem zweiten Absatz geht hervor, daß der Kläger nachträglich habe feststellen können, daß die Ungerechtigkeit, gegen die er sich (mit seiner ersten Klage vom 13. Dezember 1968) gewandt hat, in den Verordnungen Nr. 2530/72 und Nr. 1543/70 beseitigt worden ist. Aus der Anlage 2 zur Klageschrift ergeht ferner, daß es spätestens im Jahre 1975 zu Kontakten zwischen dem Kläger und einer besonderen Dienststelle der Generaldirektion Verwaltung gekommen ist, die zu einer erneuten Prüfung der vermögensrechtlichen Ansprüche des Betroffenen geführt haben.

30 Nach alledem stellte das Bestehen der genannten Regelung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger die Beschwerde vom 6. Juni 1979 eingelegt hat, für ihn keinen neuen Umstand dar, der ihm das Recht verliehen hätte, gemäß Artikel 90 und 91 des Statuts die Neufestsetzung seines Ruhegehalts nach Artikel 41 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Statut zu verlangen.

Ergebnis

31 Unter diesen Umständen muß die verspätete Einlegung dieser Beschwerde zur Unzulässigkeit der vorliegenen Klage führen.

Kosten

32 Gemäß Artikel 69 und 70 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.