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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 16.12.1980 – C-258/80

ECLI:EU:C:1980:296

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 258/80 R

S.P.A. Metallurgica Rumi mit Sitz in Bergamo (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Giacomo Fustinoni und Giuseppe Marchesini, zugelassen bei der Corte di Cassazione der Italienischen Republik, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Jean Hoss, 84, Grand'Rue,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Alberto Prozzillo, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

erläßt

der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

I — Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Durch Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S 1) führte die Kommission in der Erwägung, daß sich die Gemeinschaft aufgrund des Einbruchs bei der Nachfrage nach Stahl in einer offensichtlichen Krise im Sinne des Artikels 58 EGKS-Vertrag befindet und daß die in Artikel 57 vorgesehenen Maßnahmen es nicht erlauben, dieser Krisenlage zu begegnen, ein System von Erzeugungsquoten für Rohstahl (Artikel 1) und für vier Gruppen von Walzerzeugnissen (Artikel 2) ein.

Die Gruppe IV betrifft leichte Profile, die den in den Zeilen 132, 133 und 134 des Fragebogens Eurostat aufgeführten Walzdraht in Ringen, Betonstahl und sonstigen Stabstahl umfassen.

2. Nach Artikel 1 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 2794/80 wird das Quotensystem von der Kommission verwaltet. Sie kann unabhängige Einrichtungen oder Sachverständige dazu heranziehen. Das Geschäftsgeheimnis der Unternehmen muß gewährleistet sein.

3. Nach Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 4 und 5 dieser allgemeinen Entscheidung werden die Quoten dieser Gruppe IV für das vierte Quartal 1980 durch Anwendung einer prozentualen Kürzung von 17,39 % auf der Grundlage der Vergleichsproduktion gemäß Artikel 4 festgesetzt. Für Rohstahl entspricht die prozentuale Kürzung nach Artikel 5 Absatz 2 der Entscheidung dem Durchschnitt der prozentualen Kürzungen der vier Gruppen von Walzerzeugnissen, der nach der Vergleichsproduktion jeder dieser Gruppen von Erzeugnissen gewichtet wird.

4. Gemäß Artikel 4 werden die vierteljährlichen Vergleichsproduktionen für jedes Unternehmen wie folgt berechnet:

1. Für jeden Monat des betreffenden Quartals wird der gleiche Monat während des Zeitraums von Juli 1977 bis Juni 1980 berücksichtigt, in dem die Summe der Produktion der vier Gruppen von Walzerzeugnissen am größten war. Die drei auf diese Weise bestimmten Monate, die nicht unbedingt aufeinander zu folgen brauchen, bilden den Vergleichszeitraum.

2. Die Vergleichsproduktionen sind für Rohsuhl und für jede der vier Gruppen von Walzerzeugnissen gleich der entsprechenden Produktion während des Vergleichszeitraums.

5. Artikel 7 Absatz 2 dieser Entscheidung lautet:

Bei der Lieferung von Erzeugnissen, die dem Quotensystem unterliegen, dürfen die Unternehmen bei Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes je Gruppe von Erzeugnissen das Verhältnis zwischen den Gemeinschaftslieferungen und den Gesamtlieferungen nicht überschreiten, das während derjenigen zwölf Monate innerhalb des Zeitraums von Juli 1977 bis Juni 1980 bestand, in denen die Summe der Produktion der vier Gruppen von Walzerzeugnissen am größten war.

6. Nach Artikel 10, 11 und 12 sind die Unternehmen verpflichtet, die in diesen Vorschriften bezeichneten Angaben und Mitteilungen zu machen, und Artikel 13 bestimmt:

1. Die Kommission überprüft die Richtigkeit der Erklärungen und Angaben der Unternehmen. Die Unternehmen sind verpflichtet, diese Überprüfungen zuzulassen, ohne daß dafür eine Einzelentscheidung erforderlich ist. Der Auftrag des Überprüfers muß sich auf diese Bestimmung beziehen und die Erklärungen und Angaben des Unternehmens nennen, das er überprüfen soll.

2. Gegen Unternehmen, die sich den Auflagen aus Artikel 10, 11, 12 und 13 Absatz 1 entziehen oder falsche Auskünfte erteilen, werden die in Artikel 47 des Vertrages genannten Geldbußen und Zwangsgelder festgesetzt.

7. Mit Einzelentscheidung vom 1. November 1980 setzte die Kommission die Erzeugungsquoten der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1980 folgendermaßen fest:

VergleichsproduküonenKürzungQuote 4. Quartal 1980Oktober 1978November 1979Dezember 1977Insgesamttttt%tWalzerzeugnisseKategorie I20,78Kategorie II18,93Kategorie III21,53Kategorie IV36390404663583311268917,3993092Insgesamt I—IV36390404663583311268993092Stahl46500473924201013590217,39112269

8. Mit Schreiben vom 3. November 1980 teilte die Kommission der Antragstellerin mit, die zur Überprüfung der Einhaltung ihrer Erzeugungsquoten notwendigen Informationen würden von Treuhändern eingeholt, die von Ingenieuren unterstützt würden. Sie forderte die Antragstellerin auf, ihr die Namen der Personen anzugeben, die sie mit den Kontakten zu den genannten Bevollmächtigten der Kommission betraue. Am 10. November 1980 nannte die Antragstellerin der Kommission schriftlich den Namen ihres Generaldirektors, der mit den Prüfern der Kommission in Verbindung stehen sollte.

Am 11. November 1980 begaben sich ein — einer privaten Treuhandgesellschaft angehörender — Prüfer sowie ein Ingenieur als Beauftragte der Kommission zu den Anlagen der Antragstellerin, um zu überprüfen, ob die Antragstellerin die ihr mit Fernschreiben vom 1. November 1980 auferlegten Erzeugungsquoten eingehalten hatte.

9. Die Antragstellerin verweigerte ihre Zustimmung zur Überprüfung ihrer Erzeugnungsquoten mit der Begründung, daß der von der Kommission beauftragte Ingenieur von einem konkurrierenden Stahlunternehmen abhängig sei. Dadurch, daß die Kommission diesen Ingenieur als Sachverständigen mit den Prüfungen bei der Antragstellerin beauftragt habe, gewährleiste sie nicht das Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin, was eine Verletzung des Artikels 1 Absatz 4 der Entscheidung vom 31. Oktober 1980 darstelle.

Es wurde ein Protokoll über diese Weigerung aufgenommen und von den Beauftragen der Kommission und dem Vertreter der Antragstellerin unterzeichnet.

10. In einem der Antragstellerin übermittelten Fernschreiben vom 26. November 1980 bekräftigte die Kommission, daß sie, da ihr die Kontrolle obliege, zwangsläufig die Dienste von Stahlsachverständigen in Anspruch nehmen müsse.

Grundsätzlich wird die mit der Kontrolle betraute Gruppe unter der Verantwortung der Kommission von einem Bevollmächtigten der Treuhandgesellschaft geleitet. Die Sachverständigen sind technische Mitarbeiter der Kommission, die entsprechend den Anweisungen der Treuhandgesellschaft vorgehen, die allein die Prüfung an Ort und Stelle organisiert und leitet.

Wenn das überprüfte Unternehmen feststellt, daß bestimmte Forderungen des technischen Beraters ein die Betriebsstruktur oder den Produktions- und Vertriebsablauf betreffendes Geheimnis berühren, kann es die Kommission über den Leiter der Kontrollgruppe ersuchen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die durch die Forderung des technischen Beraters entstandene Schwierigkeit zu beseitigen.

Die Antragstellerin nahm von diesen Ausführungen Kenntnis und teilte der Kommission mit Fernschreiben vom 28. November 1980 folgendes mit:

Da die genannten Techniker nicht befugt sind, die Initiative zu ergreifen und von der Kontrolltätigkeit entbunden oder ausgeschlossen werden können, falls die Firma Grund zu der Befürchtung hat, daß ihre durch den Vertrag geschützten Interessen geschädigt werden, machen wir angesichts so klarer Garantien keine weiteren Einwände geltend.

II — Schriftliches Verfahren

1. Die Antragstellerin hat mit Klageschrift vom 20. November 1980, die am 24. November 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf Nichtigerklärung der Einzelentscheidung vom 1. November 1980 erhoben und hierbei im wesentlichen die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80, zu deren Durchführung die Einzelentscheidung ergangen ist, geltend gemacht.

Die Rechtswidrigkeit dieser allgemeinen Entscheidung ergebe sich

aus ihrer Rückwirkung,

aus der Art und Weise der Festsetzung der Erzeugungsquoten,

aus der Blockierung des Um/angs der Ließrungen innerhalb der Gemeinschaft,

aus dem fehlenden Schutz gegen Einfuhren aus Drittländern,

aus dem unzureichenden Schutz des Geschäftsgeheimnisses der betroffenen Unternehmen, was die mit den Besichtigungen und Überprüfungen beauftragten Personen angehe.

2. Am 28. November 1980 hat die Antragstellerin gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Sie beantragt,

a) den Vollzug der angefochtenen Einzelentscheidung zumindest insoweit auszusetzen, als die Erzeugung (und die Verkäufe) von Oktober 1980 in das durch die Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS eingeführte Quotensystem mit einberechnet wird, wobei dieses System eventuell durch eine Zweimonatsquote für November und Dezember des laufenden Jahres zu ersetzen ist;

b) der Kommission aufzugeben, unverzüglich die Maßnahmen zu ergreifen, die ihr Artikel 74 EGKS-Vertrag zur Verfügung stellt und deren Tatbestandsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind;

c) Der Kommission aufzugeben, zumindest für die Besichtigungen und Überprüfungen bei der Antragstellerin keine Techniker zu verwenden, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu konkurrierenden oder gleichartigen Stahlunternehmen stehen.

In ihrer Stellungnahme zu dem Antrag auf Dringlichkeitsmaßnahmen beantragt die Kommission,

a) die Anträge der Firma Rumi auf Erlaß von Dringlichkeitsmaßnahmen abzuweisen;

b) der genannten Firma die Kosten aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Die Aussetzung des Vollzugs der Einzelentscheidung vom 1. November 1980

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Festsetzung der Quoten für Stahl und Betonstahl, die ihr für das vierte Quartal 1980 zugewiesen worden seien, berücksichtige ihre Erzeugung von Oktober rückwirkend. Sie hält diese Methode des dies a quo für unzulässig, die vor Inkrafttreten des Systems abgeschlossene rechtliche Situationen in Frage stelle und schutzwürdige Erwartungen der Erzeuger beeinträchtige. Die Absichtserklärung in der im Amtsblatt vom 11. Oktober 1980 veröffentlichten Mitteilung der Kommission entkräfte diese Schlußfolgerung nicht, da sie keine Beschränkungen für den Verkaufssektor im EGKS-Bereich erwähne.

Was die Dringlichkeit angehe, so bestehe kein Zweifel daran, daß, werde die Entscheidung über das Hauptverfahren abgewartet, die Geltungsdauer der allgemeinen Entscheidung (bis 31. Juni 1981) überschritten werde. In diesem Fall würde die Antragstellerin einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden, da die Unterbrechung der Erzeugung und der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht nachträglich beseitigt werden könnte.

Unter diesen Umständen würde die mit der Rückwirkung verbundene Verschlechterung der Bilanz der Unternehmen eine nicht unerhebliche zusätzliche Belastung schaffen, von der der Gerichtshof, zum Beispiel im Beschluß des Präsidenten vom 20. Oktober 1977 in der Rechtssache 119/77 R (Nippon Seiko/Rat und Kommission, Slg. 1977, 1867), entschieden habe, daß sie zu einer Freistellung derjenigen Unternehmen führen müsse, die eine Aussetzungsmaßnahme beantragt hätten.

Die Kommission hebt zunächst hervor, daß der Antrag auf einstweilige Anordnung ersichtlich dasselbe Ziel habe wie die Klage und allein dieser Umstand für seine Abweisung ausreiche.

Der Antrag richte sich nicht auf Aussetzung der angefochtenen Entscheidung, sondern in Wirklichkeit auf ihre Nichtigerklärung. Er sei unzulässig, da das Verfahren der Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme nicht in ein Verfahren der Nichtigerklärung umgewandelt werden könne, das die für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Richter vor vollendete Tatsachen stellen würde. Der Gerichtshof habe im Beschluß des Präsidenten vom 28. März 1975 in der Rechtssache 44/75 R (Könecke/Kommission, Slg. 1975, 637) in diesem Sinne entschieden.

Die Kommission ist der Ansicht, sie habe den besonderen Problemen, die sich aus der allgemeinen Entscheidung ergeben könnten, Rechnung getragen. Artikel 14 dieser Entscheidung sehe nämlich ein Verfahren vor, das es einem Unternehmen, daß sich in außergewöhnlichen Schwierigkeiten befinde, gestatte, die Kommission anzurufen. Der Umstand, daß die Antragstellerin von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht habe, genüge, um zu beweisen, daß eine Voraussetzung für den Erlaß einer Dringlichkeitsmaßnahme, nämlich die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens für den Antragsteller, nicht gegeben sei.

Die Kommission meint weiterhin, daß die angefochtene Einzelentscheidung nicht auf einem Ermessen der Kommission beruhe, da die Methode für die Berechnung der Quoten in der allgemeinen Entscheidung im einzelnen festgelegt sei; der nicht wiedergutzumachende Schaden ergebe sich somit aus der allgemeinen Entscheidung und betreffe alle Stahlunternehmen.

Zum Beweis dafür, daß die behaupteten Schäden nicht gegeben seien, legt die Kommission eine Tabelle vor, die sowohl die Erzeugung der Antragstellerin im vierten Quartal der letzten Jahre als auch die für das vierte Quartal 1980 festgesetzten Erzeugungsquoten wiedergibt:

(in Tonnen)197719781979QuotenSuhl134565129331137540112269Walzstahl1013791038659939793092

Sie folgert daraus, daß Kürzungen dieser Größenordnung keinen Schaden verursachen könnten, der geeignet sei, die Aussetzung einer Gemeinschaftsmaßnahme zu rechtfertigen.

B — Die Anwendung des Artikels 74 EGKS-Vertrag

Die Antragstellerin meint, sie sei von dem Schaden, der sich aus der Einfuhr von Stahl und Walzstahl aus Drittländern ergebe, besonders bedroht. Deshalb beantragt sie, der Gerichtshof möge der Kommission aufgeben, unverzüglich die Maßnahmen zu ergreifen, die ihr Anikei 74 EGKS-Vertrag zur Verfügung stelle, da alle Tatbestandsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien.

Die Kommission entgegnet, dieser Antrag sei unzulässig, da das Gericht nach ständiger Rechtsprechung in einem Eilverfahren nicht mehr zusprechen könne, als im Hauptverfahren erreicht werden könnte. So wäre, selbst wenn der Gerichtshof diesem Vorbringen folgen würde, die einzige Konsequenz, die sich daraus ergeben könnte, die Nichtigerklärung der allgemeinen Entscheidung und nicht der Erlaß der in Artikel 74 vorgesehenen Maßnahmen.

C — Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses

Nach Auffassung der Antragstellerin gewährleistet der Umstand, daß sich unter den mit den Besichtigungen bei den Unternehmen beauftragten Technikern Angestellte von konkurrierenden oder gleichartigen Unternehmen befänden, nicht die in der Entscheidung Nr. 2794/80 wiederholt betonte Wahrung des Geschäftsgeheimnisses.

Die Antragstellerin untersucht Artikel 1 Absatz 4 dieser Entscheidung und vertritt die Ansicht, daß es nicht möglich sei, Angehörige eines gleichartigen oder konkurrierenden Unternehmens als Dritte oder Unabhängige anzusehen.

Die Kommission hält diesen Antrag für unzulässig. Nach Artikel 83 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung sei der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme nur zulässig, wenn der Antragsteller diese Maßnahme in einem vor dem Gerichtshof anhängig gemachten Verfahren angefochten habe. Aufgrund dieses Zusammenhangs könne, wenn eine Maßnahme nur teilweise angefochten werde, die Aussetzung des Vollzugs nur für den Teil der allgemeinen Entscheidung beantragt werden, auf den sich die Einzelentscheidung stütze. Im vorliegenden Fall sehe der angefochtene Teil der allgemeinen Entscheidung aufgrund des Artikels 58 EGKS-Vertrag die Einführung des Quotensystems vor. Der rechtlich davon zu unterscheidende andere Teil der allgemeinen Entscheidung stützt sich auf Artikel 47 EGKS-Vertrag und enthalte Kontrollvorschriften. Nach Auffassung der Kommission kann die Unanwendbarkeitserklärung, die als Voraussetzung für die Nichtigerklärung der Einzelentscheidung beantragt worden sei, sich nur auf den Teil der allgemeinen Entscheidung beziehen, der die Grundlage der angefochtenen Einzelentscheidung bilde. Der die Kontrolle betreffende Teil der Klage sei folglich unzulässig und der entsprechende Teil des Aussetzungsantrags ebenfalls.

Hinsichtlich der Auswahl der mit den Überprüfungen beauftragten Personen trägt die Kommission vor, die Unternehmen seien nicht berechtigt, einen Prüfer abzulehnen. Die Prüfer verpflichten sich bei jeder Überprüfung, die dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden Auskünfte nicht weiterzugeben. Schließlich sei die Möglichkeit, zur Durchführung von Kontrollen auf unabhängige Sachverständige zurückzugreifen, vom Gerichtshof im Urteil vom 16. Dezember 1963 in der Rechtssache 18/62 (Barge/Hohe Behörde, Slg. 1963, 563) anerkannt worden.

Die Kommission meint schließlich aufgrund einer Auslegung des Fernschreibens der Firma Rumi vom 28. November 1980, daß die Antragstellerin infolge der von der Kommission abgegebenen Erklärungen akzeptiert habe, daß die fraglichen Überprüfungen gegebenenfalls auch von unabhängigen Bevollmächtigten vorgenommen würden. Die Antragstellerin habe damit gezeigt, daß sie keinen Grund habe, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu befürchten, und ihren Aussetzungsantrag stillschweigend zurückgenommen.

IV — Mündliche Verhandlung

Die ordnungsgemäß geladenen Parteien haben in der Sitzung im Verfahren der einstweiligen Anordnung vom 15. Dezember 1980 mündlich verhandelt.

Entscheidungsgründe§

1 Nach Artikel 39 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl haben die beim Gerichtshof erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn es die Umstände nach seiner Ansicht erfordern, die Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung aussetzen. Er kann auch jede andere erforderliche einstweilige Anordnung treffen.

2 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes sind die Aussetzung des Vollzugs und der Erlaß einstweiliger Anordnungen vom Vorliegen von Umständen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie davon abhängig, daß die Notwendigkeit solcher Anordnungen glaubhaft gemacht wird.

3 Da der Antrag auf einstweilige Anordnung drei verschiedene Antragspunkte enthält, sind diese anhand der genannten Kriterien getrennt zu prüfen.

A — Zur Aussetzung des Vollzugs

4 Mit der Entscheidung vom 1. November 1980, deren Aussetzung beantragt wird, werden der Antragstellerin die sich aus der Anwendung der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS ergebenden Vergleichsproduktionen und Erzeugungsquoten für das vierte Quartal 1980 mitgeteilt und diese Quoten auf 93092 t für die Walzerzeugnisse der Kategorie IV und auf 112269 t für Stahl festgesetzt.

5 Die Antragstellerin beschwert sich darüber, daß, obwohl die allgemeine Entscheidung Nr. 2794/80, zu deren Durchführung die angefochtene Entscheidung ergangen sei, erst am 31. Oktober 1980 in Kraft getreten sei, die Oktoberproduktion im Volumen der Quoten enthalten sei, obgleich es in diesem Monat keine Produktionsbeschränkungen gegeben habe. Sie trägt vor, wenn die Produktionen und Verkäufe von Oktober 1980 in den ihr für das vierte Quartal zugewiesenen Quoten enthalten blieben, sei sie — um sich nicht den vorgesehenen schweren Sanktionen auszusetzen — gezwungen, ihre Produktionstätigkeit zu unterbrechen und, was die Verkäufe betreffe, den Bestellungen nicht nachzukommen, die auszuführen sie jedoch verpflichtet sei.

6 Dieser erste Antrag betrifft für das vierte Quartal 1980 zum einen die Festsetzung von Quoten (Artikel 3, 4 und 5 der Entscheidung Nr. 2794/80) und zum anderen die Beschränkungen der Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes (Artikel 7). Diese beiden Gesichtspunkte sind somit getrennt zu behandeln.

I — Festsetzung der Erzeugungsquoten der Antragstellerin

7 Aus dem Antrag auf einstweilige Anordnung und den in der Sitzung abgegebenen Erklärungen ergibt sich, daß mit dem — wenn auch allgemein gefaßten — Antrag im wesentlichen die Entscheidung begehrt wird, daß die der Antragstellerin zugewiesenen Quoten abweichend von der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS unter Ausschluß der Oktoberproduktion zu berechnen sind, das heißt, daß sie für zwei Monate (November und Dezember) anstatt für drei festgesetzt werden, wobei die Vergleichsproduktion ebenfalls aufgrund der beiden ungünstigsten Vergleichsmonate der Zeit von Juli 1977 bis Juni 1980 bestimmt wird. Dieser Antrag stellt also sowohl einen Aussetzungsantrag als auch einen Antrag auf Erlaß der erforderlichen einstweiligen Anordnungen im Sinne der Artikel 39 EGKS-Verdrag und 83 § 2 der Verfahrensordnung dar.

8 Es steht fest, daß die Entscheidung vom 1. November 1980, soweit sie die Vergleichsmengen und diejenigen Mengen erwähnt, die die Quoten des Unternehmens für das vierte Quartal 1980 bilden, keineswegs in Ausübung eines der Kommission in dieser Sache etwa eingeräumten Ermessens ergangen ist. Mit ihr sind vielmehr ohne weiteres die in den Artikel 3, 4 und 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS aufgestellten klaren und detaillierten Kriterien angewandt worden. Der Antrag zielt somit in Wirklichkeit darauf ab, im Weg der einstweiligen Anordnung im Einzelfall eine Ausnahme von der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS dadurch zu erhalten, daß zugunsten des betroffenen Unternehmens andere Kriterien für die Festsetzung der Quoten angewandt werden, als sie für alle Stahlunternehmen gelten.

9 Eine derartige Befugnis zur Aussetzung einer allgemeinen Entscheidung oder zur Abweichung von dieser Entscheidung, von der zumindest nicht feststeht, ob eine Klage der Antragstellerin auf Nichtigerklärung nach Artikel 33 des Vertrages zulässig wäre, kann dem Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur in Ausnahmefällen und nur dann zustehen, wenn sich herausstellen sollte, daß die Antragstellerin ohne den Erlaß der beantragten Maßnahmen einen so schweren und irreparablen Schaden erlitte, daß er selbst dann nicht wiedergutgemacht werden könnte, wenn die im Hauptverfahren angefochtene Maßnahme für nichtig erklärt werden würde.

10 Dies gilt im vorligenden Fall um so mehr, als die beantragten Maßnahmen aufgrund des kurzen Zeitraums, für den die streitigen Quoten festgesetzt worden sind, nämlich das vierte Quartal 1980, selbst einen irreversiblen Charakter hätten, der der Entscheidung in der Hauptsache vorgreifen und die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zwischen der Antragstellerin und den Unternehmen, die die gleichen Erzeugnisse herstellen und auf den Markt bringen wie sie, aufheben würde.

11 Im übrigen ist hervorzuheben, daß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS im Hinblick auf die Bewältigung außergewöhnlicher Situationen folgendes bestimmt: Ziehen die Produktions- oder Lieferbeschränkungen gemäß dieser Entscheidung und ihrer Anwendungsbestimmungen für ein Unternehmen außergewöhnliche Schwierigkeiten nach sich, so kann das Unternehmen die Kommission unter Vorlage aller Beweisstücke anrufen. Die Kommission untersucht den Fall unverzüglich auf der Grundlage der Zielsetzung dieser Entscheidung. Die Kommission kann gegebenenfalls die Bestimmungen dieser Entscheidung abändern.

12 Auch wenn der vorherige Rückgriff auf Artikel 14 an sich keine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf einstweilige Anordnung darstellt, so führt doch der Umstand, daß die Antragstellerin es nicht für nötig gehalten hat, die Kommission anzurufen, um eine Erhöhung ihrer Quoten zu erhalten, in Verbindung mit der Tatsache, daß sie im Laufe dieses Verfahrens nichts vorgetragen hat, woraus sich das Vorliegen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens fjir den Fall ergeben würde, daß die streitigen Quoten ihr gegenüber aufrechterhalten werden, zu der Schlußfolgerung, daß die Dringlichkeit und die Notwendigkeit einer Aussetzung oder der beantragten Anordnungen rechtlich nicht hinreichend dargetan sind.

13 Die Antragstellerin behauptet, ohne jedoch Einzelheiten hierzu anzugeben, daß ihre Quoten am 19. Dezember 1980 ausgeschöpft seien und daß sie ihre Produktion zu diesem Zeitpunkt einstellen müsse. Die Kommission hat demgegenüber — unwidersprochen — ausgeführt, daß die gesamte Stahl- und Betonstahlerzeugung im Oktober und November 1980 insgesamt 157359 t betragen habe. Daraus folgt, daß der Antragstellerin für Dezember eine Reserve von 205361 minus 157359 t, also von 48002 t, verblieb.

(in Tonnen)ŁrzeugungQuotenOktober 1980November 1980Oktober und November 19804. Quartal 1980Betonsuhl43812301287394093092Stahl446043881583419112269Insgesamt8841668943157359205361

Außerdem zeigt sich, daß die Betonstahlerzeugung im Oktober 1980 im Verhältnis zu der entsprechenden Erzeugung im gleichen Zeitraum der letzten fünf Jahre außergewöhnlich hoch gewesen ist, was es wahrscheinlich macht, daß die Antragstellerin in Erwartung der bevorstehenden Entscheidung ihre Erzeugung absichtlich über deren gewöhnlichen Umfang hinaus verstärkt hat.

14 Unter diesen Umständen bereitete ihr die Verteilung dieser Erzeugung über die Monate November und Dezember 1980, um im Rahmen der Quoten zu bleiben, keine Schwierigkeiten, die die von ihr beantragten Ausnahmemaßnahmen rechtfertigen könnten und die ihr eine günstigere Wettbewerbsposition verschaffen würde als ihren Konkurrenten. Im übrigen ist hervorzuheben, daß aus den Erklärungen sowohl der Kommission als auch der Antragstellerin hervorgeht, daß die Antragstellerin eventuellen Verpflichtungen gegenüber ihrer Kundschaft nachkommen kann, indem sie aus den beträchtlichen Vorräten schöpft, die sie nach ihren eigenen Angaben besitzt.

II — Beschränkungen der Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes

15 Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs betrifft außerdem die sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS ergebenden Beschränkungen der Lieferungen innerhalb der Gemeinschaft.

16 Dieser Antrag ist abzuweisen. Ein Antrag im Verfahren der einstweiligen Anordnung kann sich nur auf vorläufige Maßnahmen beziehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entscheidung stehen, die Gegenstand der Klage ist. Dies ist hier nicht der Fall, da die Entscheidung vom 1. November 1980 nicht die Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS betrifft. Aus den Erklärungen der Kommission in der Sitzung geht nämlich hervor, daß sich die Beschränkung der Liefermöglichkeiten innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht auf die Waren bezieht, die vor dem 1. Oktober 1980 hergestellt worden sind und die ein Unternehmen auf Lager hat, wie dies für die Antragstellerin zutrifft.

17 Somit sind die erbetene Aussetzung und die insoweit beantragte Anordnung weder dringlich noch notwendig, um so weniger, als sie darauf gerichtet sind, die allgemeine Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS zum alleinigen Vorteil der Antragstellerin abzuändern.

B — Zum Verpflichtungsantrag im Zusammenhang mit Artikel 74 EGKS-Vertrag

18 Der zweite Antrag zielt darauf ab, der Kommission im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, unverzüglich die Maßnahmen zu ergreifen, die ihr Artikel 74 EGKS-Vertrag zur Verfügung stellt.

19 Es ist ohne weiteres klar, daß ein derartiger Antrag keine der Voraussetzungen erfüllt, von denen nach Artikel 39 des Vertrages und Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung die Befugnis des Richters im Verfahren der einstweiligen Anordnung abhängt, die erforderlichen einstweiligen Anordnungen zu treffen, bis der Gerichtshof über die Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, entschieden hat.

C — Zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses

20 Der dritte Antrag ist darauf gerichtet, der Kommission im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin gegenüber für die in der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vorgesehenen Überprüfungen und Besichtigungen keine Techniker zu verwenden, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu konkurrierenden oder gleichartigen Stahlunternehmen stehen.

21 Wie die Kommission zu Recht bemerkt, muß ein Antrag auf einstweilige Anordnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Klage stehen. Dies ist hier nicht der Fall, da sich die Entscheidung vom 1. November 1980 in keiner Weise zu den Überprüfungen und Besichtigungen äußert, die die Kommission in bezug auf das antragstellende Unternehmen anordnen könnte.

22 Aus all diesen Erwägungen folgt, daß der Antrag sowohl hinsichtlich der Aussetzung des Vollzugs als auch hinsichtlich der anderen erbetenen Anordnungen abzuweisen ist.

Kosten

23 Beim gegenwärtigen Verfahrensstand ist die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

Aus diesen Gründen

hat

der Präsident des Gerichtshofes

im Verfahren der einstweiligen Anordnung

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgewiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.