Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.12.1980 – C-814/79
ECLI:EU:C:1980:291
In der Rechtssache 814/79
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Hoge Raad der Niederlande in dem vor diesem anhängigen Verfahren
Niederländischer Staat (Ministerium für Verkehr und Wasserwirtschaft)
gegen
Reinhold Rüffer, wohnhaft im Kreis Hameln/Pyrmont (Bundesrepublik Deutschland)
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung mehrerer Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore und T. Koopmans, der Richter Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Am 26. Oktober 1971 stieß das Motorschiff Otrate, dessen Eigner der im Kreis Hameln/Pyrmont (Bundesrepublik Deutschland) wohnende Reinhold Rüffer war, in der Bucht von Watum mit dem niederländischen Motorschiff Vecht-borg zusammen und sank infolge dieses Zusammenstoßes auf der Stelle.
Die Bucht von Watum ist eine öffentliche Wasserstraße und liegt in einem Gebiet, bezüglich dessen sowohl das Königreich der Niederlande als auch die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte geltend machen. Durch den Ems-Dollart-Vertrag vom 8. April 1960 haben diese beiden Staaten eine praktische Zusammenarbeit in diesem Gebiet vereinbart, ohne der Frage der Hoheitsrechte in irgendeiner Weise vorzugreifen. Dieser Vertrag sieht unter anderem vor, daß die Niederlande die strompolizeilichen Aufgaben in der Bucht von Watum wahrnehmen, zu denen unter anderem die Wrackbeseitigung gehört. Ferner ist vorgesehen, daß jeder Vertragsstaat bei der Wahrnehmung der strompolizeilichen Aufgaben seine eigenen Rechtsvorschriften anwendet.
In Anwendung des niederländischen Gesetzes über Schiffswracks (Wrakkenwet) vom 19. Juni 1934 ließ der niederländische Staat die Otrate heben und in den Hafen von Delfzijl schleppen. Der Bürgermeister dieser Stadt ließ die Überreste des Schiffs und seiner Ladung durch öffentliche Bekanntmachung verkaufen und händigte dem niederländischen Staat im Anschluß daran den Verkaufserlös aus. Der niederländische Staat stellte nach Abzug dieses Erlöses von den Bergungskosten einen Verlustsaldo von 107000 Gulden fest und verlangte unter Berufung auf Artikel 10 der Wrakkenwet die Zahlung dieses Betrags von Ruf f er; nach dieser Bestimmung steht dem Verwalter der Wasserstraßen, der ein Wrack beseitigt hat, ein Anspruch auf Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten gegen den für den Untergang des Schiffes Verantwortlichen zu. Nach Ansicht des niederländischen Staats ist dies im vorliegenden Fall die Otrate.
Der niederländische Staat erhob vor der Rechtbank Den Haag Klage gegen Rüffer; dieser machte unter Berufung auf Artikel 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 (nachstehend: das Übereinkommen) die Unzuständigkeit des Gerichts geltend. Hilfsweise trug er vor, für den Fall der Anwendbarkeit der die besonderen Zuständigkeiten betreffenden Bestimmungen dieses Übereinkommens sei nach dessen Artikel 5 Nr. 3 die Rechtbank Groningen zuständig.
Die Rechtbank Den Haag erklärte sich für die Entscheidung über die Forderung des niederländischen Staates für unzuständig. Diese Entscheidung wurde vom Gerichtshof Den Haag im Rechtsmittelverfahren bestätigt. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Kassationsbeschwerde des niederländischen Staates hat der Hoge Raad der Niederlande beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
A. Umfaßt der Begriff Zivil- und Handelssachen in Artikel 1 des Übereinkommens eine Forderung, wie sie der Staat gegen Rüffer geltend macht? Wenn ja:
B. Umfaßt der Begriff Ansprüche aus unerlaubter Handlung in Artikel Nr. 3 eine derartige Forderung? Wenn ja:
C. Was ergib sich aus Artikel 5 Nr. 3 für den Fall, daß das schädigende Ereignis in dem Gebiet eingetreten ist, das gemäß dem Ems-Dollart-Vertrag vom Königreich der Niederlande zum Hoheitsgebiet der Niederlande und von der Bundesrepublik Deutschland zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik gerechnet wird? Ergibt sich aus Artikel 5 Nr. 3, daß die niederländischen Gerichte davon auszugehen haben, daß dieser Ort (auch) in den Niederlanden liegt? Spielt es dabei in Ansehung der Natur der betreffenden Forderung eine Rolle, daß dieser Ort in dem Gebiet liegt, in dem das Königreich der Niederlande aufgrund des Ems-Dollart-Vertrags die strompolizeilichen Aufgaben wahrnimmt und daher verpflichtet ist, ein in diesem Gebiet liegendes Wrack zu beseitigen?
D. Kann als Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, der Ort angesehen werden, an dem der vom Staat behauptete Schaden eingetreten ist, nämlich entweder Den Haag als Sitz des Staates oder Delfzijl (im Bezirk Groningen), wo die Überreste des Wracks durch den Staat verkauft worden sind, wodurch sich herausgestellt hat, in welcher Höhe die vom Staat für die Wrackbeseitigung aufgewendeten Kosten ungedeckt geblieben sind?
E. Wenn der Ems-Dollart-Vertrag so zu verstehen ist, daß er den niederländischen Gerichten die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Forderung der in Rede stehenden Art verleiht (eine Frage, die dem Gerichtshof nicht zur Beantwortung vorgelegt wird), läßt Artikel 57 des Brüsseler Übereinkommens dann hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts Raum für die Anwendung von Artikel 5 Nr. 3?
2. Das Vorlageurteil ist am 17. Dezember 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben das Königreich der Niederlande, vertreten durch Rechtsanwalt E. Korthals Altes als Bevollmächtigten, der Kassationsbeklagte im Ausgangsverfahren, Rüffer, vertreten durch Rechtsanwalt E. von Waldstein, Karlsruhe, die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritanien und Nordirland, vertreten durch ihren Bevollmächtigten R. D. Munrow, Treasury Solicitor's Office, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater A. McClellan als Bevollmächtigten, Beistand: J. L. W. Sillevis Smitt, Rechtsanwalt beim Hoge Raad der Niederlande, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Zur Frage A
1. Der niederländische Staat führt aus, nach der Wrakkenwet sei der -Verwalter einer öffentlichen Wasserstraße befugt, ein Wrack zu beseitigen, das die Seeschiffahrt gefährde oder behindere, ohne hierzu auf die Zustimmung des Eigners oder des Besitzers des Wracks angewiesen zu sein. Der Verwalter einer öffentlichen Wasserstraße sei nicht notwendig eine Behörde. Bei der Wrackbeseitigung handele er somit nicht hoheitlich. Zunächst gebe die Wrakkenwet dem Verwalter die Möglichkeit, die Kosten der Beseitigung durch den Verkauf der Überreste des beseitigten Schiffs zu dekken. Darüber hinaus erlaube das Gesetz die Inanspruchnahme dessen, der den Untergang des Schiffs verschuldet habe, verweise hierfür jedoch auf die allgemeinen Vorschriften des Zivilgesetzbuchs über Rückgriff und Haftung.
Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien und der Streitgegenstand — Ersatz eines Schadens — seien somit typisch zivilrechtlicher Natur.
2. Nach Ansicht von Rüffer bedarf die Frage A, wie auch die Fragen B und C, keiner Beantwortung, da das Übereinkommen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften führt aus, zweifellos übe der Verwalter einer öffentlichen Wasserstraße nach dem niederländischen Gesetz bei der Wrackbeseitigung eine ihm im öffentlichen Interesse übertragene besondere hoheitliche Befugnis aus. Dies bedeute jedoch nicht notwendig, daß sich die Geltendmachung des in der Wrakkenwet vorgesehenen Rückgriffsanspruchs ebenfalls als Ausübung besonderer hoheitlicher Befugnisse darstelle. Die Geltendmachung dieses Anspruchs erfolge nicht so sehr im öffentlichen Interesse als vielmehr mit dem Ziel, mögliche nachteilige Folgen der Wahrnehmung eines öffentlichen Interesses auf den gesetzlich Haftenden abzuwälzen. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine zivilrechtliche Haftung.
Demzufolge falle der Rückgriffsanspruch unter das Privatrecht, und zwar das Vermögensrecht.
Diese Auffassung werde bestätigt durch bestimmte Ausführungen im Jenard-Bericht und im Schlosser-Bericht zu der in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 3 des Übereinkommens für den Bereich der sozialen Sicherheit vorgesehenen Ausnahme. Danach falle die Geltendmachung von Regreßansprüchen durch die Versicherungsträger, die auf diese durch Abtretung oder kraft Gesetzes übergegangen seien, gegen Dritte, die nach Zivilrecht für einen vom sozialversicherungsrechtlich Berechtigten erlittenen Schaden hafteten, nicht unter diese Ausnahme. Der vom Verwalter einer öffentlichen Wasserstraße geltend gemachte Rückgriffsanspruch entspreche derartigen Ansprüchen; das seiner Verfolgung dienende Verfahren müsse somit ebenfalls als Zivil- und Handelssache im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens angesehen werden.
Zur Frage B
1. Der niederländische Staat führt aus, die Verpflichtung dessen, der den Untergang eines Schiffs fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt habe, dem Verwalter der öffentlichen Wasserstraße die Kosten der Beseitigung des Wracks zu ersetzen, richte sich nach den Artikeln 1401 und 1403 des niederländischen Zivilgesetzbuchs über unerlaubte Handlungen. Diese Verpflichtung sei somit nach niederländischem Recht zweifellos als eine Verpflichtung aus unerlaubter Handlung anzusehen.
2. Die Regierung des Vereinigten Königreichs beschränkt ihre Ausführungen auf die Definition des Begriffs unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, um die es in der Frage B gehe.
Der Gerichtshof habe bisher nicht allgemein entschieden, ob den Wendungen und Begriffen des Übereinkommens eine autonome und damit allen Mitgliedstaaten gemeinsame Bedeutung zukomme, oder ob sie nach dem Recht, einschließlich der Kollisionsnormen, des mit dem Rechtsstreit zuerst befaßten Gerichts auszulegen seien. Der zweiten Lösung sei für die Auslegung aller in Artikel 5 des Übereinkommens genannten besonderen Zuständigkeiten der Vorzug zu geben, es sei denn, besondere Gründe stünden dem entgegen.
Hierfür spreche auch, daß sich alle im Übereinkommen vorgesehenen Zuständigkeitskriterien auf Begriffe bezögen, die ebenfalls in Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten enthalten seien, in denen es um andere Fragen als die der Feststellung des Gerichtsstands gehe; infolgedessen würde es zu unvermeidlichen Widersprüchen hinsichtlich der Bedeutung eines sowohl im Übereinkommen als auch im nationalen Recht enthaltenen Begriffs kommen, wenn das angerufene Gericht zur Auslegung dieser Kriterien nicht sein eigenes Recht anwende.
Auch andere Gründe sprächen für die Anwendung der lex fori. Zum einen ziele Artikel 5 über die besonderen Zuständigkeiten darauf ab, einen Gerichtsstand bei den Gerichten zu schaffen, die in einer besonders engen Beziehung zu dem betreffenden Rechtsstreit stünden. Dies setze voraus, daß nicht nur eine Beziehung zum Ort des zu beurteilenden Geschehnisses bestehe, sondern auch zum Recht des Landes, in dem sich das Gericht befinde, dem die Zuständigkeit verliehen werde. Der überzeugendste Grund dafür, für die Entscheidung über Ansprüche aus unerlaubter Handlung das Gericht des Ortes für zuständig zu erklären, an dem es zu dem schädigenden Ereignis gekommen sei, sei der, daß eine Person sich durch die Herbeiführung eines Ereignisses an einem bestimmten Ort dem an diesem Ort geltenden Recht hinsichtlich aller eventuellen Rechtsfolgen aus dem betreffenden Ereignis unterwerfe. Die Zuweisung der Zuständigkeit auf der Grundlage der in Artikel 5 Nr. 3 aufgeführten Kriterien sei somit gerechtfertigt, wenn der Sachverhalt, welcher der Zuweisung der Zuständigkeit an ein Gericht zugrunde liege, auch nach der lex fori eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, sei. Sei dies nicht der Fall, könne die Zuständigkeitszuweisung kaum gerechtfertigt werden.
Zweitens könne ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff der unerlaubten Handlung oder... Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, wenn es einen solchen gebe, nicht mit allen entsprechenden Begriffen des innerstaatlichen Rechts übereinstimmen, die je nach der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten beträchtlich voneinander abwichen. Ein solcher Begriff würde letztlich Sachverhalte einschließen, die in einigen Ländern keinen einklagbaren Anspruch begründeten, während andere ausgeschlossen würden, die in anderen Ländern einen solchen Anspruch begründeten. Diese Rechtslage würde zu angreifbaren Ergebnissen führen. Es sei nämlich denkbar, daß man die Zuständigkeit für die Entscheidung über bestimmte Klagen Gerichten zuweise, die diesen nicht stattgeben könnten, oder daß man sie im Gegenteil Gerichten verweigere, vor denen diese Klagen Erfolg haben müßten. Damit sei die Gefahr einer Ungleichbehandlung der Bürger ganz offenkundig.
Nach Auffassung der britischen Regierung ist es schließlich selbst für den Fall, daß eine gemeinsame Definition des Begriffs unerlaubte Handlung oder... Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, wünschenswert wäre, unmöglich, zu einer befriedigenden Definition zu gelangen, da die in den Rechtsordnungen der neun Mitgliedstaaten zu berücksichtigenden Umstände extrem vielgestaltig seien.
Auch eine Auslegung dieses Begriffs von Fall zu Fall durch den Gerichtshof sei keine annehmbare Lösung, da dieses Vorgehen die Anwendung von Artikel 5 Nr. 3 auf lange Zeit unvorhersehbar und unsicher mache, ohne daß die Gewißheit bestünde, schließlich doch zu einer genauen Definition des in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffs zu gelangen.
3. Die Kommission führt aus, selbst wenn die betreffende Verpflichtung nach niederländischem Recht als Verpflichtung aus unerlaubter Handlung angesehen werde, bedeute dies nicht notwendig, daß sie auch unter den in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens gebrauchten Begriff falle. Bisher habe sich der Gerichtshof nicht dazu geäußert, ob diesem Begriff eine autonome Bedeutung zukomme oder ob es sich um einen Begriff handele, der seine Bedeutung aus in den Rechtsordnungen der Einzelstaaten verwendeten entsprechenden Begriffen ziehe. Zu anderen in Artikel 5 des Übereinkommens enthaltenen Begriffen gebe es jedoch eine Reihe von Urteilen des Gerichtshofes. Diesen lasse sich folgendes entnehmen: Es sei wünschenswert, den in Artikel 5 des Übereinkommens verwendeten Begriffen eine eindeutige und einheitliche Bedeutung zu geben, um Gewißheit darüber zu erhalten, in welchem Fall von der allgemeinen Regel des Artikels 2 abgewichen werden können, und um insoweit die Gleichbehandlung aller Bürger in den einzelnen Mitgliedstaaten sicherzustellen; ein Begriff könne einen einheitlichen Charakter dadurch erlangen, daß man ihm eine autonome Bedeutung beilege; letzteres empfehle sich, wenn ein Begriff in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen unterschiedliche Bedeutungen habe; allerdings sei dies dann nicht möglich, wenn die Unterschiede zu groß seien, da die autonome Auslegung eines Begriffs des Übereinkommens in diesem Fall, insbesondere für die Begriffe des materiellen Rechts, einen zu weitgehenden Eingriff in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bedeute.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien lasse sich feststellen, daß der in Artikel 5 Nr. 3 enthaltene Begriff nicht in allen Mitgliedstaaten dieselbe Bedeutung habe. Grundsätzlich sei es somit geboten, ihm eine autonome Bedeutung beizulegen.
Wie ein Vergleich der verschiedenen sprachlichen Fassungen erkennen lasse, müsse der Begriff unerlaubte Handlung oder... Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, weit ausgelegt werden und dürfe nicht auf einzelne Formen unerlaubter Handlungen beschränkt werden. In jedem Fall handele es sich um ein fahrlässiges oder vorsätzliches Tun oder Unterlassen, das dem Gesetz oder ungeschriebenen Sorgfaltspflichten zuwiderlaufe und Dritten einen Schaden zufüge.
Die den Gegenstand des Ausgangsverfahrens bildende Verpflichtung weise alle diese Merkmale auf und falle damit unter den Begriff der unerlaubten Handlung oder... Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens.
Zur Frage C
1. Nach Ansicht des niederländischen Staates setzt diese Frage voraus, daß die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Klage der im Ausgangsverfahren gegebenen Art nicht im Ems-Dollart-Vertrag festgelegt sei. In seiner Frage E gehe der Hoge Raad vom Gegenteil aus und erläutere hierzu, daß der Gerichtshof nicht um die Auslegung des Ems-Dollart-Vertrags ersucht werde.
Die Frage C umfasse in Wahrheit drei Fragen, deren erste keine eigene Bedeutung habe, sondern nur zur Einführung der beiden anderen Fragen diene; diese gingen dahin ob
1. aus Artikel 5 Nr. 3 folge, daß das niederländische Gericht davon ausgehen könne, daß der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, (auch) in den Niederlanden liege, und ob
2. dabei zu berücksichtigen sei, daß dieser Ort in dem Gebiet liege, in dem das Königreich der Niederlande aufgrund des Ems-Dollart-Vertrags die strompolizeilichen Aufgaben wahrnehme.
Zur Frage C 1 vertritt der niederländische Staat die Auffassung, es sei unsinnig anzunehmen, daß ein Gericht nicht an die Rechtsauffassung seines eigenen Staates über die Zugehörigkeit eines bestimmten Gebietes zu diesem Staat gebunden sei. Da das schädigende Ereignis in einem sowohl vom Königreich der Niederlande als auch von der Bundesrepublik Deutschland beanspruchten Gebiet eingetreten sei, müßten sowohl das niederländische als auch das deutsche Gericht ihr örtliche Zuständigkeit annehmen.
Angesichts des Umstands, daß das Übereinkommen keine Bestimmung über Gebiete enthalte, die unter den Mitgliedstaaten umstritten seien und da ein solcher Streit nicht im Rahmen eines Zivilrechtsstreits entschieden werden könne, blieben nur zwei Möglichkeiten:
a) Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, könne weder als in den Niederlanden noch als in der Bundesrepublik Deutschland liegend angesehen werden, oder
b) es sei davon auszugehen, daß er sich sowohl in den Niederlanden als auch in der Bundesrepublik Deutschland befinde.
Die erste Lösung scheide aus, da kein anderer Staat dieses Gebiet beanspruche oder geltend mache, es handele sich um terra nullius oder Hohe See.
Somit bleibe nur die zweite Lösung, nach der sowohl das niederländische als auch das deutsche Gericht zuständig seien.
Die Frage C 2 setze die Verneinung der Frage C 1 voraus und gehe somit davon aus, daß nur ein einziges Gericht örtlich zuständig sein könne. Auch für diesen Fall gelte, daß Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens eindeutig auf dem Gedanken beruhe, daß ein bestimmter Ort durch seine Belegenheit im Hoheitsgebiet eines bestimmten Staates immer zu diesem Staat gehöre. Dieses Kriterium der Zugehörigkeit könne im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden; daher müsse ein anderes gefunden werden, was mit Hilfe des Ems-Dollart-Vertrags geschehen könne. In diesem Vertrag hätten die Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland keine Aufteilung der territorialen Souveränität, sondern eine Verteilung dessen vorgenommen, was man als funktionelle Souveränität hinsichtlich einer Reihe von Fragen bezeichnen könne. Es lasse sich also sagen, daß ein bestimmter Ort zu einem bestimmten Staat gehöre, wenn er Teil eines Gebietes sei, in dem dieser Staat seine funktionelle Souveränität in einem bestimmten Sachbereich ausübe. Hinsichtlich der Wasserpolizei gehöre die Bucht von Watum zu dem Gebiet, in dem den Niederlanden durch den Ems-Dollart-Vertrag eine funktionelle Souveränität eingeräumt werde. Somit sei auf die Zuständigkeit des niederländischen Gerichts zu schließen. Diese Schlußfolgerung entspreche im übrigen auch dem Grundsatz einer guten Rechtspflege, da das deutsche Gericht danach für Klagen auf Erstattung der Kosten der Beseitigung von Wracks zuständig sei, die in dem Gebiet lägen, für das der Ems-Dollart-Vertrag der Bundesrepublik Deutschland die wasserpolizeilichen Aufgaben übertragen habe.
2. Die Kommission führt zunächst aus, ohne Zweifel gelte das Übereinkommen auch für das vom Ems-Dollart-Vertrag erfaßte Gebiet, da dieses Gebiet unbestreitbar zum europäischen Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 des Übereinkommens und Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens gehöre. Es gehe also allein darum, ob das Gericht eines Mitgliedstaats, der Hoheitsansprüche auf das betreffende Gebiet geltend mache, für die Zwecke der Anwendung des Übereinkommens davon ausgehen könne, daß dieses Gebiet ungeachtet der entgegenstehenden Ansprüche eines anderen Mitgliedstaats zum Hoheitsgebiet seines Staates gehöre.
Da weder im Übereinkommen noch im EWG-Vertrag, dessen Ausfluß dieses Übereinkommen sei, das Problem von gegensätzlichen territorialen Ansprüchen bestimmter Mitgliedstaaten behandelt werde, sei anzunehmen, daß die Mitgliedstaaten zu dieser Frage eine neutrale Haltung eingenommen hätten.
Zur Wahrung dieser Neutralität müsse die Frage daher so beantwortet werden, daß das Recht der betroffenen Mitgliedstaaten so wenig wie möglich berührt werde. Eine solche Lösung könne darin bestehen, daß das von zwei Mitgliedstaaten beanspruchte Gebiet für die Anwendung des Übereinkommens als Teil des Hoheitsgebiets jedes der Mitgliedstaaten angesehen werde, die insoweit Hoheitsansprüche geltend machten.
Zur Frage D
1. Nach, Ansicht des niederländischen Staates stimmt der Ort, an dem das Ereignis eingetreten sei, das eine Haftung aus unerlaubter Handlung nach sich ziehen könne, im vorliegenden Fall nicht mit dem Ort überein, an dem ein Schaden entstanden sei.
Liege der Schaden in der Beschädigung einer dem Staat gehörenden Sache, so könne mit guten Gründen angenommen werden, daß der Schaden an dem Ort entstanden sei, wo sich diese Sache befinde; im vorliegenden Fall bestehe der Schaden des Staates jedoch einzig und allein darin, daß er einen bestimmten Betrag für die Beseitigung des Wracks habe zahlen müssen, was zu einer Verringerung seines in Den Haag gelegenen Vermögens geführt habe.
Man könne nicht unter Berufung darauf, daß der Staat seine Verpflichtung zur Beseitigung des Wracks der Otrate in der Bucht von Watum habe erfüllen müssen, behaupten, daß auch der dem Staat entstandene Schaden in der Bucht von Watum eingetreten sei. Abgesehen von der Frage, ob sich ein Rechtsbegriff wie der der Verpflichtung überhaupt auf ein bestimmtes Gebiet beziehen könne, sei es jedenfalls unzutreffend, sich auf eine derartige örtliche Zuordnung zu stützen, um auch die Kosten, die der Staat an das mit der Wrackbeseitigung beauftragte Unternehmen habe zahlen müssen, diesem Gebiet zuzuordnen.
Hilfsweise macht der niederländische Staat geltend, der Schaden sei erst in Delfzijl eingetreten, wo sich herausgestellt habe, daß der Erlös aus dem Verkauf des Wracks zur Deckung der Beseitigungskosten nicht ausreiche. Erst zu diesem Zeitpunkt habe man von einem Schaden sprechen können. Dem Einwand, daß die Ansicht des niederländischen Staates dem Verwalter einer öffentlichen Wasserstraße erlaube, den Gerichtsstand nach Belieben zu wählen, lasse sich entgegenhalten, daß genaue Vorschriften der Wrakkenwet über den Ort, an dem das beseitigte Wrack zu verkaufen sei, jedes forum shopping verhinderten.
2. Nach Auffassung von Rüffer kann die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im vorliegenden Fall nur nach dem Ems-Dollart-Vertrag erfolgen.
3. Die Kommission erinnert an die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Definition des Begriffs des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist; es frage sich, ob im vorliegenden Fall angenommen werden könne, daß der Ort, an dem der Schaden eingetreten sei, nicht mit dem Ort, an dem der Schaden eingetreten sei, nicht mit dem Ort zusammenfalle, an dem das ursächliche Ereignis eingetreten sei.
Eintritt und Umfang eines Schadens hingen zwar von Umständen wie der Nichtbeseitigung eines Wracks durch die Betroffenen selbst, der Weigerung oder Unfähigkeit des Haftenden, die Beseitigungskosten zu erstatten, oder dem für die Deckung der Kosten nicht ausreichenden Erlös aus dem Wrackverkauf ab. Diese Umstände könnten jedoch nicht ausschlaggebend für die Bestimmung des Ortes sein, an dem der Schaden eingetreten sei, denn sie ließen sich im vorliegenden Fall ganz auf den Untergang des Schiffes zurückführen, dessen Ort eindeutig bestimmbar sei. Bei einer anderen Betrachtungsweise würde der Ort des Schadenseintritts unter Zuhilfenahme mehr oder weniger zufälligen Faktoren bestimmt, die von anderen als rein objektiven Motiven beeinflußt werden könnten. In diesem Fall müsse eine Vielzahl von Orten angegeben werden, was die Rechtssicherheit gefährde und die Anwendung von Artikel 5 Nr. 3 erschwere.
In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, daß Artikel 5 Nr. 3 wegen der zahlreichen Verkehrsunfälle in das Übereinkommen aufgenommen worden sei; die Verfasser des Übereinkommens seien davon ausgegangen, daß der Unfallort der Ort sei, an dem das schadenstiftende Ereignis eingetreten sei (s. Jenard-Bericht). Eine andere Auslegung hätte dazu geführt, daß nicht nur der Gerichtsstand des Beklagtenwohnsitzes und der Gerichtsstand des Unfallorts, sondern auch der Gerichtsstand des Klägerwohnsitzes berücksichtigt worden wären, da in der Regel ein Teil des Schadens in Form von Behandlungskosten nach einer Verletzung bei dem Unfall am Wohnsitz des Beklagten eintrete.
Wegen der offenkundigen Gleichartigkeit von Verkehrsunfällen und Unfällen in der Schiffahrt seien die Erwägungen, aus denen diese Lösung für erstere geboten sei, auch für letztere gültig.
Zur Frage E
1. Der niederländische Staat ist der Ansicht, schon Artikel 57 des Übereinkommens, nach dem dieses Übereinkommen... Übereinkommen unberührt [läßt],... die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit... regeln, sei zu entnehmen, daß das Übereinkommen nicht unanwendbar werde, wenn ein anderes Übereinkommen bestimmte gerichtliche Zuständigkeiten schaffe. Artikel 57 stehe mit anderen Worten der wahlweisen Anwendbarkeit der Vorschriften des Übereinkommens nicht entgegen. Eine Ausnahme bestehe nur für den Fall, daß durch die anderen Übereinkommen eine ausschließliche Zuständigkeit geschaffen oder die Vorschriften aufgestellt werden sollten, welche die wahlweise Anwendbarkeit der Bestimmungen des Übereinkommens ausschlössen.
2. Nach Ansicht von Rüffer enthält der Ems-Dollart-Vertrag Zuständigkeitsregeln für mögliche Klagen im Gefolge eines Schiffszusammenstoßes in der Emsmündung und ist daher als besonderes Übereinkommen im Sinne von Artikel 57 des Übereinkommens anzusehen; letzteres sei somit nicht anwendbar.
3. Nach Auffassung der Kommission tritt das Übereinkommen zurück und findet keine Anwendung, wenn ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Artikel 57 unmittelbare und ausschließliche Zuständigkeitsregeln enthalte.
Dies werde durch die im Beitrittsübereinkommen von 1978 enthaltene authentische Auslegung sowie den Schlosser-Bericht bestätigt.
Enthalte ein besonderes Übereinkommen keine ausschließlichen Zuständigkeitsregeln, könne das angerufene Gericht seine Zuständigkeit sowohl auf das besondere Übereinkommen als auch auf das Übereinkommen von 1968 stützen.
III — Mündliche Verhandlung
Der niederländische Staat, Rüffer und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 8. Juli 1980 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. Oktober 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Hoge Raad hat den Gerichtshof mit Urteil vom 14. Dezember 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Dezember 1979, mit einem Verfahren nach Artikel 1 des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof befaßt.
2 Die Anrufung des Gerichtshofes erfolgt im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem es um den Regreßanspruch des niederländischen Staates gegen den Schiffsführer und Eigner des deutschen Motorbinnenwasserschiffs Otrate geht. Dieses Schiff war am 26. Oktober 1971 in der Bucht von Watum mit dem niederländischen Motorschiff Vechtborg zusammengestoßen und an der Unglücksstelle gesunken.
3 Die Bucht von Watum ist eine öffentliche Wasserstraße in der Emsmündung und liegt in einem Gebiet, bezüglich dessen sowohl das Königreich der Niederlande als auch der Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte geltend machen. Die Zusammenarbeit der beiden Küstenstaaten im Bereich dieser Wasserstraße wird durch den Ems-Dollart-Vertrag vom 8. April 1960 geregelt. Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a dieses Vertrages nimmt das Königreich der Niederlande unter anderem in der Bucht von Watum die strompolizeiliche Aufgaben war, zu denen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d die Wrackbeseitigung gehört. Artikel 21 dieses Vertrages lautet: Bei der Wahrnehmung der strompolizeilichen Aufgaben wendet jede Vertragspartei ihre Rechtsvorschriften an. Diese sind der Emskommission anzugeben.
4 Gemäß diesem Vertrag und in Anwendung des niederländischen Gesetzes über Schiffswracks vom 19. Juni 1934 (nachstehend: Wrakkenwet“) ließ das Königreich der Niederlande das Wrack des in der Bucht von Watum gesunkenen deutschen Schiffes von einer niederländischen Firma beseitigen. Zur Deckung der dem niederländischen Staat durch die Beseitigung des Wracks entstandenen Kosten blieb ein Negativsaldo, dessen Ausgleich der niederländische Staat mit der vorerwähnten Regreßklage vom Schiffsführer und Eigner des betreffenden Schiffes verlangt.
5 Die in erster Instanz angerufene Arrondissementsrechtbank Den Haag erklärte sich für unzuständig für die Entscheidung über die Klage. Zur Begründung führte sie aus, da das gesunkene Schiff unter deutscher Flagge gefahren sei, müsse der Ort, an dem das schädigende Ereignis, nämlich der Untergang der Otrate, eingetreten sei, im vorliegenden Fall als in der Bundesrepublik Deutschland liegend angesehen werden; daher seien gemäß Artikel 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachstehend: Brüsseler Übereinkommen) die deutschen Gerichte zuständig. Nach der Bestätigung dieses Urteils durch den Gerechtshof Den Haag erhob der niederländische Staat Kassationsbeschwerde vor dem Hoge Raad der Niederlande. Dieser hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof mehrere Fragen nach der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens vorgelegt.
Zur ersten Frage
6 Mit der ersten Frage ersucht der Hoge Raad den Gerichtshof zunächst um Auskunft darüber, ob der Begriff Zivil- und Handelssachen in Artikel 1 des Übereinkommens so auszulegen ist, daß er eine Forderung umfaßt, wie sie der niederländische Staat vorliegend geltend macht.
7 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt (Urteile vom 14. Oktober 1976 in der Rechtssache 29/76, LTU, Slg. 1976, 1541, vom 14. Juli 1977 in den verbundenen Rechtssachen 9 und 10/77, Bavaria-Germanair, Slg. 1977, 1517, und vom 22. Februar 1979 in der Rechtssache 133/78, Gourdain, Slg. 1979, 733), ist der Begriff Zivil- und Handelssachen in Artikel 1 des Brüsseler Übereinkommens als autonomer Begriff zu verstehen, für dessen Auslegung die Ziele und der Aufbau des Übereinkommens zum einen und die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtssysteme ergebenden allgemeinen Grundsätze zum anderen heranzuziehen sind.
8 Im Lichte dieser Erwägungen hat der Gerichtshof in den angeführten Urteilen entschieden, daß bestimmte Entscheidungen, die in Verfahren ergehen, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, zwar unter das Übereinkommen fallen können, daß es sich jedoch anders verhält, wenn die Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt.
9 Dies trifft unter anderem für einen Rechtsstreit um die Erstattung der Kosten zu, die der für die Verwaltung einer öffentlichen Wasserstraße zuständige Staat in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung und auf der Grundlage von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, nach denen er bei der Verwaltung dieser Wasserstraße gegenüber den Bürgern hoheitlich handelt, für die Beseitigung eines Wracks im Bereich dieser Wasserstraße aufgewandt hat.
10 Unstreitig hat der niederländische Staat im vorliegenden Fall das Wrack der Otrate in Erfüllung einer Verpflichtung beseitigt, die ihm nach den Artikeln 19 Absatz 1 Buchstabe a und 20 Absatz 2 Buchstabe d des Ems-Dollart-Vertrags im Rahmen der ihm durch diesen Vertrag bezüglich jener Wasserstraße übertragenen strompolizeilichen Aufgaben obliegt; daher hat er im vorliegenden Fall als Hoheitsträger gehandelt.
11 Es entspricht im übrigen den allgemeinen Grundsätzen, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtssysteme ergeben, dem für die Wahrnehmung der strompolizeilichen Aufgaben zuständigen Verwalter der öffentlichen Wasserstraßen im Hinblick auf die Beseitigung von im Bereich dieser Wasserstraßen gelegenen Wracks die Stellung eines Trägers hoheitlicher Befugnisse zuzuerkennen. Denn wie sich aus den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verwaltung der öffentlichen Wasserstraßen ergibt, wird der Verwalter der Wasserstraßen bei der Wrackbeseitigung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig.
12 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Klage des niederländischen Staates vor dem innerstaatlichen Gericht als nicht in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fallend anzusehen, wie dieser durch den Begriff Zivil-und Handelssachen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 dieses Übereinkommens abgegrenzt wird, da festgestellt wurde, daß der niederländische Staat im vorliegenden Fall in Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehandelt hat.
13 Der Umstand, daß es im vorliegenden Fall in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit nicht um die Wrackbeseitigungsmaßnahmen selbst, sondern um die Erstattung der hierfür aufgewandten Kosten geht und daß dieser Kostenerstattungsanspruch vom niederländischen Staat im Wege einer Regreßklage und nicht, wie es das Recht anderer Mitgliedstaaten vorsieht, im Verwaltungswege geltend gemacht wird, genügt nicht, um die Sache in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fallen zu lassen.
14 Wie der Gerichtshof in den angeführten Urteilen entschieden hat, ist das Brüsseler Übereinkommen so anzuwenden, daß soweit wie möglich sichergestellt wird; daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Nach dieser Rechtsprechung schließt es dieses Erfordernis aus, das Übereinkommen lediglich danach auszulegen, wie in bestimmten Mitgliedstaaten die Zuständigkeiten auf die verschiedenen Gerichtszweige verteilt sind, es gebietet vielmehr, den Anwendungsbereich des Übereinkommens in erster Linie nach der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder nach dem Gegenstand des Rechtsstreits zu bestimmen.
15 Der Klage des Verwalters der Wasserstraße auf Erstattung der genannten Kosten liegt ein Anspruch zugrunde, der seinen Ursprung in einem hoheitlichen Akt hat; dieser Umstand genügt, um die Geltendmachung dieses Anspruchs unabhängig von der Art des Verfahrens, das das nationale Recht hierfür bereithält, als vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgenommen anzusehen.
16 Aus diesen Gründen ist auf die erste Frage zu antworten, daß der Begriff Zivil- und Handelssachen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Rechtsstreitigkeiten wie den vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit nicht umfaßt, die vom Verwalter der öffentlichen Wasserstraßen gegen den kraft Gesetzes Haftpflichtigen angestrengt werden, um von diesem Ersatz der Kosten für die Beseitigung eines Wracks zu erlangen, die der Verwalter in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen.
Zu den übrigen Fragen
17 Die übrigen Fragen stellt das vorlegende Gericht für den Fall der Bejahung der ersten Frage. Da diese verneint wurde, erübrigt sich die Prüfung dieser Fragen.
Kosten
Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Hoge Raad mit Urteil vom 14. Dezember 1979 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Der Begriff Zivil- und Handelssachen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen umfaßt Rechtsstreitigkeiten wie den vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit nicht, die vom Verwalter der öffentlichen Wasserstraßen gegen den kraft Gesetzes Haftpflichtigen angestrengt werden, um von diesem Ersatz der Kosten für die Beseitigung eines Wracks zu erlangen, die der Verwalter in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen.