Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.1980 – C-156/79
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1980:304
In den verbundenen Rechtssachen 156/79 und 51/80
Pierre Gratreau, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Frascati (Italien), Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Pipkorn als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, avenue Brillat-Savarin 93, 1050 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung
1. des Verzeichnisses der aus Forschungsmitteln besoldeten Beamten der Laufbahngruppe A, die aufgrund ihrer Verdienste im Haushaltsjahr 1978 für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4 in Frage kommen;
2. des Verzeichnisses der nach dieser Besoldungsgruppe beförderten Beamten (Rechtssache 156/79) und
3. der Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 1979, durch welche die vom Kläger eingereichte Beschwerde gegen die genannten Verzeichnisse zurückgewiesen wurde (Rechtssache 51/80)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. Touffait und O. Due,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge und die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Sachverhalt
Herr Pierre Gratreau ist wissenschaftlicher Beamter der Europäischen Gemeinschaften und gehört zu den Indirekten Aktionen. Er ist in Frascati eingesetzt, wo er im Rahmen des Assoziierungsvertrags Euratom—CNEN (Comitato Nazionale Energia Nucleare) tätig ist. Er ist in der Laufbahngruppe A in Besoldungsgruppe 5 eingestuft.
Seine Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 1973 bis zum 30. Juni 1975 erhielt er erst am 24. Mai 1977. In dieser Beurteilung hatte der Beurteilende ihm bei der Befähigung und bei der Leistung die Stufe N (normal) und bei der dienstlichen Führung die Stufe S (übernormal) zuerkannt. Am 6. Juni gab Herr Gratreau die Beurteilung, verbunden mit Bemerkungen und der Bitte, bei mangelndem Einverständnis von dem Beurteilenden angehört zu werden, an den Beurteilenden zurück.
Der Käger erklärte in seinen Bemerkungen, daß er sich leider mit der sich auf die Befähigung beziehenden Beurteilung aus Gründen nicht einverstanden erklären könne, die er im folgenden darlegte, und schloß mit der Bitte an den Beurteilenden, dieser möge diese Gründe bei einer eventuellen neuen Beurteilung berücksichtigen.
Trotz mehrfacher Erinnerung und einer persönlichen Aussprache mit dem Beurteilenden am 16. November 1977 blieb das Schreiben vom 6. Juni 1977 bis zum 12. September 1978 unbeantwortet; an diesem Tage unterrichtete der Beurteilende den Vermittler, Herrn De Groóte, den der Kläger in der Zwischenzeit angerufen hatte, daß er die Bemerkungen bei der Abfassung seiner Beurteilung für den Zeitraum 1975—1977 berücksichtigt habe. Eine Ablichtung dieses Schreibens wurde dem Kläger durch den Vermittler zugeleitet. Die Bemerkungen des Klägers wurden in seine Personalakte aufgenommen.
Das Beförderungsverfahren für das Jahr 1978 begann am 19. Juni 1978, an dem ein als Instanz 0 bezeichneter paritätischer Ausschuß zu einer Vorprüfung der Verdienste der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten zusammentrat. Zu diesen Beamten gehörten 75 Beamte der Besoldungsgruppe A 5, während nach den Haushaltsmitteln drei beförderungen nach Besoldungsgruppe A 4 möglich waren. Die Arbeiten wurden am 28. September 1978 im Beförderungsausschuß erster Instanz und am 10. Oktober 1978 im Beförderungsausschuß zweiter Instanz fortgeführt. Die Verzeichnisentwürfe wurden an die Kommission weitergeleitet, die mit Entscheidung vom 9. November das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach den Besoldungsgruppen A 6, A 5 und A 4 in Betracht kommenden Beamten aufstellte. Über die Beförderung, in die der Kläger nicht einbezogen wurde, entschied die Kommission am 20. Dezember 1978. Während der gesamten Dauer des Verfahrens wurde die Lage der zu den Indirekten Aktionen gehörenden Beamten gesondert geprüft, während die angefochtenen Verzeichnisse auch die zur Gemeinsamen Forschungsstelle gehörenden Beamten umfaßten. Diese Verzeichnisse wurden am 20. November 1978 in den Verwaltungsmitteilungen veröffentlicht.
Was den Kläger anbetrifft, lag den verschiedenen Beförderungsinstanzen insbesondere ein vollständiges Verzeichnis seiner wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie ein Beförderungsvorschlag der Generaldirektion vor, der mit der folgenden Bemerkung endete: Herr Gratreau, der bereits mehrere Male für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4 vorgeschlagen worden ist, verdient zweifellos diese Beförderung; bliebe sie dieses Jahr aus, so wäre dies sowohl ein Fehler als auch eine Ungerechtigkeit.
Die Beurteilung für den Zeitraum 1975—1977 wurde dem Kläger erst am 14. September 1978 ausgehändigt. Diesmal bewertete der Beurteilende die Befähigung des Klägers mit der Stufe N, seine Leistung und seine dienstliche Führung mit der Stufe S. Der Kläger wandte sich erneut mit Bemerkungen an den Beurteilenden, ohne aber alle gewünschten Änderungen durchsetzen zu können. Daraufhin rief er den Berufungsbeurteilenden an, der die Beurteilung änderte, indem er die Bewertung mit S von der Leistung auf die Befähigung verlagerte.
Am 3. und 7. März 1979 legte der Kläger beim Generalsekretariat der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, die am 5. März 1979 eingetragen wurde und sich gegen die bereits erwähnten Verzeichnisse der für eine Beförderung in Betracht kommenden und der beförderten Beamten richtete.
Diese Beschwerde blieb unbeantwortet. Nach Artikel 90 des Statuts galt die Beschwerde am 5. Juli 1979 als stillschweigend abgelehnt; am 5. Oktober hat der Kläger den Gerichtshof angerufen, um die Aufhebung der genannten Verzeichnisse zu erreichen (Rechtssache 156/79).
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1979, das dem Kläger am 22. November zugestellt wurde, lehnte die Kommission die Beschwerde des Klägers ausdrücklich ab. Am 6. Februar 1980 hat der Kläger die zweite Klage mit dem Ziel erhoben, die Aufhebung der Entscheidung vom 30. Oktober 1979 zu erreichen (Rechtssache 51/80).
Gegenüber dieser letzteren Klage hat die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit erhoben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts am 29. Mai 1980 beschlossen, die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorzubehalten und im übrigen die beiden Rechtssachen für die Zwecke des mündlichen Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, nachdem die Parteien auf die Fortsetzung des schriftlichen Verfahrens in der Rechtssache 51/80 verzichtet hatten.
2. Einschlägige Rechtsvorschriften
Artikel 43 des Statuts sieht vor:
Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten ... wird regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, ... eine Beurteilung erstellt.
Diese Beurteilung wird dem Beamten bekanntgegeben. Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält.
Nach Anikei 45 wird die Beförderung ... durch Verfügung der Anstellungsbehörde ausgesprochen. Sie bewirkt, daß der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn übertritt. Sie wird ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten ....
Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission Allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Beurteilung des Personals erlassen und einen Leitfaden für die Beurteilung erstellt.
Artikel 6 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen schreibt vor: Hat der beurteilte Beamte zu der Beurteilung Bemerkungen vorzubringen, so wird er von dem Beurteilenden gehört. Artikel 7 sieht die Möglichkeit vor, daß der Beamte einen Berufungsbeurteilenden und danach einen paritätischen Ausschuß anrufen kann, dessen Beurteilung als endgültig gilt.
Nach Abschnitt A.2. des Leitfadens für die Beurteilung ist das Ziel der Beurteilung eindeutig in Artikel 45 des Statuts niedergelegt ... Die Beurteilung gehört somit zu den Instrumenten, mit deren Hilfe die Anstellungsbehörde auf vergleichbarer Basis die Verdienste und Fähigkeiten der Beamten bewerten kann ...
Der Leitfaden für die Beurteilung nennt unter B.7.3.1. das Recht des Beamten auf Anhörung durch den Beurteilenden. Im Anschluß daran enthält Abschnitt B.7.3.2. die folgenden Ausführungen:
Im Anschluß an diesen Dialog kann der Beurteilende entweder einfach seine ursprüngliche Beurteilung bestätigen oder diese teilweise oder ganz ändern.
...
2) Bestätigt der Beurteilende die Beurteilung, so teilt er dies dem Beamten in einem nach nebenstehendem Muster abgefaßten Vermerk mit. (Kursiver Text im Original unterstrichen.)
In dem Mustervermerk ist ausdrücklich die Möglichkeit erwähnt, innerhalb einer Frist von 15 Tagen durch einen einfachen an den Beurteilenden gerichteten Antrag den Berufungsbeurteilenden anzurufen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
die beiden Klagen für zulässig zu erklären;
sie für begründet zu erklären
und dementsprechend
1. die Verzeichnisse der im Haushaltsjahr 1978 für eine Beförderung in Betracht kommenden und der beförderten Beamten sowie
2. die Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 1979, durch die die Verwaltungsbeschwerde des Klägers gegen diese Verzeichnisse zurückgewiesen worden ist,
die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Kommission beantragt,
die Klage in der Rechtssache 51/80 als unzulässig abzuweisen;
in jedem Falle die beiden Klagen für nicht begründet zu erklären;
den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien in der Frage der Begründetheit
Der Kläger ist der Meinung, der Beurteilende habe mehrfach gegen Artikel 43 des Statuts sowie gegen die Allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels und den Leitfaden für die Beurteilung insbesondere dadurch verstoßen, daß er die Beurteilungen verspätet abgefaßt, auf die Beschwerden des Klägers verspätet geantwortet und die Beurteilung für den Zeitraum 1973—1975 zu Unrecht in die Personalakte aufgenommen habe, was zur Folge gehabt habe, daß die Anstellungsbehörde die Verzeichnisse der im Jahre 1978 für eine Beförderung in Betracht kommenden und der beförderten Beamten aufgestellt habe, ohne eine Abwägung der Verdienste des Klägers aufgrund seiner Personalakte durchführen zu können, da die Personalakte unvollständig gewesen sei, weil sie eine Beurteilung enthalten habe, die zu Unrecht in sie aufgenommen worden sei, und weil die Beurteilung für den Zeitraum 1975—1977 noch überprüft worden sei.
Die Kommission macht zunächst geltend, die Klage sei gegen die Handlungen gerichtet, die zum Beförderungsverfahren gehörten, das vollkommen ordnungsgemäß verlaufen sei, und nicht gegen die Beurteilungen. Der Kläger habe bei der ersten Beurteilung nicht von seinem Recht auf Anrufung des Berufungsbeurteilenden, bei der letzten Beurteilung nicht von der Möglichkeit Gebraucht gemacht, den Paritätischen Beurteilungsausschuß anzurufen.
Die Verzögerungen bei der Abfassung der im Streit befindlichen Beurteilungen seien teilweise darauf zurückzuführen, daß der betreffende Beurteilende die Beurteilungen von 72 Beamten abfassen müsse, die in verschiedenen Ländern der Gemeinschaft tätig seien. Die Bemerkungen des Klägers zu der Beurteilung für den Zeitraum 1973—1975 habe der Beurteilende nicht als förmliche Anfechtung der Beurteilung angesehen. Darüber hinaus sei die im Leitfaden für die Beurteilung vorgesehene Unterredung mit dem Beurteilenden dem Kläger am 16. November 1977 gewährt worden.
Der Kläger sei dadurch, daß er die Kopie des Schreibens des Beurteilenden an den Vermittler vom 12. September 1978 erhalten habe, schlüssig davon unterrichtet worden, daß der Beurteilende die Beurteilung für den Zeitraum 1973— 1975 als endgültig angesehen habe; wenn der Kläger diese Frage hätte weiterverfolgen wollen, hätte er den Berufungsbeurteilenden anrufen müssen.
Was die Möglichkeiten der Anstellungsbehörde betrifft, eine gründliche und gerechte Abwägung der Verdienste der Anwärter auf eine Beförderung durchzuführen, hebt die Kommission hervor, den Beförderungsinstanzen hätten im Hinblick auf die Beamten zahlreiche Informationen und schriftliche Unterlagen vorgelegen, von denen die Beurteilung nur ein Teil sei.
Schließlich dürften in keinem Fall die bereits durchgeführten Beförderungen aufgehoben werden. Ihre Aufhebung hätte für die beförderten Beamten einen Schaden zur Folge, der in seiner Gesamtheit außer Verhältnis zu dem Nachteil stehe, den der Kläger möglicherweise erlitten habe; die Rechte des Klägers könnten durch angemessenere Maßnahmen gewahrt werden.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien in der Frage der Unzulässigkeit der zweiten Klage (Rechtssache 51/80)
Die Kommission trägt vor, eine ausdrückliche Entscheidung, die nach Ablauf der Frist für die Klage gegen die stillschweigende Entscheidung getroffen werde, führe nicht zu einem erneuten Beginn der Klagefrist; ein deklaratorischer Akt wie eine ausdrückliche Entscheidung, die auf eine stillschweigende Entscheidung folge, könne den Kläger nicht beschweren.
Im Hinblick auf die erste Rüge beruft sich die Kommission auf Artikel 91 Absatz 3 des Statuts, der bestimmt:
Die Klage ... muß innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Für den Beginn der Frist gilt folgendes:
...
sie beginnt an dem Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Klage auf die Ablehnung einer nach Artikel 90 Absatz 2 eingereichten Beschwerde bezieht; ergeht jedoch nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist für die Klage eine ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung einer Beschwerde, so beginnt die Frist für die Klage erneut zu laufen.
Da es zu der stillschweigenden Entscheidung am 5. Juli 1979 gekommen sei, sei die Klagefrist am 5. Oktober 1979 abgelaufen. Die ausdrückliche Entscheidung der Kommission sei erst am 30. Oktober ergangen und am 22. November bekanntgegeben worden; demnach sei sie nach Ablauf der Klagefrist ergangen und könne keinen erneuten Beginn dieser Frist zur Folge haben.
Der Kläger wendet sich gegen diese Auslegung der Kommission und trägt vor, diese treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu, sondern gelte nur dann, wenn die ausdrückliche Entscheidung ergehe, bevor die Frist für die Klage gegen die stillschweigende Entscheidung abgelaufen sei.
Was die zweite Rüge anbetrifft, macht die Kommission geltend, die ausdrückliche Entscheidung habe nur rein deklaratorischen Charakter und könne daher keine unmittelbaren Auswirkungen auf eine bestimmte Situation haben und folglich nicht Gegenstand einer Klage sein.
Nach Auffassung des Klägers sollen die Entscheidungen des Gerichtshofes, die die Kommission zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung anführe, verhindern, daß ein Kläger einen rein deklaratorischen Akt als Vorwand dafür benutze, die Fristen erneut in Lauf zu setzen; diese Entscheidungen seien aber auf den vorliegenden Fall, in dem der Kläger bereits innerhalb der für die Anfechtung der stillschweigenden Entscheidung vorgeschriebenen Fristen Klage erhoben habe, nicht anwendbar.
V — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 3. Juli 1980 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt E. Arendt, Luxemburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Pipkorn als Bevollmächtigten, unterstützt durch Rechtsanwalt D. Jacob, Brüssel, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. Oktober 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Pierre Gratreau, der als wissenschaftlicher Beamter der Kommission im Zuständigkeitsbereich der Indirekten Aktionen in Frascati im Rahmen des Assoziierungsvertrags Euratom—CNEN tätig ist, hat mit Klageschriften, die am 5. Oktober 1979 und am 6. Februar 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, zwei Klagen gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhoben.
2 Mit der ersten Klage (Rechtssache 156/79) begehrt er die Aufhebung
a) des Verzeichnisses der aus Forschungsmitteln besoldeten Beamten der Laufbahngruppe A, die aufgrund ihrer Verdienste im Haushaltsjahr 1978 für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4 in Frage kommen, und
b) des Verzeichnisses derjenigen dieser Beamten, die im genannten Haushaltsjahr nach Besoldungsgruppe A 4 befördert worden sind
— beide Verzeichnisse sind durch die Anstellungsbehörde aufgestellt worden —.
3 Mit der zweiten Klage (Rechtssache 51/80) begehrt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 1979, durch die die von dem Kläger gegen die obengenannten Verzeichnisse eingelegte Verwaltungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist.
4 Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 29. Mai 1980 die beiden Rechtssachen verbunden. Er hat ferner in demselben Beschluß die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission gegenüber der zweiten Klage erhoben hatte, dem Endurteil vorbehalten.
Gegenstand und Zulässigkeit der Klagen
5 Die beiden angefochtenen Verzeichnisse sind am 20. November 1978 beziehungsweise am 20. Dezember 1978 in den Verwaltungsmitteilungen veröffentlicht worden. Gegen die beiden Verzeichnisse legte der Kläger bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten ein, die am 5. März 1979 eingetragen wurde. Soweit es die vorliegenden Rechtssachen betrifft, machte der Kläger in seiner Beschwerde insbesondere geltend, zur Zeit der Aufstellung der beiden Verzeichnisse sei seine Personalakte nicht ordnungsgemäß geführt gewesen, da die Beurteilung für den Zeitraum 1973—1975 zu Unrecht in seine Personalakte aufgenommen worden sei und die Beurteilung für den Zeitraum 1975—1977 noch nicht endgültig gewesen sei.
6 Die Kommission antwortete auf diese Beschwerde innerhalb der in Artikel 90 vorgesehenen Frist von vier Monaten nicht; sie ist daher so zu behandeln, als hätte sie am 5. Juli 1979 die Beschwerde stillschweigend abgelehnt. Aufgrund dieser Ablehnung hat der Kläger am 5. Oktober 1979 die erste Klage erhoben (Rechtssache 156/79).
7 Am 22. November 1979 stellte die Kommission dem Kläger nach Fristablauf eine ausdrückliche Ablehnung seiner Beschwerde zu. Was die Beurteilung für den Zeitraum 1973—1975 anbetrifft, beschränkte sich die Kommission auf die Feststellung, der Kläger habe von den innerhalb der Verwaltung bestehenden Möglichkeiten zur Überprüfung dieser Beurteilung keinen Gebrauch gemacht und diese sei daher endgültig geworden. Die zweite Klage (Rechtssache 51/80) vom 6. Februar 1980 richtet sich gegen diese ausdrückliche Entscheidung.
8 Zur ersten Klage, deren Zulässigkeit von der Kommission nicht bestritten wird, ist anzumerken, daß die angefochtenen Verzeichnisse ebenso Beamte aus dem Zuständigkeitsbereich der Gemeinsamen Forschungsstelle umfassen wie auch Beamte, die, wie der Kläger, zum Bereich der Indirekten Aktionen gehören. Aus den Akten ergibt sich jedoch, daß die Verzeichnisse für die letztgenannten Beamten aufgrund von gesonderten Entscheidungen der Kommission vom 9. November beziehungsweise vom 20. Dezember 1978 aufgestellt worden sind. Die Klage ist daher dahin gehend zu verstehen, daß mit ihr die Aufhebung der Verzeichnisse nur insoweit begehrt wird, als sie auf diesen Entscheidungen beruhen.
9 Die Zulässigkeit der zweiten Klage wird von der Kommission mit der Begründung bestritten, daß die ausdrückliche Entscheidung rein deklaratorischer Art sei.
10 Tatsächlich ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Entscheidung, daß sie, verglichen mit den beschwerenden Maßnahmen, gegen die sich die erste Klage richtet, nichts Neues enthält. Die ausdrückliche Ablehnung der Beschwerde des Klägers stellt also, für sich allein gesehen, keine anfechtbare Maßnahme dar. Daraus folgt, daß die zweite Klage gegenstandslos und daher unzulässig ist.
Zur Begründetheit
11 Der Kläger macht als einzige Rüge geltend, die angefochtenen Verzeichnisse seien unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgestellt worden, weil die Anstellungsbehörde nicht, wie in Artikel 45 des Beamtenstatuts vorgeschrieben, eine Abwägung der Verdienste der Beamten, die für eine Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten habe durchführen können. Der Grund dafür bestehe darin, daß die Personalakte des Klägers nicht ordnungsgemäß geführt und unvollständig gewesen sei, weil die Beurteilung für den Zeitraum 1973—1975 zu Unrecht in die Akte aufgenommen worden sei und weil die Beurteilung für den Zeitraum 1975—1977 noch überprüft worden sei.
12 Es ist daher zu untersuchen, ob die Personalakte des Klägers tatsächlich nicht ordnungsgemäß geführt und unvollständig war, und gegebenenfalls zu prüfen, ob dieser Umstand sich auf die rechtliche Wirksamkeit der angefochtenen Verzeichnisse auswirkt.
A — Die Beurteilungen
13 Aus den Verfahrensakten ergibt sich, daß die beiden Beurteilungen mit erheblicher Verspätung erstellt wurden. Der Kläger erhielt seine Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1973 bis zum 30. Juni 1975 erst am 24. Mai 1977; die Beurteilung für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1977 wurde ihm erst am 14. September 1978 ausgehändigt.
14 Die Kommission hat diese Verspätungen damit erklärt, daß die im Rahmen der Assoziierungsverträge arbeitenden Beamten keine Vorgesetzten an Ort und Stelle hätten. Sie unterstünden unmittelbar dem Direktor des betreffenden Programms. Der Direktor des Programms Fusion, dem der Kläger unterstellt sei, müsse aus diesem Grund die Beurteilungen von 72 Beamten abfassen, die auf sechs Mitgliedstaaten und acht verschiedene Städte verteilt seien.
15 Die Kommission kann sich zur Rechtfertigung von Verletzungen ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Beamten nicht auf ihre interne Verwaltungsorganisation berufen. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1977 (Rechtssache 61/76, Geist, Slg. 1977, 1419) ausgeführt hat, besteht eine der zwingenden Verpflichtungen der Verwaltung darin, darauf zu achten, daß die Beurteilungen zu den im Statut vorgeschriebenen Zeitpunkten periodisch erfolgen und ordnungsgemäß erstellt werden. Im vorliegenden Fall ist die Kommission dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
16 Der Kläger gab die Beurteilung für den Zeitraum 1973—1975 nach Erhalt fristgemäß am 6. Juni 1977 zurück und unterrichtete dabei den Beurteilenden davon, daß er der sich auf die Befähigung beziehenden Beurteilung aus Gründen, die er darlegte, leider nicht zustimmen könne. Trotz mehrfacher Erinnerung und einer persönlichen Aussprache mit dem Beurteilenden am 16. November 1977 blieb das Schreiben vom 6. Juni 1977 bis zum 12. September 1978 unbeantwortet. An diesem Tag unterrichtete der Beurteilende den Vermittler, Herrn De Groóte, den der Kläger in der Zwischenzeit angerufen hatte, davon, daß er die Bemerkungen des beurteilenden Beamten bei der Abfassung der Beurteilung für den Zeitraum 1975—1977 berücksichtigt habe. Der Beurteilende hatte nämlich die Beurteilung für den davor liegenden Zeitraum sowie die Bemerkungen des Klägers in dessen Personalakte aufnehmen lassen, ohne den Kläger und den Vermittler davon zu unterrichten.
17 Nach Auffassung der Kommission ist der Kläger durch das Schreiben des Beurteilenden an den Vermittler vom 12. September 1978 schlüssig davon unterrichtet worden, daß der Beurteilende die Beurteilung für den Zeitraum 1973—1975 als endgültig angesehen habe. Sie trägt vor, der Kläger hätte, hätte er diese Frage weiterverfolgen wollen, den Berufungsbeurteilenden anrufen müssen.
18 Dieses Argument ist zurückzuweisen. Aus den Bemerkungen vom 6. Juni 1977 geht eindeutig hervor, daß der Kläger gegen die Beurteilung förmlich Einwendungen erhob. Nach dem von der Kommission aufgestellten Leitfaden für die Beurteilung mußte der Beurteilende, wenn er die Beurteilung nach Anhörung des Beamten bestätigte, diesen davon durch einen nach einem Muster abgefaßten Vermerk unterrichten, der unter anderem einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit, den Berufungsbeurteilenden anzurufen, enthält. Der fast ein Jahr nach der Unterredung nicht dem Kläger, sondern dem Vermittler zugeleitete Vermerk, der die Beurteilung für den folgenden Zeitraum'betraf, kann eine solche Unterrichtung in keinem Fall ersetzen. Demnach steht fest, daß die Beurteilung für den Zeitraum 1973—1975 nicht endgültig war und daß sie daher zu Unrecht in die Personalakte des Klägers aufgenommen worden ist.
19 Obwohl die Beurteilung für den Zeitraum 1975—1977 ihrem Inhalt nach besser war, wandte sich der Kläger erneut mit Bemerkungen an den Beurteilenden, ohne alle gewünschten Änderungen durchsetzen zu können. Er rief daraufhin den Berufungsbeurteilenden an, der die Beurteilung änderte und sie dem Kläger am 7. September 1979 zuleitete. Diese Beurteilung war demnach im Zeitpunkt der Aufstellung der angefochtenen Verzeichnisse nicht endgültig.
B — Die Folgen der nicht ordnungsgemäßen Führung der Personalakte
20 Nach Meinung des Klägers hat die Tatsache, daß seine Personalakte nicht ordnungsgemäß geführt und unvollständig gewesen sei, es den Beförderungsinstanzen und der Anstellungsbehörde unmöglich gemacht, in seinem Fall die in Artikel 45 des Statuts vorgesehene Abwägung vorzunehmen. Der Kläger macht insbesondere geltend, es sei bekannt, daß ein Beamter mit einer Beurteilung, bei der die Bewertung der Leistung und der Befähigung nicht über normal hinausgehe, wie es in seiner Beurteilung für den Zeitraum 1973— 1975 der Fall gewesen sei, von Amts wegen gestrichen werde, vor allem, wenn es 75 Anwärter für drei verfügbare Stellen gebe.
21 Die Kommission hebt hervor, den Beförderungsinstanzen und der Anstellungsbehörde hätten für die Abwägung zahlreiche die Beamten betreffende Informationen und schriftliche Unterlagen vorgelegen, wovon die Beurteilungen nur ein Teil seien. Was den Kläger anbetrifft, legt sie besonderes Gewicht auf das Vorliegen eines lobenden Beförderungsvorschlages und eines vollständigen Verzeichnisses der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Klägers.
22 Der Gerichtshof hat bereits mehrfach, zuletzt im Urteil vom 5. Juni 1980 (Rechtssache 24/79, Oberthür) die Bedeutung unterstrichen, die der Beurteilung als einem Bewertungskriterium stets dann zukommt, wenn der Dienstherr sich mit der Laufbahn des Beamten befaßt. So kann nach Artikel 45 Absatz 1 des Statuts die Beförderung von Beamten nur nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten vorgenommen werden. Zwar trifft es zu, daß das Fehlen der Beurteilung unter außergewöhnlichen Umständen durch das Vorliegen anderer Informationen über die Verdienste des Beamten ausgeglichen werden kann; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn eine Beurteilung zu Unrecht in eine Personalakte aufgenommen wurde, obwohl sie von dem Beamten angefochten worden war. Im übrigen kann allein das Vorliegen selbst eines lobenden Beförderungsvorschlags und eines Verzeichnisses der Veröffentlichungen des Beamten, das dieser selbst aufgestellt hat und das keinerlei objektive Würdigung des wissenschaftlichen Wertes der Veröffentlichungen enthält, das Fehlen einer ordnungsgemäßen Beurteilung nicht wettmachen.
23 Nach alledem war das Beförderungsverfahren, soweit es den Kläger betraf, nicht ordnungsgemäß.
24 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem 75 Beamte für eine Beförderung in Betracht kommen, während nur drei Stellen zur Verfügung stehen, reicht es für die Aufhebung der ausgesprochenen Beförderungen jedoch nicht aus, daß die Personalakte eines einzigen dieser Beamten nicht ordnungsgemäß geführt und unvollständig ist, sofern nicht feststeht, daß dieser Umstand sich auf das Beförderungsverfahren entscheidend auswirken konnte.
25 Die dem Gerichtshof vorliegenden Informationen genügen nicht, um eine solche Möglichkeit auszuschließen. Aus den Akten geht hervor, daß der Name des Klägers durch den Instanz Null genannten paritätischen Ausschuß an zweiter Stelle vorgemerkt worden ist, auch wenn sein Name in der ersten und der zweiten Instanz nicht mehr erwähnt wurde. Außerdem ergibt sich daraus, daß der Beurteilende nach der Unterredung über die Beurteilung für den Zeitraum 1973—1975 die Beurteilung für den Zeitraum 1975—1977 im Hinblick auf die Leistung dadurch angehoben hat, daß er diese mit übernormal bewertete; diese Bewertung verlagerte der von dem Kläger angerufene Berufungsbeurteilende auf die Beurteilung der Befähigung.
26 Da dem Gerichtshof jedoch keinerlei Informationen über die Lage der anderen Beamten, die für eine Beförderung in Betracht kamen und insbesondere über die Lage derjenigen Beamten, die tatsächlich befördert wurden, vorliegen, ist es auch nicht möglich, festzustellen, daß die Entscheidung über die Beförderungen anders ausgefallen wäre, wenn die festgestellten Verstöße gegen die Vorschriften nicht vorgekommen wären.
27 Vor der endgültigen Entscheidung über die Klage ist die Kommission deshalb aufzufordern, dem Gerichtshof die Informationen, die den Beförderungsinstanzen und der Anstellungsbehörde vorlagen, insoweit zugänglich zu machen, als dies erforderlich ist, um dem Gerichtshof die Beurteilung zu ermöglichen, ob die vorschriftswidrige Führung der Personalakte des Klägers sich auf die angefochtenen Entscheidungen auswirken konnte.
28 Da der Gerichtshof jedoch im Rahmen der vorstehenden Erwägungen bereits mehrere zwischen den Parteien streitige Fragen beantwortet hat, erscheint es angebracht, den Parteien zunächst Gelegenheit zu geben, die Lage des Klägers im Lichte dieser Erwägungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu versuchen, zu einer gütlichen Einigung darüber zu gelangen, wie der Schaden, den der Kläger möglicherweise erlitten hat, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der anderen Beamten wiedergutgemacht werden kann.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
vor dem Endurteil über die von Herrn Pierre Gratreau in der Rechtssache 156/79 eingereichte Anfechtungsklage für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Parteien übermitteln dem Gerichtshof bis zum 30. April 1981 entweder die Nachricht vom Zustandekommen einer gütlichen Einigung oder die zusätzlichen Informationen, die ihm die endgültige Entscheidung des Rechtsstreits ermöglichen.
2. Die Klage in der Rechtssache 51/80 wird als unzulässig abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.