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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.01.1981 – C-55/80

ECLI:EU:C:1981:10

In den verbundenen Rechtssachen 55 und 57/80

betreffend die dem Gerichtshof nach Artikel 1 77 EWG-Vertrag vom Bundesgerichtshof in den vor diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Musik-Vertrieb membran GmbH, Hamburg, (Rechtssache 55/80) und

K-tel International, Frankfurt am Main, (Rechtssache 57/80)

gegen

GEMA — Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Berlin,

vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, des Kammerpräsidenten P. Pescatore, Mackenzie Stuart und T. Koopmans, 1er Richter A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

URTEIL§

Tatbestand§

Die Vorlagebeschlüsse, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. a)Rechtssache 55/80Die Firma Musik-Vertrieb membran GmbH hat Tonträger (Schallplatten, Musikkassetten) aus dem Ausland, unter anderem aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, wo sich diese Erzeugnisse im freien Verkehr befanden, in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Die Tonträger enthalten Musikwerke, die urheberrechtlich geschützt sind. Im Herstellungsland waren für die Vervielfältigung und Verbreitung der geschützten Musikwerke Lizenzen erteilt und entsprechende Gebühren bezahlt worden.Die GEMA hat vor dem Landgericht Hamburg ein Urteil erstritten, in dem die Firma Musik-Vertrieb membran GmbH verurteilt wird, detailliert Auskunft zu erteilen über die von ihr seit dem 1. April 1973 aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland importierten Tonträger. Diesen Anspruch hatte die GEMA aufgrund von § 97 des Urheberrechtsgesetzes mit der Begründung geltend gemacht, daß die Beklagte das Verbreitungsrecht der von der GEMA vertretenen Urheber verletzt habe und deshalb schadenersatzpflichtig sei in Höhe der Differenz zwischen der im Ausland bereits bezahlten Lizenzgebühr und der in Deutschland gültigen Gebühr. Um diese Ansprüche beziffern zu können, hatte die GEMA zunächst nur Auskunft verlangt.Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Hanseatische Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil bestätigt.b)Rechtssache 57/80Die Firma K-tel International GmbH hat im Jahre 1974 Schallplatten, die urheberrechtlich geschützte Musikwerke enthalten, aus Großbritannien in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. In Großbritannien war für die Vervielfältigung und Verbreitung der geschützten Musikwerke von der die Rechte der Urheber wahrnehmenden Verwertungsgesellschaft Mechanical Copyright Protection Society Ltd. (MCPS) eine Lizenz an eine Schwesterfirma der K-tel, die K-tel International Ltd., erteilt worden. Die englische Firma hatte dafür an MCPS eine Gebühr bezahlt. Die Höhe dieser Gebühr entspricht dem Satz, den MCPS verlangt, wenn die Schallplatten für den Vertrieb in Großbritannien bestimmt sind.MCPS hat in Großbritannien vergeblich versucht, von K-tel International Ltd. die Differenz zwischen der in Großbritannien bezahlten und der in Deutschland üblichen Lizenzgebühr für die nach Deutschland exportierten Schallplatten zu erhalten.Die GEMA hat vor dem Landgericht Frankfurt gegen K-tel ein Urteil erstritten, in dem K-tel verurteilt wird, an die GEMA für die nach Deutschland eingeführten Schallplatten die Differenz zwischen der in Großbritannien von K-tel International Ltd. an MCPS gezahlten und der in Deutschland üblichen Lizenzgebühr zu zahlen. Die GEMA hatte diesen Betrag als Schadenersatz nach § 97 des Urheberrechtsgesetzes mit der Begründung geltend gemacht, daß K-tel das Verbreitungsrecht der von der GEMA vertretenen Urheber verletzt habe.Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Oberlandesgericht Frankfurt das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

2. In beiden Rechtssachen sind die Gerichte der Auffassung gewesen, daß das Recht zur Verbreitung der Schallplatten für die Bundesrepublik Deutschland durch das Inverkehrbringen der Platten in Großbritannien nicht erschöpft sei und die Vorschriften des Vertrages über den freien Warenverkehr der Geltendmachung des Differenzbetrages nicht entgegenstünden; insbesondere handele es sich nicht um eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung. In der Rechtssache 55/80 haben sie deshalb zunächst dem Auskunftsverlangen stattgegeben.

3. Die beiden Firmen Musik-Vertrieb membran GmbH und K-tel International (im folgenden: Revisionsklägerinnen) haben gegen diese Urteile Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Mit zwei Beschlüssen vom 19. Dezember 1979 hat der Bundesgerichtshof die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof in beiden Rechtssachen folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist es mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr (Artikel 30 ff. EWG-Vertrag) vereinbar, wenn die — zur Geltendmachung der Rechte der Urheber berechtigte — Wahrnehmungsgesellschaft das dem Urheber im Mitgliedstaat A zustehende ausschließliche Recht zu einer Übertragung seiner Musikwerke auf Tonträger, deren Vervielfältigung und Verbreitung, dadurch ausübt, daß sie für den Vertrieb von Tonträgern im Mitgliedstaat A, die im Mitgliedstaat B hergestellt und in Verkehr gebracht worden sind, und zwar mit einer auf den Mitgliedstaat B beschränkten Zustimmung des Urhebers gegen Zahlung einer — nach Stückzahl und Endverkaufspreis in diesem Mitgliedstaat berechneten — Lizenzgebühr, einen Betrag in Höhe der für Herstellung und Vertrieb im Mitgliedstaat A üblichen Lizenzgebühr, jedoch unter Anrechnung der für Herstellung und Vertrieb im Mitgliedstaat B bereits bezahlten (niedrigeren) Lizenzgebühr, verlangt?

Die Vorlagebeschlüsse sind am 13. Februar 1980 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Mit Beschluß vom 2. Juli 1980 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 55/80 und 57/80 für die Zwecke des mündlichen Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht: die Revisionsklägerinnen, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Deringer, Tessin, Herrmann und Sedemund, Köln; die GEMA, die Revisionsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Brändel, zugelassen beim Bundesgerichtshof; die Regierung des Königreichs Belgien; die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Götz zur Hausen.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

1. Die einschlägigen urheberrechtlichen Regelungen

Die Kommission gibt einen kurzen Überblick über die anwendbaren Regelungen für die Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Tonträgern.

Die gesetzlichen Bestimmungen

Bundesrepublik Deutschland

Die Rechte der Urheber von Musikwerken seien durch das Urheberrechtsgesetz (im folgenden: UrhRG) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273 — BGBl. III 440-1) geregelt. Dieses Gesetz enthalte Bestimmungen über die sogenannten Verwertungsrechte des Urhebers. Nach § 15 UrhRG habe der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Das Recht umfasse das in § 16 UrhRG geregelte Vervielfältigungsrecht. Vervielfältigung sei auch die Übertragung des Werkes auf Tonträger wie Schallplatten. Das Verwertungsrecht umfasse außerdem auch das Verbreitungsrecht, das in § 17 UrhRG geregelt sei, das heiße das Recht, Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

Nach § 31 UrhRG könne der Urheber anderen das Recht zur Nutzung seines Werkes einräumen. Nach § 32 UrhRG könne dieses Nutzungsrecht unter anderem räumlich beschränkt eingeräumt werden. Eine Regelung über zu gewährende Vergütungen für die Einräumung von Nutzungsrechten enthalte das Gesetz nicht.

§ 17 Absatz 2 UrhRG enthalte den Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts. Die Weiterverbreitung von Erzeugnissen, die mit Zustimmung des in der Bundesrepublik Deutschland Berechtigten in Verkehr gebracht worden seien, sei zulässig. § 97 UrhRG schließlich gewähre dem Urheber verschiedene Ansprüche für den Fall, daß sein Recht verletzt werde. Der Urheber könne Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung und bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Rechtsverletzung auch Schadenersatz verlangen.

In einem gleichzeitig mit dem Urheberrechtsgesetz erlassenen Gesetz sei die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften geregelt worden. Das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294 — BGBl. III 440-8) bestimme, daß eine Erlaubnis notwendig sei, um verschiedene sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebende Ansprüche für Rechnung mehrerer Urheber zur gemeinsamen Auswertung wahrzunehmen. Die Verwertungsgesellschaft sei nach § 11 des Gesetzes verpflichtet, jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte einzuräumen. Die Nutzungsrechte seien gegen Vergütungen einzuräumen, die sich nach von der Verwertungsgesellschaft aufgestellten und veröffentlichten Tarifen richteten.

Die GEMA sei in Deutschland die einzige Verwertungsgesellschaft, die die Nutzung von Urheberrechten in Form der Herstellung und der Verbreitung von Schallplatten einräume.

Großbritannien

Die Rechte der Urheber seien im Copyright Act 1956 geregelt. Das Urheberrecht sei nach diesem Gesetz unter anderem das Recht, das Werk in körperlicher Form zu vervielfältigen und es zu veröffentlichen bzw. diese Handlungen einem anderen zu gestatten (Sections 1 und 2).

Die Bestimmungen in Section 8 des Copyright Act enthielten eine spezielle Regelung für das Urheberrecht in bezug auf Musikaufnahmen, indem sie eine gesetzliche Lizenz vorsähen. Das Urheberrecht des Schöpfers eines Musikwerks werde durch die Herstellung eines Tonträgers dann nicht verletzt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt seien: Das Werk sei bereits zum Zweck des Verkaufs vom Urheber oder mit seiner Zustimmung auf Tonträger aufgenommen worden; der Hersteller zeige dem Urheber seine Absicht der Herstellung zum Zweck des Verkaufs an und bezahle ihm eine Lizenzgebühr in Höhe von 6,25 % des normalen Endverkaufspreises des Tonträgers oder die ebenfalls gesetzlich festgelegte Mindestgebühr.

Das Gesetz räume also jedem die Möglichkeit der Nachnutzung unter bestimmten Bedingungen ein. Diese Regelung habe in der Praxis die Konsequenz, daß in Großbritannien die Lizenzgebühr für die Herstellung und Verbreitung von Schallplatten stets 6,25 % vom Endverkaufspreis betrage; kein Lizenznehmer wäre nämlich bereit, mit dem Urheber eine höhere Gebühr zu vereinbaren, denn er brauchte ja nur zu warten, bis die Platte durch einen anderen hergestellt worden sei, um dann gegen die gesetzlich festgelegte Gebühr das geschützte Werk vervielfältigen und verbreiten zu können.

Section 36 regele die Übertragung des Urheberrechts (die von der Einräumung einer Lizenz zu unterscheiden sei). Nach Section 36 Absatz 2 könne die Übertragung räumlich beschränkt nach Ländern erfolgen. Eine räumliche Beschränkung innerhalb eines Landes sei nicht vorgesehen.

Die vertraglichen Beziehungen der Verwertungsgesellschaften

Alle Verwertungsgesellschaften in der Gemeinschaft, die für die Urheber die Rechte zur. mechanischen Vervielfältigung von Musikwerken und deren Verbreitung wahrnähmen, seien Mitglied des Bureau International des Sociétés gérant les Droits d'enregistrement et de reproduction mécanique. Diese Vereinigung sei 1929 als Bureau International de l'Edition Mécanique (BIEM) gegründet worden. Zwischen BIEM und dem Zusammenschluß der Schallplattenhersteller, der International Federation of the Phonographic Industry (IFPI), sei ein sogenanntes Standard Agreement ausgehandelt worden. Diese Muster legten alle Verwertungsgesellschaften zugrunde, wenn sie Nutzungsverträge mit Herstellern von Schallplatten abschlössen.

Die mit den Schallplattenherstellern abgeschlossenen Lizenzverträge folgten für die Höhe der vom Hersteller zu entrichtenden Lizenzgebühr dem sogenannten Bestimmungslandprinzip. Für die Berechnungsgrundlage der Vergütung werde zwischen Inlandsverkäufen der Platten und Exporten unterschieden. Für Exporte innerhalb Europas werde der im Verkaufsland praktizierte Preis zugrunde gelegt (Artikel V Absatz 7 des BIEMNormalvertrages). Der Vergütungssatz betrage für Kontinentaleuropa pro Schallplatte 8 % dieses Verkaufspreises, wobei bestimmte Mindestvergütungen verlangt würden.

Zwischen den verschiedenen Verwertungsgesellschaften bestünden Verträge über die gegenseitige Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Rechte. Der Abschluß dieser Verträge gehe auf die BIEM-Statuten zurück. BIEM habe unter anderem die Aufgabe, den Text für solche Verträge auszuarbeiten, die sicherstellen sollten, daß eine Verwertungsgesellschaft in ihrem Tätigkeitsgebiet auch die Rechte aus dem Repertoire der anderen Verwertungsgesellschaft wahrnehme.

2. Die vom Bundesgerichtshof vorgelegte Frage

Die Revisionsklägerinnen weisen darauf hin, selbst falls die GEMA nach deutschem Urheberrecht die Einfuhr der Schallplatten verbieten oder von einer zusätzlichen Zahlung abhängig machen dürfe, stehe diese Auslegung des deutschen Urheberrechts und die Geltendmachung dieser Rechte durch die GEMA im Widerspruch zum höherrangigen Gemeinschaftsrecht, insbesondere zu den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag.

Es sei inzwischen unbestritten, daß der in der Rechtssache 78/70, Deutsche Grammophon/Metro (Urteil vom 8. Juni 1971, Slg. 1971, 487) aufgestellte Grundsatz auch für das Urheberrecht gelte und folgendermaßen laute:

Wird ein ... Schutzrecht benutzt, um in einem Mitgliedstaat den Vertrieb von Waren, die vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verkehr gebracht worden sind, allein deshalb zu verbieten, weil dieses Inverkehrbringen nicht im Inland erfolgt ist, so verstößt ein solches, die Isolierung der Märkte aufrechterhaltendes Verbot gegen das wesentliche Ziel des Vertrages, den Zusammenschluß der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt.

Diese Rechtsprechung sei durch die Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 15/74, Centrafarm I/Sterling Drug (Slg. 1974, 1147) und in der Rechtssache 16/74, Centrafarm II/Winthrop (Slg. 1974, 1183) bestätigt worden.

Diese Auffassung werde auch von der GEMA nicht bestritten; diese habe im übrigen auch ausdrücklich ein Recht, das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Tonträger zu verbieten, nicht geltend gemacht. Die GEMA meine jedoch, der vom Gerichtshof entwickelte Grundsatz sei auf die Forderung auf Zahlung der Differenz zwischen der (niedrigeren) englischen und der höheren deutschen Lizenzgebühr nicht anzuwenden; nach ihrer Auffassung gehe es darum, gleiche Marktbedingungen für die Importeure von Tonträgern und die inländischen Hersteller von Tonträgern zu schaffen.

Im Gegensatz dazu berufen sich die Revisionsklägerinnen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, um ihre Auffassung zu stützen, daß es im vorliegenden Fall keine Rolle spiele, ob sie in gleicher Weise behandelt würden wie die inländischen Hersteller von Tonträgern, die die gleiche Gesamtvergütung zahlen müßten (Rechtssache 8/74, Dassonville, Urteil vom 11. Juli 1974, Slg. 1974, 837; Rechtssache 41/76, Donckerwolcke, Urteil vom 15. Dezember 1976, Slg. 1976, 1921; Rechtssache 13/77, Inno/ATAB, Urteil vom 16. November 1977, Slg. 1977, 2115; Rechtssache 120/78, Rewe, Urteil vom 20. Februar 1979, Slg. 1979, 649). Entscheidend sei vielmehr, welche Wirkung diese Maßnahme auf den zwischenstaatlichen Handel ausübe.

Im vorliegenden Fall behindere die Nachforderung der Differenz ohne Zweifel die Einfuhr der betroffenen Tonträger. Diesen Tonträgern werde auf diese Weise ein Kostenvorteil, der auf den Marktverhältnissen in einem anderen Mitgliedstaat beruhe, genommen. Dies wiederum habe zur Folge, daß ein Ausgleich der verschiedenen Preisniveaus auf den betreffenden nationalen Märkten verhindert und damit eine Isolierung dieser nationalen Märkte begünstigt werde.

Die Revisionsklägerinnen fügen hinzu, es sei nicht möglich, aus den deutschen Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz herzuleiten, wenn diese Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ausgelegt würden. Da die GEMA keine Möglichkeit habe, den Import der betroffenen Tonträger zu untersagen, sei deren Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz bestehe aber nach § 97 des deutschen Urheberrechtsgesetzes nur, wenn das Urheberrecht widerrechtlich verletzt werde, das heiße im vorliegenden Fall, wenn die Verbreitung der Tonträger in Deutschland unzulässig wäre.

Sie tragen vor, die GEMA habe sich auf die Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1971 (ABl. 1971 L 134, S. 15) berufen, in der diese gegenüber der GEMA festgestellt habe, daß diese Entscheidung sie nicht daran hindere, gegebenenfalls von Importeuren die Differenz zwischen der im Herkunftsland niedrigeren Lizenzgebühr und der in Deutschland üblichen höheren Gebühr zu verlangen. Diese Entscheidung sei jedoch in einem Verfahren aufgrund der Verordnung Nr. 17 ergangen und demnach auf die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag gestützt worden.

Nach Auffassung der Revisionsklägerinnen kann die Forderung nach einer zusätzlichen Lizenzgebühr nicht durch Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt werden. Eine solche Forderung gehöre sicherlich nicht zum spezifischen Gegenstand des Schutzrechts, sondern falle in den Bereich der Ausübung dieses Rechts. Das ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1980 in der Rechtssache 62/79, Coditel/Ciné Vog (Slg. 1980, 881).

Es sei deshalb insoweit auch unerheblich, ob die höhere Vergütung in einem Mitgliedstaat (hier: in der Bundesrepublik Deutschland) auf einem höheren prozentualen Vergütungssatz beruhe oder darauf, daß die als Berechnungsgrundlage dienenden Einzelhandelspreise höher seien als zum Beispiel in England. Soweit die Prozentsätze unterschiedlich seien, verstoße die Forderung einer Kachzahlung beim Import auf jeden Fall gegen Artikel 30 EWG-Vertrag. Soweit der Unterschied in der absoluten Höhe der Vergütung auf den Unterschied in den Berechnungsgrundlagen — Einzelhandelspreisen — beruhe, bedeute die zwischen der GEMA und der englischen MCPS getroffene Absprache, daß die jeweiligen Lizenzgebühren nur das Inverkehrbringen im Bereich der betreffenden Verwertungsgesellschaften decke, eine Aufrechterhaltung der Isolierung der nationalen Märkte.

Die GEMA, die Revisionsbeklagte, betont, sie sei nicht darauf aus, den Import der in Frage stehenden Tonträger zu verhindern. Ihr Ziel sei es lediglich, daß bei der Verwertung der Musikwerke in der Bundesrepublik Deutschland die gleichen Vergütungen an den Urheber gezahlt würden, unabhängig davon, ob der Tonträger im Ausland hergestellt worden sei oder mit Zustimmung des Urhebers in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sei.

Die Nachforderungen der Vergütungsdifferenz sei mit den Grundsätzen der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag vereinbar. Die Erfüllung eines solchen Anspruchs — und erst recht des seiner Vorbereitung dienenden Auskunftsanspruchs — könne den freien Warenverkehr nicht behindern.

Zur Stützung dieser Auffassung macht die GEMA zunächst Ausführungen über die bei der Verwertung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken herrschenden Verhältnisse. Da der Prozentsatz der Vergütung nicht einheitlich sei, seien die gezahlten Beträge von einem Mitgliedstaat zum anderen aufgrund der erheblichen Preisunterschiede bei den Schallplatten sehr unterschiedlich. In Großbritannien seien die Verkaufspreise von Tonträgern aufgrund der gesetzlichen Preisvorschriften niedriger als in der Bundesrepublik Deutschland; dieser Umstand wirke sich folglich auf die Vergütungen in den beiden Ländern aus.

Die Vergütung richte sich nach den im Herstellungsland geltenden Lizenzsätzen. Wenn jedoch der Export ins Ausland vorgesehen sei, so sei die nationale Verwertungsgesellschaft verpflichtet, den Vertrieb nach den für das Bestimmungsland gültigen Tarifen zu lizenzieren. Diese Regelung werde von den Revisionsklägerinnen unterlaufen.

Die GEMA macht geltend, es sei unangemessen, den Urheber nicht an diesem erzielbaren höheren Betrag zu beteiligen, weil der gerechte Lohn für die im geschützten Werk enthaltene geistige Leistung sich danach orientieren müsse, was der Verbraucher bereit sei, für das Vervielfältigungsstück zu bezahlen. Wenn also der erzielbare Betrag infolge des Absatzes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland höher sei als er im Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung — die auf einen Vertrieb in Großbritannien abgestimmt gewesen sei — angenommen werde, so verlange es schon das Äquivalenzprinzip, eine Anpassung der Vergütung an die vom Lizenznehmer tatsächlich erzielbaren Erträge vorzunehmen.

Der Grundsatz des freien Warenverkehrs dürfe nicht zur Folge haben, dem Urheber den Anspruch auf angemessenen Lohn für seine geistige Leistung zugunsten derjenigen zu schmälern, die bei der Verwertung des geschützten Werkes unterschiedliche nationale Preisstrukturen zur Erlangung besonderer Gewinne ausnutzten. Es gehöre zum unantastbaren Bestand des Urheberrechts, daß dem Urheber die Früchte seiner geistigen Leistung zukämen und erhalten blieben.

Wenn man den Urhebern den Anspruch auf die Vergütungsdifferenz versage, werde sich daraus eine Behinderung der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke ergeben. Die Urheber würden nämlich dazu gezwungen, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte künftig nur in dem Mitgliedsland mit der höchsten Vergütung zu vergeben.

Der Nachforderungsanspruch der GEMA und die Vereinbarkeit dieser Forderung mit den Artikeln 30 ff. EWG-Vertrag ergebe sich schließlich aus einem von der Kommission gesetzten Vertrauenstatbestand. Die Verwaltungspraxis bei der Nachforderung von Vergütungen sei auf die (bereits zitierte) Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1971 gestützt. Die GEMA habe sich auf den Inhalt dieser Entscheidung einrichten dürfen.

Anschließend befaßt sich die GEMA mit der Frage, ob bei einer territorial begrenzten Lizenzvergabe die Erschöpfung des Urheberrechts in einem Mitgliedstaat automatisch auch zu einer Erschöpfung in den übrigen Mitgliedstaaten führt. Sie ist der Auffassung, eine Bejahung dieser Frage bedeute noch nicht, daß der Urheber zusammen mit der Erschöpfung seines Schutzrechts im gesamten EG-Bereich auch den Anspruch auf eine dem Verbreitungsgebiet äquivalente Vergütung verliere. Sie vertritt jedoch die Meinung, es sei nicht gerechtfertigt, für den Bereich des Urheberrechts eine so weitgehende Konsumtionswirkung anzunehmen, da die Möglichkeit zur räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkten Einräumung eines Nutzungsrechts zum Wesensgehalt des Urheberrechts gehöre.

Dieser Rechtsstandpunkt werde durch das Urteil vom 18. März 1980 in der Rechtssache 62/79, Coditel/Ciné Vog (Slg. 1980, 881) bestätigt, in dem es insbesondere heiße: Die Regeln des Vertrages stehen räumlichen Beschränkungen, die von den Parteien des Vertrages über die Einräumung der Nutzungsrechte zum Schutz des Urhebers und der Nutzungsberechtigten vereinbart werden, grundsätzlich nicht entgegen.

Die Regierung der Italienischen Republik weist darauf hin, daß die GEMA Klage gegen zwei juristische Personen erhoben habe, die in bezug auf die Lizenzverträge Dritte seien.

Sie gibt eine kurze Zusammenfassung der italienischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, aus der sich ergibt, daß der Urheber das ausschließliche Recht besitzt, im Ausland hergestellte Vervielfältigungsstücke in das Staatsgebiet einzuführen, um sie dort zu verbreiten.

Die vorliegenden Rechtsstreitigkeiten beträfen nicht die Untersagung der Einfuhr von Waren, sondern lediglich einen Anspruch auf zusätzliche Vergütungen. Es sei daher zweifelhaft, ob die Artikel 30 ff. EWG-Vertrag und die sich darauf beziehende Rechtsprechung des Gerichtshofes in diesen Rechtsstreitigkeiten anwendbar sein könnten.

Die sich aus der territorialen Begrenzung der Rechte am geistigen Eigentum ergebende Aufspaltung des Gemeinsamen Marktes in mehrere nationale Märkte könne daher weder als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch als verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 36 EWG-Vertrag) angesehen werden. Diese Situation sei lediglich der Reflex der besonderen Art und Weise, in der die Systeme des Urheberrechts gegenwärtig organisiert seien.

Abschließend schlägt die italienische Regierung vor, die Vorlagefrage zu bejahen.

Die Regierung des Königreichs Belgien trägt vor, die Vergütung des Urhebers knüpfe an den Verkaufspreis der Tonträger an. Infolgedessen sei die Vergütung des Urhebers entsprechend den Preisen der Tonträger in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich. Wenn im Falle der Einfuhr in ein Land, in dem die Preise höher seien, dem Urheber die Möglichkeit genommen werde, eine zusätzliche Vergütung im Vergleich zu der niedrigeren, bereits im Herkunftsland erhaltenen zu fordern, werde sein Urheberrecht beeinträchtigt.

Die belgische Regierung bemerkt außerdem, daß die Tonträger, um die es in der Rechtssache 57/80 gehe, aus dem Vereinigten Königreich eingeführt worden seien, wo die Vergütung für den Urheber nach einem gesetzlich festgelegten Tarif berechnet werde (Copyright Act, Section 8). Falls der Urheber demnach in den anderen Staaten der Gemeinschaft keine zusätzliche Vergütung beanspruchen könne, die sich nach der in diesen Staaten üblichen frei ausgehandelten Lizenz richte, laufe das darauf hinaus, die gesetzlich geregelte Lizenz des Vereinigten Königreichs auf die ganze Gemeinschaft auszudehnen, was im Widerspruch zu Artikel 13 Absatz 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der Brüsseler Fassung von 1948 stehe, der alle Mitgliedstaaten beigetreten seien.

Im Ergebnis ist sie der Auffassung, daß die Vorlagefrage zu bejahen sei.

Die Kommission ist der Ansicht, die Zuerkennung eines Anspruchs auf Zahlung der Differenz zwischen der in Deutschland üblichen und der im Herstellungsland bereits bezahlten Lizenzgebühr sei eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung.

Der Anspruch, auf den sich die GEMA berufe, sei letztlich eine direkte Folge des auf der Grundlage des Urheberrechts geltend gemachten Rechts, die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken des Werks zu verhindern. In Wirklichkeit gehe es um die Frage des Schadenersatzes. Es werde keineswegs ein Vergütungsanspruch aufgrund des mit dem Hersteller der Tonträger abgeschlossenen Lizenzvertrages geltend gemacht.

Eine Schadenersatzpflicht des Importeurs habe aber genauso schwerwiegende Folgen für den freien Warenverkehr wie eine Untersagung des Vertriebs. Der Importeur verliere die Möglichkeit, in einen Mitgliedstaat Waren frei und ungehindert einzuführen, die er in einem anderen Mitgliedstaat gekauft habe, wo sie sich im freien Verkehr befänden.

Darüber hinaus könne die Ausnahmevorschrift des Artikels 36 Satz 1 EWG-Vertrag im vorliegenden Fall nicht eingreifen.

Wenn das Urheberrecht auch nicht direkt als gewerbliches oder kommerzielles Eigentum anzusehen sei, so sei es doch gerechtfertigt, es in analoger Anwendung dem Artikel 36 zu unterstellen, jedenfalls dann, wenn das vom Urheberrecht erfaßte Werk sich in einem Gegenstand verkörpere, über den Handelsgeschäfte abgeschlossen würden und der demzufolge den Vorschriften über den freien Warenverkehr unterliege.

Im übrigen bestätige die Rechtsprechung des Gerichtshofes den Grundsatz, daß sich der Inhaber eines gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechts, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates geschützt sei, auf diese Vorschriften nicht berufen könne, um sich der Einfuhr eines Erzeugnisses zu widersetzen, das auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaates von ihm selber oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sei.

Die Kommission ist der Meinung, daß dieser Grundsatz auch im Bereich des Urheberrechts Anwendung finden müsse, soweit der Urheber sein Recht dadurch ausübe, daß er sein Werk durch die Herstellung und Verbreitung von körperlichen Vervielfältigungsstücken verwerte. In einem solchen Fall bestehe kein Grund, den Urheber anders zu behandeln als einen Erfinder, der sein Patent in der gleichen Weise verwerte.

Darüber hinaus vertritt die Kommission die Auffassung, die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen sei im vorliegenden Fall nicht durch Artikel 36 gedeckt. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs gegen rechtmäßig in Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke gehöre ebensowenig zum Bestand des Urheberrechts wie die Untersagung des weiteren Vertriebs dieser Waren.

Die Kommission bemerkt, ein Urteil der Cour d'appel Brüssel komme zu demselben Ergebnis, wie es die Kommission hier für richtig halte (Urteil vom 26. Oktober 1976, SABAM/TIME, Journal des Tribunaux 1979, S. 407).

In dem Urteil des Oberlandesgerichts finde sich außer der urheberrechtlichen Begründung die Überlegung, daß die Differenzzahlung jedenfalls dadurch gerechtfertigt sei, daß auf diese Weise der Unterschied in den Wettbewerbsbedingungen ausgeglichen werde, der zwischen den verschiedenen nationalen Märkten bestehe. Eine solche Argumentation verkenne das Grundprinzip des Gemeinsamen Marktes. Freilich gebe es innerhalb der Gemeinschaft unterschiedliche Bedingungen für Produktion und Absatz von Waren. Die Gemeinschaft sei aber gerade darauf angelegt, diese Unterschiede zu beseitigen, indem durch die Herstellung vor allem auch des freien Warenverkehrs Produktion und Absatz sich allein nach den vorgefundenen Bedingungen ausrichteten und nicht durch staatliche Maßnahmen etwa im Sinne des Artikels 30 oder durch private Maßnahmen in Form von Wettbewerbsbeschränkungen künstlich gesteuert würden. Die Existenz von unterschiedlichen Marktbedingungen sei gerade keine Rechtfertigung für handelsbeschränkende Maßnahmen.

Die (bereits zitierte) GEMA-Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1971 sei auf der Grundlage von Artikel 86 EWG-Vertrag erlassen worden. Die Frage der Erschöpfung des Urheberrechts für einen Mitgliedstaat durch das Inverkehrbringen in einem anderen Mitgliedstaat sei ausdrücklich offengelassen worden.

Diese Entscheidung könne im übrigen aus rechtlichen Gründen nichts an der Geltung der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag ändern.

Im Ergebnis schlägt die Kommission dem Gerichtshof folgende Antwort auf die Vorlagefrage vor:

Es verstößt gegen die Normen über den freien Warenverkehr im Gemeinsamen Markt, wenn einer zur Geltendmachung der Rechte der Urheber berechtigten Wahrnehmungsgesellschaft in einem Mitgliedstaat Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts gegen denjenigen zuerkannt werden, der dort Erzeugnisse vertreibt, die in einem anderen Mitgliedstaat vom Urheber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 8. Oktober 1980 haben die Revisionsklägerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Arved Deringer, die GEMA, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Brändel, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch Herrn Henri Marty-Gauquie, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Götz zur Hausen, mündliche Ausführungen gemacht.

Die französische Regierung hat darauf hingewiesen, daß man zwischen den Rechten der Urheber geistiger Werke und denen der Hersteller von Tonträgern unterscheiden müsse. Die Hersteller hätten ein Recht, das auf eine Vertriebstätigkeit beschränkt und daher ein Recht sei, das dem des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gleichgestellt werden könne. Der Urheber verfüge dagegen über ein Persönlichkeitsrecht, das ihn unabhängig von jeder wirtschaftlichen Zielsetzung dazu veranlassen könne, die Ausfuhr seines Werkes in ein bestimmtes Land zu verbieten oder sie gegebenenfalls aufgrund ihm eigener Kriterien von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen.

Sie hat sodann vorgetragen, die Berner Übereinkunft sehe in Artikel 13 Absatz 1 vor, daß die vertragschließenden Parteien im Wege eines Vorbehalts gegenüber dieser Übereinkunft in ihrer Rechtsordnung ein System gesetzlicher Höchstlizenzgebühren einführen könnten, während bei der Mehrzahl der Vertragsparteien ein System vertraglicher Vergütungen bestehe.

Das Vereinigte Königreich zum Beispiel habe ein System gesetzlicher Vergütungen eingeführt. Artikel 13 der Berner Übereinkunft bestimme jedoch außerdem, daß sich die Wirkung aller derartigen Vorbehalte ... ausschließlich auf das Hoheitsgebiet des Landes, das sie festgelegt hat, [beschränkt].

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. November 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit zwei Beschlüssen vom 19. Dezember 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Februar 1980, hat der Bundesgerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine in beiden Fällen gleichlautende Frage nach der Auslegung der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der GEMA, der deutschen Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten, und zwei Unternehmen, die Tonträger in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt haben, auf denen urheberrechtlich geschützte Musikwerke aufgenommen waren. In der Rechtssache 55/80 handelt es sich um Schallplatten und Musikkassetten aus verschiedenen Ländern, unter anderem aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft; in der Rechtssache 57/80 geht es um die Einfuhr eines Postens von 100000 Schallplatten aus dem Vereinigten Königreich. Es ist unstreitig, daß die aus den anderen Mitgliedstaaten stammenden Tonträgern in diesen Mitgliedstaaten mit Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts an den betreffenden Musikwerken hergestellt und vertrieben worden waren, daß aber die erforderlichen Lizenzen von diesen Inhabern nur für den Vertrieb im Herstellungsland erteilt und die Vergütungen dementsprechend berechnet worden waren.

3 Die GEMA hat geltend gemacht, die Einfuhr dieser Tonträger nach Deutschland stelle eine Verletzung der Urheberrechte dar, die sie im Namen der Inhaber dieser Rechte zu schützen habe. Sie hält sich infolgedessen für berechtigt, Zahlung der Lizenzgebühren für das Inverkehrbringen in Deutschland abzüglich der bereits für den Vertrieb im Mitgliedstaat der Herstellung entrichteten niedrigeren Lizenzgebühren zu verlangen.

4 Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, nach deutschem Recht hindere die Zustimmung der Urheber zur Vervielfältigung ihrer Musikwerke in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft und zum Inverkehrbringen in diesem Mitgliedstaat gegen Zahlung einer — nach verkaufter Stückzahl und Endverkaufspreis in diesem Mitgliedstaat berechneten — Lizenzgebühr die Urheber nicht daran, aufgrund ihres inländischen ausschließlichen Vertriebsrechts beim Vertrieb dieser Tonträger im Inland die hierfür im Inland üblichen — nach Stückzahl und inländischem Endverkaufspreis berechneten — Lizenzgebühren unter Anrechnung der für den Vertrieb im Mitgliedstaat der Herstellung entrichteten Lizenzgebühren zu verlangen.

5 Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob eine solche Ausübung der Urheberrechte mit den Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr vereinbar ist. Um diese Frage klären zu lassen, hat es den Gerichtshof angerufen.

6 Wie sich aus den Akten ergibt, hat sich die GEMA in den beiden Verfahren vor den deutschen Gerichten auf § 97 des Urheberrechtsgesetzes gestützt, der die verschiedenen Rechtsschutzmöglichkeiten aufführt, die dem Urheber bei einer Verletzung seines Rechts offenstehen und Klagen auf Beseitigung der Beeinträchtigung, auf Unterlassung und auf Schadenersatz umfassen.

7 Sonach läuft die von dem vorlegenden Gericht gestellte Frage darauf hinaus, ob die Artikel 30 und 36 des Vertrages dahin auszulegen sind, daß sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen sich eine Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten, die zur Geltendmachung der Urheberrechte der Komponisten von in einem anderen Mitgliedstaat auf Schallplatten oder sonstige Tonträger aufgenommenen Musikwerken befugt ist, auf diese Rechte berufen kann, um beim Vertrieb dieser Tonträger auf dem inländischen Markt, sofern sie im Mitgliedstaat der Herstellung von den Inhabern dieser Rechte oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind, die Zahlung einer Vergütung in Höhe der für das Inverkehrbringen im Inland üblichen Lizenzgebühren abzüglich der im Herstellungsstaat nur für den Vertrieb in diesem Staat gezahlten niedrigeren Lizenzgebühren zu verlangen.

8 Zunächst ist hervorzuheben, daß Tonträger, auch wenn sie geschützte Musikwerke enthalten, Erzeugnisse sind, für die das im Vertrag vorgesehene System des freien Warenverkehrs gilt. Daraus ergibt sich, daß innerstaatliche Rechtsvorschriften, deren Anwendung zu einer Behinderung des Handels mit Tonträgern zwischen den Mitgliedstaaten führen würde, als Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne von Artikel 30 des Vertrages anzusehen sind. Dies ist der Fall, wenn derartige Rechtsvorschriften es einer Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten ermöglichen, sich aufgrund des ausschließlichen Verwertungsrechts, das sie im Namen des Inhabers des Urheberrechts ausübt, dem Vertrieb von Tonträgern aus einem anderen Mitgliedstaat zu widersetzen.

9 Nach Artikel 36 des Vertrages stehen jedoch die Bestimmungen der Artikel 30 bis 34 Einfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die zum Schutze des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Formulierung schließt den durch das Urheberrecht gewährten Schutz ein, vor allem soweit dieses Recht kommerziell in Form von Lizenzen genutzt wird, die den Vertrieb von Waren, in denen das geschützte literarische oder künstlerische Werk verkörpert ist, in den einzelnen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können.

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, zuletzt im Urteil vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache 119/75 (Terrapin Overseas Limited, Slg. 1976, 1039), kann sich der Inhaber eines gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechts, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützt ist, auf diese Vorschriften nicht berufen, um sich der Einfuhr eines Erzeugnisses zu widersetzen, das auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist.

11 Im vorliegenden Verfahren vor dem Gerichtshof hat die französische Regierung die Auffassung vertreten, diese Rechtsprechung könne nicht auf das Urheberrecht angewandt werden, da dieses unter anderem die Befugnis des Urhebers einschließe, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Änderung dieses Werkes oder jeder anderen Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnten. Da das Urheberrecht somit einen umfassenden Schutz gewähre, sei es mit den anderen gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten wie dem Patent oder dem Warenzeichen nicht vergleichbar.

12 Es trifft zu, daß das Urheberrecht Persönlichkeitsrechte der von der französischen Regierung genannten Art umfaßt. Es erstreckt sich jedoch auch auf andere Befugnisse, namentlich auf diejenige, das Inverkehrbringen des geschützten Werkes kommerziell, insbesondere in Form von Lizenzen, die gegen Zahlung einer Vergütung erteilt werden, zu nutzen. Um diesen wirtschaftlichen Aspekt des Urheberrechts geht es in der Frage des vorlegenden Gerichts, und es besteht kein Grund, insoweit bei der Anwendung von Artikel 36 des Vertrages zwischen dem Urheberrecht und den anderen gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten zu unterscheiden.

13 Die kommerzielle Nutzung des Urheberrechts bildet einerseits eine Einkommensquelle für den Rechtsinhaber, sie bringt andererseits aber zugleich eine Form der Vertriebskontrolle durch den Inhaber, durch die in seinem Namen handelnden Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten und durch die Lizenznehmer mit sich. In dieser Hinsicht wirft die kommerzielle Nutzung des Urheberrechts die gleichen Probleme auf wie die eines anderen gewerblichen oder kommerziellen Eigentumsrechts.

14 Die von der belgischen und der italienischen Regierung vor dem Gerichtshof vertretene Auffassung, wonach mangels einer Harmonisierung auf diesem Gebiet der Grundsatz der Territorialität der urheberrechtlichen Vorschriften stets Vorrang vor dem des freien Warenverkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes hat, ist abzulehnen. Denn das wesentliche Ziel des Vertrages, der Zusammenschluß der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt, wäre nicht zu erreichen, wenn Privatpersonen aufgrund der verschiedenen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten die Möglichkeit hätten, den Markt aufzuteilen und verschleierte Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten herbeizuführen.

15 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß sich weder der Inhaber eines Urheberrechts oder sein Lizenznehmer noch eine im Namen des Inhabers oder des Lizenznehmers handelnde Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten auf das durch das Urheberrecht verliehene ausschließliche Verwertungsrecht berufen können, um die Einfuhr von Tonträgern zu verhindern oder zu beschränken, die auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats von dem Rechtsinhaber selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind.

16 Die GEMA hat vorgetragen, diese Auslegung der Artikel 30 und 36 des Vertrages genüge nicht, um das Problem zu lösen, vor dem das vorlegende Gericht stehe; denn ihre Klage vor den deutschen Gerichten habe nicht das Verbot oder die Beschränkung des Vertriebs der im Streit befindlichen Schallplatten und Musikkassetten in Deutschland zum Ziel, sondern die Gleichheit der für jeglichen Vertrieb dieser Tonträger auf dem deutschen Markt gezahlten Vergütungen. Der Inhaber des Urheberrechts an einem auf Tonträger aufgenommenen Musikwerk habe ein berechtigtes Interesse daran, die Früchte seiner geistigen oder künstlerischen Leistung unabhängig vom Umfang des Vertriebs seines Werkes zu genießen; er könne deshalb nicht das Recht verlieren, eine Vergütung in Höhe der im Vertriebsland geforderten Vergütung zu verlangen.

17 Zunächst ist festzustellen, daß die Frage des vorlegenden Gerichts die Rechtsfolgen der Verletzung des Urheberrechts betrifft. Da die GEMA aufgrund der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Ersatz des durch diese Verletzung entstandenen Schadens gefordert hat, ist es unerheblich, ob der von ihr geltend gemachte Betrag nach dem Unterschied zwischen dem für den Vertrieb im Inland zu zahlenden und dem im Herstellungsland gezahlten Vergütungssatz oder in sonstiger Weise berechnet wird. Ihre Forderungen sind auf jeden Fall auf das ausschließliche Verwertungsrecht des Inhabers des Urheberrechts gestützt, das es diesem ermöglicht, den freien Verkehr der Erzeugnisse, in denen das geschützte Musikwerk verkörpert ist, zu verbieten oder zu beschränken.

18 Sodann ist zu bemerken, daß eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts es einer Gesellschaft, die mit der Wahrnehmung von Urheberrechten betraut ist und dafür ein tatsächliches Monopol im Gebiet eines Mitgliedstaats besitzt, nicht erlauben darf, eine Aufgabe auf Erzeugnisse zu erheben, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, wo sie von dem Inhaber des Urheberrechts oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind, und auf diese Weise eine Abschottung innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu bewirken. Eine solche Praxis würde bedeuten, daß ein Privatunternehmen bei der Einfuhr von Tonträgern, die sich bereits im Gemeinsamen Markt im freien Verkauf befinden, eine Belastung wegen ihres Grenzübertritts einführen dürfte; sie würde daher dazu führen, daß die Isolierung der nationalen Märkte, die der Vertrag beseitigen will, verfestigt würde.

19 Aus diesen Erwägungen folgt, daß dieses Vorbringen der GEMA zurückzuweisen ist, da es mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und den Zielen des Vertrages unvereinbar ist.

20 Die GEMA und die belgische Regierung haben den Gerichtshof darauf hingewiesen, daß jedenfalls hinsichtlich der im Vereinigten Königreich hergestellten Tonträger ein System des freien Verkehrs dieser Waren nicht zugelassen werden könne, weil Section 8 des britischen Urheberrechtsgesetzes (Copyright Act) die Wirkung einer gesetzlichen Lizenz gegen Zahlung einer niedrigeren Vergütung habe und weil die Ausdehnung einer solchen gesetzlichen Lizenz auf andere Länder gegen die Bestimmungen der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst verstoße.

21 Section 8 sieht im wesentlichen vor, daß das Urheberrecht des Komponisten eines Musikwerkes durch die Herstellung eines Tonträgers, auf den dieses Werk aufgenommen ist, nicht verletzt wird, wenn das Werk bereits im Vereinigten Königreich von dem Urheber selbst oder mit seiner Zustimmung zum Zwecke des Inverkehrbringens auf Tonträger aufgenommen worden ist und wenn außerdem der Hersteller dem Inhaber des Urheberrechts seine Absicht mitteilt, das Werk zum Zwecke des Verkaufs aufzunehmen, und ihm eine Lizenzgebühr in Höhe von 6,25 % des Endverkaufspreises des Tonträgers zahlt.

22 Wie sich aus den Akten ergibt, läuft diese Regelung praktisch darauf hinaus, daß die Lizenzgebühr für jede Herstellung von Tonträgern 6,25 % des Endverkaufspreises beträgt, da kein Lizenznehmer bereit ist, einen höheren Satz zu zahlen. Da sich der Satz von 6,25 % auf diese Weise in der Praxis als derjenige durchgesetzt hat, zu dem die vertraglichen Lizenzen vereinbart werden, führen die britischen Rechtsvorschriften dazu, daß die Vergütung des Inhabers des Urheberrechts nach oben begrenzt ist.

23 Verlangt also eine Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten, die das ausschließliche Verwertungsrecht im Namen des Rechtsinhabers ausübt, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gezahlten Satz von 6,25 % und dem auf ihrem Binnenmarkt geltenden Satz, so sucht sie in Wirklichkeit die aus den Verhältnissen im Vereinigten Königreich resultierenden Preisunterschiede zu neutralisieren und so den wirtschaftlichen Vorteil, der sich für die Importeure der Tonträger aus der Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergibt, auszuschalten.

24 Wie der Gerichtshof bereits in anderem Zusammenhang in seinem Urteil vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 15/74 (Centrafarm und De Peijper/Sterling Drug, Slg. 1974, 1147) ausgeführt hat, rechtfertigt ein Unterschied zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, der geeignet ist, den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu verfälschen, nicht, daß ein Mitgliedstaat solchen Praktiken einer privaten Stelle gesetzlichen Schutz gewährt, die mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr unvereinbar sind.

25 Es ist außerdem darauf hinzuweisen, daß der Urheber innerhalb eines durch den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr gekennzeichneten gemeinsamen Marktes in der Lage ist, selbst oder über seinen Verleger den Ort, an dem er sein Werk in den Verkehr bringt, in irgendeinem Mitgliedstaat frei zu wählen. Er kann diese Wahl entsprechend seinen Interessen treffen, wobei nicht nur das in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährleistete Vergütungsniveau, sondern auch noch andere Faktoren, wie zum Beispiel die Vertriebsmöglichkeiten für sein Werk sowie Absatzerleichterungen eine Rolle spielen, die im übrigen durch den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft zugenommen haben. Unter diesen Umständen kann einer Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten nicht gestattet werden, bei der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des unterschiedlichen Vergütungsniveaus in den einzelnen Mitgliedstaaten die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung zu verlangen.

26 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß aus den Unterschieden, die mangels einer Harmonisierung der innerstaatlichen Bestimmungen über die kommerzielle Nutzung der Urheberrechte weiterbestehen, keine Hindernisse für den freien Warenverkehr im Gemeinsamen Markt hergeleitet werden dürfen.

27 Auf die vom Bundesgerichtshof vorgelegte Frage ist somit zu antworten, daß die Artikel 30 und 36 des Vertrages dahin auszulegen sind, daß sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen sich eine Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten, die zur Geltendmachung der Urheberrechte der Komponisten von in einem anderen Mitgliedstaat auf Schallplatten oder sonstige Tonträger aufgenommenen Musikwerken befugt ist, auf diese Rechte berufen kann, um beim Vertrieb dieser Tonträger auf dem inländischen Markt, sofern sie in diesem anderen Mitgliedstaat von den Inhabern der Urheberrechte oder mit ihrer Zustimmung in den freien Verkehr gebracht worden sind, die Zahlung einer Vergütung in Höhe der für das Inverkehrbringen im Inland üblichen Lizenzgebühren abzüglich der im Mitgliedstaat der Herstellung gezahlten niedrigeren Lizenzgebühren zu verlangen.

Kosten

Die Auslagen der Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung der Französischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit zwei Beschlüssen vom 19. Dezember 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Artikel 30 und 36 des Vertrages sind dahin auszulegen, daß sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen sich eine Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten, die zur Geltendmachung der Urheberrechte der Komponisten von in einem anderen Mitgliedstaat auf Schallplatten oder sonstige Tonträger aufgenommenen Musikwerken befugt ist, auf diese Rechte berufen kann, um beim Vertrieb dieser Tonträger auf dem inländischen Markt, sofern sie in diesem anderen Mitgliedstaat von den Inhabern der Urheberrechte oder mit ihrer Zustimmung in den freien Verkehr gebracht worden sind, die Zahlung einer Vergütung in Höhe der für das Inverkehrbringen im Inland üblichen Lizenzgebühren abzüglich der im Mitgliedstaat der Herstellung gezahlten niedrigeren Lizenzgebühren zu verlangen.