Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.01.1981 – C-70/80
ECLI:EU:C:1981:19
In der Rechtssache 70/80
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundessozialgericht in Kassel in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Tamara Vigier
gegen
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit anwendbaren Gemeinschaftsregelung
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, Mackenzie Stuart und T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait, O. Due und U. Everling,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Frau Tamara Vigier, wurde am 8. Juli 1922 in Jena (Deutschland) geboren. Im März 1933 verließ sie Deutschland im Alter von zehn Jahren.
Die Klägerin ist Verfolgte im Sinne von § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und hat Entschädigung wegen Ausbildungsschadens erhalten.
Frau Vigier lebt und arbeitet in Frankreich und gehört dem französischen System der sozialen Sicherheit an. Am 17. Dezember 1975 beantragte sie bei der Beklagten die Zulassung zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 10 a Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG).
§ 10 a WGSVG bestimmt folgendes:
1.Verfolgte mit einer Versicherungszeit von mindestens 60 Kalendermonaten, die vor Beginn der Verfolgung für mindestens 12 Monate freiwillig Beiträge entrichtet haben, können auf Antrag abweichend von der Regelung des § 1418 der Reichsversicherungsordnung und des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes für Zeiten vom 1. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 oder bis zu ihrer Rückkehr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, längstens bis zum 31. Dezember 1955 Beiträge nachentrichten, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 16. oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres liegen und nicht bereits mit Beiträgen belegt oder als Ersatzzeiten anzurechnen sind, es sei denn, die Zeit der Verfolgung ist bereits in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt oder zu berücksichtigen.
2.Absatz 1 gilt entsprechend für Verfolgte mit einer Versicherungszeit von mindestens 60 Kalendermonaten, denen wegen eines Schadens in der Ausbildung im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes rechtskräftig oder unanfechtbar eine Entschädigung nach § 116 oder § 118 des genannten Gesetzes zuerkannt worden ist oder bei denen die Verfolgungsmaßnahme innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Ausbildung begonnen hat.
Die Beklagte lehnte den Antrag von Frau Vigier mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle nicht die im WGSVG für die Nachentrichtung von Beiträgen aufgestellten Voraussetzungen. Das WGSVG gelte nur für Verfolgte, die Versicherte im Sinne von § 1 seien, also mindestens einen (freiwilligen oder Pflicht-) Beitrag an einen deutschen Rentenversicherungsträger entrichtet hätten. Zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach § 10 a Absatz 2 WGSVG sei ein Versicherter nur berechtigt, wenn er eine anrechnungsfähige Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt habe.
Die von Frau Vigier beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage und die Berufung an das Landessozialgericht Berlin blieben ohne Erfolg.
Mit der Revision zum Bundessozialgericht macht die Klägerin unter anderem geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer unrichtigen Anwendung des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71.
Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind.
Da Anhang V Punkt C Nr. 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 keinen Vorbehalt enthalte, folge aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1408/71, daß alle Personen, die der Versichertengemeinschaft eines Mitgliedstaats angehörten, gleichzeitig auch Mitglieder der deutschen Versicherungsgemeinschaft seien.
Mit Beschluß vom 19. Dezember 1979 hat das Bundessozialgericht das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:
1. Ist Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, wonach diese Verordnung für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit gilt, dahin auszulegen, daß in den Anwendungsbereich dieser Verordnung auch Nachentrichtungsbefugnisse nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) vom 22. Dezember 1970 in der Fassung vom 27. Juni 1977 (BGBl. 1970 I S. 1846 und BGBl. I 1977 S. 1040) fallen, sofern die Verfolgten als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzusehen sind?
Gehört — im Falle der Bejahung — dieses besondere Nachentrichtungsrecht zu einem die Anwendbarkeit der Verordnung ausschließenden Leistungssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71?
2. Im Falle der Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71:
Erfaßt Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die nach § 10 a WGSVG erforderlichen 60 Monate Versicherungszeit auch insoweit, als hierdurch die Eigenschaft als Versicherter (und damit als Verfolgter) nach § 1 Absatz 1 WGSVG begründet wird?
Das Bundessozialgericht stützt sich auf folgende Erwägungen:
1. Es sei nicht zweifelsfrei, ob das System zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der deutschen Sozialversicherung vom Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, wie er in deren Artikel 4 Absätze 1 und 4 beschrieben sei, erfaßt werde.
Der Zweck des WGSVG, das Sonderregelungen für einen bestimmten Personenkreis enthalte, sei auf Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung gerichtet. Als Wiedergutmachungsgesetz diene es der Regelung eines nationalen Anliegens, das durch den EWG-Vertrag nicht betroffen werde.
2. Es sei zweifelhaft, ob die Vorschriften des WGSVG zu den Sondersystemen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 gehörten, die ausdrücklich von ihrem sachlichen Geltungsbereich ausgenommen seien. Jedoch regelten die im WGSVG enthaltenen Vorschriften Rechtsverhältnisse, die mit den in Artikel 4 Absatz 1 der EWG-Verordnung genannten Leistungsarten zusammenhingen.
3. Sollte die Verordnung Nr. 1408/71 auch im Rahmen des WGSVG, insbesondere auf dessen § 10 a anzuwenden sein, so sei zweifelhaft, ob es Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung ermögliche, auch die gesamte frühere Versicherungszeit von 60 Monaten einschließlich der gemäß § 1 Absatz 1 WGSVG zum Erwerb der Versicherteneigenschaft erforderlichen Beitragszahlung durch Beitragszahlungen an ein Rentenversicherungssystem in anderen Mitgliedstaaten der EWG zu ersetzen.
Der Vorlagebeschluß ist am 8. April 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben Frau Tamara Vigier, vertreten durch die Rechtsanwälte Hammerschmid und Orthmann, Köln, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, vertreten durch Herrn Michaelis, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater N. Koch als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Gemäß Artikel 20 der Satzung abgegebene Erklärungen
Frau Vigier macht geltend, die Vorschriften des WGSVG könnten nicht zu den Sondersystemen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 gehören. Sie seien vielmehr systematisch Bestandteil des allgemeinen deutschen Sozialversicherungsrechts. Folglich sei Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung auf § 10 a Absatz 2 WGSVG anzuwenden.
Die vom Bundessozialgericht geäußerten Zweifel, ob unter Berücksichtigung der Systematik und des Zwecks des WGSVG das System für Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der deutschen Sozialversicherung von der Verordnung Nr. 1408/71 erfaßt würde, seien unbegründet. Während für die Entschädigung nationalsozialistischen Unrechts das Bundesministerium der Finanzen das zuständige Bundesressort sei, oblägen die Regelungen der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Außerdem verfolge die Wiedergutmachungsregelung in der Sozialversicherung den gleichen Zweck wie die Verordnung Nr. 1408/71, nämlich die Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Situation durch Vermeidung der Nachteile, die sich aus der Wahl des Wohnsitzes innerhalb der EWG ergäben.
Das Haupthindernis für eine positive Entscheidung schienen die Zweifel des Bundessozialgerichts gewesen zu sein, ob unter Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 außer den die Anwartschaft begründenden Versicherungszeiten auch solche Vorversicherungszeiten fielen, durch die die Beziehungen zu den Sozialversicherungssystemen, also der Status des Versicherten, überhaupt erst begründet würden. Artikel 9 Absatz 2 könne nicht einschränkend dahin gehend ausgelegt werden, daß er nicht für einen Beitrag gelte, der überhaupt erst den Versichertenstatus begründe. Nach der im internationalen Recht anerkannten goldenen Auslegungsregel sei zu unterstellen, daß Worte, die gebraucht würden, das bedeuteten, was sie sagten (words used are presumed to mean what they say).
Es müßten daher gewichtige Gründe dafür vorgebracht werden, warum von dieser Regel abgewichen werden solle und warum eine einschränkende Auslegung in der Weise zu erfolgen habe, daß der den Versichertenstatus begründende Beitrag nicht durch entsprechende Entrichtung in einem Mitgliedstaat ersetzt werden könne. Derartige Gründe seien nicht ersichtlich. Im Gegenteil würde eine solche einschränkende Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 zu den bereits erwähnten Nachteilen führen, die durch die Verordnung Nr. 1408/71 gerade vermieden werden sollten; außerdem würde sie den in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen.
Schließlich macht Frau Vigier den Gerichtshof auf die Folgen einer einschränkenden Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 aufmerksam. Die Nichtentrichtung des deutschen Beitrags, der für die Berechtigung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung erforderlich wäre, sei durch die Verfolgung bedingt gewesen. Die Auswirkungen dieser Verfolgung würden durch die Verhinderung der Nachentrichtung verewigt werden.
Unter Berufung auf Systematik und Zweck der einschlägigen deutschen Bestimmungen und um eine Verewigung der Auswirkungen der nationalsozialistischen Herrschaft zu vermeiden, vertritt Frau Vigier die Auffassung, daß die Versicherungszeit von 60 Monaten, die für die Berechtigung zur Nachentrichtung von Beiträgen erforderlich ist, einschließlich des einen Beitrages, der zur Begründung der Versicherteneigenschaft erforderlich ist, auch durch entsprechende, in anderen Mitgliedstaaten entrichtete Beiträge ersetzt werden könne.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte führt aus, die Normen des WGSVG müßten als Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden, denn sie modifizierten oder ergänzten unter anderem Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Reichsknappschaftsgesetzes. Diese Gesetze fielen aber nach der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71.
Die Vorschriften des WGSVG räumten den Betroffenen Rechtsstellungen ein, die unabhängig von jeder ermessensmäßigen Beurteilung der persönlichen Verhältnisse und Bedürftigkeit seien. Es handele sich somit um Rechtsvorschriften aus dem Bereich der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 51 EWG-Vertrag und von Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71. Die im WGSVG getroffenen Regelungen berührten nur einen Teil der Versicherten in der deutschen Sozialversicherung, nämlich diejenigen, die als Verfolgte des Nationalsozialismus durch die Verfolgung Schaden in der Sozialversicherung erlitten hätten. Diese Beschränkung des Geltungsbereichs hätte einer Eingliederung des WGSVG in die allgemeinen Sozialversicherungsgesetze nicht im Wege gestanden; die Zusammenfassung von Normen, die nur eine bestimmte Gruppe von Versicherten beträfen, in Spezialgesetzen sei allerdings in der deutschen Gesetzgebungspraxis nicht unüblich.
Nach den Bestimmungen des WGSVG entstehe die Bindung der durch den Nationalsozialismus Verfolgten an die deutsche Rentenversicherung durch die Entrichtung eines Beitrages an einen deutschen Rentenversicherungsträger. Im Hinblick auf diese, den Status des Verfolgten betreffende Voraussetzung, bewirke weder Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 noch eine andere Vorschrift des Gemeinschaftsrechts eine Gleichstellung mitgliedstaatlicher Versicherungs- oder Wohnzeiten mit deutschen Beiträgen. Auf den allgemeinen Rechtsstatus, den ein Mitgliedstaat bestimmten Personengruppen im Geltungsbereich seiner nationalen Gesetzgebung verleihe, nehme das Gemeinschaftsrecht im Bereich der sozialen Sicherheit grundsätzlich keinen Einfluß. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens schließt sich daher der Erwägung des Bundessozialgerichts an, Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 einschränkend dahin auszulegen, daß die Vorschrift sich nicht auf einen den Status des Versicherten begründenden Beitrag auswirke.
Die Kommission führt in ihren schriftlichen Erklärungen aus, die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 auf den Anspruch der Klägerin aus § 10 a Absatz 2 WGSVG hänge außer vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung auch von den persönlichen Voraussetzungen ihrer Anwendbarkeit ab. Die Klägerin müsse Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung sein. Nach der Definition in Artikel 1 Buchstabe a hänge die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin von ihrer Mitgliedschaft in einem System der Sozialversicherung ab. Die Bedingungen für den Erwerb dieser Mitgliedschaft richteten sich nach den innerstaatlichen Vorschriften jedes einzelnen Mitgliedstaats (Rechtssache 110/79, Coonan). Im Ausgangsrechtsstreit gehe es um die Anwendbarkeit der Verordnung auf einen Anspruch des deutschen innerstaatlichen Rechts; die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin sei daher vom Standpunkt des deutschen Sozialversicherungsrechts aus zu beurteilen. Mangels Mitgliedschaft in der deutschen Sozialversicherung sei die Klägerin daher für die Zwecke der eventuell anwendbaren innerstaatlichen Vorschriften des deutschen Rechts kein Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung.
Zwar könne davon ausgegangen werden, daß die Klägerin für die Zwecke der Anwendung des französischen Sozialversicherungsrechts als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung anzusehen sei. Diese Arbeitnehmereigenschaft sei jedoch für das innerstaatliche Recht eines anderen Mitgliedstaats, in dem die Klägerin nie gearbeitet habe, unbeachtlich.
Die Kommission ist der Auffassung, daß die Leistungen nach dem WGSVG als Leistungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen sind.
Das WGSVG gewähre Versicherten, die durch die nationalsozialistische Verfolgung Schaden in der gesetzlichen Unfallversicherung und den gesetzlichen Rentenversicherungen erlitten haben, einen Rechtsanspruch auf Wiedergutmachung. Zu diesem Zweck ermögliche es im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung die Weiterversicherung und die Nachentrichtung von Beiträgen zugunsten von Verfolgten. Die Wiedergutmachung durch das WGSVG bestehe insoweit also in der Einräumung einer Chance zum Erwerb von Anwartschaften, die aus Verfolgungsgründen nicht hätten erworben werden können. Diese Wiedergutmachungsleistungen fügten sich als Bestandteile einer Rentenleistung völlig in den Rahmen des allgemeinen Systems der Leistungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit ein. Das WGSVG ergänze die bestehenden Rechtsvorschriften durch Sondervorschriften. Es sei Bestandteil des deutschen Sozialversicherungsrechts und räume den Berechtigten eine gesetzlich umschriebene, von jeder Ermessensbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit und der Verhältnisse im Einzelfall unabhängige Rechtsstellung ein. Eine generelle Unanwendbarkeit der Verordnung ergebe sich nicht aus deren Artikel 4 Absatz 4, weil es sich bei den Vorschriften des WGSVG weder um Sozialhilfe, noch um ein Leistungssystem für Opfer des Krieges, noch um ein Sondersystem für Beamte und ihnen Gleichgestellte handele. Demnach falle das WGSVG in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71. Hiergegen könne man aber einwenden, daß die Nachentrichtungsbefugnis der WGSVG den Arbeitnehmer in seiner Eigenschaft nicht als Versicherter, sondern als Verfolgter betreffe, und daß die Grundsätze des Freizügigkeitsrechts der Gemeinschaft nicht auf das Rechtsgebiet der innerstaatlichen Wiedergutmachung übertragbar seien.
Die Entscheidung hänge also schlicht von der Frage ab, ob die Nachentrichtungsbefugnis des WGSVG trotz des verfolgten Wiedergutmachungszwecks eine Leistung der sozialen Sicherheit betreffe. Die Kommission bejaht diese Frage, weil die Nachentrichtungsbefugnis des WGSVG nach Voraussetzungen, Zweck und Rechtsfolgen besonders eng an das System der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden sei. Zwar gehe es um Wiedergutmachung, aber sie sei beschränkt auf das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung, auf Personen, die Mitglieder dieser Versicherung seien, und auf den Ersatz verlorener oder entgangener Möglichkeiten zum Erwerb von Rentenanwartschaften.
Die Funktion von Artikel 9 Absatz 2 sei auf die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten beschränkt; den Versichertenstatus als solchen vermöge diese Vorschrift nicht zu begründen.
Artikel 51 Buchstabe a EWG-Vertrag verpflichte den Gemeinschaftsgesetzgeber zur Einführung eines Systems, das die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen sichere.
Der Versichertenstatus sei Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung überhaupt; sein Erwerb richte sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, er könne nicht durch Gleichstellung mitgliedstaatlicher mit innerstaatlichen Versicherungszeiten erworben werden. Über den Zugang zur Sozialversicherung entscheide allein das innerstaatliche Recht des zuständigen Mitgliedstaats (Rechtssache 266/78, Brunori, Slg. 1979, 2705; Rechtssache 110/79, Coonan, noch nicht veröffentlicht).
Abschließend ist die Kommission der Meinung, daß die Vorlagefragen etwa wie folgt beantwortet werden könnten:
1. Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ist auf Nachentrichtungsbefugnisse nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 in der Fassung vom 27. Juni 1977 (WGSVG) anwendbar, sofern die Verfolgten Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung sind. Hierfür ist die Mitgliedschaft in einem System der Sozialversicherung der Bundesrepublik maßgeblich.
2. Das Nachentrichtungsrecht des WGSVG gehört nicht zu einem die Anwendbarkeit der Verordnung ausschließenden Leistungssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71.
3. Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 erfaßt die nach § 10 a Absatz 2 WGSVG erforderlichen 60 Monate Versicherungszeit nur insoweit, als hierdurch nicht die Eigenschaft als Versicherter nach § 1 Absatz 1 WGSVG begründet wird.
III — Mündliche Verhandlung
Frau Tamara Vigier, vertreten durch Rechtsanwalt I. Hammerschmid, Köln, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater N. Koch als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 18. November 1980 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Dezember 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Bundessozialgericht hat mit Beschluß vom 19. Dezember 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 4. März 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern, (ABl. L 149, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen werden im Rahmen eines Rechtsstreits gestellt, den die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Frau Tamara Vigier, die im Jahre 1922 in Deutschland geboren wurde, jedoch gegenwärtig ihren Wohnort in Frankreich hat und die französische Staatsangehörigkeit besitzt, gegen die im Ausgangsverfahren beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, einen deutschen Sozialversicherungsträger, führt.
3 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat Deutschland im Jahre 1933 im Alter von zehn Jahren verlassen. Sie ist Verfolgte im Sinne von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes und hat aufgrund dessen Entschädigung wegen Ausbildungsschadens erhalten. Sie arbeitet in Frankreich und gehört dem französischen System der sozialen Sicherheit an.
4 § 10 a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) ermöglicht Verfolgten mit einer Versicherungszeit von mindestens 60 Kalendermonaten, denen wegen eines Schadens in der Ausbildung im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes rechtskräftig oder unanfechtbar eine Entschädigung nach § 116 oder § 118 des Bundesentschädigungsgesetzes zuerkannt worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge für bestimmte Zeiten, längstens bis zum 31. Dezember 1955, nachzuentrichten.
5 Dieses Gesetz gilt nach seinem § 1 Absatz 1 für Versicherte, die Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes sind und durch die Verfolgung Schaden in der Sozialversicherung erlitten haben
6 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß für den Erwerb der Eigenschaft als Versicherter nach dieser Vorschrift die Entrichtung mindestens eines Beitrags an den zuständigen deutschen Träger notwendig ist.
7 Im Dezember 1975 beantragte Frau Vigier unter Berufung auf den oben erwähnten § 10 a bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens die Zulassung zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen des WGSVG für die Nachentrichtung von Beiträgen seien nicht erfüllt, da Frau Vigier nicht die Versicherteneigenschaft besitze.
8 Nachdem ihre Klage beim Sozialgericht Berlin und ihre Berufung an das Landessozialgericht Berlin ohne Erfolg geblieben waren, legte die Klägerin des Ausgangsverfahrens beim Bundessozialgericht Revision ein. Sie machte insbesondere geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer unrichtigen Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates. Aufgrund dieser Bestimmung seien die von ihr in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten wie Zeiten zu berücksichtigen, die nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden seien.
9 Daraufhin hat das Bundessozialgericht folgende Fragen vorgelegt.
1. Ist Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, wonach diese Verordnung für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit gilt, dahin auszulegen, daß in den Anwendungsbereich dieser Verordnung auch Nachentrichtungsbefugnisse nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) vom 22. Dezember 1970 in der Fassung vom 27. Juni 1977 (BGBl. 1970 I S. 1846 und BGBl. I 1977 S. 1040) fallen, sofern die Verfolgten als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzusehen sind?
Gehört — im Falle der Bejahung — dieses besondere Nachentrichtungsrecht zu einem die Anwendbarkeit der Verordnung ausschließenden Leistungssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71?
2. Im Falle der Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 :
Erfaßt Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die nach § 10 a WGSVG erforderlichen 60 Monate Versicherungszeit auch insoweit, als hierdurch die Eigenschaft als Versicherter (und damit als Verfolgter) nach § 1 Absatz 1 WGSVG begründet wird?
Zur ersten Frage
10 Das Bundessozialgericht hat in seinem Beschluß Zweifel geäußert, ob das System zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der deutschen Sozialversicherung vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 erfaßt wird und ob Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung für die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bewirkt, daß die gesamte nach § 10 a WGSVG erforderliche frühere Versicherungszeit von 60 Monaten einschließlich des nach § 1 Absatz 1 WGSVG für den Erwerb der Versicherteneigenschaft erforderlichen Beitrags (der nach deutschem Recht ein Beitrag zur inländischen Rentenversicherung sein muß), durch Beitragszahlungen in anderen Mitgliedstaaten ersetzt werden kann.
11 Nach den Ausführungen im Vorlagebeschluß regeln die Vorschriften des WGSVG Rechtsverhältnisse, die mit den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Leistungsarten zwar zusammenhängen, bei denen aber wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Entschädigung einer genau abgegrenzten Gruppe von Verfolgten) zweifelhaft ist, ob sie den für diese Leistungsarten erlassenen Vorschriften zuzurechnen sind.
12 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens macht geltend, die Bestimmungen des WGSVG müßten ihrem materiell-rechtlichen Inhalt nach als Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden, denn sie modifizierten oder ergänzten unter anderem Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Reichsknappschaftsgesetzes. Diese Gesetze fielen aber nach der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 5 der Verordnung in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung.
13 Außerdem ergebe sich aus dem Inhalt des WGSVG, daß dieses Gesetz weder der Sozialhilfe noch einem der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung genannten Sondersysteme zuzuordnen sei. Die Vorschriften des WGSVG räumten den Betroffenen — bei Erfüllung der gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen — Rechtsstellungen ein, die unabhängig von jeder ermessensmäßigen Beurteilung der persönlichen Verhältnisse und der Bedürftigkeit seien. Es handele sich somit um Rechtsvorschriften aus dem Bereich der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 51 des EWG-Vertrags und von Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71.
14 Der Gerichtshof hält diese Auffassung für zutreffend. Aus den Akten ergibt sich, daß das WGSVG zwar ein spezielles Gesetz darstellt, aber kein in sich geschlossenes System der Wiedergutmachung einführen soll. Die Vorschriften des WGSVG sind lediglich Bestimmungen, die die allgemeinen Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung ergänzen oder ändern.
15 In der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 (nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 in den Geltungsbereich der Verordnung fallende Rechtsvorschriften und Systeme) wird das WGSVG zwar nicht genannt, jedoch ist dieser Umstand nicht entscheidend; nationale Rechtsvorschriften können auch dann in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, wenn sie in der Erklärung eines Mitgliedstaats nicht genannt sind.
16 Rechtsvorschriften wie die des WGSVG, die zu den Bestimmungen eines Mitgliedstaats auf dem Gebiet der Sozialversicherung der Arbeitnehmer gehören und keinerlei ermessensmäßige Beurteilung der persönlichen Verhältnisse und der Bedürftigkeit des Betroffenen vorsehen, fallen in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 und sind hiervon nicht gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung ausgenommen.
Zur zweiten Frage
17 Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt: Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind.
18 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die betreffenden Rechtsvorschriften nur für Versicherte, die Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes sind, sowie für deren Hinterbliebene gelten, und daß der Betroffene zum Erwerb der Versicherteneigenschaft mindestens einen Beitrag als Arbeitnehmer an einen deutschen Sozialversicherungsträger entrichtet haben muß.
19 Hängt der Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit oder einem seiner Zweige nach innerstaatlichem Recht von der Voraussetzung ab, daß der Betroffene zuvor dem innerstaatlichen System der sozialen Sicherheit angehört hat, so verpflichtet die Verordnung Nr. 1408/71 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil vom 24. April 1980 (Rechtssache 110/79, Coonan, noch nicht veröffentlicht), die Mitgliedstaaten nicht, in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten solchen Zeiten gleichzustellen, die im eigenen Staatsgebiet zurückgelegt sein müssen.
20 Die zweite Frage ist daher wie folgt zu beantworten : Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß ein Sozialversicherungsträger eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet ist, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn der betroffene Arbeitnehmer in dem ersteren Mitgliedstaat niemals den Beitrag entrichtet hat, der zur Begründung der Versicherteneigenschaft im Sinne der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gesetzlich vorgeschrieben ist.
Kosten
21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundessozialgericht mit Beschluß vom 19. Dezember 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Rechtsvorschriften wie die des WGSVG, die zu den Bestimmungen eines Mitgliedstaats auf dem Gebiet der Sozialversicherung der Arbeitnehmer gehören und keinerlei ermessensmäßige Beurteilung der persönlichen Verhältnisse und der Bedürftigkeit des Betroffenen vorsehen, fallen in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates und sind hiervon nicht gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung ausgenommen.
2. Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß ein Sozialversicherungsträger eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet ist, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn der betroffene Arbeitnehmer in dem ersteren Mitgliedstaat niemals den Beitrag entrichtet hat, der zur Begründung der Versicherteneigenschaft im Sinne der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gesetzlich vorgeschrieben ist.