Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.01.1981 – C-133/80
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:22
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 28. Januar 1981
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem Verfahren, zu dem ich jetzt Stellung nehme, geht es um die Durchführung der am 21. Dezember 1976 erlassenen Ratsrichtlinie 77/62 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 13 vom 15. Januar 1977, S. 1).
Diese Richtlinie — hinsichtlich ihres Inhalts im einzelnen verweise ich auf die Klageschrift der Kommission und den Sitzungsbericht — sieht in Artikel 30 vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihr binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen; diese Frist lief am 23. Juni 1978 ab.
Da die Italienische Republik diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, leitete die Kommission im März 1979 ein Verfahren nach Artikel 169 des EWG-Vertrags ein, hinsichtlich dessen ich ebenfalls auf den Sitzungsbericht verweise.
Im Verlauf dieses Verfahrens ist bekanntgeworden, daß ein erster Gesetzentwurf zur Durchführung der genannten Richtlinie zwar schon Ende 1978 in parlamentarischer Bearbeitung war, daß er aber — Änderungswünsche des Senats hatten eine erneute Prüfung durch die Abgeordnetenkammer notwendig gemacht — wegen der im Frühjahr 1979 erfolgten vorzeitigen Parlamentsauflösung nicht angenommen werden konnten. Ein neuer Gesetzentwurf, wurde dann im Dezember 1979 dem Senat vorgelegt. Er ist von diesem — wie wir in der mündlichen Verhandlung gehört haben — am 4. Dezember 1980 angenommen und zur definitiven Verabschiedung an die Abgeordnetenkammer weitergeleitet worden. Diese verzögert sich nun offenbar mit Rücksicht darauf, daß am 1. Januar 1981 eine neue Richtlinie (die Richtlinie 80/767) zu diesem Sachgebiet in Kraft getreten ist. Dementsprechend müsse — wie der Vertreter der italienischen Regierung erklärt hat — der erwähnte Gesetzentwurf geändert werden; er müsse dann abermals dem Senat zugeleitet werden, bevor er — wofür ein Zeitpunkt nicht angegeben werden könne — endgültig verabschiedet werden könne.
Eine Wertung dieser Einlassungen ergibt sich aus der von der Kommission in ihrem Schriftsatz angeführten umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofs. Insbesondere ist offensichtlich, daß der Erlaß einer neuen Richtlinie und die Notwendigkeit ihrer Durchführung keinen Rechtfertigungsgrund für die nicht rechtzeitige Durchführung der im vorliegenden Verfahren interessierenden Richtlinie abgeben kann
Angesichts dieser Sachlage können wir also nicht umhin, dem von der Kommission gestellten Antrag stattzugeben. Es ist somit festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht in der dafür vorgesehenen Frist Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 77/62 in Kraft gesetzt hat. Außerdem sind antragsgemäß die Kosten des Verfahrens der beklagten Italienischen Republik aufzuerlegen.