Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.02.1981 – C-95/80

ECLI:EU:C:1981:28

In der Rechtssache 95/80

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal d'instance du premier arrondissement Paris in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Société Havraise Dervieu-Delahais SA, Le Havre,

Eurotransit SA, Straßburg,

Transports Lacroix SA, Lons-le-Saunier,

Société auxiliaire de l'agriculture et de l'industrie du Sud-Ouest de la France SAISOF SA, Paris,

Gesellschafter Vernières, Gabrielle Paula Marie Vernières, Claude Clémence Odette Vernières, verheiratete Ricard, Marie Céline Odette Vernières, verheiratete Hugounenc, Marthe Clémence Léontine Vernières, wohnhaft in Roquefort und Gesellschafter eines Handelsgeschäfts unter der Firma Vernières Frères,

Gabriel Coulet SA, Roquefort,

Jacques Louis Maurice Marie Carles, Inhaber eines Handelsgeschäfts unter der Firma Le Chaperon Rouge, Roquefort,

Benjamin Adrien Joseph Crouzat, Inhaber eines Handelsgeschäfts unter der Firma Etablissements A. Crouzat et Cie, Roquefort,

Roquefort Maria Grimal SA, Roquefort, geschäftlich tätig auch unter der Firma Société agricole de Roquefort, und

Société anonyme des Caves et des producteurs réunis de Roquefort,

gegen

Directeur général des douanes et droits indirects,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind, und verschiedener Durchführungsverordnungen im Hinblick auf die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr von Roquefort,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Päsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, Mackenzie Stuart und T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Nach der Verordnung 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1), in ihrer unter anderem durch die Verordnung Nr. 2746/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 291, S. 148) und durch die Verordnung Nr. 509/73 des Rates vom 22. Februar 1973 (ABl. L 50, S. 1) geänderten Fassung weiden in dem Fall, daß ein Mitgliedstaat bei Handelsgeschäften für seine Währung einen Wechselkurs zuläßt, der außerhalb der Bandbreite liegt, die durch die am 12. Mai 1971 geltende internationale Regelung genehmigt ist, im Handel mit bestimmten Agrarerzeugnissen von dem Mitgliedstaat, dessen Währung über die Bandbreite hinaus stärker bewertet wird, Ausgleichsbeträge bei der Einfuhr erhoben und bei der Ausfuhr gewährt und von dem Mitgliedstaat, dessen Währung über die Bandbreite hinaus schwächer bewertet wird, Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr erhoben und bei der Einfuhr gewährt.

Gestützt auf die Verordnung Nr. 974/71 setzte die Kommission mit der Verordnung Nr. 1014/71 vom 17. Mai 1971 (ABl. L 110, S. 10) die Ausgleichsbeträge unter anderem für die unter die Nummer 04.04 des Gemeinsamen Zolltarifs (Käse und Quark) fallenden Erzeugnisse, darunter auch diejenigen der Tarifstelle 04.04 C (Käse mit Schimmelbildung im Teig, weder gerieben noch in Pulverform), fest, zu denen alle blauen Käsesorten mit Schimmelbildung im Teig, also auch Roquefort, gehören.

Nachdem die auf den Devisenmärkten für den französischen Franken festgestellten Kurse seit dem 15. März 1976 erheblich nachgelassen hatten, wurde das System der Ausgleichsbeträge durch die Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der Wechselkurse des französischen Frankens (ABl. L 79, S. 4) auf die Französische Republik erstreckt.

Infolgedessen erhob die französische Zollverwaltung vom 25. März 1976 an bei der Ausfuhr von Roquefort in andere Mitgliedstaaten der EWG oder in Drittländer die in der Verordnung Nr. 572/76 der Kommission vom 15. März 1976 zur Festsetzung einiger Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse (ABl. L 68, S. 5) vorgesehenen Ausgleichsbeträge.

Für Roquefort galt das System der Ausgleichsbeträge bis zum 3. Juni 1979, dem Tag des Wirksamwerdens der Verordnung Nr. 777/79 der Kommission vom 20. April 1979 zur Änderung der Verordnung Nr. 710/79 hinsichtlich einiger Währungsausgleichsbeträge für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 99, S. 9). In dieser Verordnung stellte die Kommission fest, daß bestimmte Käsesorten, die aus anderer Milch als Kuhmilch gewonnen werden, aus dem Verzeichnis der Erzeugnisse gestrichen werden können, auf die Währungsausgleichsbeträge angewandt werden. Demgemäß wurde Roquefort im Anhang der Verordnung ausdrücklich von den Erzeugnissen der Tarifstelle 04.04 C ausgenommen, auf die das System der Währungsausgleichsbeträge Anwendung findet.

Die Gesellschafter Vernières, die Firma Gabriel Coulet, Jacques Caries, Benjamin Crouzat, die Firma Roquefort Maria Grimal und die Firma Société anonyme des Caves et des producteurs réunis de Roquefort sind Roqueforthersteller mit Sitz in Roquefort sur Soulzon, Departement Aveyron.

Die Firma Société auxiliaire de l'agriculture et de l'industrie du Sud-Ouest de la France SAISOF ist ein im Export und Import von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätiges Handelsunternehmen.

Gemäß den in der Zeit vom 25. März 1976 bis 3. Juni 1979 geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erhoben die französischen Zollbehörden bei der Ausfuhr von durch die genannten Firmen erzeugtem oder ausgeführtem Roquefort Ausgleichsbeträge in folgender Höhe :

—Firma SAISOF1997912,30 FF—Jacques Caries67434,— FF—Benjamin Crouzat95856,03 FF—Firma Roquefort Maria Grimai205724,65 FF—Gesellschafter Vernières12155,60 FF—Firma Gabriel Coulet8312,50 FF— Firma Société anonyme des Caves et des producteurs réunis de Roquefort87914,— FF

Die Firmen Société Havraise Dervieu-Delahais, Eurotransit und Transports Lacroix erledigten als zugelassene Zollspediteure bei den französischen Zollbehörden die mit den Ausfuhren zusammenhängenden Formalitäten, darunter die Zollanmeldungen, und zahlten die Währungsausgleichsbeträge für Rechnung der einzelnen Erzeuger und Exporteure von Roquefort.

In den Monaten Mai, Juni, Juli und Oktober 1979 erhoben die Finnen Dervieu-Delahais, Eurotransit und Lacroix vor dem Tribunal d'instance de premier arrondissement Paris Klage gegen den Directeur général des douanes et droits indirects beim Finanzministerium auf Rückerstattung der ihrer Ansicht nach zu Unrecht erhobenen Ausgleichsbeträge.

Die sieben Ausfuhrunternehmen sind dem Verfahren als Streithelfer beigetreten.

Vor dem Tribunal d'instance machten die Klägerinnen und die Streithelfer im wesentlichen geltend, die Erhebung der Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr von Roquefort laufe Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 zuwider.

Die Zollverwaltung vertrat demgegenüber die Ansicht, die Ausgleichsbeträge seien für den fraglichen Zeitraum in den Verordnungen der Kommission vorgesehen gewesen und rechtmäßig erhoben worden.

Mit Urteil vom 19. Februar 1980 hat das Tribunal d'instance du premier arrondissement Paris das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung der folgenden Frage ersucht:

Sind die Verordnungsbestimmungen der Gemeinschaft, aufgrund deren auf Ausfuhren von Roquefort aus Frankreich in andere Länder, und zwar sowohl in Mitgliedstaaten als auch in Drittländer, Währungsausgleichsbeträge erhoben worden sind, unter Berücksichtigung der Besonderheit von Roquefort im Verhältnis zu den anderen von der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse erfaßten Erzeugnissen im Hinblick auf das gesamte Gemeinschaftsrecht gültig?

Das Urteil des Tribunal d'instance du premier arrondissement Paris ist am 11. März 1980 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Gilsdorf als Bevollmächtigten, Beistand: François Lamoureux vom Juristischen Dienst, am 23. Mai 1980, die Regierung der Französischen Republik am 29. Mai 1980 sowie die Klägerinnen und die Streithelfer im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Desmazières de Séchelles, Paris, am 19. Juni 1980 schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission und die Parteien des Ausgangsverfahrens aufgefordert, eine Reihe von Fragen zu beantworten; die Kommission sowie die Klägerinnen und die Streithelfer im Ausgangsverfahren sind dieser Aufforderung nachgekommen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Die Firma Société Havraise Dervieu-Delahais sowie die übrigen Klägerinnen und Streithelfer im Ausgangsverfahren halten die Verordnungen, aufgrund deren auf die Ausfuhren von Roquefort Währungsausgleichsbeträge erhoben wurden, für ungültig.

Zur Besonderheit von Roquefort

Bezüglich der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 974/71 müsse der Besonderheit von Roquefort sowohl in tatsächlicher Hinsicht wie auch im Hinblick auf das innerstaatliche, zwischenstaatliche und das Gemeinschaftsrecht Rechnung getragen werden.

a) Roquefort sei ein Käse mit Schimmelbildung, der ausschließlich aus Schafmilch aus den südlichen Gegenden Frankreichs hergestellt und besonderen Reifungsbedingungen unterworfen werde. Seine Ursprungsbezeichnung sei durch das französische Gesetz vom 26. Juli 1925 und das Dekret vom 22. Oktober 1979 geschützt, die strenge Vorschriften hinsichtlich der Zusammensetzung des Erzeugnisses, der Art und Weise seiner Herstellung, des Ortes seiner Reifung, der Herkunft der Schafmilch und des Herstellungsorts des Frischkäses enthielten.

b) Im zwischenstaatlichen Bereich werde der Schutz der Ursprungsbezeichnung durch das am 1. Juni 1951 in Stresa unterzeichnete Internationale Übereinkommen über die Verwendung von Ursprungsbezeichnungen und Bezeichnungen von Käse gewährleistet.

c) Roquefort sei ein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne des EWG-Vertrages. Er sei im Anhang II zu Artikel 38 EWG-Vertrag aufgeführt und falle als Milcherzeugnis unter Kapitel 4 des Brüsseler Zolltarifschemas. Außerdem sei Käse in Artikel 1 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) genannt.

Dagegen gebe es für Roquefort keinen Richtpreis, Schwellenpreis oder Interventionspreis und weder Abschöpfungen noch Erstattungen. Er sei somit völlig unabhängig vom agrarmonetären System der Gemeinschaft und hätte niemals dem System der Währungsausgleichsbeträge unterworfen werden dürfen.

Zur Ungültigkeit der Anwendung von Ausgleichsbeträgen auf Ausfuhren von Roquefort im Hinblick auf Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 974/71

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 sehe die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen zum einen für Erzeugnisse vor, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen seien (Buchstabe a), und zum anderen für Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der erstgenannten Erzeugnisse richte und die unter die gemeinsame Marktoragnisation fielen oder Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 EWG-Vertrag seien (Buchstabe b).

a) Bezüglich des ersten Punktes stehe fest, daß die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse keine Interventionsmaßnahmen für Roquefort vorsehe.

b) Zum zweiten Punkt sei festzustellen, daß sich der Roquefortpreis nicht nach dem Preis von Erzeugnissen richte, die von Interventionsmaßnahmen erfaßt würden.

Die gemeinsame Marktorganisation sehe Interventionsmaßnahmen nur für Butter, Milch und die Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano vor. Im vorliegenden Fall gehe es also allein um die Frage, ob sich der Preis des Milcherzeugnisses Roquefort nach dem Milchpreis richte, wie er sich auf dem Gemeinsamen Markt im Rahmen des sich aus der gemeinsamen Marktorganisation ergebenden Preissystems bilde. Bei der Beantwortung dieser Frage müsse die Besonderheit von Roquefort gegenüber anderen Milcherzeugnissen berücksichtigt werden. Der Umstand, daß Roquefort nur aus Schafmilch hergestellt werde, seine Bekanntheit und die weit zurückreichende Tradition seiner Absatzmärkte hätten zur Folge, daß sich sein Preis völlig unabhängig von den sich aus der gemeinsamen Marktorganisation ergebenden Preismechanismen bilde.

Rechtlich werde im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse nicht danach unterschieden, von welchen Nutztieren die Milch stamme (Kuh, Ziege, Schaf usw.). In tatsächlicher Hinsicht handele es sich jedoch nahezu bei der gesamten Milch, die Gegenstand der gemeinsamen Marktorganisation sei, um Kuhmilch. So habe der Anteil der Schafmilch am gesamten Milchaufkommen 1978 in Frankreich 0,34182 % betragen und sei auf Gemeinschaftsebene noch geringer.

Die gemeinschaftlichen Milchpreise beträfen damit praktisch nur Kuhmilch. Sie würden unter Berücksichtigung der Möglichkeiten für den Absatz der gemeinschaftlichen Kuhmilcherzeugung mit dem Ziel festgesetzt, den Kuhmilcherzeugern ein angemessenes Einkommen zu gewähren.

Die Schafmilcherzeuger dagegen verkauften keine Schafmilch an die Gcmcinschaftsbehörden, um den Interventionspreis zu erzielen, da die Verarbeitung zu Käse, insbesondere zu Roquefort, genüge, um den gewinnbringenden Absatz dieser Erzeugung sicherzustellen. Schafmilch werde auf dem französischen Markt zu einem Preis gehandelt, der fast das Dreifache des Kuhmilchpreises betrage. Die Kommission habe Roquefort bei der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation nicht berücksichtigt, indem sie für dieses Erzeugnis keine Ausfuhrerstattung vorgesehen habe.

Schafmilch falle mengenmäßig gegenüber der Gemeinschaftserzeugung von Milch nicht ins Gewicht, ihre Erzeuger hätten zu keiner Zeit Interventionsmaßnahmen in Anspruch genommen, und sie werde auf dem Markt zu Preisen gehandelt, die keinerlei Beziehung zu den Gemeinschaftsprciscn für Mileli aufwiesen.

Der Roquefortpreis richte sich nicht nur nicht nach dem Preis von Milch im allgemeinen, sondern es bestehe in Wahrheit sogar ein umgekehrtes Abhängigkeitsverhältnis, denn der Schafmilchpreis richte sich nach dem Roquefortpreis. Der Schafmilchpreis sei durch den Preis von Roquefort bedingt, der in Frankreich die Hauptabsatzmöglichkeit für Schafmilch darstelle. Die Erzeuger verkauften die Schafmilch an die Hersteller von Roquefort zu einem Preis, der am Ende des Wirtschaftsjahres nachträglich nach einer Formel festgesetzt werde, in die als ein Parameter der mittlere Roquefortpreis während des betreffenden Wirtschaftsjahres eingehe. Der Roquefortpreis richte sich keineswegs nach den Gemeinschaftspreisen für Milch, sondern stelle im Gegenteil einen der Parameter dar, die zur Festsetzung des Schafmilchpreises auf dem Markt dienten.

Die Unabhängigkeit des Roquefortpreises vom Gemeinschaftspreis von Milch rechtfertige es, daß es für Roquefort im Gegensatz zu den übrigen Milcherzeugnissen keinen Interventions- oder Richtpreis und keine Abschöpfungen oder Erstattungen gebe und daß die Kommission mit der Verordnung Nr. 777/79 die Ausgleichsbeträge für Roquefort und die übrigen Schafmilcherzeugnisse abgeschafft, für Kuhmilch und Kuhmilcherzeugnisse dagegen beibehalten habe.

Zur Ungültigkeit der Anwendung von Ausgleichsbeträgen auf Ausfuhren von Roquefort im Hinblick auf den Grundsatz des unbedingt Erforderlichen

In der letzten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 974/71 heiße es: Diese Ausgleichsbeträge dürfen nicht höher sein als die Beträge, die unbedingt erforderlich sind, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind; sie sollten nur in den Fällen angewandt werden, in denen diese Inzidenz zu Schwierigkeiten führen würde. Dieser Grundsatz des unbedingt Erforderlichen stelle als Voraussetzung für die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge auf ein bestimmtes Erzeugnis eine besondere Ausprägung des wesentlichen Prinzips des freien Warenverkehrs dar; er sei im Falle von Roquefort mißachtet worden.

a) Was Roquefort im besonderen angehe, sei daran zu erinnern, daß es für ihn weder Interventionspreis noch -maßnahmen gebe und daß er nicht aus Grundstoffen hergestellt werde, für die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen seien. Die Erhebung von Ausgleichsbeträgen sei somit nicht unerläßlich, um den Schwierigkeiten bei der Durchführung der Interventionsmaßnahmen zu begegnen oder um die Inzidenz der Währungsschwankungen auf die Grundstoffpreise auszugleichen.

Da Roquefort ferner nur in einer bestimmten, sehr begrenzten Gegend eines einzigen Mitgliedstaats hergestellt werde, gebe es keinen Handel mit Roquefort zwischen den Mitgliedstaaten der EWG. Die Ausgleichsbeträge seien daher nicht unerläßlich gewesen, um die Gefahr von Störungen eines angeblich bestehenden Handels mit Roquefort zu verhindern.

b) Was Milch und Milcherzeugnisse im allgemeinen angehe, bestätigen die Statistiken, daß die Änderungen des Preises für Roquefort keine spürbare Auswirkung auf das Funktionieren und die Zielsetzungen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hätten.

1977 habe die Roqueforterzeugung 0,5 % der Käseerzeugung in der EWG ausgemacht. Im selben Jahr hätten die Roquefortausfuhren nach den anderen Mitgliedstaaten um 0,39 % der französischen Käseausfuhren und 0,09 % des gesamten innergemeinschaftlichen Käsehandels betragen. Die Schafmilcherzeugung habe 1977 nur 0,067 % der gesamten Erzeugung von Milch und Milcherzeugnissen in der Gemeinschaft ausgemacht. Zwar sei ein Wettbewerb zwischen Roquefort und aus Kuhmilch hergestellten blauen Käsesorten möglich, doch sei Roquefort im allgemeinen doppelt so teuer wie die ihm am nächsten stehenden Konkurrenzerzeugnisse.

Zwei sehr unterschiedliche Preisniveaus und dazu die Genauigkeit der für Roquefort geltenden rechtlichen Definitionen und Regelungen verhinderten die Substituierung von Roquefort durch die blauen Käsesorten; damit sei das Auftreten von Schwierigkeiten aufgrund von Änderungen des Roquefortpreises im Rahmen der Währungsschwankungen ausgeschlossen.

Zur Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage

Die dem Gerichtshof gestellte Frage könne wie folgt beantwortet werden:

Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung der Verordnung Nr. 974/71 des Rates erlassenen Verordnungen waren bei Erlaß ungültig, soweit sie für Ausfuhren von Roquefort aus Frankreich in andere Länder, und zwar Mitgliedstaaten wie Drittländer, die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen vorsahen.

Nach Ansicht der Regierung der Französischen Republik ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen auf ein Agrarerzeugnis nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 974/71 von zwei nebeneinander zu erfüllenden Voraussetzungen abhänge. Zum einen müsse es sich um ein Erzeugnis handeln, das unter eine gemeinsame Marktorganisation falle und daher Gegenstand von Interventionsmaßnahmen sein könne (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a), oder um ein Erzeugnis, dessen Preis sich streng nach dem Preis eines Erzeugnisses richte, das unter eine gemeinsame Marktorganisation falle oder das Gegenstand spezifischer Regelungen nach Artikel 235 EWG-Vertrag sei (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b). Zum anderen müsse der Markt für das betreffende Erzeugnis so empfindlich auf Schwankungen der Währungen der Mitgliedstaaten reagieren, daß es im Warenverkehr auf diesem Markt ohne die Anwendung des Systems der Ausgleichsbeträge zu schweren Störungen kommen würde (Artikel 1 Absatz 3).

Die Anwendung des Systems der Währungsausgleichsbeträge erfolge somit keineswegs automatisch; sie ergebe sich vielmehr aus einer konkreten Beurteilung der wirtschaftlichen Situation auf dem betreffenden Markt.

Unbeschadet der Antwort auf die Frage, ob Roquefort unter eine der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 definierten Kategorien falle, schlössen die Wesensmerkmale des Marktes für dieses Erzeugnis die Anwendung des Systems der Ausgleichsbeträge aus.

a) Roquefort sei ein Käse, der ausschließlich aus Schafmilch mit Ursprungsbezeichnung hergestellt werde. Das Erzeugungsgebiet der verwendeten Schafmilch sei gesetzlich begrenzt. Aufgrund dieser Begrenzung könne die Gesamterzeugung von Roquefort 17000 bis 18000 t pro Jahr nicht übersteigen. Daher seien die Roquefortpreise sehr viel höher als die Preise anderer Käsesorten mit Schimmelbildung im Teig französischer Herstellung oder mit ausländischer Herkunft. Ferner stehe Roquefort wegen seiner Besonderheit nicht in einem nennenswerten Wettbewerb mit den anderen Käsesorten mit Schimmelbildung im Teig, die andere Abnehmer und Absatzmärkte hätten.

Die Anwendung des Systems der Ausgleichsbeträge auf den Handel mit Roquefort habe wegen dessen Preismerkmalen und wegen der in den Augen der Abnehmer fehlenden Vergleichbarkeit mit den anderen blauen Käsesorten keine praktische Auswirkung auf die Marktstellung von Roquefort.

b) Dagegen sei zu befürchten, daß die Preisänderungen, zu denen es aufgrund der Anwendung des Systems der Ausgleichsbeträge beim Inverkehrbringen von Roquefort in bestimmten Ländern der Gemeinschaft kommen werde, den Handel mit Roquefort nicht regulieren, sondern Nachteile für die übrigen Käsesorten mit Schimmelbildung im Teig bewirken würden.

c) Es sei auch auf den äußerst begrenzten Umfang des betreffenden Handels hinzuweisen. Von 17000 t Jahreserzeugung würden nur 559 t, d. h. ungefähr ein Drittel des insgesamt ausgeführten Roquefort in andere Mitgliedstaaten ausgeführt. Die übrigen Ausfuhren gingen in Drittländer, wobei der amerikanische Markt im Vordergrund stehe (USA: 770 t pro Jahr). Nach den Vereinigten Staaten werde Roquefort jedoch, der im Unterschied zu den anderen blauen Käsesorten nicht unter das System der Erstattungen falle, außerhalb einer Quotenregelung ausgeführt und könne daher nicht in Wettbewerb mit den anderen blauen Käsesorten aus der Gemeinschaft treten, die im Rahmen der Quotenregelung auf diesen Markt gelangten. Die Anwendung des Systems der Währungsausgleichsbeträge auf Roquefort bei seiner Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten führe dazu, daß sein Verbraucherpreis noch weiter steige und seine Stellung auf diesem Markt benachteiligt werde.

d) Der begrenzte Umfang der Roqueforterzeugung und damit das Fehlen eines wirklichen Wettbewerbs mit den übrigen in der Gemeinschaft erzeugten Käsesorten mit Schimmelbildung im Teig namentlich wegen seiner besonderen geschmacklichen Eigenschaften und wegen des Preisabstands zu den anderen Erzeugnissen schlössen die Anwendung des Systems der Währungsausgleichsbeträge auf dieses Erzeugnis aus. Die Anwendung dieses Systems stelle keineswegs die normalen Bedingungen im Handel mit diesem Erzeugnis wieder her, sondern führe im Gegenteil zu Störungen, die entweder — im Bereich des innergemeinschaftlichen Handels — die anderen Käsesorten mit Schimmelbildung im Teig oder — was die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten angehe — den Roquefort selbst träfen. Diese Auswirkung stehe im Gegensatz zum Gebot der Neutralität, das der Gerichtshof für das System der Währungsausgleichsbeträge aufgestellt habe.

e) Diese Auffassung werde durch die Untersuchung der Kommission in ihrer Verordnung Nr. 777/79 bestätigt, in der sie die Ansicht vertreten habe, daß das System der Verordnung Nr. 974/71 auf Roquefort nicht anzuwenden sei, weil sich die Währungssituation in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht auf diesen Markt auswirke.

Seit dem Ausschluß von Roquefort aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 974/71 sei bei diesem Erzeugnis oder bei den anderen blauen Käsesorten aus der Gemeinschaft im übrigen keine Störung der Handelsströme festgestellt worden.

Nach Ansicht der Kommission waren die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 aufgestellten Voraussetzungen für die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen im Falle von Roquefort erfüllt.

Zum Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Roquefortpreis und dem Preis der aus Kuhmilch hergestellten Erzeugnisse

a) Bei der nach der Verordnung Nr. 974/71 vorausgesetzten Abhängigkeit handele es sich um einen Begriff, der weit über ein bloß mathematisches Verhältnis zwischen dem Roquefortpreis und dem Kuhmilchpreis hinausgehe. Es genüge nämlich, daß sich der Preis eines nicht unter die Interventionsregelung fallenden Erzeugnisses nach dem Preis eines anderen, unter die Interventionsregelung (und unter die gemeinsame Agrarmarktorganisation) fallenden Erzeugnisses richte, ohne daß letzteres der Grundstoff für die Herstellung des erstgenannten Erzeugnisses zu sein brauche. Es könne sich auch um Erzeugnisse handeln, die miteinander im Wettbewerb stünden, vorausgesetzt, es könne nachgewiesen werden, daß sich die Preise des nicht unter die Interventionsregelung fallenden Erzeugnisses auf der Grundlage der Preise des anderen Erzeugnisses bildeten.

Alle Käsesorten, ob sie nun aus Kuh-, Ziegen- oder Schafmilch hergestellt würden, würden von der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse erfaßt. Sie fielen unter die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 804/68 genannte Tarifnummer 04.04. Bei Kuhmilch werde wie bei Ziegenmilch in der Praxis nicht interveniert, da ihr Marktpreis weit über dem Interventionspreis liege. Dagegen werde Schafkäse im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse aus Kuhmilch hergestelltem Käse gleichgestellt. Die Besonderheit des Grundstoffs, aus dem das Endprodukt hergestellt werde, könne dessen Gleichstellung unter dem Gesichtspunkt der Ausgleichsbeträge mit anderen Erzeugnissen, die durch das betreffende Erzeugnis substituierbar seien, nicht entgegenstehen.

b) Es gebe einen allgemeinen Zusammenhang zwischen den Preisen von Käse, einschließlich der Käsesorten, die nicht aus Kuhmilch hergestellt würden, und dem Interventionspreis für Butter und Milchpulver. Diese Abhängigkeit komme unter anderem durch die Festsetzung der Schwellenpreise für die Berechnung der Abschöpfungen zum Ausdruck, die für alle Käsesorten, einschließlich Roquefort, gelte. Außerdem bestehe unbestreitbar eine mehr oder minder direkte Bindung des Absatzes von Käse an die gesamten Gegebenheiten auf dem Markt für Milcherzeugnisse und gleichgestellte Produkte, wie Ziegen- oder Schafkäse. Den Käsepreisen komme die Stabilität des allgemeinen Niveaus der Marktpreise zugute, die eine Folge der Interventionspreise zugunsten von Milchpulver und Butter sei. Im Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 5/73 (Balkan, Slg. 1973, 1091) habe der Gerichtshof festgestellt, daß ein Zusammenhang zwischen dem Käsepreis einerseits und dem Preis für Butter und Magermilchpulver andererseits bestehe.

Die allgemeine Abhängigkeit zwischen Schafkäse und den aus Kuhmilch hergestellten Erzeugnissen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation rechtfertige es, Roquefort in die Währungsausgleichsregelung aufzunehmen, die eine unverzichtbare Ergänzung der gemeinsamen Agrarpolitik sei.

c) Es bestehe auch eine besondere Abhängigkeit zwischen dem Roquefortpreis und dem Preis der konkurrierenden Käsesorten.

Auf dem Markt der Gemeinschaft, namentlich in Frankreich, gebe es eine Reihe von Käsesorten mit Schimmelbildung im Teig, die im allgemeinen aus Kuhmilch, jedoch nach Verfahren hergestellt würden, die mit denen bei der Roqueforterzeugung vergleichbar seien. Geschmack, Aussehen und Aufmachung dieser Käsesorten seien ganz ähnlich wie bei Roquefort. Hierbei handele es sich insbesondere um die in Frankreich hergestellten Käsesorten Bleu des Causses und Bleu d'Auvergne sowie den dänischen Danablu und den englischen Stilton.

Weder der Roquefortpreis, der 30 % über dem des Bleu des Causses liege, noch die geographische Begrenzung des Erzeugungsgebiets stellten Kriterien dar, von denen die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen abhängig gemacht werden könne.

Das entscheidende Kriterium sei das Preisverhältnis zwischen Roquefort und den Käsesorten, die mit ihm in Wettbewerb stünden. Ein Preisvergleich zeige jedoch eindeutig, daß die Kurve des Roquefortpreises ständig parallel zu den Preiskurven seiner nächsten Konkurrenzerzeugnisse Bleu des Causses und Bleu d'Auvergne verlaufe; die Preiskurven von Danablu und Stilton wiesen in abgeschwächter Form die gleiche Ähnlichkeit auf.

Angesichts dieses sehr deutlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Preisen der einzelnen blauen Käsesorten aus der Gemeinschaft sei es gerechtfertigt, auf diese Käsesorten Währungsausgleichsbeträge anzuwenden. Die Nichtanwendung von Ausgleichsbeträgen auf Roquefort hatte nach Ansicht der Kommission zu Wettbewerbsverzerrungen geführt, da der Angebotspreis für Roquefort außerhalb Frankreichs aufgrund des Wertverlustes des französischen Frankens gegenüber dem grünen Kurs im Verhältnis zu den unmittelbaren Konkurrenzerzeugnissen zurückgegangen sei.

Zur Gefahr von Störungen im Handel mit Agrarerzeugnissen

a) Nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 werde von der Möglichkeit der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen nur Gebrauch gemacht, sofern die Anwendung eines Wechselkurses, der außerhalb der durch die internationale Regelung genehmigten Bandbreite liege, zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würde.

Bei der Anwendung dieser Bestimmung verfüge die Kommission hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage über einen weiten Ermessensspielraum. Von diesem habe sie einen korrekten Gebrauch gemacht, als sie 1976 aufgrund objektiver Gegebenheiten, die insbesondere im Zusammenhang mit der Notwendigkeit gestanden hätten, den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Käsesorten mit Schimmelbildung im Teig aufrechtzuerhalten, für Roquefort Währungsausgleichsbeträge eingeführt habe.

Im Lichte der Erfahrung mit der Anwendung der Ausgleichsbeträge habe der gewöhnliche Gebrauch dieses Ermessens die Kommission aufgrund wirtschaftlicher, in einem weiten Kontext anzustellender Erwägungen, zu denen unter anderem das Bemühen um Überprüfung des bestehenden Systems mit dem Ziel seines Abbaus gehöre, im April 1979 veranlaßt, auf bestimmte Erzeugnisse, darunter Roquefort, keine Währungsausgleichsbeträge mehr anzuwenden.

b) Der Gerichtshof habe anerkannt, daß die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob Störungen zu besorgen seien, über einen weiten Ermessensspielraum verfüge, innerhalb dessen sie komplexe wirtschaftliche Gegebenheiten zu bewerten habe. Die Ausübung dieses Ermessens sei nur dann rechtswidrig, wenn die Kommission einen offensichtlichen Irrtum oder einen Ermessensmißbrauch begangen habe; dies sei hier nicht der Fall.

Die verschiedenen blauen Käsesorten aus der Gemeinschaft stünden miteinander im Wettbewerb. Wäre Roquefort ausgenommen worden, so hätte dies die Gefahr von Störungen im Handel mit sich gebracht, da die Nichtanwendung der Ausgleichsbeträge auf Roquefort dazu geführt hätte, die Stellung dieses Erzeugnisses bei der Ausfuhr, insbesondere auf die Märkte der Gemeinschaft, gegenüber den Konkurrenzerzeugnissen zu verbessern; sein Preis hätte dort niedriger gelegen als in seinem Ursprungsland. In dieser Wettbewerbslage sei zu befürchten gewesen, daß andere, unter die Währungsausgleichsregelung fallende Schimmelpilzkäsemarken durch eingeführten Roquefort ersetzt worden wären.

Für die Kommission habe kein objektiver Grund bestanden, Roquefort von der Regelung auszunehmen. Insbesondere diene dieses Erzeugnis nämlich keinem besonderen Verwendungszweck; das Kriterium des speziellen Verwendungszwecks, aufgrund dessen Grana Padano und Parmigiano Reggiano, die in erster Linie als Reib- und Streukäse verwendet würden, sei auf Roquefort nicht anwendbar gewesen.

Die Kommission habe keinen offensichtlichen Ermessensfehler begangen, als sie die Währungsausgleichsbeträge auf Roquefort wie auf die übrigen Schimmelpilzkäsesorten angewandt habe. Im Einklang mit der Zielsetzung der Verordnung Nr. 974/71 habe sie sich allein von dem Bemühen leiten lassen, keine Wettbewerbsverzerrungen durch die Begünstigung des Exportabsatzes einer Käsesorte zum Nachteil der Erzeugung der anderen blauen Käsesorten zu schaffen.

Die beanstandete Maßnahme sei für sehr viele Agrarerzeugnisse im Anschluß an das plötzliche Ausscheiden des französischen Frankens aus der Währungsschlange am 15. März 1976 getroffen worden. Eine derartige Dringlichkeitssituation habe eine besondere und detaillierte Prüfung jedes einzelnen Erzeugnisses faktisch unmöglich gemacht.

1978 sei die Kommission zum erstenmal aufgefordert worden, die für Roquefort geltenden Ausgleichsbeträge abzuschaffen.

c) Die für Roquefort durch die Verordnung Nr. 777/79 geschaffene Ausnahme vom System der Ausgleichsbeträge müsse im Rahmen der Politik der Kommission gesehen werden, die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge mit dem Ziel ihres Abbaus auf das unbedingte Minimum zu beschränken. In regelmäßigen Abständen habe die Kommission Bereinigungen vorgenommen, um bestimmte Erzeugnisse von der Regelung auszunehmen oder die Art und Weise der Berechnung der Ausgleichsbeträge zu vereinfachen. Im Falle von Roquefort habe sie sich nicht nur vom Willen zu einem fortschreitenden Abbau der Währungsausgleichsbeträge leiten lassen, sondern habe auch den besonderen Schwierigkeiten dieses Erzeugnisses bei der Ausfuhr, insbesondere auf den amerikanischen Markt, Rechnung getragen.

Ergebnis

Die Frage des Tribunal d'instance du premier arrondissement Paris sei wie folgt zu beantworten:

Die Prüfung der dem Gerichtshof gestellten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnungen der Kommission, nach denen für Roquefort in der Zeit vom 25. März 1976 bis 3. Juni 1979 in Frankreich Währungsausgleichsbeträge angewandt wurden, beeinträchtigen könnte.

III — Mündliche Verhandlung

Die Firma Société Havraise Dervieu-Delahais und die übrigen Klägerinnen und Streithelferinnen des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Desmazières de Sćchelles, Beistand: Henri Treillet, Generalsekretär der Confédération générale des producteurs de lait de brebis et des industriels de Roquefort, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch François Lamoureux, haben in der Sitzung vom 14. Oktober 1980 mündliche

Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Dezember 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal d'instance du premier arrondissement Paris hat mit Urteil vom 19. Februar 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 11. März 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Bestimmungen der Gemeinschaftsverordnungen, mit denen die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen auf Roquefortausfuhren aus Frankreich vorgeschrieben wurde, unter anderem der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der Wechselkurse des französischen Frankens (ABl. L 79, S. 4), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit vor dem Tribunal d'instance zwischen mehreren Firmen und natürlichen Personen, die Roquefort herstellen und ausführen, gegen den Directeur général des douanes et droits indirects, in dem die Klägerinnen die Rückzahlung von Währungsausgleichsbeträgen verlangen, die in der Zeit von 1976 bis 1979 gezahlt worden sind.

3 Es ist daran zu erinnern, daß die Kommission im Anschluß an das erhebliche Nachlassen der Kurse des französischen Frankens auf den Devisenmärkten im Laufe des Monats März 1976 und an die Festsetzung eines neuen repräsentativen Kurses für diese Währung mit der Verordnung Nr. 652/76 in Ergänzung des Anhangs I zur Verordnung Nr. 572/76 vom 15. März 1976 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 68, S. 5) ein System von Ausgleichsbeträgen für Frankreich eingeführt hat.

4 Das Verzeichnis dieser Ausgleichsbeträge umfaßte unter anderem die Tarifstelle 04.04 C, Käse mit Schimmelbildung im Teig, zu der alle blauen Käsesorten gehören. Infolgedessen wurde auf Roquefortausfuhren bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 777/79 der Kommission vom 20. April 1979 zur Änderung einiger Währungsausgleichsbeträge für Milch und Milcherzeugnisse (ABI. L 99, S. 9) ein Ausgleichsbetrag angewandt; mit der letztgenannten Verordnung wurde dieser Käse durch die Einfügung der Worte mit Ausnahme von Roquefort in die Warenbezeichnung der Tarifstelle 04.04 C von der Ausgleichsregelung ausgenommen.

5 Die Klägerinnen im Ausgangsverfahren machen geltend, Roquefort sei mit der Verordnung Nr. 652/76 zu Unrecht in das System der Ausgleichsbeträge einbezogen worden. Ihrer Ansicht nach war keine der Voraussetzungen gemäß der Verordnung Nr. 974/71 vom 12. Mai 1971 zur Einführung des Systems der Ausgleichsbeträge (ABl. L 106, S. 1) in ihrer unter anderem durch die Verordnung Nr. 2746/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 291, S. 148) geänderten Fassung erfüllt. Denn Roquefort werde nach besonderen, diesem Erzeugnis eigenen Verfahren aus Schafmilch hergestellt und zu einem erheblich höheren Preis als die übrigen blauen Käsesorten verkauft; er stehe zu den Milcherzeugnissen, auf die Interventionsmaßnahmen angewandt würden, nicht in dem Abhängigkeitsverhältnis, das nach der Verordnung Nr. 974/71 Voraussetzung für die Einbeziehung eines bestimmten Erzeugnisses in das System der Ausgleichsbeträge sei. Zudem habe wegen der ausgeprägten Besonderheit dieses Erzeugnisses keine Störung des betreffenden Marktsektors bestanden oder gedroht. Dies gelte um so mehr, als Roquefort nur in einer ganz bestimmten Gegend hergestellt werde, so daß bezüglich dieses Erzeugnisses nicht einmal von Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft im eigentlichen Sinne die Rede sein könne. Roquefort sei somit völlig vom agrarmonetären System der Gemeinschaft abgekoppelt und sei es immer gewesen. Da keinerlei Abhängigkeitsverhältnis und keinerlei Gefahr von Störungen bestünden, stelle die Einbeziehung von Roquefort in das System der Ausgleichsbeträge eine Mißachtung des sich aus der Verordnung Nr. 974/71 ergebenden Grundsatzes der unbedingten Erforderlichkeit der Einführung dieser Beträge dar.

6 Der Standpunkt der Klägerinnen wird von der französischen Regierung unterstützt. Diese verweist auf die ganz besonderen Merkmale des Roquefortmarktes, auf die für seine Herstellung geltenden strengen Bedingungen, die sich in seinem Preis niederschlügen, der erheblich höher als der Preis der übrigen blauen Käsesorten sei, und auf den äußerst beschränkten Umfang der Erzeugung selbst wie auch der Ausfuhren in die übrigen Mitgliedstaaten, da ein beträchtlicher Teil der Produktion auf dem Markt der Vereinigten Staaten abgesetzt werde. Nach Ansicht der französischen Regierung muß Roquefort wegen der Eigenheiten dieses Marktsektors vom Mechanismus der Währungsausgleichsbeträge ausgenommen werden. Die Anwendung dieser Ausgleichsbeträge habe keineswegs irgendwelche Störungen beseitigt, sondern vielmehr zu Schwierigkeiten beim Absatz dieses hochwertigen Erzeugnisses sowohl auf dem Markt der Gemeinschaft wie auch in Drittländern geführt.

7 Nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 974/71 hängt die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen für Erzeugnisse, die nicht unmittelbar Gegenstand von Interventionsmaßnahmen sind, von drei Voraussetzungen ab. Die Erzeugnisse müssen unter die gemeinsame Marktorganisation fallen oder Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 EWG-Vertrag sein, ihr Preis muß sich nach dem Preis eines oder mehrerer Erzeugnisse richten, die Gegenstand von Interventionsmaßnahmen sind, und im Handelsverkehr mit den betreffenden Agrarerzeugnissen müssen Störungen festgestellt worden oder vorhersehbar sein.

8 Es ist unstreitig, daß Roquefort, ebenso wie die übrigen Käsesorten der Tarifnummer 04.04, unter die gemeinsame Milchmarktorganisation fällt. Der Umstand, daß dieses Erzeugnis aus Schafmilch hergestellt wird, nimmt es nicht von dieser Organisation aus, die alle Käsesorten unabhängig davon erfaßt, welcher Grundstoff — Kuhmilch, Ziegenmilch oder Schafmilch — zu ihrer Herstellung verwandt wird. Insoweit genügt die Verweisung auf Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13), wonach die Erzeugnisse der genannten Tarifnummer unter diese Marktorganisation fallen. Streitig ist somit nur, ob sich der Roquefortpreis nach dem Preis der Milcherzeugnisse richtet, für die Interventionsmaßnahmen gelten, und ob eine Störung des betreffenden Marktsektors, im vorliegenden Fall des Käsemarktes, und zwar des Marktes für Käse mit Schimmelbildung im Teig der Tarifnummer 04.04, vorlag oder vorherzusehen war.

9 Der Begriff der Abhängigkeit, auf den die Verordnung Nr. 974/71 Bezug nimmt, bezeichnet nicht nur die unmittelbare Ableitung des Preises eines bestimmten Erzeugnisses vom Preis eines Erzeugnisses, für das Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, sondern auch die Abhängigkeit des Preises eines Erzeugnisses von der Gesamtheit der auf dem betreffenden Markt geltenden Preise, deren Niveau durch die verschiedenen Interventionsmaßnahmen gestützt wird. Diese Abhängigkeit kann sich unter anderem aus einem Wettbewerbsverhältnis zwischen einem bestimmten Erzeugnis und anderen, unter dieselbe Marktorganisation fallenden Erzeugnissen ergeben.

10 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, daß die meisten Käsesorten aus Kuhmilch hergestellt werden und daß daher die Preise aller zu dieser Gruppe gehörenden Erzeugnisse wegen des zwischen ihnen bestehenden Wettbewerbs in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Erzeugnis stehen, für das Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind. Dieses Abhängigkeitsverhältnis besteht auch für Roquefort, der ungeachtet seiner spezifischen Eigenschaften und seines Preises im Wettbewerb mit allen anderen und ganz besonders mit den übrigen blauen Käsesorten steht. Wie zudem aus den nicht bestrittenen Statistiken hervorgeht, haben sich die Preise aller blauen Käsesorten während des betreffenden Zeitraums, wenn auch auf unterschiedlicher Höhe, parallel entwickelt, was das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Preisen dieser Käsesorten bestätigt. Daher ging die Kommission, als sie 1976 für die französischen Agrarerzeugnisse Währungsausgleichsbeträge einführte, zu Recht davon aus, daß Käse, einschließlich der blauen Käsesorten, darunter Roquefort, in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den interventionsunterworfenen Erzeugnissen steht.

11 Die Prüfung der Frage, ob für den betreffenden Marktsektor eine Störung vorlag oder drohte, kann nicht auf die Lage eines bestimmten Erzeugnisses beschränkt werden, ohne daß gleichzeitig, und zwar für den gesamten Gemeinsamen Markt, die anderen Erzeugnisse berücksichtigt werden, die mit diesem im Wettbewerb stehen. Da die Ausgleichsbeträge ausschließlich die Wirkung der Währungsschwankungen ausgleichen sollen, ohne daß sie das bestehende Verhältnis zwischen Konkurrenzerzeugnissen verändern können, durfte die Kommission zumindest im Sinne einer Arbeitshypothese davon ausgehen, daß für alle Käsesorten, die zu derselben, durch die Tarifstelle 04.04 C definierten Gruppe gehören, gleiche Währungsausgleichsbeträge eingeführt werden mußten, um eine Störung des Marktes zu verhindern. Folglich läßt selbst der Nachweis, daß ein bestimmtes Erzeugnis, wie etwa Roquefort, hinsichtlich seiner Herstellung, seines Preises und seiner Absatzmärkte ganz besondere Merkmale aufweist, nicht den Schluß auf eine automatische Verpflichtung der Kommission zu, dieses Erzeugnis von der Gesamtgruppe, zu der es gehört, dadurch abzukoppeln, daß sie es ohne weiteres vom System der Währungsausgleichsbeträge ausnimmt.

12 Die Kommission hat hierzu von den übrigen Verfahrensbeteiligten unwidersprochen vorgetragen, daß eine Befreiung des Roquefort von den Währungsausgleichsbeträgen zu der Zeit, als diese eingeführt worden seien, dazu geführt hätte, den Preis dieses Erzeugnisses dem Preis der anderen blauen Käsesorten spürbar anzunähern; infolgedessen habe eine auf einen rein monetären Faktor zurückgehende Substitutionsgefahr bestanden und damit eine Störung zum Nachteil anderer Konkurrenzerzeugnisse vorgelegen. Aus diesem Grund habe sie sich für berechtigt gehalten, Roquefort ebenso wie die anderen blauen Käsesorten zu behandeln.

13 Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat die Kommission, als sie in einem komplexen wirtschaftlichen Zusammenhang die Frage einer eventuellen Störung des betreffenden Marktsektors geprüft hat, die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten, das sie bei Erlaß der beanstandeten Verordnung ausgeübt hat.

14 Im Ergebnis läßt sich also zum einen feststellen, daß die Kommission nicht ohne Berechtigung angenommen hat, daß zwischen Roquefort und den anderen Erzeugnissen, die unter eine durch Interventionsmaßnahmen gewährleistete Marktorganisation fallen, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Verordnung Nr. 974/71 besteht, und zum anderen, daß die Kommission ihren Ermessensspielraum nicht überschritten hat, als sie bei der im Jahre 1976 erfolgten Festlegung einheitlicher Währungsausgleichsbeträge für alle Käsesorten mit Schimmelbildung im Teig davon ausgegangen ist, daß wirtschaftliche Störungen in dem unmittelbar betroffenen Sektor bestanden haben oder zu erwarten waren.

15 Es ist daher zu antworten, daß die Prüfung der vom Tribunal d'instance vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission in Frage stellen könnte, soweit mit dieser Verordnung unterschiedslos für alle Käsesorten der Tarifstelle 04.04 C, einschließlich Roquefort, geltende Währungsausgleichsbeträge festgesetzt worden sind.

Kosten

16 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal d'instance du premier arrondissement Paris mit Urteil vom 19. Februar 1980 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Prüfung der vom Tribunal d'instance du premier arrondissement Paris vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der Wechselkurse des Französischen Frankens in Frage stellen könnte, soweit mit dieser Verordnung unterschiedslos für alle Käsesorten der Tarifstelle 04.04 C des Gemeinsamen Zolltarifs, einschließlich Roquefort, geltende Währungsausgleichsbeträge festgesetzt worden sind.