Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 04.02.1981 – C-155/79

ECLI:EU:C:1981:29

In der Rechtssache 155/79

AM & S Europe Limited

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streithelfer: Vereinigtes Königreich

Frankreich

CCBE

In ihrer am 4. Oktober 1979 gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag erhobenen Klage beantragt die Klägerin, Artikel 1 Buchstabe b der Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 1979 (79/670/EWG; ABl. L 199, S. 31) insoweit aufzuheben, als ihr dort die Vorlage der dort erwähnten Unterlagen aufgegeben wird, zumindest, soweit ihr aufgegeben wird, sie vollständig vorzulegen. Die Klägerin hält die genannte Bestimmung für gemeinschaftsrechtswidrig, weil ihr dort die Vorlage von Unterlagen an die Kommission aufgegeben werde, deren vertraulicher Charakter durch einen dem legal privilege des englischen Rechts vergleichbaren allgemeinen Rechtsgrundsatz geschützt sei.

In Artikel 1 Buchstabe b der von der Kommission im Rahmen des Artikels 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. S. 204) erlassenen, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung gestützten Entscheidung 79/670 wird der Klägerin aufgegeben, Einsicht zu gewähren in alle Unterlagen, die als privileged documents zurückgehalten worden und in der Anlage zum Brief von AM & S Europe Limited an die Kommission vom 26. März 1979 aufgeführt sind.

Die Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen; sie besteht auf ihrem Recht auf Vorlage der genannten Unterlagen.

Die Parteien und die Streithelfer sind in der Sitzung vom 19. November 1980 gehört worden. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in den Sitzungen vom 20. und 28. Januar 1981 vorgetragen.

In der Beschreibung der streitigen Unterlagen sowohl in Artikel 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung wie in Anhang I zum vorgenannten Schreiben vom 26. März 1979 fehlen Gesichtspunkte, deren Würdigung für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendig sein kann, insbesondere Datum, Ausstellungsort, genaue Eigenschaft von Verfasser und Empfänger sowie hinreichende Angaben über ihren Inhalt; ohne der Entscheidung der Streitfrage vorzugreifen, hält der Gerichtshof deshalb eine Beweisaufnahme für erforderlich und gibt AM & S Europe Limited auf, ihm diese Unterlagen vollständig zu überlassen.

Weiter hält es der Gerichtshof angesichts der sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die sich in den Sitzungen vom 19. November 1980 sowie vom 20. und 28. Januar 1981 gezeigt haben, für den Erlaß des Urteils für erforderlich, die Debatte der Parteien zu einigen Aspekten des Streitgegenstands zu vertiefen, um die jeweiligen Auffassungen zum Schutz des vertraulichen Charakters von Mitteilungen zwischen Unternehmen und ihren Anwälten oder Rechtsberatern genauer festlegen zu können.

Aus diesen Gründen,

aufgrund der Artikel 60 und 45 § 2 Buchstabe b sowie des Artikels 61 Verfahrensordnung

und nach Anhörung des Generalanwalts

hat

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, Mackenzie Stuart und T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait, O. Due und U. Everling,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

beschlossen:

1. Die mündliche Verhandlung in der Rechtssache 155/79 wird wieder eröffnet; der Termin der Sitzung wird den Beteiligten mitgeteilt.

2. Die Klägerin überläßt dem Gerichtshof binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses vertraulich die in Artikel 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung und im Anhang zum Schreiben von AM & S Europe Limited an die Kommission vom 26. März 1979 erwähnten Unterlagen.

3. Der Gerichtshof erstellt vor der Sitzung in einer Form, die die endgültige Entscheidung nicht vorwegnimmt, einen Bericht über diese Unterlagen; dieser Bericht wird den Beteiligten mitgeteilt.

4. Die Parteien und die Streithelfer werden in der Sitzung zu noch genauer zu bestimmenden Fragen gehört werden.