Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.02.1981 – C-45/80
ECLI:EU:C:1981:31
In der Rechtssache 45/80
Kommission der Europäischen Gemeinschafien, vertreten durch Herrn Gian Piero Alessi als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vetreten durch den Avvocato dello Stato Ivo M. Braguglia als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Vertragsverstoßes dadurch, daß die Italienische Republik die Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung (ABl. L 262, S. 153) nicht durchgeführt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, Mackenzie Stuart und T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait, O. Due und U. Everling,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die vorgenannte Richtlinie gehört zu den zahlreichen Harmonisierungsrichtlinien, die der Rat erlassen hat, um die auf der Verschiedenheit der nationalen Regelungen beruhenden technischen Handelshemmnisse innerhalb der Gemeinschaft schrittweise zu beseitigen.
Auf der Grundlage dieser Harmonisierung und zur Verwirklichung des freien Warenverkehrs mit Druckbehältern innerhalb der EWG führt diese Richtlinie den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Prüfverfahren ein und schafft zu diesem Zweck ein Verfahren für die EWG-Bauartzulassung und ein Verfahren der EWG-Eichung. Das Vorhandensein des den durchgeführten Prüfungen entsprechenden EWG-Stempels an einem Druckbehälter läßt die Annahme zu, daß dieses Gerät den einschlägigen technischen Vorschriften entspricht, so daß sich eine Wiederholung der bereits durchgeführten Prüfungen bei der Einfuhr und bei der Inbetriebnahme erübrigt.
Diese Richtlinie stellt einen allgemeinen Rahmen dar, innerhalb dessen andere Richtlinien ergehen müssen.
Schließlich bestimmt Artikel 24:
1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der innerstaatlichen Bestimmungen mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Mitgliedstaaten waren folglich verpflichtet, der Richtlinie bis zum 30. Januar 1978 nachzukommen.
Da die Italienische Republik die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen innerhalb der ihr gesetzten Frist weder erlassen noch in Kraft gesetzt hatte, beschloß die Kommission, das Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 169 EWG-Vertrag gegen sie einzuleiten.
Mit Schreiben vom 12. April 1978 wurde der Italienischen Republik gemäß Artikel 169 Absatz 1 Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Da auf dieses Schreiben keine Antwort erfolgte, gab die Kommission, nachdem sie festgestellt hatte, daß innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Durchführung der Richtlinie weiterhin fehlten, am 18. Mai 1979 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der festgestellt wird,
daß die Italienische Republik dadurch, daß sie nicht die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 betreffend Druckbehälter sowie Verfahren zu deren Prüfung nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hat.
Diese mit Gründen versehene Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 28. Mai 1979 an die italienische Regierung gerichtet.
Mit einem ersten Schreiben vom 5. Juni 1979 antwortete die italienische Regierung durch die Vermittlung ihrer Ständigen Vertretung, sie habe dem Parlament einen Gesetzentwurf zugeleitet, um die Ermächtigung zum Erlaß der notwendigen Durchführungsmaßnahmen zu erhalten; dieser Entwurf sei jedoch wegen der vorzeitigen Auflösung des Parlaments hinfällig geworden.
Mit einem zweiten Schreiben vom 1. Oktober 1979 teilte die Ständige Vertretung Italiens der Kommission mit, die Durchführung der Richtlinie könne im Wege von Verwaltungsvorschriften erfolgen, und versicherte, diese würden demnächst erlassen.
Da die Kommission von der italienischen Regierung keine weitere Mitteilung in dieser Sache erhalten hatte und die zur Durchführung der Richtlinie erforderlichen innerstaatlichen Vorschriften immer noch nicht erlassen worden waren, hat sie mit am 14. Februar 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangener Klageschrift den Gerichtshof angerufen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, daß die Italienische Republik gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um der Richtlinie 76/767 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung nachzukommen;
2. die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte hat keine ausdrücklichen Anträge gestellt, jedoch mitgeteilt,
sie wünsche, innerhalb kürzester Zeit die erwähnte gesetzliche Ermächtigung zu erhalten, damit dieses Verfahren seinem Streitgegenstand nach — im wesentlichen — als erledigt angesehen werden kann.
III — Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Kommission untersucht zunächst die Zielsetzung und die Vorschriften der Richtlinie 76/767 und stellt fest, daß die Italienische Republik nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen habe, um dieser Richtlinie innerhalb der ihr gesetzten Frist nachzukommen.
Weiterhin erinnert sie daran, daß nach Artikel 189 EWG-Vertrag die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werde, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sei, woraus sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH 26. Februar 1976 — Kommission/Italien, 52/75 — Slg. 1976, 277 und EuGH 22. September 1976 — Kommission/Italien, 10/76 — Slg. 1976, 1359) für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung ergebe, die darin gesetzten Fristen zu wahren.
Da der Gerichtshof (in der genannten Rechtssache 52/75 und in EuGH 22. Februar 1979 — Kommission/Italien, 163/78 — Slg. 1979, 771) außerdem festgestellt habe, daß ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt sind, versuche die Beklagte vergeblich, die Überschreitung der ihr für den Erlaß der notwendigen Durchführungsmaßnahmen gesetzten Frist von 18 Monaten zu rechtfertigen. Folglich habe die Italienische Republik gegen eine ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen.
Die Italienische Republik weist darauf hin, daß der Entwurf eines Ermächtigungsgesetzes dem Parlament in der gegenwärtigen Legislaturperiode erneut vorgelegt worden sei.
Da die Annahme dieses Gesetzentwurfes unmittelbar bevorstehe, sei es vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit zweckmäßig erschienen, einige Bestimmungen der Richtlinie 76/767/EWG, zu deren Umsetzung kein Gesetz notwendig gewesen war, nicht im Wege von Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen.
Die Kommission stellt fest, daß die Italienische Republik weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht die von ihr vorgebrachten Argumente bestreite — der Vertragsverstoß stehe somit fest —, und betont die Notwendigkeit der fristgemäßen Durchführung der Richtlinie sowie die Irrelevanz von Erwägungen in bezug auf Bestimmungen oder Übungen des internen Rechts oder auf besondere tatsächliche Gegebenheiten im nationalen Bereich, um die vorliegenden Vertragsverstöße zu rechtfertigen.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten G. P. Alessi, und die Italienische Republik, vertreten durch ihren Bevollmächtigten A. Squillante, unterstützt durch den Avvocato dello Stato I. M. Braguglia, haben in der Sitzung vom 25. November 1980 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Dezember 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 4. Februar 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um der Richtlinie 76/767 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehältcr sowie über Verfahren zu deren Prüfung (ABl. L 262, S. 153) nachzukommen.
2 Gemäß Artikel 24 der Richtlinie 76/767 des Rates hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Diese Frist ist am 30. Januar 1978 abgelaufen.
3 Die italienische Regierung bestreitet nicht, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen zu sein. Sie erklärt, die Verzögerung der Umsetzung der Richtlinie in die interne Rechtsordnung beruhe darauf, daß sie es für nötig gehalten habe, daß das italienische Parlament den Entwurf eines Gesetzes annehme, durch das sie zum Erlaß der notwendigen Durchführungsmaßnahmen ermächtigt werde; dieser Entwurf habe jedoch wegen der vorzeitigen Auflösung des Parlaments nicht in der gewünschten Zeit angenommen werden können und sei dem Parlament in der gegenwärtigen Legislaturperiode erneut vorgelegt worden. Die italienische Regierung bemerkt im übrigen, sie habe es bis zur Annahme des Gesetzentwurfes, von der sie hoffe, daß sie unmittelbar bevorstehe, aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Rechtssicherheit vorgezogen, einige Bestimmungen der Richtlinie 76/767/EWG, zu deren Umsetzung kein Gesetz notwendig gewesen war, nicht im Wege von Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen.
4 Diese Umstände können den der Italienischen Republik vorgeworfenen Vertragsverstoß nicht beseitigen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt sind.
5 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 76/767 des Rates nachzukommen.
Kosten
6 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 76/767 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung (ABl. L 262, S. 153) nachzukommen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten zu tragen.