Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.02.1981 – C-104/80

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1981:48

In der Rechtssache 104/80

betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der 1. Kammer des Sozialgerichts Schleswig in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Kurt Beeck

gegen

Bundesanstalt für Arbeit

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnungen des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1981 (ABl. L 149, S. 2) und Nr. 574/72 vom 21. März 1972 (ABl. L 74, S. 1), insbesondere derjenigen Bestimmungen dieser Verordnungen, die sich auf den Anspruch der Grenzgänger auf Familienbeihilfen beziehen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. Touffait und O. Due,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Schleswig, der deutsche Staatsangehörige Kurt Beeck, wohnt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern Claus (geboren am 18. März 1967) und Ursula (geboren am 2. Juli 1968) in Dänemark. Er ist in Flensburg (Bundesrepublik Deutschland) als Arbeitnehmer beschäftigt und fährt täglich von seinem Wohnort in Dänemark zu seinem Arbeitsplatz; in Flensburg verfügt er über keine Wohnung. Seine Ehefrau ist in Dänemark als Arbeitnehmerin beschäftigt; sie erhält für die beiden Kinder den dänischen Kinderzuschuß (børnetilskud).

Im Dezember 1977 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt Flensburg für sein zweites Kind — die Tochter Ursula — gemäß § 8 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes (im folgenden: BKGG) die Hälfte des deutschen Kindergeldes. Das Arbeitsamt lehnte seinen Antrag im Januar 1978 mit der Begründung ab, daß der nach dem BKGG bestehende Anspruch auf Kindergeld gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auszusetzen sei, weil der berufstätigen Ehefrau des Klägers für die Kinder Familienleistungen nach dänischem Recht gewährt würden.

Nach erfolglosem Widerspruch gegen den Bescheid des Arbeitsamtes erhob der Kläger beim Sozialgericht Schleswig Klage und stützte sich auf ein in einer anderen Rechtssache ergangenes Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Oktober 1977 (Az.: 8/12 RKg 8/77). Das herangezogene Urteil betrifft einen weitgehend gleich gelagerten Fall, in dem ein ständig in Flensburg beschäftigter, mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in Dänemark lebender deutscher Staatsangehöriger beim Arbeitsamt Flensburg die Gewährung von Kindergeld beantragt hatte und die in Dänemark berufstätige Ehefrau für beide Kinder dänisches Kindergeld bezog. Die Gründe des Urteils des Bundessozialgerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Ein deutscher Staatsangehöriger, der seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland berufstätig sei und der deutschen Gesetzgebung unterliege, müsse wegen des engen Zusammenhangs der Kindergeldgesetzgebung mit den steuerlichen Regelungen so behandelt werden, als habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 1 Nr. 1 BKGG im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er sei daher nach § 1 Nr. 1 BKGG anspruchsberechtigt; seine Kinder seien nach § 2 Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a BKGG berücksichtigungsfähig.

2. Eine Aussetzung des deutschen Anspruchs auf Kindergeld nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 komme nicht in Betracht. Diese Vorschrift sei nicht anwendbar, weil der streitige Anspruch bereits durch die innerstaatliche Vorschrift des § 8 Absatz 1 Nr. 2 BKGG wieder ausgeschlossen werde, wonach Kindergeld nicht für ein Kind gewährt werde, für das vergleichbare Leistungen außerhalb des Geltungsbereiches des BKGG gewährt würden.

Das Sozialgericht Schleswig hat mit Beschluß vom 19. November 1979 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über die folgenden Fragen ersucht:

1. Erwirbt ein deutscher Staatsangehöriger, der mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Dänemark wohnt und als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik tätig ist sowie von seinem Arbeitsplatz täglich an seinen Wohnort in Dänemark zurückkehrt und dessen Ehefrau in Dänemark ebenfalls als Arbeitnehmerin tätig ist, einen Anspruch auf Kindergeld nach dem nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland aufgrund Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 4 und Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 als Grenzgänger im Sinne dieser Vorschriften vorrangig durch übergeordnetes europäisches Recht?

2. Gilt dies auch dann, wenn dieser Arbeitnehmer unabhängig vom europäischen Recht bereits nach nationalem Recht so behandelt wird, als habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland?

3. Wird nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 ein nationaler deutscher Anspruch auf Kindergeld eines in Dänemark wohnhaften Arbeitnehmers in vollem Umfang ausgesetzt, wenn seine Ehefrau in Dänemark für diese Kinder dänischen Kinderzuschuß (børnetilskud) erhält, obwohl nach § 8 Absatz 2 des deutschen Bundeskindergeldgesetzes Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem dänischen und dem deutschen Kindergeld gezahlt wird?

Das Sozialgericht Schleswig hat seinen Beschluß unter anderem wie folgt begründet:

...

zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger keinen originär-nationalen Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, weil er im Sinne von § 1 Nr. 1 BKGG im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Der Anspruch des Klägers auf deutsches Kindergeld für seine Kinder folgt zur Überzeugung des Gerichts aus übergeordnetem europäischen Recht, weil er nach Artikel 73 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 so zu behandeln ist, als ob er mit seinen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland wohnte.

Nach § 8 Absatz 1 Nr. 2 BKGG wird Kindergeld nicht für ein Kind gewährt, für das einer Person, bei der das Kind nach § 2 Absatz 1 berücksichtigt wird, Leistungen für Kinder zustehen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nr. 1 genannten Leistungen vergleichbar sind. Weiter bestimmt aber § 8 Absatz 2 BKGG, daß Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt wird, wenn u. a. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kindergeld ist. Hiernach hätte der Kläger, weil für sein zweites Kind Ursula der Kinderzuschuß in Dänemark niedriger ist als der Kindergeldanspruch in der Bundesrepublik, für sein Kind Ursula in Höhe des Unterschiedsbetrages Anspruch auf Kindergeld. Fraglich erscheint dem Gericht, ob Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, der insoweit mit § 8 Absatz 1 BKGG im Ergebnis übereinstimmt, trotz der nationalen Regelung des § 8 Absatz 2 BKGG den durch europäisches Recht erworbenen nationalen Kindergeldanspruch in vollem Umfang zur Aussetzung bringt, weil die Ehefrau des Klägers Kinderzuschuß nach originärem dänischen Recht erhält, oder ob Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 § 8 Absatz 2 BKGG unberührt läßt.

Der Vorlagebeschluß ist am 25. März 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben der Kläger im Ausgangsverfahren, die Bundesanstalt für Arbeit als Beklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch Herrn Müller, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Norbert Koch als Bevollmächtigten, und die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato Franco Favara, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 16. September 1980 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.

II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes abgegebene Erklärungen

Der Kläger im Ausgangsverfabren hat sich zur Begründung seiner Auffassung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Oktober 1977 und auf den Kommentar von Winckenhagen und Krebs zum Bundeskindergeldgesetz berufen. Den vom Kläger angeführten Zitaten läßt sich entnehmen, daß dieser einen Anspruch auf Kindergeld gemäß § 1 Absatz 1 BKGG mit der Begründung geltend macht, er habe einen steuerlichen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Beklagte im Ausgangsverfabren hält die Fragen Nrn. 1 und 2 des Sozialgerichts nicht für entscheidungsrelevant, da die herangezogenen Bestimmungen nicht zur Lösung des Rechtsproblems hinsichtlich der Familienbeihilfen beitragen könnten; allein die Frage Nr. 3 sei entscheidungserheblich.

In diesem Zusammenhang seien die Worte ein nationaler deutscher Anspruch im Sinne eines Anspruchs nach Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unter Anwendung der nationalen deutschen Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes zu verstehen. Die vorgelegte Frage sei im Sinne dieser Korrektur aufzufassen, wobei vorausgesetzt werde, daß der Kläger keinen originären deutschen Anspruch auf Kindergeld, sondern einen Anspruch aus Artikel 73 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und § 2 BKGG habe.

Zur Begründung ihrer Auffassung legt die Beklagte im Ausgangsverfahrcn dar, ein deutscher Grenzgänger, der in der Bundesrepublik Deutschland arbeite und mit seiner Familie in Dänemark wohne, sei trotz der fehlerhaften Feststellung des Bundessozialgerichts in der Entscheidung vom 25. Oktober 1977 nicht so zu behandeln, als habe er im Sinne des § 1 Nr. 1 BKGG seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Im Hinblick auf den geographischen Geltungsbereich dieses Gesetzes könne man nicht den unwiderleglich vermuteten Wohnsitz nach Steuerrecht heranziehen, der im Kindergeldrecht und somit bei der Anwendung des BKGG nicht gelten könne. Auf diesem Gebiet sei auf den Begriff gewöhnlicher Aufenthalt zurückzugreifen, den der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 5. Februar 1965 wie folgt definiert habe: Es ist davon auszugehen, daß Grenzgänger — also Arbeitnehmer, die zum Arbeitsantritt täglich vom Ausland ins Inland kommen und dann nach Beendigung der Arbeit wieder vom Inland ins Ausland zurückkehren — im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen.

Der Kläger im Ausgangsverfahren sei ein typischer Grenzgänger ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland; er sei daher nicht anspruchsberechtigt gemäß § 1 Nr. 1 BKGG.

Dagegen habe ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik unterliege, aufgrund der zitierten Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, insbesondere aufgrund von Artikel 73 Absatz 1, Anspruch auf Familienleistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften, als ob seine Kinder im Bundesgebiet wohnten. Das Gemeinschaftsrecht sehe jedoch in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (geändert durch die Verordnungen Nr. 878/73 des Rates vom 26. März 1973, ABl. 1973, L 86, und Nr. 1209/76 des Rates vom 30. April 1976, ABl. 1976, L 138) vor, daß die im Rahmen des Artikels 73 Absatz 1 eingeräumten Rechte in ihrer Gesamtheit zum Ruhen gebracht werden könnten, wenn im Wohnland der Kinder ein Leistungsanspruch bestehe, der nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhänge, und wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers dort eine Berufstätigkeit ausübe, aufgrund deren Leistungen gemäß Artikel 73 geschuldet würden. Übe der Ehegatte des Inhabers des EG-rechtlichen Anspruchs auf deutsches Kindergeld eine Berufstätigkeit im Wohnland des betreffenden anspruchsbegründenden Kindes — hier in Dänemark — aus, so gehe nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Satz der Verordnung Nr. 574/72, einer Gemeinschaftsbestimmung, die sich auf einen besonderen Fall des Zusammentreffens von Leistungen beziehe und jede Anwendung innerstaatlicher Parallelvorschriften ausschließe, der originäre dänische Anspruch auf børnetilskud dem EG-rechtlichen auf deutsches Kindergeld vor und bringe letzteren voll zum Ruhen. Beim Zusammentreffen von Ansprüchen der Ehegatten in zwei EG-Beschäftigungsländern solle allein der Anspruch im Wohnland der Kinder Verwirklichung finden und der andere Staat entlastet werden.

Abschließend legt die Bundesanstalt Wert darauf klarzustellen, welche Bedeutung sie dem in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 enthaltenen Ausdruck Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, beimißt. Dieser sei dahin zu verstehen, daß ein Rechtsanspruch auf die Leistungen bestehen, wenngleich der Rechtsanspruch nicht unbedingt bereits zur Zahlung fällig sein müsse.

Somit ist nach Auffassung der Bundesanstalt die Frage Nr. 3 des Vorlagebeschlusses dahin gehend zu beantworten,

daß nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 der auf Artikel 73 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Verbindung mit den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes beruhende Anspruch eines in Dänemark wohnenden deutschen Grenzgängers auf deutsches Kindergeld im vollen Umfang ohne die Möglichkeit einer Zahlung von Teilkindergeld nach § 8 Absatz 2 BKGG ausgesetzt wird, wenn der Ehefrau als Arbeitnehmerin in Dänemark für die dort wohnenden Kinder dänische børnetilskud geschuldet wird.

Die Kominission der Europäischen Gemeinschaften stellt den Sachverhalt der Rechtssache und die vor dem Sozialgericht aufgeworfene Problematik dar und erörtert dann die Antwort, die auf die vorgelegten Fragen zu geben sei.

Die Kommission beschreibt zunächst den Stand der einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen, um so die beiden ersten Fragen des Sozialgerichts beantworten zu können. Dannach erläutert sie die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. Der Kläger im Ausgangsverfahren sei ein Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71; da das Gemeinschaftsrecht keine Sonderregeln hinsichtlich der Familienleistungen für Grenzgänger aufgestellt habe, richteten sich diese nach Artikel 73 und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 (Artikel 20 der Verordnung betreffe Leistungen für Grenzgänger bei Krankheit und Mutterschaft und sei für den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt nicht einschlägig).

Entgegen der Meinung des Bundessozialgerichts in dem vom Vorlagegericht zitierten Urteil vom 25. Oktober 1977 scheitere die Anwendung des Kumulierungsverbots des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 nicht etwa daran, daß der Anspruch auf Kindergeld bereits durch die innerstaatliche Vorschrift des § 8 BKGG ausgeschlossen werde, einer Bestimmung, die die Vermeidung von Anspruchshäufungen bezwecke. Der Konflikt zwischen diesen beiden Bestimmungen könne nur durch den Vorrang des Gemeinschaftsrechts und durch die alleinige Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 gelöst werden. Somit sei im Hinblick auf das deutsche Recht zu unterscheiden, ob die Anwendung der Verordnung Nr. 574/72 vor oder nach dem 31. Dezember 1978 erfolge.

Die konkrete Beantwortung der Vorlagefragen werde durch den Umstand erschwert, daß diese zum Teil auch auf die Auslegung innerstaatlichen Rechts abzielten, die dem Gerichtshof versagt sei. Die Antwort müsse insoweit auf Hypothesen gestützt werden. Dabei könnten die Fragen 1 und 2 zusammen beantwortet werden. Die Kommission ist der Auffassung, daß die Fragen unter Berücksichtigung dieses Umstands im einzelnen etwa wie folgt beantwortet werden könnten :

1. Solange und soweit die Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes betreffend den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten und der zu berücksichtigenden Kinder aufgrund ihres Wortlauts oder ihrer durch die Rechtsprechung erhärteten Auslegung einen Anspruch auf Kindergeld zugunsten von Personen vorsehen, die in der Bundesrepublik Deutschland als Grenzgänger beschäftigt sind und wie die zu berücksichtigenden Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, erwirbt der Berechtigte diesen Anspruch bereits nach den deutschen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, ohne daß die Bestimmungen der Artikel 73 Absatz 1, 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 angewendet zu werden brauchen.

2. In diesem Fall wird der Anspruch des Berechtigten auf Kindergeld für Kinder, die in Dänemark wohnen und für die der dänische Kinderzuschuß gewährt wird, nur in Höhe desjenigen Betrages ausgesetzt, der der dänischen Leistung entspricht, darüber hinaus nur in Höhe der Hälfte des Kindergeldes, wenn der Berechtigte nach den deutschen innerstaatlichen Vorschriften Anspruch auf das halbe Kindergeld gehabt hätte und dieser Betrag größer ist als die Differenz zwischen der dänischen Leistung und dem vollen deutschen Kindergeld.

Die Regierung der Italienischen Republik läßt ebenfalls vortragen, daß für die Entscheidung des Rechtsstreits die Artikel 73 Absatz 1 und 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 einschlägig seien. Der Wohnsitz der Empfänger oder Berechtigten von Versorgungsleistungen sei unerheblich; nach einem grundlegenden Prinzip des Gemeinschaftsrechts bestünden diese Ansprüche unabhängig vom Wohnsitz in voller Höhe fort. Dies sei die logisch notwendige Folge von Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 51 des Vertrages sowie der Freizügigkeit nicht nur der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, sondern des freien Personenverkehrs im allgemeinen.

Deshalb sei Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 als Ausnahme von dem genannten Prinzip unter Berücksichtigung der Artikel 3, 48 und 51 des Vertrages dahin auszulegen, daß er nur auf eine Einschränkung der Kumulierungsmöglichkeit abzielt (Urteil vom 20. April 1978, Rechtssache 134/77, Ragazzoni, Slg. 1978, 963). Vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener vertragskonformer Ausnahmen könne man einem Wanderarbeitnehmer nicht einen Teil der Leistungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats aberkennen. Ein Beispiel für die Art und Weise, wie eine derartige Ausnahme auszulegen sei, habe der Gerichtshof selbst gegeben (Urteil vom 6. März 1979, Rechtssache 100/78, Rossi, Slg. 1979, 831); dasselbe habe für Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 vom 21. März 1972 zu gelten, der einem Wanderarbeitnehmer und seinen Familienangehörigen nicht einen Anspruch entziehen könne, der diesem nach dem innerstaatlichen Recht zustehe (Urteil vom 21. Oktober 1975, Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149).

In Wahrheit, so führt die italienische Regierung aus, enthält Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 keine zusätzliche oder im Vergleich zu Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 strengere gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungs-Bestimmung. Der erwähnte Artikel 10 Absatz 1 soll lediglich festlegen, welche innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Wohnlandes der Familienangehörigen und diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, denen der Arbeitnehmer unterliegt, unterschiedliche und konkurrierende Antikumulierungs-Bestimmungen vorsehen.

Im vorliegenden Fall sei kein solches Zusammentreffen innerstaatlicher Antikumulierungs-Bestimmungen negativer Tragweite im Hinblick auf die Gewährung gleichartiger Leistungen für denselben Zeitraum gegeben, sondern ein Zusammentreffen von Bestimmungen positiver Tragweite, die einen Anspruch auf Versorgungsleistungen auch bei Vorliegen anderer, ergänzender Leistungen begründeten und der Höhe nach bestimmten. Den einschlägigen und auch in der Ausdrucksweise geeigneten Präzendenzfall sieht die italienische Regierung in dem bereits zitierten Urteil in der Rechtssache Rossi.

Zusammenfassend schlägt die italienische Regierung vor, dahin gehend zu entscheiden,

daß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 nicht bestimmt, daß der von den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gewährte Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geschuldeten Kindergeld und dem für den gleichen Familienangehörigen aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats geschuldeten Kindergeld auszusetzen ist.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 20. November 1980 hat die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater N. Koch, mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. Dezember 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Sozialgericht Schleswig hat mit Beschluß vom 19. November 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung verschiedener Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), und der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen werden in einem Rechtsstreit zwischen einem Grenzgänger deutscher Staatsangehörigkeit und der Bundesanstalt für Arbeit aufgeworfen. Der Grenzgänger wohnt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in Dänemark, ist in Flensburg (Bundesrepublik Deutschland) als Arbeitnehmer beschäftigt und begibt sich täglich von seinem dänischen Wohnort an seinen Arbeitsplatz nach Flensburg, wo er über keine Wohnung verfügt; seine Ehefrau ist in Dänemark als Arbeitnehmerin beschäftigt und bezieht in diesem Lande Familienbeihilfen (børnetilskud) für die beiden Kinder. Das Arbeitsamt Flensburg lehnte für die Bundesanstalt für Arbeit seinen Antrag ab, ihm in der Bundesrepublik das ihm nach § 8 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes (im folgenden: BKGG) gegebenenfalls für sein zweites Kind zustehende deutsche Kindergeld zur Hälfte zu zahlen; nach der genannten Vorschrift kann für unterhaltsberechtigte Kinder Kindergeld zur Hälfte gewährt werden, wenn die Leistung des anderen Mitgliedstaats 75 v. H. des Kindergeldes nicht erreicht.

3 Nachdem das Landesarbeitsamt Schleswig-Holstein-Hamburg für die Bundesanstalt den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen hatte, nach der gemeinschaftsrechtlichen Antikumulierungsvorschrift des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 des Rates sei der Anspruch auf Familienleistungen auszusetzen, erhob der Kläger im Ausgangsverfahren Klage, gestützt auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Oktober 1977, in dem in einem ähnlichen Fall für Recht erkannt worden war, daß ein deutscher Staatsangehöriger mit Rücksicht auf die deutschen steuerrechtlichen Begriffe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts sowie wegen des engen Zusammenhangs zwischen der Kindergeldgesetzgebung und den steuerrechtlichen Regelungen ebenso wie ein Gebietsansässiger Anspruch auf Kindergeld haben müsse.

4 Aufgrund der vor ihm vertretenen Auffassungen hat das Sozialgericht Schleswig das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof drei Fragen unterbreitet. Die beiden ersten dieser Fragen lauten wie folgt:

1. Erwirbt ein deutscher Staatsangehöriger, der mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Dänemark wohnt und als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik tätig ist sowie Von seinem Arbeitsplatz täglich an seinen Wohnort in Dänemark zurückkehrt und dessen Ehefrau in Dänemark ebenfalls als Arbeitnehmerin tätig ist, einen Anspruch auf Kindergeld nach dem nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland aufgrund Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 4 und Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 als Grenzgänger im Sinne dieser Vorschriften vorrangig durch übergeordnetes europäisches Recht?

2. Gilt dies auch dann, wenn dieser Arbeitnehmer unabhängig vom europäischen Recht bereits nach nationalem Recht so behandelt wird, als habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland?

5 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht geklärt wissen, ob ein Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 einen Anspruch auf Familienbeihilfen aufgrund der Bestimmungen dieser Gemeinschaftsverordnung erwirbt. Zunächst ist festzustellen, daß der in der ersten Frage erwähnte Artikel 20 der Verordnung Nr. 1408/71 im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, da sich dieser Artikel nach seiner systematischen Stellung auf Leistungen für Grenzgänger bei Krankheit oder Mutterschaft bezieht; dagegen sind die für alle Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen über Familienleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h, zu denen die Familienbeihilfen gehören, diejenigen der Artikel 73 Absatz 1 und 13 Absatz 2 Buchstabe a.

6 Nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 hat ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten.

7 Zur Anwendung des Artikels 73 Absatz 1 reicht es folglich aus, daß der Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat einer abhängigen Erwerbstätigkeit nachgeht und daß die Mitglieder seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen; diese Vorschrift ist in Verbindung mit der Bestimmung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a derselben Verordnung zu sehen, wonach ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates auch dann unterliegt, wenn er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt. Diese Regelung soll gemäß der Zielsetzung der Verordnung Nr. 1408/71 sicherstellen, daß alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleich behandelt werden und unabhängig von ihrem Arbeits- oder Wohnort in den Genuß der Leistungen der sozialen Sicherheit kommen; sie ist daher in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen, wie auch immer die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Erwerb des Anspruchs auf Familienleistungen ausgestaltet sein mögen.

8 Auf die beiden ersten vom Sozialgericht Schleswig vorgelegten Fragen ist somit zu antworten, daß ein Grenzgänger, der mit seiner Frau und seinen Kindern in einem anderen Mitgliedstaat als dem Beschäftigungsstaat wohnt, in diesem letzteren Mitgliedstaat nach den Bestimmungen des Artikels 73 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 einen Anspruch auf Familienleistungen kraft Gemeinschaftsrechts erwirbt.

9 Das Sozialgericht Schleswig hat dem Gerichtshof außerdem die folgende Frage vorgelegt:

Wird nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 ein nationaler deutscher Anspruch auf Kindergeld eines in Dänemark wohnhaften Arbeitnehmers in vollem Umfang ausgesetzt, wenn seine Ehefrau in Dänemark für diese Kinder dänischen Kinderzuschuß (børnetilskud) erhält, obwohl nach § 8 Absatz 2 des deutschen Bundeskindergeldgesetzes Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem dänischen und dem deutschen Kindergeld gezahlt wird?

10 Mit dieser Frage bittet das vorlegende Gericht den Gerichtshof, ihm Kriterien für die Auslegung der Antikumulierungsvorschrift des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 für den Fall an die Hand zu geben, daß die Ehefrau des Arbeitnehmers im Wohnsitzstaat ebenfalls einen Anspruch auf Familienbeihilfen erwirbt, der mit demjenigen des Arbeitnehmers im Beschäftigungsstaat zusammentrifft.

11 Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der zitierten Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972, geändert durch die Verordnung Nr. 878/73 des Rates vom 26. März 1973 (ABl. L 86, S. 1), diese ihrerseits geändert durch die Verordnung Nr. 1209/76 des Rates vom 30. April 1976 (ABl. L 138, S. 1) sieht folgendes vor:

Der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von Versicherungsoder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist, wird ausgesetzt, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied :

a) Leistungen nach Artikel 73 oder 74 der Verordnung geschuldet werden. Übt jedoch der Ehegatte des unter diese Artikel fallenden Arbeitnehmers oder Arbeitslosen im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eine Berufstätigkeit aus, so wird der Anspruch auf die nach den genannten Artikeln geschuldeten Familienleistungen oder -beihilfen ausgesetzt; es werden lediglich die Familienleistungen oder -beihilfen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnt, zu Lasten dieses Mitgliedstaats gezahlt.

12 Diese Antikumulierungsvorschrift, nach der dem Leistungsanspruch im Wohnsitzstaat des Kindes Vorrang eingeräumt wird, findet auf einen Fall Anwendung, in dem vergleichbare Leistungen zusammentreffen, wie er von dem vorlegenden Gericht beschrieben wurde; daraus folgt, daß der Anspruch auf Familienbeihilfen, die nach Artikel 73 geschuldet werden, im Beschäftigungsstaat des Grenzgängers ausgesetzt wird, weil der Ehegatte im Wohnsitzstaat und zu Lasten dieses Staates einen Anspruch erworben hat. Nach ständiger Rechtsprechung, die auf dem grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und auf der Zielsetzung des Artikels 51 des EWG-Vertrags beruht, gilt jedoch eine Bestimmung, die die Kumulierung von Familienbeihilfen ausschließen soll, nur insoweit, als sie den Berechtigten nicht grundlos einen nach dem Recht eines Mitgliedstaats bestehenden Anspruch auf Leistungen nimmt. Liegt daher der Betrag der Beihilfen, deren Zahlung ausgesetzt wird, über demjenigen der Beihilfen, die wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit gezahlt werden, dann ist die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 in seiner geänderten Fassung nur teilweise anzuwenden und der Unterschiedsbetrag als Ergänzung zu gewähren.

13 Auf die dritte Frage ist deshalb zu antworten, daß gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 in seiner geänderten Fassung die Zahlung von Familienleistungen oder Familienbeihilfen, die nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats geschuldet werden, nur in Höhe des Betrages ausgesetzt wird, den der Ehegatte, der eine Berufstätigkeit im Gebiet des Wohnsitzstaats ausübt, für denselben Zeitraum und für dasselbe Familienmitglied im Wohnsitzstaat erhält.

Kosten

14 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Italienischen Republik, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Sozialgericht Schleswig mit Beschluß vom 19. November 1979 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Ein Grenzgänger, der mit seiner Frau und seinen Kindern in einem anderen Mitgliedstaat als dem Beschäftigungsstaat wohnt, erwirbt in diesem letzteren Mitgliedstaat nach den Bestimmungen des Artikels 73 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 einen Anspruch auf Familienleistungen kraft Gemeinschaftsrechts.

2. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 in seiner geänderten Fassung wird die Zahlung von Familienleistungen oder Familienbeimlfen, die nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats geschuldet werden, nur in Höhe des Betrages ausgesetzt, den der Ehegatte, der eine Berufstätigkeit im Gebiet des Wohnsitzstaats ausübt, für denselben Zeitraum und für dasselbe Familienmitglied im Wohnsitzstaat erhält.