Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 26.02.1981 – C-10/81

ECLI:EU:C:1981:60

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 10/81

C. J. Farrall

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Herr Farrall, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts am 19. Januar 1981 beim Gerichtshof eine Klage erhoben, mit der er beantragt,

1. (1)die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts durch die Beklagte aufzuheben,(2)festzustellen, daß die Beklagte gegen Artikel 12 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut verstoßen hat,(3)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger folgende Beträge zu zahlen:(a)Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung des Abgangsgeldes in Höhe von 632225 BFR, berechnet vom 1. September 1979 bis zum 21. Januar 1980 zu dem während dieses Zeitraums von den Banken im Vereinigten Königreich angewandten Zinssatz oder zu dem Zinssatz, den der Gerichtshof für angemessen hält,(b)Ersatz des Schadens, den der Kläger dadurch erlitten hat, daß er zwischen dem 1. September 1979 und dem 21. Januar 1980 nicht in der Lage war, im Vereinigten Königreich ein Wohnhaus zu kaufen; die Höhe dieses Schadens wird aufgrund des Anstiegs des Einzelhandelspreisindexes im Vereinigten Königreich um 6,24 % zwischen August 1979 und Januar 1980 auf 39450 BFR veranschlagt,(c)Zinsen auf die unter (a) und (b) beantragten Summen für den Zeitraum vom 21. Januar 1980 bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes,(d)symbolischen Schadensersatz in Höhe von 1 BFR;

hilfsweise jede weitere Anordnung zu treffen, die dem Gerichtshof nach den Umständen des vorliegenden Falles angemessen erscheint;

2. der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Mit einem weiteren Schriftsatz von demselben Tag hat Herr Farrall, ebenfalls ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts, den Erlaß einstweiliger Anordnungen sowie die Bewilligung des Armenrechts beantragt.

Mit Schreiben vom 22. Januar 1981 hat der Kanzler Herrn Farrall gemäß Artikel 38 § 7 der Verfahrensordnung aufgefordert, den Mangel zu beheben und seine Klageschrift sowie seine Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt einreichen zu lassen.

Mit Schreiben vom 9. Februar 1981 hat Herr Farrall geantwortet, es sei ihm unmöglich, dieser Forderung nachzukommen.

Da Herr Farrall es unterlassen hat, seine Klageschrift und seine Schriftsätze ordnungsgemäß einzureichen, ist die Klage für unzulässig zu erklären und die Rechtssache im Register des Gerichtshofes zu streichen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und A. Chloros,

Generalanwalt: G. Reischl Kanzler: A. Van Houtte

beschlossen:

1. Die Klage, der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen und der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts sind unzulässig.

2. Die Rechtssache wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.