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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.02.1981 – C-25/80

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1981:56

In der Rechtssache 25/80

Alain de Briey, ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Bergen (Noord-Holland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Lebrun, 68, rue Camille Lemonnier, Brüssel, Zustellungbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt T. Biever, 83, bd Grande-Duchesse Charlotte,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes D. Sorasio im Beistand von Rechtsanwalt D. Jacob, 93, rue Brillat-Saverin, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr M. Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen — in erster Linie — Aufhebung der gegen den Kläger ergangenen Entlassungsverfügung und wegen Aufhebung der stillschweigenden und der ausdrücklichen Ablehnung seiner Beschwerde vom 27. April 1979 sowie — hilfsweise — wegen der im Abschnitt II dieses Urteils wiedergegebenen Anträge erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. Touffait und O. Due,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Sachverhalt

Herr Alain de Briey wurde mit Wirkung vom 15. August 1975 für zwei Jahre als Bediensteter auf Zeit zur Besetzung der Stelle des Leiters der Abteilung Verwaltung und Personal in Ispra eingestellt. Mit einem weiteren Vertrag, der am 26. Mai 1977 unterzeichnet wurde, jedoch vom 1. November 1976 an wirksam war, wurde das Beschäftigungsverhältnis für dieselbe Tätigkeit — nunmehr jedoch auf unbestimmte Dauer — verlängert; Dienstort war dabei zunächst Ispra und sodann vom 16. März 1977 an Petten, wo Herr de Briey die Tätigkeit des Leiters der Abteilung Verwaltung und Infrastruktur ausübte. Artikel 5 des Vertrages lautete:

Der Vertrag kann aus den Gründen und unter den Voraussetzungen gekündigt werden, die in den Artikeln 47 bis 50 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehen sind. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat je vollendetes Dienstjahr, jedoch mindestens drei Monate und höchstens zehn Monate.

Aus den Akten — wenn auch aus einem der Versetzung des Klägers nach Petten nachfolgenden und an den Direktor des Gemeinsamen Forschungszentrums (im folgenden: GFZ) Petten gerichteten Schreiben des Direktors des GFZ Ispra vom 6. September 1978 — geht hervor, daß der Grund für die Versetzung des Klägers nach Petten offenbar in seiner ungenügenden Leistung in Ispra zu sehen ist, daß ihm noch einmal eine Chance in einer leichter zu verwaltenden Einrichtung gegeben werden sollte, und schließlich, daß er von diesen Erwägungen unterrichtet worden war.

Mit Schreiben vom 31. Januar 1978 setzte der Direktor des GFZ Petten den Kläger unter Bezugnahme auf die Gespräche, die er Ende Dezember 1977 und Anfang Januar 1978 mit dem Kläger über die Qualität von dessen Arbeit geführt hatte, davon in Kenntnis, daß er seine Tätigkeit als Abteilungsleiter in völlig unzureichender Weise ausübe; hierfür wurden in dem Schreiben verschiedene Gründe aufgezählt.

Mit einem Schreiben an den Direktor des GFZ vom 8. Februar 1978 widersprach der Kläger dessen Behauptungen und bat den Direktor unter Hinweis auf seine persönlichen und familiären Probleme und den unmittelbar bevorstehenden Beginn seiner Dienstreise in die Vereinigten Staaten, nicht mehr zu tun, was die von ihm zu tragende Last noch weiter vergrößern könnte.

Etwa Mitte Februar 1978 trat der Kläger eine Dienstreise nach Washington an, deren offizielles Ziel die Pflege der Beziehungen zur Delegation der Kommission war. Diese Dienstreise ermöglichte es ihm, in den Vereinigten Staaten mit seinem kranken Sohn zusammenzutreffen, der sich einer Herztransplantation unterziehen mußte. Bei dieser Operation verstarb das Kind im Alter von zwölf Jahren. Außerdem wurde der Kläger während seines Aufenthalts in den Vereinigten Staaten Opfer eines bewaffneten Überfalls, der bei ihm eine dauernde Teilinvalidität von 27 % zur Folge hatte, deretwegen er eine Entschädigung nach Artikel 73 des Statuts erhielt.

Anfang September 1978 kehrte der Kläger nach Petten zurück. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1978 teilte ihm der Generaldirektor des GFZ im Anschluß an eine persönliche Unterredung mit, daß seine Führung trotz seines Schreibens vom 8. Februar 1978 weiterhin negativ beurteilt werde und daß der Generaldirektor bis Ende 1978 hieraus die Konsequenzen für das Vertragsverhältnis mit ihm zu ziehen haben werde.

Hierauf antwortete der Kläger mit einem Schreiben vom 17. Oktober 1978, in dem er betonte, er werde vom Direktor des GFZ Petten in seinen Beziehungen zu seinen Mitarbeitern übergangen. Dieses Schreiben veranlaßte den Generaldirektor am 13. November 1978 zu näheren Darlegungen, auf die am 24. November 1978 eine weitere Stellungnahme des Klägers folgte.

Mit Schreiben vom 1. Februar 1979 kündigte schließlich der Generaldirektor den Dienstvertrag des Klägers zum 15. Mai 1979. Da der Kläger wegen Krankheit abwesend war, wurde die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf den 15. August 1979 verschoben. Am 27. April 1979 richtete der Kläger eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts an den Generaldirektor des GFZ. Diese Beschwerde galt mit dem 27. August 1979 als abgelehnt; am 17. Oktober 1979 wurde eine ausdrückliche Entscheidung erlassen, die dem Kläger am 25. Oktober 1979 mitgeteilt wurde. Gegen die Kündigung sowie gegen die stillschweigende und die ausdrückliche Ablehnung seiner Beschwerde hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

2. Der rechtliche Rahmen

Wie aus der oben wiedergegebenen Klausel des Dienstvertrags des Klägers hervorgeht, gelten für diesen die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (im folgenden: BSB) und nicht das Beamtenstatut (im folgenden: Statut).

Die Regelung für Bedienstete auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe d BSB wurde 1976 ohne weitergehende Änderung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Bediensteten auf Zeit eingeführt, um die Regelung des Statuts für aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Personen zu ersetzen und so die Möglichkeit zu schaffen, Bedienstete auf Zeit einzustellen, deren Bezüge auf unbestimmte Dauer aus Forschungsmitteln finanziert werden.

Einzige Voraussetzung für die im Ermessen des Organs stehende Kündigung des Vertrags durch dieses ist nach den im Vertrag des Klägers genannten Artikeln 47 bis 50 BSB die Einhaltung der Kündigungsfrist. Dagegen ist für Beamte in Artikel 51 des Statuts eine Begründung der Entscheidung und im Anhang IX zum Statut ein besonderes Verfahren vorgeschrieben.

Die Artikel 11, 16, 20 und 28 bis 30 BSB bestimmen ausdrücklich, daß die Artikel 11 bis 26, 55 bis 61, 63 bis 70a und 72 bis 76 des Statuts entsprechend gelten, während dies für Artikel 51 des Statuts und den Anhang IX zum Statut in keiner Vorschrift der BSB vorgesehen ist.

Artikel 24 des Status lautet:

Die Gemeinschaften leisten ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Personen oder das Vermögen, die aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichet werden.

Sie ersetzen solidarisch den erlittenen Schaden, soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt und soweit er keinen Schadensersatz von dem Urheber erlangen konnte.

Sie erleichtern die berufliche Fortbildung der Beamten, soweit dies mit dem reibungslosen Arbeiten ihrer Dienststelle vereinbar ist und ihren eigenen Interessen entspricht.

Für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn ist diese Fortbildung zu berücksichtigen.

3.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären und

in erster Linie :

die mit Schreiben des Generaldirektors des Gemeinsamen Forschungszentrums vom 1. Februar 1979 ausgesprochene Kündigung aufzuheben,

in zweiter Linie :

den Vollzug der Kündigung auszusetzen, bis der Ministerrat über einen Vorschlag der Kommission entschieden hat, der den Schutz der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften entlassenen Bediensteten auf Zeit gegen Risiken wie Arbeitslosigkeit und Kranken- und Invaliditätsversicherung zum Gegenstand hat, oder zumindest, bis die Beklagte für die Person des Klägers eine Sicherung gegen diese Risiken herbeigeführt hat, wobei sich der Vertrag des Klägers in der Zwischenzeit rückwirkend ab 15. August 1979 wieder in Kraft befinden würde,

in dritter Linie:

die Beklagte zu verurteilen, alles zu unternehmen, damit der Kläger von der Beendigung seines Vertrags an einen sozialen Schutz genießt, der mit dem im Vorschlag zu einer Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 191 vom 30. Juni 1979, S. 9) vorgesehenen Schutz übereinstimmt und denselben Voraussetzungen wie dieser unterliegt, oder die Beklagte zumindest zu verurteilen, alles zu unternehmen, damit der Kläger von der Beendigung seines Vertrags an den sozialen Schutz genießt, welcher in der auf den genannten Vorschlag hin vom Rat erlassenen Verordnung zugunsten der Bediensteten auf Zeit vorgesehen sein wird,

in vierter Linie:

festzustellen, daß dem Kläger gegenüber eine Kündigungsfrist von zehn Monaten hätte eingehalten werden müssen,

die Beklagte dementsprechend zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe der Bezüge, auf die er in der Zeit, um die die Kündigungsfrist ihm gegenüber verkürzt wurde, also in sechseinhalb Monaten, Anspruch gehabt hätte, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8 % pro Jahr ab 15. August 1979 zu zahlen,

in jedem Falle:

die stillschweigende und die ausdrückliche Ablehnung der vom Kläger am 27. April 1979 eingelegten Beschwerde aufzuheben,

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Kommission beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen,

den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Der Kläger macht drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund

Als erstes trägt der Kläger vor, die Kündigung verstoße gegen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze, insbesondere den, daß für jedes Verwaltungshandeln Gründe angegeben werden müßten, was hier nicht der Fall gewesen sei. Außerdem bestreitet der Kläger wiederholt das Vorliegen des den Akten zu entnehmenden Kündigungsgrundes unzulängliche fachliche Leistungen. Er vertritt die Ansicht, die Beklagte trage die Beweislast für das Vorliegen des von ihr geltend gemachten Kündigungsgrundes. Dessen Bejahung sei fehlerhaft, weil sie auf einem Irrtum über die Tatsachen beruhe; er sei rechtlich unzulässig.

Die Kommission bemerkt hierzu, die Kündigung stehe mit Artikel 47 Nr. 2 Buchstabe a BSB im Einklang. Da die Kündigungsfrist eingehalten worden sei, liege kein Rechtsirrtum vor.

Auch ein Irrtum in tatsächlicher Hinsicht, dessentwegen die Kündigungsgründe fehlerhaft wären, sei zu verneinen. Die fachlichen Leistungen des Klägers seien für unzulänglich befunden worden; obwohl ihm dies vorgehalten worden sei, sei keine Besserung eingetreten. Die Ausübung des Ermessens derart, daß dem Kläger gekündigt worden sei, beruhe somit selbst dann nicht auf einem offensichtlichen Irrtum über die Tatsachen, der vor dem Gerichtshof gerügt werden könne, wenn der Kläger mit der Beurteilung seiner Leistung nicht einverstanden sei.

Zweiter Klagegrund

Sodann rügt der Kläger, daß Artikel 51 des Statuts und der Anhang IX zum Statut insofern verletzt worden seien, als er wegen angeblicher Unzulänglichkeit seiner fachlichen Leistungen entlassen worden sei, ohne daß er sich unter den Bedingungen der Billigkeit und der Unparteilichkeit habe verteidigen können, auf die die Beamten nach Artikel 51 des Statuts und nach dem Anhang IX zum Statut, die entsprechend gälten, und/oder nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs und dem Gleichheitsgrundsatz ein Anrecht hätten. Falls eine Berufung auf Analogie ausgeschlossen sei, folge die Geltung des Artikels 51 des Statuts und des Anhangs IX zum Statut aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs und dem Gleichheitsgrundsatz, da er auf unbestimmte Dauer als Abteilungsleiter eingestellt worden sei und einen der Stellung eines Beamten gleichenden Dienstposten bekleidet habe. Außerdem habe die Kündigung für ihn wegen seines Alters sehr schwerwiegende Folgen gehabt.

Die Kommission betont zunächst, Artikel 51 des Statuts und der Anhang IX zum Statut seien nur auf Beamte anwendbar; aus dem Wortlaut von Artikel 11 BSB folge im Umkehrschluß, daß diese Vorschriften für Bedienstete auf Zeit nicht entsprechend gälten.

Es sei auch nicht gegen den allgemeinen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen worden, denn aus den Akten gehe hervor, daß der Kläger wiederholt auf die Unzulänglichkeit seiner Arbeitsleistung hingewiesen worden sei, daß er Gelegenheit gehabt habe, auf diese Vorwürfe zu erwidern, und daß er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe.

In seiner Erwiderung stellt der Kläger die Entscheidung über diesen Klagegrund in das Ermessen des Gerichtshofes.

Dritter Klagegrund

Schließlich rügt der Kläger die Verletzung von Artikel 11 Absatz 1 BSB, wonach u. a. Artikel 24 des Statuts entsprechend gilt. Er trägt vor, ohne angemessene Sicherung gegen Krankheit, Invalidität und Arbeitslosigkeit entlassen worden zu sein, obwohl es einen Vorschlag gebe, die BSB insoweit zu ändern. Es bestünden ein allgemeiner Rechtsgrundsatz der Billigkeit und ein allgemeiner Rechtsgrundsatz der sozialen Sicherheit, wonach die Beklagte in Ermangelung einschlägigen geschriebenen Rechts verpflichtet sei, jedenfalls wegen seiner Eigenschaft als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b BSB, der einen Vertrag von unbestimmter Dauer habe, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ihn gegen die genannten Risiken zu sichern. Wenn eine dahin gehende Verpflichtung nicht bestehen sollte, so weise das geschriebene Recht eine von der Beklagten zu vertretende Lücke auf, deretwegen sie zum Schadenersatz verpflichtet sei.

Nach Ansicht des Klägers hat die Beklagte auch insofern gegen ihre Verpflichtungen verstoßen, als sie ihn, da sie ihm doch unzulängliche fachliche Leistungen vorgeworfen habe, aufgrund ihrer Beistandspflicht für den von ihr durchgeführten Ausbildungskurs Management hätte einschreiben müssen. Da die Kündigung des Vertrags eines auf unbestimmte Dauer eingestellten Bediensteten auf Zeit außerdem angesichts seines Alters und seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter eine außergewöhnliche Maßnahme dargestellt habe, hätte die Beklagte ihm die längste in den BSB vorgesehene Kündigungsfrist, nämlich eine Frist von zehn Monaten, einräumen müssen.

Die Kommission betont, die Kündigung des Vertrages des Klägers stelle weder einen Mißbrauch des Rechts zur Entlassung noch einen Ermessensmißbrauch dar. Es handele sich vielmehr um nichts anderes als eine Maßnahme, die im dienstlichen Interesse notwendig geworden sei. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist habe sie sich streng an die Vorschriften gehalten. Der Kläger habe nicht verlangt, für den fraglichen Kurs eingeschrieben zu werden.

Was die Sicherung gegen Krankheit, Invalidität und Arbeitslosigkeit angehe, so habe sie tatsächlich dem Rat Vorschläge unterbreitet; der Rat habe sie aber noch nicht verabschiedet, so daß der Kläger aus ihnen für sich nichts herleiten könne.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 4. Dezember 1980 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt E. Lebrun, Brüssel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes D. Sorasio als Bevollmächtigte und durch Rechtsanwalt D. Jacob, Brüssel, mündlich verhandelt. Der Direktor des GFZ Petten, Herr Van Westen, hat Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. Januar 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Alain de Briey, ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 16. Januar 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung vom 1. Februar 1979, durch die die Kommission ihm wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen zum 15. Mai 1979 gekündigt hatte. Hilfsweise beantragt er, entweder den Vollzug der Kündigung auszusetzen, bis der Rat über einen Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zum Schutz der Bediensteten auf Zeit gegen Arbeitslosigkeit, Krankheit und Invalidität entschieden hat oder bis für seine Person die Sicherung gegen diese Risiken herbeigeführt worden ist, oder die Kommission zu verurteilen, Maßnahmen zu ergreifen, damit er einen mit diesem Vorschlag übereinstimmenden sozialen Schutz oder einen Schutz von der Art genieße, wie ihn der Rat auf den genannten Vorschlag hin beschließen werde. Weiter hilfsweise beantragt er, die Kündigungsfrist auf zehn Monate festzusetzen und die Kommission insoweit zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen.

2 Der Kläger wurde 1975 für zwei Jahre als Bediensteter auf Zeit zur Besetzung der Stelle des Leiters der Abteilung Verwaltung und Personal des Gemeinsamen Forschungszentrums (im folgenden: GFZ) Ispra eingestellt. Nachdem seine Arbeit in dieser Tätigkeit von seinen Vorgesetzten als ungenügend beurteilt und er hiervon in Kenntnis gesetzt worden war, wurde er im März 1977 auf die Stelle des Leiters der Abteilung Verwaltung und Infrastruktur des GFZ Petten versetzt, um ihm noch einmal eine Chance zu geben. Gleichzeitig wurde sein Vertrag auf unbestimmte Dauer verlängert; dabei fand Artikel 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Anwendung, der zur Ersetzung der Regelung des Statuts für aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Personen eingeführt worden war.

3 Unter Bezugnahme auf die Gespräche, die er mit dem Kläger geführt hatte, hielt der Direktor des GFZ Petten diesem die Art Weise der Ausübung seiner Tätigkeit vor und bat ihn, die Abteilung in die Hand zu nehmen. Nachdem er diese Vorwürfe schriftlich zurückgewiesen hatte, trat der Kläger Mitte Februar eine Dienstreise in die Vereinigten Staaten an, die bis Anfang September dauerte. Während seines Aufenthalts in den USA wurde der Kläger Opfer eines bewaffneten Überfalls, der bei ihm eine dauernde Teilinvalidität von 27 % zur Folge hatte, deretwegen er eine Entschädigung nach dem für Beamte und für sonstige Bedienstete geltenden Artikel 73 des Statuts erhielt.

4 Nach seiner Rückkehr hatte der Kläger eine weitere persönliche Unterredung, nunmehr mit dem Generaldirektor des GFZ, dem sich ein Schriftwechsel anschloß. Aus diesem geht hervor, daß die Arbeit des Klägers weiterhin negativ beurteilt wurde. Schließlich wurde sein Dienstvertrag mit Schreiben vom 1. Februar 1979 zum 15. Mai 1979 gekündigt; die Kündigung wurde wegen Krankheit erst zum 15. August 1979 wirksam.

Zum Hauptantrag

5 Zur Untermauerung seines Anfechtungsantrags trägt der Kläger als erstes vor, die Kündigung beruhe insofern auf einem Rechtsirrtum sowie auf einem Irrtum über die Tatsachen, als sie nicht begründet sei und sich auf eine Beurteilung seiner Arbeit stütze, die er für unzutreffend halte und für deren Richtigkeit die Kommission die Beweislast trage. Er hebt insoweit vor allem hervor, daß man ihm nach seiner Rückkehr aus den Vereinigten Staaten nicht die Zeit gelassen habe, eine Verbesserung seiner Arbeit nachzuweisen und damit der Aufforderung im Schreiben vom 31. Januar 1978 nachzukommen, die Abteilung in die Hand zu nehmen — eine Aufforderung, die die Begründung der Kündigung mit seiner früheren Arbeit ausgeschlossen habe. Außerdem könne die Kommission auch nicht die Unzulänglichkeit seiner fachlichen Befähigung als Manager geltend machen, weil der Direktor der GFZ Petten sich direkt mit seinen, des Klägers, Untergebenen in Verbindung gesetzt und ihn so übergangen habe und weil die Kommission dadurch ihre Beistandspflicht verletzt habe, daß sie ihn nicht in den von ihr durchgeführten Ausbildungskurs für Management eingeschrieben habe.

6 Ferner trägt der Kläger vor, die Entscheidung beruhe auf einem Verfahrensfehler, weil er sich nicht unter den Bedingungen habe verteidigen können, auf die die Beamten nach Artikel 51 des Statuts und nach dem Anhang IX zum Statut, die entsprechend gälten, oder nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs und dem Gleichheitsgrundsatz ein Anrecht hätten. Er habe nämlich einen Dienstposten innegehabt, der in anderen Bereichen der Gemeinschaften von einem Beamten bekleidet werde.

7 Diesen Argumenten gegenüber ist zunächst darauf hinzuweisen, daß aus Artikel 47 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eindeutig hervorgeht, daß es bei auf unbestimmte Dauer geschlossenen Verträgen im Ermessen der zuständigen Stelle steht, das Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung der im Vertrag vorgesehenen und dieser Vorschrift genügenden Frist zu kündigen. Bei einer Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen kann der Gerichtshof deshalb nur nachprüfen, ob die Gründe für diese Wertung stichhaltig sind, wenn ein offensichtlicher Irrtum vorliegt oder ein Ermessensmißbrauch nachweisbar ist.

8 Das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Klägers gibt zu diesbezüglichen Zweifeln keinen Anlaß. Trotz der vom Vorgesetzten des Klägers an diesen gerichteten Aufforderung, die Abteilung in die Hand zu nehmen, konnte und mußte die zuständige Stelle die gesamte Laufbahn des Klägers einschließlich des Zeitraums vor dieser Ermahnung berücksichtigen. Was die angebliche Übergehung des Klägers anbelangt, so ist nicht erwiesen, daß der Direktor der GFZ in weiterem Umfang direkt Verbindung mit den Untergebenen des Klägers aufnahm, als ihm vernünftigerweise erforderlich scheinen konnte, um eine gerade durch die unzulänglichen Leistungen des Klägers entstandene Situation zu bereinigen. Im übrigen war dieses Argument des Klägers der zuständigen Stelle bei der Kündigung bekannt. Schließlich kann man der Verwaltung auch daraus keinen Vorwurf machen, daß sie den Kläger nicht für einen Kurs eingeschrieben hat, für den der Kläger sich nicht angemeldet hatte und in dem Kenntnisse vermittelt werden sollten, die der Kläger bereits hätte besitzen müssen.

9 Was die auf das Beamtenstatut gestützte Argumentation des Klägers zum Verfahren angeht, so ist darauf hinzuweisen, daß die Vorschriften des Statuts, die für die sonstigen Bediensteten entsprechend gelten, in den Beschäftigungsbedingungen für diese Bediensteten ausdrücklich aufgeführt sind. Weder bei Artikel 51 des Statuts noch bei dem Anhang IX zum Statut ist dies der Fall. Außerdem geht aus den Akten klar hervor, daß der Kläger bei den persönlichen Unterredungen und bei dem umfangreichen Schriftwechsel uneingeschränkt Gelegenheit zur Darlegung seiner Auffassung hatte. Eben deshalb kann auch das Fehlen einer Begründung in der Entscheidung selbst für den Kläger kein Grund zur Beschwerde sein, zumal es durch das Ermessen gerechtfertigt ist, das Artikel 47 Absatz 2 der zuständigen Stelle einräumt.

10 Somit ist der Hauptantrag abzuweisen.

Zu den ersten beiden Gruppen von Hilfsanträgen

11 Zur Untermauerung dieser Anträge trägt der Kläger vor, er genieße keinen angemessenen Schutz gegen Krankheit, Invalidität und Arbeitslosigkeit, obwohl die Kommission dem Rat insoweit eine Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgeschlagen habe. In Ermangelung einschlägigen geschriebenen Rechts sei die Verwaltung nach den allgemeinen Grundsätzen der Billigkeit und der sozialen Sicherheit und aufgrund ihrer in Artikel 24 des Statuts niedergelegten und für sonstige Bedienstete entsprechend geltenden Beistandspflicht gehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ihn gegen diese Risiken zu versichern. Wenn eine solche Verpflichtung nicht bestehen sollte, so sei die Beklagte für die darin liegende Regelungslücke verantwortlich.

12 Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß durch die Verordnung Nr. 2615/76 des Rates vom 21. Oktober 1976 zur Änderung der Verordnung Nr. 259/68 hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 299, S. 1) die Möglichkeit eröffnet wurde, Personen auf unbestimmte Dauer als Bedienstete auf Zeit einzustellen und ihnen Tätigkeiten zu übertragen, die in anderen Bereichen der Gemeinschaften von Beamten ausgeübt werden. Diese Regelung, die nach der dritten Begründungserwägung der Verordnung unter keinen Umständen einen Präzedenzfall für den europäischen öffentlichen Dienst darstellen kann, ermöglichte auf diesen Gebieten eine flexible Verwaltung, die ohne Schwierigkeiten auf die wechselnden dienstlichen Erfordernisse und die Verfügbarkeit von Geldmitteln abgestimmt werden kann. Diese Bediensteten auf Zeit sind hingegen, obwohl sie Tätigkeiten ausüben, für die sonst Beamte eingesetzt werden, nicht in gleicher Weise gegen den Verlust des Arbeitsplatzes gesichert.

13 Unter diesem Gesichtspunkt ist es zwar bedauerlich, daß es den Gemeinschaftsbehörden bisher nicht gelungen ist, zugunsten dieser Bediensteten ein System der sozialen Sicherheit zu schaffen, das eine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit einschließt. Diese Regelungslücke stellt jedoch weder einen Grund für einen Aufschub des Vollzugs der Kündigung des Klägers noch für eine Sonderregelung zugunsten des Klägers dar, die nach dem Vorbild eines Vorschlags für eine Verordnung ausgestaltet wäre, über den der Rat nicht entschieden hat. Da der Kläger bei seiner Einstellung als Bediensteter auf Zeit wußte oder hätte wissen müssen, daß eine solche Versicherung nicht bestand, kann ihr Fehlen auch nicht die Grundlage für einen Entschädigungsanspruch bilden.

14 Auch diese Hilfsanträge sind somit abzuweisen.

Zum weiteren Hilfsantrag

15 Insoweit macht der Kläger geltend, da die Kündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrags einen Ausnahmefall darstelle, hätte die längste Kündigungsfrist, also die Frist von zehn Monaten, eingehalten werden müssen.

16 Hinsichtlich der Kündigungsfrist verweist Artikel 47 Nr. 2 der Beschäftigungsbedingung für die sonstigen Bediensteten auf den Einzelvertrag und schreibt zugleich vor, daß der Ablauf der Kündigungsfrist während des Krankheitsurlaubs für die Dauer von höchstens drei Monaten gehemmt ist — eine Fristhemmung, die auch dem Kläger zugute gekommen ist.

17 Die im Vertrag des Klägers bestimmte Kündigungsfrist entsprach den Vorschriften über die Mindestdauer in Artikel 47. Die dem Kläger gegenüber eingehaltene Kündigungsfrist stand im Einklang mit der vertraglichen Regelung. Es läßt sich nicht beanstanden, daß die zuständige Stelle diese Bestimmungen beachtet hat.

18 Aus all diesen Gründen ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

20 Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen.

21 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.