Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.02.1981 – C-64/80
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1981:58
In der Rechtssache 64/80,
F. Giuffrida, Beamter des Rates der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (1150), 2, Clos des Acacias,
und
G. Campogrande, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Overijse (1900), 21, Spaltlaan,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vandersanden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nico Edon, 2, rue Goethe, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt R. O. Dalcq, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Douglas Fonteyn, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagter,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 160/80 des Rates vom 21. Januar 1980 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 20, S. 1),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter Mackenzie Stuart und U. Everling,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Nach Artikel 65 des Beamtenstatuts ist der Rat dafür zuständig, jährlich das Besoldungsniveau der Beamten zu überprüfen und über dessen etwaige Angleichung zu beschließen. Artikel 64 sieht daneben die Möglichkeit vor, auf die Bezüge einen Berichtigungskoeffizienten anzuwenden, der sich nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung bemißt.
Am 29. Juni 1976 beschloß der Rat, zukünftig die Nettobezüge der Beamten anzugleichen und diese Änderungen in die in Artikel 66 des Statuts enthaltene Tabelle einzubeziehen, in der die Bruttogrundgehälter für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe festgesetzt sind. Diese Einbeziehung hatte zur Folge, daß der Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg auf 100 % festgesetzt wurde und daß die Berichtigungskoeffizienten für diese beiden Länder somit in die Besoldungstabelle eingearbeitet wurden; sie sollte folgendermaßen vonstatten gehen:
Die neue Bruttogehaltstabelle sollte so aufgestellt werden, daß für jede Dienstaltersstufe oder Gehaltsklasse der Bruttobetrag bestimmt wird, der nach Abzug der Steuer und der Pfichtabgaben den in der zuvor beschriebenen Weise (d. h. nach Angleichung) geänderten Nettobetrag ergibt.
Für diese Umrechnung der Nettobeträge in Bruttobeträge sollte von einem unverheirateten Beamten, dem die verschiedenen Zulagen nicht zustehen, ausgegangen werden.
Nach dieser Methode war keine Anpassung der Besteuerungsstufen für die Gemeinschaftssteuer parallel zur Erhöhung der Bezüge vorgesehen. Ihre Anwendung durch die Verordnung Nr. 3177/76 des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 359, S. 1), führte zu Verzerrungen bei den Beamtenbezügen zugunsten der Bediensteten, bei denen Abzüge von ihrem steuerpflichtigen Einkommen gemacht wurden und/oder die eine Auslandszulage erhielten.
Angesichts dieser Verzerrungen nahm der Rat, um für die Zukunft ihre Wiederholung zu verhindern, in seiner Verordnung Nr. 2859/77 vom 19. Dezember 1977 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 330, S. 1), eine Änderung der Verordnung Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56, S. 8) vor. Diese Änderung sah für die Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1978 die Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten von 106,084 % auf die Besteuerungsstufen der Gemeinschaftssteuer vor. Später änderte der Rat mit Beschluß vom 26. Juli 1978 seinen Beschluß vom 29. Juni 1976 und fügte in diesen eine Klausel zur Berichtigung der in Artikel 4 der genannten Ratsverordnung Nr. 260/68 vorgesehenen Besteuerungsstufen ein.
Auf diese Weise verhinderte der Rat zwar die Wiederholung der Verzerrungen, die durch die Verordnung Nr. 3177/76 zur Angleichung der Dienstund Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 30. Juni 1977 aufgetreten waren. Da die späteren Besoldungsangleichungen jedoch auf der in dieser Verordnung festgesetzten Tabelle beruhten, wirkten sich die Verzerrungen, zu denen sie geführt hatte, gleichwohl Jahr für Jahr weiter aus.
Um dem ein Ende zu setzen, erließ der Rat am 21. Januar 1980 die Verordnung Nr. 160/80 zur Änderung des Statuts der Beamten (ABl. L 20, S. 1). Mit dieser Verordnung wurde eine neue Tabelle der Bruttomonatsgehälter aufgestellt, die die fraglichen Verzerrungen beseitigte. Sie trat am 27. Januar 1980 in Kraft und gilt ab 1. Juli 1979. Sie sieht jedoch vor, daß eine Rückforderung der während der Zeit vom 1. Juli 1979 bis zu ihrem Inkrafttreten zuviel gezahlten Bezüge nicht stattfindet. Sie führt des weiteren eine Übergangsregelung zugunsten der Beamten ein, denen durch die Anwendung der neuen Tabelle ein Einkommensverlust entstehen würde. Solange die Anwendung der neuen Tabelle für diese zu einem Einkommensverlust führen würde, kommen sie weiterhin in den Genuß der früheren Regelung.
Mit ihrer am 28. Februar 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klageschrift haben die Kläger Klage auf Nichtigerklärung der genannten Ratsverordnung Nr. 160/80 erhoben.
Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, das mündliche Verfahren ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Er hat jedoch die Parteien jeweils zur Beantwortung zweier Fragen aufgefordert; dieser Aufforderung ist innerhalb der gesetzten Fristen entsprochen worden.
II — Anträge der Parteien
Die Kläger beantragen,
die Klage für zulässig und begründet zu erklären und
die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Der Rat beantragt,
die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen und
die Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zulässigkeit
Nach Ansicht der Kläger stellt die angegriffene Verordnung in Wirklichkeit ein Bündel von Einzelfallentscheidungen dar, die sie unmittelbar und individuell im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 beträfen. Sie seien nicht nur deswegen individuell betroffen, weil die Adressaten der Verordnung Nr. 160/80 bestimmbar seien (es handele sich um alle Beamten, die infolge des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 3177/76 von einer Besoldungsverzerrung profitiert hätten), sondem vor allem deswegen, weil der Rat zwangsläufig die Situation jedes dieser Beamten berücksichtigt habe und er auf dieser Grundlage beschlossen habe, die in der Verordnung Nr. 160/80 enthaltenen berichtigenden Maßnahmen zu treffen. Über eine bloße Bestimmung des Adressatenkreises hinaus sei ihre individuelle Situation berücksichtigt worden; dies sei maßgeblich für den Erlaß des angegriffenen Rechtsaktes gewesen.
Zudem diene die Verordnung Nr. 160/80, soweit sie die Angleichung der Dienstbezüge betreffe, nicht normativen, sondern administrativen Zwecken, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Juni 1973 in der Rechtssache 81/72 (Kommission/Rat, Slg. 1973, 575) anerkannt habe.
Sie seien auch unmittelbar betroffen, da die in der Verordnung Nr. 160/80 angeordneten Maßnahmen auf sie unmittelbar anwendbar seien, ohne daß irgendeine Behörde tätig werden müsse, und da sie eine teilweise Gehaltssperre zur Folge hätten, die ihre finanzielle Situation unmittelbar beeinträchtige.
Nach Ansicht des Rates setzt Artikel 1 der Verordnung Nr. 160/80 die Bezüge aller Beamten für jede einzelne Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe generell und abstrakt fest. Er führe eine neue Regelung ein und ersetze so die Regelung, die aus der Verordnung Nr. 3177/76 hervorgegangen sei, der niemand den normativen Charakter absprechen könne, da mit ihr eine Methode zur Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten in die Gehaltstabelle eingeführt worden sei.
Der Umstand, daß sie zu einer Gruppe von Beamten gehörten, denen die aufgehobene Verordnung in besonderem Maße zugute gekommen sei, bedeute noch nicht, daß sie durch die neue Verordnung individuell bestimmt seien. Diese treffe in ihrem Artikel 1 keine auf tatsächlichen Umständen beruhende Unterscheidung zwischen Beamten. In ihrem Artikel 2 mache sie einen Unterschied nur, um den Besitzstand der Bediensteten zu wahren, die von der alten Verordnung profitiert hätten; den Klägern fehle es an einem Interesse daran, diese sie begünstigende Bestimmung zu kritisieren.
Zum Abschluß betont der Rat: Wenn die Kläger mit ihrer Auffassung durchdringen sollten, würde dies dazu führen, daß man durch das Abstellen auf jeweils geeignete Umstände eine Reihe von individuell abgegrenzten Untergruppen innerhalb der an sich unbestimmten Vielzahl der durch einen Rechtsakt Betroffenen bilden könnte; dies hätte die Wirkungslosigkeit des in Artikel 173 Absatz 2 enthaltenen Erfordernisses zur Folge, daß der Kläger von dem angegriffenen Rechtsakt individuell betroffen sein müsse.
Zur Begründetbeit
In ihrer Klageschrift machen die Kläger fünf Klagegründc geltend. Erstens sei die Verordnung Nr. 160/80 auf eine fehlerhafte Begründung gestützt. Im Gegensatz zu den Ausführungen in der zweiten Begründungserwägung dieser Verordnung sei sie nicht zur Beseitigung von unbeabsichtigten Erhöhungen der finanziellen Ansprüche erlassen worden.
Der Rat habe nämlich die Verordnung Nr. 3177/76, die zu den in der Verordnung Nr. 160/80 berichtigten finanziellen Erhöhungen habe führen müssen, erlassen, obwohl die Kommission, die Pcrsonalvertreter sowie die Gruppe Statut dazu ablehnend Stellung genommen und nachdem die Personalvertreter ihn ausdrücklich auf das Problem von Verzerrungen aufmerksam gemacht hätten. Man könne daher nicht von unbeabsichtigten Erhöhungen sprechen, da der Rat über die der geplanten Maßnahmen innewohnenden Verzerrungsrisiken voll unterrichtet gewesen sei.
Zweitens habe der Rat dadurch gegen die elementare Pflicht zur Sorgfalt verstoßen, die der öffentlichen Gewalt bei der Ausübung ihrer Befugnisse obliege, daß er die Verordnung Nr. 3177/76 trotz der an ihn gerichteten Warnungen der Kommission, der Gruppe Statut und der Personalvertreter erlassen habe; hierfür habe er einzustehen.
Drittens werde das schutzwürdige Vertrauen der Kläger in die Beibehaltung der in der Verordnung Nr. 3177/76 angewandten Berechnungsweise dadurch verletzt, daß der Rat die in der Verordnung Nr. 3177/76 festgestellte Methode nicht nur nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Artikels 173 Absatz 3 EWG-Vertrag, sondern sogar erst nach Ablauf der in Artikel 65 des Statuts vorgesehenen Jahresfrist für die jährliche Überprüfung des Besoldungsniveaus zurückgenommen habe.
Viertens verletze eine Besoldungsangleichung, die nicht aus den in Artikel 65 des Statuts aufgeführten Gründen und außerhalb des dort festgelegten Verfahrens erfolge, das wohlerworbene Recht der Beamten auf Beibehaltung ihrer Gehaltstabelle.
Fünftens sei die Verordnung Nr. 160/80 unter Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften erlassen worden. Der Rat habe den Entschluß zum Erlaß der Verordnung gefaßt, bevor die — im übrigen ablehnende — Stellungnahme des Europäischen Parlaments bekannt gewesen sei. Außerdem habe der Rat weder das Konzertierungsverfahren, dessen Durchführung das Parlament gemäß der gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975 verlangt habe, noch das Dialogverfahren mit dem Personal eingehalten, das er beendet habe, bevor die Stellungnahme des Parlaments ergangen sei.
In seiner Klagebeantwortung weist der Rat die verschiedenen von den Klägern vorgebrachten Klagegründe zurück.
Zwar seien dem Rat die mit der Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten in die Gehaltstabelle verbundenen technischen Schwierigkeiten ebenso bekannt gewesen wie den Personalvertretern, jedoch könne man ihm^nicht vorhalten, Erhöhungen finanzieller Ansprüche beabsichtigt zu haben. Daß der Beschluß vom 29. Juni 1976 einen Abschnitt V mit der Überschrift Revisionsklausel enthalte, beweise vielmehr, daß er etwaige Verzerrungen habe korrigieren wollen.
Der zweite Klagegrund stehe insoweit in Widerspruch zur Behauptung der Kläger, die Verordnung Nr. 160/80 stelle in Wirklichkeit ein Bündel von Einzelfallentscheidungen dar, als mit ihm mangelnde Sorgfalt bei der Ausübung der Rechtsetzungsbefugnis des Rates gerügt werde. Der Klagegrund sei zudem in sachlicher wie in rechtlicher Hinsicht nicht stichhaltig. Selbst wenn man einen Mangel an Sorgfalt annehme, liege dieser im Bereich der Verordnung Nr. 3177/76 und nicht im Bereich des angegriffenen Rechtsaktes; der angeführte Rechtsgrundsatz sei aber allein für die untergeordnete Entscheidungsbefugnis maßgeblich.
Da der Rat stets seine Absicht betont habe, die Verzerrungen zu verhindern und die Verordnung Nr. 3177/76 zu überprüfen, wenn dies erforderlich werde, könne auch der Klagegrund des Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht durchgreifen. Die Aufhebung oder nachträgliche Änderung der Verordnung sei vollkommen rechtmäßig erfolgt. Jedenfalls werde mit der angegriffenen Verordnung genau genommen keine wohlerworbene Rechtsposition entzogen.
Der viene Klagegrund — Verstoß gegen wohlerworbene Rechte — sei ebensowenig stichhaltig wie die vorangegangenen. Die Verordnung Nr. 160/80 habe nämlich weder den Zweck, die angeblich wohlerworbenen Rechte der Kläger in Frage zu stellen, noch bewirke sie dies. Mit der Verordnung Nr. 3177/76 habe den Klägern gewiß kein unwiderruflicher Anspruch auf eine vorteilhaftere Besoldung gewährt werden sollen; die Kläger könnten aus dieser Verordnung keinen solchen Anspruch ableiten. In Wirklichkeit würden die Ansprüche der Beamten in den Artikeln 64 und 65 des Statuts festgelegt, durch die dem Rat die Ziele zugewiesen würden, die er bei der Besoldung zu verfolgen habe. Hierzu gehöre an erster Stelle die Gleichbehandlung der Beamten.
Zudem habe die Verordnung Nr. 3177/76 für die Kläger keine wohlerworbenen subjektiven Rechte begründen können, da es sich bei ihr um einen Rechtsetzungsakt handele.
Schließlich liege auch kein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften vor, da die Verordnung erlassen worden sei, nachdem das Parlament seine Stellungnahme abgegeben habe, und da in der Klage nicht angegeben werde, inwiefern die beiden anderen angeführten Verfahren mißachtet worden seien.
In ihrer Erwiderung heben die Kläger zunächst hervor, daß es sich bei der Lösung, für die sich der Rat in seiner Verordnung Nr. 3177/76 entschieden habe, um eine der Möglichkeiten gehandelt habe, wie man den Berichtigungskoeffizienten habe einbeziehen können, und daß sie keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz beinhaltet habe. Rein juristisch betrachtet sei die Verordnung Nr. 3177/76 des Rates daher vollkommen rechtmäßig. Außerdem gehe es ihnen nicht um das Recht des Rates, für die Zukunft eine andere Methode der Einbeziehung einzuführen, sondern sie wendeten sich gegen die rückwirkende Ersetzung der Verordnung Nr. 3177/76 durch die Verordnung Nr. 160/80.
Die von ihnen geltend gemachten Gründe sind mit den in der Klage aufgeführten identisch; nur zum eisten, vierten und fünften Klagegrund finden sich neue Ausführungen.
Hinsichtlich des auf die angeblich fehlerhafte Begründung der Verordnung Nr. 160/80 gestützten Arguments berufen sich die Kläger auf zwei neue Schriftstücke, um ihre Behauptung zu stützen, daß dem Rat die Verzerrungen, die die Verordnung Nr. 3177/76 hervorrufen würde, nicht hätten verborgen bleiben können.
Das eine ist der Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung Nr. 3177/76, in dem es heißt:
Diese Art der Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten hat... mitunter erhebliche finanzielle Vorteile für die Beamten im aktiven Dienst und — ebenfalls erhebliche — finanzielle Nachteile Rheine recht hohe Zahl von Ruhcgehaltsempfängern bzw. Empfängern derjenigen Vergütungen bewirkt, die auf Grund des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst im Rahmen der durch die Verordnungen Nrn. 259/68, 2530/72 und 1543/73 erlassenen Sondermaßnahmen gezahlt werden.
Die Gruppe der Sachverständigen der Mitgliedstaaten (Gruppe Statut) hat die mit finanziellen Vorteilen verbundenen Verzerrungen geprüft.
Hingegen war nicht vorausgesehen worden, daß diese Einbeziehung in einer Reihe von Fällen mit finanziellen Nachteilen verbunden sein würde.
Bei dem anderen Schriftstück handelt es sich um eine Aktennotiz der Gcneraldirektion Personal und Verwaltung der Kommission vom 8. November 1977. Sie enthält das Protokoll der Konzertierungssitzung vom 28. Oktober 1977, in der der Bericht 1977 für die jährliche Besoldungsüberprüfung behandelt wurde; zur Methode der Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten heißt es dort: Obwohl den Delegationen des Rates durchaus bewußt war, daß diese Maßnahme nicht völlig neutral sein konnte, sind sie über die in sehr zahlreichen Fällen festgestellten Zuwächse überrascht.
Die Kläger meinen, der Rat habe sich jedoch über die Größenordnung, in der sich die Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten auswirken würde, nicht täuschen können, da bereits im Jahre 1972 eine gleichartige Einbeziehung eines Berichtigungskoeffizienten in Höhe von 128 % stattgefunden und Folgen nach sich gezogen habe, deren Umfang durchaus gespürt worden sei.
Schließlich werde es dem Rat durch die in dem Beschluß vom 29. Juni 1976 enthaltene Revisionsklausel lediglich ermöglicht, über etwaige Verbesserungen der eingeführten Regelung zu entscheiden und etwaige Verzerrungen einzig mit Wirkung für die Zukunft zu korrigieren. In bezug auf den vierten Klagegrund — Verletzung wohlerworbener Rechte — stellen die Kläger klar, daß sie nicht einen Anspruch auf Beibehaltung der Verordnung Nr. 3177/76 geltend machten, der juristisch keinesfalls haltbar wäre, sondern einen Anspruch auf die Gewährung der aus ihr folgenden Rechtsvorteile — ein Anspruch, der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 12. Juli 1957, Algera u. a., verbundene Rechtssachen 7/56 und 3 bis 7/57, Slg. 1957, 83, sowie Urteil vom 22. März 1961, SNUPAT, verbundene Rechtssachen 42 und 49/59, Slg. 1961, 107) und in der Lehre anerkannt sei.
Selbst wenn anzunehmen gewesen wäre, daß die Verordnung Nr. 3177/76 rechtswidrig sei, hätte sie nur innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben werden dürfen, die bei weitem überschritten worden sei.
Zu dem angeblichen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften tragen die Kläger schließlich vör:
Der Rat habe das Personal am 17. Januar 1980, bevor die Stellungnahme des Parlaments bekannt gewesen sei, von seiner Entscheidung in Kenntnis gesetzt, die Verordnung Nr. 160/80 zu erlassen; dieses Datum sei bei der Beurteilung der Frage zugrunde zu legen, ob der Rat das Verfahren der Anhörung des Parlaments beachtet habe. Jedenfalls zeige der Umstand, daß die Verordnung vom 21. Januar datiere, also drei Tage — darunter ein Samstag und ein Sonntag — nach Abgabe der Stellungnahme des Europäischen Parlaments ergangen sei, daß der Rat dieser keine Beachtung geschenkt habe.
Das Europäische Parlament habe den Rat im Hinblick auf den völlig ablehnenden Charakter seiner Stellungnahme aufgefordert, sich mit ihm abzustimmen. Unter den gegebenen Umständen sei durch diese Aufforderung in Wirklichkeit eine Verpflichtung zur Anwendung der gemeinsamen Erklärung begründet worden. Der Rat habe dadurch, daß er sich daran nicht gehalten habe, seine Befugnisse mißbräuchlich ausgeübt, was einen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften darstelle.
Die Personalvertreter hätten sich einer Aufnahme des Dialogs mit dem Rat wegen der fehlenden Stellungnahme des Parlaments widersetzt. Der Rat habe die Auffassung vertreten, das Dialogverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden, obwohl dieses Verfahren in der Vergangenheit stets nach Eingang der Stellungnahme des Parlaments durchgeführt worden sei.
In seiner Gegenerwiderung vertritt der Rat die Meinung, der erste Klagegrund bestehe in Wirklichkeit aus zwei Teilen, wobei der zweite offensichtlich mehr Gewicht habe als der erste. Wenn die Kläger darauf bestünden, daß der Rat absichtlich gehandelt habe, so geschehe dies vor allem zu dem Zweck, ihm das Recht abzusprechen, die Folgen seiner Entscheidung rückwirkend zu beseitigen. Der Rat bestreitet weiterhin, daß die entstandenen Verzerrungen absichtlich verursacht worden seien, und bemüht sich besonders, den auf die Rückwirkung gestützten Klagegrund zu widerlegen, der nach Ansicht des Rates in anderer Form im zweiten, dritten und vierten Klagegrund der Kläger wiederkehrt.
Wenn die Kläger bestritten, daß die neue Verordnung auch nur zeitweilig die Besoldung der Beamten einfrieren könne, die aus der alten Verordnung einen Vorteil gezogen hätten, und wenn sie diese Ansicht mit dem allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung von Verwaltungsakten begründeten, so werde damit die Bedeutung dieses Grundsatzes völlig verkannt; er verbiete es in keiner Weise, die Besoldungssituation mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Der Grundsatz verbiete es lediglich, die bereits fälligen Bezüge zu kürzen; dies sei aber in der Verordnung Nr. 160/80 nicht vorgesehen. Wollte man der Auffassung der Kläger zustimmen, so würde man damit das Gesetz des Wechsels, einen weiteren fundamentalen Grundsatz für den öffentlichen Dienst, leugnen.
Was den Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften angehe, sei darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 160/80 vom 21. Januar 1980 datiere und somit später als die Stellungnahme des Parlaments ergangen sei, auch wenn möglicherweise schon vor diesem Zeitpunkt Entwürfe vorgelegt oder Absichten erklärt worden seien. Das von den Klägern angeführte Verfahren der Konzertierung mit dem Parlament seinerseits sei nicht zwingend vorgeschrieben und sei im übrigen nur bei Rechtsakten von allgemeiner Tragweite anzuwenden, die zu den Grundsatzentscheidungen der Gemeinschaftspolitik gehörten und die ins Gewicht fallende finanzielle Auswirkungen hätten — Voraussetzungen, die der angegriffene Rechtsakt nicht erfülle. Schließlich sei der Rat durch nichts dazu verpflichtet, das Dialogverfahren mit den Personalvertretern erst nach Eingang der Stellungnahme des Parlaments zu eröffnen.
IV — Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes
Auf Ersuchen des Gerichtshofes hat ihm jede Partei Zahlenangaben übermittelt, aus denen sich für zwei bestimmte Besoldungsgruppen und Dienstalterssuifcn im einzelnen die Berechnung der Dienstbezüge, die in der Tabelle der Verordnung Nr. 3177/76 aufgeführt sind, ergibt und die die Verzerrungen veranschaulichen, die sich aus dieser Verordnung bei den Nettobezügen der im Verhältnis zu den anderen begünstigten Beamten ergeben haben. Der Rat hat zudem eine Aufstellung vorgelegt, aus der zu entnehmen ist, wie die Verzerrungen für die betreffenden Beamten durch die Verordnung Nr. 160/80 korrigiert worden sind.
Außerdem haben die Kläger die Umstände dargelegt, unter denen die Verwaltung zum 1. Juli 1977 eine andere als die in der Verordnung Nr. 3177/76 verwendete Berechnungsmethode einführte, während der Rat dem Gerichtshof den Wortlaut seines Beschlusses vom 29. Juni 1976 in der durch den Beschluß vom 26. Juni 1978 geänderten Fassung übermittelt hat.
V — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 27. November 1980 haben die Parteien mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. Januar 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr F. Giuffrida, Beamter des Rates der Europäischen Gemeinschaften, und Herr G. Campogrande, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, haben mit Klageschrift, die am 28. Februar 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 160/80 des Rates vom 21. Januar 1980 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 20, S. 1).
2 Gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag kann eine natürliche Person Nichtigkeitsklage nur gegen an sie ergangene Entscheidungen erheben, die sie unmittelbar und individuell betreffen. Die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung des Rates ist daher nur zulässig, soweit der angegriffene Rechtsakt, obwohl als Verordnung ergangen, die Kläger unmittelbar und individuell betrifft.
3 Nach Artikel 189 Absatz 2 EWG-Vertrag ist die allgemeine Geltung das Merkmal, das die Verordnung von der Entscheidung unterscheidet.
4 Artikel 1 der Verordnung Nr. 160/80 des Rates ändert Artikel 66 des Statuts und die Artikel 20 und 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, indem er die in diesen Bestimmungen enthaltenen Tabellen der Monatsgrundgehälter und der Dienstbezüge durch Tabellen ersetzt, die diese Gehälter und Dienstbezüge abändern.
5 Artikel 2 der Verordnung enthält bestimmte Übergangsmaßnahmen für die Anwendung dieser geänderten Gehälter und Dienstbezüge auf alle jene Beamten oder ehemaligen Beamten, die sich objektiv in den finanziellen Verhältnissen befinden, die dort beschrieben sind.
6 Daraus folgt, daß die angegriffene Verordnung für objektiv bestimmte Fälle gilt und Rechtsfolgen für Personengruppen begründet, die generell und abstrakt umrissen sind. Sie hat daher Verordnungscharakter.
7 Sie verliert ihren Charakter als Verordnung nicht schon dadurch, daß sich die Rechtssubjekte, für die sie in einem bestimmten Zeitpunkt gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, daß diese Geltung sich wie im vorliegenden Fall aus einer in dem Rechtsakt umschriebenen objektiven Rechts- oder Sachlage, in Verbindung mit der Zielsetzung dieses Aktes ergibt.
8 Die Klage ist daher für unzulässig zu erklären.
Kosten
9 Da die vorliegende Klage auf Artikel 173 und nicht auf Artikel 179 EWG-Vertrag gestützt ist, ist statt Artikel 70 der Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung anzuwenden.
10 Nach diesem Artikel ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrer Klage unterlegen sind, sind sie zur gesamtschuldnerischen Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kläger werden verurteilt, gesamtschuldnerisch die Kosten zu tragen.