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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.03.1981 – C-36/80

ECLI:EU:C:1981:62

Zitiert von 3 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte

In den verbundenen Rechtssachen 36 und 71/80

betreffend zwei dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom irischen High Court in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Irish Creamery Milk Suppliers Association und andere

gegen

irische Regierung und andere

sowie

Martin Doyle und andere

gegen

irischen Premierminister und andere

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des EWG-Vertrages, insbesondere der Artikel 9, 11, 12, 16, 17, 38 bis 46 und 177, sowie der Verordnungen des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide, für Milch und Milcherzeugnisse, für Rindfleisch und für Zucker

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart und T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait und O. Due,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

URTEIL§

Sachverhalt

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

A — Sachverhalt und Verfahren vor dem einzelstaatlichen Gericht

1. Im April 1979 erließ die irische Regierung eine Reihe von Verordnungen zur Einführung einer vorübergehend zu erhebenden Verbrauchsteuer in Höhe von 2 % des zu versteuernden Werts folgender Erzeugnisse:

a) Frischmilch (vom 1. Mai bis 31. Dezember 1979),

b) lebende einheimische Rinder (vom 1. Mai bis 31. Dezember 1979),

c) Getreide (Weizen, Hafer und Gerste) (vom 1. August bis 31. Dezember 1979) und

d) Zuckerrüben (vom 1. August bis 31. Dezember 1979).

Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen war diese Steuer auf inländische, zur Verarbeitung, Lagerung oder Ausfuhr gelieferte Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Lieferung zu erheben. Auf importierte Erzeugnisse mit Ausnahme von seit mehr als 14 Tagen in Irland befindlichen Rindern, die als einheimische Tiere galten, wurde sie nicht erhoben.

Die Ausnahmen betrafen die ersten 5000 Imperial Gallons Milch, von ansteckenden Krankheiten befallene Tiere sowie in bestimmten Grafschaften erzeugte und einer bestimmten Raffinerie gelieferte Zuckerrüben.

Die Steuer war entweder vom Exporteur oder vom Verarbeitungsunternehmen (Schlachthof, Molkerei, Zuckerfabrik und Mühlenbetrieb) oder von dem Lagerhaltungsunternehmen an die Revenue Commissioners (Finanzbehörden) wie folgt zu entrichten: von den Eigentümern des Betriebsgrundstücks jeweils zum Monatsende und von den Exporteuren grundsätzlich vor Durchführung des Exports.

Bei Milch, Vieh und Getreide galt als der zu versteuernde Wert der Preis, der bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, erzielt werden kann. Bei Zuckerrüben galt hingegen als zu versteuernder Wert der tatsächlich vom Käufer gezahlte Preis.

Hatte ein Exporteur oder der Inhaber eines Verarbeitungsunternehmens das Erzeugnis aufgekauft, so konnte er grundsätzlich von dem an den Verkäufer zu zahlenden Preis einen der Steuer entsprechenden Betrag einbehalten oder er hatte einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages. Wurde der Steuerpflichtige nicht Eigentümer des Erzeugnisses, zum Beispiel, weil er lediglich Dienstleistungen erbrachte, so konnte er sich den Steuerbetrag vom Eigentümer des Erzeugnisses erstatten lassen.

Bei der Entrichtung der ihnen auferlegten Steuer konnten die Exporteure von der Form und dem Verfahren Gebrauch machen, die die Richtlinie 78/453/EWG des Rates vom 22. Mai 1978 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zahlungsaufschub für Eingangs- und Ausfuhrabgaben (ABl. L 146 vom 2. 6. 1978, S. 19) für Währungsausgleichsbeträge vorsieht. Die Unternehmensinhaber mußten bei den Revenue Commissioners eine Genehmigung beantragen, die ihnen unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel bei Übernahme der Verpflichtung, zu Kontrollzwecken bestimmte Angaben zu machen, gewährt wurde.

2. Die irischen Agrarerzeuger und ihre Verbände wandten sich mit einer Beschwerde an die Kommission. Außerdem erhoben sie ebenso wie einige Verarbeitungsunternehmen und ein Viehexporteur zwei Klagen gegen die irische Regierung und mehrere andere irische Behörden. Diese Klagen bilden den Anlaß der Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court.

Mit einem Schreiben an die Kommission vom 2. Oktober 1979 legte die irische Regierung die Gründe für die Einführung der fraglichen Steuer wie folgt dar:

Aus historischen Gründen blieben der Lebensstandard und der Entwicklungsstand der Landwirtschaft in Irland bis vor kurzer Zeit hinter dem in anderen Bereichen der Wirtschaft zurück. Dies schlug sich in einer verhältnismäßig günstigen steuerrechtlichen Regelung für die Landwirtschaft nieder, insbesondere was die Einkommenssteuer angeht. Seit 1972 wuchs der Lebensstandard der Landwirtschaft, hauptsächlich infolge der gemeinsamen Agrarpolitik, rasch; die steuerrechtliche Regelung wurde schrittweise geändert, um sie derjenigen für andere Wirtschaftsbereiche mit vergleichbaren Einkommen anzupassen. Zwar war diese Entwicklung bei Erstellung des Haushalts für das Jahr 1979 noch nicht abgeschlossen, die Regierung war sich aber in der damaligen Situation der Tatsache bewußt, daß die Landwirtschaft nunmehr weitaus besser in der Lage war, die besonders für sie erbrachten Dienstleistungen zu bezahlen. Bei der Suche nach einer Möglichkeit, zumindest einen Teil der Kosten von der Landwirtschaft statt vom Steuerzahler im allgemeinen zurückzuerlangen, sah sich die Regierung dem Problem gegenüber, daß nach keiner der geltenden steuerrechtlichen Regelungen eine wirksame Beschaffung von Geldmitteln im laufenden Jahr sichergestellt werden konnte. Aus diesem Grund wurde die Verbrauchsteuer für die Landwirtschaft eingeführt, die vorübergehend erhoben werden sollte, bis die Regierung nach Anhörung der betroffenen Kreise über eine endgültige steuerrechtliche Regelung für die Landwirtschaft beschlossen haben würde. In der Zeit nach der Erstellung des Haushalts wurden diese Anhörungen abgeschlossen; am 24. April wurde eine endgültige, von 1980 an geltende steuerrechtliche Regelung veröffentlicht. Die Steuer wird nur noch bis zum 31. Dezember 1979 erhoben.

3. Die Kläger im Ausgangsverfahren in der Rechtssache 36/80 haben Professor Denis Lucey vom University College Cork beauftragt, die Auswirkungen der fraglichen Steuer zu untersuchen. Als Zwischenergebnis stellt Professor Lucey im Abschnitt 42 seines Gutachtens fest, daß die gesamte oder fast die gesamte Steuerlast auf die Agrarerzeuger abgewälzt werde, indem die Nettopreise der betroffenen Erzeugnisse gesenkt würden.

Im einzelnen kommt er zu dem Ergebnis, daß bei Getreide, Zuckerrüben und Milch letztlich die Erzeuger die 2%ige Steuer zu tragen hätten, obwohl die durch die Steuer verursachten Verwaltungskosten von den Verarbeitungs- oder Lagerhaltungsunternehmen aufgefangen würden. Bei der Steuer auf Rinder sei die Situation komplizierter. Das Ausmaß der Nachfrage habe es den Unternehmen, die für den Export Schlachtungen durchführten, zunächst ermöglicht, die Steuer auf ihre Käufer abzuwälzen; jedoch habe sich die Belastung infolge der Interventionspreise später auf die Erzeuger zurückverlagert, so daß diesen wegen der Steuer nicht der effektive Interventionspreis zugute gekommen sei. Sehr viele Rinder seien unmittelbar vor der Einführung der Steuer verkauft und geschlachtet worden; in den ersten Wochen nach ihrer Einführung sei der Umsatz der Exporteure erheblich zurückgegangen. Die Einfuhr von Rindern aus Nordirland habe zugenommen.

4. Die Klagen zum irischen High Court sind darauf gerichtet, die Unvereinbarkeit der Steuer mit dem EWG-Vertrag und vor allem mit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung über die Marktorganisationen für die fraglichen Erzeugnisse feststellen zu lassen und eine einstweilige Verfügung zu erwirken, durch die die Erhebung der Steuer untersagt wird.

Da die irische Regierung sich für den Fall, daß das Gericht die fragliche Steuer für rechtswidrig erklären sollte, verpflichtete, die gezahlten Steuern zurückzuerstatten, entschied das nationale Gericht nicht über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Es hat vielmehr das Verfahren ausgesetzt und beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Hat der High Court das Ermessen, das ihm Artikel 177 EWG-Vertrag einräumt, rechtmäßig ausgeübt, als er schon im jetzigen Verfahrensstadium beschloß, die Frage 2 dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen?

2. Steht eine nationale Steuer wie die im vorliegenden Fall streitige im Widerspruch zum EWG-Vertrag, insbesondere zu dessen Artikeln 9, 11, 12, 16, 17 und 38 bis 46 oder zu einer dieser Vorschriften bzw. zu den Verordnungen Nrn. 804/68, 805/68, 3330/74 und 2727/75 des Rates oder zu einer von ihnen?

B — Verfahren vor dem Gerichtshof

Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kläger im Ausgangsverfahren, in der Rechtssache 36/80 vertreten durch die Solicitors Mason Hayes & Curran, Dublin, und in der Rechtssache 71/80 vertreten durch die Barristers Brian McCracken, Mary Robinson und Tom Morgan beauftragt durch die Solicitors Beatty & Healy, Dublin, sowie die Beklagten im Ausgangsverfahren, vertreten durch Chief State Solicitor Louis J. Dockery als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes R. Wainwright und. H.-P. Hartvig als Bevollmächtigte, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 16. September 1980 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 36/80 und 71/80 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

II — Schriftliche Erklärungen

A — Zur ersten Frage

Die Beklagten im Ausgangsverfahren tragen vor, wegen des Streits der Parteien über Tatsachenfragen, so unter anderem über die Funktion und die Auswirkungen der Steuer hätten sie den High Court ersucht, den Gerichtshof nicht vor Klärung dieser Fragen um Vorabentscheidung zu ersuchen. Sie hätten auf diese Weise vermeiden wollen, daß sich nach Klärung des Sachverhalts eventuell weitere Fragen des Gemeinschaftsrechts stellten, die eine Vorlage an den Gerichtshof nach Artikel 177 erforderlich machten, also der im höchsten Maße unerwünschte Fall eintreten könne, daß in derselben Rechtssache mehr als einmal vorgelegt werden müsse. Nach Erlaß der Entscheidung des High Court, vor Verhandlung der Sache um eine Vorabentscheidung über die Frage der Gültigkeit der fraglichen Rechtsvorschriften zu ersuchen, hätten sie Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt. Nachdem in der mündlichen Verhandlung über das Rechtsmittel Zweifel daran aufgetreten seien, daß ein Vorlagebeschluß eines nationalen Gerichts durch Rechtsmittel zu einem höheren nationalen Gericht angefochten werden könne, hätten sich die Parteien geeinigt, das Rechtsmittelverfahren auf unbestimmte Zeit vertagen und in den Vorlagebeschluß des High Court die nunmehrige Frage 1 aufnehmen zu lassen.

Die Beklagten schlagen folgende Antwort auf diese Frage vor:

a) Die Wahl des Zeitpunkts, zu dem ein nationales Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegt, ist ausschließlich Sache des nationalen Gerichts; seine Entscheidung unterliegt jedoch allen Rechtsmitteln zu einem höheren nationalen Gericht, die nach nationalem Recht eventuell gegen die Ausübung oder Nichtausübung der Befugnis des unteren Gerichts, um Vorabentscheidung in einer bestimmten Sache zu ersuchen, gegeben sind.

b) Die nationalen Gerichte sollen die Entscheidung über die Frage, ob sie um eine Vorabentscheidung nach Artikel 177 EWG-Vertrag ersuchen, davon abhängig machen, ob das bei ihnen anhängige Verfahren ein Stadium erreicht hat, in dem

aa) entweder die Vorabentscheidung für sich ausreicht, um den Erlaß der Entscheidung zu ermöglichen,

bb) oder die Vorabentscheidung zwar für sich nicht ausreicht, den Erlaß der Entscheidung zu ermöglichen, sie aber hierzu erforderlich ist und es aufgrund einer Abwägung der Zweckmäßigkeitsgründe (einschließlich der anzustrebenden Vermeidung von mehr als einer Vorlage in derselben Rechtssache) geboten erscheint, die Vorabentscheidung einzuholen, bevor die Frage oder Fragen (tatsächlicher Art oder des nationalen Rechts) geklärt sind, deren Beantwortung in Verbindung mit der Vorabentscheidung den Erlaß einer Entscheidung ermöglicht.

Die Beklagten betonen, daß es ihnen im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht darum gehe, eine Rücknahme oder einen Aufschub des Ersuchens um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die zweite Frage zu erreichen; sie seien jedoch der Auffassung, daß der Gerichtshof den nationalen Gerichten im allgemeinen durch die Beantwortung der ersten Frage im Sinne des obigen Vorschlags eine wertvolle Orientierung für die praktische Handhabung des Artikels 177 EWG-Vertrag geben würde.

Die Kläger in der Rechtssache 36/80 halten eine Entscheidung des Gerichtshofes über diese Frage für nicht erforderlich. Die Frage falle in Anbetracht der Art und Weise, wie sie dem Gerichtshof gestellt worden sei, nicht unter Artikel 177 Absatz 2, da das vorlegende Gericht eine Entscheidung darüber nicht für zum Erlaß seines Urteils erforderlich gehalten habe. Für den Fall, daß der Gerichtshof eine Beantwortung der Frage für geboten oder aber für angemessen erachte, schließen sich diese Kläger der Ansicht der Kläger in der Rechtssache 71/80 an, wonach es Sache des einzelstaatlichen Gerichts ist, über den Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem es zweckmäßig ist, eine Frage dem Gerichtshof vorzulegen.

Die Kommission vertritt die Ansicht, da außerordentliche Umstände wie eine noch unbestimmte rechtliche Situation oder der künstliche Charakter eines nationalen Verfahrens nicht vorlägen, bestünden in den vorliegenden Rechtssachen keine Bedenken dagegen, daß das nationale Gericht sein Ermessen zugunsten einer Anrufung des Gerichtshofes ausgeübt habe.

B — Zur zweiten Frage

a) Im Anschluß an eine eingehende Untersuchung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Preismechanismus in den vier Wirtschaftsbereichen machen die Kläger im Ausgangsverfahren in der Rechtssache 36/80 geltend, die Erhebung der Steuer verstoße in erster Linie gegen die Artikel 38 bis 46 EWG-Vertrag und die oben genannten Verordnungen des Rates, weil sie einen rechtswidrigen Eingriff in die gemeinsamen Marktorganisationen für die vier fraglichen Erzeugnisse darstelle. Sobald die Gemeinschaft eine Regelung für einen bestimmten Sektor erlassen habe, hätten die Mitgliedstaaten sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen könnten. Die Steuer wirke aber insofern auf den Preisbildungsmechanismus ein, als sie die durch den Richtoder Orientierungspreis gebildete Obergrenze sowie die durch den Interventionspreis und — bei Zuckerrüben — durch den Mindestpreis gebildete Untergrenze senke. Wenn der Marktpreis der fraglichen Erzeugnisse gleich dem Richtpreis sei, so erhielten die Erzeuger diesen Preis abzüglich 2 % und in bestimmten Fällen, d. h. wenn der Interventionspreis ins Spiel komme, setze die Steuer die Erzeuger der Gefahr aus, entgegen dem Willen des Rates weniger als den Interventionspreis zu erhalten. Da ein Zusammenhang zwischen dem Rieht- oder Orientierungspreis, dem Interventionspreis und dem Schwellenpreis sowie den Ausfuhrerstattungen oder -abschöpfun-gen bestehe und die Preise der Folgeerzeugnisse außer bei Zuckerrüben, wo sich der Mindestpreis nach dem Interventionspreis für Weißzucker richte, von den Rohstoffpreisen abhängig seien, beeinträchtige die Steuer die allgemeine Preisbildung und sei geeignet, das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen, d. h. den freien Verkehr der fraglichen Erzeugnisse und die gleichbleibende Versorgung, sowie den Lebensstandard der landwirtschaftlichen Erzeuger zu beeinträchtigen.

Die Steuer verstoße auch gegen die Artikel 9, 11, 12 und 16 EWG-Vertrag, denn in ihren Auswirkungen stelle sie insofern nicht nur eine inländische Abgabe, sondern einen Ausfuhrzoll oder eine Abgabe gleicher Wirkung dar, als sie weder für die gesamte Agrarerzeugung noch für alle Erzeuger gelte und als sie einen Unterschied zwischen Verarbeitungsund Lagerhaltungsunternehmen einerseits und Exportunternehmen andererseits mache. Aus denselben Gründen sei durch die Erhebung der Steuer auch gegen den in Artikel 40 Absatz 3 EWG- Vertrag niedergelegten Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen worden.

Dieselben Kläger betonen außerdem, die zeitliche Begrenzung der Steuer lasse nicht den Schluß zu, daß eine solche Steuer nicht irgendwann in der Zukunft für einen mehr oder weniger langen Zeitraum oder aber — und dies hätte schwere Folgen für die Landwirtschaft — mit einem höheren Steuersatz als 2 % wieder eingeführt würde.

Sie schlagen vor, die zweite Frage wie folgt zu beantworten :

1. In Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sind die Mitgliedstaaten vor allem dann, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem beruht, nicht mehr befugt, einseitige Maßnahmen zu treffen, die in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation eingreifen.

2. Mit den Verordnungen Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide, Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und Nr. 3330/74 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker unvereinbar ist eine nationale Abgabe der hier strittigen Art, die mit einem Satz von 2 % auf Getreide, Rinder, Milch und Zuckerrüben im Stadium der Erzeugung und der Ausfuhr erhoben wird und dadurch auf die im Rahmen der genannten gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehene Preisbildung einwirkt.

3. Eine nationale Abgabe der hier strittigen Art diskriminiert durch die Art ihrer Erhebung Erzeuger und Exporteure insofern gegenüber Erzeugern und Wettbewerbern der gleichen Stufen, als sie gleiche Fälle ungleich behandelt; sie ist daher mit Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag unvereinbar.

Dieses Vorbringen machen sich die Kläger im Ausgangsverfahren in der Rechtssache 71/80 zu eigen, tragen aber darüber hinaus vor, die Steuer stelle einen Zoll oder eine Maßnahme gleicher Wirkung dar.

b) Die Kläger im Ausgangsverfahren in der Rechtssache 36/80 schließen sich der Argumentation eines der Kläger in der Rechtssache 71/80 hinsichtlich der Ausfuhr von Rindern an, wonach die Steuer infolge der besonderen Marktsituation eine Beschränkung des freien Warenverkehrs dargestellt und eine Verzerrung des Marktgeschehens bewirkt habe. Diese Kläger, zu dessen Geschäftstätigkeit die Ausfuhr von Rindern gehört, macht geltend, die Steuer habe die Wirkungen eines Ausfuhrzolls oder — so bringt er hilfsweise vor — einer mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkung; die tatsächlichen Auswirkungen der Steuer auf die Ausfuhr lebender Rinder beschreibt er wie folgt:

1. Seit der Einführung der Steuer habe kein Verkäufer von Rindern mehr an Exporteure verkaufen wollen, wenn der Betrag der Steuer vom Preis habe abgesetzt werden sollen. Die Exporteure hätten deshalb vor der Wahl gestanden, die Steuer entweder selbst zu tragen oder sie auf ihre Käufer abzuwälzen. Bei ihren Käufen hätten die Exporteure mit den Käufern des Binnenmarktes in Wettbewerb gestanden. Bei Inlandsverkäufen würden lediglich die Verkäufe von zum Schlachten bestimmten Rindern mit der Steuer belastet; sie sei erst bei der Schlachtung fällig. Die Folge hiervon sei ein Rückgang der Ausfuhr und eine Zunahme der Einfuhren vor allem aus Nordirland gewesen, da für Rinder, die innerhalb von zwei Wochen nach der Einfuhr geschlachtet worden seien, keine Steuer habe entrichtet werden müssen. Gerade der Umstand, daß die Erhebung der Steuer befristet gewesen sei, habe dem Funktionieren des normalen Marktmechanismus entgegengestanden und sich zugleich insofern zugunsten größerer Unternehmen ausgewirkt, als diese hätten wählen können, ob sie die Tiere bis zum 31. Dezember 1979 behalten oder sie, ohne die Steuer zahlen zu müssen, auf dem Binnenmarkt als Mast- oder Zuchtvieh verkaufen wollten.

2. Die Revenue Commissioners hätten das für die Zahlung von Ausfuhrabgaben vorgesehene Verfahren bei der Erhebung der Steuer angewandt und so anerkannt, worum es sich bei dieser in Wirklichkeit handele.

c) Die Beklagten im Ausgangsverfahren heben in ihren Erklärungen den Zweck der Steuer hervor. Es habe sich um eine inländische Steuer auf die einheimische Erzeugung gehandelt, die von den Agrarerzeugern selbst zu tragen gewesen sei. Sie habe sich weder auf die Preisbildung oder die Preisstabilität noch auf die Versorgungsmöglichkeiten oder die Produktivität der Landwirtschaft ausgewirkt. Die Gemeinschaftsverordnungen hätten nicht zum Ziel, den Erzeugern ein festes Nettoeinkommen für ihre Erzeugnisse zu garantieren. Aus der Erhebung der Steuer habe sich nicht der Zwang ergeben, die fraglichen Erzeugnisse zu unter dem Interventionspreis liegenden Preisen zu verkaufen.

Zum Vorbringen des Rinderexporteurs in der Rechtssache 71/80 erklären die Beklagten im Ausgangsverfahren u. a., infolge der Erhebung der Steuer hätten sich die von den irischen Erzeugern erzielten Preise sowohl bei Verkäufen zum Zwecke der Schlachtung als auch bei Verkäufen zum Zwecke, des Exports verringert. Die normalen Kräfte des Marktes hätten sichergestellt, daß die Erhebung der Steuer nicht zu einem Unterschied der Preise auf dem Binnenmarkt und der Preise auf dem Exportmarkt habe führen können, da die Preise auf beiden Märkten durch das Wirken dieser Kräfte bestimmt worden seien.

Abschließend schlagen die Beklagten vor, die zweite Frage dahin zu beantworten, daß eine nationale Steuer von der in den Statutory Instruments Nrn. 152, 153, 160, 250 und 266/1979 vorgesehenen Art weder zum EWG-Vertrag noch zu irgendeiner der aufgrund des EWG-Vertrags vom Rat erlassenen Verordnungen im Widerspruch stehe.

d) Die Kommission bemerkt, die Mitgliedstaaten hätten nach wie vor das Recht, innerstaatliche — direkte oder indirekte — Steuern zu erheben. Aus den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ergebe sich jedoch, daß die Ausübung dieser Befugnis nur unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen zulässig sei. Der Vertrag verbiete den Mitgliedstaaten zunächst, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierende inländische Abgaben zu erheben oder Rückvergütungen inländischer Abgaben zu gewähren, die Ausfuhrsubventionen gleichkämen. Ferner könne eine inländische Abgabe verboten sein, soweit sie gleiche Wirkung wie ein Zoll habe, was zum Beispiel der Fall sei, wenn sie ausschließlich dazu bestimmt sei, Tätigkeiten zu finanzieren, die den einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kämen, oder wenn ihre Anwendung den Verkauf ins Ausland stärker belaste als den Verkauf im Inland. Schließlich könne man auch nicht die Möglichkeit ausschließen, daß eine inländische Abgabe verboten sei, weil sie bei genauer Betrachtung mit der gemeinsamen Agrarpolitik unvereinbar sei, so zum Beispiel, wenn durch sie die Wirkungen einer Änderung des gemeinschaftlichen Preisniveaus beschränkt würden oder wenn sie im Rahmen eines Systems erhoben werde, das mit den Vorschriften des Vertrages über den freien Warenverkehr und mit der gemeinsamen Organisation der Märkte unvereinbar sei.

Nach Ansicht der Kommission handelt es sich im vorliegenden Fall weder um einen Einfuhrzoll noch um eine Abgabe gleicher Wirkung, da die Steuer importierte Erzeugnisse mit Ausnahme lebender Rinder, die sich seit mehr als 14 Tagen in Irland befanden, nicht erfaßt habe. Durch die Ausnahmebestimmung für importierte Rinder habe lediglich geklärt werden sollen, welche Tiere dem irischen Viehbestand zuzurechnen gewesen seien mit der Folge, daß für sie bei späterer Schlachtung die Steuer habe entrichtet werden müssen. Die Steuer sei im übrigen bei der Lieferung des lebenden Tieres an ein Schlachthaus erhoben worden, nicht aber bei oder wegen der Einfuhr.

Die Steuer sei auch kein Ausfuhrzoll gewesen, da sie alle Erzeugnisse der fraglichen Art, also sowohl die zum Verbrauch im Inland als auch die zur Ausfuhr bestimmten, getroffen habe.

Was das Verhältnis zwischen der Steuer und der gemeinsamen Agrarpolitik anbelangt, geht die Kommission davon aus, daß es mangels ausdrücklicher Verbote in den Grundverordnungen und mangels einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf dem jeweiligen Gebiet selbst dann an einer Rechtsgrundlage dafür fehlt, die Mitgliedstaaten an der Erhebung von Abgaben auf Agrarerzeugnisse zu hindern, wenn diese unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen. Es sei allerdings möglich, daß eine inländisehe Abgabe von der Art der von der irischen Regierung eingeführten mit den gemeinsamen Marktorganisationen insofern unvereinbar sei, als sie auf die Preisbildung einwirke und die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaftspolitik gefährde. Die Kommission gelangt jedoch zu dem Ergebnis, daß dies hier aus folgenden Gründen nicht der Fall ist:

1. Wenn auch die Befugnis der Mitgliedstaaten, inländische Abgaben zu erheben, im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen beschränkt werden könne, so sei doch aus dem Umstand, daß die Verordnungen kein Verbot enthielten, zu schließen, daß der Rat insoweit keine zu engen Grenzen habe ziehen wollen.

2. Das in allen Begründungserwägungen der fraglichen Verordnungen zum Ausdruck kommende Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, werde durch die Schaffung gemeinsamer Marktorganisationen allein nicht erreicht. Man könne deshalb nicht behaupten, daß das Einkommen der Landwirte ausschließlich von den gemeinsamen Marktorganisationen abhängig sei oder daß die Mitgliedstaaten jegliche Befugnis, dieses Einkommen berührende Maßnahmen, ob es sich nun um Beihilfen oder um Abgaben handele, zu treffen, verloren hätten.

3. Durch die fragliche Steuer werde nicht wirklich in die Preisbildung eingegriffen, denn sie stelle weder eine die Produktion oder das Recht zum freien Verkauf auf dem Markt beschränkende Maßnahme dar noch könne von einem Preisstopp die Rede sein, der die Erzielung des durch die Marktorganisation vorgesehenen Preises unmöglich mache. Auch habe die Steuer eine Preissenkung oder eine Beschränkung der Wirkungen einer Änderung des gemeinschaftliche. Preisniveaus weder bezweckt noch bewirkt, da sie grundsätzlich von den Erzeugern zu tragen sei, für die es keine unmittelbare Garantie eines bestimmten Preisniveaus gebe.

Die Kommission schlägt vor, die zweite Frage wie folgt zu beantworten :

Eine von den Erzeugern zu tragende nationale Steuer, die allgemein und ohne Diskriminierung auf Agrarerzeugnisse erhoben wird, die zum Zwecke der Verarbeitung, der Lagerung oder der Ausfuhr geliefert werden, ist mit den Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr und mit den Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für die fraglichen Erzeugnisse vereinbar.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 12. November 1980 haben die irische Regierung, vertreten durch R. Cook, S.C., die Kläger im Ausgangsverfahren in der Rechtssache 36/80, vertreten durch A. Brown, S.C., die Kläger im Ausgangsverfahren in der Rechtssache 71/80, vertreten durch B. McCracken, S.C., und die Kommssion, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes R. Wainwright als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. Dezember 1980 vorgetragen.

IV — Antrag der irischen Regierung auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

1. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 1981, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 28. Januar 1981, hat die irische Regierung Erklärungen zu den Schlußanträgen des Generalanwalts abgegeben und zugleich beantragt,

a) die mündliche Verhandlung nach Artikel 61 der Verfahrensordnung wiederzueröffnen oder

b) eine Beweisaufnahme nach Artikel 60 der Verfahrensordnung anzuordnen und zu diesem Zweck

c) zu gestatten, die in der Anlage zu dem Schriftsatz enthaltene Stellungnahme zu den Schlußanträgen des Generalanwalts mündlich oder schriftlich als Bestandteil der Erklärungen der irischen Regierung abzugeben oder

d) die Beteiligten nach Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes ausnahmsweise aufzufordern, sich zu der Zusammenfassung ihres Vorbringens durch den Generalanwalt zu äußern oder aber Vorschläge zu machen, wie der Sitzungsbericht im Lichte der mündlichen Verhandlung und des darin von der irischen Regierung vorgelegten Dokuments sowie im Lichte der Schlußanträge des Generalanwalts ergänzt werden könnte.

2. Der Gerichtshof hat den Inhalt des Schriftsatzes am 4. Februar 1981 in nichtöffentlicher Sitzung erörtert und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß alle zur Beantwortung der Vorlagefragen in dieser Rechtssache erforderlichen Informationen bereits vorliegen; er hat daher beschlossen, die mit dem Schriftsatz gestellten Anträge zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe§

1 Der irische High Court hat mit Beschluß vom 25. Oktober 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Davon betrifft eine die Auslegung von Artikel 177 EWG-Vertrag, während die andere darauf gerichtet ist, Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu erhalten, die der High Court zur Entscheidung über die Frage benötigt, ob eine von der irischen Regierung 1979 vorübergehend auf den Wert bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse erhobene 2% ige Steuer mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stand. Dasselbe Gericht hat mit Beschluß vom 29. November 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 6. März 1980, in einem anderen bei ihm anhängigen Rechtsstreit praktisch dieselben Fragen noch einmal vorgelegt.

2 Nach den Akten wurde die strittige Steuer vom 1. Mai bis 31. Dezember 1979 auf Frischmilch und lebende Rinder und vom 1. August bis 31. Dezember 1979 auf verschiedene Getreidearten, nämlich Weizen, Hafer und Gerste, sowie auf Zuckerrüben erhoben. Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen vor allem sozialer Art war die Steuer auf diese Erzeugnisse zu dem Zeitpunkt zu erheben, in dem sie zur Verarbeitung, Lagerung oder Ausfuhr geliefert wurden. Auf importierte Erzeugnisse mit Ausnahme von seit mehr als 14 Tagen in Irland befindlichen Rindern, die als einheimische Tiere galten, wurde sie nicht erhoben. Die Steuer war entweder vom Exporteur oder von dem Verarbeitungs- oder Lagerhaltungsunternehmen an die Revenue Commissioners (Finanzbehörden) zu zahlen. Da sie von den Erzeugern zu tragen sein sollte, sahen die Regierungsverordnungen, durch die sie eingeführt worden war, vor, daß die Exporteure und die Unternehmen gegen die Erzeuger einen Anspruch auf Erstattung des Steuerbetrags hatten.

3 Zwei Verbände irischer Agrarerzeuger sowie mehrere Verarbeitungsunternehmen und ein Viehexporteur erhoben Klage gegen die irische Regierung zum High Court, um die Unvereinbarkeit der Steuer mit dem Gemeinschaftsrecht feststellen zu lassen. Da beide Rechtsstreitigkeiten seiner Ansicht nach hauptsächlich die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften betreffen, hat das nationale Gericht beschlossen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ohne zuvor den zwischen den Parteien u. a. hinsichtlich der Funktion und der Auswirkungen der Steuer strittigen Sachverhalt zu klären. Da die irische Regierung geltend gemacht hatte, für eine Vorlage an den Gerichtshof sei es im derzeitigen Verfahrensstadium zu früh, hat der High Court in seine Vorlagebeschlüsse eine einleitende Frage nach der Auslegung von Artikel 177 EWG-Vertrag aufgenommen.

Zur ersten Frage

4 Die erste Frage des irischen High Court lautet:

Hat der High Court das Ermessen, das ihm Artikel 177 EWG-Vertrag einräumt, rechtmäßig ausgeübt, als er schon im jetzigen Verfahrensstadium beschloß, die Frage 2 dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen?

5 Vor Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 177 EWG-Vertrag den Rahmen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof schafft, die von einer Verteilung der Aufgaben zwischen ihnen ausgeht. Aus Absatz 2 dieser Vorschrift ergibt sich klar, daß es Sache des nationalen Gerichts ist, darüber zu entscheiden, in welchem Verfahrensstadium es dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen soll.

6 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 244/78 (Union Laitière Normande, Sig. 1979, 2663) festgestellt hat, macht es die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erforderlich, den rechtlichen Rahmen zu umreißen, in den sich die erbetene Auslegung einfügen soll. Unter diesem Gesichtspunkt kann es je nach der Gestaltung des Falles von Vorteil sein, wenn zum Zeitpunkt der Vorlage an den Gerichtshof der Sachverhalt und die ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilenden Fragen geklärt sind, so daß der Gerichtshof sich über alle Tatsachen- und Rechtsfragen unterrichten kann, auf die es bei der von ihm vorzunehmenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts möglicherweise ankommt.

7 Durch diese Erwägungen wird jedoch keinesfalls das Ermessen des nationalen Gerichts eingeschränkt, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts und der von den Parteien vorgetragenen Argumente verfügt und die Verantwortung für die zu fällende Entscheidung zu tragen hat und das daher die besseren Voraussetzungen für die Beurteilung der Frage besitzt, in welchem Verfahrensstadium es einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes bedarf.

8 Daher hängt die Wahl des Zeitpunkts, zu dem ein nationales Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 177 vorlegt, von Gesichtspunkten der Prozeßökonomie ab, die abzuwägen Sache des nationalen Gerichts ist.

9 Auf die erste Vorlagefrage ist somit zu antworten, daß nach Artikel 177 EWG-Vertrag die nationalen Gerichte nach ihrem Ermessen darüber entscheiden, in welchem Stadium eines bei ihnen anhängigen Verfahrens dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt werden soll.

Zur zweiten Frage

10 Die zweite Frage lautet:

Steht eine nationale Steuer wie die im vorliegenden Fall streitige im Widerspruch zum EWG-Vertrag, insbesondere zu dessen Artikeln 9, 11, 12, 16, 17 und 38 bis 46 oder zu einer dieser Vorschriften bzw. zu den Verordnungen Nrn. 804/68, 805/68, 3330/74 und 2727/75 des Rates oder zu einer von ihnen ?

11 Mit dieser Frage begehrt der High Court Aufklärung über die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob die Steuer mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang steht, insbesondere mit den Vorschriften des Vertrags, nach denen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle verboten sind, mit den Bestimmungen über die gemeinsame Agrarpolitik und mit den Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für die der Steuer unterliegenden Erzeugnisse. Da alle besteuerten Erzeugnisse unter eine der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die gemeinsamen Marktorganisationen fallen, ist die Abgabe zunächst an diesen Regelungen zu messen.

12 In ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen haben die Agrarerzeugerverbände, die Klägerinnen im Ausgangsverfahren in der Rechtssache 36/80 sind, in erster Linie geltend gemacht, die Steuer stelle insoweit einen rechtswidrigen Eingriff in die betreffenden gemeinsamen Marktorganisationen dar, als durch diese Organisationen den Erzeugern ein bestimmter Preis garantiert werden solle. Wenn der Steuerbetrag nach dem Willen der irischen Regierung von den Agrarerzeugern zu tragen sein solle, so würden diese einen niedrigeren Nettopreis erhalten, als von den Gemeinschaftsbehörden bei der Festsetzung des Rieht- oder Orientierungspreises, des Interventionspreises oder des Mindestpreises für das jeweilige Erzeugnis geplant gewesen sei. Eine derartige Wirkung laufe einem der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik zuwider, nämlich dem in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b EWG-Vertrag niedergelegten Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten.

13 Wenngleich die Parteien im Ausgangsverfahren zu der Frage, welche genauen Gründe die irische Regierung zur Einführung der Steuer veranlaßt haben, verschiedene Ansichten vertreten, so stimmen sie doch darin überein, daß die Steuer Teil einer Einkommenspolitik ist, durch die die Steuerlast auf die verschiedenen Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung verteilt werden soll. Wie die irische Regierung und die Kommission zu Recht geltend machen, stehen die gemeinsamen Marktorganisationen einer solchen nationalen Politik grundsätzlich nicht entgegen. Nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c EWG-Vertrag ist bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik die Tatsache [zu berücksichtigen], daß die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt. Es ist daher nicht Zweck der gemeinsamen Agrarpolitik, die in der Landwirtschaft tätigen Personen gegen die Wirkungen einer nationalen Einkommenspolitik abzuschirmen. Auch dient die Festsetzung gemeinsamer Preise im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen nicht dazu, den Agrarerzeugern unabhängig von allen von den nationalen Behörden auferlegten Abgaben bestimmte Nettopreise zu garantieren. Gerade der Wortlaut von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b zeigt, daß die Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen in erster Linie als Ergebnis der im Buchstaben a beschriebenen Strukturmaßnahmen angesehen wird.

14 Daraus folgt, daß eine nationale Steuer wie die im vorliegenden Fall streitige nicht als solche im Widerspruch zu den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die gemeinsamen Marktorganisationen steht. Zu einem anderen Ergebnis kommt man auch nicht allein deshalb, weil die Steuer aus verwaltungstechnischen Gründen über die Exporteure und die Verarbeitungs- oder Lagerhaltungsunternehmen erhoben wurde.

15 Die Mittel zur Durchführung einer u. a. auch die Agrarerzeuger erfassenden nationalen Einkommenspolitik wären indessen dann mit dem Vertrag und den Regelungen über die gemeinsamen Marktorganisationen unvereinbar, wenn sie das Funktionieren der Mechanismen behindern würden, deren sich die jeweilige Marktorganisation zur Erreichung ihrer Ziele bedient. In bezug auf diese Regelungen besteht das eigentliche Problem also darin, ob die strittige Steuer nicht gerade wegen ihrer Bemessungsgrundlage und der Art und Weise ihrer Erhebung nicht nur, wie von der irischen Regierung gewollt, das Einkommen der Agrarerzeuger belastet, sondern auch andere Wirkungen hervorgerufen hat, die das Funktionieren der Mechanismen der fraglichen Marktorganisationen zu behindern geeignet waren.

16 In diesem Zusammenhang machen die Klägerinnen im Ausgangsverfahren in der Rechtssache 36/80 u. a. geltend, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes könne eine nationale Maßnahme schon wegen ihrer potentiellen Wirkungen mit dem Vertrag unvereinbar sein. Sie betonen, die strittige Steuer wirke sich potentiell auf die Bildung des Marktpreises und auf die Marktversorgung aus. Außerdem machen sie sich die Argumentation des im Ausgangsverfahren in der Rechtssache 71/80 klagenden Viehexporteurs zu eigen, daß derartige Wirkungen auf dem Rindermarkt tatsächlich eingetreten seien. Wegen der, wie dieser Kläger meint, besonderen Situation des irischen Rindermarkts hätten die Exporteure den Steuerbetrag nicht auf die Erzeuger abwälzen können. Auch seien unmittelbar vor der Einführung der Steuer. sehr viele Rinder verkauft und geschlachtet worden, während sich danach die Marktversorgung mit der Folge einer Zunahme der Einfuhr von Rindern aus Nordirland abgeschwächt habe; diese Tiere hätten der Steuer nicht unterlegen, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach der Einfuhr an ein Verarbeitungsunternehmen verkauft worden seien. Die Abschaffung der Steuer habe die gegenteiligen Wirkungen hervorgerufen. Nach Ansicht der Kläger in beiden Ausgangsverfahren beeinträchtigte die Steuer somit zumindest beim Handel mit Rindern die Bildung des Marktpreises, die Marktversorgung und den innergemeinschaftlichen Warenverkehr.

17 Die fragliche Steuer wurde für Milch und Rinder mit Wirkung vom 1. Mai 1979 und für die anderen ihr unterliegenden Erzeugnisse mit Wirkung vom 1. August 1979 eingeführt. Sie wurde für alle Erzeugnisse am 31. Dezember desselben Jahres abgeschafft. Daher ist zu prüfen, welche Tendenzen in dem Zeitraum, während dessen die Steuer erhoben wurde, auf den fraglichen Märkten auftraten. Erforderlichenfalls ist zu klären, ob diese Tendenzen zumindest teilweise den Auswirkungen der Steuer zuzuschreiben sind; dabei sind jedoch die vorübergehenden Wirkungen, die unmittelbar vor oder nach der Einführung und der Abschaffung der Steuer aufgetreten sind, soweit sie als Folge von zur Vermeidung der Steuerbelastung durchgeführten Geschäften anzusehen sind, zu berücksichtigen.

18 Trotz des niedrigen Steuersatzes und der Kürze des Zeitraums, in dem die Steuer erhoben wurde, ist eine solche Prüfung erforderlich, weil die vor dem nationalen Gericht strittige Besteuerungsregelung ausnahmslos unter eine gemeinsame Marktorganisation fallende Erzeugnisse betraf und überdies weitgehend auf den auch durch diese Marktorganisation erfaßten Handelsstufen erhoben wurde.

19 Es ist Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob die Steuer, über die es zu befinden hat, tatsächlich Wirkungen erzeugt hat, durch die das Funktionieren der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Mechanismen behindert wurde. Im Hinblick auf die insoweit vom nationalen Gericht vorzunehmende Beurteilung lassen sich jedoch einige Gesichtspunkte des Gemeinschaftsrechts hervorheben.

20 Die Mechanismen der fraglichen gemeinsamen Marktorganisationen dienen im wesentlichen dazu, auf der Produktions- und der Großhandelsstufe ein Preisniveau zu erreichen, das sowohl den Interessen der Gesamtheit der Erzeuger des betreffenden Sektors in der Gemeinschaft als auch den Belangen der Verbraucher Rechnung trägt und das die Versorgung sicherstellt, ohne zur Überschußproduktion anzureizen. Die Erreichung dieser Ziele könnte durch einseitig getroffene nationale Maßnahmen beeinträchtigt werden, die sich spürbar, wenn auch vielleicht unbeabsichtigt, auf das nationale Niveau der Marktpreise auf der Produktions- und der Großhandelsstufe oder auf die Versorgung des nationalen Marktes auswirken. Bei einer Steuer der hier gegebenen Art hängt die Gefahr einer solchen Auswirkung nicht nur vom Steuersatz und dem Zeitraum, in dem die Steuer erhoben wird, sondern auch von der Situation des betreffenden Marktes und, was die Versorgung angeht, vor allem davon ab, wie allgemein die Steuer sich auswirkt, d. h. wieviele landwirtschaftliche Erzeugnisse sie trifft. Eine nur kurze Zeit erhobene Steuer auf eine Vielzahl von Erzeugnissen ist möglicherweise neutral in dem Sinne, daß sie die Struktur der landwirtschaftlichen Erzeugung nicht verändert. Wenn die Steuer jedoch die Erzeuger dazu anreizt, statt der der Steuer unterliegenden Waren zum Teil andere, der Steuer nicht unterliegende Waren zu erzeugen, so besteht die Gefahr, daß die Steuer auf mehreren Märkten zu Verzerrungen führt.

21 Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage betrifft ferner die Vorschriften, nach denen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle verboten sind. Die Bedenken, die das nationale Gericht in diesem Teil seiner Frage äußert, sind darauf zurückzuführen, daß die Steuer auf die Erzeugnisse zwar nicht wegen ihrer Einfuhr, jedoch anläßlich ihrer Lieferung nicht nur zur Verarbeitung oder zur Lagerung, sondern auch zum Export erhoben wurde. Nach den Akten stellt sich dieses Problem in der Praxis nur bei der Steuer auf Rinder. Daher ist dieser Teil der zweiten Frage unter diesem Gesichtspunkt zu beantworten.

22 Der Viehexporteur, der Kläger im Ausgangsverfahren in der Rechtssache 71/80 ist, trägt hierzu vor, bei der Ausfuhr lebender Rinder zu anderen Zwecken als zur unverzüglichen Schlachtung sei die Steuer allein wegen der Ausfuhr erhoben worden, während nicht exportierte Tiere der Steuer nicht unterlegen hätten, bis sie zur Schlachtung geliefert worden seien.

23 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß eine inländische Abgabe gleiche Wirkung wie ein Ausfuhrzoll entfaltet, soweit sich feststellen läßt, daß ihre Anwendung den Verkauf ins Ausland stärker belastet als den Verkauf im Inland. Jedoch hat eine Abgabe dann nicht die gleiche Wirkung wie ein Ausfuhrzoll, wenn sie alle Tiere systematisch nach denselben Merkmalen zu dem Zeitpunkt erfaßt, zu dem sie, wie die irische Regierung sich ausgedrückt hat, entweder zum Zwecke der Ausfuhr oder zum Zwecke der Schlachtung aus dem inländischen Viehbestand herausgenommen werden.

24 Aus all diesen Gründen ist auf die zweite Frage zu antworten :

Eine vorübergehend erhobene nationale Steuer, die im Rahmen einer Einkommenspolitik zur Verteilung der Steuerlast auf die verschiedenen Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung von den landwirtschaftlichen Erzeugern getragen werden sollte, aber in Form einer indirekten Steuer auf den Wert bestimmter unter gemeinsame Marktorganisationen fallender landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu dem Zeitpunkt erhoben wurde, zu dem diese Erzeugnisse zur Verarbeitung, Lagerung oder Ausfuhr geliefert wurden, und die von den Export-, Verarbeitungs- oder Lagerhaltungsunternehmen zu entrichten war, die ihrerseits den der Steuer entsprechenden Betrag von den Erzeugern zurückfordern konnten, war grundsätzlich nicht mit den Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Agrarpolitik oder mit den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die gemeinsamen Marktorganisationen unvereinbar.

Eine derartige Unvereinbarkeit wäre jedoch zu bejahen, soweit durch die Steuer das Funktionieren der im Rahmen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Mechanismen der Preisbildung und der Regulierung der Marktversorgung behindert worden sein sollten.

Es ist Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Steuer, über die es zu befinden hat, tatsächlich solche Wirkungen erzeugt hat.

Eine Steuer der oben beschriebenen Art fällt selbst dann nicht unter das Verbot von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle, wenn sie auf lebend exportierte Rinder zu dem Zeitpunkt, zu dem diese zur Ausfuhr geliefert werden, erhoben wird, sofern sie auch auf nicht exportierte Rinder systematisch nach denselben Merkmalen zu dem Zeitpunkt erhoben wird, zu dem diese zur Schlachtung geliefert werden.

Kosten

25 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

auf die Fragen, die ihm der irische High Court mit Beschlüssen vom 25. Oktober 1979 und vom 29. November 1979 vorgelegt hat, für Recht erkannt:

1. Nach Artikel 177 EWG-Vertrag entscheiden die nationalen Gerichte nach ihrem Ermessen darüber, in welchem Stadium eines bei ihnen anhängigen Verfahrens dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt werden soll.

2. Eine vorübergehend erhobene nationale Steuer, die im Rahmen einer Einkommenspolitik zur Verteilung der Steuerlast auf die verschiedenen Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung von den landwirtschaftlichen Erzeugern getragen werden sollte, aber in Form einer indirekten Steuer auf den Wert bestimmter unter gemeinsame Marktorganisationen fallender landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu dem Zeitpunkt erhoben wurde, zu dem diese Erzeugnisse zur Verarbeitung, Lagerung oder Ausfuhr geliefert wurden, und die von den Export-, Verarbei-tungs- oder Lagerhaltungsunternehmen zu entrichten war, die ihrerseits den der Steuer entsprechenden Betrag von den Erzeugern zurückfordern konnten, war grundsätzlich nicht mit den Bestimmungen des EGW-Vertrags über die Agrarpolitik oder mit den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die gemeinsamen Marktorganisationen unvereinbar.

3. Eine derartige Unvereinbarkeit wäre jedoch zu bejahen, soweit durch die Steuer das Funktionieren der im Rahmen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Mechanismen der Preisbildung und der Regulierung der Marktversorgung behindert worden sein sollte.

4. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Steuer, über die es zu befinden hat, tatsächlich solche Wirkungen erzeugt hat.

5. Eine Steuer der oben beschriebenen Art fällt selbst dann nicht unter das Verbot von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle, wenn sie auf lebend exportierte Rinder zu dem Zeitpunkt, zu dem diese zur Ausfuhr geliefert werden, erhoben wird, sofern sie auch auf nicht exportierte Rinder systematisch nach denselben Merkmalen zu dem Zeitpunkt erhoben wird, zu dem diese zur Schlachtung geliefert werden.