Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 11.03.1981 – C-46/81

ECLI:EU:C:1981:64

In der Rechtssache 46/81

Giorgio Benvenuto, in seiner Eigenschaft als Generalsekretär der Unione Lavoratori Italiani (ULI),

betreffend den Antrag, nach vorheriger Mitteilung der Klage an 1. den amtierenden Minister für Industrie, Handel und Handwerk der italienischen Regierung, 2. das Comitato Interministeriale dei Prezzi (CIP) und 3. die Associazione Nazionale fra le Imprese Assicuratrici (ANIA) die Verfahren zur Billigung der allgemeinen Policenbedingungen und der Tarife wegen Verstoßes gegen Artikel 85 des Vertrages von Rom für nichtig zu erklären, da sie auf einer Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen beruhen, die darauf gerichtet ist, den freien Wettbewerb zu verfälschen und aufzuheben,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, Mackenzie Stuart und T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait, O. Due, U. Everling und A. Chloros,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: A. Van Houtte

Beschluß

1 Mit am 24. Februar 1981 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangener Klageschrift hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die nach italienischem Recht durchgeführten Verfahren zur Billigung der Prämientarife und allgemeinen Versicherungsbedingungen in bezug auf die zivilrechtliche Haftung für durch den Kraftfahrzeugverkehr verursachte Schäden wegen Verstoßes gegen Artikel 85 EWG-Vertrag für nichtig zu erklären.

2 Nach Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn er für eine bei ihm gemäß Artikel 38 § 1 erhobene Klage offensichtlich unzuständig ist, die Klage durch begründeten Beschluß als unzulässig abweisen. Diese Entscheidung kann bereits vor der Übermittlung der Klageschrift an die beklagte Partei ergehen.

3 Artikel 173 EWG-Vertrag, der die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklagen festlegt, bestimmt, daß der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit des Handelns des Rates und der Kommission überwacht, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt. Hieraus ergibt sich, daß der Gerichtshof nicht für die Entscheidung über Klagen zuständig ist, mit denen die Nichtigerklärung rein nationaler Gesetze oder Maßnahmen begehrt wird.

4 Die Überwachung der Rechtmäßigkeit der von den nationalen Stellen eines Mitgliedstaats aufgrund von Bestimmungen des nationalen Rechts vorgenommenen Handlungen oder Maßnahmen fällt also nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofes, sondern in den der nationalen Gerichte, die dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag unter den dort festgelegten Voraussetzungen Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen vorlegen können, soweit sie eine Entscheidung darüber zum Erlaß ihres Urteils für erforderlich halten.

5 Angesichts der genannten Vorschriften und in Anbetracht der Tatsache, daß die Klage auf die Nichtigerklärung nationaler Verfahren gerichtet ist, die aufgrund von Bestimmungen des nationalen Rechts eingeführt wurden, muß der Gerichtshof feststellen, daß er für die Klage offensichtlich unzuständig ist. Aus Gründen der Verfahrensökomonie ist daher Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung anzuwenden und die Klage bereits vor der Übermittlung der Klageschrift an die beklagten Parteien als unzulässig abzuweisen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

nach Anhörung des Generalanwalts

beschlossen:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.