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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 12.03.1981 – C-37/81

ECLI:EU:C:1981:69

In der Rechtssache 37/81 R

Pieter Willem Seton, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in La Hulpe (Belgien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-Il,

Antragsteller,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Pipkorn als Bevollmächtigten, Beistand : Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsberater der Kommission Oreste Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung einer Entscheidung der Kommission über die neue Verwendung des Antragstellers innerhalb der Generaldirektion VII Verkehr im Wege der einstweiligen Anordnung

erläßt

der den Präsidenten des Gerichtshofes gemäß Artikel 96 § 1 der Verfahrensordnung vertretende Präsident der Zweiten Kammer

folgenden

BESCHLUSS§

Sachverhalt und Vorgeschichte des Verfahrens

1 Mit Klageschrift, die am 18. Februar 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden ist, hat Herr Seton, Beamter der Besoldungsgruppe A 4 der Kommission, Klage erhoben auf Aufhebung einer Entscheidung, durch die er innerhalb der Generaldirektion VII Verkehr neu verwendet wurde, auf Wiedereinsetzung in einen seiner früheren Stellung entsprechenden Aufgabenbereich und auf Gewährung von Schadenersatz in Höhe von einer Million BFR vorbehaltlich einer eventuellen Ergänzung im Laufe des Verfahrens.

2 Mit seinem am selben Tag eingereichten Antrag auf einstweilige Anordnung begehrt der Antragsteller gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Beamtenstatuts die unverzügliche Aussetzung der ihm gegenüber ergriffenen Maßnahmen, durch die er seiner Eigenschaft als Leiter eines besonderen Dienstes beraubt, aus dem Raum, in dem er seiner Tätigkeit nachgegangen sei, entfernt und dem Leiter der Abteilung, in die er versetzt worden sei, unterstellt worden sei.

3 Aus den Akten geht hervor, daß die Kommission am 8. Oktober 1980 in ihrer 575. Sitzung beschlossen hat, im Rahmen einer Reorganisation der Generaldirektion Verkehr den bisher vom Antragsteller geleiteten besonderen Dienst VII A 4 (Soziale Harmonisierung) aufzulösen und den Antragsteller in die Abteilung VII B 1 zu versetzen, die fortan unter anderem für die Aufgaben zuständig sein sollte, die zuvor in der aufgelösten Dienststelle verrichtet worden waren.

4 Der Antragsteller, der von seinen Vorgesetzten insbesondere durch einen dienstlichen Vermerk des Leiters der neuen Abteilung VII B 1 vom 23. Oktober 1980 und ein Rundschreiben des Generaldirektors für Verkehr vom 30. Oktober 1980 über diese Maßnahmen unterrichtet worden war, wurde aufgefordert, seine neue Tätigkeit zu dem von der Kommission festgesetzten Zeitpunkt aufzunehmen.

5 Mit Schreiben vom 30. Januar 1981 teilte der Personaldirektor dem Antragsteller mit, daß der Generaldirektor für Personal und Verwaltung in Anwendung der von der Kommission erlassenen Maßnahmen zur Reorganisation der Generaldirektion VII beschlossen habe, ihn mit Wirkung vom 1. November 1980 der Abteilung VII B 1 Marktpolitik, Arbeitsbedingungen zuzuweisen. Diese Entscheidung wurde am 9. Februar 1981 in einem dem Antragsteller vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung übersandten Schreiben bestätigt.

6 Der Antragsteller macht mit seiner Klage geltend, die angefochtene Entscheidung bewirke eine Herabstufung seiner dienstlichen Stellung, sie habe zum Verlust seiner Eigenschaft als Dienststellenleiter geführt, ihm seien seine Untergebenen genommen worden, er unterstehe fortan einem Mitarbeiter derselben Besoldungsgruppe und ihm sei auf diese Weise seine Eigenverantwortung in dem Tätigkeitsbereich, den er bisher wahrgenommen habe, genommen worden. Er meint ferner, die ihm gegenüber erlassene Maßnahme stelle eine verschleierte Strafe dafür dar, daß er hinsichtlich verschiedener, die Verkehrspolitik der Gemeinschaft betreffender Fragen anderer Meinung gewesen sei als seine Dienstvorgesetzten. Er macht schließlich geltend, seine neue Verwendung sei aufgrund seines Alters geeignet, seine Beförderungsaussichten zu beeinträchtigen, und sie schaffe eine Situation, die es kurzfristig ermögliche, ihn aus dem Dienst der Kommission zu entfernen.

7 Die Kommission trägt vor, die Auflösung des zuvor vom Antragsteller geleiteten besonderen Dienstes und seine neue Verwendung seien Teil einer verwaltungsmäßigen Reorganisation verschiedener Generaldirektionen, darunter der Generaldirektion Verkehr, die bezweckt habe, die Anzahl der darin enthaltenen Verwaltungseinheiten zu verringern. Im Rahmen dieser Aktion seien nicht weniger als 22 Abteilungen und 28 besondere Dienste aufgelöst worden, unter anderem auch der vom Antragsteller geleitete Dienst, der nunmehr mit den alten Abteilungen VII B 1 und VII B 2 in der neuen Abteilung VII B 1 zusammengefaßt sei. Dieser Reorganisation seien umfangreiche Beratungen innerhalb der betroffenen Generaldirektion vorausgegangen, an denen der Antragsteller teilgenommen habe.

8 Nach Auffassung der Kommission hat der Antragsteller nicht dartun können, daß im vorliegenden Fall eine Dringlichkeit gegeben sei und daß die angefochtene Maßnahme geeignet sei, ihm irgendeinen Schaden, um so weniger einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen. Die Tätigkeiten, die ihm im Rahmen der neuen Abteilung VII B 1 übertragen worden seien, entsprächen der Beschreibung der mit den Grundamtsbezeichnungen verbundenen Tätigkeiten, die durch den im Personalkurier Nr. 272 vom 4. September 1973 veröffentlichten Beschluß der Kommission festgelegt worden sei. Wenn der Klage stattgegeben würde, würde der Antragsteller seinen vorherigen Aufgabenbereich wiedererlangen; was seine Beförderungsaussichten betreffe, so würden diese durch die angefochtene Maßnahme in keiner Weise beeinträchtigt. Dagegen würde die Aussetzung der angefochtenen Entscheidung das dienstliche Interesse schwer beeinträchtigen, da dann die Reorganisation der Generaldirektion Verkehr wieder in Frage gestellt würde.

9 Da die Parteien ihre Standpunkte in ihren Schriftsätzen ausführlich dargelegt und alle Unterlagen, deren Kenntnis für die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung notwendig ist, beigebracht haben, erschien es nicht erforderlich, eine Beweisaufnahme anzuordnen oder den Parteien Gelegenheit zu mündlichen Erklärungen zu geben.

Entscheidungsgründe§

10 Gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung hat der Antragsteller die Umstände anzuführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner hat er die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

11 Ohne daß auf die zweite in dieser Vorschrift aufgestellte Voraussetzung eingegangen zu werden braucht, genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, daß der Antragsteller nichts vorgetragen hat, woraus sich die Dringlichkeit der beantragten Anordnung ergeben könnte.

12 Aus den bisher erteilten Auskünften geht nämlich hervor, daß der Antragsteller in dem neuen Rahmen, in dem er infolge der Reorganisation der Generaldirektion VII versetzt worden ist, seiner Besoldungsgruppe entsprechende Tätigkeiten ausüben kann und daß ihm gegenüber nichts geschehen ist, was nicht für den Fall, daß seiner Klage stattgegeben wird, wieder rückgängig gemacht werden könnte.

13 Der Antrag auf Aussetzung der angefochtenen Entscheidung ist daher zurückzuweisen.

Aus diesen Gründen hat

der den Präsidenten des Gerichtshofes gemäß Artikel 96 § 1 der Verfahrensordnung vertretende Präsident der Zweiten Kammer

beschlossen:

1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.