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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 20.03.1981 – C-41/81
ECLI:EU:C:1981:73
In der Rechtssache 41/81 R
Metallurgiki Halyps SA, Athen, vertreten durch Rechtsanwalt A. Elvinger, Luxemburg, und Rechtsanwalt A. Lykourezos, Athen, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Elvinger & Hoss, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater M. Van Ackere, unterstützt durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes F. Benyon, Zustellungsbevollmächtigter: Herr O. Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
erläßt
der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
I — Vorgeschichte des Rechtsstreits
1. Durch die allgemeine Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S. 1) führte die Kommission in der Erwägung, daß sich die Gemeinschaft in einer offensichtlichen Krise im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag befindet, ein System von Erzeugungsquoten für die Unternehmen der Stahlindustrie ein, das am 30. Juni 1981 außer Kraft tritt. Seit dem Beitritt der Republik Griechenland hat sie dieses System auf die griechischen Stahlunternehmen angewandt.
2. Die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1979, L 291, S. 17) bestimmt in Artikel 2. daß vom Zeitpunkt des Beitritts an ... die ursprünglichen Verträge und die Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften für die Republik Griechenland verbindlich [sind] und ... in diesem Staat in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen und dieser Akte [gelten].
3. Der Vierte Teil der Beitrittsakte betrifft Übergangsmaßnahmen. Obgleich dieser Teil — insbesondere in den Artikeln 32 bis 34 — verschiedene Sonderbestimmungen für den Stahlsektor umfaßt, enthält er keine Übergangsmaßnahme in bezug auf Artikel 58 EGKS-Vertrag.
4. Die Schlußakte zu den Texten über den Beitritt sieht ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse vor. Nach diesem Verfahren werden alle Vorschläge oder Mitteilungen der Kommission, die zu Beschlüssen des Rates führen können, nach ihrer Übermittlung an den Rat der Republik Griechenland zur Kenntnis gebracht. Es finden dann Konsultationen statt, wenn die Republik Griechenland einen entsprechenden Antrag stellt.
5. Nach Artikel 2 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 setzt die Kommission vierteljährliche Erzeugungsquoten für Rohstahl sowie für die vier Gruppen von Walzerzeugnissen fest, die in diesem Artikel und in Anhang I der Entscheidung im einzelnen bestimmt sind.
6. Artikel 4 der allgemeinen Entscheidung enthält in Nrn. 1 und 2 allgemeine Regeln für die Berechnung der vierteljährlichen Vergleichsproduktionen sowohl für die Walzerzeugnisse als auch für Rohstahl. Die Vorschrift bestimmt:
1. Für jeden Monat des betreffenden Quartals wird der gleiche Monat während des Zeitraums von Juli 1977 bis Juni 1980 berücksichtigt, in dem die Summe der Produktion der vier Gruppen von Walzerzeugnissen am größten war. Die drei auf diese Weise bestimmten Monate, die nicht unbedingt aufeinander zu folgen brauchen, bilden den Vergleichszeitraum.
2. Die Vergleichsproduktionen sind für Rohstahl und für jede der vier Gruppen von Walzerzeugnissen gleich der entsprechenden Produktion während des Vergleichszeitraums.
7. In Artikel 4 Nrn. 3, 4 und 5 sind die besonderen Fälle beschrieben, in denen die Vergleichsproduktionen und somit die Quoten erhöht werden. Nach Artikel 4 Nr. 3 muß die Kommission gemäß bestimmten Kriterien die Vergleichsproduktionen derjenigen Unternehmen erhöhen, bei denen von Juli 1977 bis Juni 1980 der durchschnittliche Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten um 10 Prozentpunkte oder mehr unter dem durchschnittlichen Auslastungsgrad der übrigen Unternehmen der Gemeinschaft in den Jahren 1977, 1978 und 1979 gelegen hat. Artikel 4 Nr. 4 bestimmt, daß, falls ein Unternehmen im Anschluß an ein ordnungsgemäß gemeldetes Investitionsprogramm, zu dem die Kommission keine negative Stellungnahme abgegeben hat, nach dem 1. Juli 1980 eine neue Anlage in Betrieb nimmt, die Kommission die Vergleichsproduktion dieses Unternehmens unter den in dieser Vorschrift genannten Bedingungen anpaßt.
8. Nach Artikel 14 der Entscheidung kann, wenn die Produktions- oder Lieferbeschränkungen gemäß der Entscheidung Nr. 2794/80 und ihrer Anwendungsbestimmungen für ein Unternehmen außergewöhnliche Schwierigkeiten nach sich ziehen, dieses Unternehmen die Kommission anrufen. Die Kommission untersucht den Fall unverzüglich auf der Grundlage der Zielsetzung dieser Entscheidung. Nach der Untersuchung kann die Kommission gegebenenfalls die Bestimmungen dieser Entscheidung abändern.
9. Die prozentuale Kürzung gegenüber den Vergleichsproduktionen ist gemäß Artikel 5 Absatz 1 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 in der Fassung des Artikels 1 der Entscheidung Nr. 3381/80/EGKS der Kommission vom 23. Dezember 1980 (ABl. 1980, L 355, S. 37) wie folgt festgesetzt worden:
WalzerzeugnisseGruppe ICoils und auf Spezialstraßen warmgewalzter Bandstahl27,73 %Gruppe IIBleche ex quarto und Breitflachstahl22,76 %Gruppe IIISchwerer Formstahl (Stahlspundwände, Breitflanschträger, sonstige Träger und sonstiger Formstahl, Eisenbahnmaterial)19,59 %Gruppe IVLeichte Profile (Walzdraht in Ringen, Betonstahl und sonstiger Stabstahl)27,64 %
Die prozentuale Kürzung für Rohstahl entspricht dem Durchschnitt der prozentualen Kürzungen der vier Gruppen von Walzerzeugnissen, der nach der Vergleichsproduktion jeder dieser Gruppen von Erzeugnissen gewichtet wird (Artikel 5 Absatz 2).
10. Mit Einzelentscheidung vom 3. Februar 1981 hat die Kommission die Erzeugerquoten der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Januar 1981 bis 31. März 1981 wie folgt festgesetzt:
VergleichsproduktionenWalzerzeugnisseKürzungOuote 1. Quartal 1981Januar 1980Februar 1980März 1980Insgesamttttt%tKategorie I——————Kategorie II——————Kategorie III——————Kategorie IV2270723465189466511827,6447119Insgesamt I-IV2270723465189466511827,6447119Rohstahl1246418869293426067527,6443904
Die Kommission stützte ihre Entscheidung auf die Beitrittsakte, insbesondere auf Artikel 2, und auf Artikel 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 in der Fassung der Entscheidung Nr. 3381/80. Sie erklärte: Wenn Sie [die Antragstellerin] der Ansicht sind, daß für Sie die Anpassungen im Sinne von Artikel 4 Nr. 4 in Betracht kommen, müssen sie einen ausdrücklichen Antrag stellen.
II — Schriftliches Verfahren
1. Die Antragstellerin hat mit am 20. Februar 1981 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangener Klageschrift Klage auf Nichtigerklärung der Einzelentscheidung vom 3. Februar 1981 erhoben und hierbei die Unanwendbarkeit der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 auf die Stahlunternehmen der Republik Griechenland sowie die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung wegen unzureichender Begründung und Verletzung der Artikel 58, 74 und 14 des Vertrages geltend gemacht.
2. Am 20. Februar 1981 hat die Antragstellerin gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, mit dem sie die Aussetzung der Anwendung der im Hauptverfahren angefochtenen Entscheidung begehrt.
3. In ihrer Stellungnahme zu dem Antrag auf Dringlichkeitsmaßnahmen beantragt die Kommission,
1. den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung des Vollzugs der Einzelentscheidung abzuweisen;
2. die Kostenentscheidung vorzubehalten.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Dringlichkeit und Einstweiligkeit der beantragten Aussetzung
Nach Auffassung der Antragstellerin kann über ihre Nichtigkeitsklage nicht vor Ende des ersten Quartals 1981 entschieden werden. Sie laufe daher Gefahr, einen schweren Schaden zu erleiden, auf den sie sich nicht habe vorbereiten können. Denn in den vorangegangenen Jahren habe sie keinen Gemeinschaftsschutz genossen, sondern sei dem Wettbewerb der Gemeinschaft sowie demjenigen der Unternehmen aus Drittländern ausgesetzt gewesen. Außerdem seien die Ge-wichtungs- und Bewilligkeitsvorschriften des Artikels 4 Nrn. 3 und 4 der allgemeinen Entscheidung mit Voraussetzungen verbunden, die an frühere Gemeinschaftsmaßnahmen anknüpften, so daß die Antragstellerin zwangsläufig davon ausgeschlossen sei. Die Antragstellerin bemerkt ferner, in Anbetracht des geringen Prozentsatzes, den die Erzeugung der griechischen Unternehmen ausmache, und der Tatsache, daß diese Unternehmen im letzten Quartal 1980 nicht der Quotenregelung unterlegen hätten, stehe der schwere Schaden infolge einer Anwendung der allgemeinen Entscheidung, die nachher für rechtswidrig erklärt werde, außer Verhältnis zu den kaum spürbaren Folgen, die die Nichtanwendung der allgemeinen Entscheidung auf die Republik Griechenland hätte.
Die Kommission bemerkt, die Überlegung, daß die Entscheidung des Gerichtshofes zur Hauptsache erst nach dem Zeitraum ergehe, für den in der Einzelentscheidung die Quoten festgesetzt seien, genüge nicht, um die Dringlichkeit darzutun; sonst müsse jedem Aussetzungsantrag in bezug auf derartige Entscheidungen aus diesem Grunde stattgegeben werden. Die Antragstellerin müsse nachweisen, daß sie einen schweren Schaden erleide, wenn die beantragten Maßnahmen nicht erlassen würden. Ein solcher Nachweis fehle völlig, da die Antragstellerin nur feststelle, daß ihr die Anwendung der allgemeinen Entscheidung möglicherweise einen schweren Schaden verursache. Diese Aussetzung müsse notwendig sein, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern. Der Umstand, daß die Antragstellerin nicht auf die Einführung der Erzeugungsquoten vorbereitet gewesen sei, habe auch nicht zwangsläufig zur Folge, daß diese Maßnahmen ihr einen schweren Schaden verursachten. Was die in Artikel 4 Nrn. 3 und 4 der allgemeinen Entscheidung vorgesehenen Anpassungen der Vergleichsproduktion angehe, so sei die Antragstellerin nicht von der Anwendung des Artikels 4 Nr. 4 ausgeschlossen. Andere griechische Unternehmen, die sich in vergleichbarer Situation befänden, hätten derartige Anpassungen in Anspruch genommen. Die Kommission erkennt außerdem nicht, inwiefern die Tatsache, daß Artikel 4 Nr. 3, der eine Unbilligkeit verhindern sollte, die sich nur zum Nachteil einiger derjenigen Unternehmen habe auswirken können, die an den freiwilligen Lieferprogrammen, an denen die griechischen Unternehmen nicht teilgenommen hätten, beteiligt gewesen seien, auf die griechischen Unternehmen nicht anwendbar sei, der Antragstellerin einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen könne.
Zu der Bemerkung der Antragstellerin, daß die griechische Erzeugung nur einen geringen Prozentsatz des Gemeinschaftsmarktes darstelle, trägt die Kommission vor, diese Erzeugung sei bedeutender als die dänische und fast fünfzehnmal höher als die irische im Jahre 1979. Darüber hinaus habe die allgemeine Entscheidung in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a eine Befreiung für die kleinen Unternehmen unterhalb bestimmter Grenzen vorgesehen; die Produktionen der Antragstellerin überschritten diese Grenzen jedoch bei weitem.
Die Kommission ist schließlich der Ansicht, eine Aussetzung des Vollzugs der Einzelentscheidung mache notwendigerweise jede spätere Entscheidung zur Hauptsache unwirksam, die die angefochtene Entscheidung bestätige. Praktisch werde die Einzelentscheidung daher nicht einfach ausgesetzt, sondern für nichtig erklärt.
B — Zur Anwendbarkeit der allgemeinen Entscheidung und zum Informationsverfahren
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die allgemeine Entscheidung stelle keinen Rechtsakt der durch den Beitritt Griechenlands erweiterten Gemeinschaftsorgane dar, da sie vor dem 1. Januar 1981 ergangen sei. Weder Artikel 2 noch Artikel 146 der Beitrittsakte bildeten eine Rechtsgrundlage, die die Anwendbarkeit der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS auf die griechischen Stahlunternehmen rechtfertige.
Die Kommission trägt dagegen vor, nach Artikel 2 der Beitrittsakte gelte der gemeinschaftsrechtliche Grundbestand, das heiße die ursprünglichen Verträge und die Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften, für Griechenland seit seinem Beitritt, also seit dem 1. Januar 1981. Zwar stelle Artikel 2 klar, daß die Rechtsakte der Gemeinschaften in Übereinstimmung mit der Akte über die Beitrittsbedingungen gälten; die vorgesehenen Anpassungen und Abweichungen beträfen aber nicht die gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag ergriffenen Maßnahmen. Anpassungen der Rechtsakte der Organe seien nur insoweit vorgesehen, als dies erforderlich sei, um diese Rechtsakte in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Beitrittsakte zu bringen. Dabei handele es sich um technische Anpassungen, die im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Es stehe also außer Zweifel, daß die zwischen dem 28. Mai 1979 und dem 1. Januar 1981 erlassenen Rechtsakte auf Griechenland Anwendung fänden.
Die Kommission bemerkt außerdem, das Informationsverfahren sei im vorliegenden Fall beachtet worden. Denn die Mitteilung der Kommission an den Rat vom 6. Oktober 1980, die der Einholung der in Artikel 58 Absatz 1 EGKS-Vertrag verlangten Zustimmung gedient habe, sei der Republik Griechenland am 9. Oktober 1980 übermittelt worden; diese habe aber nicht die vorgesehene Konsultation beantragt. Die Entscheidung habe also keine Konsultation, die nicht beantragt worden sei, zu erwähnen brauchen.
C — Zur Begründung der allgemeinen Entscheidung
Die Antragstellerin untersucht die Begründungserwägungen und Bestimmungen der allgemeinen Entscheidung und stellt fest, diese Entscheidung sei nach ihrem materiellen Inhalt, ihrer Zielsetzung und ihren Modalitäten auf die griechischen Unternehmen unanwendbar. So seien die in den Gründen gemachten Angaben ebenso wie die in Artikel 4 Nrn. 3 und 4 vorgesehenen Sonderregelungen ausschließlich für die Situation der Gemeinschaft ohne Griechenland repräsentativ.
Die Kommission entgegnet, die Begründung der allgemeinen Rechtsakte könne nicht der besonderen Situation jedes Stahlunternehmens, im Rahmen jedes — alten oder neuen — Mitgliedstaats betrachtet, Rechnung tragen. Die Interessen der griechischen Stahlindustrie seien durch die Übergangsmaßnahmen der Akte über die Beitrittsbedingungen berücksichtigt worden; die Akte habe aber keine Abweichungen in bezug auf eine etwaige Anwendung von Artikel 58 EGKS-Vertrag vorgesehen.
D — Zur behaupteten Verletzung von Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 74 des Vertrages
Die Antragstellerin wirft der Kommission im wesentlichen vor, ein Quotensystem eingeführt zu haben, ohne gleichzeitig das Verfahren des Artikels 74 des Vertrages anzuwenden, das die Möglichkeit handelspolitischer Maßnahmen zur AbStellung von Dumping-Verfahren vorsehe. Diese Unterlassung nehme der Festsetzung der Quoten jede wirkliche Bedeutung und mache sie rechtswidrig. Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß sie Vereinbarungen mit Drittländern, die Stahlerzeugnisse ausführten, ausgehandelt und getroffen habe, und hebt sodann hervor, daß die Beurteilung der Frage, ob die Artikel 58 und 74 gleichzeitig anzuwenden seien, eine schwierige politische Entscheidung darstelle, die in ihrem Ermessen stehe.
E — Zur behaupteten Verletzung von Artikel 58 Absatz 2 des Vertrages
Nach Auffassung der Antragstellerin sind in der allgemeinen Entscheidung die in Artikel 58 Absatz 2 EGKS-Vertrag erwähnten Kriterien der Angemessenheit nicht beachtet worden. Gemäß diesem Absatz 2 setze die Kommission angemessene Quoten fest; sie hat hierbei die in den Artikeln 2, 3 und 4 [des Vertrages] genannten Grundsätze zu berücksichtigen. Sei Artikel 4 Nr. 3 der allgemeinen Entscheidung auf die Unternehmen unanwendbar, die, da sie nicht zur Gemeinschaft gehörten, nicht an den freiwilligen Kürzungsprogrammen hätten teilnehmen können, und sei Nr. 4 dieses Artikels auf die Unternehmen unanwendbar, zu deren Investitionen die Kommission aus dem gleichen Grunde keine Stellungnahme habe abgeben können, so begründe diese allgemeine Entscheidung eine Diskriminierung zwischen der letztgenannten Unternehmensgruppe und den übrigen Unternehmen.
Die Kommission weist darauf hin, daß griechische Unternehmen die in den Artikeln 4 Nr. 4 und 14 der allgemeinen Entscheidung vorgesehenen Anpassungen erhalten könnten und auch tatsächlich erhalten hätten. Es liege somit keine Diskriminierung vor.
IV — Mündliche Verhandlung
Die ordnungsgemäß geladenen Parteien haben in der Sitzung im Verfahren der einstweiligen Anordnung vom 19. März 1981 mündlich verhandelt.
Entscheidungsgründe§
1 Nach Artikel 39 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl haben die beim Gerichtshof erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn es die Umstände nach seiner Ansicht erfordern, die Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung aussetzen. Er kann außerdem jede andere erforderliche einstweilige Anordnung treffen.
2 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes setzen die Aussetzung des Vollzugs und die Entscheidung, mit der sonstige einstweilige Anordnungen ergehen, voraus, daß Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und daß die Notwendigkeit derartiger Anordnungen glaubhaft gemacht wird.
3 Mit der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S. 1) ist ein System von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie eingeführt worden. Nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Entscheidung setzt die Kommission vierteljährliche Erzeugungsquoten für Rohstahl sowie für vier Gruppen von Walzerzeugnissen fest.
4 Nach Artikel 3 setzt die Kommission diese Quoten für jedes Unternehmen auf der Grundlage der Vergleichsproduktionen dieses Unternehmens gemäß Artikel 4, durch Anwendung der prozentualen Kürzungen gemäß Artikel 5 auf diese Vergleichsproduktionen fest.
5 Die Kommission hat die allgemeine Entscheidung mit Wirkung vom 1. Januar 1981 auf die griechischen Unternehmen angewandt. Mit Einzelentscheidung vom 3. Februar 1981 hat sie die Quoten der Antragstellerin für das erste Quartal 1981 wie folgt festgesetzt:
Quote 1. Quartal 1981WalzerzeugnisseKategorie IV47119 tInsgesamt I-IV47119 tRohstahl43904 t
6 Mit am 20. Februar 1981 eingetragener Klageschrift hat die Antragstellerin gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag Klage erhoben, die im wesentlichen auf die Nichtigerklärung der Einzelentscheidung vom 3. Februar 1981 gerichtet ist. Die Klage wird hauptsächlich darauf gestützt, daß die allgemeine Entscheidung, die als Grundlage für die angefochtene Einzelentscheidung diene, auf die Stahlunternehmen der Republik Griechenland unanwendbar sei und daß sie wegen unzureichender Begründung und Verstoßes gegen die Artikel 14, 58 und 74 EGKS-Vertrag rechtswidrig sei.
7 Am 20. Februar 1981 hat die Antragstellerin gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, mit dem sie die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung begehrt.
8 Sie macht insbesondere geltend, sie sei ein neues Unternehmen, das erst im Jahre 1977 mit der Produktion begonnen habe. Zwar sei diese Produktion rasch angestiegen, nämlich, vor allem was die Walzerzeugnisse der Gruppe IV angehe, von 39223 t im Jahre 1977 auf 120535 t im Jahre 1978, 182752 t im Jahre 1979 und 238297 t im Jahre 1980; doch sei zu berücksichtigen, daß es sich um einen Anstieg aus einer äußerst geringen Produktion handele. Sie fügt hinzu, daß das Produktionsvolumen des Jahres 1980 durch die Auswirkungen eines Erdbebens und eines Streiks im Elektrizitätssektor ungünstig beeinflußt worden sei.
9 Die Antragstellerin folgert daraus, daß die Anwendung des Quotensystems, so wie es in der allgemeinen Entscheidung gehandhabt werde, in bezug auf sie zu unbilligen Ergebnissen führe, die ihre Wettbewerbsposition beeinträchtigten. Da es sich um Gegebenheiten handele, die sich nicht auf einen normalen Tätigkeitszeitraum bezögen, sondern auf die Anlaufzeit eines neuen Unternehmens, unterbrächen die berücksichtigten Vergleichsproduktionen einen Anstieg der Produktion, der zu einem Unternehmen im Anfangsstadium gehöre. Die Antragstellerin sei also in eine Lage versetzt, die eindeutig ungünstiger sei als die des Durchschnitts ihrer Konkurrenten.
10 Die Antragstellerin macht außerdem geltend, die zugrunde gelegten Quoten gefährdeten die Verpflichtungen, die sie hinsichtlich des Verkaufs ihrer Erzeugnisse für die Ausfuhr eingegangen sei. Sie weist schließlich auf die beträchtlichen Verluste während der ersten zwei Monate des Jahres 1981 hin, die sie auf die Anwendung des Quotensystems zurückführt.
11 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, obgleich die Antragstellerin nicht die insbesondere in den Artikeln 4 Nr. 4 und 14 der allgemeinen Entscheidung eröffneten Möglichkeiten einer Anpassung der Quoten genutzt habe, sei sie, die Kommission, bereit zu untersuchen, ob für die Antragstellerin eine solche Anpassung in Betracht komme, sofern ihr die erforderlichen Beurteilungsgrundlagen geliefert würden.
Aus diesen Gründen hat
der Präsident des Gerichtshofes
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1. Die Kommission wird unverzüglich die Möglichkeiten einer Anpassung der der Antragstellerin für das erste Quartal 1981 zugeteilten Quoten im Rahmen des Artikels 14 oder jeder anderen Bestimmung der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 und der sie ergänzenden und abändernden Entscheidung Nr. 3381/80 prüfen.
2. Die Antragstellerin wird der Kommission hierzu alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen.
3. Die Kommission wird bis zum 15. April 1981 dem Präsidenten des Gerichtshofes das Ergebnis dieser Prüfung mitteilen.
4. Im übrigen wird der Antrag auf einstweilige Anordnung abgewiesen.
5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.