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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.03.1981 – C-109/80
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1981:76
In der Rechtssache 109/80
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
C. Toneman BV, Leidschendam,
gegen
Wirtschaftsminister, Den Haag,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1023/70 des Rates vom 25. Mai 1970 zur Festlegung eines gemeinsamen Verfahrens für die Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (ABl. L 124, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter Mackenzie Stuart und U. Everling,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Firma Toneman BV, Klägerin im Ausgangsverfahren, erhob am 31. Mai 1979 vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven Klage gegen die von den zuständigen niederländischen Behörden erlassenen Bescheide, mit denen die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Taschentücher aus der Tschechoslowakei an das Unternehmen Grotex abgelehnt wurde.
Im Jahre 1979 unterlag in den Niederlanden die Einfuhr von Stofftaschentüchern aus der Tschechoslowakei (Ni-mexe-Kennziffern (1978): 61.05-30; 99) der Kontingentierung: Aufgrund der Entscheidung 79/252 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Änderung der autonomen Einfuhrregelungen gegenüber Staatshandelsländern (ABl. 1979, L 60, S. 1) war für die Beneluxstaaten ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent von 3393000 Taschentüchern aus der Tschechoslowakei eröffnet worden, von dem eine Teilmenge von 2733000 Stück den Niederlanden zugewiesen worden war. Der zuständige niederländische Minister hatte entschieden, daß dieses Kontingent auf die Antragsteller für Einfuhrgenehmigungen entsprechend der von ihnen im Jahre 1977 aus der Tschechoslowakei getätigten Einfuhren von Taschentüchern aufzuteilen sei.
Da Grotex in dem Bezugszeitraum keine Taschentücher aus der Tschechoslowakei eingeführt hatte, wurden ihm von den zuständigen niederländischen Behörden keine Einfuhrgenehmigungen erteilt.
Für Erzeugnisse, deren Einfuhr nicht liberalisiert ist, bestehen zwei verschiedene Kontingentierungsregelungen, die der Rat aufgrund Artikel 113 EWG-Vertrag erlassen hat:
a) Die Verordnung Nr. 1023/70 des Rates vom 25. Mai 1970 zur Festlegung eines gemeinsamen Verfahrens für die Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (ABl. L 124, S. 1) enthält Bestimmungen über mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrkontingente, welche die Gemeinschaft autonom oder auf vertraglicher Basis festgesetzt hat. Die Verordnung bestimmt, wie die Kontingente vom Rat festgesetzt und aufgeteilt und wie sie von den Mitgliedstaaten verwaltet werden. Artikel 4 sieht unter anderem vor, daß spätestens drei Wochen nach jeder Kontingentsaufteilung ... die Mitgliedstaaten durch amtliche Veröffentlichung die Waren, deren Ein- oder Ausfuhr genehmigt wird, und die Einzelheiten der Erteilung dieser Genehmigungen [bekanntgeben].
b) Die Entscheidung 75/210 des Rates vom 27. März 1975 betreffend die autonomen Einfuhrregelungen gegenüber Staatshandelsländern (ABl. L 99, S. 7) bestimmt, daß die Mitgliedstaaten gegenüber den im Anhang I zu der Entscheidung genannten Staatshandelsländern — zu denen die Tschechoslowakei gehört — diejenigen Einfuhrkontingente eröffnen, die für jeden Mitgliedstaat und jedes der betroffenen Länder in einer beigefügten Liste aufgeführt sind. Die Entscheidung enthält eine Reihe von Bestimmungen über die Modalitäten, die die Mitgliedstaaten zu beachten haben, wenn sie ihre autonomen Einfuhrregelungen gegenüber Staatshandelsländern ändern. Artikel 1 Absatz 2 sieht im übrigen vor, daß die in den Mitgliedstaaten geltenden Modalitäten für die Eröffnung und die Verwaltung der Kontingente [von der Entscheidung über die Eröffnung der Kontingente durch die Mitgliedstaaten] nicht berührt [werden]. Nach Artikel 8 legt der Rat jährlich die Änderungen fest, die hinsichtlich der Kontingente für das folgende Jahr notwendig erscheinen. Für das Jahr 1979 wurde die Liste der Kontingente durch die Entscheidung 79/252 festgelegt.
Die Klägerin im Ausgangsverfahren macht geltend, die von der niederländischen Verwaltung in Durchführung der Entscheidung 79/252 erlassenen innerstaatlichen Kontingentierungsmaßnahmen seien nichtig, weil die Verwaltung es unterlassen habe, innerhalb von drei Wochen nach ihrer Entscheidung über die Aufteilung des Kontingents (21. Dezember 1978) durch amtliche Veröffentlichung die Waren, deren Einfuhr genehmigt werde, und die Einzelheiten der Erteilung dieser Genehmigungen bekannt zu geben.
Die aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 1023/70 abzuleitende Verpflichtung, die Betroffenen zu unterrichten, gelte nicht nur für die Festsetzung von Gemeinschaftskontingenten, sondern auch für die Festsetzung von nationalen Kontingenten, denn der Grundsatz der Rechtssicherheit sei für beide Fälle gleichermaßen von Bedeutung. Da die Klägerin nicht rechtzeitig über die von der Regierung der Niederlande für die Aufteilung des Kontingents im Jahre 1978 festgelegten Kriterien unterrichtet worden sei, sei sie Verpflichtungen eingegangen, die sie angesichts der Ablehnung der Genehmigung nicht erfüllen könne; dies verursache ihr einen erheblichen Schaden.
Da das College van Beroep voor het Bedrijfsleven zu der Auffassung gelangte, daß der Rechtsstreit Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfe, hat es mit Beschluß vom 25. März 1980 dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
I. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 des Rates dahin auszulegen, daß die Veröffentlichungsvorschrift des Artikels 4 der Verordnung. auf Einfuhrkontingente anwendbar ist, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Entscheidung 79/252/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 eröffnen?
II. Falls die Frage I zu bejahen ist, folgt dann aus einer zutreffenden Auslegung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 1023/70 — entweder für sich allein betrachtet oder unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem die Veröffentlichung nach Artikel 3 der Verordnung erfolgt ist —, daß die Regelung eines Mitgliedstaats zur Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für ein gemäß Artikel 3 der Entscheidung des Rates vom 21. Dezember 1978 eröffnetes Einfuhrkontingent ungültig ist, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Veröffentlichungsvorschrift des Artikels 4 der Verordnung Nr. 1023/70 nicht berücksichtigt hat?
Das Vorlageurteil ist am 8. April 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die niederländische Regierung, vertreten durch Herrn I. Verkade, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. H. J. Bourgeois als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Mit Beschluß vom 1. Oktober 1980 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer verwiesen.
II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen —
A — Erklärungen der niederländischen Regierung
Nach Auffassung der niederländischen Regierung besteht ein grundlegender Unterschied zwischen nationalen Kontingenten und Gemeinschaftskontingenten. Dies ergebe sich einmal aus der Heranziehung unterschiedlicher Rechtsgrundlagen für die beiden Regelungen, nämlich der Verordnung Nr. 1023/70 für die Regelung der gemeinschaftlichen Einfuhrkontingente und deren Aufteilung in nationale Quoten einerseits sowie von an die Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidungen, wie zum Beispiel der Entscheidungen 75/210 und 79/252, die für bestimmte Erzeugnisse aus Staatshandelsländern bis zum Erlaß einer gemeinschaftlichen Einfuhrregelung weiter gälten, andererseits.
Zum anderen seien der Anwendungsbereich und die Ausgestaltung der beiden Regelungen verschieden. Die Verordnungen setzten autonom oder auf vertraglicher Basis Gemeinschaftskontingente fest und teilten diese in nationale Quoten auf, während die Entscheidungen die Mitgliedstaaten ermächtigten und verpflichteten, nationale Kontingente festzusetzen, die im übrigen weiterhin den innerstaatlichen Bestimmungen über Kontingente unterlägen.
Außerdem sei eine mögliche Änderung der Kontingente unterschiedlich geregelt: In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1023/70 hinsichtlich der Gemeinschaftskontingente und in den Artikeln 3 bis 7 der Entscheidung 75/210 hinsichtlich der nationalen Kontingente.
Angesichts dieser Unterschiede vertritt die niederländische Regierung die Auffassung, daß die Verordnung Nr. 1023/70 und insbesondere ihre Artikel 3 und 4 lediglich für die Gemeinschaftskontingente, nicht jedoch für die nationalen Kontingente gälten. Wäre dem nicht so, dann wären zwei verschiedene Verfahren auf die Änderung dieser Kontingente anwendbar. Ferner würde sich die gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Veröffentlichung der nationalen Kontingente zu gleicher Zeit nach zwei verschiedenen Systemen richten: einerseits nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1023/70 und andererseits nach Artikel 5 Absatz 5 der Entscheidung 75/210. Folglich seien die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1023/70 nicht auf die nationalen Einfuhrkontingente anwendbar, die die Entscheidung 79/252 zum Gegenstand habe. Die erste Frage des College van Beroep voor het Bedrijfsleven sei somit zu verneinen; die zweite Frage werde dadurch gegenstandslos.
B — Erklärungen der Kommission
Nach Ansicht der Kommission läßt sich der gegenwärtige Stand der Sonderregelung für Staatshandelsländer im wesentlichen durch zwei Umstände erklären. Zum einen sei der Außenhandel vom Staat monopolisiert; er sei wesentlicher Bestandteil der Planwirtschaft. Zum anderen sei der Liberalisierungsstand für den Handel mit diesen Ländern sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung der Gemeinschaft als auch zum Zeitpunkt des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten in den einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich gewesen.
Da die Lösung, Gemeinschaftskontingente festzusetzen, nur schrittweise verwirklicht werden könne, habe die Gemeinschaft die Beibehaltung nationaler Kontingente für vertretbar gehalten, solange ein Gemeinschaftsverfahren eingehalten werde.
Zur ersten Frage
Zur Beantwortung dieser Frage vergleicht die Kommission die Regelung der Entscheidung 75/210 mit der Regelung der Verordnung Nr. 1023/70. Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 75/210 sehe vor, daß die Mitgliedstaaten für das Jahr 1975 die in den Anhängen aufgeführten Einfuhrkontingente eröffneten. Die in der Folgezeit jährlich erlassenen Entscheidungen setzten jeweils für das betreffende Jahr die Einfuhrkontingente fest und änderten zu diesem Zweck den genannten Absatz sowie die Anhänge. Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung bleibe jedoch unverändert und sei folglich auch auf die Kontingente anzuwenden, für die Entscheidung 79/252 gelte. Absatz 2 bestimme, daß die in den Mitgliedstaaten geltenden Modalitäten für die Eröffnung und die Verwaltung der Kontingente [von Absatz 1] nicht berührt [werden]. Damit habe der Rat den Mitgliedstaaten eindeutig die Befugnis belassen wollen, über die Modalitäten der Eröffnung und der Verwaltung der Kontingente zu entscheiden. Selbst wenn die Verordnung Nr. 1023/70 sich auf die Kontingente bezöge, für die die Entscheidung 75/210 und die folgenden Entscheidungen gälten — was nicht der Fall sei —, würde somit Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 75/210 auf jeden Fall die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1023/70 auf die Eröffnung und die Verwaltung der Kontingente ausschließen.
Da die Verordnung Nr. 1023/70 auf die Gemeinschaftskontingente anwendbar sei, die von der Gemeinschaft insgesamt, sei es autonom, sei es aufgrund von Abkommen mit Drittstaaten, festgelegt worden seien, müsse trotz der Zuteilung nationaler Quoten der Gemeinschaftscharakter dieser Kontingente soweit irgend möglich berücksichtigt werden; daraus ergebe sich die Notwendigkeit, gemeinschaftliche Bestimmungen insbesondere über bestimmte Bekanntmachungen (Artikel 4), über das Verfahren zur Aufteilung des Kontingentsanteils auf die Exporteure oder die Importeure (Artikel 5) und über die entsprechenden Fristen zu erlassen.
Die Entscheidung 75/210 und die späteren Entscheidungen bezögen sich dagegen nicht auf die Anteile an Gemeinschaftskontingenten, sondern auf Kontingente, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Einfuhrregelung eröffneten, welche sich noch zu einem großen Teil nach den in den verschiedenen Mitgliedstaaten gültigen Bestimmungen richte. Diesem formellen Unterschied entspreche ein inhaltlicher: Während die Einfuhr der der Verordnung Nr. 1023/70 unterliegenden Erzeugnisse für die ganze Gemeinschaft global kontingentiert sei, könnten die Erzeugnisse, für die die Entscheidung 75/210 und die in den folgenden Jahren erlassenen Entscheidungen gälten, in einem Mitgliedstaat kontingentiert, in einem anderen Mitgliedstaat liberalisiert und in einem dritten mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sein. Die Kommission schlägt deswegen die folgende Antwort auf die erste Frage vor:
Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 ist auf Einfuhrkontingente, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Entscheidung des Rates vom 21. Dezember 1978 (79/252/EWG) eröffnen, nicht anwendbar.
Zur zweiten Frage
Da die erste Frage nach Auffassung der Kommission zu verneinen ist, geht diese nur kurz auf die zweite Frage ein.
Die Frage, ob die innerstaatliche Regelung wegen Nichtberücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 4 der Verordnung Nr. 1023/70 ungültig sei, müsse anhand der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Maßgabe beantwortet werden, daß auf alle Fälle die Interessen derjenigen, die infolge der Nichtberücksichtigung dieser Bestimmung Schaden erlitten, gewahrt würden. Eine unter Verletzung der Veröffentlichungspflicht nicht veröffentlichte Regelung könne einem Importeur nicht entgegengehalten werden, sofern sich nicht herausstelle, daß er auf eine andere Weise von dieser Regelung Kenntnis erlangt habe.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 15. Januar 1961 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten J. H. J. Bourgeois, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Februar 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat mit Beschluß vom 25. März 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 8. April 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 1023/70 des Rates vom 25. Mai 1970 zur Festlegung eines gemeinsamen Verfahrens für die Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (ABl. L 124, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen der Klägerin im Ausgangsverfahren, der Handelsonderneming C. Toneman BV (im folgenden: Toneman), und dem Wirtschaftsminister der Niederlande über eine Entscheidung der zuständigen niederländischen Behörden, mit der diese einem Importeur Genehmigungen für die Einfuhr von Taschentüchern aus der Tschechoslowakei verweigert haben.
3 Im Jahre 1979 unterlag in den Niederlanden die Einfuhr von Taschentüchern aus der Tschechoslowakei, für die bereits bis zu diesem Zeitpunkt die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen erforderlich war, der Kontingentierung. Das strittige Kontingent war aufgrund der Entscheidung 79/252 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Änderung der autonomen Einfuhrregelungen gegenüber Staatshandelsländern (ABl. 1979, L 60, S. 1) festgelegt worden. Nach Artikel 3 dieser Entscheidung wurden von den Mitgliedstaaten Einfuhrkontingente eröffnet; nach Anhang IX belief sich das Einfuhrkontingent für Taschentücher aus der Tschechoslowakei für die Beneluxstaaten auf 3393000 Stück. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß der niederländische Wirtschaftsminister entschieden hatte, daß das im Rahmen der Beneluxstaaten den Niederlanden zugeteilte Kontingent auf der Grundlage der Einfuhren von Taschentüchern aus der Tschechoslowakei im Jahre 1977 aufzuteilen sei. Da der im vorliegenden Fall betroffene Importeur während des Bezugszeitraumes keine Taschentücher aus der Tschechoslowakei eingeführt hatte, wurde sein Antrag auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für das Jahr 1979 abgelehnt.
4 Toneman erhob vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven Klage gegen diese Entscheidung und machte dabei insbesondere geltend, die bereits am 1. Januar 1979 in Kraft getretene Entscheidung vom 21. Dezember 1978 über die Eröffnung des strittigen Kontingents sei erst am 12. März 1979 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden, die niederländischen Behörden hätten die fragliche Kontingentierung niemals allgemein bekannt gegeben und die Betroffenen seien nicht rechtzeitig von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt worden.
5 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven gelangte zu der Aufassung, daß die Entscheidung des Rechtsstreites von der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen über die Kontingentierung abhänge, und legte dem Gerichtshof zwei Fragen ach der Auslegung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 1023/70 des Rates und nach den Folgen einer eventuellen Nichtberücksichtigung dieser Bestimmung r ur Vorabentscheidung vor.
6 Die erste dieser Fragen lautet wie folgt:
Ist die Verordnung Nr. 1023/70 des Rates dahin auszulegen, daß die Veröffentlichungsvorschrift des Artikels 4 der Verordnung auf Einfuhrkontingente anwendbar ist, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Entscheidung 79/252 des Rates vom 21. Dezember 1978 eröffnen?
7 Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 1023/70 geben die Mitgliedstaaten spätestens drei Wochen nach jeder Kontingentsaufteilung ... durch amtliche Veröffentlichung die Waren, deren Ein- oder Ausfuhr genehmigt wird, und die Einzelheiten der Erteilung dieser Genehmigungen bekannt.
8 Nach Auffassung der Kommission und der niederländischen Regierung gilt diese Bestimmung nur für Gemeinschaftskontingente, nicht aber für nationale Kontingente, die in gewissen Fällen mit Zustimmung der Gemeinschaft für Staatshandelsländer fortbestehen. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch um ein derartiges nationales Kontingent.
9 Die Antwort auf die vom innerstaatlichen Gericht gestellte Frage ist unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Gemeinschaftsbestimmungen über die Kontingentierung und des Wortlauts dieser Bestimmungen zu ermitteln.
10 Bei der Einführung einer gemeinsamen Handelspolitik nach Ablauf der Übergangszeit wurden mit der Verordnung Nr. 1023/70 des Rates für die Erzeugnisse, deren Einfuhr nicht liberalisiert war, Gemeinschaftsbestimmungen über mengenmäßige Einfuhrkontingente erlassen und insbesondere festgelegt, wie diese Kontingente vom Rat festgesetzt und aufgeteilt und wie sie von den Mitgliedstaaten verwaltet werden. Da es jedoch nicht in allen Fällen möglich erschien, eine Gemeinschaftsregelung einzuführen, wurde den Mitgliedstaaten durch Entscheidungen des Rates die Möglichkeit belassen, in bestimmten Fällen nationale Kontingentierungsregelungen beizubehalten. Dies war insbesondere bei der Entscheidung 75/210 des Rates vom 27. März 1975 betreffend die autonomen Einfuhrregelungen gegenüber Staatshandelsländern (ABl. L 99, S. 7) der Fall, die durch die Entscheidung 79/252 des Rates vom 21. Dezember 1978 geändert worden war, auf deren Grundlage wiederum die umstrittene Kontingentierungsmaßnahme in den Niederlanden erlassen wurde. Aus den Begründungserwägungen zur Entscheidung 75/210 ergibt sich, daß diese Regelung bis zum Abschluß von Handelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den verschiedenen Staatshandelsländern anwendbar ist, die unter anderem die in der Gemeinschaft anzuwendende Regelung für Einfuhren aus diesen Ländern enthalten, und daß die schrittweise Einführung einer gemeinsamen Einfuhrregelung weiterhin angestrebt wird.
11 Es entspricht dieser Zweigleisigkeit der Kontingentierungsregelung, daß die Verordnung Nr. 1023/70 nach ihrem Artikel 1 für die Verwaltung mengenmäßiger Ein.. iuhrkontingente [gilt], welche die Gemeinschaft autonom oder auf vertraglicher Basis festgesetzt hat, also, wie in ihrer zweiten Begründungserwägung klargestellt wird, für gemeinschaftliche Kontingente, während Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 75/210 in der Fassung des Artikels 3 der Entscheidung 79/252 bestimmt, daß es sich bei nach dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen um Kontingente handelt, die die Mitgliedstaaten eröffnen, also um nationale Kontingente.
12 Weiter werden nach Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 75/210 die in den Mitgliedstaaten geltenden Modalitäten für die Eröffnung und die Verwaltung der Kontingente nicht berührt. Bei den Modalitäten, die die niederländischen Behörden beim Erlaß der strittigen Kontingentierungsmaßnahme zu beachten hatten, was insbesondere die eventuelle Veröffentlichung der Maßnahme anbetrifft, handelte es sich somit um die Modalitäten des einschlägigen innerstaatlichen Rechts, nicht um die in der Verordnung Nr. 1023/70 für gemeinschaftliche Kontingente vorgesehenen Modalitäten.
13 Auf die erste Frage des College van Beroep voor het Bedrijfsleven ist somit zu antworten, daß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1023/70 des Rates auf Einfuhrkontingente, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Entscheidung 79/252 des Rates vom 21. Dezember 1978 gegenüber Staatshandelsländern eröffnen, nicht anwendbar ist.
14 Die zweite Frage des College van Beroep voor het Bedrijfsleven ist, da sie nur für den Fall der Bejahung der ersten Frage gestellt worden war, gegenstandslos geworden.
Kosten
15 Die Auslagen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande) mit Urteil vom 25. März 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 4 der Verordnung Nr. 1023/70 des Rates vom 25. Mai 1970 ist auf Einfuhrkontingente, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Entscheidung 79/252 des Rates vom 21. Dezember 1978 gegenüber Staatshandelsländern eröffnen, nicht anwendbar.