Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.03.1981 – C-61/80

ECLI:EU:C:1981:75

In der Rechtssache 61/80,

Coöperatieve Stremsel- en Kleurselfabriek, Leeuwarden, Niederlande, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. J. P. Verloop, Amsterdam, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt L. H. Dupong, 14a, rue des Bains,

Klägerin,

unterstützt durch

Regierung der Französischen Republik, vertreten durch den Directeur des affaires juridiques im Außenministerium G. Guillaume und den Secrétaire des Affaires Étrangères A. Carnelutti als Bevollmächtigte,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: B. Van der Esch, Rechtsberater der Kommission, als Bevollmächtigter, Beistand: P. J. Kuyper, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: M. Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung 80/234 der Kommission vom 5. Dezember 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (ABl. L 51 vom 25. 2. 1980, S. 19)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Menens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore und T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, O. Due und A. Chloros,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

1. Mit der an die Klägerin, die Coöperatieve Stremsel- en Kleurselfabriek (im folgenden: Coöperatieve), und deren Mitglieder gerichteten Entscheidung 80/234 vom 5. Dezember 1979 (ABl. L 51 vom 25. 2. 1980, S. 19) stellte die Kommission, die Beklagte ist, fest (Artikel 1), daß die den Mitgliedern der Coöperatieve auferlegte ausschließliche Bezugsverpflichtung und die Verpflichtung, beim Austritt einen zur jährlich von der Coöperatieve bezogenen Menge Lab proportionalen Betrag zu zahlen, die beide in der Satzung der Coöperatieve niedergelegt sind, Verstöße gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellten.

In Artikel 2 der Entscheidung wird die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag abgelehnt, während in Artikel 3 der Entscheidung deren Adressaten verpflichtet werden, die festgestellten Verstöße abzustellen.

2. Bei der Klägerin handelt es sich um eine niederländische Genossenschaft, die Lab tierischen Ursprungs und Käsefarbstoffe herstellt. Lab ist ein aus Labmägen von Kälbern gewonnenes Ferment, das die Milch gerinnen läßt und zur Käseherstellung verwendet wird.

Mitglied der Coöperatieve können Molkereigenossenschaften werden, deren Sitz innerhalb oder außerhalb der Niederlande liegt. Alle niederländischen Molkereigenossenschaften, die Käse herstellen, sind der Coöperatieve beigetreten. Die Coöperatieve beliefert auch Nichtmitglieder mit Lab und Farbstoffen. Nach ihrer Satzung, die der Kommission mitgeteilt worden ist, sind die Genossen verpflichtet, sämtliche von ihnen benötigten Mengen Lab und Käsefarbstoffe von der Coöperatieve zu beziehen. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung wird mit einer Buße in Höhe von 500 Gulden geahndet. Bei Verstoß gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung sowie bei den Belangen der Coöperatieve zuwiderlaufenden Handlungen kann einem Genossen durch einen mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßten Beschluß der Generalversammlung die Mitgliedschaft entzogen werden. Tritt ein Genosse aus oder wird er ausgeschlossen, so hat er nach der Satzung einen Betrag von 2,50 Gulden je Liter Lab, den er während der letzten fünf Jahre seiner Mitgliedschaft im Jahresdurchschnitt von der Coöperatieve bezogen hat, in den Reservefonds der Coöperatieve einzuzahlen.

3. Ferner wird in der Entscheidung festgestellt, daß die Coöperatieve 100 % des in den Niederlanden produzierten Labs tierischen Ursprungs, d. h. der einzigen derzeit in den Niederlanden für die Herstellung von Käse zugelassenen Art von Lab, sowie 90 % der in den Niederlanden produzierten Farbstoffe herstelle und daß sie 94 % ihrer Laberzeugung sowie 80 % ihrer Farbstofferzeugung an ihre Mitglieder liefere, die mehr als 90 % der niederländischen Molkereiindustrie darstellten. Im übrigen verkaufe die Coöperatieve ihre Erzeugung an niederländische Käsehersteller, die ihr nicht angeschlossen seien.

Die Entscheidung enthält eine Tabelle, wonach die Niederlande in den Jahren 1976 bis 1978 16 t Lab aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt haben, während die von den anderen Mitgliedstaaten importierten Mengen zwischen 113 und 745 t lagen. Die Coöperatieve habe niemals Lab in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geliefert, vielmehr habe es sich bei den von den Niederlanden in diese Staaten exportierten Mengen ausschließlich um synthetisches Lab gehandelt.

Es gebe keine amtlichen Statistiken über den Handel mit von der Klägerin hergestellten Farbstoffen. Nach von der Kommission eingeholten Informationen sei Dänemark das Hauptexportland, das u. a. Frankreich, das Vereinigte Königreich, Belgien und die Niederlande beliefere.

4. Zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag wird in der Entscheidung festgestellt, durch die ausschließliche Bezugsverpflichtung, die mit einer Geldbuße bewehrt und durch die Möglichkeit, die Genossen mit der Folge der Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrags auszuschließen, verstärkt sei, werde der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes erheblich eingeschränkt. Durch diese Verpflichtung würden nämlich die Mitglieder der Coöperatieve, die mehr als 90 % der niederländischen Molkereiindustrie darstellten, daran gehindert, Lab und Käsefarbstoffe bei anderen Lieferanten zu beziehen. Diese Einschränkung sei geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da die anderen Lieferanten ihren Sitz überwiegend in den anderen Mitgliedstaaten hätten.

Die Kommission errechnet sodann in ihrer Entscheidung den Betrag, den ein mittleres der Coöperatieve angeschlossenes Unternehmen bei freiwilligem Ausscheiden zu zahlen hätte. Sie kommt zu dem Ergebnis, daß die Zahlung eines solchen Betrags die niederländischen Molkereigenossenschaften angesichts ihrer verhältnismäßig geringen Finanzkraft erheblich belasten würde, zumal dieser Betrag proportional zu der jährlich bei der Coöperatieve bezogenen Menge Lab sei. Durch diese Zahlungsverpflichtung werde der Austritt von Mitgliedern, die ihren Bedarf bei anderen Lieferanten in der Gemeinschaft decken oder selbst Lab herstellen und so mit der Coöperatieve in Wettbewerb treten wollten, verhindert oder zumindest erheblich erschwert. In Anbetracht des Marktanteils der Coöperatieve und der Tatsache, daß es in den Niederlanden keinen anderen Labhersteller gebe, stelle diese Verpflichtung eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes dar.

Diese Einschränkung sei geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, da die Mitglieder der Coöperatieve aus dieser nur unter großen Schwierigkeiten austreten könnten, um entweder in anderen Ländern der Gemeinschaft ihren Bedarf zu decken oder um einen konkurrierenden Produktionsbetrieb aufzubauen, der Lab auch in andere Mitgliedstaaten verkaufen könnte.

In bezug auf Artikel 85 Absatz 3 wird in der Entscheidung eingeräumt, daß dessen erste beiden Voraussetzungen erfüllt seien. Die Gründung der Coöperatieve habe zur Verbesserung der Qualität des Labs beigetragen. Dies habe dazu geführt, daß neue Mitglieder eingetreten seien und daß die Coöperatieve große Mengen Lab an Nichtmitglieder zu verkaufen begonnen habe. Es bedeute einen wirtschaftlichen Vorteil, daß die Coöperatieve Vorräte halte, denn dies ermögliche eine beständige Versorgung mit den fraglichen Erzeugnissen. Die Verbraucher seien an den aus der Vereinbarung resultierenden Vorteilen angemessen beteiligt worden. Die Einsparungen bei den Produktionskosten seien tatsächlich in den Preisen weitergegeben worden.

Die dritte Voraussetzung sei hingegen nicht erfüllt, weil es weniger restriktive Mittel zur Erreichung der von der Coöperatieve erzielten Vorteile gebe als die ausschließliche Bezugsverpflichtung und die Verpflichtung, beim Austritt einen bestimmten Betrag zu bezahlen. Solche Mittel seien beispielsweise die Verpflichtung, den eigenen Bedarf mindestens zum Teil bei der Coöperatieve zu decken, und die Verpflichtung, beim Austritt eine Kündigungsfrist einzuhalten. Diese Lösungen behinderten weder die Planung für die Herstellung noch für die Lagerung der fraglichen Erzeugnisse. Dies gelte um so mehr, als die der Coöperatieve nicht angeschlossenen Abnehmer schon seit vielen Jahren bei der Coöperatieve kauften, ohne einer Bezugsverpflichtung zu unterliegen.

Auch die vierte Voraussetzung von Artikel 85 Absatz 3 sei nicht erfüllt, weil fast auf dem ganzen niederländischen Markt für die fraglichen Erzeugnisse praktisch jeder Wettbewerb ausgeschaltet werde.

Die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. S. 993) wird in der Entscheidung mit der Begründung verneint, Lab sei im Anhang II zum EWG-Vertrag nicht aufgeführt.

5. Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 26. Februar 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1979.

Mit einem am 26. Juni 1980 eingereichten Schriftsatz hat die französische Regierung beantragt, als Streithelferin zugelassen zu werden. Diesem Antrag ist mit Beschluß vom 2. Juli 1980 stattgegeben worden.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Kommission zur Tragung der Kosten :u verurteilen.

Die Kommission beantragt, die Klage für unbegründet zu erklären und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Erster Klagegrund

1. Die Klägerin macht erstens geltend, die Kommission habe mit ihrer Entscheidung in das herkömmliche System der Produktiv- und Bedarfsdeckungsgenossenschaften eingegriffen. Zu diesem gehöre es einerseits, daß die Genossenschaft keinen anderen Zweck als die Deckung des Bedarfs ihrer Mitglieder verfolge und andererseits, daß diese auf der Grundlage der Ausschließlichkeit mit der Genossenschaft verbunden seien.

In Frankreich sei diese Form der Zusammenarbeit * gesetzlich vorgeschrieben, während sie sich in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in den Niederlanden, auf das Herkommen stütze.

Die ausschließliche Bezugsverpflichtung sei eine wesentliche Voraussetzung dieses Systems. So bestimme das französische Gesetz Nr. 72-516 vom 27. Juni 1972 über landwirtschaftliche Genossenschaften (Journal officiel vom 28. Juni 1972, S. 6619), daß nur die Vereinigungen sich als Genossenschaft bezeichnen dürften, die ihre Mitglieder in ihrer Satzung verpflichteten, ihre Leistungen während eines bestimmten Zeitraums in Anspruch zu nehmen.

Nur auf der Grundlage der ausschließlichen Bezugsverpflichtung seien die Mitglieder bereit, die finanzielle Verantwortung für gemeinsam gefaßte Beschlüsse zu übernehmen, und allein auf dieser Grundlage könne eine Genossenschaft ohne Einlagekapital auskommen.

Die ausschließliche Bezugsverpflichtung bezwecke keine Einschränkung des Wettbewerbs, sondern diene dem Ziel, auf eine optimale Erzeugung von Lab hinzuwirken und die Versorgung der Mitglieder sicherzustellen. Andere wirtschaftliche Ziele verfolge die Coöperatieve nicht. Der Preis des von ihr verkauften Labs werde aufgrund einer nachträglichen Kalkulation festgesetzt, um sämtliche Produktionskosten zu decken.

Ferner trägt die Klägerin vor, die landwirtschaftlichen Produktiv- und Bedarfsdeckungsgenossenschaften seien im Rahmen von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht als selbständige Unternehmen, sondern als eine Form der Zusammenarbeit anzusehen, die sich nicht nach außen hin, sondern ausschließlich im Verhältnis der Mitglieder untereinander auf den Wettbewerb auswirke. In ihrem eigenen Fall komme dieser Wettbewerb zwischen den Mitgliedern auf dem Markt für Käse zum Tragen. Im übrigen behandele die angefochtene Entscheidung die Frage, ob der Wettbewerb zwischen den Mitgliedern eingeschränkt werde, nicht.

Die Klägerin kommt zu dem Ergebnis, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, daß die ausschließliche Be zugsverpflichtung den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes erheblich einschränke.

2. Nach Ansicht der Kommission ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, daß die ausschließliche Bezugsverpflichtung rechtlich oder wirtschaftlich für eine bestimmte Form der Zusammenarbeit erforderlich sein möge, dazu führen könne, daß der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht eingeschränkt werde.

Auch die Feststellung, daß die ausschließliche Bezugsverpflichtung in Frankreich gesetzlich festgelegt sei und in den Niederlanden auf Herkommen beruhe, könne nicht die Unanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zur Folge haben.

Die Kommission betont, keine Stelle des Vertrags oder der aufgrund des Vertrags erlassenen Verordnungen schließe es aus, Artikel 85 Absatz 1 auf landwirtschaftliche Genossenschaften anzuwenden, und zwar auch dann nicht, wenn der Wettbewerb zwischen ihren Mitgliedern nicht beeinträchtigt werde. Sie verweist insoweit auf ihre Entscheidungen in den Zucker-Sachen (vom 2. Januar 1973, ABl. L 140 vom 26. 5. 1973, S. 17) und in den Blumenkohl-Sachen (vom 2. 12. 1977, ABl. L 21 vom 26. 1. 1978, S. 23) sowie auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73 (Suiker Unie u. a., Sig. 1975, 1663).

Nach Ansicht der Kommission ist die Unterscheidung zwischen dem Wettbewerb der Mitglieder untereinander einerseits und dem Wettbewerb zwischen der Coöperatieve und anderen Lieferanten von Lab andererseits künstlich und trägt den in den Nummern 22 und 24 ihrer Entscheidung angestellten Erwägungen nicht Rechnung.

Die Unrichtigkeit der Annahme, daß die Coöperatieve kein selbständiges Unternehmen sei, ergebe sich überdies aus der Tatsache, daß sie Lab und Farbstoff an Nichtmitglieder verkaufe, daß sie andere Erzeugnisse herstelle und verkaufe und daß sie selbständig noch andere Vereinbarungen mit Dritten schließe.

Zweiter Klagegrund

1. Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin geltend, die ausschließliche Bezugsverpflichtung sei nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Um eine möglichst hohe Qualität ihrer Erzeugnisse sicherzustellen, hätten die niederländischen Käsehersteller niemals Lab eingeführt. Selbst wenn die Bezugsverpflichtung nicht bestünde, würden ihre Mitglieder sich nur dann von anderen Herstellern beliefern lassen, wenn eine deutliche Preisdifferenz aufträte. Auch die ihr nicht angeschlossenen Hersteller hätten ihren gesamten Bedarf an Lab und Farbstoffen stets bei ihr gedeckt. Die von der Kommission in ihrer Entscheidung genannten Zahlen über den Handel mit Lab innerhalb der Gemeinschaft bezögen sich nicht ausschließlich auf Lab tierischen Ursprungs, sondern auch auf synthetisches Lab, dessen Verwendung in den Niederlanden verboten sei.

Abschließend meint die Klägerin, die ausschließliche Bezugsverpflichtung störe nicht im Sinne der Randnummern 22 ff. der Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichtshofes vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 22/78 (Hugin/Kommission, Slg. 1979, 1869) die normalen Handelsströme; es ergebe sich z. B. aus den Randnummern 27 ff. der Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichtshofes vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74 (Papiers Peints de Belgique u. a./Kommission, Sig. 1975, 1491), daß die Kommission den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang hätte analysieren müssen, in den sich diese Verpflichtung einfüge.

2. Die Kommission hält es für erwiesen, daß die ausschließliche Bezugsverpflichtung den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist. Sie bemerkt insoweit, daß eine solche Verpflichtung, die für etwa 90 % der Nachfrage in den Niederlanden gelte, den Bezug von anderen Unternehmen vor allem in den anderen Mitgliedstaaten rechtlich unmöglich mache, zumal die Coöperatieve praktisch der einzige niederländische Hersteller sei und dadurch zwangsläufig die nationale Schwellenbildung verstärkt werde.

Dies bestätigten die in der Entscheidung aufgeführten Zahlen, aus denen hervorgehe, daß in die Niederlande wesentlich weniger eingeführt werde als in jeden anderen Mitgliedstaat.

Außerdem könnten weder technische Schwierigkeiten bei der Produktion noch technische Hemmnisse für den Handel oder den Transport noch gar eventuelle ökonomische Gründe die Annahme rechtfertigen, daß die Mitglieder der Coöperatieve nicht auf Importe zurückgreifen würden, wenn die ausschließliche Bezugsverpflichtung nicht bestünde.

Die Kommission bestreitet die Vergleichbarkeit der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache 22/79 (Hugin), da zwischen den Mitgliedstaaten ein normaler Handel mit Lab bestehe.

Dritter Klagegrund

1. Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin geltend, der beim Ausschluß oder Austritt eines Genossen zu zahlende Betrag stelle kein ernstliches Hindernis für denjenigen dar, der sein Lab von anderen Lieferanten beziehen wolle. Der für jeden in einem Jahr bezogenen Liter Lab zu zahlende Betrag von 2,50 Gulden entspreche nämlich nur einem Neuntel des Preises eines Liters Lab, und der insgesamt zu zahlende Betrag stelle nur 0,08 % des Werts der jährlichen Käseerzeugung und nur 0,032 % des gesamten Jahresumsatzes der Mitglieder dar.

2. Die Kommission weist darauf hin, daß sie in ihrer Entscheidung den Durchschnittsbetrag, den ein Genosse bei Ausschluß oder Austritt zu zahlen habe, auf der Grundlage der in einem Jahr an die Genossen gelieferten Menge Lab berechnet habe. Sie kommt zu dem Ergebnis, daß die Aussicht, den genannten Betrag zahlen zu müssen, für die Genossen eine nicht geringe finanzielle Belastung darstelle, die den Austritt erschwere.

Vierter Klagegrund

1. Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, wenn die Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrags beim Austritt nicht bestünde, würde dies zum Aufbau eines konkurrierenden Produktionsbetriebs beitragen, der Lab auch in andere Mitgliedstaaten verkaufen könnte. Die gemeinsame Herstellung stelle die einzige Garantie für eine gleichmäßige Versorgung mit gleichbleibend hochwertigem Lab dar. Obwohl es auf der Ebene der Käsehersteller einen Markt für alle in einer solchen Versorgung bestehenden Dienstleistungen gebe, bestehe auf Gemeinschaftsebene kein Markt für Lab tierischen Ursprungs als Handelserzeugnis, da der relative Wert von Lab im Verhältnis zum Wert von Käse zu gering sei. Der gleichmäßigen Versorgung mit gleichbleibend hochwertigem Lab komme so große Bedeutung zu, daß die Käsereien eine feste Geschäftsbeziehung mit einem zuverlässigen Lieferanten anstrebten. Wenn sie selbst ihren Verpflichtungen nicht nachkäme, so würden ihre Mitglieder versuchen, die Gründe dafür innerhalb der Coöperatieve aufzuspüren und zu beseitigen. Außerdem hindere sie nichts daran, ihre Erzeugnisse in anderen Mitgliedstaaten abzusetzen oder Käsehersteller aus anderen Mitgliedstaaten als Mitglied aufzunehmen.

2. Nach Ansicht der Kommission trifft es nicht zu, daß die gemeinsame Erzeugung die einzige Garantie für eine gleichmäßige Versorgung mit gleichbleibend hochwertigem Lab darstellt. Die beste Gewähr hierfür sei es, das Lab selbst herzustellen. Auch könne dieses Ziel mit anderen Regelungen erreicht werden, so durch eine vertragliche Verpflichtung des Lablieferanten, dem Verwender soviel Lab zu liefern, wie dieser benötige.

Die ausschließliche Bezugsverpflichtung biete dem Verwender von Lab keine bessere Gewähr für eine gleichmäßige Versorgung. Vielmehr gebe es dem Verwender eine höhere Sicherheit, wenn es ihm freistehe, das Lab anderweitig zu beziehen.

Es könne nicht bezweifelt werden, daß es einen Markt für Lab gebe. Dies folge schon daraus, daß die Coöperatieve Lab sowohl an ihre Mitglieder als auch an Dritte verkaufe. Außerdem zeigten die Statistiken, daß Lab in größeren Mengen sogar über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg gehandelt werde. Daß Lab nur einen kleinen Teil des Käsepreises ausmache, ändere nichts daran, daß es Gegenstand eigenständiger Kaufgeschäfte sei.

Der Ausfuhr von Lab in andere Mitgliedstaaten stehe im übrigen nichts entgegen. Die AKZO-Gruppe, die synthetisches Lab herstelle, exportiere ohne irgendwelche Schwierigkeiten beträchtliche Mengen in andere Mitgliedstaaten. Die Coöperatieve selbst führe überdies andere Erzeugnisse aus.

Fünfter Klagegrund

1. Die Klägerin trägt vor, Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gelte nach der Verordnung Nr. 26 nicht für Lab tierischen Ursprungs, da dieses entgegen der von der Kommission in ihrer Entscheidung aufgestellten Behauptung nicht unter die im Anhang II zum Vertrag nicht aufgeführte Tarifnummer 35.07 falle, sondern zu den Tarifnummern 05.04 oder 05.15 gehöre, die in diesem Anhang genannt seien. Die drei fraglichen Tarifnummern haben folgenden Wonlaut:

Tarifnummer 05.04:

Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt,

Tarifnummer 05.15:

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar,

Tarifnummer 35.07:

Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

Die doppelte Verweisung auf anderweit nicht genannte Erzeugnisse läßt nach Ansicht der Klägerin den Schluß zu, daß die Tarifnummer 35.07 nur synthetisches Lab erfaßt.

Diese Auslegung des Anhangs II zum Vertrag sei, so führt die Klägerin aus, um so mehr geboten, als nach Artikel 38 Absatz 1 EWG-Vertrag unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen u. a. nicht nur Erzeugnisse der Viehzucht, sondern auch mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehende Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe wie das von ihr hergestellte Lab zu verstehen seien.

Der die Tarifnummer 35.07 betreffende Abschnitt der Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (NRZZ), wonach aus den Labmägen von Kälbern gewonnenes Lab unter diese Tarifnummer fällt, treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil es gemeinschaftsrechtliche Vorschriften gebe, nämlich Artikel 38 Absatz 1 und den Anhang II zum Vertrag.

Selbst wenn das von ihr hergestellte Lab nicht unter den Anhang II zum Vertrag fallen sollte, falle es unter die Verordnung Nr. 26, weil die fragliche Produktionsweise zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 erforderlich und sie selbst als gemeinschaftliche Einrichtung für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 anzusehen sei.

2. Die Kommission entgegnet, aus Artikel 38 Absatz 3 EWG-Vertrag sowie aus den Artikeln 1 und 2 der Verordnung Nr. 26 gehe hervor, daß die Verordnung lediglich für solche landwirtschaftliche Erzeugnisse gelte, die im Anhang II zum Vertrag aufgeführt seien. Für diese Art der Regelung habe man sich entschieden, um Zweifel über den Begriff landwirtschaftliche Erzeugnisse auszuschließen.

Lab tierischen Ursprungs sei in diesem Anhang nicht aufgeführt, weil es unter die Tarifnummer 35.07 NRZZ falle.

Unter Hinweis darauf, daß im Anhang II zum Vertrag ausdrücklich auf die NRZZ verwiesen sei, vertritt die Kommission die Ansicht, die genannten Vertragsbestimmungen seien im Lichte der NRZZ und nicht etwa diese anhand des Vertrages auszulegen.

Soweit es an einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften fehle, seien die Erläuterungen zur NRZZ maßgeblich. Da Artikel 38 EWG-Vertrag nicht der Auslegung des Anhangs II diene, gebe es keine Lab betreffende gemeinschaftsrechtliche Vorschrift.

Die Argumentation der Klägerin bezüglich der Anwendbarkeit von Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 sei nicht stichhaltig, da Lab tierischen Ursprungs kein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne des Anhangs II zum Vertrag sei.

Sechster Klagegrund

1. Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin geltend, die ausschließliche Bezugsverpflichtung und die Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrags beim Austritt seien durch Artikel 85 Absatz 3 gedeckt, weil sie unerläßlich seien, um die von der Kommission in ihrer Entscheidung anerkannten Vorteile zu erreichen.

Dank der engen Beziehung zu ihren Mitgliedern sei sie nämlich in der Lage, für drei bzw. sechs Monate ausreichende Mengen von Fertigerzeugnissen und Rohstoffen auf Lager zu halten, ohne eine gesonderte Verkaufsorganisation auszukommen, die Investitionskredite in dem Tempo, das in den Investitionsbeschlüssen vorgesehen sei, zu tilgen, weil sämtliche tatsächlichen Kosten der Fabrik von ihren Mitgliedern getragen würden, und die Preise so hoch festzusetzen, wie dies zur Deckung der Produktionskosten erforderlich sei.

Die Klägerin trägt weiter vor, der beim Austritt zu zahlende Betrag reiche nicht einmal zur Deckung der fixen Kosten aus, die im Jahr nach dem Austritt auf das austretende Mitglied entfallen würden. Dieser Betrag sei also angemessen und stelle daher einen wesentlichen Teil einer unerläßlichen Regelung dar.

2. Die Kommission betont, sie habe sich nicht gegen jegliche Bezugsverpflichtung ausgesprochen, sondern lediglich gegen die Ausschließlichkeit der auferlegten Verpflichtung. Diese Ausschließlichkeit sei es, die ihrer Ansicht nach nicht zur Erreichung der in der Entscheidung genannten Vorteile unerläßlich sei. Selbst wenn also die Vorteile der Zusammenarbeit eine gewisse Bindung der Mitglieder an die Coöperatieve rechtfertigen sollten, sei durch diese Vorteile allein nicht bewiesen, daß die ausschließliche Bezugsverpflichtung unerläßlich sei.

Die fraglichen Vorteile könnten auch erzielt werden, wenn den Mitgliedern freistehe, einen Teil ihrer Erzeugnisse anderweitig zu kaufen. Der Umstand, daß nicht wenige Nichtmitglieder ihren Bedarf bei der Klägerin deckten, zeige, daß die Ausschließlichkeit des Bezugs nicht unerläßlich sei, um die in der Entscheidung aufgeführten Vorteile zu erzielen.

Zu dem beim Austritt zu zahlenden Betrag verweist die Kommission auf ihre Argumentation zum dritten Klagegrund.

Siebter Klagegrund

1. Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin geltend, durch die ausschließliche Bezugsverpflichtung werde nicht der Wettbewerb auf fast dem gesamten niederländischen Markt für Lab und Käsefarbstoffe ausgeschaltet. Die Zahlung eines Betrags von 0,08 % des Jahresdurchschnitts der Produktionskosten könne angesichts der überragenden Bedeutung einer gleichmäßigen Versorgung mit gleichbleibend hochwertigem Lab für die Entscheidung über die Frage, welches Lab bei der Käseherstellung verwendet werden solle, nicht ausschlaggebend sein.

Nach Ansicht der Klägerin kann eine lange Kündigungsfrist restriktiver wirken als ein beim Austritt zu zahlender Betrag. Denn durch eine solche Frist werde ein wegen einer plötzlichen Qualitätsminderung oder wegen unregelmäßiger Belieferung verunsicherter Kunde tatsächlich daran gehindert, sich nach einem anderen Lieferanten umzusehen, um seine Käseproduktion sicherzustellen.

2. Die Kommission meint, mit diesem Klagegrund werde verkannt, daß die Mitglieder außerhalb der Coöperatieve keine Bezugsmöglichkeiten hätten und welche Stellung die Coöperatieve — nämlich durch ihren Marktanteil von mehr als 90 % — auf dem niederländischen Markt für Lab einnehme.

Die Kommission weist darauf hin, daß die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 schon dann versagt werden könne, wenn eine der vier Voraussetzungen nicht erfüllt sei. Ihrer Ansicht nach sei dies bei der dritten Voraussetzung der Fall.

Erklärungen der französischen Regierung

Die französische Regierung bemerkt, die Entscheidung der Kommission könne wegen der Allgemeinheit ihrer Formulierung dem landwirtschaftlichen Genossenschaftswesen ernsthaft schaden.

Gerade wegen seines Zwecks, kleinen landwirtschaftlichen Betrieben die gemeinsame Nutzung aller Mittel zur Entfaltung ihrer Wirtschaftstätigkeit zu ermöglichen, erfordere das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen die Schaffung privilegierter Beziehungen der Betriebe untereinander und zwischen den Betrieben und der Genossenschaft. Derartige Beziehungen seien nicht nur die Voraussetzung für die wirtschaftliche Gesundheit der Genossenschaft, sondern auch die Gewähr für deren Kredit bei Dritten.

Zu den Pflichten, die den Zusammenhalt der Genossen gewährleisten sollten, gehöre — nach französischem Recht und in einigen anderen Mitgliedstaaten zwingend, in anderen Ländern, insbesondere in den Niederlanden, wahlweise — die Verpflichtung aller Mitglieder, die Leistungen der Genossenschaft entweder ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Nur eine solche Verpflichtung könne einer Genossenschaft Klarheit darüber verschaffen, wie groß der Markt für die von ihr angebotenen Erzeugnisse oder für die von ihr zu erbringenden Dienstleistungen sei.

Ebenso gehöre zu den Regeln, in denen der Zusammenhalt der Genossen zum Ausdruck komme, die Verpflichtung, außer bei Vorliegen gesetzlich zugelassener Gründe nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist aus der Genossenschaft auszutreten. Diese Verpflichtung müsse wie das Verbot des Verstoßes gegen die Satzung mit finanziellen Sanktionen bewehrt sein, wenn sie nicht ihre Wirkung in der Praxis verfehlen solle.

Wenn man diese Regeln mit der Behauptung in Frage stelle, sie stünden als solche unabhängig von ihrem Zusammenhang auf jeden Fall im Widerspruch zu Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, so würde man dem landwirtschaftlichen Genossenschaftswesen jede Überlebenschance nehmen.

Die französische Regierung räumt ein, daß Lab nicht in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 26 falle und daß diese Verordnung daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Nichtsdestoweniger müßten die Kommission und der Gerichtshof bei der Beurteilung eventueller Beeinträchtigungen des Wettbewerbs in höchstem Maße auf die spezifischen Verhältnisse der Agrarerzeugung und die speziellen Erfordernisse einer so besonderen Organisationsform wie der landwirtschaftlichen Genossenschaft Rücksicht nehmen.

Die französische Regierung hält fest, daß die Kommission sich nicht gegen jede Bezugsverpflichtung, sondern nur gegen deren Ausschließlichkeit ausspreche. Sie hält indessen die Ansicht für unannehmbar, daß eine solche Verpflichtung Artikel 85 Absatz 1 per se zuwiderlaufe, unabhängig von einer Prüfung des wirtschaftlichen und sozialen Bereichs, in dem die Genossenschaft tätig sei, und der Auswirkungen der Verpflichtung auf diesen Bereich.

Vielfach ermögliche es, vor allem in Gebirgsregionen, nur eine ausschließliche Bezugsverpflichtung, eine Genossenschaft mit Aussicht auf Erfolg zu gründen.

Daher könnten die eventuellen Beeinträchtigungen des Wettbewerbs durch die Klägerin die angefochtene Entscheidung nur deshalb rechtfertigen, weil die Klägerin auf dem niederländischen Markt für Lab und Farbstoffe eine Quasimonopolstellung erlangt habe. Wegen der allgemeinen Formulierung ihrer Begründung dürfte die Entscheidung weder mit dem Buchstaben noch mit dem Geist des Vertrags im Einklang stehen. Daher könne die französische Regierung den kategorischen Ausführungen in den Nummern 22, 24 am Ende und 31 der Entscheidung nicht zustimmen, durch die anscheinend eine Vermutung der Rechtswidrigkeit begründet werde.

Aus ähnlichen Gründen halte sie es für anfechtbar, Klauseln, die eine Austrittsentschädigung vorsähen, von vornherein zu mißbilligen.

Die französische Regierung betont in diesem Zusammenhang, der Beitritt zu einer Genossenschaft sei freiwillig und mache den Genossen nicht zum Gefangenen der Genossenschaft, da er das satzungsmäßige Recht habe, nach Ablauf eines bestimmten Verpflichtungszeitraums auszutreten. Dieser Zeitraum sei stets von begrenzter Dauer, die von Genossenschaft zu Genossenschaft verschieden lang sei; in Frankreich betrage sie im allgemeinen fünf Jahre.

Die französische Regierung kommt in diesem Punkt zu dem Ergebnis, eine Entschädigung, durch die der Austritt eines Mitglieds erschwert werde, könne nur dann mißbilligt werden, wenn sie so belastend sei, daß sie den Austritt zu verhindern geeignet sei.

Schließlich könne sie auch nicht der Argumentation zustimmen, mit der die Kommission die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absati. 3 EWG-Vertrag verneint habe. Nur wenn die Austrittsentschädigung übertrieben hoch sei, könne dies die Anwendung der genannten Vorschrift ausschließen.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 14. Januar 1981 haben die Coöperatieve Stremsel- en Kleurselfabriek, vertreten durch Rechtsanwalt P. J. P. Verloop, Amsterdam, die französische Regierung, vertreten durch den Directeur des affaires juridiques im Außenministerium G. Guillaume als Bevollmächtigten, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater B. Van der Esch als Bevollmächtigten im Beistand des Mitglieds ihres Juristischen Dienstes P. J. Kuyper, mündlich verhandelt.

Auf die Frage eines Mitglieds des Gerichtshofes hat die Kommission geantwortet, sie wisse sicher, daß Dänemark Lab tierischen Ursprungs ausführe und daß man mit guten Gründen annehmen könne, daß ein Teil des nach Dänemark eingeführten Labs tierischen Ursprungs sei.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. Februar 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Coöperatieve Stremsel- en Kleurselfabriek (im folgenden: Coöperatieve), eine in Leeuwarden, Niederlande, ansässige Genossenschaft, die Lab tierischen Ursprungs und Käsefarbstoffe herstellt, hat mit Klageschrift, die am 26. Februar 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (ABl. L 51, 1980, S. 19). Mit Beschluß vom 2. Juli 1980 ist die Französische Republik als Streithelferin der Coöperatieve zugelassen worden.

2 In Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt, die in der Satzung der Coöperatieve niedergelegte ausschließliche Bezugsverpflichtung sowie die satzungsmäßige Verpflichtung, im Falle des Austritts einen zur jährlich von der Coöperatieve bezogenen Menge Lab proportionalen Betrag zu zahlen, stellten Verstöße gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. In Artikel 2 der Entscheidung wird die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag abgelehnt, während in Artikel 3 der Entscheidung die Coöperatieve und ihre Mitglieder verpflichtet werden, die festgestellten Verstöße abzustellen.

3 Nach der Satzung der Coöperatieve sind die Genossen verpflichtet, sämtliche von ihnen benötigten Mengen an Lab und Käsefarbstoffen von der Coöperatieve zu beziehen. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung wird mit einer Buße in Höhe von 500 Gulden geahndet. Verstößt ein Genosse gegen die Satzung, so kann er aus der Coöperatieve ausgeschlossen werden. Tritt ein Genosse aus oder wird er ausgeschlossen, so hat er nach der Satzung einen Betrag von 2,50 Gulden je Liter Lab, den er während der letzten fünf Jahre seiner Mitgliedschaft im Jahresdurchschnitt von der Coöperatieve bezogen hat, in den Reservefonds der Coöperatieve einzuzahlen.

4 Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, daß die Coöperatieve 100 % des in den Niederlanden produzierten Labs sowie etwa 90 % der in den Niederlanden produzierten Käsefarbstoffe herstellt und daß sie 94 % ihrer Laberzeugung sowie 80 % ihrer Farbstofferzeugung an ihre Mitglieder liefert, die laut Kommission mehr als 90 % der niederländischen Molkereiindustrie darstellen. Im übrigen verkauft die Coöperatieve ihre Erzeugung an niederländische Käsehersteller, die ihr nicht angeschlossen sind. Zum innergemeinschaftlichen Handel mit Lab einschließlich synthetischen Labs wird in der Entscheidung festgestellt, daß die Niederlande zwischen 1976 und 1978 16 t Lab aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt hätten, während die von den anderen Mitgliedstaaten importierten Mengen, wenn man Belgien und Luxemburg als einen einzigen Markt ansähe, zwischen 113 und 745 t gelegen hätten. Schließlich geht aus der Entscheidung hervor, daß der Wert der Farbstofferzeugung der Coöperatieve gegenüber dem Wert der Laberzeugung, die 1978 830000 1 betrug, nicht ins Gewicht fällt.

5 Zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag stellt die Kommission in ihrer Entscheidung fest, sowohl durch die ausschließliche Bezugsverpflichtung, die mit einer Geldbuße bewehrt und durch die Möglichkeit, die Genossen bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung mit der Folge der Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrags auszuschließen, verstärkt sei, als auch durch die Verpflichtung, im Falle des Austritts einen ebenso hohen Betrag zu zahlen, werde der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes erheblich eingeschränkt. Diese Einschränkungen seien geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, weil durch sie die Genossen, die über 90 % der niederländischen Molkereiindustrie darstellten, daran gehindert würden, die fraglichen Erzeugnisse von anderen Lieferanten, insbesondere in anderen Mitgliedstaaten, zu beziehen.

6 Die Kommission räumt in ihrer Entscheidung ein, daß die ersten beiden Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 3 erfüllt seien, weil die Gründung der Coöperatieve unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Erzeugung und der Verteilung der fraglichen Erzeugnisse beigetragen habe. Die dritte und die vierte Voraussetzung seien hingegen nicht erfüllt. Denn zum einen gebe es weniger restriktive Mittel zur Erreichung der von der Coöperatieve erzielten Vorteile, so zum Beispiel eine eingeschränkte Bezugsverpflichtung oder aber die Verpflichtung, beim Austritt eine Kündigungsfrist einzuhalten. Zum anderen werde fast auf dem ganzen niederländischen Markt für die fraglichen Erzeugnisse praktisch jeder Wettbewerb ausgeschaltet.

7 Die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. Nr. 30, S. 993) wird in der Entscheidung mit der Begründung verneint, der Geltungsbereich dieser Verordnung richte sich nach dem Anhang II zum EWG-Vertrag, in dem Lab nicht aufgeführt sei.

8 Die Coöperatieve stützt ihre Anfechtungsklage auf sieben Gründe, mit denen sie die Verletzung von Artikel 85 Absätze 1 und 3 sowie der Verordnung Nr. 26 rügt. Mit ihrem Beitritt bezweckt die französische Regierung im wesentlichen den Schutz der besonderen Erfordernisse und Bedürfnisse des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesen im allgemeinen.

Zu Artikel 85 Absatz 1

9 Mit ihrem ersten Klagegrund bestreitet die Coöperatieve, daß die ausschließliche Bezugsverpflichtung den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes erheblich einschränke. Diese Verpflichtung bezwecke keine Einschränkung des Wettbewerbs, sondern diene dem Ziel, auf eine optimale Erzeugung von Lab hinzuwirken und die Versorgung der Genossen sicherzustellen. Die angefochtene Entscheidung greife in das herkömmliche System der genossenschaftlichen Zusammenarbeit ein, für dessen Funktionieren die ausschließliche Bezugsverpflichtung eine wesentliche Voraussetzung darstelle. Im Rahmen von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag seien landwirtschaftliche Genossenschaften nicht als selbständige Unternehmen, sondern als eine Form der Zusammenarbeit anzusehen, die notwendigerweise auf die ausschließliche Bezugsverpflichtung gestützt sei und daher den Wettbewerb zwischen der Genossenschaft einerseits und ihren Mitgliedern oder Dritten andererseits nicht einschränken könne. Dasselbe gelte auch für den Wettbewerb der Genossen untereinander. Dieser komme auf dem Markt für Käse voll und ganz zum Tragen.

10 Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die ausschließliche Bezugsverpflichtung sei nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Denn sowohl ihre Mitglieder als auch die ihr nicht angeschlossenen niederländischen Hersteller hätten ihren gesamten Bedarf an Lab und Farbstoffen stets bei ihr gedeckt und würden dies auch dann weiter tun, wenn diese Verpflichtung nicht bestünde.

11 In ihrem dritten Klagegrund führt die Coöperatieve aus, der beim Ausschluß oder Austritt eines Genossen zu zahlende Betrag stelle kein ernstliches Hindernis für denjenigen dar, der Lab von anderen Lieferanten beziehe wolle. Mit ihrem vierten Klagegrund rügt sie, daß die Kommission zu Unrecht angenommen habe, wenn die Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrags beim Austritt nicht bestünde, würde dies zum Aufbau eines konkurrierenden Produktionsbetriebs beitragen, der Lab auch in andere Mitgliedstaaten verkaufen könnte. Die gemeinsame Herstellung stelle die einzige Garantie für eine gleichmäßige Versorgung mit gleichbleibend hochwertigem Lab dar. Es bestehe auf Gemeinschaftsebene kein Markt für Lab tierischen Ursprungs als Handelserzeugnis, da der relative Wert von Lab im Verhältnis zum Wert von Käse zu gering sei. Der gleichmäßigen Versorgung mit gleichbleibend hochwertigem Lab komme so große Bedeutung zu, daß die Käsereien eine feste Geschäftsbeziehung mit einem zuverlässigen Lieferanten anstrebten.

12 Dieses Vorbringen ist im Hinblick darauf zu würdigen, daß die strittige Vereinbarung nur dann nach Artikel 85 Absatz 1 verboten ist, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken sollte. Die Bestimmungen in der Satzung der Coöperatieve, nach denen deren Mitglieder ihren gesamten Bedarf an Lab und Käsefarbstoffen bei der Coöperatieve zu decken haben und die diese Verpflichtung dadurch verstärken, daß sie für den Fall des Austritts oder des Ausschlusses die Zahlung eines nicht geringen Betrags vorschreiben, haben eindeutig den Zweck zu verhindern, daß die Genossen ihren Bedarf bei anderen Lieferanten von Lab oder Farbstoffen decken oder diese Erzeugnisse selbst herstellen, wenn dies Qualitäts- oder Preisvorteile versprechen sollte. Da auf die Mitglieder der Coöperatieve derzeit unstreitig mehr als 90 % der niederländischen Käseherstellung entfallen, dienen die genannten Vorschriften überdies der Aufrechterhaltung des derzeitigen Zustands, der darin besteht, daß die Coöperatieve praktisch der einzige Lieferant von Lab auf dem niederländischen Markt ist.

13 Daher sind diese Bestimmungen geeignet, den Wettbewerb zwischen Herstellern, die einen bedeutenden Anteil am gemeinschaftlichen Markt für Käse haben, bei der Deckung des Bedarfs an Lab und Käsefarbstoffen zu verhindern. Auch sollen sie verhindern, daß auf dem gesamten niederländischen Markt für diese zur Herstellung von Käse unentbehrlichen Hilfsstoffe eine Wettbewerbssituation entsteht. Da dem so ist, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob noch andere Umstände zur Erhaltung der beherrschenden Stellung der Coöperatieve auf dem fraglichen Markt beitragen und ob diese Umstände gegebenenfalls ausreichen würden, den Fortbestand der gegenwärtigen Situation auch dann zu sichern, wenn die genannten Bestimmungen nicht bestünden.

14 Weiter ist im Hinblick auf die Frage, ob die Vereinbarung mit Artikel 85 Absatz 1 unvereinbar ist, zu prüfen, ob sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist, d. h. nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, ob sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen und so die vom Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung erschweren kann.

15 Aus den Angaben der Kommission geht hervor, daß es zwischen den Mitgliedstaaten bereits einen Handel mit Lab tierischen Ursprungs und Farbstoffen gibt; Schwierigkeiten technischer oder wirtschaftlicher Art, die der Ausdehnung dieses Handels etwa entgegenstünden, sind von keiner Seite behauptet worden. Hingegen sind gerade die in der Satzung der Coöperatieve niedergelegten Verpflichtungen wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs, in den sie sich einfügen, geeignet, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen und so die vom Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung zu behindern.

16 Die ersten vier Klagegründe der Coöperatieve sind somit zurückzuweisen.

Zu Artikel 85 Absatz 3

17 Mit ihrem sechsten und siebten Klagegrund macht die Coöperatieve geltend, nicht nur die ersten beiden Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag seien, wie von der Kommission in ihrer Entscheidung angenommen, erfüllt, sondern auch die dritte und die vierte Voraussetzung. Die ausschließliche Bezugsverpflichtung und die Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrags beim Austritt seien nämlich für die Erzielung der von der Kommission in ihrer Entscheidung anerkannten Vorteile unerläßlich und eröffneten ihr keine Möglichkeiten, auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes den Wettbewerb auszuschalten.

18 Insoweit ist noch einmal auf die bedeutende Stellung hinzuweisen, die die Coöperatieve auf dem niederländischen Markt für die fraglichen Erzeugnisse einnimmt. Es steht fest, daß auf die Mitglieder der Coöperatieve mehr als 90 % der niederländischen Käseherstellung entfallen und daß auch die niederländischen Hersteller, die nicht der Coöperatieve angeschlossen sind, fast ihren gesamten Bedarf an Lab bei der Coöperatieve decken. Daher sind derart einschneidende Bestimmungen, wie sie eine Verpflichtung darstellt, zu 100 % bei der Coöperatieve zu beziehen, die noch dazu durch die Verpflichtung zur Zahlung eines nicht geringen Betrags beim Austritt oder Ausschluß verstärkt wird, für die Verwirklichung der in Artikel 85 Absatz 3 genannten Ziele nicht unerläßlich. Außerdem ergibt sich aus dem Vorstehenden, daß diese Bestimmungen jedenfalls die Aufrechterhaltung einer Situation fördern, in der der Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren ausgeschaltet ist. Die Kommission hat daher zu Recht festgestellt, daß die letzten beiden Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 nicht vorliegen.

Zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 26

19 Mit ihrem fünften Klagegrund macht die Coöperatieve geltend, nach der Verordnung Nr. 26 sei Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil Lab tierischen Ursprungs unter die Tarifnummer 05.04 oder die Tarif nummer 05.15 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (NRZZ), die im Anhang II zum Vertrag aufgeführt seien, und nicht unter die Tarifnummer 35.07 falle, der dieses Erzeugnis gemäß dem betreffenden Abschnitt der Erläuterungen zur NRZZ zu Unrecht zugeordnet werde. Außerdem seien nach Artikel 38 Absatz 1 EWG-Vertrag unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht nur Erzeugnisse der Viehzucht, sondern auch mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehende Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen. Selbst wenn Lab tierischen Ursprungs nicht unter den Anhang II zum Vertrag fallen sollte, sei darauf doch die Verordnung Nr. 26 anwendbar, weil die Herstellung des fraglichen Erzeugnisses zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag erforderlich und sie selbst als eine gemeinschaftliche Einrichtung für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 anzusehen sei.

20 Da es gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zur Erläuterung der im Anhang II zum Vertrag aufgeführten Begriffe nicht gibt und da einige Tarifnummern der NRZZ wörtlich in diesen Anhang übernommen worden sind, sind bei der Auslegung des genannten Anhangs die Erläuterungen zur NRZZ zugrunde zu legen. Nach dem die Tarifnummer 35.07 betreffenden Abschnitt dieser Erläuterungen gehört Lab tierischen Ursprungs zu dieser Tarifnummer und damit nicht zu den im Anhang II zum Vertrag aufgeführten Tarifnummern.

21 Nach Artikel 42 EWG-Vertrag findet das Kapitel über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies bestimmt. Nach Artikel 38 Absatz 3 sind die Erzeugnisse, für die die Artikel 39 und 46 gelten, in der dem Vertrag als Anhang II beigefügten Liste aufgeführt, in die der Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags noch weitere Erzeugnisse aufnehmen konnte. Gemäß diesen Vertragsbestimmungen wurde der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen in Artikel 1 dieser Verordnung dahin gehend beschränkt, daß die Verordnung nur für die Produktion der im Anhang II zum Vertrag aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen gilt. Die Verordnung Nr. 26 ist daher auf die Herstellung eines nicht unter den Anhang II fallenden Erzeugnisses selbst dann nicht anwendbar, wenn dieses einen Hilfsstoff für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses darstellt, das seinerseits unter diesen Anhang fällt. Die Verordnung fände somit auf Lab nur Anwendung, wenn dieses Erzeugnis selbst unter den Anhang II zum Vertrag fiele. Demnach ist die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 26 im vorliegenden Fall zu verneinen und der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

Zu den Erklärungen der Regierung der Französischen Republik

22 Die Regierung der Französischen Republik macht u. a. geltend, bei der Bewertung eventueller Beeinträchtigungen des Wettbewerbs sei auch außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 26 in höchstem Maße auf die spezifischen Verhältnisse der Agrarerzeugung und die speziellen Erfordernisse einer so besonderen Organisationsform wie der landwirtschaftlichen Genossenschaft Rücksicht zu nehmen. Gerade wegen seines Zwecks, kleinen landwirtschaftlichen Betrieben die gemeinsame Nutzung aller Mittel zur Entfaltung ihrer Wirtschaftstätigkeit zu ermöglichen, erfordere das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen die Schaffung privilegierter Beziehungen der Betriebe untereinander und zwischen den Betrieben und der Genossenschaft. Daher könne weder eine ausschließliche Bezugsverpflichtung noch eine Verpflichtung zur Zahlung einer Austrittsentschädigung als grundsätzlich mit Artikel 85 Absatz 1 unvereinbar angesehen werden, sofern sie nicht prohibitiv sei. Da derartige Verpflichtungen meist unerläßlich seien, um eine Genossenschaft mit Aussicht auf Erfolg zu gründen, könne man auch nicht allgemein die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 ablehnen.

23 Die französische Regierung ist daher der Ansicht, die eventuellen Beeinträchtigungen des Wettbewerbs durch die Coöperatieve könnten die angefochtene Entscheidung nur deshalb rechtfertigen, weil die Klägerin auf dem niederländischen Markt für Lab und Farbstoffe eine Quasimonopolstellung erlangt habe.

24 In der mündlichen Verhandlung ist die Kommission den Ansichten der französischen Regierung über typische landwirtschaftliche Genossenschaften weitgehend beigetreten.

25 Daher sowie wegen der Tatsache, daß der besondere wirtschaftliche Zusammenhang, in den sich die fraglichen Bestimmungen einfügen, in der angefochtenen Entscheidung eingehend beschrieben ist, ist festzustellen, daß die Stellung der von der französischen Regierung angesprochenen landwirtschaftlichen Genossenschaften, da in einem anderen Zusammenhang zu beurteilen, in der vorliegenden Rechtssache nicht in Frage steht.

26 Aus all diesen Gründen ist die Klage abzuweisen.

Kosten

27 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrer Klage unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten zu tragen.