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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.03.1981 – C-114/80

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1981:79

Zitiert von 7 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache 114/80

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Dr. Ritter GmbH & Co., Köln-Deutz,

gegen

Oberfinanzdirektion Hamburg

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummern 21.06 und 22.02 des Gemeinsamen Zolltarifs

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. Touffait und O. Due,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

Am 24. April 1978 beantragte die Firma Dr. Ritter GmbH & Co., Köln-Deutz, bei der Oberfinanzdirektion München gemäß § 23 des deutschen Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 eine verbindliche Zolltarifauskunft für eine als Voll-Hefe, flüssige Bierhefe bezeichnete Ware.

Es handelt sich um ein flüssiges, in Flaschen von 500 ml Inhalt abgefülltes Erzeugnis, das zu 80,5 % aus Bierhefe (nicht lebend), zu 3,9 % aus natürlichem Zitrussaft und zu 16,6 % aus Wasser besteht; der Wassergehalt entspricht dem natürlichen Wassergehalt von Bierhefe. Der Eiweißgehalt des Erzeugnisses beträgt 9 %, der Fettgehalt 1 % und der Gehalt an Kohlehydraten 7,5 %. Nach der Packungsaufschrift stellt das Erzeugnis eine Nahrungsergänzung dar, enthält stoffwechselaktive B-Vitamine und dient der Erhaltung der Schaffenskraft sowie einer gesunden Hautbeschaffenheit. Es soll dreimal täglich in einer Menge von ein bis zwei Eßlöffeln (etwa 50 bis 70 ml) eingenommen werden. Das Erzeugnis wird hergestellt, indem Bierhefe in Zitrussaft aufgeschwemmt und durch Erhitzen haltbar gemacht wird. Der zugesetzte Zitrussaft dient im Herstellungsprozeß als Katalysator und Stabilisator der Hefezellen.

Nachdem die Oberfinanzdirektion München den Antrag an die Oberfinanzdirektion Hamburg weitergeleitet hatte, wies diese nach Durchführung einer Untersuchung durch die Zolltechnische Prü-fungs- und Lehranstalt Hamburg das Erzeugnis mit verbindlicher Zolltarifauskunft vom 14. Juni 1978 der Tarifstelle 22.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs zu — Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnummer 20.07, keine Milch oder kein Milchfett enthaltend —. Die unter diese Tarifstelle fallenden Erzeugnisse unterliegen einem autonomen Zollsatz von 20 % und einem vertragsmäßigen Zollsatz von 15 %.

Am 28. Juni 1978 legte die Firma Dr. Ritter bei der Oberfinanzdirektion Hamburg Einspruch gegen die Zolltarifauskunft ein.

Sie begründete ihren Einspruch damit, daß das streitige Erzeugnis unter die Tarifstelle 21.06 B II des Gemeinsamen Zolltarifs falle — Hefen, nicht lebend, in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, andere —. Für diese Tarifstelle ist ein autonomer Zollsatz von 10 % und ein vertragsmäßiger Zollsatz von 8 % vorgesehen.

Die Oberfinanzdirektion Hamburg wies diesen Einspruch mit Entscheidung vom 6. Dezember 1978 zurück und führte aus, nach ihrer Auffassung sei das Erzeugnis Kapitel 22 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen. Gegen diese Entscheidung erhob die Firma Dr. Ritter Klage zum Bundesfinanzhof.

Mit Beschluß des VII. Senats vom 1. April 1980 hat der Bundesfinanzhof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag das Verfahren bis zum Erlaß einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Fragen ausgesetzt:

1. Ist der Begriff andere nichtalkoholische Getränke im Sinne der Tarifnummer 22.02 des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß er auch eine Ware umfaßt, die aus Bierhefe, Wasser und 3,9 % natürlichem Zitrussaft besteht sowie flüssig und trinkbar und dazu bestimmt ist, zur Förderung der Gesundheit mehrmals täglich in kleinen Mengen eingenommen zu werden?

2. Bei Verneinung der Frage zu 1.: Ist die Tarifnummer 21.06 in Verbindung mit der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3b des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß sie die oben geschilderte Ware umfaßt?

Der Beschluß des Bundesfinanzhofes ist am 2. Mai 1980 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben am 8. Juli die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Manfred Beschel, und am 9. Juli 1980 die Firma Dr. Ritter, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Modest, Hamburg, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 16. September 1980 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Nach Auffassung der Firma Dr. Ritter GmbH & Co., Klägerin des Ausgangsverfahrens, fällt das streitige Erzeugnis unter Kapitel 21 des Gemeinsamen Zolltarifs.

Zum Sachverhalt

Das fragliche Erzeugnis werde aus von einer Brauerei gelieferter untergäriger Bierhefe hergestellt, die mehrfach gewässert werde, wobei ein Teil der Bitterstoffe und die noch vorhandenen Hopfenbestandteile abgeschwemmt würden; anschließend werde die Hefe abgepreßt und versandfertig gemacht, wobei bei dem Abpressen Bierreste zum Ablaufen gebracht würden. Dieser Feuchtigkeitsverlust werde von der Firma Ritter bei der Vermischung mit natürlichem Zitrussaft durch Zusatz von Wasser wieder ausgeglichen. Der Hefe würden 3,9 % Zitrussaft zugesetzt; anschließend werde die Hefe bei einer Temperatur von über 60o pasteurisiert und auf diese Weise haltbar gemacht. Der Zusatz des natürlichen Zitrussaftes bewirke — ohne Verwendung chemischer Zusätze —, daß die Hefezellen nicht platzten oder plasmolysierten; sie behielten vielmehr ihre natürliche gas- und plasmagefüllten Formen, in denen die Vakuolen und Volutionskörner stark hervorträten. Die Wirkstoffe in der Hefezelle würden dabei unter Herbeiführung eines günstigen pH-Wertes erhalten. Außerdem reinige der ascorbinsäurehaltige Fruchtsaft die Zellen von dem ihnen anhaftenden Hefegummi und den etwa noch vorhandenen harzigen Bestandteilen des Hopfens. Das Endprodukt sei eine natürliche haltbare keimfreie Voll-Hefe, die einen minimalen Zusatz von Zitrussaft enthalte. Der Zitrussaft bewirke auch, daß der natürliche Hefegeschmack, den viele Menschen als unangenehm empfänden, zurücktrete.

Zur zolltariflichen Einordnung des streitigen Erzeugnisses

a) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß die Einordnung einer Ware unter eine Tarifnummer nicht dadurch beeinflußt werde, daß die Ware verarbeitet worden sei, wenn das Verarbeitungserzeugnis wesentliche Bestandteile des Ausgangserzeugnisses enthalte und deren prozentuale Anteile nicht wesentlich anders seien als vor der Verarbeitung.

Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Durch den Be- oder Verarbeitungsvorgang und durch den geringfügigen Zusatz von 3,9 % Zitrussaft würden die wesentlichen Bestandteile des Ausgangserzeugnisses und ihre prozentualen Anteile nicht wesentlich verändert.

Das von der Klägerin des Ausgangsverfahrens hergestellte und in Verkehr gebrachte Erzeugnis sei nicht nur im lebensmittelrechtlichen Sinne, sondern auch im Sinne des Zolltarifrechts eine Voll-Hefe, die unter die Tarifnummer 21.06 falle.

b) Die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 3b zum Gemeinsamen Zolltarif, die sich auf Waren beziehe, die anscheinend unter zwei oder mehreren Nummern tarifiert werden könnten, sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ihre Anwendung käme nur dann in Betracht, wenn der Zusatz von natürlichem Zitrussaft so hoch wäre, daß man nicht mehr davon sprechen könnte, daß das Endprodukt nicht mehr auch nur annähernd die wesentlichen Anteile des Ausgangsproduktes — im vorliegenden Fall Hefe — im entsprechenden Verhältnis enthielte.

c) Könne das streitige Erzeugnis wegen des Zusatzes von 3,9 % Zitrussaft nicht unter die Tarifnummer 21.06 tarifiert werden, so sei es als eine Lebensmittelzubereitung im Sinne der Tarifnummer 21.07 anzusehen.

d) Eine Eintarifierung unter die Tarifnummer 22.02 scheide aus, da unter diese Tarifnummer nur Getränke fielen, die zur Durstlöschung oder als Genußmittel dienten.

e) In den Erläuterungen zur Tarifnummer 21.07 werde zwar ausgeführt, daß unmittelbar trinkbare Anregungsmittel, auch wenn sie nur in kleinen Mengen, zum Beispiel löffelweise, eingenommen würden, nicht unter diese Nummer fielen, sondern nach den allgemeinen Erläuterungen zu Kapitel 22 unter dieses Kapitel einzureihen seien.

Hierzu sei jedoch festzustellen, daß das streitige Erzeugnis kein Anregungsmittel sei; jedenfalls seien die Erläuterungen in bezug auf die Anregungsmittel falsch; sie seien nicht verbindlich und würden durch die fraglichen Tarifnummern nicht gedeckt. Nur Anregungsmittel wie Schweppes tonic water fielen unter die Tarifnummer 22.02 des Gemeinsamen Zolltarifs.

f) Die vom Bundesfinanzhof vorgelegten Fragen seien daher wie folgt zu beantworten :

1. Ein Erzeugnis, das aus Bierhefe und einem Zusatz von 3,9 % natürlichem Zitrussaft besteht, ohne daß dadurch die wesentlichen Bestandteile der Bierhefe selbst, überhaupt oder prozentual wesentlich verändert sind, gehört unter die Tarifnummer 21.06 und nicht unter die Tarifnummer 22.02 des Gemeinsamen Zolltarifs.

2. Hilfsweise, falls der Gerichtshof die Eintarifierung des Erzeugnisses unter die Tarif nummer 21.06 verneint: Ein Erzeugnis, das aus Bierhefe besteht, dem außer Wasser 3,9 % natürlicher Zitrussaft zugesetzt ist, ist als eine Lebensmittelzubereitung anzusehen, die unter die Tarifnummer 21.07 des Gemeinsamen Zolltarifs einzutarifieren ist.

Die Kommission führt aus, daß das vorlegende Gericht Klarheit in bezug auf Inhalt und gegenseitige Abgrenzung der Tarifstellen 22.02 A, 21.06 B II und 21.07 G la des Gemeinsamen Zolltarifs erhalten möchte. Hierzu sei in erster Linie von Wortlaut, Zweck und Systematik des Gemeinsamen Zolltarifs selbst auszugehen; ergänzend sei auf die Erläuterungen und Tarifavise des Rates über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens als maßgebliche Erkenntnismittel beziehungsweise auf die Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften als wichtige Hilfsmittel für die Auslegung zurückzugreifen.

a) Da es sich um ein flüssiges, unmittelbar trinkbares und zum Trinken bestimmtes Erzeugnis handele, komme es im vorliegenden Fall darauf an, ob ein Erzeugnis mit diesen Eigenschaften darüber hinaus auch stets und notwendigerweise zur Durstlöschung bestimmt sein müsse, um als Getränk im Sinne der Tarifnummer 22.02 des Gemeinsamen Zolltarifs gelten zu können. Diese Frage sei zu verneinen.

Die Tarifstelle 22.09 C beweise, daß auch alkoholische Getränke unter den Begriff Getränk fielen; diese Getränke, wie zum Beispiel Rum, Gin, Whisky, Wodka seien keineswegs zur Durstlöschung bestimmt. Auch eine Reihe von Gemüsesäften, wie zum Beispiel Selleriesaft oder Sauerkrautsaft, dienten gewiß nicht der Durstlöschung, sondern anderen Zwecken, wie zum Beispiel der Vitaminaufnahme. Wenn auch im allgemeinen Sprachgebrauch unter nichtalkoholischen Getränken in erster Linie Durstlöscher verstanden würden, so seien doch andere Getränke nicht ausgeschlossen.

Es sei daher konsequent und sachgerecht, wenn die Erläuterungen zur Tarifnummer 21.07 und die Erläuterungen zu den Tarifnummern 22.02 und 30.03 des Gemeinsamen Zolltarifs darauf abstellten, ob eine zum menschlichen Genuß bestimmte Ware unmittelbar trinkbar sei oder nicht, ohne daß es darauf ankäme, in welchen Mengen und wie oft und zu welchem Zweck diese Ware getrunken werden solle. Die Erläuterungen entsprächen insoweit sowohl dem Gedanken der Rechtssicherheit, weil an objektive, nach der Beschaffenheit erkennbare Kriterien angeknüpft werde, wie auch den Erfordernissen zolltariflicher Praktikabilität.

b) Für eine Tarifierung des streitigen Erzeugnisses unter die Tarifnummer 21.06 bleibe kein Raum.

Der Zusatz von Zitrussaft und der damit verbundene Bearbeitungsprozeß hätten aus der Hefe ein neues Erzeugnis mit eigener Beschaffenheit und eigenem Verwendungszweck entstehen lassen: Der abgepreßten Bierhefe seien Wasser und Zitrussaft zugesetzt, und das ganze sei zum Zwecke der Haltbarmachung auf eine Temperatur von mehr als 60o erhitzt worden. Ohne diesen Zusatz und das Erhitzungsverfahren hätte das Produkt in seiner endgültigen Form nicht hergestellt werden können. Es wäre nach Geruch und Geschmack nicht — oder nicht in gleicher Weise — für den menschlichen Genuß geeignet, und es wiese nicht die für seine Verwendbarkeit entscheidende flüssige, trinkbare Form auf. Ein derartiges Erzeugnis werde bereits von dem gemäß der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 1 für die Tarifierung maßgebenden Wortlaut der Tarifnummer 21.06 nicht mehr erfaßt. Folglich bleibe für die Anwendung der Allgemeinen Tarifierungsvorschriften 2b und 3b kein Raum mehr. Diese Vorschriften könnten nur dann eingreifen, wenn innerhalb des durch den Wortlaut der jeweiligen Tarifnummer gesetzten Rahmens mehrere Tarifnummern in Betracht kämen. Darauf wiesen die Erläuterungen zu der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2b der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ausdrücklich hin, wonach diese Vorschrift jedoch den Geltungsbereich der betroffenen Tarifnummer nicht in dem Umfang [erweitert], daß Waren zugewiesen werden, die nicht — wie es die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 1 verlangt — dem Wortlaut der Tarifnummer entsprechen.

c) Die verschiedenen Bearbeitungsvorgänge hätten aus der ursprünglichen Hefe eine Zubereitung gemacht, die — gäbe es die Tarifnummer 22.02 nicht oder wäre sie nicht anwendbar — der Tarifnummer 21.07 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen werden müßte. Dem stehe nicht entgegen, daß das fragliche Erzeugnis im wesentlichen aus einem einzigen Grundstoff bestehe, der infolgedessen auch in gewisser Weise charakteristisch für die Ware sei. Die im Ausgangsverfahren streitige Ware sei daher nicht Hefe, sondern eine Hefezubereitung und werde folgerichtig von der Klägerin selbst als Hefepräparat bezeichnet.

d) Eine Antwort auf die zweite Vorlagefrage erübrige sich; die erste Frage sei wie folgt zu beantworten:

Der Begriff andere nichtalkoholische Getränke der Tarifnummer 22.02 des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß er auch eine Ware umfaßt, die aus Bierhefe, Wasser und 3,9 % natürlichem Zitrussaft besteht, sowie flüssig und trinkbar und dazu bestimmt ist, zur Förderung der Gesundheit mehrmals täglich in kleinen Mengen eingenommen zu werden.

III — Mündliche Verhandlung

Die Firma Dr. Ritter, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Modest, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Beschel, haben in der Sitzung vom 29. Januar 1981 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. März 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 1. April 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Mai 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Tarifnummer 22.02 und hilfsweise der Tarifnummer 21.06 des Gemeinsamen Zolltarifs zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Aus den Akten ergibt sich, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens bei der Finanzverwaltung eine verbindliche Zolltarifauskunft für eine als Voll-Hefe bezeichnete Ware beantragt hat, die im Vorlagebeschluß wie folgt beschrieben wird: Die Ware besteht aus Bierhefe (nicht lebend), Wasser und 3,9 % natürlichem Zitrussaft. Sie ist flüssig und unmittelbar trinkbar. Nach der Packungsaufschrift dient sie zur Nahrungsergänzung, der Erhaltung der Schaffenskraft sowie einer gesunden Hautbeschaffenheit. Sie soll dreimal täglich in einer Menge von ein bis zwei Eßlöffeln eingenommen werden.

3 Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, die fragliche Ware sei, weil sie unmittelbar trinkbar sei, den Getränken der Tarifnummer 22.02 zuzuweisen, ohne daß es im übrigen auf ihre Zusammensetzung sowie auf die Art und Weise und den Zweck ihrer Einnahme ankomme. Die Klägerin meint dagegen, die Ware, deren charakterbestimmender Bestandteil die Bierhefe sei, müsse den Hefen der Tarifnummer 21.06 zugewiesen werden.

4 Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hängt die Entscheidung von der Auslegung des Begriffs Getränke in Tarifnummer 22.02 ab, und zwar davon, ob dieses Wort dahin zu verstehen sei, daß damit alle flüssigen, zum menschlichen Genuß bestimmten Produkte gemeint seien oder aber entsprechend dem normalen Sprachgebrauch lediglich Produkte, die dazu dienen, den Durst zu löschen. Treffe letzteres zu, so könne eine Flüssigkeit, die — wie im vorliegenden Falle — zur Einnahme aus gesundheitlichen Gründen bestimmt sei, nicht als Getränk bezeichnet werden.

5 Zur Klärung dieses Problems hat der Bundesfinanzhof folgende Fragen gestellt:

1. Ist der Begriff andere nichtalkoholische Getränke im Sinne der Tarifnummer 22.02 des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß er auch eine Ware umfaßt, die aus Bierhefe, Wasser und 3,9 % natürlichem Zitrussaft besteht sowie flüssig und trinkbar und dazu bestimmt ist, zur Förderung der Gesundheit mehrmals täglich in kleinen Mengen eingenommen zu werden?

2. Bei Verneinung der Frage zu 1.: Ist die Tarifnummer 21.06 in Verbindung mit der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3b des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß sie die oben geschilderte Ware umfaßt?

6 Die in den Fragen erwähnten Tarifnummern gehören zu Kapitel 21 verschiedene Lebensmittelzubereitungen bzw. zu Kapitel 22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig des Gemeinsamen Zolltarifs. Soweit sie für diesen Rechtsstreit von Bedeutung sind, lauten diese Tarifnummern wie folgt:

21.06Hefen ... nicht lebend ... andere22.02Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnummer 20.07

7 Nach dem System des Zolltarifs muß der Ausdruck andere Getränke in der Tarifnummer 22.02 als Gattungsbegriff verstanden werden, mit dem alle zum menschlichen Genuß bestimmten Flüssigkeiten gemeint sind, soweit sie nicht von einer anderen spezifischen Einteilung erfaßt werden.

8 Der Inhalt dieses Begriffs ist nach objektiven und nachprüfbaren Kriterien zu bestimmen. Folglich darf seine Tragweite nicht von rein subjektiven und veränderlichen Faktoren abhängig gemacht werden wie zum Beispiel von der Art und Weise, in der ein Erzeugnis eingenommen wird, oder vom Zweck seiner Einnahme, je nachdem, ob es darum geht, beispielsweise den Durst zu löschen, die Gesundheit zu fördern oder andere Ergebnisse zu erreichen. Unter Getränken im Sinne dieser Tarifnummer sind daher alle Flüssigkeiten zu verstehen, die zum menschlichen Genuß geeignet und bestimmt sind, ohne daß es auf die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke ankommt, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten dienen können.

9 Die Einstufung einer Ware als Getränk im Sinne der Tarif nummer 22.02 darf auch nicht von den verwendeten Ausgangsstoffen abhängen. Das Unterscheidungsmerkmal, auf das die erwähnte Tarifnummer abstellt, ist die flüssige Beschaffenheit der bestreffenden Waren und ihre Bestimmung zum menschlichen Genuß. Selbst wenn das streitige Erzeugnis auf der Grundlage von Hefe hergestellt wurde, die unter Tarifnummer 21.06 fällt, ist seine im Hinblick auf das System des Zolltarifs bestimmende Eigenschaft sein flüssiger Zustand, der im wesentlichen durch Zusatz von Wasser erreicht wird, und nicht der verwendete Ausgangsstoff.

10 Für dieses Argument spricht auch der Wortlaut der streitigen Tarifnummer selbst: Dort ist zunächst von Getränken schlechthin die Rede; von diesen werden dann Frucht- und Gemüsesäfte ausdrücklich ausgenommen, die zur Tarifnummer 20.07 des Kapitels 20 gehören, welches Zubereitungen von Gemüse, Küchenkräutern, Früchten und anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen umfaßt. Diese Verweisung ist ein Hinweis dafür, daß jene Säfte ohne diese ausdrückliche Ausnahme in das Kapitel der Getränke und nicht in das der jeweiligen Ausgangsstoffe einzureihen wären.

11 Ein in die gleiche Richtung gehender Hinweis kann aus den Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften gewonnen werden; diese schließen von der Tarifnummer 21.07 (welche wie die Hefen zum Kapitel Lebensmittelzubereitungen gehört) die Tonika aus, wenn diese in unmittelbar trinkbarer Form dargereicht werden. Die Erwägung, die dieser Erläuterung zugrunde liegt, kann im Wege der Analogie auf eine wäßrige Lösung von Hefe wie die, um die es im vorliegenden Falle geht, erstreckt werden.

12 Auf die erste Frage ist daher wie folgt zu antworten: Der Begriff andere nichtalkoholische Getränke im Sinne der Tarifnummer 22.02 des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß er eine Ware umfaßt, die aus Bierhefe, Wasser und 3,9 % natürlichem Zitrussaft besteht sowie flüssig und trinkbar und dazu bestimmt ist, zur Förderung der Gesundheit mehrmals täglich in kleinen Mengen eingenommen zu werden.

13 Somit bedarf es keiner Antwort auf die zweite Frage.

Kosten

14 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 1. April 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Der Begriff andere nichtalkoholische Getränke im Sinne der Tarifnummer 22.02 des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß er eine Ware umfaßt, die aus Bierhefe, Wasser und 3,9 % natürlichem Zitrussaft besteht sowie flüssig und trinkbar und dazu bestimmt ist, zur Förderung der Gesundheit mehrmals täglich in kleinen Mengen eingenommen zu werden.