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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.04.1981 – C-785/79
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1981:83
In der Rechtssache 785/79
Adriano Pizziolo, wissenschaftlicher Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Bologna, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt T. Biever, Boulevard Grande-Duchesse Charlotte 83,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater R. Baeyens als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsberater M. Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Beklagte,
wegen Wiederverwendung des Klägers, Verurteilung der Kommission, dem Kläger den durch die hinausgezögerte Wiederverwendung entstandenen Schaden zu ersetzen, sowie wegen Wiederherstellung seiner Laufbahn
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. Touffait und O. Due,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Herr Pizziolo, Inhaber der Laurea in Chemie der Universität Pisa, trat im Jahre 1959 in den Dienst der EGKS-Kommission und wurde bei der Forschungsanstalt Geel der Gemeinsamen Forschungsstelle (im folgenden: GFS) verwendet. Im März 1963 wurde er zum wissenschaftlichen Beamten in der Besoldungsgruppe A 7 ernannt, und im Jahre 1964 erhielt er die Besoldungsgruppe A 6. Im selben Jahr wurde er der Forschungsanstalt Karlsruhe der GFS zugewiesen.
2. Vom 1. März 1970 bis 28. Februar 1971 wurde Herrn Pizziolo ein Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt.
3. Nach Mitteilung der Kommission wurde Herrn Pizziolos Planstelle in der Dienststelle Keramik und Metallurgie der Forschungsanstalt Karlsruhe im Februar 1970 ausgeschrieben, ohne daß diese Stellenausschreibung jedoch zu einer Ernennung führte.
Nach den Auskünften der Kommission im schriftlichen Verfahren wurde die durch den Weggang des Klägers frei gewordene Planstelle wahrscheinlich im Rahmen einer Neuverteilung der Aufgaben in der fraglichen Dienststelle einer anderen Dienststelle zur Verfügung gestellt. Später wurde der Dienststelle Keramik und Metallurgie für einen Zeitraum von zwei Jahren eine Planstelle zugewiesen, um es ihr zu ermöglichen, wichtige, aber zeitlich begrenzte Arbeiten für Dritte zu verrichten. Zur Durchführung dieser Arbeiten wurde ein Bediensteter auf Zeit eingestellt, der seine Tätigkeit am 15. Januar 1971 aufnahm. Damit die Arbeiten beendet werden konnten, wurde der Vertrag dieses Bediensteten auf Zeit um ein Jahr verlängert. Nach Abschluß der Arbeiten beendete der Bedienstete auf Zeit seine Tätigkeit am 15. Januar 1974. Die Planstelle soll daraufhin einer anderen Dienststelle zugewiesen worden sein.
4. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 24. März 1971 an die Generaldirektion für Personal und Verwaltung der Kommission seine Wiederverwendung. In einem Schreiben vom 15. Dezember 1972, das an die Abteilung Verwaltung und Personal der Forschungsanstalt Ispra der GFS gerichtet und an die genannte Generaldirektion weitergeleitet wurde, erklärte der Betroffene sich mit seiner Wiederverwendung im Rahmen des Verwaltungshaushalts einverstanden. Er reichte am 20. März 1973, am 5. Oktober 1977 und am 10. April 1978 Bewerbungsschreiben ein. Mit Schreiben vom 10. August 1976 beantragte er seine Wiederverwendung in der Forschungsanstalt Karlsruhe; dieser Antrag wurde an alle Forschungsanstalten der GFS weitergeleitet.
Der Kläger behauptet, die Generaldirektion Personal und Verwaltung, Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte, habe ihn erst ab April 1978 von freien Planstellen in Kenntnis gesetzt. Er bewarb sich daraufhin ohne Erfolg auf die Stellenausschreibungen KOM/364 bis 371/78 (G.D. XVII), 514/78 (G.D. XII) und 1237/78 (G.D. XVII).
Mit Schreiben vom 23. Oktober 1978 stellte der Kläger einen Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts auf Wiederverwendung in einer seiner Laufbahngruppe und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden freien Planstelle, auf Ersatz für den aufgrund der hinausgezögerten Wiederverwendung erlittenen Schaden sowie auf Wiederherstellung seiner Laufbahn oder hilfsweise auf Entschädigung unter diesem Gesichtspunkt.
Mit einem zweiten Schreiben gleichen Datums erhob der Kläger Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts dagegen, daß er nicht auf die in den Stellenausschreibungen KOM/364 bis 371/78 ausgeschriebenen Planstellen ernannt worden war.
Mit Schreiben vom 29. März 1979 erhob der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde, die denselben Gegenstand hatte wie sein Antrag vom 23. Oktober 1978. In dieser zweiten Beschwerde sowie in der Klageschrift zitierte der Kläger mehrere Planstellen, die nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen ausgeschrieben wurden und die nach seiner Auffassung seiner Besoldungsgruppe und seinen beruflichen Fähigkeiten entsprachen, nämlich KOM/503/71 und KOM/510/71 (Forschungsanstalt Karlsruhe), KOM/515/73 (G.D. III), KOM 531/74 (G.D. III), KOM/507/75 (G.D. III), KOM/1530/75 (Forschungsanstalt Petten), KOM/1513/76 (Forschungsanstalt Karlsruhe), KOM/1531/76 (Forschungsanstalt Karlsruhe), KOM/364 bis 371/78 (G.D. XVII), KOM/R/514/78 (G.D. XII) und KOM/1237/78 (G.D. XVII).
Die Kommission wies die Beschwerde vom 23. Oktober 1978 durch Entscheidung vom 11. Juni 1979 mit der Begründung zurück, das Hochschuldiplom und die Berufserfahrung des Betroffenen bezögen sich speziell auf den Bereich der Chemie und entsprächen nicht der für die genannten freien Planstellen erforderlichen Eignung und Befähigung.
Nachdem der Kläger auf seine Beschwerde vom 29. März 1979 keine Antwort erhalten hatte, hat er am 24. Oktober 1979 die vorliegende Klage erhoben.
5. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat jedoch die Kommission ersucht, vor der Sitzung schriftlich einige Fragen zu beantworten.
II — Anträge der Parteien
1. Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,
1. festzustellen, daß er am 1. März 1971 hätte wiederverwendet werden müssen, und die Kommission zu verurteilen, ihn in die erste freie Planstelle seiner Laufbahngruppe, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, einzuweisen, und zwar hinsichtlich seines Beförderungs- und Besoldungsdienstalters sowie seiner Ansprüche aus der Altersversorgung mit Wirkung vom l.März 1971;
2. die Kommission zu verurteilen, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, den er durch den Entzug seines Gehalts vom 1. März 1971 bis zum Zeitpunkt seiner Wiederverwendung oder zumindest bis zum Zeitpunkt des zu erlassenden Urteils erlitten hat, wobei die Entschädigung den Nettobezügen, die er während des fraglichen Zeitraums erhalten hätte, abzüglich des während dieses Zeitraums für anderweitige berufliche Tätigkeit erzielten Einkommens zu entsprechen hat und um 8 % Verzugszinsen pro Jahr ab Fälligkeit der Gehaltszahlungen zu erhöhen ist;
3. die Kommission zu verurteilen, seine Laufbahn ab 1. März 1971 wiederherzustellen, hilfsweise, ihm den hinsichtlich der Entwicklung seiner Laufbahn erlittenen und unter Vorbehalt einer Ergänzung im Laufe des Verfahrens auf 150000 BFR bezifferten Schaden zu ersetzen, wobei diese Summe um Verzugszinsen in Höhe von 8 % ab 23. Oktober 1978 zu erhöhen ist;
4. die stillschweigende Ablehnung des Antrags vom 23. Oktober 1978 und der Beschwerde vom 29. März 1979 aufzuheben;
5. die Kommission zu verurteilen, die Kosten zu tragen.
In seiner Erwiderung beantragt der Kläger hilfsweise, vor einer Entscheidung über die Begründetheit
einen Sachverständigen oder ein Sachverständigengremium zu benennen mit der Aufgabe, nach Übergabe der Verfahrensakten und Erteilung aller notwendigen Auskünfte
a) die Stellenausschreibungen KOM/503/71, KOM/510/71, KOM/515/73, KOM/531/74, KOM/507/75, KOM/1530/75, KOM/1513/76 und KOM/1531/76 oder zumindest die Stellenausschreibungen KOM/515/73, KOM/507/75, KOM/1513/76 und gegebenenfalls KOM/1531/76 zu prüfen;
b) dazu Stellung zu nehmen, ob die Auffassung, der Kläger besitze nicht die notwendige Eignung für alle oder einige dieser Stellen, auf in tatsächlicher Hinsicht unrichtigen oder auf unerheblichen Erwägungen beruhte, oder ob es sich um eine Ermessensfrage handelte, die rechtsfehlerfrei in dem einen oder anderen Sinne entschieden werden konnte;
c) dazu Stellung zu nehmen, ob auf den ersten Blick offenkundig war, daß der Kläger nicht die für alle oder einige dieser Stellen erforderliche Eignung besaß;
d) alle entscheidungserheblichen Fragen der Parteien zu beantworten;
e) einen mit Gründen versehenen Bericht vorzulegen;
in diesem Fall die Kosten vorzubehalten.
2. Die Kommission beantragt,
1. die Klage als unbegründet abzuweisen;
2. den Kläger zu verurteilen, die Kosten zu tragen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Der Kläger trägt vor, die Kommission habe Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts sowie verschiedene Rechtsgrundsätze und Rechtsnormen verletzt. Er bezieht sich insbesondere auf den Grundsatz, daß Amtsfehler zur Haftung der Verwaltung führen und einen Anspruch auf Schadensersatz begründen.
Erstens habe die Kommission ihre Befugnisse überschritten, indem sie die Planstelle des Klägers am 15. Januar 1971 wiederbesetzt habe, also eineinhalb Monate vor Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen am 1. März 1971 und zu einem Zeitpunkt, zu dem sie gewußt habe, daß er keine Verlängerung dieses Urlaubs beantragt habe. Nach Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe b hätte er diese Verlängerung vor dem 1. Januar 1971 beantragen müssen. Nach der Überzeugung des Klägers hätte man den Ablauf seines Urlaubs abwarten und ihn in seine Planstelle wiedereinweisen müssen.
Er trägt vor, die erwähnte Wiederbesetzung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn bewiesen werden könnte, daß es nicht möglich gewesen sei, sechs Wochen zu warten oder für die Zwischenzeit eine Übergangslösung zu finden. Ganz hilfsweise bemerkt er, selbst wenn es unerläßlich gewesen wäre, sechs Wochen vor Ablauf seines Urlaubs einen Bediensteten auf Zeit einzustellen, so hätte diese Einstellung nur für eine sehr kurze Zeit erfolgen oder nach Ablauf des ersten Jahres nicht verlängert werden dürfen. Die Rechtsverletzung werde dadurch noch offenkundiger, daß der Vertrag dieses Bediensteten auf Zeit zu einem Zeitpunkt erneuert worden sei, als der dem Kläger gewährte Urlaub aus persönlichen Gründen abgelaufen und sein Antrag auf Wiederverwendung bekannt gewesen sei.
2. Die Kommission entgegnet hierauf, die Planstelle, die dem früheren Dienstposten des Klägers entsprochen habe, sei in einer anderen Dienststelle verwendet und besetzt worden; dies habe jede Möglichkeit einer sofortigen Wiederverwendung nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen ausgeschlossen, da keine freie Planstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Statuts vorhanden gewesen sei. Es gehe um eine rationelle Verwaltung des Personalbestands, die, insbesondere in einer Phase spürbarer Verringerung der Anzahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter, vom höheren dienstlichen Interesse bestimmt sei.
3. In zweiter Linie behauptet der Kläger, seit Ablauf seines Urlaubs seien mehrere seiner Besoldungsgruppe und seiner Eignung entsprechende Planstellen verfügbar gewesen und ausgeschrieben worden. Aus den Verfahrensakten gehe nicht hervor, ob seine Eignung für diese Planstellen bei deren Freiwerden geprüft worden sei. Zwar sei zu vermuten, daß dies hinsichtlich der Stellenausschreibungen, auf die er sich ausdrücklich beworben habe, d. h. für die unter Nummern KOM/364 bis 371/78, 514/78 und 1237/78 ausgeschriebenen Planstellen geschehen sei, doch treffe dies seiner Meinung nach nicht zwangsläufig für die anderen Stellenausschreibungen zu. Diese Frage sei für den Umfang der Befugnis des Gerichtshofes zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit wichtig.
Wenn seine Eignung geprüft worden sei, obliege dem Gerichtshof die Kontrolle, ob die Gründe, aus denen die Anstellungsbehörde den Kläger nicht wiederverwendet habe, nicht fehlerhaft oder sachfremd seien. Verneinendenfalls müsse der Gerichtshof erklären, daß diese Behörde zu der Auffassung habe gelangen können, daß der Kläger entgegen seinen Behauptungen nicht die erforderliche Befähigung besessen habe.
Wenn die Befähigung des Klägers seinerzeit nicht geprüft worden sei, müsse der Gerichtshof untersuchen, ob das Vorbringen des Klägers nicht offenkundig fehlerhaft oder sachfremd sei. Verneinendenfalls hätte der Betroffene ein Interesse daran, sich auf die mangelnde Prüfung anläßlich der in Rede stehenden Stellenausschreibungen zu berufen, auch wenn die Kommission nachträglich Gegengründe vorbringe, denn man wisse nicht, wie die zuständige Behörde entschieden hätte, wenn sie anläßlich des Freiwerdens dieser Planstellen die Eignung des Klägers, sie zu besetzen, tatsächlich geprüft hätte.
4. Zu diesem Punkt vertritt die Kommission die Auffassung, sie habe ihre Verpflichtung aus Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts nicht verletzt, denn es habe keine freien Planstellen gegeben, deren Anforderungen der Eignung des Klägers entsprochen hätten. Die besondere Eigenart der Forschungsaufgaben, auf die sich im übrigen die Einschränkungen auswirkten, die sich aus einem aufgrund der Haushaltseinsparungen verringerten Personalbestand ergäben, sowie die vom Rat beschlossene Neuorientierung der wissenschaftlichen Euratom-Programme hätten nämlich dazu geführt, die sofortigen Wiederverwendungsmöglichkeiten für wissenschaftliche Beamte, die sich in einem Urlaub aus persönlichen Gründen befänden, erheblich zu verringern.
Die Kommission fügt hinzu, es sei — vorbehaltlich der dem Gerichtshof zustehenden Überprüfung der Richtigkeit und der Erheblichkeit der Tatsachen, die die Rechtsgrundlage für die unterlassene Wiedereingliederung bildeten — im wesentlichen Sache der Anstellungsbehörde, die Eignung der Beamten für eine bestimmte Planstelle zu beurteilen.
5. Zur Eignung des Klägers für die ausgeschriebenen Stellen, auf die er sich nicht ausdrücklich beworben hatte, tragen der Kläger und die Kommission folgendes vor:
6. Zu den Stellenausschreibungen KOM/503 und 510/71 bemerkt die Kommission, die Personaleinsparungen hätten die Besetzung dieser Stellen verhindert.
Nach Auffassung des Klägers dürfen aus Personaleinsparungen hergeleitete Erwägungen der Verpflichtung, ihn wiederzuverwenden, nicht vorgehen.
7. Die Stellenausschreibung KOM/1531/76 ist nach dem Vortrag der Kommission aufgehoben worden.
Der Kläger behauptet, die Kommission habe seine vorrangige Berechtigung, diese Planstelle zu besetzen, aus den Augen verloren.
8. Der Kläger ist der Auffassung, er besitze die in der Stellenausschreibung KOM/515/73 verlangte Befähigung: Er habe ein Hochschuldiplom (unter anderem in Chemie) und verfüge über die Kenntnis der Materialeigenschaften. Aus der Art der Tätigkeit ergebe sich, daß es sich um Materialien handle, aus denen die nuklearen Brennelemente bestünden. Der Kläger habe seine Kenntnis insbesondere dieser Materialien durch seine Mitwirkung an der Herstellung von Brennelementen für Bestrahlungsversuche erworben.
Er erfülle auch die in der Stellenausschreibung KOM/507/75 geforderten Qualifikationen; außer einem Hochschuldiplom und gründlichen Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich der Kernenergie besitze er gründliche Erfahrungen in folgendem Aufgabenbereich: technische Verwaltung von Forschungsverträgen im Rahmen des Programms indirekter Aktionen im Bereich der Plutoniumrückführung in Leichtwasserreaktoren; Führung des wissenschaftlichen Sekretariats für die Sitzungen des Beratenden Ausschusses im Rahmen der Verwaltung dieses Programms. Der Kläger erinnert insoweit daran, daß er seit 1957 im Bereich der Kernenergie tätig sei, sei es im Rahmen der EGKS, sei es in der Industrie. Er habe die Kenntnis der Verwaltung von Forschungsverträgen durch seine Tätigkeit bei Belgonucléaire im Rahmen eines Vertrages über die Verwendung des Plutoniums erworben.
Er leitet daraus her, daß er die erforderliche Eignung für diese Planstelle besitze.
Jedenfalls sei davon auszugehen, daß, falls die Anstellungsbehörde seine Eignung für diese Planstellen anläßlich ihres Freiwerdens nicht geprüft habe, seine mangelnde Eignung nicht auf den ersten Blick offenkundig sei; somit sei auch nicht offenkundig, daß er kein Interesse daran habe, sich auf die mangelnde Prüfung zu berufen.
Hinsichtlich der in den Generaldirektionen III, XII und XVII freigewordenen Planstellen behauptet die Kommission, aus den Stellenausschreibungen KOM/515/73, 531/74, 507/75, 514/78, 364 bis 371/78 und 1237/78 sowie insbesondere aus der Art der Tätigkeiten und den gestellten Anforderungen gehe hervor, daß der Kläger die für jede dieser Planstellen erforderliche Eignung keineswegs besitze.
9. Hinsichtlich der Stellenausschreibung KOM/1531/76 kommt der Kläger für den Fall, daß der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, die Gründe, die zur Aufhebung dieser Ausschreibung geführt haben, dürften der Verpflichtung zur Wiederverwendung nicht vorgehen, zu demselben Ergebnis wie für die Stellenausschreibungen 515/73 und 507/75.
Er besitze die für diese Planstelle erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen, nämlich ein Hochschuldiplom unter anderem in Chemie, gründliche Kenntnisse der Festkörperphysik im Bereich der Hochtemperatur-Kinetik und Erfahrung in den Bereichen der Hochtemperatur-Physik, des sekundären Vakuums und der Strahlenspektroskopie. Seine Untersuchung der Herstellung von Uran- und Plutoniumkarbiden und -nitriden durch Karboreduktion der Oxyde setze nämlich die Kenntnis der Reaktionsthermodynamik im Festkörper- und Hochtemperaturbereich voraus. Auch werde die Karboreduktion der Uran- und Plutoniumoxyde im sekundären Vakuum bei hoher Temperatur durchgeführt. Die Messung dieser Temperaturen bringe eine gewisse Kenntnis der Strahlenspektroskopie mit sich.
Zu der Stellenausschreibung KOM/1531/76 bemerkt die Kommission, die Frage der vorrangigen Berechtigung des Klägers, diese Planstelle zu besetzen, stelle sich nicht. Der Kläger habe nicht ernannt werden können, da gründliche Kenntnisse im Bereich der Festkörperphysik erforderlich gewesen seien. Diese Voraussetzung sei für die Vornahme von Messungen und die Auswertung der Ergebnisse hinsichtlich der Selbstdiffusion in keramischen Brennstoffen absolut erforderlich. Bei den verlangten Fähigkeiten handle es sich um spezifische wissenschaftliche Kenntnisse und nicht um eine noch so gründliche Berufserfahrung in der auf Hochtemperatur-Reaktionskinetik angewandten Technologie.
10. Der Kläger ist schließlich der Auffassung, er besitze die in der Stellenausschreibung KOM/1513/76 verlangte Befähigung, nämlich ein Hochschuldiplom, Erfahrung in präparativer und analytischer Chemie der Radionuklide mit hoher spezifischer Aktivität sowie die Kenntnis der Standardmethoden der Kristallstrukturanalyse.
Er habe Berufserfahrung in Chemie durch die Herstellung von Plutoniumverbindungen erworben; Plutonium sei aber gerade ein Radionuklid mit hoher spezifischer Aktivität. Diese Erfahrung vermittle die Kenntnis der Methoden zur Kontrolle der erzielten Verbindungen, insbesondere was die chemische und die Kristallstrukturanalyse angehe. Er habe ferner — ebenfalls durch die Beschäftigung mit der Dekontamination von radioaktiven Abfallstoffen — Erfahrungen in der Handhabung und der Messung von Radionukliden mit hoher spezifischer Aktivität erworben. Die Kenntnis der Standardmethoden der Kristallstrukturanalyse habe er durch die Beschäftigung mit der Herstellung von Uran- und Plutoniumkarbiden erlangt.
Die Kommission trägt zur Stellenausschreibung KOM/1513/76 vor, die Beschreibung des Aufgabenbereichs Physiko-chemische Untersuchungen von Aktinidverbindungen hohen Reinheitsgrades betreffe die Verbindungen von hoch radioaktiven seltenen Transplutoniumelementen wie Americum, Curium und Californium, nicht jedoch Plutonium, das zwar ein Aktinid, jedoch weder selten noch hoch radioaktiv sei. Im Bereich der Naturwissenschaften werde üblicherweise zwischen Plutonium, das ein Aktinid sei, und den anderen Aktiniden unterscheiden. Herrn Pizziolos Erfahrung in Karlsruhe habe sich ausschließlich auf die Herstellung und die Charakterisierung der Brennstoffe auf Plutoniumbasis bezogen. Die Herstellung und Charakterisierung dieser Brennstoffe erfordere ganz andere chemische Analysemethoden als die, die bei der Bestimmung der physiko-chemischen Eigenschaften der Aktinidverbindungen angewandt würden.
IV — Mündliche Verhandlung
In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichtshofes hat die Kommission mitgeteilt, die Planstelle, die Ende 1970 der Dienststelle Keramik und Metallurgie zur Verfügung gestellt worden sei, habe zu den allgemein verfügbaren Stellen der GFS gehört.
Die Kommission hat eingeräumt, daß Herr Pizziolo die für diese Planstelle erforderliche Befähigung gehabt habe, sie hat jedoch hinzugefügt, diese Tätigkeit hätte eine Minderung seines Status bedeutet; auch habe es sich nur um eine zeitlich begrenzte Einstellung gehandelt.
Herr Adriano Pizziolo, vertreten durch Rechtsanwalt E. Lebrun, Brüssel, und die Kommission, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater R. Baeyens als Bevollmächtigten im Beistand des Leiters der Abteilung Verwaltungskoordinierung der GFS, G. Valsesia, haben in der Sitzung vom 15. Januar 1981 mündlich verhandelt.
Herr Valsesia hat auf eine Frage des Gerichtshofes mitgeteilt, die durch den Weggang von Herrn Pizziolo frei gewordene Planstelle sei schon vor dessen Weggang ausgeschrieben worden, die Stellenausschreibung habe jedoch nicht zu einer Ernennung geführt. Diese Planstelle sei daraufhin wie jede andere nicht besetzte Planstelle zu den allgemein verfügbaren Planstellen der GFS genommen worden.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Februar 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Pizziolo, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, im Urlaub aus persönlichen Gründen, hat mit Klageschrift, die am 24. Oktober 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf Feststellung erhoben, daß die Kommission ihn gemäß Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Beamtenstatuts entweder nach Ablauf des gewährten Urlaubs am 1. März 1971 oder zumindest später auf einer der von ihm bezeichneten Planstellen, die nach diesem Zeitpunkt frei geworden seien, hätte wiederverwenden müssen; die Klage ist ferner auf Ersatz des Schadens gerichtet, den der Kläger angeblich hinsichtlich seines Gehalts und der Entwicklung seiner Laufbahn erlitten hat. Hilfsweise beantragt der Kläger, der Gerichtshof möge vor einer Entscheidung über die Begründetheit ein Sachverständigengutachten über seine Eignung für die von ihm bezeichneten Planstellen einholen.
2 Dem Kläger wurde vom 1. März 1970 bis zum 28. Februar 1971 ein Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt. Davor war er in der Dienststelle Keramik und Metallurgie der Forschungsanstalt Karlsruhe der Gemeinsamen Forschungsstelle (im folgenden: GFS) als wissenschaftlicher Beamter der Besoldungsgruppe A 6 tätig gewesen. Der Kläger beantragte keine Verlängerung seines Urlaubs; er wurde jedoch bis heute nicht wieder verwendet.
Zum Antrag auf Wiederverwendung mit Wirkung zum 1. März 1971
3 Der Kläger macht in erster Linie geltend, er hätte sofort nach Ablauf des gewährten Urlaubs in die Planstelle, die er bei seinem Weggang innegehabt habe, wiedereingewiesen werden müssen; diese Planstelle sei offensichtlich mindestens bis zum 15. Januar 1971 frei geblieben, d. h. bis zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kommission gewußt habe, daß sein Urlaub nicht verlängert werden konnte, da eine eventuelle Verlängerung nach Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe b des Statuts vor dem 1. Januar 1971 hätte beantragt werden müssen.
4 Nach den Erklärungen, die die Kommission insbesondere in der mündlichen Verhandlung gegeben hat und die der Kläger nicht hat bestreiten können, wurde die Planstelle des Klägers schon vor seinem Weggang ausgeschrieben; die Ausschreibung führte jedoch nicht zu seiner Ernennung. Die Planstelle wurde daraufhin wie jede andere nicht besetzte Planstelle zu den allgemein verfügbaren Planstellen der GFS genommen, um gegebenenfalls gemäß den Bedürfnissen der verschiedenen Dienststellen und den allgemeinen Prioritäten der GFS erneut zugeteilt zu werden. Ende 1970 wurde eine dieser allgemein verfügbaren Planstellen zeitweilig der alten Dienststelle des Klägers zur Verfügung gestellt, um es dieser zu ermöglichen, zeitlich begrenzte Arbeiten für Dritte zu verrichten. Der Vertrag des zur Durchführung dieser Arbeiten eingestellten Bediensteten auf Zeit erstreckte sich nach einer Verlängerung auf drei Jahre, nämlich vom 15. Januar 1971 bis zum 15. Januar 1974. Diese Planstelle wurde dann erneut zu den allgemein verfügbaren Planstellen der GFS genommen. Die Kommission hebt hervor, diese sehr flexible Art der Verwaltung sei durch die Haushaltsschwierigkeiten notwendig geworden, denen sie seit Ende der sechziger Jahre im Bereich der Forschung gegenüberstehe und die Streichung zahlreicher Planstellen zur Folge gehabt hätten.
5 Artikel 40 des Statuts bestimmt in Absatz 4 Buchstaben c und d, daß die Planstelle eines Beamten, der sich im Urlaub aus persönlichen Gründen befindet, anderweit besetzt werden kann, daß der Beamte jedoch nach Ablauf des Urlaubs in die erste in seiner Laufbahngruppe frei werdende Planstelle einzweisen ist, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Diese Bestimmungen schreiben also nicht notwendig die Wiederverwendung des Beamten auf seinem alten Dienstposten vor, wohl aber auf einem Posten, der ihm eine Planstelle sichert, die der vor dem Urlaub eingenommenen Planstelle gleichwertig ist.
6 Der Kläger kann demnach nicht rügen, daß die durch seinen Weggang frei gewordene Planstelle zu den verfügbaren Planstellen der GFS genommen worden ist, um im dienstlichen Interesse erneut verwendet zu werden. Desgleichen hätte die Kommission ihre Verpflichtung zur Wiederverwendung nicht dadurch erfüllen können, daß sie dem Kläger eine Planstelle angeboten hätte, die seiner alten Dienststelle nur zeitweilig zur Verfügung gestellt worden war, um es dieser zu ermöglichen, zeitlich begrenzte Arbeiten zu verrichten.
7 Der Kläger macht ferner geltend, er hätte in eine Planstelle wiedereingewiesen werden müssen, die zur Zeit der oben erwähnten Vorgänge der Dienststelle Technologie — heiße Metallographie der Forschungsanstalt Karlsruhe zugeteilt worden und Gegenstand der Stellenausschreibungen Nrn. KOM/503/71 und KOM/510/71 gewesen sei, für die die Bewerbungsfristen am 4. bzw. am 18. Februar 1971 abgelaufen sei.
8 Die Kommission entgegnet darauf insbesondere, daß Personalbeschränkungen sie gehindert hätten, diese Planstelle zu besetzen. Sie erklärt, man habe im Interesse einer flexiblen Verwaltung und um finanziellen Schwierigkeiten begegnen zu können, mehr Stellenausschreibungen veröffentlicht, als Planstellen vorhanden gewesen seien. Aus diesem Grunde trügen alle im vorliegenden Fall erheblichen Stellenausschreibungen den Vermerk: Dieser Dienstposten wird nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel besetzt. Diese Maßnahme habe es der Verwaltung ermöglicht, hinsichtlich der Bedürfnisse und der Prioritäten den nach der Veröffentlichung der Stellenausschreibungen eintretenden Veränderungen Rechnung zu tragen. Die Verwaltung habe die in den zitierten Stellenausschreibungen beschriebenen Aufgaben schließlich dem bereits vorhandenen Personal übertragen.
9 Der Kläger hält dem entgegen, derartige Erwägungen dürften der Verpflichtung, ihn wiederzuverwenden, nicht vorgehen.
10 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es gibt keine Vorschrift des Statuts, die die Anstellungsbehörde verpflichtet, ein einmal eingeleitetes Einstellungsverfahren mit der Besetzung der frei gewordenen Planstelle abzuschließen. Wenn die Anstellungsbehörde aus berechtigten Gründen, insbesondere wegen des augenblicklichen Bedarfs ihrer Dienststellen und des Vorrangs der von ihr zu erfüllenden Aufgaben, beschlossen hat, eine ausgeschriebene Planstelle nicht zu besetzen, so kann der Beamte, der sich im Urlaub aus persönlichen Gründen befindet, keinen Anspruch auf Wiederverwendung auf dieser Planstelle geltend machen. Diese Erwägungen gelten um so mehr im Rahmen der GFS, deren Personal spürbar verringert worden ist, was eine um so sorgsamere Verwaltung des vorhandenen Personals notwendig gemacht hat.
11 Somit ist nicht bewiesen, daß zu dem Zeitpunkt, zu dem der dem Kläger bewilligte Urlaub abgelaufen war, freie Planstellen vorhanden waren, in die die Kommission den Kläger hätte wiedereinweisen können. Folglich ist der Antrag auf Wiederverwendung mit Wirkung zum 1. März 1971 zurückzuweisen.
Zum Antrag auf Wiederverwendung zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1. März 1971
12 In zweiter Linie macht der Kläger geltend, er hätte in eine der nach Ablauf des bewilligten Urlaubs frei gewordenen Planstellen eingewiesen werden müssen. Er zitiert insoweit die in den Stellenausschreibungen Nrn. KOM/515/73, 531/74, 507/75, 1530/75, 1513/76 und 1531/76 ausgeschriebenen Planstellen. Hinsichtlich dieser Planstellen behauptet er, er habe nicht nur die nach den genannten Ausschreibungen erforderliche Befähigung besessen, sondern es bestehe auch erheblicher Anlaß daran zu zweifeln, daß die Verwaltung seine Befähigung geprüft habe, bevor sie diese Planstellen besetzt habe, da er sich nicht ausdrücklich darum beworben habe. Hilfsweise beantragte er die Einholung eines Sachverständigengutachtens über seine Eignung für diese Planstellen.
13 Die Kommission hält dem entgegen, alle betroffenen Dienststellen seien vom Wunsch des Klägers auf Wiederverwendung unterrichtet und damit verpflichtet gewesen, seine Eignung für die freien Planstellen von Amts wegen zu prüfen; der Kläger habe jedoch die für die von ihm genannten Planstellen erforderliche Eignung unter Berücksichtigung der Besonderheit der in Rede stehenden wissenschaftlichen Aufgaben de facto nicht besessen. Für die von der GFS abhängenden Planstellen verweist die Kommission insoweit auf die detaillierten Erklärungen der Leitung der GFS.
14 Da die Ausführungen beider Parteien zur Übereinstimmung zwischen der Eignung des Klägers und der nach den vorgenannten Stellenausschreibungen erforderliche Eignung Angaben sehr technischen Charakters enthalten, ist ein Sachverständigengutachten einzuholen, um den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, diesen Teil des Rechtsstreits zu entscheiden.
15 Vor Erstellung eines solchen Sachverständigengutachtens ist jedoch zu klären, ob es sich auch auf die Stellenausschreibung Nr. KOM/1531/76 zu erstrecken hat. Die Kommission führt aus, diese Ausschreibung sei nach Erlaß der Verordnung Nr. 2615/76 des Rates vom 21. Oktober 1976 zur Änderung der Verordnung Nr. 259/68 über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 299, S. 1) aufgehoben worden. Zweck dieser Änderungsverordnung war, die statutarische Stellung des aus Forschungsmitteln besoldeten Personals durch ein System der Beschäftigung auf Zeit zu ersetzen. Die Kommission behauptet, die Aufhebung der genannten Ausschreibung sei angesichts ihrer Verpflichtung, in Zukunft nur noch Bedienstete auf Zeit einzustellen, dem Kläger sowie jedem beliebigen Dritten gegenüber gerechtfertigt.
16 Insoweit hat sich der Kläger jedoch zu Recht auf den Vorrang seines Anspruchs auf Wiederverwendung berufen. Wenn die. Kommission berechtigt wäre, dem Antrag eines Beamten, der sich im Urlaub aus persönlichen Gründen befunden hat, auf Wiederverwendung entgegenzuhalten, daß sie in Zukunft unabhängig von der Natur der zu verrichteten Tätigkeiten nur noch Bedienstete auf Zeit einstellen werde, so würde der auf Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts beruhende Anspruch der Beamten im Urlaub aus persönlichen Gründen auf Wiederverwendung illusorisch. Somit ist die genannte Stellenausschreibung in das Sachverständigengutachten einzubeziehen.
17 Demnach ist ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Kläger die erforderliche Befähigung und Eignung zur Erfüllung der in den Stellenausschreibungen Nrn. KOM/515/73, 531/74, 507/75, 1530/75, 1513/76 und 1531/76 beschriebenen Aufgaben besaß.
18 Die Parteien sind zu ersuchen, dem Gerichtshof binnen zwei Monaten nach Verkündung dieses Urteils den Namen eines einverständlich von ihnen benannten Sachverständigen anzugeben. Mangels einer Einigung haben die Parteien dem Gerichtshof binnen derselben Frist die Namen der von ihnen vorgeschlagenen Sachverständigen sowie die Gründe für die Ablehnung des gegnerischen Vorschlags anzugeben.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Der Antrag des Klägers auf Wiederverwendung mit Wirkung zum 1. März 1971 wird abgewiesen.
2. Vor einer Entscheidung über den Antrag auf Wiederverwendung zu einem späteren Zeitpunkt wird ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob der Kläger die erforderliche Befähigung und Eignung zur Erfüllung der in den Stellenausschreibungen Nrn. KOM/515/73, 531/74, 507/75, 1530/75, 1513/76 und 1531/76 beschriebenen Aufgaben besaß.
Zu diesem Zweck haben die Parteien
a) dem Gerichtshof binnen zwei Monaten nach Verkündung dieses Urteils den Namen eines einverständlich von ihnen benannten Sachverständigen anzugeben;
b) mangels einer Einigung dem Gerichtshof binnen derselben Frist die Namen der von ihnen vorgeschlagenen Sachverständigen sowie die Gründe für die Ablehnung des gegnerischen Vorschlags anzugeben.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.