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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.05.1981 – C-156/80

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1981:99

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 7. Mai 1981

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Kläger in dieser Rechtssache ist ein Beamter der Kommission, der zu einem Zeitpunkt, als er nach dem Beamtenstatut gegen Unfälle versichert war, eine Kopfverletzung erlitt. Im vorliegenden Verfahren begehrt er vom Gerichtshof die Aufhebung einer Mitteilung vom 30. Mai 1980, in der die Kommission ihre eigene frühere, auf der Grundlage des Gutachtens des Ärzteausschusses getroffene Entscheidung, den Grad seiner dauernden Teilinvalidität auf 3 °/o festzusetzen und den Zeitpunkt für die Konsolidierung seines Gesundheitszustandes auf einen etwa zwei Jahre nach dem Unfall liegenden Zeitpunkt festzulegen, bestätigte. Er begehrt vom Gerichtshof die Feststellung, daß der Grad seiner dauernden Teilinvalidität mit 15 % angesetzt werden müsse, und er verlangt die Verzinsung des ihm als Entschädigung geschuldeten Kapitalbetrages vom Zeitpunkt des Unfalles an und die Anpassung dieses Betrages als Ausgleich für den Geldwertverlust.

Der Sachverhalt ist im wesentlichen folgender:

Giorgio Morbelli ist seit dem 4. September 1975 Beamter der Kommission. Zu allen entscheidungserheblichen Zeiten war er beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Gemeinschaft in Luxemburg beschäftigt.

Am Samstag, dem 21. Februar 1976, erlitt er gegen 8.40 Uhr in einem Postamt in Luxemburg einen Unfall. Er gibt an, als er durch die Eingangstür des Postamts in der Rue du Commerce gegangen sei, sei der Schließmechanismus eingeschnappt und die Tür sei heftig an seinen Kopf geschlagen. Er meldete den Unfall am Schalter und wurde sofort zum Sacré-Coeur-Krankenhaus gebracht.Dort wurde festgestellt, daß er eine Schnittwunde am linken Ohr und Prellungen im Bereich der rechten Schläfe hatte. Die Schnittwunde hinter dem Ohr wurde ordnungsgemäß genäht, und er wurde nach einer Röntgenuntersuchung des Schädels, die keine Fraktur erkennen ließ, mit der Empfehlung nach Hause entlassen, zehn Tage lang der Arbeit fernzubleiben.

Nach seiner Rückkehr nach Hause klagte er über heftige Kopfschmerzen verbunden mit einem Gefühl der Benommenheit, Schwindelgefühlen und allgemeineren Krankheitssymptomen. Er wurde weiter ärztlich behandelt. In der Folgezeit wurde er von zahlreichen Ärzten untersucht. Ich halte es nicht für notwendig, alle diese Untersuchungen zu nennen. Die wichtigsten lassen sich wie folgt zusammenfassen.

Ende Februar oder Anfang März 1976 wurde er in das Sainte-Thérèse-Krankenhaus in Luxemburg eingewiesen, wo er eine Woche lang blieb. Seine Ärzte stellten nach einem Elektroenzephalogramm eine auf eine leichte Gehirnerschütterung zurückzuführende Unregelmäßigkeit in den Gehirnstromimpulsen (une dysrythmie asymétrique imputée -à la légère commotion) fest. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus dauerte es etwa neun Tage bis zu seiner Genesung. Am 10. März 1976 kehrte er nach Luxemburg zurück und nahm seine Arbeit wieder auf; er hielt es aber für notwendig, von Zeit zu Zeit seiner Arbeit wegen Krankheit fernzubleiben.

Etwa drei Monate später wurde er durch Dr. Franco Luckenbach in Mailand erneut untersucht. Dieser legte ein vollständiges Gutachten vom 1. Oktober 1976 vor. Er fand kein Zeichen für irgendeine krankhafte Veränderung oder für eine Anlage zur Epilepsie, stellte aber fest, daß Herr Morbelli zu Depressionen neige. Er kam zu dem Schluß, daß der Gesundheitszustand des Klägers sich nun konsolidiert habe und setzte den Grad seiner dauernden Invalidität auf 10 % fest.

Im April 1977 unterzog sich Herr Morbelli einer dritten größeren Untersuchung, die dieses Mal in Luxemburg von einem aus drei Ärzten, Dr. Glaesener, Dr. Stumper und Dr. Hein, bestehenden Gremium durchgeführt wurde. Dr. Glaesener legte einen Bericht vom 28. April über diese Untersuchung vor. Dabei gelangte er zu dem Schluß, bei dem Kläger liege ein subjektives postkommotionelles Syndrom verbunden mit einer Schädigung der zentralen Vestibularstrukturen im Gehirnstamm vor. Auch in diesem Gutachten wurde der Grad der dauernden Invalidität des Klägers mit 10 % angesetzt. Die Kommission ist der Auffassung, dieses Gutachten sei nach den im luxemburgischen Recht geltenden Kriterien für die Festlegung des Grades der Invalidität erstellt worden, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt auf dem Zivilrechtsweg Klage gegen das Postamt erhoben habe.

Am 12. Mai 1978 wurde er auf Ersuchen der Kommission vom Vertrauensarzt der Versicherungsgesellschaft der Kommission im Jean-Monnet-Gebäude in Luxemburg untersucht. Am 4. Juli unterrichtete die Versicherung die Kommission davon, daß ihr Vertrauensarzt den Grad von Herrn Morbellis dauernder Teilinvalidität auf 3 % festgesetzt habe. Am 16. Juli teilte die Kommission Herrn Morbelli mit, daß dies zu einem Entschädigungsbetrag von 95064 BFR führe. Der Beamte erkannte die Festsetzung nicht an, und sein Fall wurde dementsprechend Dr. Semiller, dem Leiter des ärztlichen Dienstes der Kommission, vorgelegt. Dieser legte den Fall drei Fachärzten (einem Augenarzt, einem Neurochirurgen und einem Hals-Nasen-Ohren-Arzt) vor, die den Beamten untersuchten. Nachdem er ihre Gutachten erhalten hatte, kam Dr. Semiller am 10. November 1978 zu der Schlußfolgerung, daß die Festsetzung von 3 % zutreffend sei; er setzte jedoch den Zeitpunkt für die Konsolidierung des Gesundheitszustandes des Klägers auf September 1978 fest. Am 16. November 1978 bot die Kommission Herrn Morbelli erneut 95064 BFR an.

Der Kläger nahm dieses Angebot nicht an, sondern machte von seinem Recht Gebrauch, die Sache dem Ärzteausschuß vorlegen zu lassen. Bevor dieser Ausschuß einberufen wurde, unterzog sich Herr Morbelli einer weiteren größeren Untersuchung, dieses Mal im Mondino-Krankenhaus in Pavia. Bei seiner Entlassung am 15. Juni 1979 gab dieses Krankenhaus ein sehr detailliertes Gutachten ab, das das Ausmaß der Invalidität des Beamten nicht in mathematischen Formeln darstellt, sondern mit der kurzen Diagnose schließt: chronische posttraumatische Migräne (cefalea cronica post-traumatica).

Zwölf Tage später trat Herr Morbelli vor den Arzteausschuß; dieser bestand aus drei Mitgliedern: Dr. Elens, einem von der Kommission benannten Traumatologen; Dr. Glaesener (der bei der Untersuchung des Klägers im April 1977 beteiligt gewesen war), benannt von Herrn Morbelli, und Dr. Van Bever, einem Traumatologen. Am 27. Juni 1979 unterzeichneten diese Ärzte ein Gutachten, in dem festgestellt wurde, daß der Grad von Herrn Morbellis Teilinvalidität auf 3 % festgesetzt werde und daß davon auszugehen sei, daß sein Gesundheitszustand sich am 25. Februar 1978 konsolidiert habe. Mit Schreiben vom 11. September 1979 teilte die Kommission dem Kläger die Schlußfolgerungen des Ärzteausschusses mit und bot ihm erneut den Betrag von 95064 BFR an, den der Kläger ablehnte.

Am 11. Dezember 1979 legte Herr Morbelli eine Beschwerde nach Artikel 90 des Beamtenstatuts ein, die der Ausgangspunkt dieser Klage ist. Er begehrte unter anderem die Festsetzung seiner dauernden Teilinvalidität auf 15 %, hilfsweise, die Einsetzung eines neuen Ärzteausschusses zur Festsetzung des Grades seiner Invalidität.

Mitte Febraur 1980 wurde er von Prof. Zanalda in Turin untersucht. Prof. Zanalda erstellte ein detailliertes Gutachten, das eine vollständige Beschreibung der Untersuchungen des Klägers durch Dr. Luckenbach, Dr. Glaesener (im April 1977) und durch das Personal in Pavia sowie eine Darstellung der Entscheidung des Ärzteausschusses enthielt. In diesem Gutachten wurde der psychische Zustand des Klägers besonders hervorgehoben. Insbesondere wurde in dem Gutachten festgestellt, daß Herrn Morbellis nervöse Spannung abnorm sei, daß die psychotherapeutische Behandlung, der er sich unterzogen habe, unter anderem zu dem Ergebnis geführt habe, seine Neigung zu Minderwertigkeitsgefühlen zu verstärken, und daß die Anwendung von Schmerzmitteln, in der Dosierung und für die Zeit, in der Herr Morbelli sie eingenommen habe, ein Faktor bei der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei. Prof. Zanalda stellte jedoch fest, daß es keinen Beweis für die Annahme gebe, daß Herr Morbelli unter diesen Störungen schon vor dem Unfall gelitten habe, mit Ausnahme der Tatsache, daß er bereits Kopfschmerzleiden gehabt habe, und kam zu dem Schluß, daß der Grad von Herrn Morbellis dauernder Teilinvalidität auf nicht weniger als 15 % festgesetzt werden müsse. Diese Zahl berücksichtigte sowohl seine körperliche Schädigung als auch seine Hypochondrie.

Am 4. März 1980 reichte Herr Morbelli einen Nachtrag zu seiner Beschwerde ein, der das Gutachten von Prof. Zanalda enthielt. Am 30. Mai 1980 lehnte die Kommission die Beschwerde ausdrücklich ab. Am 7. Juli 1980 ist die Klage des Herrn Morbelli beim Gerichtshof eingetragen worden.

Die Kommission trägt vor, die Klage sei unzulässig, da der Kläger dadurch, daß er die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung seiner Beschwerde am 12. April 1980 (hilfsweise, der audrücklichen Ablehnung seiner Beschwerde am 30. Mai 1980) begehre, die Überprüfung der Bestätigung einer früheren Entscheidung zu erreichen versuche, wozu er nicht berechtigt sei. Für diese Auffassung zitiert sie eine Reihe von Rechtssachen.

Meiner Meinung nach enthalten diese Rechtssachen keine Stütze für die Rechtsauffassung der Kommission. Es ist anerkannt, daß ein Beschwerdeführer, der es unterläßt, eine Entscheidung innerhalb der in Artikel 90 und 91 des Statuts festgelegten Fristen anzufechten, eine spätere Mitteilung, die lediglich die frühere Entscheidung bestätigt, nicht anfechten kann. Dieser Grundsatz ist in den Leitsätzen der Rechtssache 24/69 Theo Nebe/Kommission, Slg. 1970, 145, so formuliert: Die nach Ablauf der Klagefrist gegen die stillschweigende Ablehnung erfolgende ausdrückliche Ablehnung eines Antrags oder einer Beschwerde ist eine lediglich bestätigende Maßnahme und kann keine Beschwerde enthalten, wenn sie im Hinblick auf die rechtliche oder tatsächliche Lage, die im Zeitpunkt der stillschweigenden Ablehnung bestand, nichts Neues enthält.

In den meisten Rechtssachen, auf die die Kommission sich beruft, hat der Gerichtshof bei der Feststellung, daß die Klage unzulässig war, auf eine frühere Entscheidung hingewiesen, die der Kläger nicht rechtzeitig angefochten hatte (vgl. verb. Rechtssachen 50, 51, 53, 54 und 57/64, Ralph Loebisch u. a.lRat, Slg. 1965, 1015, 1023 f.; Rechtssache 24/69, Theo Nebe/Kommission, a.a.O., 152; Rechtssache 58/69, Raymond Elz/Kommission, Slg. 1970, 507, 511; Rechtssache 79/70, Helmut Müllers/Wirtscbafis- und Sozialausschuß der EWG und EAG, Slg. 1971, 689, 698; Rechtssache 33/72, Monique Gunnella/Kommission, Slg. 1973, 475, 481; Rechtssache 56/71, Godelieve Goeth-Van der Schueren/Kommission, Slg. 1973, 181, 186; Rechtssache 1/76, Ute Wack/Kommission, Slg. 1976, 1017, 1023 f.; und Rechtssachen 33 und 75/79, Richard Kuhner/Kommission, Slg. 1980, 1677, 1693 f.).

Diese Überlegung trifft für die vorliegende Rechtssache nicht zu. Das Schreiben, mit dem Herrn Morbelli die Schlußfolgerungen des Ärzteausschusses mitgeteilt wurden, datierte vom 11. September 1979. Seine Beschwerde, die am 12. Dezember einging, war demnach innerhalb der in Artikel 90 Absatz 1 des Statuts festgelegten Frist eingereicht worden. Da eine Beantwortung dieser Beschwerde innerhalb der nächsten 4 Monate nicht erfolgte, ist davon auszugehen, daß sie nach Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 2 am 12. April 1980 stillschweigend abgelehnt wurde. Nach Artikel 91 Absatz 3 war Herr Morbelli berechtigt, zu jedem Zeitpunkt vor dem 13. Juni 1980 Klage zu erheben. Seine Klage ist am 2. Juni 1980 beim Gerichtshof eingereicht worden.

Die Klage des Herrn Morbelli richtet sich ausdrücklich gegen die Mitteilung der Kommission vom 30. Mai 1980 und nicht gegen die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde am 12. April 1980; er hält sich jedoch noch innerhalb der Frist, und der wesentliche Inhalt seiner Beschwerde ist klar.

Die übrigen Entscheidungen, auf die sich die Kommission beruft, sprechen meiner Meinung nach nicht für ihr Vorbringen.

Meiner Ansicht nach ist die Klage zulässig, und es sollte ihre Begründetheit geprüft werden.

Was die Begründetheit der Klage betrifft, so behauptet der Kläger zunächst, der Ärzteausschuß sei nicht ordnungsgemäß gebildet worden, so daß jede auf die Schlußfolgerungen des Ausschusses gestützte Entscheidung unwirksam sei. Dieses Problem ist erst aufgeworfen worden, nachdem der Gerichtshof entsprechende Fragen gestellt hatte.

Für die Zusammensetzung des Ärzteausschusses gilt die aufgrund des Artikels 73 des Statuts erlassene Regelung. Artikel 23 Absatz 1 dieser Regelung sieht unter anderem folgendes vor:

Der Ärzteausschuß setzt sich aus drei Ärzten zusammen, von denen

der erste von der Anstellungsbehörde,

der zweite von dem Beamten oder den sonstigen Anspruchsberechtigten,

der dritte einvernehmlich von diesen beiden zuvor benannten Ärzten benannt wird.

Es ist unstreitig, daß ein Mitglied des Ärzteausschusses (Dr. Elens) von der Kommission und das zweite Mitglied (Dr. Glaesener) von Herrn Morbelli benannt wurde. Es ist das dritte Mitglied (Dr. Van Bever), dessen Ernennung jetzt in Zweifel gezogen wird.

Das Vorbringen hierzu stützt sich auf einen Abschnitt aus einem Schreiben des Dr. Glaesener vom 26. Januar 1981 an den Anwalt des Herrn Morbelli, der wie folgt lautet:

Ich habe Dr. Van Bever nicht ausgewählt, da ich diesen Arzt nicht kannte; dieser Arzt wurde mir jedoch von Dr. J. F. Elens vorgeschlagen. Ich hielt es für unproblematisch, gegenüber Dr. Elens meine Zustimmung zu der Bestellung von Dr. Van Bever als Sachverständigen in dem oben genannten Fall zu geben.

Es ist behauptet worden, Dr. Glaesener habe die Benennung des Dr. Van Bever lediglich hingenommen und dies sei für eine einvernehmliche Benennung nicht ausreichend. Dies erscheint mir eine unhaltbare Behauptung, aber der Anwalt des Herrn Morbelli hat schließlich eingeräumt, daß Dr. Glaesener der Benennung zugestimmt habe. Dieses Vorbringen ist daher meiner Meinung nach unbegründet.

Für Herrn Morbelli ist bei dem Versuch, die Zusammensetzung des Ärzteausschusses anzufechten, ein zweites Argument vorgebracht worden, das dahin geht, daß Dr. Van Bever von der Gesellschaft, die Beamte gegen Unfälle versichere, häufig als Sachverständiger benannt werde. Die Kommission hat jedoch vorgetragen, obwohl Dr. Van Bever als ärztlicher Berater für eine bedeutende französische Versicherungsgesellschaft tätig sei, habe er keine Verbindungen zu der in der vorliegenden Rechtssache betroffenen Gesellschaft. Es gibt keine Anzeichen dafür, daß dies unzutreffend wäre oder daß Dr. Van Bever sich nicht unparteiisch verhalten hätte.

In einer Reihe von Punkten ist Kritik an der Art geübt worden, in der der Ärzteausschuß seine Aufgabe ausgeführt hat. Es ist vorgetragen worden, die Untersuchung durch ihn sei oberflächlich gewesen, keines seiner Mitglieder habe eine Reihe der in italienisch verfaßten medizinischen Gutachten wirklich verstehen können und einige der Tests seien vom ärztlichen Hilfspersonal durchgeführt worden. Darüber hinaus ist vorgetragen worden, die Entscheidung stehe im Widerspruch zu den Feststellungen, die andere Ärzte getroffen hätten.

Meiner Meinung nach hat der Gerichtshof bereits klargestellt, daß er dort, wo ein Ärzteausschuß mit einer Bewertung betraut wird, in dem Bereich, der im wesentlichen eine ärztliche Entscheidung darstellt, normalerweise so lange nicht eingreifen wird, als der Ausschuß ordnungsgemäß bestellt ist und sich mit der wesentlichen Prüfungsmaterie im Einklang mit den geltenden Vorschriften in fairer Weise befaßt. Meiner Ansicht nach kann der Gerichtshof dann eingreifen, wenn der Ausschuß nicht ordnungsgemäß bestellt ist oder zwingende Vorschriften nicht beachtet werden. Ähnliches gilt, wenn eindeutig nachgewiesen wird, daß die Entscheidung des Ausschusses von falschen Voraussetzungen ausging, entweder weil Wesentliches nicht berücksichtigt oder weil Unerhebliches in die Untersuchung mit einbezogen worden ist.

Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen kann meines Erachtens keiner der genannten kritisierten Punkte den Gerichtshof zu der Feststellung veranlassen, daß ein Rechtsfehler vorliegt. Es liegt auf der Hand, daß sich der Ärzteausschuß des ärztlichen Hilfspersonals bedienen kann, wenn er es für angebracht hält. Die Dauer der Beratung des Ärzteausschusses ist eine Frage der ärztlichen Beurteilung und keine Frage von Rechtsnormen. Die vorgelegten Beweismittel haben mich nicht davon überzeugen können, daß der Ausschuß die italienischen Arztgutachten nicht verstanden hat oder daß, selbst wenn die Gutachten nicht in der Übersetzung geprüft worden sind, dies die Entscheidung des Ausschusses rechtswidrig macht. Die Tatsache, daß die Auffassung des Ausschusses von den Stellungnahmen abweicht, zu denen andere Arzte sowohl vor als auch nach der Entscheidung des Ausschusses gelangt sind, bedeutet nicht, daß sich der Ausschuß derart geirrt hat, daß der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache eingreifen sollte.

Die Hauptfrage, die meiner Meinung nach in dieser Sache eine Antwort verlangt, steckte in der Behauptung, Dr. Glaesener sei durch die anderen Ärzte zur Unterschrift veranlaßt worden, weil diese die Auffassung vertreten hätten, daß psychische Schäden nicht zu berücksichtigen seien. Dies würde, wenn es zuträfe, bedeuten, daß nicht nur Dr. Glaesener, sondern auch die anderen Mitglieder des Ausschusses von falschen Voraussetzungen ausgegangen wären und die Sache von einem anderen Ausschuß hätte untersucht werden müssen. In der Tabelle im Anhang zu der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten ist bei der Entschädigung für unheilbare Geisteskrankheiten ein Satz von 100 °/o vorgesehen; es wird hinzugefügt, daß in den vorliegend nicht erfaßten Fällen dauernder Teilinvalidität bei der Feststellung des Invaliditätsgrades sinngemäß nach der vorstehenden Tabelle zu verfahren ist. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache 152/77, Fräulein B./Kommission, Slg. 1979, 2819, 2834 f., bereits entschieden, daß davon ausgegangen werden kann, daß eine psychische Verletzung unter den Begriff Invalidität fällt, selbst wenn sie nur den affektiven Bereich berührt. Der Vertreter der Kommission hat dies auch als die richtige Betrachtungsweise gelten lassen.

Der Arzteausschuß hat in seinem Gutachten festgestellt, daß er den gesamten Gesundheitszustand von Herrn Morbelli berücksichtigt habe, und bei seinen Schlußfolgerungen scheint eine Bewertung der psychischen Schädigung mit einbezogen worden zu sein, da keine rein physische Schädigung von Dauer bekannt ist, die sich aus dem Unfall ergeben hätte.

Es bleibt noch die Behauptung, das Endergebnis sei fehlerhaft, weil Dr. Glaesener von den beiden anderen Ärzten dazu veranlaßt worden sei, seine Meinung zu ändern. Solange das Vorgehen der Mehrheit der Ausschußmitglieder richtig war, scheint mir dies kein Grund dafür zu sein, die Entscheidung des Ausschusses für unwirksam zu erklären.

Aus diesen Gründen hin ich zu der Auffassung gelangt, daß die Schlußfolgerungen des Ärzteausschusses nicht angreifbar sind.

Der Anwalt des Herrn Morbelli hat den Gerichtshof darauf aufmerksam gemacht, daß Dr. Semiller den September 1978 als den Monat bezeichnet habe, in dem sich der Gesundheitszustand des Klägers konsolidiert habe, während der Ärzteausschuß dafür einen Zeitpunkt im Februar 1978 festgelegt habe. Dieser Unterschied ist jedoch für die Festsetzung des Betrages, der Herrn Morbelli nach der Regelung über die Versicherung der Beamten zusteht, ohne Bedeutung. Er mag allenfalls für die Feststellung erheblich sein, ob der Kläger Anspruch auf rückständige Zinsen aus dem ihm nach der Regelung zustehenden Kapitalbetrag oder auf Ausgleich für den Geldverlust zwischen diesen beiden Monaten hat.

Der für die Gewährung von Zinsen in Fällen wie dem vorliegenden geltende Grundsatz ist vom Gerichtshof in der Rechtssache 101/74, Kurrer/Rat, Slg. 1976, 259, 269, wie folgt formuliert worden :

Die Zahlung von Zinsen ist weder im Statut noch in der Versicherungspolice ausdrücklich vorgesehen; daher hat der Kläger den Nachweis zu führen, daß die bei der Zahlung der Entschädigung eingetretene Verzögerung ein haftungsbegründetes Verschulden [der Kommission] darstellt, durch das ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Zwischen dem Unfall und der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof liegt ein erheblicher Zeitraum; diese Tatsache allein rechtfertigt jedoch nicht die Schlußfolgerung, daß die Kommission schuldhaft gehandelt hat. Wie es scheint, sind nach der für Herrn Morbelli günstigsten Betrachtungsweise weniger als 5 Monate zwischen der Konsolidierung seines Gesundheitszustands und dem 6. Juli 1978, als ihm zum erstenmal eine Entschädigung in Höhe von 95064 BFR angeboten wurde, verstrichen. Seine Untersuchung durch drei von der Kommission benannte Fachärzte und die Wiederholung des ersten Entschädigungsangebots erfolgten kaum mehr als 4 Monate später. Das Zusammentreten des Ärzteausschusses und die Mitteilung seiner Schlußfolgerungen folgten innerhalb eines Jahres. Aus dieser chronologischen Reihenfolge läßt sich für sich allein nicht der Schluß ziehen, daß bei der Kommission ein haftungsbegründetes Verschulden vorliegt.

Schließlich verlangt der Kläger eine Entschädigung für die Einbuße, die er aufgrund des Kaufkraftverlustes des belgischen Franken erlitten habe. Er hat dies im Hinblick auf Artikel 73 des Beamtenstatuts vorgetragen, der vorsieht, daß ein Beamter bei dauernder Teilinvalidität Anspruch auf eine Entschädigung hat, die nach Maßgabe des Betrages festgesetzt wird, den er als Monatsgrundgehalt in den zwölf Monaten vor dem Unfall erhalten hat. Dies scheint mir ein unhaltbares Vorbringen zu sein, es sei denn, er könne nachweisen (was er nicht getan hat), daß die Kommission dadurch schuldhaft gehandelt hat, daß sie ihm die Entschädigung, auf die er Anspruch hatte, nicht vor dem 6. Juli 1978 angeboten hat. Nach meiner Auffassung braucht nicht entschieden zu werden, ob dieses Vorbringen jemals einen Anspruch begründen könnte.

Ich bin deshalb der Meinung, daß die Klage für zulässig, aber unbegründet erklärt werden sollte. Daraus ergibt sich meines Erachtens, daß Herr Morbelli nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung seiner Kosten zu verurteilen ist und die Kommission nach Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre Kosten selbst zu tragen hat.