Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.05.1981 – C-185/80

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:108

Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 14. mai 1981

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In der vorliegenden Beamtenstreitsache geht es erneut um die Gewährung der in Artikel 69 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Auslandszulage. Die Voraussetzungen hierfür sind in Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs VII zu diesem Statut geregelt, wonach die Zulage unter anderem gewährt wird :

...

b) Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten.

Auf diese Vorschrift, die gemäß Artikel 21 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften für diesen Personenkreis entsprechend gilt, beruft sich der Kläger, der am 3. September 1979 als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe C 3 — Werkmeister — bei dem Gemeinsamen Forschungszentrum Ispra seinen Dienst aufnahm.

Der 1950 in Monopoli (Italien) geborene Kläger, italienischer Staatsangehörigkeit, wanderte 1962 im Alter von zwölf Jahren mit seiner Familie in das Großherzogtum Luxemburg aus. Seine Familie nahm ihren Wohnsitz in Diekirch, wo er seine schulische und berufliche Ausbildung absolvierte. 1966 begann er seine Lehre als Automechaniker in Ingeldorf, die er im April des Jahres 1970 erfolgreich abschloß. Am 5. Mai 1970 beurlaubte ihn sein Arbeitgeber, damit er seinen Militärdienst bei der italienischen Marine ableisten konnte. Unmittelbar nach seiner Entlassung am 15. April 1972 kehrte der Kläger an seinen Wohnsitz in Luxemburg zurück, um bei seinem bisherigen Arbeitgeber wieder den Dienst aufzunehmen. 1976 pachtete er eine Tankstelle in der Stadt Luxemburg und verlegte nach Ablegung der Meisterprüfung bis zu seiner Einstellung in Ispra seinen Wohnsitz nach dorthin.

Nachdem ihm, offensichtlich sowohl vor als auch nach seiner Einstellung in Ispra, von dortigen Beamten die Zahlung einer Auslandszulage zugesagt worden war, die Gehaltsstreifen für die Monate September und Oktober 1979 eine solche jedoch nicht enthielten, richtete er mit Schreiben vom 11. Oktober 1979 ein Memorandum an Herrn Ellerkmann, den Direktor des Gemeinsamen Forschungszentrums, mit der Bitte, ihm die fragliche Zulage zu gewähren. Da dies trotz Einschaltung eines Vermittlers der Kommission nicht geschah, stellte der Kläger am 30. Januar 1980 unter Benutzung eines Formulars gemäß Artikel 90 des Statuts einen beim Generalsekretär der Kommission am 6. Februar 1980 eingegangenen förmlichen Antrag, ihm die Auslandszulage zu gewähren.

Nachdem er innerhalb der in Artikel 90 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen Frist von vier Monaten keine Antwort erhalten hatte, wandte er sich unter dem Datum vom 1. Juli 1980, gleichfalls unter Verwendung eines vorgedruckten Formulars, mit einer Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 an den Generalsekretär der Kommission gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags.

Mit Schreiben vom 8. Juli 1980 wurde dem Kläger daraufhin ein weiteres Schreiben der Kommission übermittelt, das das Datum vom 23. Juni 1980 trägt und in dem die Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts des Klägers vom 30. Januar 1980 zurückgewiesen wurde.

Am 4. September 1980 erhob daraufhin Herr Garganese Klage beim Gerichtshof, mit der er beantragt, die Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 1980 aufzuheben und die Kommission zu verurteilen, ihm die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VII des Statuts seit dem 3. September 1979 geschuldete Auslandszulage nebst Verzugszinsen in Höhe von 6 % jährlich aus den Rückständen der Auslandszulage zu zahlen, wobei die Zinsen von den jeweiligen Fälligkeitsdaten bis zum Zeitpunkt der Zahlung zu berechnen seien, sowie weiterhin der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:

I — Zur Zulässigkeit

Die Kommission als Beklagte tritt der Klage mit der Einrede der Unzulässigkeit entgegen, indem sie den Standpunkt vertritt, der Klage sei nicht innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist eine gegen die den Kläger beschwerende Maßnahme gerichtete Beschwerde vorausgegangen. Ihrer Auffassung nach ergibt sich die Ablehnung der Gewährung der Auslandszulage zwar nur impliciter, aber doch eindeutig aus der ersten Gehaltsabrechnung, von der der Kläger, wie sein Brief an Herrn Ellerkmann zeige, spätestens am 11. Oktober 1979 Kenntnis erlangt hat. Die Gehaltsabrechnung habe nämlich in der für die Auslandszulage vorgesehenen Spalte keine Eintragung enthalten, was vom Kläger bei der Überprüfung nicht übersehen worden sein könne, da er durch die vorausgegangenen Gespräche speziell auf diesen Punkt aufmerksam gemacht worden sei. Deshalb hätte der Kläger spätestens nach Ablauf von drei Monaten gegen diese ihn beschwerende Maßnahme Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einlegen müssen. Wenn aber eine beschwerende Maßnahme vorliege, habe der Kläger keine Möglichkeit mehr, durch Stellung eines Antrags im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts die in Artikel 90 Absatz 2 festgelegten Fristen zu umgehen. Aus diesem Grund müsse sein Antrag vom 30. Januar 1980 richtigerweise als Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 gewertet werden, die verspätet eingelegt worden sei.

Selbst wenn man das an Herrn Ellerkmann gerichtete Schreiben vom 11. Oktober 1979 aber als Verwaltungsbeschwerde werten wollte, müsse die am 4. September 1980 erhobene Klage als verspätet angesehen werden. Die Antwort der Kommission vom 23. Juni 1980 auf die Note vom 30. Januar 1980, gegen die sich die Klage richte, stelle daher nur eine Bestätigung der dem Kläger spätestens am 11. Oktober 1979 zugegangenen ablehnenden Entscheidung dar, gegen die nicht selbständig im Klagewege vorgegangen werden könne.

Wie dieses Vorbringen zeigt, kommt es für die Frage der Zulässigkeit entscheidend darauf an, ob in der Gehaltsabrechnung, von der der Kläger unstreitig am 11. Oktober 1979 Kenntnis hatte, eine beschwerende Maßnahme gesehen werden kann, die durch die Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 1980 lediglich bestätigt wurde.

In diesem Zusammenhang ist der Beklagten zuzugeben, daß wie auch der Gerichtshof in den Rechtssachen 15—33, 52, 53, 57—109, 116, 117, 123, 132 und 135—137/73 (Roswitha Kortner, verehelichte Schots, und andere gegen Rat, Kommission und Parlament, Urteil vom 21. Februar 1974, Slg. 1974, 117) und 1/76 (Ute Wack/Kommission, Urteil vom 15. Juni 1976, Slg. 1976, 1017) hervorgehoben hat, die Übermittlung einer monatlichen Gehaltsabrechung die Klagefrist in Lauf setzen kann. Der Sinn solcher Fristen ist bekanntlich, daß nach Kenntnis der beschwerenden Maßnahme im Interesse der Rechtssicherheit und den Rechtsfriedens nach Ablauf eines gewissen Zeitraums eine Klagemöglichkeit ausgeschlossen sein soll. Aus diesem Grund hat der Geichtshof in den genannten Urteilen auch für Recht erkannt, daß die Klagefrist nur dann in Lauf gesetzt wird, wenn die ergangene Entscheidung aus der Gehaltsabrechnung ohne weiteres ersichtlich ist. Diese Voraussetzung war, wie der Gerichtshof klargestellt hat, in den genannten Fällen erfüllt.

Im vorliegenden Fall kann meines Erachtens jedoch, entgegen der Behauptung der Beklagten, keine Rede davon sein, daß das Offenlassen der Spalte Auslandszulage in der ersten dem Kläger mitgeteilten Gehaltsabrechnung eine ausdrückliche, Rechtswirkungen erzeugende Kundgabe des Willens der Verwaltung darstellte, welche die Eigenschaften einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 besaß (vgl. dazu auch das Urteil des Gerichtshofes vom 20. November 1980 in der Rechtssache 806/79 — François Gerin/Kommission —, noch unveröffentlicht).

Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, daß der Kläger vor der Übermittlung der ersten Gehaltsabrechnung von den zuständigen Beamten Henrichs und Hauser in seiner Meinung bestärkt wurde, daß ihm die Auslandszulage zustehe, während ein anderer Beamter, Herr Chambaud, dem Kläger gegenüber dies — gleichfalls nur mündlich :— in Abrede stellte. Bei solch uneinheitlichem Verhalten kann demnach keinesfalls davon gesprochen werden, daß der erste, keine Begründung enthaltende, Lohnstreifen vom Kläger als eine ablehnende Entscheidung angesehen werden mußte.

Daß aber auch die Kommissionsdienststellen selbst sowie der eingeschaltete Vermittler die Gehaltsabrechnung nicht als Entscheidung im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ansahen, ergibt sich weiter aus dem anschließenden umfangreichen Schriftverkehr. So zeigt, um nur einige Beispiele zu nennen, das Schreiben, das der Leiter der Abteilung Verwaltung und Personal des Gemeinsamen Forschungszentrums Ispra, Herr Hannaert, am 16. Oktober 1979 an Herrn Valsesia, den Leiter der Abteilung Verwaltungskoordination in Brüssel, richtete, daß die Abteilung Statut der Kommission in Brüssel mit dem Fall befaßt und um eine Stellungnahme ersucht werden sollte. Der Leiter dieser Abteilung, Herr Rogalla, vertrat sodann in einer an Herrn Valsesia gerichteten Note vom 14. November 1979, die vom Juristischen Dienst abgezeichnet wurde, die Meinung, daß Herrn Garganese keine Auslandszulage zustehe. Weiterhin beweisen die Schreiben des eingeschalteten Vemittlers, Herrn De Groóte, an Herrn Rogalla vom 22. Oktober 1979 und 22. Januar 1980, daß auch dieser nicht davon ausging, daß bereits eine endgültige Entscheidung gefallen sein sollte. Schließlich spricht noch Herr Sciuto in einem an Herrn Ellerkmann gerichteten Memorandum vom 28. Januar 1980 davon, daß bis zu diesem Datum noch keine Entscheidung gefallen sei, und aus dem an den Kläger über Herrn Sciuto gerichteten Schreiben von Herrn Ellerkmann vom 23. Februar 1980 geht ebenfalls eindeutig hervor, daß die Frage kommissionsintern noch geprüft werden sollte.

Dafür, daß zum damaligen Zeitpunkt auch die Kommission den Gehaltsstreifen nicht als ablehnende Entscheidung ansah, spricht weiter das an den Kläger gerichtete und mit Gründen versehene Schreiben vom 23. Juni 1980, in dem die Kommission die Zahlung der Auslandszulage zum ersten Mal klar und eindeutig ablehnte. Wäre in diesem Schreiben, wie die Kommission heute behauptet, nur eine wiederholende Verfügung der bereits vor dem 11. Oktober 1979 erfolgten Ablehnung zu sehen, wäre es nicht mehr als recht und billig gewesen, auf die bereits erfolgte Ablehnung Bezug zu nehmen und dem Kläger gleichzeitig mitzuteilen, daß seine Verwaltungsbeschwerde verspätet eingelegt worden sei.

Bei dieser zögernden und unentschiedenen Haltung der Kommission war es nur konsequent, daß der Kläger unter dem Datum vom 30. Januar 1980 einen formellen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts, den er ausdrücklich als solchen bezeichnete, auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde, bei der er am 6. Februar 1981 einging, richtete, um die Fristenregelung des Statuts in Lauf zu setzen. Nachdem er binnen vier Monaten keinen Bescheid erhalten hatte, hat er dann zu Recht unter dem Datum vom 1. Juli 1980 also noch bevor ihm die ausdrückliche Ablehnung vom 23. Juni der Kommission zugegangen war, fristgemäß Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags eingelegt. Da diese Beschwerde wiederum nicht innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 genannten Viermonatsfrist verbeschieden wurde, hat der Kläger fristgemäß am 4. September 1980 Klage erhoben. Seine Klage ist somit für zulässig zu erachten.

II — Zur Begründetheit

1. Zur Begründetheit der Klage trägt der Kläger vor, er habe von 1962 bis zu seinem Dienstantritt im Jahre 1979 seinen ständigen Wohnsitz in Luxemburg gehabt und folglich stehe ihm gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) des Anhangs VII zum Beamtenstatut die Auslandszulage zu. Die Ableistung seines Wehrdienstes in Befolgung der Wehrpflicht ändere daran nichts. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die in Italien abgeleistete Wehrdienstzeit von 23 Monaten seinen ständigen Wohnsitz unterbrochen habe, bleibe immer noch die Tatsache bestehen, daß er mindestens 15 Jahre vor seinem Dienstantritt seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat gehabt habe als in demjenigen seines späteren Dienstortes.

Demgegenüber steht die Beklagte unter Berufung auf den Wortlaut der fraglichen Vorschrift auf dem Standpunkt, der Kläger habe während des maßgeblichen, seinem Dienstantritt in Ispra vorgelagerten Zeitraums von zehn Jahren, das heißt zwischen dem 3. September 1969 und dem 3. September 1979, nicht ständig in Luxemburg gewohnt, da er zwischen dem 5. Mai 1970 und 15. April 1972 in Italien, dem Land seiner späteren dienstlichen Verwendung, seinen Wehrdienst abgeleistet habe. Während dieser Zeit sei er in das Land seiner Herkunft zurückgekehrt und habe sich wie zu Hause fühlen können, was zur Folge habe, daß ihm auch nach Sinn und Zweck der fraglichen Vorschrift eine Auslandszulage nicht zustehe.

Diese Einlassung der Beklagten ist meines Erachtens jedoch aus folgenden Gründen nicht überzeugend: Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat (vgl. dazu die Urteile in den Rechtssachen 21/74, Jeanne Airola/Kommission, Urteil vom 20. Februar 1975, Slg. 1975, 221; 37/74, Chantal van den Broeck/Kommission, Urteil vom 20. Februar 1975, Slg. 1975, 235; 147/79, René Hochstrass/Gerichtshof, Urteil vom 16. Oktober 1980, noch unveröffentlicht, und 1322/79, Gaetano Vutera/Kommission, Urteil vom 15. Januar 1981, noch unveröffentlicht), folgt aus dem allgemeinen Aufbau von Artikel 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut, daß der ständige Wohnsitz des Beamten vor seinem Dienstantritt das ausschlaggebende Kriterium für den Anspruch auf Gewährung der Auslandszulage darstellt. Zweck der Auslandszulage ist es aber, wie der Gerichtshof insbesondere in den Rechtssachen Airola und van den Broeck hervorgehoben hat, die besonderen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die der Dienstantritt bei den Gemeinschaften mit sich bringt, falls der betreffende Beamte hierdurch zu einem Wohnsitzwechsel gezwungen wird.

Demgegenüber ist die Staatsangehörigkeit des Beamten, wie in den genannten Urteilen gleichfalls zum Ausdruck kommt, nur von zweitrangiger Bedeutung und spielt lediglich für die Frage der Dauer der Niederlassung außerhalb des Hoheitsgebiets, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt, eine Rolle. Dies bedeutet, daß gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen, während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von mindestens zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in der Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz außerhalb des Mitgliedslandes, in dem sich ihr Dienstort befindet, gehabt haben müssen, um in den Genuß der Auslandszulage zu kommen. Ist dies der Fall und sind sie durch ihren Dienstantritt zu einem Wohnsitzwechsel gezwungen, steht ihnen eine Auslandszulage zu.

Im vorliegenden Fall steht aber unstreitig fest, daß der Kläger von 1962 bis 1970 seinen Wohnsitz in Luxemburg, das heißt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Land seiner dienstlichen Verwendung, dessen Staatsangehörigkeit, er besitzt, hatte und nach Erfüllung seiner an die Staatsangehörigkeit gebundenen Wehrpflicht umgehend an seinen ursprünglichen Wohnsitz zurückkehrte, den er bis zu seinem Dienstantritt beibehielt. Demnach stellt sich lediglich die Frage, ob der Umstand, daß die Wehrdienstzeit des Klägers von 23 Monaten innerhalb des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraums lag, dazu führen kann, diesem die Gewährung der Auslandszulage zu versagen, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er seiner Wehrpflicht nicht nachgekommen wäre.

Dies ist aber schon aus der allgemeinen Überlegung heraus zu verneinen, daß die Einberufung zum Wehrdienst bekanntlich von einer bestimmten Altersgrenze abhängt und es deshalb grundsätzlich nicht im Ermessen des einzelnen liegt, wann er diesen ableisten möchte. Die Auslegung der Beklagten würde aber dazu führen, daß der Kläger im Hinblick auf die Auslandszulage unterschiedlich behandelt würde, je nachdem, ob die von seinem Willen unabhängige Ableistung der Wehrdienstzeit außerhalb oder innerhalb des fraglichen Zehnjahreszeitraums liegt, was sicherlich nicht beabsichtigt sein kann.

Dem Kläger kann auch nicht vorgehalten werden, daß er nicht von der Möglichkeit eines Dispenses von der Militärdienstzeit für im Ausland lebende italienische Staatsangehörige Gebrauch gemacht hat. Selbst wenn eine solche Ausnahmemöglichkeit bestehen sollte, ändert dies nichts daran, daß er seiner Wehr- pflicht nachgekommen ist, sei es auch nur, um die nachteiligen Folgen, die aus einer Nichtbefolgung der Wehrpflicht bei einer späteren Rückkehr nach Italien entstehen könnten, zu vermeiden.

Schließlich ergibt sich aus Artikel 42 des Beamtenstatuts, daß einem Beamten, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Wehrdienstes herangezogen wird, abgesehen von der Nichtgewährung der Dienstbezüge keine anderweitigen dienstlichen Nachteile entstehen dürfen. Dasselbe muß aber, wie der Kläger zu Recht ausführt, auch für jemanden gelten, der vor seinem Dienstantritt der bestehenden Wehrpflicht Genüge getan hat.

Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang weiterhin das Argument der Beklagten, dem Kläger stehe deshalb keine Auslandszulage zu, weil er während der Zehnjahresfrist seinen ständigen Wohnsitz in Luxemburg aufgegeben habe und während der Ableistung seiner Wehrdienstzeit in seinem Heimatland unter seinen Landsleuten gelebt habe. Es versteht sich nämlich von selbst — ohne daß es hierzu einer Definition bedarf, was unter ständigem Wohnsitz im Sinne der fraglichen Vorschrift zu verstehen ist —, daß jemand, der sich für eine befristete Zeit von seinem bisherigen Wohnsitz entfernt, um seine Wehrpflicht zu erfüllen und danach umgehend dorthin wieder zurückkehrt, nicht seinen ursprünglichen ständigen Wohnsitz, der seinen Lebensmittelpunkt bildet, aufgibt. Demnach vermag auch, selbst wenn man, entgegen der hier vertretenen Meinung, nur den unmittelbar vor dem Dienstantritt liegenden Zeitraum von zehn Jahren betrachten wollte, die Erfüllung der Wehrpflicht die Tatsache nicht in Frage zu stellen, daß der Kläger seinen ständigen Wohnsitz während dieser Zeit im Großherzogtum Luxemburg beibehalten hat.

Gegen diese Auffassung kann insbesondere auch nicht, wie die Beklagte meint, das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 42/75 (Jean-Louis Delvaux/Kommission, Urteil vom 17. Februar 1976, Slg. 1976, 167) ins Feld geführt werden. In dieser Rechtssache hatte der Kläger, ein belgischer Staatsangehöriger, innerhalb des vor seinem Dienstantritt bei der Kommission in Brüssel liegenden Zeitraums von zehn Jahren zunächst seinen Wohnsitz in dem Land seiner späteren dienstlichen Verwendung, in Belgien. Daraufhin leistete er seinen Wehrdienst in der belgischen Armee, zunächst in Deutschland und später beim Shape in Frankreich, ab. Bei dieser Sachlage hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß nicht davon ausgegangen werden könne, daß der Kläger während seiner Wehrdienstzeit seinen Wohnsitz außerhalb Belgiens besessen habe, dem Land, in dem er zuvor gewohnt habe. Der Kläger wurde also auch für die Zeit seines Wehrdienstes, die er außerhalb Belgiens verbrachte, so behandelt, als habe er während dieser Zeit seine Wehrpflicht in Belgien erfüllt und auch seinen Wohnsitz dort beibehalten.

Im vorliegenden Fall muß aber berücksichtigt werden, daß der Kläger, im Unterschied zu der genannten Rechtssache, innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren vor seinem Dienstbeginn seinen Wohnsitz nicht in dem Land seiner späteren dienstlichen Verwendung hatte. Er hatte weiterhin auch nicht seinen Wohnsitz in dem Land, für das er seinen Wehrdienst ableistete. Unabhängig davon geht es in dem vorliegenden Fall auch nicht um die Frage, wie ein Staatsangehöriger eines bestimmten Landes hinsichtlich seines Wohnsitzes zu behandeln ist, wenn er für seinen Heimatstaat seinen Wehrdienst in einem anderen Land ableistet. Wenn somit das genannte Urteil für den vorliegenden Fall überhaupt herangezogen werden kann, dann nur in dem Sinn, daß die Ableistung des Wehrdienstes grundsätzlich den Wohnsitz unberührt läßt.

Da somit feststeht, daß der Kläger außerhalb des Staates, in dessen Hoheitsgebiet er seine Tätigkeit ausübt, während eines bei seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften ablaufenden Zeitraums von mehr als zehn Jahren seinen Wohnsitz hatte, und er infolge seines Dienstantritts bei den Gemeinschaften zu einem Wohnsitzwechsel gezwungen wurde, ist der Klage stattzugeben.

2. Abschließend bleibt noch auf den klägerischen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen einzugehen. Hierzu läßt sich bemerken, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar Verzugszinsen grundsätzlich erst vom Tag der Einreichung der Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts durch den Betroffenen an zuerkannt werden, falls die Vorentscheidung eines zu zahlenden Betrages auf einem bloßen rechtlichen Irrtum bei der Anwendung des Beamtenstatuts durch ein Organ beruht. Im vorliegenden Fall jedoch ist es, wie wir gesehen haben, evident, daß die Kommission, entgegen der von ihren Beamten gemachten Zusagen und in grober Verkennung von Sinn und Zweck der fraglichen Vorschrift, die Gewährung der Auslandszulage schuldhaft verzögert hat. Aus diesem Grund halte ich es für gerechtfertigt, daß der Kläger so gestellt werden muß, wie er gestanden hätte, wenn ihm die jetzt nachzuzahlende Zulage ordnungsgemäß, das heißt rechtzeitig, gezahlt worden wäre. Dazu gehört eine Verzinsung vom jeweiligen Fälligkeitstermin an. Da der vom Kläger genannte Zinssatz angemessen erscheint und die Kommission insoweit keine Einwendungen erhoben hat, habe ich keine Bedenken, dem Antrag des Klägers auch in diesem Punkte stattzugeben.

Nachdem die Beklagte somit voll unterliegen wird, ist sie gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

III —

Ich schlage daher vor, über die vorliegende Klage wie folgt zu erkennen:

1. Die ablehnende Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 1980 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die dem Kläger gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VII des Statuts seit dem 3. September 1979 geschuldete Auslandszulage zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, vom 3. September 1979 an Verzugszinsen in Höhe von 6 % jährlich aus den Rückständen der Auslandszulage zu zahlen, wobei die Zinsen von den jeweiligen Fälligkeitsdaten bis zum Zeitpunkt der Zahlung zu berechnen sind.

3. Die Beklagte wird zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt.