Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.05.1981 – C-98/80
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:104
In der Rechtssache 98/80
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du travail Brüssel in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Giuseppe Romano
gegen
Institut national D'assurance maladie-invalidité, Brüssel,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Frage, wie der Beschluß Nr. 101 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 29. Mai 1975 über den Zeitpunkt, der für die Bestimmung des Umrechnungskurses bei der Berechnung der verschiedenen Leistungen maßgebend ist (ABl. C 44 vom 26. Februar 1976, S. 3), mit Rücksicht auf Artikel 7 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 75, S. 1), auszulegen ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
URTEIL§
Tatbestand§
Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Sachverhalt
Der in Belgien wohnhafte italienische Staatsangehörige G. Romano erhielt vom 29. August 1970 bis zum 31. Dezember 1975 von der Alliance nationale des mutualités chrétiennes Invaliditätsentschädigung in voller Höhe. Mit Wirkung vom 1. Januar 1976 wurde ihm eine Altersund Hinterbliebenenrente bewilligt.
Außerdem erkannte ihm das Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge) Palermo (im folgenden: INPS) durch eine an das Institut national d'assurance maladie-invalidité (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung — INAMI) gerichtete Entscheidung vom 6. April 1976, ergänzt am 1. Juli 1976, rückwirkend ab 1. September 1970 eine Invaliditätsrente nach italienischem Recht zu.
Gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 über die Schaffung und Organisation eines Systems der Pflichtversicherung gegen Krankheit und Invalidität vertrat das INAMI die Ansicht, die Gewährung einer italienischen Invaliditätsrente müsse eine entsprechende Verringerung der in Belgien für den Zeitraum vom 1. September 1970 bis 31. Dezember 1975 gezahlten Invaliditätsentschädigung zur Folge haben. Daher kürzte es diese Entschädigung mit einer dem Betroffenen am 24. September 1976 bekanntgegebenen Entscheidung um die der italienischen Rente entsprechenden Beträge; es legte dabei den am 1. Januar 1975 geltenden Wechselkurs vom 1 Lira = 0,05784 belgische Franken zugrunde. In der Entscheidung wurde ausgeführt, daß mit einer Rückforderung der auf derselben Grundlage auf 107848 belgische Franken bezifferten vorläufigen Vorschüsse zu rechnen sei. Im einzelnen hieß es dort u. a.:
Falls der an uns gezahlte Betrag nicht genau dem Betrag der vorläufigen Entschädigungsleistungen entsprechen sollte, werden wir Ihren Versicherungsträger beauftragen, den Differenzbetrag zurückzufordern; wenn dagegen ein Saldo zu Ihren Gunsten bestehen sollte, werden wir für seine Überweisung Sorge tragen.
Ohne sich grundsätzlich gegen die Neufeststellung der belgischen Leistungen zu wenden, erhob Herr Romano am 7. Oktober 1976 Klage gegen die genannte Entscheidung, mit der er sich gegen den Wechselkurs, den das INAMI bei der Berechnung der zurückzuzahlenden Beträge angewandt hatte, sowie gegen die Feststellung wandte, daß möglicherweise ein Differenzbetrag zurückgefordert werden könnte.
Am 29. Juli 1977 zahlte das INPS die rückständige italienische Rente für den Zeitraum vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1977 in Höhe von 3109670 Lire an das INAMI. Dieses rechnete den genannten Betrag zu dem am Tage der Zahlung geltenden Wechselkurs von 1 Lira = 0,040355 belgische Franken in belgische Franken um. Die Differenz zu dem angeblich zurückzuzahlenden Betrag der vorläufigen Vorschüsse, d. h. ein Betrag von 17643 belgischen Franken, wurde Herrn Romano ausbezahlt.
Nach Ansicht von Herrn Romano hat sich seine Klage dadurch nicht erledigt. Er meint, daß lediglich der Betrag hätte zurückgefordert werden können, den der italienische Träger für den streitigen Zeitraum, d.h. vom 1. September 1970 bis zum 31. Dezember 1975, geschuldet habe. Er beantragt daher, das INAMI zur Zahlung des in belgischen Franken ausgedrückten Gegenwerts der vom INPS für den Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis 30. Juni 1977 geschuldeten Leistungen abzüglich der bereits gezahlten 17643 belgischen Franken zu verurteilen.
Vor dem Tribunal du travail begründete das INAMI die Anwendung zweier verschiedener Wechselkurse damit, daß es
a) bei der Zahlung des italienischen Trägers Artikel 107 Absatz 6 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 2639/74 des Rates vom 15. Oktober 1974 (ABl. L 283, S. 1) und
b) bei der Berechnung des Betrags der belgischen Leistung den Beschluß Nr. 101 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 29. Mai 1975 habe anwenden müssen.
Herr Romano machte vor dem Tribunal du travail geltend, die vom INAMI angewandte Berechnungsmethode führe unter Verstoß gegen Artikel 7 der Verordnung Nr. 574/72, wonach die Rückforderungen nicht höher sein dürften als die tatsächlich nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats empfangenen Beträge, zu einer Kürzung der belgischen Invaliditätsentschädigung um einen Betrag, der höher als die tatsächlich von ihm für den fraglichen Zeitraum bezogene italienische Invaliditätsrente sei.
Die einschlägigen Vorschriften
Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 2639/74 enthält die Vorschriften über die Umrechnung auf eine Landeswährung lautender Beträge in eine andere Landeswährung bei Vorgängen, die die Feststellung oder die Zahlung von Leistungen betreffen.
In Absatz 6 dieses Artikels wird folgender allgemeiner Grundsatz aufgestellt:
In den in Absatz 1 nicht erfaßten Fällen erfolgt die Umrechnung sowohl bei Leistungszahlung als auch bei Erstattung zum am Tage der Zahlung geltenden amtlichen Wechselkurs.
Absatz 1 enthält besondere Vorschriften über die Durchführung verschiedener Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 (zum Beispiel, um es bei den dem vorliegenden Fall mehr oder weniger ähnlichen Fällen bewenden zu lassen, des Artikels 12 Absätze 2, 3 und 4 sowie des Artikels 46 Absatz 3).
Absatz 4 desselben Artikels lautet:
Die Verwaltungskommission setzt auf Vorschlag des Rechnungsausschusses den Zeitpunkt fest, der bei der Festlegung der in den Fällen nach Absatz 1 anzuwendenden Umrechnungskurse zu berücksichtigen ist.
Gemäß dieser Vorschrift setzte die Verwaltungskommission durch ihren Beschluß Nr. 101 vom 29. Mai 1975 den Zeitpunkt fest, der für die Bestimmung des Umrechnungskurses bei der Berechnung der Leistungen maßgebend ist, die in den in Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 aufgeführten gemeinschaftlichen Vorschriften vorgesehen sind. Außerdem enthält der Beschluß Nr. 101 in Nr. 5 folgende Übergangsregelung:
Für Renten, bei denen der Anspruch bereits vor dem 1. Januar 1975 begründet war, die aber bei Inkrafttreten dieses Beschlusses noch nicht festgestellt waren, ist gemäß Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2639/74 der am 1. Januar 1975 geltende Umrechnungskurs anzuwenden.
Die Vorabentscheidungsfrage
Mit Urteil vom 6. März 1980 hat das Tribunal du travail Brüssel beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Der im Amtsblatt der EWG C 44 vom 26. Februar 1976, S. 3, veröffentlichte Beschluß Nr. 101 der Verwaltungskommission der EWG vom 29. Mai 1975 bestimmt u. a., daß für Renten, bei denen der Anspruch bereits vor dem 1. Januar 1975 begründet war, die aber am 1. März 1976 noch nicht festgestellt waren, der am 1. Januar 1975 geltende Umrechnungskurs anzuwenden ist, d. h. entsprechend der Veröffentlichung im Amtsblatt C 143 vom 18. November 1977, S. 1, der Umrechnungskurs von 1 Lira = 0,05784 belgische Franken.
Ist dieser Beschluß rechtmäßig und wie ist er gegebenenfalls mit Rücksicht auf Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auszulegen, der sinngemäß vorsieht, daß die Rückforderungen nicht höher sein dürfen als der tatsächlich nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats empfangene Betrag?
Verfahren
Eine Ausfertigung des Vorlageurteils ist am 13. März 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben Herr Romano, vertreten durch Rechtsanwalt Xavier Xhardez, Brüssel, das INAMI, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Jacques Masquelin, Brüssel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen und die Rechtssache an die Erste Kammer zu verweisen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Herr Romano macht geltend: Zwar könne man die Rechtmäßigkeit des Beschlusses Nr. 101 vom 29. Mai 1975 nicht bestreiten; bei seiner Anwendung seien jedoch die in Artikel 7 der Verordnung Nr. 574/72 festgesetzten Grenzen zu berücksichtigen, so daß der Betrag der zurückgeforderten vorläufigen Vorschüsse keinesfalls den Betrag der Rentenrückstände überschreiten dürfe, die nach der ausländischen Regelung für den Zeitraum des Zusammentreffens der Leistungen geschuldet gewesen seien. Die Rückforderung dürfe also im vorliegenden Fall nicht höher sein als der zu dem am Tage der Zahlung des INPS an das INAMI geltenden Kurs berechnete, auf belgische Franken lautende Gegenwert der rückständigen italienischen Rente für den Zeitraum vom 1. September 1970 bis 31. Dezember 1975.
Das INAMI bemerkt: Durch die Bestimmung Nr. 5 des Beschlusses Nr. 101 solle der für den anzuwendenden Umrechnungskurs maßgebende Zeitpunkt (1. Januar 1975) in den Fällen, in denen die Feststellung auf einen weit in die Vergangenheit hineinreichenden Zeitraum zurückwirken könne, weil sie voraussetzungsgemäß ihre Wirkungen vor dem 1. Januar 1975 entfalte, an den Zeitpunkt der Feststellung und damit an den späteren Zeitpunkt der Zahlung der Leistungen herangerückt werden. Zweck der Bestimmung sei es also, die negative Wirkung der Währungsschwankungen in gewissem Maße abzuschwächen.
Die belgische Einrichtung macht geltend, Artikel 7 der Verordnung Nr. 574/72 habe keineswegs die Bedeutung, die ihm in der Vorabentscheidungsfrage beigelegt werde. Er stelle eine Koordinierungsvorschrift für den Fall dar, daß verschiedene Leistungen wegen einer gleichartigen (dritten) Leistung, eines gleichartigen Einkommens oder eines gleichartigen Arbeitsentgelts der Kürzung oder dem Ruhen unterlägen. Außerdem begrenze sie, wenn es sich bei der Leistung, die gekürzt oder deren Ruhen angeordnet werden könne, um eine anteilig berechnete oder berichtigte (also gewissermaßen bereits gekürzte) Leistung handele, den zu berücksichtigenden Betrag der Leistung, des Einkommens oder des Arbeitsentgelts, um so bei der Kürzung oder der Anordnung des Ruhens eine billige und gerechte Relation zwischen den zu berücksichtigenden Beträgen herzustellen. Artikel 7 der Verordnung Nr. 574/72 beschränke hingegen den Betrag, der bei der Anwendung einer Vorschrift über die Kürzung oder das Ruhen zu berücksichtigen sei, nicht auf den tatsächlich von dem Betroffenen empfangenen Betrag.
Die Kommission bemerkt vorab folgendes:
Die Probleme des vorliegenden Falles seien durch die Länge der Zeit verursacht, die das INPS zunächst für die Feststellung der dem Betroffenen geschuldeten italienischen Invaliditätsleistung (fünf Jahre) und sodann für die Auszahlung der Rückstände benötigt habe.
Vor dem vorlegenden Gericht sei nicht die Frage aufgeworfen worden, ob die Anwendung des Artikels 70 Absatz 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 im vorliegenden Fall die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. die Rechtssache 98/77, Schaap, Slg. 1978, 707, und die Rechtssache 236/78, Mura, Sig. 1979, 1819) verdeutlichten Grenzen überschreite, die durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Anwendung nationaler Antikumulierungsbestimmungen gezogen seien.
Die Kommission vertritt die Ansicht, die Aufzählung der Fälle, in denen der in Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 definierte besondere Umrechnungskurs zu verwenden sei und daher möglicherweise der Beschluß Nr. 101 der Verwaltungskommission anzuwenden sei, müsse als erschöpfend angesehen werden. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut beträfen Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 und der Beschluß Nr. 101 ausschließlich Leistungen, die nach bestimmten gemeinschaftlichen Vorschriften festzusetzen und zu zahlen seien. Sie regelten hingegen nicht die vom zuständigen Träger allein nach seinen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführte Berechnung von Leistungen.
Das INAMI habe daher im vorliegenden Fall bei der Anwendung einer Antikumulierungsbestimmung des innerstaatlichen belgischen Rechts zu Unrecht angenommen, den Umrechnungskurs, den es bei der Festsetzung des, Anspruchs von Herrn Romano auf eine Leistung wegen Invalidität verwendet habe, mit den genannten Vorschriften begründen zu können. Wenn wie hier nur nationale Rechtsvorschriften angewandt würden, so könne nur der Umrechnungskurs zu verwenden sein, den das fragliche nationale Recht vorschreibe. Die Kommission bezweifelt daher die Erheblichkeit der Vorabentscheidungsfrage in der dem Gerichtshof vorgelegten Fassung.
Auch die Bezugnahme auf Artikel 7 der Verordnung Nr. 574/72, der nur für ganz bestimmte, in seinem Absatz 1 aufgezählte Fälle gelte, sei verfehlt.
Die besonderen Vorschriften des Artikels 107 Absätze 1 bis 4 der Verordnung Nr. 574/72 und des Beschlusses Nr. 101 über die Umrechnung von einer Währung in eine andere beträfen hauptsächlich Vorgänge bei der Feststellung von Leistungen nach bestimmten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, nämlich, um es bei den dem vorliegenden Fall mehr oder weniger ähnlichen Fällen bewenden zu lassen, nach Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 sowie nach Artikel 46 Absatz 3. Die Wahl des Kurses für die Umrechnung von einer Währung in eine andere stelle in solchen Fällen ein besonderes Problem dar:
Zum einen könne man nicht den am Tage der Zahlung geltenden amtlichen Wechselkurs anwenden, da voraussetzungsgemäß noch keine Zahlung vorgenommen worden sei.
Zum anderen seien die fraglichen Vorgänge möglicherweise kompliziert, weil sie einen Vergleich zwischen den Leistungen oder zwischen (theoretischen oder tatsächlichen) nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungsbeträgen verlangten und es erforderlich machten, daß nacheinander verschiedene Träger oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit der verschiedenen Mitgliedstaaten tätig würden; sie brächten es zwangsläufig mit sich, daß eine gewisse Zeit verstreiche.
Es gelte, der Gefahr zu begegnen, daß die Gültigkeit der Berechnungen dem Einfluß der tagtäglichen Schwankungen der Wechselkurse der verschiedenen Währungen unterliege. Daher müsse ein fester Bezugszeitpunkt festgelegt werden, der für alle von der Feststellung bestimmter Leistungen betroffenen Träger oder Einrichtungen maßgeblich sei. Es sei unvermeidlich, daß bei der Wahl dieses Bezugszeitpunkts in bestimmtem Maße geschätzt und pauschaliert werde.
Allerdings müsse dieser Bezugszeitpunkt ziemlich nahe an dem für den fraglichen Vorgang maßgebenden Zeitpunkt liegen, damit er noch den tatsächlichen Währungsverhältnissen entspreche. Wenn man annehme, daß ein Vergleich zwischen der belgischen und der italienischen Invaliditätsentschädigung im vorliegenden Fall zur Anwendung von Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 geführt hätte, so wäre dieser Zeitpunkt nach der Nr. 1 des Beschlusses Nr. 101 der Tag gewesen, von dem an Artikel 46 Absatz 3 für den Betroffenen wirksam geworden wäre, d. h., wenn die Übergangsbestimmung der Nr. 5 anzuwenden gewesen sein sollte, der 1. Januar 1975. Es sei also durch nichts gerechtfertigt zu bezweifeln, daß die fraglichen Bestimmungen mit den Vorschriften, denen sie zu genügen hätten, vereinbar seien.
Die so zu Lasten der Träger der verschiedenen betroffenen Mitgliedstaaten festgestellten Leistungen oder anteiligen Leistungen würden von diesen Trägern gemäß dem Anhang 6 zur Verordnung Nr. 574/72 entweder direkt oder über die Verbindungsstellen gezahlt. (Im zweiten Fall würden die Umrechnungen von einer nationalen Währung in eine andere nach Artikel 107 Absatz 6 zum am Tage der Zahlung geltenden amtlichen Wechselkurs vorgenommen; das Ergebnis sei in beiden Fällen grundsätzlich gleich). Bei Leistungen wegen Invalidität, die nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt -worden seien, gelte danach für jede nationale Leistung die eigene nationale Regelung.
Eine andere Regelung ist nach Ansicht der Kommission nicht denkbar. Diese habe zweifellos zur Folge, daß die Berechtigten die (bei einem Kursrückgang der Währung des Schuldnerstaats) nachteiligen oder (bei umgekehrter Entwicklung) vorteilhaften Folgen der Wechselkursschwankungen zu tragen hätten. Diese Folge ergebe sich jedoch nicht aus der Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen, sondern aus der seit etwa zehn Jahren stark gestörten Währungslage.
Der vorliegende Fall unterscheide sich völlig von den in Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 erfaßten Fällen, und zwar zum einen insofern, als es hier um die Anwendung einer Antikumulierungsbestimmung des nationalen Rechts, nicht aber des Gemeinschaftsrechts gehe, und zum anderen wegen der Schwierigkeiten durch die — infolge der Abwärtsbewegung der Lira noch schwerer wiegende — Verzögerung bei der Feststellung und der Zahlung der italienischen Invaliditätsleistung für Herrn Romano. Das INAMI sei dadurch veranlaßt worden, die bereits festgestellte belgische Invaliditätsentschädigung rückwirkend neu festzustellen. Eine derartige Neubegründung der Rechte der Betroffenen für die Vergangenheit falle nicht mehr unter die Vorschriften des Artikels 107.
Jedenfalls sei es selbstverständlich, daß der Empfänger einer Rente oder einer anteiligen Rente, die vom Träger eines anderen Mitgliedstaats geschuldet sei, nicht dadurch einen Nachteil erleiden dürfe, daß bei der Feststellung und der Erfüllung seiner Ansprüche — seiner Einflußnahme völlig entzogene — Verzögerungen aufträten und beim Transfer der Beträge durch den zur Zahlung verpflichteten Träger eines Mitgliedstaats an die Verbindungsstelle eines anderen Mitgliedstaats ein anderer Wechselkurs als bei der Feststellung seiner Ansprüche angewandt werde. Im vorliegenden Fall stünde es nach Ansicht der Kommission mit den Erfordernissen des Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang, wenn der belgische Träger, soweit eine Rückforderung vorgenommen werde, den Rückforderungsbetrag höher als den Betrag festsetzen könne, der den zu berücksichtigenden italienischen Leistungen entspreche; dies würde sich in Wirklichkeit als eine echte rechtsgrundlose Kürzung der rechtmäßig zuerkannten belgischen Rente auswirken. Soweit man sich auf die im vorliegenden Fall angewandte nationale Vorschrift berufen könne, stünde ein solches Ergebnis auch mit Artikel 70 Absatz 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 nicht im Einklang, wonach der Berechtigte in jedem Fall mindestens den Betrag erhalten muß, der dem Betrag der Versicherungsleistungen entspricht.
Die Kommission schlägt vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten :
Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 und der Beschluß Nr. 101 der Verwaltungskommission der Wanderarbeitnehmer sind dahin auszulegen, daß sie weder für Fälle, in denen allein nach nationalem Recht Antikumulierungsbestimmungen angewandt werden, noch für die Fälle gelten, in denen ein Träger eine bereits festgestellte Leistung rückwirkend neu feststellt.
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der fraglichen Maßnahmen beeinträchtigen könnte.
In der Sitzung vom 2. Oktober 1980 haben der Kläger im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt X. Xhardez, Brüssel, das INAMI, vertreten durch Rechtsanwalt E. Delhuvenne, Brüssel, unterstützt von Herrn Van De Perre, Beamter des INAMI, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Amphoux als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. November 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal du travail Brüssel hat mit Urteil vom 6. März 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 13. März 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die zum einen die Auslegung der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Abl. L 74, S. 1), und zum anderen die Gültigkeit des Beschlusses Nr. 101 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Abi. C 44 vom 26. Februar 1976, S. 3) betrifft.
2 Diese Frage ist in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger im Ausgangsverfahren, Herrn Giuseppe Romano, und dem Beklagten im Ausgangsverfahren, dem Institut national d'assurance maladie-invalidité (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung — INAMI), einem belgischen Sozialversicherungsträger, aufgeworfen worden.
3 Der Kläger im Ausgangsverfahren erhielt vom 29. August 1970 bis zum 31. Dezember 1975 eine belgische Invaliditätsentschädigung in voller Höhe. Seit dem 1. Januar 1976 bezieht er eine belgische Altersrente. Mit Entscheidung vom 6. April 1976, ergänzt am 1. Juli 1976, erkannte ihm das Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge) Palermo (im folgenden: INPS) rückwirkend ab 1. September 1970 eine Invaliditätsrente nach italienischem Recht zu.
4 Artikel 70 Absatz 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 über die Schaffung und Organisation eines Systems der Pflichtversicherung gegen Krankheit und Invalidität in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juli 1971 bestimmt:
Wenn der Schaden, für den die Leistungen beantragt werden, nach allgemeinem Recht oder nach anderen Rechtsvorschriften gedeckt ist, werden die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen nur unter den vom König festgesetzten Voraussetzungen gewährt. In diesen Fällen werden die Versicherungsleistungen nicht mit der Entschädigung kumuliert, die sich aus den anderen Rechtsvorschriften ergibt; sie sind von der Versicherung insoweit zu tragen, als der durch diese Rechtsvorschriften gedeckte Schaden nicht tatsächlich ausgeglichen wird. Der Berechtigte muß in jedem Fall mindestens den Betrag erhalten, der den Versicherungsleistungen entspricht.
Die Ansprüche des Berechtigten gehen kraft Gesetzes auf die Versicherungseinrichtung über ...
5 Gestützt auf diese Vorschrift vertrat das INAMI die Ansicht, die Gewährung einer italienischen Invaliditätsrente müsse eine entsprechende Verringerung der in Belgien für den Zeitraum vom 1. September 1970 bis 31. Dezember 1975 gezahlten Invaliditätsentschädigung zur Folge haben. Daher änderte sie die Entscheidung über die Gewährung der belgischen Invaliditätsentschädigung mit einer dem Kläger im Ausgangsverfahren am 24. September 1976 bekanntgegebenen Entscheidung ab. Durch diese Entscheidung wurde die genannte Entschädigung um die vom INPS zuerkannten Rentenbeträge gekürzt; außerdem wurde darin ausgeführt, daß mit einer Rückforderung der auf 107848 belgische Franken bezifferten vorläufigen Vorschüsse zu rechnen sei. Im einzelnen hieß es dort: Falls der an uns gezahlte Betrag nicht genau dem Betrag der vorläufigen Entschädigungsleistungen entsprechen sollte, werden wir ihren Versicherungsträger beauftragten, den Differenzbetrag zurückzufordern; wenn dagegen ein Saldo zu Ihren Gunsten bestehen sollte, werden für seine Überweisung Sorge tragen.
6 Am 29. Juli 1977 zahlte das INPS die rückständige italienische Rente für den Zeitraum vom 1. September bis 30. Juni 1977 in Höhe von 3109670 Lire an das INAMI.
7 Bei der Berechnung des Rückforderungsbetrags wandte das INAMI den am 1. Januar 1975 geltenden Wechselkurs von 1 Lira = 0,05784 belgische Franken an, während es den vom INPS gezahlten Betrag von 3109670 Lire zu dem am Tag der Zahlung geltenden Wechselkurs von 1 Lira = 0,040355 belgische Franken umrechnete. Der gezahlte Betrag entsprach demgemäß 125491 belgischen Franken. Hiervon zog das INAMI 107848 belgische Franken, d. h. den angeblichen Betrag der vorläufigen Vorschüsse, ab und überwies dem Kläger im Ausgangsverfahren den Differenzbetrag von 17643 belgischen Franken.
8 Der vom INAMI berücksichtigte Betrag war demnach infolge der Differenz der Wechselkurse, die bei der Berechnung des Rückforderungsbetrags und bei der Umrechnung der Zahlung des IMPS angewandt wurden, höher als die tatsächlich vom INPS für den Zeitraum vom 1. September 1970 bis 31. Dezember 1975 erbrachten Leistungen.
9 Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Tribunal du travail Brüssel ist im wesentlichen der Anspruch des Klägers im Ausgangsverfahren gegen das INAMI auf Auszahlung des Teils des vom INPS transferierten Betrags, der den italienischen Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis 30. Juni 1977 entsprechen würde. Der Kläger im Ausgangsverfahren bestritt die Rechtsverbindlichkeit der Berechnung des INAMI und machte geltend, unabhängig davon, welcher Wechselkurs bei der Umrechnung anzuwenden sei, dürfe der Betrag der zurückgeforderten vorläufigen Vorschüsse keinesfalls den Betrag der Rentenrückstände überschreiten, die nach der ausländischen Regelung für den Zeitraum des Zusammentreffens der Leistungen geschuldet gewesen seien.
10 Das INAMI trug vor, bei der Berechnung des Rückforderungsbetrags sei der in Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates und im Beschluß Nr. 101 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (im folgenden: Verwaltungskommission) vorgeschriebene Wechselkurs angewandt worden.
11 Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 in der Fassung der Verordnung Nr. 2639/74 des Rates vom 15. Oktober 1974 zur Änderung des Artikels 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ... (ABl. L 283, S. 1) lautet:
(1) Zur Durchführung des Artikels 12 Absätze 2, 3 und 4, des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b) letzter Satz, des Artikels 22 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz, des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe b) vorletzter Satz, des Artikels 41 Absatz 1 Buchstaben c) und d), des Artikels 46 Absätze 3 und 4, des Artikels 50, des Artikels 52 Buchstabe b) letzter Satz, des Artikels 55 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz, des Artikels 70 Absatz 1 Unterabsatz 1 und des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) vorletzter Satz der Verordnung sowie des Artikels 34 Absatz 1 und des Artikels 119 Absatz 2 der Durchführungsverordnung wird für die Umrechnung auf eine Landeswährung lautender Beträge in eine andere Landeswährung folgender Kurs verwendet:
a) bei zwei Währungen, bei denen der Unterschied zwischen dem Wechselkurs auf dem Devisenmarkt und dem Kurs, der dem Verhältnis ihrer De-facto-Paritäten im Sinne des Absatzes 2 Unterabsatz 1 entspricht, die Bandbreite von 2,25 v. H. nicht überschreiten kann: der letztgenannte Kurs, der am letzten Werktag des in Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegten Bezugszeitraums gilt;
b) bei zwei Währungen, bei denen der Unterschied zwischen dem Wechselkurs auf dem Devisenmarkt und dem Kurs, der dem Verhältnis ihrer De-facto-Paritäten im Sinne des Absatzes 2 Unterabsatz 1 entspricht, die Bandbreite von 2,25 v. H. überschreiten kann: ein von der Kommission errechneter Kurs, der sich auf das arithmetische Mittel der während des Bezugszeitraums nach Absatz 2 Unterabsatz 2 auf jedem der beiden inländischen Devisenmärkte festgestellten Wechselkurse dieser Währungen stützt.
(2) Unter De-facto-Parität ist die dem Internationalen Währungsfonds gemeldete Parität oder der geltende Mittelkurs zu verstehen.
Bezugszeitraum ist:
der Monat Januar für die ab dem darauffolgenden 1. April anzuwendenden Umrechnungskurse,
der Monat April für die ab dem darauffolgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse,
der Monat Juli für die ab dem darauffolgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungskurse,
der Monat Oktober für die ab dem darauffolgenden 1. Januar anzuwendenden Umrechnungskurse.
(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b) gelten folgende Wechselkurse :
a) für den belgischen und den luxemburgischen Franc: die amtlichen Durchschnittskurse, die jeden Werktag bei der Notierung an der Brüsseler Börse festgelegt werden;
b) für die Deutsche Mark: die amtlichen Durchschnittskurse, die jeden Werktag bei der Notierung an der Frankfurter Börse festgelegt werden;
c) für den französischen Franc: die amtlichen Durchschnittskurse, die jeden Werktag bei der Notierung an der Pariser Börse festgelegt werden;
d) für die italienische Lira: der Durchschnitt der amtlichen Durchschnittskurse, die jeden Werktag bei der Notierung an den Börsen von Rom und Mailand festgelegt werden;
e) für den niederländischen Gulden: die amtlichen Durchschnittskurse, die jeden Werktag bei der Notierung an der Amsterdamer Börse festgelegt werden;
f) für das englische und irische Pfund: die Durchschnittskurse, die jeden Werktag um 12.00 Uhr auf dem maßgebenden Devisenmarkt für diese beiden Währungen festgestellt werden;
g) für die dänische Krone: die amtlichen Durchschnittskurse, die um 12.00 Uhr bei der Notierung festgelegt werden, die jeden Werktag in Kopenhagen unter Leitung der Nationalbank von Dänemark vorgenommen wird.
(4) Die Verwaltungskommission setzt auf Vorschlag des Rechnungsausschusses den Zeitpunkt fest, der bei der Festlegung der in den Fällen nach Absatz 1 anzuwendenden Umrechnungskurse zu berücksichtigen ist.
(5) Die in den von Absatz 1 erfaßten Fällen anzuwendenden Umrechnungskurse werden im vorletzten Monat vor dem Monatsersten, ab dem sie anzuwenden sind, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(6) In den in Absatz 1 nicht erfaßten Fällen erfolgt die Umrechnung sowohl bei Leistungszahlung als auch bei Erstattung zum am Tage der Zahlung geltenden amtlichen Wechselkurs.
12 Die Verwaltungskommission wurde nach Artikel 80 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), eingesetzt. Eine ihrer Aufgaben ist in Artikel 81 wie folgt umschrieben: Sie behandelt alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung, späteren Verordnungen oder in deren Rahmen zu treffenden Vereinbarungen ergeben; jedoch wird das Recht der beteiligten Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und die Gerichte in Anspruch zu nehmen, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in dieser Verordnung sowie im Vertrag vorgesehen sind, nicht berührt.
13 In der Erwägung, daß in Anbetracht der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 des Rates ein neuer Beschluß über den Zeitpunkt zu fassen sei, der für die Bestimmung des Umrechnungskurses bei der Berechnung der verschiedenen Leistungen maßgebend sei, legte die Verwaltungskommission mit Beschluß Nr. 101 vom 29. Mai 1975 u. a. folgendes fest:
Für Renten, bei denen der Anspruch bereits vor dem 1. Januar 1975 begründet war, die aber bei Inkrafttreten dieses Beschlusses noch nicht festgestellt waren, ist gemäß Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2639/74 der am 1. Januar 1975 geltende Umrechnungskurs anzuwenden.
Der genannte Beschluß trat nach seinem Artikel 6 am 1. März 1976 in Kraft.
14 Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal du travail Brüssel in der Annahme, daß das INAMI, wenn dieser Beschluß im vorliegenden Fall anwendbar wäre, bei der Umrechnung der vorläufigen Leistungen zu Recht den am 1. Januar 1975 geltenden Kurs zugrunde gelegt hätte, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Der im Amtsblatt der EWG C 44 vom 26. Februar 1976, S. 3, veröffentlichte Beschluß Nr. 101 der Verwaltungskommission der EWG vom 29. Mai 1975 bestimmt u. a., daß für Renten, bei denen der Anspruch bereits vor dem 1. Januar 1975 begründet war, die aber am 1. März 1976 noch nicht festgestellt waren, der am 1. Januar 1975 geltende Umrechnungskurs anzuwenden ist, d. h. entsprechend der Veröffentlichung im Amtsblatt C 143 vom 18. November 1977, S. 1, der Umrechnungskurs von 1 Lira = 0,05784 belgische Franken.
Ist dieser Beschluß rechtsmäßig und wie ist er gegebenenfalls mit Rücksicht auf Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auszulegen, der sinngemäß vorsieht, daß die Rückforderungen nicht höher sein dürfen als der tatsächlich nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats empfangene Betrag?
15 Im Verfahren vor dem Gerichtshof hat das INAMI vorgetragen, die belgische Entschädigung sei allein nach dem belgischen Recht berechnet worden, da dieses als für den Betroffenen günstiger angesehen worden sei als die Anwendung von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71. Es hat darauf hingewiesen, daß diese Berechnungsweise die Anwendung der innerstaatlichen belgischen Antikumulierungsbestimmungen zur Folge habe. In seinen Urteilen vom 13. Oktober 1977 in den Rechtssachen 22/77 (Mura, Slg. 1977, 1699) und 37/77 (Greco, Slg. 1977, 1711) habe der Gerichtshof ausgeführt, daß dann, wenn Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht anzuwenden sei (d. h. wenn Artikel 46 Absatz 3 nicht anwendbar sei, weil er zu einer Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistungen führe), Satz 1 mit der Folge Anwendung finde, daß die nationalen Vorschriften über die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug von Leistungen dem Begünstigten entgegengehalten werden könnten.
16 Daher gilt nach Ansicht des INAMI für die Berechnung der belgischen Leistung, die unter Artikel 70 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. August 1963 falle, der nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar sei, Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72.
17 Wenn aber, wie die Kommission geltend gemacht habe, Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte, so sei Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 jedenfalls analog anwendbar, da es bis zum 1. Juli 1976, an dem Artikel 241a des Arrêté royal vom 4. November 1963 in Kraft getreten sei, keine nationale belgische Vorschrift zur Regelung der Entscheidung über die Höhe der von Belgien zu erbringenden Leistungen gegeben habe. Zwar datiere die Entscheidung des INAMI vom September 1976, jedoch habe der Zeitpunkt, in dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten und die Bewilligung der italienischen Leistung wirksam geworden sei, weit vor dem 1. Juli 1976 gelegen.
18 Wie aus der Vorlagefrage hervorgeht, fragt das Tribunal du travail an, ob der genannte Beschluß der Verwaltungskommission mit Rücksicht auf Artikel 7 der Verordnung Nr. 574/72 rechtmäßig ist, der sinngemäß vorsieht, daß die Rückforderungen nicht höher sein dürfen als der tatsächlich nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats empfangene Betrag.
19 Artikel 7 der Verordnung Nr. 574/72 enthält jedoch keine Vorschriften von so eindeutiger Wirkung, wie in der Vorlagefrage angenommen wird. Ihm kommt daher für die Beantwortung der Vorlagefrage keinerlei Bedeutung zu.
20 Was die vom Tribunal du travail gestellte Frage anbelangt, so ergibt sich sowohl aus Artikel 155 EWG-Vertrag als auch aus dem durch den Vertrag, insbesondere seine Artikel 173 und 177, geschaffenen Rechtsschutzsystem, daß eine Stelle wie die Verwaltungskommission vom Rat nicht ermächtigt werden kann, Rechtsakte mit normativem Charakter zu erlassen. Ein Beschluß der Verwaltungskommission kann zwar für die Sozialversicherungsträger, denen die Durchführung des Gemeinschaftsrechts auf diesem Gebiet übertragen ist, ein Hilfsmittel darstellen. Er ist aber nicht geeignet, sie zu verpflichten, bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts bestimmte Methoden anzuwenden oder von einer bestimmten Auslegung auszugehen. Der Beschluß Nr. 101 der Verwaltungskommission bindet daher das Tribunal du travail nicht.
21 Die vom Tribunal du travail Brüssel gestellte Frage ist somit in diesem Sinne zu beantworten.
22 Es sind jedoch noch einige Erwägungen anzufügen, die die Entscheidung des bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreits erleichtern könnten.
23 Wie aus den Akten hervorgeht, trat die Arbeitsunfähigkeit, deretwegen die fraglichen Leistungen bewilligt wurden, vor dem 1. Januar 1973 ein, d. h. vor dem Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72. Jedoch scheinen die Parteien im Ausgangsverfahren und das Tribunal du travail Brüssel wie auch die Kommission, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, der Ansicht gewesen zu sein, daß diese Verordnungen auf den vorliegenden Fall anwendbar seien. Nach Ansicht des Gerichtshofes dürfte im vorliegenden Fall jedoch die Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 (ABl. Nr. 30, S. 561) anzuwenden sein, es sei denn, daß der Arbeitnehmer die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 beantragt hat. Unabhängig davon, welche Regelung anwendbar ist, ergeben sich jedoch keine unterschiedlichen Konsequenzen für die Entscheidung des Rechtsstreits.
24 Die Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften ergibt sich aus einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der eine Vorschrift der Grundverordnung, durch die einem Wanderarbeitnehmer ein Teil der Leistungen, auf die er nach dem Recht eines Mitgliedstaats allein Anspruch hat, entzogen würde, nicht mit dem Ziel des Artikels 51 EWG-Vertrag im Einklang stünde. In seinen Entscheidungen hat der Gerichtshof ausgeführt, daß das nationale Recht als Ganzes anzuwenden ist, wenn die Gewährung des vollen Betrags der nationalen Rente bei gleichzeitiger Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften für den Arbeitnehmer günstiger ist als das in der gemeinschaftsrechtlichen Regelung vorgesehene System der Zusammenrechnung und Proratisierung. Zwar kann diese Rechtsprechung zu einer Verringerung des Gesamtbetrags der Leistungen führen, die dem Arbeitnehmer nach dem Recht mehrerer Mitgliedstaaten gewährt werden. Ihr liegt jedoch der Gedanke zugrunde, daß der Arbeitnehmer mindestens den vollen Betrag der günstigsten Rente erhalten muß, auf die er nach dem Recht eines Mitgliedstaats allein Anspruch hat.
25 Daher wäre es, wenn einem Arbeitnehmer nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats allein eine Rente in voller Höhe und außerdem nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung in einem anderen Mitgliedstaat eine Rente gewährt wird, um deren Betrag die vom zuständigen Träger des ersten Mitgliedstaats in voller Höhe gewährte Rente zu kürzen ist, mit Artikel 51 EWG-Vertrag nicht vereinbar, das Recht des ersten Mitgliedstaats so anzuwenden, daß die Rückforderung von an den Berechtigten gezahlten vorläufigen Vorschüssen durch den zuständigen Träger des ersten Mitgliedstaats für einen bestimmten Zeitraum den Betrag der Rente oder der rückständigen Rente überschreiten könnte, den der Sozialversicherungsträger des zweiten Mitgliedstaats an den zuständigen Träger des ersten Mitgliedstaats transferiert hat und der am Tage des Transfers in die nationale Währung des ersten Mitgliedstaats umgerechnet worden ist.
Kosten
26 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Tribunal du travail Brüssel mit Urteil vom 6. März 1980 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
1. Ein Beschluß der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer kann zwar für die Sozialversicherungsträger, denen die Durchführung des Gemeinschaftsrechts auf diesem Gebiet übertragen ist, ein Hilfsmittel darstellen. Er ist aber nicht geeignet, sie zu verpflichten, bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts bestimmte Methoden anzuwenden oder von einer bestimmten Auslegung auszugehen. Der Beschluß Nr. 101 der Verwaltungskommission bindet daher die nationalen Gerichte nicht.
2. Wird einem Arbeitnehmer nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats allein eine Rente in voller Höhe und außerdem nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung in einem anderen Mitgliedstaat eine Rente gewährt, um deren Betrag die vom zuständigen Träger des ersten Mitgliedstaats in voller Höhe gewährte Rente zu kürzen ist, so wäre es mit Artikel 51 EWG-Vertrag nicht vereinbar, das Recht des ersten Mitgliedstaats so anzuwenden, daß die Rückforderung von an den Berechtigten gezahlten vorläufigen Vorschüssen durch den zuständigen Träger des ersten Mitgliedstaats für einen bestimmten Zeitraum den Betrag der Rente oder der rückständigen Rente überschreiten könnte, den der Sozialversicherungsträger des zweiten Mitgliedstaats an den zuständigen Träger des ersten Mitgliedstaats transferiert hat und der am Tage des Transfers in die nationale Währung des ersten Mitgliedstaats umgerechnet worden ist.