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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 21.05.1981 – C-192/80

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:119

In der Rechtssache 192/80

Jean-Jacques Charles Geist

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: A. Van Houtte

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

Am 14. Juli 1977 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) ein Urteil in der Rechtssache 61/76 (Geist/Kommission) erlassen, in dem unter anderem die Kommission verurteilt wurde, an den Kläger 10000 belgische Franken als Schadensersatz dafür zu zahlen, daß sie es unterlassen hat, die Beurteilungen für den Zeitraum von 1965 bis 1975 zu erstellen.

Mit einer am 29. September 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klageschrift begehrt Herr Geist, die Kommission zur Erstellung seiner Beurteilung für den Zeitraum von 1973 bis 1975 zu verurteilen. Er stützt seinen Antrag auf ein einziges Angriffsmittel, nämlich die Verletzung von Artikel 43 des Beamtenstatuts.

Mit am 3. November 1980 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung erhoben. Sie macht geltend, Gegenstand und Grund der vorliegenden Klage seien die gleichen wie in den Anträgen, denen der Gerichtshof im Jahre 1977 stattgegeben habe. Zwar enthalte die Randnummer 46 des Urteils vom 14. Juli 1977 in der dem Kläger zugestellten Fassung einen Irrtum, da die Beurteilung für die Jahre 1973 bis 1975 nicht erwähnt sei. Aus dem Urteil gehe jedoch eindeutig hervor, daß es in Wirklichkeit der Wille des Gerichtshofes gewesen sei, über den gesamten Zeitraum zu entscheiden, auf den sich die Klageschrift bezogen habe. Für den Fall, daß man annehmen wollte, die Entscheidung des Gerichtshofes beziehe sich nicht auf diese Beurteilung, ist die vorliegende Klage nach Auffassung der Kommission verspätet und damit unzulässig.

In seinen Erklärungen zu dem Schriftsatz der Kommission betont der Kläger, Randnummer 46 des Urteils sei völlig klar und beziehe sich auf die Beurteilungen für 1969, 1971 und 1973 und auf keine andere.

Entscheidungsgründe§

Gemäß Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung wird über den die Einrede betreffenden Antrag mündlich verhandelt, sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt. Der Gerichtshof hält die Eröffnung der mündlichen Verhandlung nicht für angebracht und beschließt gemäß Artikel 91 § 3, über den Antrag unverzüglich aufgrund der Schriftsätze zu entscheiden.

Auch wenn in Randnummer 46 des Urteils in der Rechtssache 61/76 ein Schreibfehler unterlaufen ist, so geht doch aus Randnummer 17 wie aus dem Tenor des Urteils eindeutig hervor, daß der Gerichtshof die Beurteilung für die Jahre 1973 bis 1975 in die Gesamtheit der Beurteilungen mit eingeschlossen hat, deren Erstellung der Kläger begehrte, und daß der Schadensersatz von 10000 belgischen Franken danach bemessen wurde, daß es unterlassen wurde, alle Beurteilungen einschließlich der in der vorliegenden Rechtssache streitigen zu erstellen.

Die Klage ist unzulässig.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.