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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.05.1981 – C-60/80

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:115

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 60/80

Jacobus Kindermann, Beamter der Kommission der EG, wohnhaft in 1040 Brüssel, 60, avenue de l'Emeraude, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Vandersanden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nico Edon, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean-Pierre Delahousse als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

in der Hauptsache wegen Aufhebung der Entscheidung der Beklagten vom 4. Oktober 1979, den Kläger mit Wirkung vom 2. Januar 1980 von der GD IX-D-3 in die GD IX-D-8 zu versetzen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Die Übersetzungsdienste der Kommission wurden im Jahr 1973 einer Neuorganisation unterzogen: Die zur ehemaligen, in den Rang einer Direktion (IX-D: Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek) erhobenen Abteilung IX-D-3 Übersetzung: Allgemeine Angelegenheiten gehörenden verschiedenen Übersetzungssektionen wurden in sechs Abteilungen (IX-D-4 bis 9) umgewandelt. Die Sprachendienste haben dadurch die folgende Struktur erhalten:

Die neue Abteilung IX-D-3 Allgemeine Angelegenheiten umfaßt:

das Planungsbüro,

die Schreibzentrale,

das Terminologiebüro;

dem Leiter dieser Abteilung direkt unterstellt sind die den verschiedenen Generaldirektionen und insbesondere die der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Commission administrative pour la sécutrité sociale des travailleurs migrants — CASSTM) zur Verfügung gestellten Übersetzer;

die sechs Sprachabteilungen (IX-D-4 bis 9) sind, was die Durchführung der Verwaltungsaufgaben angeht, der Abteilung IX-D-3 Allgemeine Angelegenheiten unterstellt und handeln hinsichtlich dieser Aufgaben im Auftrag und kraft Vollmacht des Direktors der Direktion IX-D.

Nach seiner Einstellung als Übersetzer/Hilfskraft am 15. Juni 1959 wurde Herr Kindermann durch Verfügung vom 3. Dezember 1962 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 zum Beamten auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe LA 6 ernannt und in einen Dienstposten bei der niederländischen Übersetzungssektion eingewiesen. Im Rahmen seiner Laufbahn wurde der Kläger verschiedenen Dienststellen, darunter namentlich der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV), und mit Wirkung vom 1. Februar 1970 der CASSTM zur Verfügung gestellt.

Am 22. August 1979 lud Herr Ciancio, Direktor in der Generaldirektion Personal und Verwaltung, die die dienstvorgesetzte Verwaltungsstelle des Klägers war, alle der CASSTM zugewiesenen Übersetzer zu einer Informationsveranstaltung ein und teilte ihnen mit, daß diejenigen abgeordneten Übersetzer, die in einer bestimmten Dienststelle seit zehn Jahren tätig seien, in die Übersetzungsabteilungen ihrer Muttersprache zurückberufen würden. Der Kläger war bei dieser Versammlung nicht anwesend.

Am 4. September 1979 erhielt Herr Kindermann ein vom 22. August 1979 datierendes. Rundschreiben von Herrn Ciancio, in dem er über seine neue Verwendung bei der GD IX-D-8 (Abteilung Niederländische Übersetzung) ab 2. Januar 1980 informiert wurde. In diesem Schreiben wurde auf das Bestreben der Kommission Bezug genommen, ihr Personal im Rahmen des Möglichen und unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses mit anderen, seiner Rechtsstellung entsprechenden Aufgaben [zu betrauen] ... und damit seine Erfahrung [zu] erweiteren ..., wenn es lange genug in demselben Aufgabenbereich und in derselben Dienststelle tätig gewesen ist.

In einem Schreiben an Herrn Ciancio vom 29. August 1979 äußerte Herr Schneider, Generalsekretär der CASSTM und Leiter des Dienstes Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (GD V-D-3), dem der Kläger hinsichtlich der Beurteilung seiner Arbeit unterstellt war, seine Besorgnis über die Änderung der Verwendung der zu seiner Dienststelle abgeordneten Übersetzer und über die Folgen, die sich daraus mit Sicherheit für die Arbeit der Dienststelle ergeben würden. Er bat Herrn Ciancio, seine Entscheidung rückgängig zu machen oder, falls dies nicht möglich sei, ihm zumindest eine ausreichende Frist [einzuräumen], um das erforderliche Ersatzpersonal zu beschaffen und es auf die besonders undankbaren Aufgaben vorzubereiten, die ihm obliegen werden.

Am 17. September 1979 richtete Herr Kindermann ein Schreiben an Herrn Ciancio, in dem er sich aus verschiedenen Gründen gegen die Entscheidung vom 22. August 1979 wandte. Ohne eine Antwort von Seiten der Verwaltung erhalten zu haben, legte der Kläger am 3. Oktober 1979 gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Am 4. Oktober 1979 erhielt der Kläger die von Herrn Tugendhat unterzeichnete Entscheidung über die Verlagerung des Dienstpostens LA 5/4 mit dem Stelleninhaber, Herrn Kindermann, im dienstlichen Interesse von der Abteilung IX-D-3 in die Abteilung IX-D-8. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 12. Oktober 1979 Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein.

Nachdem diese Beschwerde innerhalb der vorgeschriebenen Frist von vier Monaten nicht beschieden worden war, hat der Kläger eine Klage erhoben, die am 21. Februar 1980 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, das mündliche Verfahren ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

seine Klage für zulässig zu erklären und die von Herrn Tugendhat am 4. Oktober 1979 getroffene Umsetzungsentscheidung betreffend die Versetzung des Klägers von der GD IX-D-3 in die GD IX-D-8 ab 1. Januar 1980 aufzuheben,

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen,

dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

ihr weiteren Vortrag vorzubehalten.

In seiner Erwiderung beantragt der Kläger,

Herrn Schneider als Zeugen zu laden.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Zur Zulässigkeit

Die Beklagte trägt vor, die angefochtene Entscheidung habe — in organisatorischer Hinsicht — die Einweisung des Klägers und daher auch seine Rechtsstellung nicht verändert. In funktioneller Hinsicht bedeute die Entscheidung lediglich, daß er der CASSTM nicht länger zur Verfügung gestellt werde und mit seinem Dienstposten von der Abteilung IX-D-3 wieder in die Abteilung IX-D-8 eingewiesen werde. Ebensowenig sei die Art oder das Niveau der dem Kläger übertragenen Übersetzungsaufgaben geändert worden. Die getroffene Entscheidung stelle folglich eine rein innerdienstliche Organisationsmaßnahme dar, die nicht beschweren könne und somit nicht gemäß Artikel 91 des Statuts anfechtbar sei.

Der Kläger macht in seiner Erwiderung geltend, selbst wenn — was er bestreite — zwischen einer Versetzungsverfügung und einer Entscheidung über die Änderung der Verwendung zu unterscheiden wäre, so müßten für eine Änderung der Verwendung eines Beamten mit seinem Dienstposten, wie sie hier vorliegt, dieselben sachlichen Voraussetzungen erfüllt sein wie für die Versetzung, wie der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung in einer früheren Rechtssache eingeräumt habe (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Mayras, verbundene Rechtssachen 33 und 75/79, Kuhner, Slg. 1980, 1677, 1708).

Die angefochtene Maßnahme ändere die Verwendung des Klägers. Es sei überdies zu fragen, warum die Entscheidung von dem für Personalfragen zuständigen Mitglied der Kommission habe getroffen werden müssen, wenn es sich nur um eine bloße Zurverfügungstellung gehandelt habe. Eine Entscheidung über die Beendigung der Zurverfügungstellung könne eine Maßnahme darstellen, gegen die Klage möglich sei. Im vorliegenden Fall habe die angefochtene Maßnahme nachteilige Folgen, die über die normalerweise mit einer innerdienstlichen Maßnahme verbundenen Folgen hinausgingen.

Die Kommission entgegnet, die angefochtene Entscheidung könne keine Versetzung darstellen, da es keine freie Planstelle gebe, wie sich schon daraus ergebe, daß der Kläger mit seinem Dienstposten wiedereingewiesen worden sei. Zum anderen habe die zwischenzeitlich eingetretene Änderung im verwaltungsmäßigen Aufbau der Übersetzungsdienste es aus formalen Gründen erforderlich gemacht, daß die Entscheidung von dem für Personalfragen zuständigen Mitgied der Kommission getroffen werde. Schließlich seien die Umstände, die mit der Entscheidung, die Zurverfügungstellung des Klägers zu beenden, verbunden gewesen seien, nicht geeignet, einer Maßnahme zur inneren Organisation der fraglichen Dienststelle den Charakter einer beschwerenden Maßnahme zu verleihen.

2. Zur Begründetheit

Der Kläger macht in der Hauptsache geltend, die Umsetzungsverfügung, die ihm gegenüber ergangen sei, entspreche weder den Zielen noch dem Verfahren, die für die Mobilität des Personals gemäß den von der Kommission hierfür am 24. November 1976 getroffenen Bestimmungen (Verwaltungsmitteilungen Nr. 134) zu beachten seien, und könne daher auf dieser Grundlage nicht wirksam ergehen.

Es sei nämlich so, daß

der Kläger keine Kenntnis von Personalmobilitätsplänen gehabt habe, die von seiner Generaldirektion aufgestellt worden seien;

er der Laufbahn LA 5/4 angehöre und die Mobilität in erster Linie die Beamten der Laufbahnen A 7/6 und B 5/4 betreffe;

keine Ausschreibung für Umsetzungen stattgefunden habe, die es erlaubt hätte, die beabsichtigte Mobilität auf freiwilliger Basis statt zwangsweise durchzuführen;

der Kläger bereits früher Mobilitätsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei, die er freiwillig akzeptiert habe, woraus sich ergebe, daß es nicht angebracht gewesen sei, eine etwaige vorrangige Mobilitätsentscheidung auf ihn zu erstrecken;

der Kläger aus einer spezialisierten Dienststelle komme und die Umsetzung schwierige Probleme aufwerfe; im übrigen benötige er in seinem neuen Tätigkeitsbereich eine Einarbeitungszeit, um die normale Leistung zu erbringen.

Hilfsweise macht der Kläger für den Fall, daß die Umsetzung zu den Versetzungen oder Abordnungen zu zählen sei, geltend, daß die für solche Maßnahmen vorgeschriebenen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien und die Kommission einen Ermessensmißbrauch begangen habe.

Die streitige Entscheidung verstoße dadurch gegen Artikel 7 Absatz 1 des Statuts, daß sie unter Mißachtung des dienstlichen Interesses ergangen sei. Da der Kläger nämlich im Rahmen der CASSTM hochspezialisierte Übersetzungsaufgaben erledigt habe, für die eine verhältnismäßig lange Ausbildungs- und Einarbeitungszeit unerläßlich sei, habe sein Weggang nachteilige Folgen für die Arbeit des Dienstes haben müssen (vgl. das Schreiben von Herrn Schneider). Er habe außerdem keine Kenntnis von der Notwendigkeit gehabt, das bei der GD IX-D-8 tätige Übersetzungspersonal zu verstärken. Schließlich wende er sich insoweit gegen die Beurteilung seiner Interessen durch die Kommission, als seine bei der CASSTM erworbenen Beförderungschancen im Falle der Versetzung beeinträchtigt werden könnten.

Überdies seien die für Versetzungen geltenden Verfahrensvorschriften nicht beachtet worden. Es habe weder ein Aushang noch eine Veröffentlichung im monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal (Artikel 25 Absatz 3 des Statuts) stattgefunden; auch habe es keine freie Planstelle (Artikel 29 Absatz 1 des Statuts) gegeben.

Das Verfahren der Abordnung sei nicht eingehalten worden, denn der Kläger sei nicht im Sinne des Artikels 37 des Statuts abgeordnet worden. Er habe sich in einer Lage befunden, die in jeder Hinsicht mit derjenigen der Revisoren-Juristen vergleichbar gewesen sei, die dem Juristischen Dienst zur Verfügung gestellt seien und hinsichtlich der einzelnen, ihre Arbeit betreffenden Anordnungen ständig und ausschließlich dem Generaldirektor dieses Dienstes unterstellt seien. Daher hätte das Verfahren, das im vorliegenden Fall zu der Umsetzungsentscheidung geführt habe, soweit erforderlich, auf Initiativen der GD V eingeleitet werden müssen, in deren Rahmen der Kläger seiner gewöhnlichen Tätigkeit nachgegangen sei, und nicht, wie es geschehen sei, auf Initiative der GD IX.

Der Kläger folgert daraus, daß es einen anderen Grund für seine neue Verwendung gebe, der nichts mit dem dienstlichen Interesse zu tun habe. Dieser Grund könne in einer zwischen einem Beamten und dem Leiter des Übersetzungsdienstes beim Sonderdienst CASSTM aufgetretenen Unstimmigkeit zu finden sein, in deren Folge auch andere Übersetzer versetzt worden seien. Angesichts dieses Zusammenhangs gehe es bei der gegenüber dem Kläger getroffenen Maßnahme ausschließlich darum, einer versteckten Disziplinarverfügung gegenüber einem Dritten einen objektiven Anschein zu geben.

Die Kommission entgegnet, daß die gegenüber dem Kläger und einigen seiner Kollegen getroffene Maßnahme keine Anwendung der von der Kommission am 24. November 1976 erlassenen Bestimmungen über die Mobilität des Personals darstelle, da diese, wie der Kläger selbst angebe, in erster Linie die Beamten der Laufbahnen A 7/6 und B 5/4 beträfen. Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen sorge die Verwaltung im dienstlichen Interesse wie auch im Interesse ihrer Beamten dafür, daß diesen in regelmäßigen Abständen und im Rahmen des Möglichen unterschiedliche Aufgaben übertragen würden.

Im vorliegenden Fall handele es sich keineswegs um eine Versetzungsmaßnahme, da es keine freie Planstelle gegeben habe und daher das für Versetzungen vorgeschriebene Verfahren nicht habe eingehalten werden müssen. Dies ergebe sich aus der Entscheidung in der Rechtssache 61/70 (Vistosi, Slg. 1971, 535), wonach mit der Übertragung der Planstelle ohne wesentliche Änderung der mit ihr verbundenen Tätigkeiten ... keine neue Stelle geschaffen [wird]. Wird ... der Inhaber der übertragenen Planstelle mit dieser versetzt, so wird keine Planstelle frei und besteht somit keine Verpflichtung, das für diesen Fall vorgeschriebene Verfahren einzuleiten. Im vorliegenden Fall sei jedoch keine Änderung im Tätigkeitsbereich des Klägers eingetreten, der in der niederländischen Übersetzungsabteilung weiterhin seiner Besoldungsgruppe entsprechende Übersetzungsaufgaben wahrnehme.

Der Kläger habe ebensowenig nachgewiesen, daß die fragliche Entscheidung in Verkennung des dienstlichen Interesses getroffen worden sei. Das Schreiben von Herrn Schneider könne diese Auffassung nicht stützen, da darin eingeräumt werde, daß die Frage, ob eine Änderung der Verwendung der Übersetzer und Revisoren zweckmäßig ist, ... in [dem] Ermessen und in [der] Zuständigkeit von Herrn Ciancio, dem Direktor der Direktion IX-D, liege. Überdies sei es im dienstlichen Interesse geboten, daß die Übersetzer nicht ihre gesamte Laufbahn in ein und demselben Benutzer-Dienst ableisteten, wie sich aus dem im Oktober 1975 von der GD IX veröffentlichten Guide pratique du traducteur ergebe. Schließlich bestehe kein Anlaß zu der Annahme, daß eine etwaige Beförderung des Klägers dadurch gefährdet sei, daß er nunmehr in der Abteilung Niederländische Übersetzung arbeite.

Hinsichtlich der Einhaltung des Abordnungsverfahrens gebe der Kläger selbst an, daß ihm gegenüber keine Maßnahme im Sinne des Artikels 37 des Statuts getroffen worden sei. Deshalb habe kein Anlaß bestanden, das in Artikel 38 vorgesehene Verfahren zu beachten. Wenn der Kläger die Situation der der CASSTM zur Verfügung gestellten Übersetzer mit derjenigen der Juristen-Übersetzer vergleiche, die keine Verbindung zur Direktion IX-D hätten und auf Dauer beim Juristischen Dienst verwendet würden, dem sie unterstellt seien, so sei dies ohne Bedeutung. Im Gegensatz dazu seien nämlich die einem beliebigen Dienst zur Verfügung gestellten Übersetzer weiterhin der Abteilung Übersetzung: Allgemeine Angelegenheiten zugewiesen.

Für den Nachweis eines Ermessensmißbrauchs fehle es im vorliegenden Fall an einem Zusammentreffen objektiver, stichhaltiger und übereinstimmender Indizien. Zwischen den im Juni 1979 aufgetretenen Differenzen zwischen zwei bei der CASSTM tätigen Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst und der getroffenen Entscheidung bestehe kein Zusammenhang. Wenn nähmlich die vorgesetzte Stelle es zur Erhaltung guter Arbeitsbeziehungen für erforderlich gehalten hätte, einen Beamten anderweitig einzusetzen, was keineswegs eine verschleierte Disziplinarmaßnahme dargestellt hätte, so hätte sie dies tun können, ohne gleichzeitig eine neue Verwendung anderer Beamter betreiben zu müssen, die in diese Differenzen nicht verwickelt gewesen seien.

Der Kläger beantragt in seiner Erwiderung, Herrn Schneider als Zeugen zu laden, um die Frage zu beantworten, ob nicht durch den Weggang des Klägers und anderer Übersetzer Probleme für die Arbeit seines Dienstes entstanden seien, woraus sich entnehmen ließe, ob die Versetzung gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Statuts, nämlich ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten, erfolgt sei.

Außerdem sei es zwar in der Tat wünschenswert, im Rahmen des Möglichen die Mobilität des Personals zu erleichtern, gleichwohl müßten dem spezifischen Charakter der Aufgaben eines Übersetzers und ihrer Effektivität Rechnung getragen werden. Im Guide pratique du traducteur werde die Spezialisierung als unerläßlicher Faktor für die Qualität der Übersetzung hervorgehoben (vgl. S. 34):

Seit 16 Jahren arbeiten die verschiedenen Sprachgruppen der Übersetzungssektion CASSTM Hand in Hand und zur gleichen Zeit an denselben Themen, in enger und unmittelbarer Zusammenarbeit mit den Sachverständigen der GDV (soziale Angelegenheiten). Dokumentations- und Terminologieprobleme werden dadurch erheblich leichter bewältigt. Ebenso wie die Genauigkeit der Übersetzungen steigen die Effektivität und die Qualität der Arbeit.

Der Kläger sieht darin einen Verstols go gen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts, daß seine Versetzung, so wie sie durchgeführt worden sei, zu einer Unterbrechung in der Entwicklung seiner Laufbahn geführt habe, durch die er im Vergleich zu seinen Kollegen, die während der gleichen Zahl von Jahren in spezialisierten Dienststellen arbeiteten, schlechter gestellt werde.

Ebenso liege eine Verletzung der jeder Behörde gegenüber ihren Bediensteten obliegenden Fürsorgepflicht vor, da die Änderung seiner Verwendung die Entwicklung seiner Laufbahn beeinträchtige und die Kommission ihn glauben gemacht habe, diese Änderung sei aus Mobilitätsgründen im Anschluß an die im Jahre 1976 getroffenen Maßnahmen beschlossen worden.

Der Kläger trägt vor, er sei in der von Herrn Ciancio am 22. August 1979. einberufenen Versammlung nicht anwesend gewesen, in der die Übersetzer der CASSTM über die ihnen gegenüber erlassenen Maßnahmen informiert worden seien. Mithin seien die Rechte der Verteidigung verletzt worden.

Zur Frage des Ermessensmißbrauchs macht der Kläger geltend, daß, auch wenn Versetzungen so, wie sie im Zusammenhang mit den zwischen zwei Übersetzerinnen der CASSTM aufgetretenen Differenzen durchgeführt worden seien, nicht dem dienstlichen Interesse zuwiderliefen, sie gleichwohl nur die unmittelbar beteiligten Personen, unter Ausschluß jedes Zeugen bzw. jedes Dritten, betreffen dürften.

Die Kommission ist der Ansicht, dem Antrag auf Vernehmung des Herrn Schneider dürfe nicht stattgegeben werden. Es sei nämlich offensichtlich, daß jede Änderung in der Zusammensetzung einer Verwaltungseinheit geeignet sei, vorübergehende Schwierigkeiten im Arbeitsablauf der Dienststelle hervorzurufen.

Aus dem Guide pratique du traducteur gehe hervor, daß die Mobilität der Übersetzer und die Durchlässigkeit der Gruppen im Rahmen des Möglichen zu gewährleisten seien. Der Schwerpunkt liege daher nicht ausschließlich auf der Spezialisierung. Im übrigen zeige der Organisationsplan der niederländischen Übersetzungsabteilung, daß die innerhalb dieser Abteilung bestehenden sogenannten spezialisierten Gruppen sehr verschiedenartige Sachgebiete zu bearbeiten hätten, da ein und dieselbe Gruppe sowohl soziale Angelegenheiten als auch Angelegenheiten im Bereich der Verwaltung und der Information zu bearbeiten habe, während eine andere Gruppe auf dem Gebiet der Entwicklung, der Regionalpolitik und des Verkehrs tätig sei.

Es gebe keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, daß die etwaige Beförderung des Klägers dadurch gefährdet werden könnte, daß er gegenwärtig in der niederländischen Übersetzungsabteilung arbeite, denn das Beförderungsverfahren für Beamte der Sonderlaufbahn Sprachendienst werden von einem einzigen Beförderungsausschuß vorbereitet, der eine Abwägung der Verdienste aller dieser Beamten vornehme, unabhängig davon, ob sie einem bestimmten Dienst zur Verfügung gestellt seien.

Der Kläger verwechsle Aufgaben und Dienstposten; er habe nicht seinen Dienstposten im Sinne der Definition dieses Begriffs im Anhang IA des Statuts gewechselt, da er weiterhin einen seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten als Hauptübersetzer innehabe.

Was den Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung angehe, so sei dieses neue Vorbringen gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung nicht mehr zulässig. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, daß, da die dem Kläger gegenwärtig übertragenen Aufgaben seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entsprächen und somit keineswegs so beschaffen seien, daß sie seine Beförderungsaussichten gefährdeten, der Vergleich zwischen seiner Situation und derjenigen bei der CASSTM verbliebenen Übersetzer keine Diskriminierung offenbare.

Der auf die Verletzung der Fürsorgepflicht gestützte Klagegrund werde ebenfalls zum ersten Mal vorgebracht und müsse wie der vorige zurückgewiesen werden. Auf jeden Fall sei er nicht berechtigt. In der am 22. August 1979 durchgeführten Sitzung sei niemals die Rede davon gewesen, daß die den Kläger und einige seiner Kollegen betreffenden Maßnahmen im Rahmen der Mobilitätsmaßnahmen getroffen worden seien. Das am 22. August 1979 an den Kläger gerichtete Schreiben enthalte im übrigen keine Bezugnahme auf diese Maßnahmen.

Auch der auf die Verletzung der Rechte der Verteidigung gestützte Klagegrund müsse wie die beiden vorigen zurückgewiesen werden. Grundsätzlich betrachtet könne die Tatsache, daß die Verwaltung einen Beamten nicht anhöre, bevor sie eine Entscheidung treffe, die geeignet sei, seine Interessen schwer zu beeinträchtigen, keine Verletzung der Rechte der Verteidigung darstellen. Wie die Rechtsprechung des Gerichtshofes zeige, könne man

im vorliegenden Fall nicht vom Anspruch auf rechtliches Gehör sprechen, sonder lediglich von einem allgemeinen Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung (verbundene Rechtssachen 33 und 75/79, a.a.O.).

Dies treffe um so eher zu, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine Maßnahme zur Beendigung der Zurverfügungstellung des Klägers handele, die in keiner Weise die Annahme zulasse, daß sie geeignet sei, seine beruflichen Interessen auch nur im geringsten zu beeinträchtigen.

Zur Frage des behaupteten Ermessensmißbrauchs erklärt die Beklagte erneut, es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Vorfall, der sich zwischen bei der CASSTM verwendeten Übersetzern ereignet habe, und der Maßnahme, die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liege. Es sei im übrigen paradox, daß der Kläger damit argumentiere, daß er in diesen Vorfall nicht verwickelt gewesen sei, und dann vortrage, dieser sei der Grund für seine Wiederverwendung in der niederländischen Übersetzungsabteilung.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 22. Januar 1981 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. März 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Kindermann, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 21. Februar 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der von Herrn Tugendhat, dem für Personal- und Verwaltungsfragen zuständigen Mitglied der Kommission, unterzeichneten Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 1979, durch die seine Zuweisung zur Abteilung IX-D-3 Übersetzung: Allgemeine Angelegenheiten geändert und er mit Wirkung vom 1. Januar 1980 der Abteilung IX-D-8 Niederländische Übersetzung zugewiesen wurde.

2 Der Kläger, der am 15. Juni 1959 als Übersetzer/Hilfskraft in den Dienst der Kommission getreten ist, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1962 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und in eine Planstelle innerhalb der Sektion für niederländische Übersetzung der neuen Abteilung Übersetzung, Vervielfältigung, Verteilung der Dokumente eingewiesen, die zur Direktion Innere Angelegenheiten der Generaldirektion Allgemeine Verwaltung gehörte. Im Rahmen seiner Laufbahn ist Herr Kindermann verschiedenen Dienststellen zur Verfügung gestellt worden, unter anderem der Generaldirektion Wettbewerb. Ab 1. Februar 1970 war er im Übersetzungsdienst der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Commission administrative pour la sécurité sociale des travailleurs migrants, im folgenden: CASSTM) tätig.

3 Am 1. Januar 1973 erfolgte eine Neuordnung der Übersetzungsdienste der Kommission; die verschiedenen Übersetzungssektionen, die zu der früheren nunmehr in den Rang einer Direktion (IX-D Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek) erhobenen — Abteilung IX-D-3 Übersetzung: Allgemeine Angelegenheiten gehörten, wurden in sechs Abteilungen (IX-D-4 bis 9) umgewandelt, wobei aus der ursprünglichen Übersetzungssektion des Klägers die Abteilung IX-D-8 Niederländische Übersetzung wurde.

4 Am 22. August 1979 rief Herr Ciancio, der Direktor der Direktion IX-D, die bei der CASSTM tätigen Übersetzer zusammen und gab ihnen die Entscheidung der Kommission bekannt, diejenigen abgeordneten Übersetzer, die zehn Jahre in einer bestimmten Dienststelle gearbeitet hatten, wieder in die zentralen Sprachabteilungen einzugliedern. Wie er auf dieser Versammlung mitteilte, sollte der dargelegte Grundsatz zunächst unter anderem auch auf Herrn Kindermann angewendet werden, der sich an diesem Tage in Urlaub befand und daher an dieser Versammlung nicht teilnahm; außerdem sollte zu gegebener Zeit ein persönliches Schreiben an jeden Übersetzer der CASSTM gerichtet werden.

5 Das an Herrn Kindermann gerichtete Schreiben vom 22. August 1979 ging diesem am 4. September 1979 zu. Darin wurden die Bemühungen hervorgehoben, die die Kommission darauf verwende, daß ihr Personal im Rahmen des Möglichen und unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses mit anderen, seiner Rechtsstellung entsprechenden Aufgaben betraut werden und damit seine Erfahrung erweitern kann, wenn es lange genug in demselben Aufgabenbereich und in derselben Dienststelle tätig gewesen ist. In dem Schreiben hieß es weiter: Ich möchte Sie daher bitten, sich nach Kontaktaufnahme mit Ihrem Abteilungsleiter, Herrn Pignot, am 2. Januar 1980 bei Herrn Dallinga, dem Leiter der niederländischen Übersetzungsabteilung, zu melden, der Ihnen Ihre neuen Aufgaben zuweisen wird.

6 Am 17. September 1979 richtete Herr Kindermann ein Schreiben an Herrn Ciancio, in dem er sich gegen die Entscheidung vom 22. August 1979 wandte. Am 3. Oktober 1979 legte er gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Am folgenden Tage erhielt er die von Herrn Tugendhat unterzeichnete Entscheidung, gegen die er am 12. Oktober eine Beschwerde einlegte, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist von vier Monaten nicht beschieden wurde.

Zur Zulässigkeit

7 Die Kommission hält die Klage für unzulässig, da die Entscheidung vom 4. Oktober 1979 nicht — in organisatorischer Hinsicht — die Verwendung des Klägers und erst recht nicht seine Rechtsstellung geändert habe. Funktionell bedeute sie nichts anderes, als daß der Kläger der CASSTM nicht länger zur Verfügung gestellt werde und daß er mit seinem Dienstposten von der Abteilung IX-D-3 wieder bei der Abteilung IX-D-8 eingewiesen werde. Überdies habe sich an der Art und dem Niveau der von Herrn Kindermann erledigten Übersetzungsaufgaben nichts geändert. Es handele sich somit um eine rein innerdienstliche Organisationsmaßnahme, die nicht beschweren könne und daher nicht gemäß Artikel 91 des Statuts anfechtbar sei.

8 Selbst wenn eine Entscheidung wie die vorliegende nicht die materiellen Interessen oder den Rang eines Beamten berührt, kann sie in Anbetracht der Art der in Frage stehenden Tätigkeit und der Umstände die ideellen Interessen und die Zukunftsaussichten des betroffenen Bediensteten beeinträchtigen. Sonach ist nicht von vornherein davon auszugehen, daß sie den Betroffenen nicht beschweren kann.

9 Es ist daher auf Zulässigkeit der Klage zu erkennen.

Zur Begründetheu

10 Im Stadium des mündlichen Verfahrens hat der Kläger gegenüber der angefochtenen Entscheidung schließlich nur noch zwei Klagegründe geltend gemacht: Der erste besteht darin, daß Artikel 7 Absatz 1 des Statuts zum einen dadurch verletzt sei, daß das in dieser Bestimmung für Versetzungen vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten worden sei, und zum anderen dadurch, daß die streitige Entscheidung nicht dem dienstlichen Interesse entspreche; der zweite Klagegrund wird auf Ermessensmißbrauch gestützt.

11 Eine Prüfung dieser Klagegründe und des Verteidigungsvorbringens zeigt, daß zwischen den Parteien über die Qualifizierung der streitigen Maßnahme kein Einvernehmen besteht. Der Kläger ist der Ansicht, er sei gemäß Artikel 7 des Statuts versetzt worden, während die Maßnahme nach Meinung der Kommission formal eine Wiedereinweisung mit Dienstposten und funktionell die Beendigung einer Zurverfügungstellung darstellt.

12 Zunächst ist festzustellen, daß nach dem System des Statuts eine Versetzung im eigentlichen Sinne des Wortes nur bei der Umsetzung eines Beamten auf eine freie Planstelle vorliegt. Daraus ergibt sich, daß jede eigentliche Versetzung den Formvorschriften der Artikel 4 und 29 des Statuts unterliegt. Demgegenüber gelten diese Formvorschriften nicht für die Wiedereinweisung eines Beamten, weil eine solche Umsetzung nicht zu einer freien Planstelle führt.

13 Wie die Prüfung der Akten zeigt, führt die gegenüber dem Kläger getroffene Entscheidung, weil der Stelleninhaber mit seiner Stelle umgesetzt wird, nicht zu einer freien Planstelle und stellt daher keine Versetzung im Sinne des Statuts dar. Insoweit ist die Wortwahl des Klägers unangemessen.

14 Diese Beurteilung beeinträchtigt jedoch nicht die Tragweite der vom Kläger entwickelten Argumentation. Die Wiedereinweisungsentscheidungen unterliegen nämlich, wie die Kommission durch eine ständige, mit der streitigen Maßnahme bestätigte Praxis selbst anerkennt, hinsichtlich der Wahrung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Beamten ebenso wie die Versetzungen den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 des Statuts, insbesondere insofern, als die Wiedereinweisung der Beamten nur im dienstlichen Interesse und unter Beachtung der Gleichwertigkeit der Dienstposten erfolgen darf. Die vom Kläger geltend gemachten Klagegründe sind daher im Lichte der Grundsätze des Artikels 7 Absatz 1 zu prüfen.

15 Was den ersten Klagegrund angeht, so ist im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nur noch die auf die Verletzung des dienstlichen Interesses gestützte Rüge zu prüfen.

16 Der Kläger trägt vor, bei Erlaß der streitigen Entscheidung sei das dienstliche Interesse nicht beachtet worden. Da diese Entscheidung nicht mit einer Neuorganisation des Dienstes zusammenhänge, gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, daß der umgesetzte Dienstposten in der Abteilung, in der der Kläger nunmehr verwendet werde (also der Abteilung IX-D-8), dem dienstlichen Interesse eher förderlich sei als in seiner ursprünglichen Abteilung (d. h. der Abteilung IX-D-3).

17 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da die Rechtsprechung des Gerichtshofes den Organen der Gemeinschaft in der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und in der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt hat. Es ist nicht nachgewiesen worden, daß die Kommission bei Erlaß der streitigen Entscheidung diesen Spielraum überschritten hätte.

18 Aus dem gleichen Grund sind auch die vom Kläger hilfsweise vorgetragenen Argumente zurückzuweisen, die sich auf die nachteiligen Folgen seines Weggangs für die Arbeit des Übersetzungsdienstes der CASSTM sowie darauf beziehen, daß ihm die Notwendigkeit, daß bei der Abteilung IX-D-8 tätige Übersetzungspersonal zu verstärken, nicht bekannt gewesen sei.

19 Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

20 Der zweite Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen, weil die von der Kommission getroffene Wiedereinweisungsentscheidung, wie oben festgestellt, dem dienstlichen Interesse entspricht, so daß ein Ermessensmißbrauch nicht vorliegen kann.

Kosten

21 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus den Akten geht hervor, daß der Kläger über die Entscheidung vom 22. August 1979 zur Änderung seiner Verwendung durch seine Kollegen bei der CASSTM informiert worden ist, die davon ihrerseits in der Sitzung Kenntnis erlangt hatten, in der er nicht anwesend war. In Anbetracht der Tatsache, daß die Kommission dafür hätte Sorge tragen können, den Kläger als ersten zu informieren, ist es angebracht, ihr einen auf 50 % veranschlagten Teil der Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen darüber hinaus die Organe ihre Kosten in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie 50 % der Kosten des Klägers.