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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.05.1981 – C-142/80

ECLI:EU:C:1981:121

In den verbundenen Rechtssachen 142 und 143/80

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Corte d'appello Mailand in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit

Amministrazione delle Finanze dello Stato

gegen

Essevi S.P.A., Mailand, (Rechtssache 142/80)

und

Firma Carlo Salengo, Genua, (Rechtssache 143/80)

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 95 EWG-Vertrag im Hinblick auf die italienischen Rechtsvorschriften über die Staatsabgabe auf eingeführten Branntwein

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, Mackenzie Stuart und T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait, O. Due und U. Everling,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Nach den italienischen Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern auf Branntwein werden bei der Branntweinherstellung zwei Kategorien unterschieden, und zwar die Branntweine der zweiten Kategorie aus Wein, aus Trester, aus Rückständen bei der Weinbereitung und aus Obst sowie die aus anderen Ausgangsstoffen gewonnenen Branntweine der ersten Kategorie.

Diese Rechtsvorschriften sehen drei Abgabenarten vor, nämlich die Herstellungssteuer aufgrund des testo unico vom 8. Juli 1924, die durch königliches decreto legge Nr. 635 vom 27. April 1936 eingeführte gewöhnliche Staatsabgabe und die durch decreto legge Nr. 1200 vom 6. Oktober 1948 eingeführte besondere Staatsabgabe; die betreffenden Vorschriften wurden später mehrfach geändert.

Die Herstellungssteuer wird auf alle Trinkbranntweine unabhängig davon erhoben, ob es sich um Branntweine der zweiten oder der ersten Kategorie handelt. Für eingeführte und inländische Erzeugnisse gilt derselbe Steuersatz; für inländische Erzeugnisse können jedoch in den Grenzen und unter den Bedingungen, die das Gesetz vorsieht, gewisse Ermäßigungen gewährt werden.

Die besondere Staatsabgabe wird auf vergällten Äthylalkohol erhoben, der für chemische und industrielle Zwecke verwendet wird. Der Satz dieser Abgabe beträgt für aus Bodenschätzen gewonnenen Synthesealkohol ein Vielfaches des fur die Branntweine geltenden Satzes, die aus Zuckerrohr- oder Zuckerrübenmelasse oder aus gleichgestellten Stoffen durch Gärung gewonnen werden.

Der volle Satz der gewöhnlichen Staatsabgabe (während des in den Ausgangsverfahren einschlägigen Zeitraums 60000 Lire je Hektoliter Weingeist) wird auf alle eingeführten Branntweine und auf inländische Branntweine der ersten Kategorie erhoben; unterschiedliche ermäßigte Sätze gelten jedoch für bestimmte inländische Branntweine nach Maßgabe des Ausgangstoffs, und zwar für Branntweine aus Melasse oder gleichgestellten Erzeugnissen, Zuckerrohr oder Sorghum. Auf inländischen Branntwein der zweiten Kategorie wird die Staatsabgabe entweder überhaupt nicht (so auf Branntwein aus Wein und aus Trester) oder nur zu einem ermäßigten Satz erhoben (Branntwein aus Datteln, getrockneten Weintrauben, Feigen, Johannisbrot oder anderen Früchten).

Die für bestimmte inländische Branntweine der zweiten Kategorie, insbesondere für Branntwein und Wein, gewährte Befreiung von der gewöhnlichen Staatsabgabe wurde durch Artikel 20 des decreto legge Nr. 46 vom 18. März 1976, umgewandelt in das Gesetz Nr. 249 vom 10. Mai 1976, auf eingeführten Branntwein erstreckt; die Befreiung wird gegen Vorlage einer vom Finanzminister im Einvernehmen mit dem Minister für Industrie, Handel und Handwerk sowie dem Minister für Landwirtschaft und Forsten erteilten Bescheinigung darüber gewährt, daß das Erzeugnis nach den Rechtsvorschriften des Ursprungslandes unter ständiger steuerlicher Kontrolle hergestellt worden ist und daß der Ausgangsstoff sowie das fertige Erzeugnis denselben Kontrollen wie nach den italienischen Rechtsvorschriften unterworfen worden sind.

Die Vorschriften über die Begleitbescheinigungen wurden mit dem decreto ministeriale vom 24. August 1977 erlassen. In einem Rundschreiben des Finanzministers vom 17. Januar 1979 werden die Merkmale dieser Begleitpapiere genannt und die in den einzelnen Mitgliedstaaten zu ihrer Ausstellung befugten Behörden bestimmt.

Zuvor hatten die Firmen Essevi S. p. A., Mailand, und Carlo Salengo, Genua, am 13. Januar 1976 bzw. 22. Juli 1977 vor dem Tribunale Mailand gegen die staatliche italienische Finanzverwaltung Klage erhoben auf Rückerstattung der als gewöhnliche Staatsabgabe auf Cognac französischer Herkunft gezahlten Beträge, der von der Firma Essevi in der Zeit vom 1. März 1962 bis 1. Dezember 1967 und von der Firma Salengo in der Zeit vom 18. April 1960 bis 25. Oktober 1971 eingeführt worden war. Nach Ansicht der beiden Firmen läuft die Erhebung dieser Staatsabgabe namentlich Artikel 95 EWG-Vertrag zuwider, da sie sich in der Weise auswirke, daß das eingeführte Erzeugnis mit inländischen Abgaben belastet werde, die höher seien als die auf gleichartigen inländischen Erzeugnissen liegende Steuerlast.

Mit Urteilen vom 1. Juni 1978 (auf die Klage der Firma Salengo) und 7. Oktober 1978 (auf die Klage der Firma Essevi) stellte das Tribunale Mailand fest, daß Cognac französischer Herkunft und Branntwein aus Wein inländischer Herstellung gleichartig seien, und entschied, daß bezüglich der Einfuhren nach dem 1. Januar 1962, dem Beginn der zweiten Stufe des Gemeinsamen Marktes, im vorliegenden Fall Artikel 95 EWG-Vertrag nicht beachtet worden sei, weil die auf dem eingeführten ausländischen Erzeugnis liegende Gesamtsteuerlast höher sei als die steuerliche Belastung des gleichartigen inländischen Erzeugnisses.

Das Tribunale verurteilte die Finanzverwaltung demgemäß, den klagenden Firmen die unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung des Artikels 95 erhobenen Abgaben zurückzuerstatten.

Die staatliche Finanzverwaltung legte gegen die Urteile des Tribunale Mailand am 31. August 1978 Rechtsmittel zur Corte d'appello Mailand ein.

Während dieser Rechtsmittelverfahren entschieden die vereinigten Senate der Suprema Corte di cassazione mit Urteilen Nrn. 1317 und 1321 vom 1. März 1979 in Rechtsstreitigkeiten gleichen Inhalts wie die bei der Corte d'appello Mailand anhängigen, daß die Kommission in der an die Italienische Republik gerichteten mit Gründen versehenen Stellungnahme nach Anikei 169 EWG-Vertrag vom 28. Februar 1969 Italien ausdrücklich die Möglichkeit zugestanden habe, die Abgabe als Instrument seiner Agrarpolitik zu erheben und im Alkoholsektor die unterschiedliche Besteuerung bis zu einem Betrag von 60000 Lire je Hektoliter Weingeist, die sich aus der Erhebung der Staatsabgabe ergebe, vorläufig beizubehalten; die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht könne vom innerstaatlichen Gericht nicht verneint werden, wenn nicht nur eine Erklärung der Kommission im Sinne der Unvereinbarkeit fehle, sondern diese die Maßnahme sogar ausdrücklich als mit dem Vertrag vereinbar bezeichnet habe.

Abweichend von ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 28. Februar 1969 erklärte die Kommission in einer neuen an die Italienische Republik gerichteten mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 31. Juli 1978, die weitere Erhebung der gewöhnlichen Staatsabgabe auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Branntwein sei vertragswidrig.

Mit Beschlüssen vom 19. Februar 1980 hat die Corte d'appello Mailand (Erster Zivilsenat) die beiden bei ihr anhängigen Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

Welche Wirkung kommt den an die Italienische Republik gerichteten Stellungnahmen der Kommission nach Artikel 169 EWG-Vertrag vom 28. Februar 1969 und 31. Juli 1978 zu? Hat Italien dadurch gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen, daß es auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Branntwein aus Wein eine Abgabenregelung anwendet, in deren Rahmen die Staatsabgabe in Höhe von 60000 Lire je Hektoliter Weingeist (90000 Lire seit März 1976) erhoben wird, die für gleichartige inländische Erzeugnisse weder vorgesehen ist noch erhoben wird?

Ist es nach Beginn der zweiten Stufe, dem nach Artikel 95 Absatz 3 spätesten Zeitpunkt für die Aufhebung innerstaatlicher Bestimmungen, die dem in Artikel 95 Absätze 1 und 2 aufgestellten Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung entgegenstehen, zulässig, daß Italien in Abweichung hiervon eine bereits bestehende Diskriminierung eingeführten Branntweins aus Wein beibehält?

Die beiden Beschlüsse der Corte d'appello Mailand sind am 12. Juni 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Antonio Abate, am 28. August 1980, die Rechtsmittelbeklagten im Ausgangsverfahren, die Firmen Essevi und Salengo, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Scalzo, Mailand, am 9. September 1980 und die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Avvocato dello Stato Marcello Conti, am 11. September 1980 schriftliche Erklärungen in beiden Rechtssachen eingereicht.

Mit Beschluß vom 19. November 1980 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 142/80 und 143/80 für die Zwecke des mündlichen Verfahrens und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission aufgefordert, bestimmte Informationen und Unterlagen vorzulegen sowie einige Fragen schriftlich zu beantworten: dies ist in der gesetzten Frist geschehen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

1. Die Firmen Essevi und Salengo, Rechtsmittelbeklagte im Ausgangsverfahren, weisen zunächst auf die Hauptmerkmale der italienischen Branntweinsteuerregelung hin und machen einige Ausführungen zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens. In rechtlicher Hinsicht tragen sie im wesentlichen folgendes vor:

Zur Staatsabgabe als Instrument der nationalen Agrarpolitik

a) Die Ansicht, die Staatsabgabe stelle im Alkoholsektor ein zulässiges Instrument der Agrarpolitik der italienischen Regierung dar, werde auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission gestützt, die diese nach Artikel 169 EWG-Vertrag am 28. Februar 1969 an die Italienische Republik gerichtet habe. Die Kommission habe ihre Auffassung insoweit jedoch geändert; in der an die Italienische Republik gerichteten mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 31. Juli 1978 habe sie unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1974 in der Rechtssache 48/74 (Charmasson, Slg. 1974, 1383) die Ansicht vertreten, daß die Staatsabgabe eine steuerliche Maßnahme darstelle, die protektionistischen Charakter habe und als solche mit Artikel 95 EWG-Vertrag unvereinbar sei.

b) Die Regierung der Italienischen Republik habe dadurch, daß sie durch decreto legge Nr. 46 vom 18. März 1976 auf die Erhebung der Staatsabgabe auf eingeführten Branntwein aus Wein verzichtet habe, selbst anerkannt, daß diese Abgabe mit dem Vertrag unvereinbar und daher die These nicht haltbar sei, die Abgabe sei als Instrument des Gleichgewichts im Rahmen der nationalen Agrarpolitik rechtmäßig.

c) Der Gerichtshof habe mit Urteil vom 15. Oktober 1969 in der Rechtssache 16/69 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1969, 377) festgestellt, daß Branntwein kein landwirtschaftliches Erzeugnis sei und daher nicht unter die in den Artikeln 38 bis 46 EWG-Vertrag im Agrarbereich vorgesehenen Ausnahmen von den allgemeinen Regeln des Vertrages falle.

Im Urteil in der Rechtssache Charmasson habe der Gerichtshof entschieden, daß die Ausnahmen von den allgemeinen Vertragsregeln, die eine einzelstaatliche Marktordnung enthalten könne, nur vorübergehend zulässig seien und daß die Beibehaltung einer einzelstaatlichen Marktordnung über die Übergangszeit hinaus nicht in Betracht komme.

Da es sich um Artikel 95 Absätze 1 und 2 zuwiderlaufende Maßnahmen handele, hätten sie gemäß Artikel 95 Absatz 3 ohnehin vor Beginn der zweiten Stufe des Gemeinsamen Marktes abgeschafft werden müssen.

Zur Staatsabgabe als staatlicher Beihilfe

a) Die Kommission habe die Staatsabgabe zwar in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 28. Februar 1969 als ein Instrument der nationalen Agrarpolitik beurteilt, das zumindest vorläufig mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Die Kommission habe ihren Standpunkt jedoch insoweit eindeutig geändert. In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 31. Juli 1978 habe sie nämlich anerkannt, daß die Erhebung der Staatsabgabe auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Branntwein den Verpflichtungen der Italienischen Republik aus dem EWG-Vertrag zuwiderlaufe. Diese Abgabe müsse wie jede andere steuerliche Maßnahme behandelt werden; da sie sowohl diskriminierend als auch protektionistisch sei, könne sich der einzelne vor den innerstaatlichen Gerichten gegenüber der Staatsabgabe auf Artikel 95 berufen.

b) Das Tribunale Mailand habe in mehreren vor kurzem ergangenen Urteilen im Gegensatz zu den Entscheidungen der Corte di Cassazione vom 1. März 1979 entschieden, daß eine inländische Abgabe, die den Grundsatz der Steuergleichheit verletze, ausschließlich unter Artikel 95 falle. Der Ansicht, jede steuerliche Maßnahme mit protektionistischem oder diskriminierendem Charakter stelle eine Beihilfe dar und sei zulässig, solange eine Unvereinbarkeitserklärung der Kommission nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht vorliege, könne nicht gefolgt werden.

c) Im Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1980, 385) habe der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit bestimmter Vergünstigungen oder Steuerermäßigungen unter der Voraussetzung anerkannt, daß die Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten, wenn sie sich ihrer bedienten, in nicht diskriminierender Weise auch auf eingeführte Erzeugnisse in gleicher Lage anwendeten. Keinesfalls ließen sich nach diesem Urteil steuerliche Differenzierungen mit diskriminierendem oder Schutzcharakter rechtfertigen.

Zum diskriminierenden und Schutzcharakter der Staatsabgabe

Die jahrelang unter offenkundiger Verletzung von Artikel 95 erhobene Staatsabgabe lasse sich also weder als Instrument der Agrarpolitik noch als Beihilfe rechtfertigen und habe sowohl Schutz- als auch diskriminierenden Charakter. Dieser Charakter ergebe sich daraus, daß eingeführter Branntwein aus Wein durch seine Gleichstellung mit Branntwein der ersten Kategorie der Staatsabgabe unterworfen worden sei, während das gleichartige inländische Erzeugnis von dieser Abgabe befreit gewesen sei.

Zum nicht verbindlichen Charakter der Stellungnahme der Kommission nach Artikel 169 EWG-Vertrag

a) Die Kommission habe in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 28. Februar 1969 die unrichtige Auffassung vertreten, die für Agrarerzeugnisse zugelassenen Ausnahmen ließen sich auf ein industrielles Erzeugnis, nämlich Branntwein, erstrecken; zudem habe sie außer acht gelassen, daß diese Ausnahme, wenn sie denn zulässig gewesen sei, nach Artikel 95 Absatz 3 EWG-Vertrag vor Beginn der zweiten Stufe hätte abgeschafft sein müssen.

b) Jedenfalls seien die nach Artikel 169 abgegebenen Stellungnahmen gemäß Artikel 189 Absatz 5 EWG-Vertrag eindeutig nicht verbindlich. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes und in der Lehre sei anerkannt, daß die von der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 169 abgegebenen mit Gründen versehenen Stellungnahmen für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich seien.

c) Die Stellungnahme der Kommission vom 28. Februar 1969 sei ihrem Wesen nach nicht verbindlich und könne einer Empfehlung, also einer im wesentlichen politischen Handlung, gleichgestellt werden.

Zur Beantwortung der Vorlagefragen

Die von der Corte d'appello Mailand vorgelegten Fragen seien wie folgt zu beantworten:

a) Der italienische Staat hat dadurch gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen, daß er die Staatsabgabe in Höhe von 60000 Lire, später 90000 Lire, je Hektoliter Weingeist auf aus anderen Mitgliedstaaten nach Italien eingeführten Branntwein erhoben hat, auf gleichartige inländische Erzeugnisse jedoch nicht.

b) Die von der Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag an die Italienische Republik gerichtete mit Gründen versehene Stellungnahme vom 28. Februar 1969 vermag die Erhebung dieser Staatsabgabe nicht zu rechtfertigen.

c) Nach Beginn der zweiten Stufe des Gemeinsamen Marktes hätte die Italienische Republik jede bereits bestehende Diskriminierung eingeführten Branntweins aus Wein abschaffen und somit die für die inländischen Erzeugnisse vorgesehene Befreiung von der Staatsabgabe auf eingeführte Erzeugnisse erstrecken müssen.

2. Die Regierung der Italienischen Republik legt dar, in welcher Weise und zu welchem Zweck den inländischen Herstellern von Branntwein aus Wein bis zum Inkrafttreten des decreto legge Nr. 46 vom 18. März 1976 eine Steuerbefreiung gewährt worden sei.

a) Unter anderem mit Schreiben vom 4. November 1965 und 8. Mai 1968 und in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 28. Februar 1969 habe die Kommission eingeräumt, daß die sich aus der Anwendung der Staatsabgabe ergebende unterschiedliche Besteuerung vorläufig bestehen bleiben könne, da es sich bei dieser Abgabe um ein Instrument der italienischen Agrarpolitik im Alkoholsektor handele.

Die eindeutige Stellungnahme der Kommission sei für die innerstaatlichen Gerichte bindend gewesen und habe ihnen, wie die Corte di cassazione in ihren Urteilen vom 1. März 1979 entschieden habe, nicht erlaubt, die Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht anzuzweifeln.

b) Die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 31. Juli 1978 liegende Meinungsänderung der Kommission gelte nur für die Zukunft; sie könne die seinerzeit getroffene Entscheidung, die unterschiedliche Anwendung der Staatsabgabe als — sei es auch nur vorläufig — mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfemaßnahme zuzulassen, nicht rückwirkend zunichte machen. Als diese zweite mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben worden sei, sei die Regelung über die Staatsabgabe im übrigen bereits grundlegend geändert gewesen, und zwar insbesondere aufgrund der durch Artikel 20 des decreto legge Nr. 46 vom 18. März 1976 sichergestellten Gleichbehandlung von inländischen Erzeugnissen und aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen hinsichtlich der Auswirkungen von Steuerbefreiungen und -nachlassen. Das Problem stelle sich nunmehr also völlig anders.

c) Das vorlegende Gericht sei selbst grundsätzlich davon überzeugt, daß die von der Kommission nach Artikel 93 EWG-Vertrag erlassenen Entscheidungen für die innerstaatlichen Gerichte bindend seien; die Entscheidung, um die der Gerichtshof ersucht werde, betreffe im Grunde die Auslegung und die Gültigkeit der Akte, durch die die Kommission die vorläufige Beibehaltung der unterschiedlichen Besteuerung erlaubt habe.

d) Die streitige Maßnahme stelle unzweifelhaft eine Beihilfe dar, die vom Staat gewährt werde, um bestimmte Unternehmen oder Herstellungszweige zu begünstigen; diese Beihilfe falle unter die Regelung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag. Diese erfasse unterschiedslos alle Formen staatlicher Einflußnahme, durch die die Herstellung und der Vertrieb bestimmter Erzeugnisse unterstützt und gefördert werden sollten; eine der häufigsten Formen staatlicher Beihilfe seien steuerliche Erleichterungen. Eine steuerliche Behandlung, durch die ausschließlich bestimmte Gruppen von Unternehmen gegenüber der Gesamtheit der Hersteller eines Sektors begünstigt würden, könne eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 darstellen. Der den inländischen Herstellern von Branntwein aus Wein in Italien eingeräumte Steuernachlaß weise alle Merkmale einer Beihilfe auf, die dazu bestimmt sei, den Fortbestand und die Entwicklung eines bestimmten Produktionszweigs zu sichern, und sei eine typische Form der Unterstützung eines bedeutenden inländischen Produktionszweigs, um das Gleichgewicht eines ganzen Marktsektors sicherzustellen. Als solche falle er ohne jeden Zweifel in den Anwendungsbereich der Artikel 92 und 93.

e) Der Umstand, daß eine Beihilfe auf der Grundlage der Artikel 92 bis 94 hingenommen werden könne, schließe aus, sie gleichzeitig im Lichte des allgemeinen steuerlichen Diskriminierungsverbots des Artikels 95 zu beurteilen. Eine steuerliche Vorzugsregelung, die eine Beihilfe darstelle, könne nicht unter Artikel 95 fallen; auf Steuerbelastungen, die unter Artikel 92 fielen, da bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse durch sie begünstigt werden sollten, seien nur Artikel 92 ff, nicht jedoch Artikel 95 anwendbar.

Da es sich um Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen handele, laufe die Annahme, Artikel 95 sei anwendbar, bei diesem sehr häufig vorkommenden Beihilfetyp darauf hinaus, die Artikel 92 und 93 völlig ihres Inhalts zu entleeren. Artikel 95 enthalte ein absolutes und unbedingtes Verbot jeder inländischen Besteuerung mit diskriminierendem Charakter vom Beginn der zweiten Stufe an; im Gegensatz zu den Artikeln 92 und 93 räume er den Gemeinschaftsorganen keinerlei Ermessen ein und belasse den Mitgliedstaaten keine mit der in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehenen vergleichbare Befugnis, eine Beihilfe umzugestalten anstatt sie abzuschaffen. Die gleichzeitige Anwendung zweier Regelungen auf ein und dieselbe Steuervergünstigung komme nicht in Betracht.

Artikel 92 beziehe sich ausdrücklich auf Beihilfen gleich welcher Art. Ein Ausschluß der Steuerermäßigungen vom Anwendungsbereich der Beihilferegelung, um sie ausschließlich dem Anwendungsbereich von Artikel 95 zuzuordnen, bedeutete, daß das Präzisionsinstrument der Artikel 92 und 93 durch ein unbrauchbares Instrument ersetzt würde.

f) Diese Auffassung werde durch das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79 (Kommission/Italienische Republik) nicht widerlegt. Dieses Urteil betreffe nämlich eine Beihilfe, die nicht in Form einer Steuervergünstigung, sondern als unmittelbare Subvention gewährt worden sei; die Frage eines eventuellen Verstoßes gegen das Verbot der steuerlichen Diskriminierung sei im Hinblick auf die Finanzierungsquelle der Beihilfe geprüft worden.

Dagegen habe der Gerichtshof im Urteil vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69 (Regierung der Französischen Republik/Kommission, Slg. 1970, 487) entschieden: Wird eine Beihilfe durch eine von bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen zu tragende Abgabe finanziert, so hat die Kommission nicht nur zu prüfen, ob ihre Finanzierungsweise mit Artikel 95 des Vertrages vereinbar ist, sondern auch, ob diese Finanzierungsweise in Verbindung mit der aus der Abgabe gespeisten Beihilfe den Anforderungen der Artikel 92 und 93 genügt. Im Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli & Volpi, Slg. 1977, 557) habe der Gerichtshof entschieden: Modalitäten einer Beihilfe ... können derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sein, daß sie nicht für sich allein beurteilt werden können; die Prüfung ihrer Auswirkung auf die Vereinbarkeit oder Nichtvereinbarkeit der Beihilfe insgesamt hat in einem solchen Fall zwangsläufig nach dem Verfahren des Artikels 93 zu erfolgen.

Eine Beihilfe, die ausschließlich in einer Steuervergünstigung bestehe, könne somit nur nach den Grundsätzen des Artikels 92 und im Verfahren nach Artikel 93 beurteilt werden. Mit der Tragweite dieser Vorschriften und mit der dort erfolgten Zuständigkeitsverteilung sei es unvereinbar, daß man Einzelpersonen die Möglichkeit zugestehe, sich auf die ganz anders geartete Regelung des Artikels 95 zu berufen, um die Vereinbarkeit einer solchen Steuervergünstigung mit dem Gemeinschaftsrecht unmittelbar vor den innerstaatlichen Gerichten anzugreifen. Lasse man es zu, daß das innerstaatliche Gericht in einem solchen Fall unmittelbar über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht, sei es mit Artikel 95, sei es mit einer anderen Vorschrift mit Ausnahme von Artikel 92, entscheide, so werde das durch Artikel 93 geschaffene Zuständigkeitsgefüge in Frage gestellt und die der Kommission in diesem Bereich übertragene Funktion jedes Inhalts beraubt.

g) Die Kommission habe somit in keiner Weise die Grenzen der ihr durch Artikel 93 eingeräumten Befugnisse überschritten, als sie es Italien gestattet habe, die Beihilfe, die den inländischen Erzeugern von Branntwein aus Wein in Form einer Befreiung von der Staatsabgabe in Höhe von 60000 Lire je Hektoliter Weingeist gewährt worden sei, vorläufig beizubehalten. Der Sachverhalt falle in den Anwendungsbereich von Artikel 92 mit der Folge, daß die betreffende Steuervergünstigung nicht als unter ein absolutes und unbedingtes Verbot fallend angesehen werden könne, welches geeignet wäre, den einzelnen ein subjektives Recht einzuräumen, das diese unmittelbar vor den staatlichen Gerichten geltend machen könnten. Es sei Sache der Kommission, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach freiem Ermessen zu beurteilen. Sie habe von dieser Befugnis in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht und sei zu einer positiven Entscheidung gelangt, die von einem innerstaatlichen Gericht nicht in Zweifel gezogen werden könne.

Die Beurteilung der Kommission in der Sache sei nicht Gegenstand der im Vorlagebeschluß gestellten Fragen und unterliege ohnehin nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof.

h) Das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1969, wonach Branntwein kein landwirtschaftliches Erzeugnis sei, sei für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache offenkundig unerheblich, denn die allgemeine Vorschrift des Artikels 92 sei fraglos auch auf Beihilfen für nichtlandwirtschaftliche Produktionszweige anwendbar, durch die in den Bereich der Landwirtschaft fallende Tätigkeiten mittelbar gefördert werden sollten.

Was das Urteil in der Rechtssache Charmasson anlange, genüge im vorliegenden Fall die Feststellung, daß es nicht um die Anwendung einer Sonderregelung, sondern um die der allgemeinen Beihilferegelung gehe, deren Wirkungen über die Übergangszeit hinausreichten. Im übrigen betreffe die vorliegende Rechtssache nicht den Inhalt der Ermessensentscheidung über die Vereinbarkeit, sondern ausschließlich die Existenz der von der Kommission nach Artikel 93 ausgeübten Befugnis.

i) Für den Fall, daß der Gerichtshof das in Artikel 95 enthaltene Verbot im vorliegenden Fall für anwendbar erkläre, solle er die Tragweite seines Urteils auf die Abgabenbeträge beschränken, die möglicherweise in der Zukunft zu Unrecht erhoben würden. Es gebe keinen Grund, den allgemeingültigen Grundsatz des Artikels 174 Absatz 2 EWG-Vertrag für nicht anwendbar auf das vorliegende, auf Artikel 177 zurückgehende Verfahren zu halten.

Gestützt auf den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit habe der Gerichtshof seine Befugnis festgestellt, in Ausnahmefällen die Möglichkeit für die Betroffenen einzuschränken, sich auf Urteile des Gerichtshofes zu berufen, und zwar auch dann, wenn es sich um reine Auslegungsentscheidungen handele. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ließen es nicht zu, daß Sachverhalte wieder aufgerollt würden, die abschließend und einvernehmlich durch die völlig gutgläubig erfolgte Zahlung und Erhebung einer Abgabe geregelt seien, die das zuständige Organ ausdrücklich für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt habe.

3. Die Kommission trägt nach einer Darstellung der den Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalte und einer Schilderung des Zusammenhangs des Vorlagebeschlusses sowie der wichtigsten Vorschriften der Regelung über die Staatsabgabe zur Rechtslage im wesentlichen folgendes vor:

Zum Standpunkt der Kommission bezüglich bestimmter von den Mitgliedstaaten eingeräumter Steuervorteile

a) In der Tat habe die Kommission eine Zeit lang die Ansicht vertreten, die Mitgliedstaaten könnten vorläufig bestimmte Steuervorteile zugunsten von inländischen Agrarerzeugnissen aufrechterhalten, wenn diese Vorteile Bestandteil einer nationalen Marktordnung seien. Diese Auffassung habe sich in der an die Italienische Republik gerichteten mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 28. Februar 1969 niedergeschlagen.

b) Zumindest stillschweigend habe die Kommission ihren Standpunkt im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1969 geändert. Nach dem Urteil in der Rechtssache Charmasson habe die Kommission ihre Haltung verdeutlicht: Mit Schreiben vom 31. Juli 1975 und 18. Juni 1976 sowie mit ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 1978 habe sie der italienischen Regierung die Gründe zur Kenntnis gebracht, aus denen die Stellungnahme von 1969 als überholt und die Staatsabgabe als mit Artikel 95 EWG-Vertrag unvereinbar anzusehen sei.

Zur Tragweite der gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag abgegebenen mit Gründen versehenen Stellungnahmen

a) Die mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Kommission gemäß Artikel 169 und in Wahrnehmung ihrer Aufgabe aus Artikel 155 EWG-Vertrag abgebe, sei ein Verwaltungsakt, der ihre Auffassung zum Ausdruck bringen solle; er beende die Ermittlungsphase des wegen einer Vertragsverletzung eingeleiteten Verwaltungsverfahrens und stelle gleichzeitig die Voraussetzung für eine spätere Anrufung des Gerichtshofes dar. Obwohl in der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Amtsgewalt zum Ausdruck komme, die mit der der Kommission durch Artikel 155 zugewiesenen Kontrollfunktion und der in Artikel 169 vorgesehenen Sanktionsfunktion verbunden sei, sei die Stellungnahme eine Handlung einer der Parteien eines Rechtsstreits zwischen der Kommission und einem Mitgliedstaat, durch die die sich für letzteren aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen konkretisiert würden. Sie unterliege der richterlichen Kontrolle durch den Gerichtshof; nur diesem weise der Vertrag die Aufgabe der Rechtsprechung und der unabhängigen Auslegung des Vertrages zu.

b) Die Wirksamkeit der mit Gründen versehenen Stellungnahme sei somit relativ: Sie ziehe nicht unmittelbar die Änderung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften nach sich, die nach Auffassung der Kommission dem Gemeinschaftsrecht zuwiderliefen; ebensowenig könne durch sie eine aufgrund innerstaatlicher Vorschriften gegebene Rechtslage berichtigt werden, die dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufe.

c) Die mit Gründen versehene Stellungnahme schaffe somit für die Mitgliedstaaten keinerlei neue Verpflichtung, verleihe ihnen keine neuen Rechte und beeinträchtige bestehende Rechte aufgrund gemeinschaftlicher Vorschriften nicht. Um so weniger könne sie eine Änderung subjektiver Rechte von Einzelpersonen bewirken, welche die innerstaatlichen Gerichte jederzeit und auch bei Vorliegen einer abweichenden Stellungnahme zu schützen hätten.

d) Die gegenteilige Ansicht komme einer Unterordnung der unmittelbaren Wirkung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften unter die Auslegung gleich, die ihnen von der Kommission gegeben werde. Damit werde das streitige Verfahren nach Artikel 169 Absatz 2 gegenstandslos.

Zur Auslegung von Artikel 95 EWG-Vertrag im Hinblick auf die Staatsabgabe

Durch die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen würden im Hinblick auf Artikel 95 im wesentlichen zwei Fragen aufgeworfen.

a) Es gehe darum, ob das Verbot steuerlicher Diskriminierung als überschritten angesehen werde, wenn eine inländische Abgabe ausschließlich auf eingeführte Erzeugnisse erhoben werde, während für gleichartige inländische Erzeugnisse völlige Befreiung gewährt werde.

Die Beantwortung dieser Frage liege auf der Hand. Die Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse werde im Ausgangsverfahren im übrigen noch dadurch verschärft, daß der EAGFL den italienischen Brennereien, die Branntwein aus Wein herstellten, bedeutende Beihilfen gewähre, in deren Genuß französischer Cognac nicht komme.

b) Die Frage, ob nach Beginn der zweiten Stufe Ausnahmen vom steuerlichen Diskriminierungsverbot des Artikels 95 zugelassen werden könnten und ob in einem Mitgliedstaat eine vorher bestehende Diskriminierung aufrecht erhalten werden könne, sei zweifellos zu verneinen. Ausnahmen kämen keinesfalls in Betracht; außerdem könne die Beachtung von Artikel 95 nicht der Erreichung von in anderen Vertragsbestimmungen, wie Artikel 99, aufgestellten Zielen untergeordnet werden. Diese Auffassung werde durch die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt.

Zur Staatsabgabe im Hinblick auf Artikel 92 EWG-Vertrag

a) In ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes weist die Kommission darauf hin, sie habe die Staatsabgabe zu keiner Zeit nach den Artikeln 92 und 93 Absatz 1 EWG-Vertrag geprüft, habe sie niemals als Beihilfe definiert und habe zu keiner Zeit insoweit eine Entscheidung erlassen. Unter uneingeschränkter und unbedingter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes habe sie damit die italienische Staatsabgabe in jeder Hinsicht so behandelt wie zahlreiche andere inländische Abgaben, die Artikel 95 EWG-Vertrag zuwiderliefen.

b) Außerdem hätten die italienischen Verwaltungsbehörden selbst niemals daran gedacht, die Staatsabgabe als Beihilfe darzustellen, oder gar die Kommission ersucht, ein Verfahren nach Artikel 93 einzuleiten.

In jedem Fall sei die Unvereinbarkeit der Staatsabgabe mit Artikel 92 offenkundig. Sie stelle eindeutig eine Beihilfe zur Förderung einer bereits bestehenden wirtschaftlichen Betätigung und nicht zur Förderung der Entwicklung dar; ihr fehle jede Transparenz; die Begünstigten erbrächten keinerlei Gegenleistung in Form namentlich von Restrukturierungs- oder Reorganisierungsmaßnahmen; schließlich fehle ihr der sektoriellen Beihilfen eigene degressive Charakter.

Zur Beantwortung der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen

Die von der Corte d'appello Mailand vorgelegten Fragen seien wie folgt zu beantworten :

a) Die von der Kommission nach Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag abgegebenen mit Gründen versehenen Stellungnahmen können keine Änderung der Rechte und Pflichten bewirken, die sich für die Mitgliedstaaten aus den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergeben. Die Übereinstimmung der mit Gründen versehenen Stellungnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht wird durch den Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag gewährleistet.

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen binden die innerstaatlichen Gerichte nicht. Insbesondere können sie die subjektiven Rechte nicht ändern oder beeinträchtigen, die die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften den einzelnen einräumen und die von den innerstaatlichen Gerichten auch bei Vorliegen einer abweichenden mit Gründen versehenen Stellungnahme zu schützen sind.

b) Mit Wirkung vom 1. Januar 1962 ist es den Mitgliedstaaten nach Artikel 95 EWG-Vertrag untersagt, auf ein eingeführtes Erzeugnis wie auch immer geartete inländische Abgaben zu erheben, die höher sind als diejenigen, die auf gleichartige inländische Erzeugnisse erhoben werden. Das in Artikel 95 verankerte steuerliche Diskriminierungsverbot kennt weder Abweichungen noch Ausnahmen.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 10. Februar 1981 haben die Firmen Essevi und Salengo, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Scalzo, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Herrn Marcello Conti, und die Kommission, vertreten durch Herrn Antonino Abate, mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. April 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Corte d'appello Mailand hat mit zwei Beschlüssen vom 19. Februar 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juni 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Artikel 95 und 169 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um feststellen zu können, ob die Beibehaltung einer differenzierenden Besteuerung von Branntwein durch den italienischen Gesetzgeber mit dem Vertrag vereinbar ist.

2 Wie sich aus den Akten ergibt, führte die eine der beiden im Ausgangsverfahren klagenden Firmen in der Zeit vom 1. März 1962 bis 1. Dezember 1967 und die zweite in der Zeit vom 18. April 1960 bis 25. Oktober 1961 Cognac französischen Ursprungs ein, für den sie die gesetzlich für Äthylalkohol der ertsten Kategorie festgelegten Abgaben entrichteten; dabei handelt es sich um Branntwein, der bestimmte Anforderungen an Herkunft und Herstellung nicht erfüllt oder der außerhalb des italienischen Hoheitsgebiets erzeugt wird und dessen Erzeugung daher nicht kontrolliert werden kann.

3 Die Klägerinnen im Ausgangsverfahren erhoben vor dem Tribunale Mailand Klage auf Rückzahlung der entrichteten Abgaben; zur Begründung machten sie die Verletzung von Artikel 95 EWG-Vertrag während der vorstehend genannten Zeiträume geltend. Mit Urteilen vom 26. Januar und 1. Juni 1978 wurde die italienische Finanzverwaltung zur Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Abgaben verurteilt.

4 Am 31. August 1978 legte die Verwaltung gegen diese Urteile Berufung ein. Dabei stützte sie sich auf die Rechtsprechung der Corte Suprema di cassazione, die mit Urteilen Nrn. 1317, 1318 und 1321 vom 1. März 1979 festgestellt hatte, daß das beanstandete Besteuerungssystem im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht rechtmäßig sei. Im Berufungsverfahren machte die Verwaltung geltend, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften habe der Italienischen Republik mit einer Stellungnahme vom 28. Februar 1979 die Möglichkeit zugestanden, die Abgabe als Instrument ihrer Agrarpolitik auf dem Branntweinsektor anzuwenden und das beanstandete differenzierende Besteuerungssystem vorläufig beizubehalten. In dieser Stellungnahme habe die Kommission diese Regelung ausdrücklich als eine mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbare Beihilfe anerkannt, so daß die Staatsabgabe zu Recht auf die aus Frankreich eingeführten alkoholischen Erzeugnisse erhoben worden sei.

5 Nach Ansicht der Corte d'appello erschöpfen die vorstehend angeführten Gesichtspunkte das ihr unterbreitete Problem nicht. Zwar habe die Kommission mit ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 1969 Italien die Möglichkeit zugestanden, die strittige Steuerregelung als Instrument seiner Agrarpolitik beizubehalten und anzuwenden, doch hätten sich seitdem einige neue Gesichtspunkte ergeben. Das Gericht nennt in diesem Zusammenhang das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1969 in der Rechtssache 16/69 (Kommission/Italien, Slg. 1969, 377), in dem festgestellt worden ist, daß Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Sinne des Vertrages sind, das Urteil vom 10. Dezember 1974 in der Rechtssache 48/74 (Charmasson, Slg. 1974, 1383), in dem der Gerichtshof erkannt hat, daß Handelshindernisse zwischen den Mitgliedstaaten nach Ablauf der Übergangszeit auch dann mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, wenn diese Hindernisse Teil einer nationalen Marktordnung sind, und schließlich die am 31. Juli 1978 an die Italienische Republik gerichtete mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission zu einer differenzierenden Besteuerung sowohl bei Anwendung der Staatsabgabe als auch der Herstellungssteuer.

6 In Anbetracht dieser neuen Gesichtspunkte und des Vorbringens der Verwaltung im Berufungsverfahren ersucht die Corte d'appello den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

— Welche Wirkung kommt den an die Italienische Republik gerichteten Stellungnahmen der Kommission nach Artikel 169 EWG-Vertrag vom 28. Februar 1969 und 31. Juli 1978 zu? Hat Italien dadurch gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen, daß es auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Branntwein aus Wein eine Abgabenregelung anwendet, in deren Rahmen die Staatsabgabe in Höhe von 60000 Lire je Hektoliter Weingeist (90000 Lire seit März 1976) erhoben wird, die für gleichartige inländische Erzeugnisse weder vorgesehen ist noch erhoben wird?

— Ist es nach Beginn der zweiten Stufe, dem nach Artikel 95 Absatz 3 spätesten Zeitpunkt für die Aufhebung innerstaatlicher Bestimmungen, die dem in Artikel 95 Absätze 1 und 2 aufgestellten Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung entgegenstehen, zulässig, daß Italien in Abweichung hiervon eine bereits bestehende Diskriminierung eingeführten Branntweins aus Wein beibehält?

Zum Sachverhalt der Rechtssachen

7 Wie sich aus den dem Gerichtshof von der italienischen Regierung vorgelegten Unterlagen ergibt, richtete die Kommission am 8. Mai 1968 ein Schreiben mit folgendem Wortlaut an das italienische Außenministerium :

Ich bitte Sie, der italienischen Regierung nachstehende Ausführungen zur Branntweinbesteuerung zur Kenntnis zu bringen.

Nach den italienischen Rechtsvorschriften im Bereich der Branntweinbesteuerung werden auf Branntwein eine Staatsabgabe in Höhe von 60000 Lire/hl Weingeist und eine Herstellungssteuer in Höhe von 60000 Lire/hl Weingeist erhoben. Zugunsten bestimmter Erzeugnisse, darunter Branntwein aus Wein und aus Trester, sind zahlreiche Ermäßigungen vorgesehen. Diese Branntweine sind von der Staatsabgabe befreit; die Herstellungssteuer wird auf Branntwein aus Wein bis zu einem Betrag von 53000 Lire/hl und auf Branntwein aus Trester bis zu einem Betrag von 50000 Lire/hl erhoben.

Dagegen werden die Staatsabgaben auf eingeführten Branntwein aus Wein und aus Trester bis zu einem Betrag von 60000 Lire/hl Weingeist und die Herstellungssteuer bis zu einem Betrag von 60000 Lire/hl Weingeist erhoben.

Diese differenzierende, eingeführte Erzeugnisse benachteiligende Regelung läuft Artikel 95 EWG-Vertrag zuwider ...

Mit Schreiben vom 4. November 1965 hat die Kommission der italienischen Regierung bereits ihre Auffassung über diese Fragen zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben der italienischen Ständigen Vertretung vom 12. Februar 1966 hat die italienische Regierung der Kommission ihre Ansicht mitgeteilt. Nach Auffassung der italienischen Regierung dient die differenzierende Besteuerung im Branntweinbereich dem Ziel, die Koexistenz der verschiedenen Ausgangsstoffe für die Branntweinherstellung zu ermöglichen und dadurch den Absatz bestimmter, der landwirtschaftlichen Branntweinerzeugung dienender Ausgangsstoffe sicherzustellen. Folglich könne die Abschaffung dieser differenzierenden Regelung erst für den Zeitpunkt vorgesehen werden, zu dem die italienischen landwirtschaftlichen Interessen auf diesem Sektor im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik im Branntweinbereich Berücksichtigung gefunden hätten. Zudem bestehe in anderen Mitgliedstaaten eine mindestens ebenso schwerwiegende Diskriminierung, so etwa die Diskriminierung, die sich in Frankreich und Deutschland aus den dort bestehenden Monopolen ergebe.

Die Kommission möchte nicht völlig in Abrede stellen, daß der Branntwein für die italienische Landwirtschaft Probleme aufwirft. Sie stellt daher fest, daß die in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene und sich aus der Anwendung der Staatsabgabe ergebende differenzierende Besteuerung vorläufig bestehen bleiben kann, da die Staatsabgabe in gewissem Sinne das Instrument der italienischen Agrarpolitik im Branntweinsektor bildet, das Branntwein jeglichen Ursprungs unabhängig vom Preis des Ausgangsstoffes eine Absatzmöglichkeit auf dem Markt verschafft.

Die landwirtschaftlichen Erfordernisse rechtfertigen jedoch nicht alle vorstehend erwähnten Unterschiede in der Besteuerung einheimischer und eingeführter Erzeugnisse; die Bedürfnisse der Landwirtschaft werden bereits durch die Staatsabgabe berücksichtigt, die allein auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird. Demgemäß können agrarpolitische Gesichtspunkte nicht auch für die Herstellungssteuer angeführt werden, um die differenzierende Besteuerung zum Nachteil eingeführten Branntweins aus Wein und aus Trester sowie eingeführter, Wermut und Marsala gleichartiger Erzeugnisse zu rechtfertigen.

Aus diesen Gründen stellt die Kommission fest, daß die Italienische Republik, was die Ermäßigung der Herstellungssteuer auf Branntwein aus Wein und aus Trester und die Ermäßigung der Herstellungssteuer auf zur Herstellung von Wermut und Marsala verwendeten Branntwein angeht, gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat. Daher fordert die Kommission die Regierung der Italienischen Republik gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag auf, sich binnen einer Frist von einem Monat ab Empfang dieses Schreibens zu Vorstehendem zu äußern. Die Kommission behält sich vor, nach Kenntnisnahme von dieser Äußerung erforderlichenfalls die mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 abzugeben.

8 Da die italienische Regierung den Ersuchen der Kommission nicht nachkam, gab diese am 28. Februar 1969 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag zu den Branntweinverbrauchssteuern mit folgendem Wortlaut ab :

In Italien werden auf inländischen Branntwein die Staatsabgabe in Höhe von 60000 Lire/hl Weingeist und die Herstellungssteuer in Höhe von 60000 Lire/hl Weingeist erhoben. Das Gesetz sieht zahlreiche Ermäßigungen vor, und zwar insbesondere für Branntwein aus Wein und aus Trester, der von der Staatsabgabe befreit ist; die Herstellungssteuer wird auf Branntwein aus Wein in Höhe von 53000 Lire/hl und auf Branntwein aus Trester in Höhe von 50000 Lire/hl Weingeist erhoben.

Nach Italien eingeführter Branntwein aus Wein und aus Trester unterliegt dagegen der Staatsabgabe in Höhe von 60000 hl/Weingeist und der Herstellungssteuer in Höhe von 60000 hl/Weingeist...

Bereits im November 1965 hat die Kommission die italienische Regierung auf den diskriminierenden Charakter dieser Regelung aufmerksam gemacht.

In der Folge hat die Kommission mit Schreiben vom 8. Mai 1968 das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag wegen Verletzung von Artikel 95 EWG-Vertrag eingeleitet. Mit Schreiben der italienischen Ständigen Vertretung vom 23. Juli 1968 hat die italienische Regierung der Kommission mitgeteilt, daß sie nicht die Absicht habe, die in Rede stehende differenzierende Besteuerung abzuschaffen, solang keine Änderung der in Deutschland und Frankreich bestehenden staatlichen Monopole erfolgt sei und solange keine gemeinsame Agrarpolitik für diesen Sektor bestehe ...

Das Vorbringen der italienischen Regierung ist mit Ausnahme eines Punktes nicht geeignet, den von der Kommission in ihrem Schreiben vom 8. Mai 1968 eingenommenen Standpunkt zu erschüttern. Vor allem sei darauf hingewiesen, daß die Mitgliedstaaten keinesfalls gleichartige Vertragsverstöße anderer Mitgliedstaaten anführen können, um sich den für sie aus den Vertragsbestimmungen ergebenden Verpflichtungen zu entziehen.

Was das Argument angeht, Italien führe seine Agrarpolitik im Branntweinbereich mit Hilfe der Abgabe durch und könne seine Haltung erst im Rahmen der Schaffung einer gemeinsamen Politik im Branntweinbereich ändern, hat die Kommission in dem genannten Schreiben vom 8. Mai 1968 Italien bereits zugestanden, daß es die Abgabe in der Tat als Instrument seiner Agrarpolitik auf diesem Sektor anwenden und die differenzierende Besteuerung bis zu einem Betrag von 60000 Lire/hl Weingeist, die sich aus der Anwendung der Staatsabgabe ergibt, in diesem Rahmen vorläufig beibehalten kann. Diese Differenzierung ermöglicht es, die verschiedenen Branntweinarten unabhängig von ihren Gestehungskosten zu einem mehr oder weniger einheitlichen Preis abzusetzen.

9 Im Anschluß an diese mit Gründen versehene Stellungnahme stellte die Kommission im Hinblick auf verschiedene, nicht die Staatsabgabe betreffende Aspekte der Steuerregelung das Vorliegen einer Vertragsverletzung fest. Diese mit Gründen versehene Stellungnahme hat nicht zur Anrufung des Gerichtshofes geführt.

10 Am 31. Juli 1975 richtete die Kommission gemäß Artikel 169 Absatz 1 eine erneute Mitteilung an die italienische Regierung. Darin beanstandete sie unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung nach Artikel 95 die in Italien geltende Branntweinsteuerregelung im Hinblick auf die Herstellungssteuer sowie auf die gewöhnliche und die besondere Staatsabgabe; sie forderte die italienische Regierung auf, die sich aus dieser Regelung ergebende Diskriminierung aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Erzeugnisse zu beseitigen.

11 Da die italienischen Stellen dieser neuerlichen Aufforderung nicht zur vollen Zufriedenheit der Kommission nachkamen, gab diese am 31. Juli 1978 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur differenzierenden Besteuerung bei der Anwendung der Herstellungssteuer und der Staatsabgabe auf Branntwein ab. Auch nach dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme kam es nicht zur Anrufung des Gerichtshofes.

12 Vor dem Gerichtshof hat die italienische Regierung die Ansicht vertreten, die umstrittene Steuerregelung sei in Wahrheit nichts anderes als eine Beihilfe zugunsten der Landwirtschaft, die in Form eines der inländischen Erzeugung vorbehaltenen Steuervorteils gewährt werde. Diese Beihilferegelung sei durch die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 28. Februar 1969 bestätigt worden; in Ermangelung einer gegenteiligen Rechtshandlung bestehe diese Genehmigung noch immer fort und müsse daher von den nationalen Gerichten als rechtmäßig hingenommen werden. Selbst wenn eine Genehmigung fehle, könne diese Beihilfe als eine vor Inkrafttreten des Vertrages bestehende Beihilfe gemäß Artikel 93 beibehalten werden.

Zur Tragweite der Äußerungen und Stellungnahmen der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 169

13 Die Fragen der Corte d'appello zielen in erster Linie auf die Bestimmung der rechtlichen Tragweite und Verbindlichkeit der von der Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 EWG-Vertrag abgegebenen Stellungnahmen. Genauer gesagt geht es um die Frage, welche rechtliche Wirkung einer Zusicherung beigemessen werden kann, wie sie die Kommission in dem Schreiben, mit dem sie eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, und in der nach Artikel 169 EWG-Vertrag abgegebenen Stellungnahme erteilt hat, mit der sie Italien gestattet hat, eine als differenzierende Besteuerung bezeichnete Regelung vorläufig beizubehalten.

14 In Artikel 169 heißt es: Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Weiter ist dort bestimmt, daß die Kommission den Gerichtshof anrufen kann, wenn der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nachkommt.

15 Dieses Vorverfahren, das im allgemeinen Rahmen der der Kommission in Artikel 155 erster Gedankenstrich übertragenen Überwachungsaufgabe zu sehen ist, soll in erster Linie dem Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen Standpunkt zu rechtfertigen, und es der Kommission gegebenenfalls ermöglichen, den Mitgliedstaat zu veranlassen, freiwillig den Erfordernissen des Vertrages nachzukommen. Für den Fall, daß dieses Bemühen um eine Beilegung erfolglos bleibt, dient die mit Gründen versehene Stellungnahme der Bestimmung des Streitgegenstands.

16 Dagegen kann die Kommission mit den nach Artikel 169 abgegebenen Stellungnahmen oder mit anderen Äußerungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht die Rechte und Verpflichtungen eines Mitgliedstaats abschließend festlegen oder ihm Zusicherungen hinsichtlich der Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens mit dem Vertrag geben. Nach dem System der Artikel 169 bis 171 EWG-Vertrag können sich die Bestimmung der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und die Beurteilung ihres Verhaltens nur aus einem Urteil des Gerichtshofes ergeben.

17 Erst recht kann die Kommission mit ihren nach Artikel 169 abzugebenden Äußerungen und Stellungnahmen einen Mitgliedstaat nicht von der Beachtung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag entbinden. Insbesondere können derartige Zusicherungen die Bürger nicht daran hindern, die ihnen im Vertrag eingeräumten Rechte gegenüber möglicherweise gemeinschaftsrechtswidrigen gesetzgeberischen oder administrativen Maßnahmen eines Mitgliedstaats gerichtlich geltend zu machen.

18 Auf den ersten Teil der Vorlagefragen ist daher zu antworten, daß den von der Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag abgegebenen Stellungnahmen eine rechtliche Wirkung nur im Hinblick auf die Anrufung des Gerichtshofes im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren zukommt; durch Äußerungen im Rahmen dieses Verfahrens kann die Kommission einen Mitgliedstaat nicht von seinen Verpflichtungen entbinden oder die den einzelnen aus dem Vertrag zustehenden Rechte beschränken.

Zur Vereinbarkeit einer differenzierenden Branntweinbesteuerungsregelung mit Artikel 95

19 In ihrem zweiten Teil gehen die Vorlagefragen dahin, ob ein Mitgliedstaat auf aus anderen Mitgliedstaaten stammende alkoholische Erzeugnisse eine Abgabe erheben darf, von der gleichartige inländische Erzeugnisse ganz oder teilweise befreit sind.

20 Wie sich aus den Vorlagebeschlüssen ergibt, ist unstreitig, daß es sich bei dem eingeführten Erzeugnis (hier: Cognac französischen Ursprungs) und dem konkurrierenden inländischen Erzeugnis (hier: Branntwein aus Wein oder aus Trester) um gleichartige Erzeugnisse im Sinne von Artikel 95 handelt. Nach Angaben der italienischen Regierung beruht der zwischen beiden Waren bestehende Unterschied in der steuerlichen Behandlung darauf, daß eingeführter Branntwein, der als Branntwein der ersten Kategorie eingestuft wird, als solcher die volle Steuerlast trägt, während die entsprechenden inländischen Branntweine unter die Branntweine der zweiten Kategorie fallen, die von der Staatsabgabe befreit sind, da dieser Kategorie nur Branntweine zugeordnet werden können, deren Herstellung im Produktionsstadium auf italienischem Hoheitsgebiet kontrolliert werden kann.

21 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (s. zuletzt Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79, Chemial Farmaceutici S.p.A.) schränkt das Gemeinschaftsrecht beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung die Freiheit der Mitgliedstaaten nicht ein, für bestimmte Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien, etwa der verwendeten Ausgangsstoffe oder der angewandten Herstellungsverfahren, eine differenzierende Besteuerung einzuführen. Solche Differenzierungen sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind, und wenn kraft ihrer Ausgestaltung sichergestellt ist, daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen ist.

22 Wird jedoch die Gewährung einer Steuerbefreiung oder die Inanspruchnahme eines ermäßigten Steuersatzes von der Möglichkeit einer Kontrolle der Produktion im Inland abhängig gemacht, so liegt darin eine Voraussetzung, die gleichartige Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten denknotwendig nicht erfüllen können. Ein solches Erfordernis bewirkt, daß diese Erzeugnisse von vornherein von der Inanspruchnahme des betreffenden Steuervorteils ausgeschlossen werden und daß dieser der inländischen Erzeugung vorbehalten bleibt. Ein derartiges Besteuerungssystem ist daher diskriminierend und fällt unter das Verbot des Artikels 95.

23 Auf den zweiten Teil der vorgelegten Fragen ist sonach zu antworten, daß ein System der Besteuerung von Branntwein, nach dem ausschließlich der inländischen Erzeugung Steuerbefreiungen oder Ermäßigungen des Steuersatzes vorbehalten sind, eine nach Artikel 95 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung darstellt.

Zur zeitlichen Wirkung von Artikel 95 und zum Verhältnis zwischen dieser Bestimmung und den Beihilfevorschriften

24 In ihrem dritten Teil gehen die Vorlagefragen dahin, ob es einem Mitgliedstaat nach Ablauf der in Artikel 95 Absatz 3 festgelegten Frist gestattet werden kann, in Abweichung vom Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung eine bereits bestehende steuerliche Diskriminierung eingeführten Branntweins aus Wein beizubehalten.

25 Wie sich aus den Akten und aus dem Vorbringen der italienischen Regierung im Verfahren vor dem Gerichtshof ergibt, stellt sich für das vorlegende Gericht die Frage, ob die Ansicht, welche die Kommission in ihrem Schreiben vom 8. Mai 1968 und ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 28. Februar 1969 zur vorläufigen Beibehaltung der als differenzierende Besteuerung bezeichneten Regelung über die Staatsabgabe zum Ausdruck gebracht hat, möglicherweise als Genehmigung einer Beihilfe im Sinne der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag auch nach Ablauf der in Artikel 95 Absatz 3 gesetzten Frist gelten kann.

26 Artikel 95 Absatz 3 lautet: Spätestens mit Beginn der zweiten Stufe werden die Mitgliedstaaten die bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltenden Bestimmungen aufheben oder berichtigen, die den oben genannten Vorschriften entgegenstehen.

27 Gemäß dieser Bestimmung mußten die Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Dezember 1961 alles beseitigt haben, was in ihren Steuervorschriften und -praktiken mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 unvereinbar war. Seit diesem Zeitpunkt entfalten diese Bestimmungen sonach ihre volle Wirkung und können von den einzelnen gegenüber jedem Mitgliedstaat geltend gemacht werden.

28 Die vom italienischen Staat sowohl vor dem vorlegenden Gericht wie auch vor dem Gerichtshof vertretene Ansicht, die von der Kommission im Schreiben vom 8. Mai 1968 und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 28. Februar 1969 ausgesprochene Ausnahme stelle die Genehmigung einer Beihilfe im Sinne des Vertrages dar, ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht haltbar. Insoweit genügt der Hinweis, daß ein Mitgliedstaat Beihilfen nach dem System des Vertrages nicht in Form steuerlicher Diskriminierungen aus anderen Mitgliedstaaten stammender Erzeugnisse einführen oder genehmigen darf.

29 Auf den dritten Teil der Vorlagefragen ist somit zu antworten, daß der in den ersten beiden Absätzen des Artikels 95 EWG-Vertrag aufgestellte Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäß Absatz 3 dieses Artikels seine Wirkungen seit dem 1. Januar 1962 voll entfaltet; einem Mitgliedstaat konnte es nicht mehr gestattet werden, nach diesem Zeitpunkt eine bereits bestehende steuerliche Diskriminierung in der für die Einfuhr von aus anderen Mitgliedstaaten stammendem Branntwein geltenden Regelung beizubehalten.

Zur zeitlichen Wirkung des vorliegenden Urteils

30 In ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen hat die italienische Regierung den Gerichtshof ersucht, die Tragweite seines Urteils für den Fall, daß er die Unwirksamkeit der Äußerungen der Kommission zur Anwendung des Verbots des Artikels 95 feststellen sollte, auf etwa in der Zukunft zu Unrecht erfolgende Besteuerungsvorgänge zu beschränken, für die Vergangenheit dagegen die von der Kommission gewährte Ausnahme als in ihren Wirkungen endgültig zu bestätigen.

31 Hierzu stützt sie sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455), in dem sich der Gerichtshof auf der Grundlage des allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit für befugt erklärt habe, ausnahmsweise die Möglichkeit der Betroffenen einzuschränken, sich auf seine Urteile zu berufen. Zu diesen Erwägungen komme im vorliegenden Fall die Notwendigkeit, das berechtigte Vertrauen zu schützen, das die italienische Regierung in die Rechtmäßigkeit einer steuerlichen Maßnahme habe setzen können, die von der Exekutive der Gemeinschaft ausdrücklich genehmigt worden sei.

32 Zum anderen weist die italienische Regierung darauf hin, daß die strittigen Abgaben von den Importeuren auf den Handel abgewälzt worden seien, so daß ihre Rückerstattung eine schwere Belastung für die italienischen öffentlichen Finanzen ohne irgendeinen entsprechenden Vorteil für die Verbraucher nach sich ziehen würde, die allein letztlich durch die in Rede stehende steuerliche Maßnahme getroffen worden seien.

33 Zum ersten Argument ist festzustellen, daß die einschlägige Vertragsbestimmung, nämlich Artikel 95, und die Frage ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit Gegenstand einer weit zurückreichenden, umfangreichen und mannigfaltigen Rechtsprechung sind, die keinen Zweifel über die Tragweite dieser Bestimmung bestehen läßt. Bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 2 und 3/62 (Kommission/Großherzogtum Luxemburg und Königreich Belgien, Slg. 1962, 867), d. h. zur Zeit der strittigen Abgabenzahlungen hat der Gerichtshof die dieser Vertragsbestimmung innewohnenden strengen Anforderungen betont.

34 Was die steuerlichen Maßnahmen angeht, die den Gegenstand des Rechtsstreits bilden, ist darauf hinzuweisen, daß — auch wenn die Äußerungen der Kommission hierzu seit dem 4. November 1965 bei den italienischen Stellen den Anschein der Rechtmäßigkeit erwecken konnten — die Unsicherheiten, die seitdem sowohl auf der Ebene der Gemeinschaft als auch im innerstaatlichen Bereich hinsichtlich der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht aufgetreten sind, es ausschließen, daß die italienische Regierung sich im vorliegenden Fall auf den Grundsatz der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes berufen kann, um eine zeitliche Begrenzung der Tragweite des vorliegenden Urteils zu rechtfertigen.

35 Zu dem Argument, die Abgaben, deren Rückerstattung im Ausgangsverfahren streitig ist, seien auf die Verbraucher abgewälzt worden, ist festzustellen, daß es der Schutz der in diesem Bereich von der Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleisteten Rechte nicht erfordert, zu Unrecht erhobene Abgaben unter Bedingungen zurückzuerstatten, die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Berechtigten führen würden. Es steht den einzelstaatlichen Gerichten nach Gemeinschaftsrecht demnach frei, nach ihrem nationalen Recht den Umstand zu berücksichtigen, daß ohne rechtlichen Grund erhobene Abgaben in die Preise des abgabepflichtigen Unternehmens einfließen und auf die Abnehmer abgewälzt werden konnten (Urteil vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Amministrazione delle Finanze/Denkavit Italiana, Slg. 1980, 1205).

Kosten

36 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Corte d'appello Mailand mit Beschlüssen vom 19. Februar 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Den von der Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag abgegebenen Stellungnahmen kommt eine rechtliche Wirkung nur im Hinblick auf die Anrufung des Gerichtshofes im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren zu. Durch Äußerungen im Rahmen dieses Verfahrens kann die Kommission einen Mitgliedstaat nicht von seinen Verpflichtungen entbinden oder die den einzelnen aus dem Vertrag zustehenden Rechte beschränken.

2. Ein System der Besteuerung von Branntwein, nach dem ausschließlich der inländischen Erzeugung Steuerbefreiungen oder Ermäßigungen des Steuersatzes vorbehalten sind, stellt eine nach Artikel 95 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung dar.

3. Gemäß Artikel 95 Absatz 3 EWG-Vertrag entfaltet der in den ersten beiden Absätzen dieses Artikels aufgestellte Grundsatz der Nichtdiskriminierung seine Wirkungen seit dem 1. Januar 1962 voll. Einem Mitgliedstaat konnte es nicht mehr gestattet werden, nach diesem Zeitpunkt eine bereits bestehende steuerliche Diskriminierung in der für die Einfuhr von aus anderen Mitgliedstaaten stammendem Branntwein geltenden Regelung beizubehalten.