Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 02.06.1981 – C-78/81
ECLI:EU:C:1981:126
In den Rechtssachen 78/81 und 78/81 R
Giorgio Bernardi, Kläger,
gegen
Europäisches Parlament, beklagte Partei.
Mit Schreiben vom 8. Mai 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Mai 1981, hat der Kläger dem Gerichtshof mitgeteilt, daß er in diesen Rechtssachen seine Klage und seinen Antrag zurücknimmt.
Mit Schreiben vom 25. Mai 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Mai 1981, hat die beklagte Partei dem Gerichtshof ihr Einverständnis mit der Rücknahme der Klage und des Antrags mitgeteilt.
Gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, es sei denn, daß die Rücknahme durch das Verhalten der anderen Partei gerechtfertigt ist. Stellt die andere Partei jedoch keinen entsprechenden Antrag, so werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Da die beklagte Partei keine Kostenanträge gestellt hat, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter A. Touffait und U. Everling,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
beschlossen:
1. Die Rechtssachen 78/81 und 78/81 R werden im Register des Gerichtshofes gestrichen.
2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.