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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.06.1981 – C-167/80

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:131

In der Rechtssache 167/80

Dunstan Curtis, früherer Generalsekretär der Konservativen Fraktion des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Penbryn Hall, Montgomery, Powys, Wales, Prozeßbevollmächtigter: Barrister Francis Jacobs, Middle Temple, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr G. W. Clarke, 3, rue Dante, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Anthony McClellan als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, 93, avenue Brillat-Savarin, 1050 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

und

Europäisches Parlament, vertreten durch den Generaldirektor für Verwaltung, Personal und Finanzen Francesco Pasetti-Bombardella als Bevollmächtigten, Beistand: Barrister Sir Derek Walker-Smith, Zustellungsanschrift: Sekretariat des Europäischen Parlaments, Postfach 1601, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidungen, mit denen die vom Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegten Beschwerden in bezug auf die Anwendung der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Änderung des Beamtenstatuts hinsichtlich der zu verwendenden Währungsparitäten sowie der auf die Dienst-und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten (ABl. 1978, L 369) auf seinen Fall zurückgewiesen wurden,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger ist bereits Partei in einem Verfahren, das dieselbe Frage betrifft und derzeit beim Gerichtshof anhängig ist (Rechtssache 154/79, Stephen Biller u. a. /Europäisches Parlament), das jedoch vor der Mitteilung eingeleitet wurde, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist.

Mit der Mitteilung, einem vom Leiter der Abteilung Gehälter, Versorgung, sonstige Zulagen unterzeichneten Schreiben vom 22. Oktober 1979, wurde der Kläger davon unterrichtet, daß der Betrag seines Ruhegehalts gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 3085/78 des Rates ab Oktober 1979 um 10 °/o monatlich gekürzt werde und ab Juli 1980 8398 BFR betragen werde.

Mit Schreiben vom 8. Januar 1980 legte der Kläger bei der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde gegen die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 des Rates und die Mitteilung vom 22. Oktober 1979 über die Anwendung der Verordnung Nr. 3085/78 des Rates ein.

Am selben Tag legte der Kläger eine gleichlautende Beschwerde beim Parlament ein. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage vor dem Gerichtshof hatte der Kläger keine Antwort auf diese Beschwerden erhalten. Nach Auffassung des Klägers sind sie als stillschweigend zurückgewiesen anzusehen.

Beide Beklagten haben gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung eine prozeßhindernde Einrede erhoben.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung über die Frage der Zulässigkeit einzutreten.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 für unanwendbar zu erklären;

2. hilfsweise, die Mitteilung vom 22. Oktober 1979 und/oder die seine Beschwerde zurückweisende (n) Entscheidungen) der beklagten Partei(en) aufzuheben;

3. die beklagte(n) Parteiei(en) zu verurteilen, dem Kläger die Beträge, die er erhalten hätte, wenn sein Ruhegehalt nicht aufgrund der genannten Verordnungen gekürzt worden wäre, nebst Zinsen zu einem Zinssatz, der den amtlichen Diskontsatz des Vereinigten Königreichs um 1 % übersteigt, oder aber zu einem anderen vom Gerichtshof festzusetzenden Zinssatz zu zahlen;

4. jedenfalls der (den) beklagten Partei(en) die Kosten aufzuerlegen.

Das Europäische Parlament beantragt,

1. die Klage als unzulässig abzuweisen;

2. dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

1. die Klage als unzulässig abzuweisen;

2. dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

III — Angriffs-und Verteidigungsmittel der Parteien

Der Kläger ist der Auffassung, die Mitteilung vom 22. Oktober 1979 und die seine Beschwerden zurückweisenden Entscheidungen seien rechtswidrig, da die Verordnungen selbst rechtswidrig seien. Die Gründe für die Rechtswidrigkeit der Verordnungen seien in der Rechtssache 154/79, Biller u. a./Europäisches Parlament, dargelegt. Der Kläger verweist den Gerichtshof hinsichtlich seines Vorbringens auf die Klageschrift und die Erwiderung in dieser Rechtssache.

Das Europäische Parlament trägt vor, daß zu dem Zeitpunkt, als der Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 1979 seine erste Beschwerde eingelegt habe, in Wirklichkeit keine ihn beschwerende Maßnahme vorgelegen habe. Die umstrittenen Verordnungen des Rates seien am 1. Januar 1979 in Kraft getreten und zum 1. April 1979 wirksam geworden; sie hätten jedoch auf den Kläger erstmals am 1. Oktober 1979 Anwendung gefunden.

Als der Kläger am 3. Oktober 1979 in der Rechtssache 154/79 Klage erhoben habe, sei die Viermonatsfrist, in der die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts auf die Beschwerde antworten müsse, noch nicht abgelaufen gewesen. Berücksichtigt man außerdem, daß der Kläger auf seine erste Beschwerde keine Antwort erhalten habe, so führe dies dazu, daß seine Klage in der Rechtssache 154/79 im Hinblick auf Artikel 91 des Statuts verfrüht gewesen sei.

Der Kläger habe am 16. Januar 1980 eine zweite Beschwerde eingelegt und am 18. Juli 1980 die vorliegende Klage erhoben, in der er im wesentlichen sein Vorbringen und seine Anträge aus der Rechtssache 154/79 wiederholt habe. Da die in der vorliegenden Klage aufgeworfenen Probleme praktisch dieselben seien wie die, um die es in der Rechtssache 154/79 gehe, beantragt das Europäische Parlament die Abweisung der Klage aus zwei Gründen:

Erstens verstoße das Vorgehen des Klägers gegen das in den Artikeln 90 und 91 des Statuts enthaltene Rechtsbehelfssystem, soweit er versuche, den Gerichtshof mit zwei aufeinanderfolgenden Klagen zu befassen, die dasselbe Ziel hätten. Zweitens entspreche seine Klage nicht Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung, wonach neue Angriffs-und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden könnten, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt würden, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten seien. Durch die Erhebung der vorliegenden Klage beabsichtigt der Kläger, mithilfe der Artikel 90 und 91 des Statuts den Sinn und Zweck der Vorschriften der Verfahrensordnung zu umgehen.

Das Europäische Parlament trägt mit seiner prozeßhindernden Einrede vor, die zweite Beschwerde des Klägers, die dem Parlament am 16. Januar 1980 zugegangen sei, sei nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des Artikels 90 des Statuts eingelegt worden. Die Beschwerde sei gegen das Schreiben der zuständigen Abteilung der Kommission vom 22. Oktober 1979 gerichtet. Dieses Schreiben stelle keine Maßnahme im Sinne des Artikels 91 des Statuts dar, da es lediglich die finanziellen Folgen der Anwendung der streitigen Verordnungen des Rates auf den Kläger erläutere. Die Frist für die Einlegung einer Beschwerde nach dem Artikel 90 habe zu laufen begonnen, als der Kläger das Schreiben vom 4. September 1979 erhalten habe, in dem bestätigt worden sei, daß die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 auf ihn anwendbar seien. Die zweite dem Europäischen Parlament zugegangene Beschwerde sei somit nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des Artikels 90 des Statuts eingelegt worden.

Der Kläger trägt in seiner Stellungnahme zu der vom Parlament erhobenen prozeßhindernden Einrede vor, er sei durch die Anträge der Beklagten selbst dazu veranlaßt worden, eine zweite Klage zu erheben. In der Rechtssache 154/79 habe das Parlament die Auffassung vertreten, daß die Klage unzulässig sei, da der Kläger nicht Verordnungen, sondern nur Einzelmaßnahmen anfechten könne. In der Rechtssache 153/79, Gordon Craigie Bowden u. a./Kommission, die den gleichen Gegenstand habe wie die Rechtssache 154/79, habe die Kommission vorgetragen, daß unter den gegebenen Umständen das richtige Vorgehen des Klägers darin bestünde, die erste monatliche Zahlung, die die Anwendung der beanstandeten Verordnungen ihm gegenüber verkörpere, anzufechten. Dies habe der Kläger im vorliegenden Fall getan. Er habe nicht den Ruhegehaltsstreifen von Oktober 1979 angefochten, der nur die Konsequenz der in Rede stehenden Entscheidung sei, sondern die eigentliche Entscheidung, die in dem Schreiben der Kommission vom 22. Oktober 1979 enthalten sei, das ihm gleichzeitig zugegangen sei. Denn offenkundig sie die Maßnahme, die der Kläger anfechten müsse, wenn das Schreiben, durch das ihm eine Entscheidung bekanntgegeben werde, zugleich mit dem Ruhegehaltsstreifen übersandt werde, die in dem Schreiben enthaltene Entscheidung (Urteil vom 8.Februar 1973 in der Rechtssache 56/72, Goeth/Kommission, Slg. 1973, 181).

Der Kläger vertritt die Auffassung, Artikel 42 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes sei auf die vorliegende Klage nicht anwendbar, da es sich um ein neues Verfahren handele. Dieses habe die Aufhebung einer Entscheidung zum Ziel, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift in der Rechtssache 154/79 noch nicht erlassen worden sei.

Der Kläger wendet sich gegen das Vorbringen des Europäischen Parlaments, die Klage sei verspätet erhoben worden, da sie gegen das Schreiben der Kommission vom 4. September 1979 hätte gerichtet werden müssen. Dieses Schreiben habe keine Angaben darüber enthalten, wie die angegriffenen Verordnungen auf den Kläger hätten angewandt werden müssen. Entscheidend sei das Schreiben vom 22. Oktober 1979. Selbst wenn das Schreiben vom 4. September 1979 Angaben darüber enthalten hätte, welche Auswirkungen die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 auf das Ruhegehalt des Klägers hätten, so hätte der Kläger dieses Schreiben nicht anfechten können, da es eine Erläuterung und nicht eine beschwerende Maßnahme dargestellt habe (Urteil vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 32/68, Grasselli/Kommission, Slg. 1969, 505).

Die Kommission macht mit ihrer prozeßhindernden Einrede geltend, die Klage sei aus zwei Gründen unzulässig:

Die Kommission sei nicht die zuständige Anstellungsbehörde, da der Kläger als Bediensteter auf Zeit des Europäischen Parlaments diesem Organ angehöre;

die Klage sei nicht gegen eine beschwerende Maßnahme gerichtet. Die einzige beschwerende Maßnahme sei der Ruhegehaltsstreifen für Oktober 1979; der Kläger habe jedoch nicht die Aufhebung dieser Maßnahme beantragt.

Die Kommission trägt vor, die Klage könne nur gegen das Europäische Parlament gerichtet werden, da der Kläger bei diesem Organ beschäftigt sei (Urteil vom 7. April 1965 in der Rechtssache 28/24, Müller/Rat der EWG und Rat der EAG, Slg. 1965, 324). Artikel 40 des Anhangs VIII des Statuts bestimme:

Die Feststellung des Ruhegehalts.. obliegt dem Organ, dem der Beamce zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst angehörte.

Zwar rühre das Schreiben vom 22. Oktober 1979 von der Kommission her; dies bedeute jedoch nicht, daß die Kommission die Anstellungsbehörde sei. Nach Artikel 45 des Anhangs VIII des Statuts würden die Bezüge im Namen der Gemeinschaften durch das Organ gewährt, das von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen bestimmt worden sei. Aus dem Haushaltsplan ergebe sich, daß das Organ, das für die Auszahlung aller von den verschiedenen Organen der Gemeinschaften zu zahlenden Ruhegehälter bestimmt worden sei, die Kommission sei.

Somit habe die Kommission in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigte des Parlaments die Abrechnung der Ruhegehälter für alle von den Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 betroffenen ehemaligen Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften erstellt.

Der Kläger begehre die Aufhebung des Schreibens vom 22. Oktober 1979, durch das die Kommission ihm in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigte des Parlaments eine Abrechnung über den zukünftigen Betrag seines Ruhegehalts übermittelt habe. Dieses Schreiben stelle keine den Kläger beschwerende Maßnahme im Sinne des Artikels 91 Absatz 1 des Statuts dar. Die den Kläger beschwerende Maßnahme sei sein Ruhegehaltsstreifen für Oktober 1979, aus dem sich aus der Anwendung der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 ergebende Kürzung seines Ruhegehalts erstmals ersichtlich gewesen sei. Der Kläger hätte seine Klage gegen diesen Ruhegehaltsstreifen richten müssen.

Der Kläger könne die Abweisung seiner Klage als unzulässig nicht dadurch verhindern, daß er vortrage, diese sei auch auf die Unanwendbarkeitserklärung der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 gerichtet. Ein solcher Antrag könne nur auf Artikel 184 EWG-Vertrag gestützt werden, der keinen selbständigen Rechtsbehelf zum Gerichtshof darstelle. Der Hauptzweck des Artikels 184 bestehe darin, es einer Partei zu ermöglichen, unter Außerachtlassung der Zweimonatsfrist des Artikels 173 jederzeit die Unanwendbarkeit einer Verordnung des Rates geltend zu machen, sofern dies im Rahmen eines aufgrund einer anderen Vorschrift des Vertrages ordnungsgemäß vor dem Gerichtshof eingeleiteten Verfahrens geschehe (Urteil vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 31 und 32/62, Milchwerke H. Wöhrmann und Sohn und A. Lütticke/Kommission, Slg. 1962, 1029; Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthai/Kommission, Slg. 1979, 777). Im vorliegenden Fall könne die Klage nicht auf Artikel 179 EWG-Vertrag gestützt werden, da sie gegen eine Maßnahme gerichtet sei, die den Kläger nicht beschwere. Eine Verordnung des Rates könne nicht als eine die betreffende Person beschwerende Maßnahme angesehen werden (Beschluß vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 48/79, Ooms/Kommission, Slg. 1979, 3121).

Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß seine Klage auf die Aufhebung einer stillschweigenden Zurückweisung seiner Beschwerde gerichtet sei. Eine solche Zurückweisung, die nur bestätigenden Charakter habe, stelle ebenfalls keine beschwerende Maßnahme dar. Der Kläger vertritt in seiner Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen prozeßhindernden Einrede die Auffassung, diese greife nicht durch.

Zwar sei die Kommission nicht die Anstellungsbehörde; es gebe jedoch keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die besage, daß eine Klage nur gegen die Anstellungsbehörde gerichtet werden könne. Jedenfalls werde eine Klage nicht gegen eine Anstellungsbehörde gerichtet, sondern müsse gegen ein Organ erhoben werden. Das zuständige Organ sei das, von dem die beschwerende Maßnahme herrühre, d. h. im vorliegenden Fall die Kommission.

Der Kläger räumt ein, daß die Feststellung des Ruhegehalts dem Organ obliege, dem der Beamte zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst angehört habe. Er wende sich jedoch nicht gegen die Feststellung seines Ruhegehalts, sondern seine Klage richte sich gegen eine Entscheidung, durch die sein Ruhegehalt gekürzt worden sei und die ihm von der Kommission mitgeteilt worden sei.

Er fechte zu Recht die Entscheidung an, die ihm durch ein Schreiben bekanntgegeben worden sei, das ihm zur gleichen Zeit übersandt worden sei wie die erste monatliche Ruhegehaltsabrechnung, und wende sich nicht gegen die Abrechnung selbst.

IV — Mündliches Verfahren

Die Parteien haben in den Sitzungen vom 19. und 20. Februar 1981 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Mai 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger, ehemaliger Bediensteter auf Zeit des Europäischen Parlaments, hat mit Klageschrift, die am 18. Juli 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts Klage gegen das Europäische Parlament und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhoben, mit der er beantragt,

1. die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 für auf ihn nicht anwendbar zu erklären;

2. hilfsweise, die Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 1979, durch die festgelegt wurde, auf welche Weise das Ruhegehalt des Klägers mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 gekürzt werden sollte, sowie die stillschweigenden Entscheidungen der Beklagten, durch die die am 8. Januar 1980 nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingelegten Beschwerden des Klägers zurückgewiesen wurden, aufzuheben;

3. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Beträge, die er erhalten hätte, wenn sein Ruhegehalt nicht aufgrund der genannten Verordnungen gekürzt worden wäre, nebst Zinsen zu einem Zinssatz, der den amtlichen Diskontsatz des Vereinigten Königreichs um 1 % übersteigt, oder aber zu einem anderen vom Gerichtshof festzusetzenden Zinssatz zu zahlen;

4. den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

2 Die Artikel 63 und 64 des Beamtenstatuts lauteten in ihrer bis Ende 1978 geltenden Fassung wie folgt: Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berechnet, die am 1. Januar 1965 gegolten haben. Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf belgische Franken lauten, wird ... ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt ... Am 1. Januar 1962 beträgt der Berichtigungskoeffizient für die Dienstbezüge der an den vorläufigen Sitzen der Gemeinschaften tätigen Beamten 100 v. H.

3 Artikel 82 des Statuts bestimmt: „Die Versorgungsbezüge [der ehemaligen Beamten] werden nach der Grundgehaltstabelle festgesetzt, die am ersten Tag des Monats gilt, für den die Versorgungsbezüge erstmalig zu zahlen sind. Sie unterliegen einem Berichtigungskoeffizienten, der gemäß Artikel 64 und 65 Absatz 2 für das Land der Gemeinschaften, in dem der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz zu nehmen erklärt, festgesetzt wird ...

4 Artikel 45 Absatz 3 des Anhangs VIII (Versorgungsordnung) lautet: Die Bezüge können nach Wahl des Empfangsberechtigten in der Währung seines Herkunftslandes, seines Aufenthaltslandes oder des Sitzlandes des Organs, dem der Beamte angehört hat, gezahlt werden; die einmal getroffene Wahl gilt für mindestens zwei Jahre.

5 Der Rat erließ am 21. Dezember 1978 die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3085/78 (ABl. L 369, S. 6), deren Artikel 1 bestimmt, daß Artikel 63 des Statuts folgende Fassung erhält:

Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.

Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Wechselkurse berechnet, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 1978 angewandt worden sind.

Dieser Zeitpunkt wird anläßlich der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 geändert; der Rat beschließt dabei auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des EWG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des Euratom-Vertrags vorgesehenen qualifizierten Mehrheit.

Unbeschadet der Anwendung der Artikel 64 und 65 werden die gemäß diesen Artikeln festgesetzten Berichtigungskoeffizienten im Falle einer Änderung des genannten Zeitpunkts vom Rat angepaßt; hierbei berichtigt der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 3 die Auswirkungen der Veränderung des belgischen Franken im Verhältnis zu den Wechselkursen im Sinne des Absatzes 2.

6 Nach Artikel 4 der Verordnung tritt diese am 1. Januar 1979 in Kraft; sie gilt mit Wirkung vom 1. April 1979. Für Ruhegehälter und Vergütungen, deren Nettobetrag sich gegenüber dem bisherigen System verringert, gilt diese Verordnung jedoch erst ab 1. Oktober 1979. Nach diesem Zeitpunkt wird der Unterschied zwischen den sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Nettobeträgen und den im September 1979 bezogenen Nettobeträgen monatlich um ein Zehntel verringert.

7 Am 21. Dezember 1978 erließ der Rat außerdem die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3086/78 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst-und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwendenden Währungsparitäten. In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung wird unter anderem der gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts auf die Versorgungsbezüge anzuwendende Berichtigungskoeffizient für das Vereinigte Königreich auf 62,5 festgesetzt.

8 Mit Schreiben vom 22. Oktober 1979 teilte die Kommission, die von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen der Gemeinschaften zur Gewährung der Versorgungsbezüge bestimmt worden ist, dem Kläger mit, daß sein Ruhegehalt gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 3085/78 von 18256 BFR im Oktober 1979 auf 8398 BFR im Juli 1980 verringert werde und daß dieser letztere Betrag durch eine progressive Kürzung erreicht werde.

9 Der Kläger legte gegen diese Mitteilung gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts mit Schreiben vom 8. Januar 1980 Beschwerden beim Europäischen Parlament und bei der Kommission ein. Da er auf diese Beschwerden keine Antwort erhielt, hat er die vorliegende Klage erhoben.

Zu der prozeßhindernden Einrede der Kommission

10 Die Kommission hat mit Schriftsatz vom 30. September 1980 gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung eine prozeßhindernde Einrede erhoben. Nach ihrer Auffassung ist die Klage unzulässig, erstens weil die Kommission nicht die Anstellungsbehörde sei und zweitesn weil die Klage nicht gegen eine beschwerende Maßnahme gerichtet sei. Klagen gemäß Artikel 91 seien gegen die Anstellungsbehörde zu richten. Nach Artikel 40 des Anhangs VIII des Statuts obliege die Feststellung des Ruhegehalts dem Organ, dem der Beamte zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst angehört habe, im vorliegenden Fall dem Europäischen Parlament. Die Kommission erstelle nach Artikel 45 des Anhangs VIII des Statuts nur in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigte des Parlaments für alle von der Neuregelung betroffenen ehemaligen Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften die Abrechnung über das ihnen künftig zustehende Ruhegehalt. Die Mitteilung vom 22. Oktober 1979 stelle keine beschwerende Maßnahme im Sinne des Statuts dar; die beschwerende Maßnahme, gegen die der Kläger hätte klagen müssen, sei vielmehr der Ruhegehaltsstreifen für Oktober 1979.

11 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11. November 1980 beantragt, die Einrede zu verwerfen, hilfsweise, die Entscheidung über die Zulässigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorzubehalten. Nach seiner Auffassung richtet sich die Klage gegen die ihm durch die Kommission mitgeteilte Entscheidung über die Kürzung seines Ruhegehalts. Außerdem sei oder enthalte die Mitteilung der Kommission die Maßnahme, mit der die beanstandeten Verordnungen auf ihn angewandt worden seien. Er könne also diese Maßnahme anfechten und sich dabei auf die Rechtswidrigkeit der Verordnungen berufen.

12 Das erste Argument der Kommission greift durch. Nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts kann die in Artikel 91 vorgesehene Klage nur gegen die Anstellungsbehörde, hier das Europäische Parlament, gerichtet werden. Die Klage gegen die Kommission ist daher unzulässig. Damit erübrigt sich die Prüfung des zweiten Arguments.

Zu der prozeßhindernden Einrede des Parlaments

13 Das Parlament hat mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1980 gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung eine prozeßhindernde Einrede erhoben. Der Kläger und elf Beamte des Parlaments hätten vor Ablauf der Viermonatsfrist, in der die Anstellungsbehörde nach Artikel 90 des Statuts eine Beschwerde des Klägers zu beantworten habe, Klage erhoben (Rechtssache 154/79). Der Kläger habe dann am 16. Januar 1980 eine zweite Beschwerde und am 18. Juli 1980 die vorliegende Klage eingereicht. Dieses Vorgehen verstoße erstens gegen das in den Artikeln 90 und 91 des Statuts enthaltene Rechtsbehelfssystem, da der Gerichtshof auf diese Weise mit zwei aufeinanderfolgenden Klagen befaßt werden könne, die denselben Gegenstand hätten. Zweitens widerspreche es Artikel 42 der Verfahrensordnung, wonach neue Anfgriffs-und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden könnten.

14 Im übrigen sei die am 16. Januar 1980 beim Parlament eingegangene Beschwerde verspätet. Sie hätte innerhalb einer Dreimonatsfrist eingelegt werden müssen, die zu dem Zeitpunkt begonnen habe, als der Kläger das Schreiben der Kommission vom 4. September 1979 erhalten habe, mit dem bestätigt worden sei, daß die genannten Verordnungen des Rates ab 1. Oktober 1979 auf den Kläger anwendbar seien.

15 Der Kläger wendet sich in seiner Stellungnahme zu der Einrede gegen das Vorbringen des Parlaments. Die vorliegende Klage stehe nicht im Widerspruch zu dem in den Artikeln 90 und 91 des Statuts enthaltenen Rechtsbehelfssystem. Das Parlament habe in der Rechtssache 154/79 die Unzulässigkeit der Klage mit der Begründung geltend gemacht, daß die Kläger nicht befugt seien, Verordnungen anzugreifen; sie dürften lediglich Einzelmaßnahmen anfechten und diese Situation nicht umkehren, indem sie eine Beschwerde einlegten, die sich gegen eine Verordnung richte. Folglich sei der Kläger völlig berechtigt, vorsorglich eine zweite Klage gegen die ihn betreffende Einzelmaßnahme zu erheben. Artikel 42 der Verfahrensordung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich um ein neues Verfahren handele.

16 Auch das zweite Argument sei nicht stichhaltig. Das Schreiben vom 4. September 1979 enthalte keinerlei Angaben darüber, wie die angegriffenen Verordnungen auf den Kläger anzuwenden gewesen seien. Es beschränke sich vielmehr darauf, den Erlaß der in Rede stehenden Verordnungen zu rechtfertigen. Entscheidend sei das Schreiben vom 22. Oktober 1979 gewesen, in dem bestimmt worden sei, daß das Ruhegehalt des Klägers gemäß diesen Verordnungen berechnet werde.

17 Die Einrede des Parlaments ist zu verwerfen. Vor allem steht das in den Artikeln 90 und 91 des Statuts enthaltene Rechtsbehelfssystem keineswegs der Erhebung einer zweiten Klage entgegen, die gegen eine beschwerende Maßnahme während eines Verfahrens über eine andere Klage erhoben wird, die gegen eine andere als die mit der zweiten Klage angefochtene Maßnahme gerichtet ist. Dies gilt um so mehr in einem Fall, in dem die erste Klage wegen verfrühter Erhebung für unzulässig erklärt werden könnte. Hinsichtlich der angeblich verspäteten Einlegung der Bescherde ist der Ansicht des Klägers beizupflichten, wonach das Schreiben vom 4. September keine Entscheidung darstellt. Die erste Entscheidung über die Anwendung der Verordnungen auf den Kläger war im Schreiben vom 22. Oktober 1979 enthalten. Die Klage gegen das Europäische Parlament ist somit zulässig.

Kosten

18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seiner Klage, soweit sie gegen die Kommission gerichtet ist, unterlegen ist, ist er zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Beamten ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gerichtet ist.

2. Die Klage ist zulässig, soweit sie gegen das Europäische Parlament gerichtet ist; das schriftliche Verfahren wird hinsichtlich der Hauptsache fortgesetzt.

3. Der Kläger trägt im Rechtsstreit mit der Kommission seine eigenen Kosten.

4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zwischen dem Kläger und dem Europäischen Parlament bleibt vorbehalten.