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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.06.1981 – C-126/80

ECLI:EU:C:1981:136

Zitiert von 5 Entscheidungen

In der Rechtssache 126/80

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale civile Ragusa in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Maria Salonia, Ragusa,

gegen

Giorgio Poidomani, Ragusa,

Franca Giglio, verwitwete Baglieri, Ragusa,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore und Mackenzie Stuart, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, Α. Touffait, O. Due, U. Everling und A. Chloros,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Mit Klageschrift vom 21./22. September 1978 erhob Frau Maria Salonia Klage gegen Herrn Giorgio Poidomani und Frau Franca Giglio, verwitwete Baglieri, als die Inhaber des Auslieferungslagers für Zeitungen und Zeitschriften in Ragusa, weil sie das Unternehmen der Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht beliefert hatten, obwohl die Klägerin im Besitz einer ordnungsgemäßen behördlichen Genehmigung für den Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen im allgemeinen ist. Die Klägerin hält das Verhalten der Beklagten für offensichtlich rechtswidrig, da es einen Fall von unlauterem Wettbewerb im Sinne von Artikel 2598 des Codice civile darstelle; sie beantragt bei dem angerufenen Gericht, den Beklagten aufzugeben, dieses Verhalten zu beenden und ihr Unternehmen mit Zeitungen zu beliefern, sowie die Beklagten zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verweigerung der Belieferung entstanden sei. Die Beklagten, die den Rechtsstreit aufgenommen haben, bestreiten zwar nicht die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen, auf die die Klage gestützt ist, wohl aber die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens. Sie machen geltend, in keiner Weise zur Belieferung verpflichtet zu sein, da die behördliche Genehmigung lediglich die Möglichkeit eröffne, beliefert zu werden. Weiter tragen sie vor, die Verleger belieferten nur diejenigen, die mit ihnen ein Vertragsverhältnis von der Art eingingen, wie es in dem am 23. Oktober 1974 zwischen der Federazione Italiana Editori Giornali (Verband italienischer Zeitungsverleger) und der Federazione Sindacale Unitaria Giornalai (Einheitsverband der Zeitungsverkäufer) geschlossenen Accordo e regolamento nazionale per la disciplina della rivendita dei quotidiani e dei periodici (nationale Vereinbarung zur Regelung des Wiederverkaufs von Tageszeitungen und Zeitschriften) näher beschrieben sei. Sie führen aus, dieser Accordo, nach der in Gemeinden mit mehr als 2500 Einwohnern Verlagserzeugnisse zum Wiederverkauf ausschließlich an Personen veräußert werden dürfen, die im Besitz eines Zulassungsausweises sind, den eine paritätische interregionale Kommission gemäß dem Accordo ausgestellt hat, sei völlig rechtmäßig, denn nach der Rechtsprechung der Corte di cassazione handele es sich um einen Kaufvertrag mit befristetem Rückgaberecht (Contratto estimatorio), der als solcher vom Grundsatz der Vertragsautonomie beherrscht werde.

Nachdem die Parteien in dieser Weise Stellung genommen hatten, setzte das Gericht, da es die Regelung des Accordo für entscheidungserheblich hält und der Ansicht ist, daß sie verschiedene Fragen zur Auslegung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag aufwirft, das Verfahren mit Beschluß vom 12./17. Mai 1980 aus und ersuchte den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1. Stellt dieser Accordo [die nationale Vereinbarung vom 23. Oktober 1974 zur Regelung des Wiederverkaufs von Tageszeitungen und Zeitschriften] ein nationales Kartell zum Schutz des Marktes für den Vertrieb und Verkauf in- oder ausländischer Presseerzeugnisse aller Art dar und verstößt er gegen das in Artikel 85 EWG-Vertrag niedergelegte Verbot von Kartellen? Führt er im Hinblick auf die besondere Regelung des Zugangs zum Zeitungshandel, auf die Mindesterfordernisse, auf die den Wiederverkäufern auferlegten Pflichten und die ihnen drohenden Sanktionen zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen ?

2. Ist der erwähnte Accordo nicht insoweit mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag unvereinbar und damit von dem darin niedergelegten Verbot betroffen, als er ungeachtet der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ordnungsgemäß erteilten Genehmigung zum Verkauf von Zeitungen zu einer Diskriminierung der Wiederverkäufer führt, allein weil diese nicht bereit sind, sich den zur Ausübung der Tätigkeit eines Zeitungshändlers berechtigenden Ausweis zu beschaffen, dessen Erteilung nach der Regelung des Accordo im Ermessen der paritätischen interregionalen Kommissionen (nunmehr der nationalen Kommission für den Vertrieb von Tageszeitungen und Zeitschriften) steht?

3. Beeinträchtigt der erwähnte Accordo den freien Wettbewerb, bei dem die Wahl der Verbraucher für die Anzahl der Zeitungsverkaufsstellen den Ausschlag gibt, nicht in der gleichen Weise wie die von der niederländischen Vereinigung für den Handel mit Fahrrädern und zugehörigen Artikeln geschaffene Marktregelung, die ähnliche Prinzipien und Beschränkungen wie der Accordo für Zeitungen aufwies und die von der Kommission verboten wurde (Entscheidung vom 2. Dezember 1977, ABl. L 20 vom 25. Januar 1978)?

4. Genügen die Klauseln über das Veräußerungsverbot in Artikel 2 des Accordo und in Artikel 1 des Regolamento über die Arbeitsweise der paritätischen Kommissionen objektiven, jede Willkür ausschließenden Kriterien und können sie nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt, daß sie zu einer Verbesserung des Vertriebs beitragen sollen?

5. Steht der Ausschluß der Belieferung von Wiederverkäufern, die wie Frau Salonia nicht im Besitz des im Accordo vorgeschriebenen Zulassungsausweises sind, wodurch diese Personen daran gehindert werden, sich auf andere Weise die Waren zum Verkauf zu beschaffen, der Berufung auf die Freistellung nach den Verordnungen Nrn. 19 und 67 entgegen und stellt er, soweit eine solche Freistellung bewilligt worden ist, einen Grund für den Entzug dieses Vorteils dar?

6. Ist das im Accordo vorgesehene und geregelte Verhalten als Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung anzusehen?

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Sergio Fabro als Bevollmächtigten, Erklärungen eingereicht. Die Schriftsätze von Frau Giglio und der Federazione Italiana Editori Giornali sind nicht zugelassen worden, ersterer wegen Ablauf der Frist des Artikels 20, letzterer, weil die Federazione Italiana Editori Giornali nicht am Ausgangsverfahren beteiligt ist.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte Erklärungen

Die Kommission prüft zunächst den vorliegenden Fall anhand des italienischen Wettbewerbsrechts. Der zur Zeit geltende Codice civile aus dem Jahre 1942 enthalte im Gegensatz zum Kartellrecht der westlichen Länder keine Bestimmungen zum Schutz der Interessen von Privatpersonen gegenüber Unternehmern. Lediglich Artikel 2597 des Codice civile stelle für einen Sonderfall den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf, indem er folgendes bestimme: Wer ein Unternehmen unter den Bedingungen eines gesetzlichen Monopols betreibt, ist unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots zum Vertragsabschluß mit jedem verpflichtet, der die Erbringung der Leistungen verlangt, die den Gegenstand des betreffenden Unternehmens bilden.

An dieser Situation habe die italienische Verfassung von 1948 kaum etwas geändert, die zu einem Zeitpunkt beschlossen worden sei, als in keiner Weise vorhersehbar gewesen sei, daß die künftige Entwicklung Italien auf das Niveau der wichtigsten Industrieländer führen werde. Die Verfassung enthalte keine spezifisch wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen, lasse aber dem Gesetzgeber die Möglichkeit zur Rechtsetzung in diesem Bereich. Bis heute gebe es in der italienischen Rechtsordnung jedoch noch keine gesetzliche Regelung des Wettbewerbsrechts. Zwar räume das italienische Recht gegenwärtig der öffentlichen Gewalt die Befugnis ein, aus politischen oder sozialen Gründen in die Privatwirtschaft einzugreifen, enthalte sich aber der Einflußnahme auf die Beziehungen zwischen den Unternehmern und beachte insoweit mit größter Sorgfalt den Grundsatz der Freiheit der Privatinitiative.

Für die auf Artikel 2598 des Codice civile gestützte Klage bestünden daher nur geringe Aussichten, da sie dem Grundsatz der Vertragsautonomie widerspreche. Selbst wenn die Klage auf Artikel 2597 gestützt wäre, wäre festzustellen, daß man es im vorliegenden Fall mit einem tatsächlichen, nicht aber mit einem gesetzlichen Monopol zu tun habe und daß in der Rechtsprechung der Corte di cassazione eine analoge Anwendung von Artikel 2597 stets ausgeschlossen worden sei. Allerdings verletze der strittige Accordo unbestreitbar den Grundsatz des freien Zugangs zum Markt, den Artikel 41 der Verfassung zu gewährleisten scheine. Man müsse also zu dem Ergebnis kommen, daß der vorliegende Fall beim gegenwärtigen Stand der italienischen Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiete des Wettbewerbs schwer lösbar sei.

Die Kommission befaßt sich sodann mit dem Rechtsstreit aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts und führt aus, da mit den Fragen des vorlegenden Gerichts entweder gleiche oder aber in engem Zusammenhang miteinander stehende Rechtsprobleme angesprochen würden, sollten sie gemeinsam geprüft werden.

Sie trägt vor, die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf den vorliegenden Fall hänge von der Antwort auf die Frage ab, ob die in Italien zwischen den Zeitungsverlegern und den Zeitungshändlern getroffene Vereinbarung den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zu beeinträchtigen geeignet sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes lasse sich diese Frage nicht abstrakt beantworten, sondern es sei zu berücksichtigen, wie sich eine Beschränkung des Wettbewerbs gegenwärtig oder zumindest voraussichtlich auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirke. Eine Beschränkung, die das Marktgeschehen nur geringfügig oder nicht spürbar beeinträchtige, falle demnach nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1. Die jeweilige Wettbewerbsbeschränkung dürfe jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern es sei in jedem Fall die Gesamtsituation des betreffenden Marktes zu berücksichtigen, so daß selbst eine Vereinbarung von geringer Bedeutung im Zusammenhang mit mehreren gleichen Vereinbarungen, von der viele Personen im Hoheitsgebiet ein und desselben Mitgliedstaats betroffen seien, geeignet sein könne, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Ferner sei zu betonen, daß es für die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 nicht erforderlich sei, daß die eine Wettbewerbsbeschränkung herbeiführenden Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig seien, da auch in einem einzigen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar beeinträchtigen könnten, wie beispielsweise das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 8/72 (Vereniging van Cementhandelaren, Slg. 1972, 977) zeige.

Um unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 zu fallen, müsse eine Vereinbarung außerdem eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Auch insofern genüge jedoch nicht irgendein wenn auch noch so geringer Einfluß. In mehreren Entscheidungen der Kommission wie auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes finde sich der Gedanke, daß eine Beschränkung des Wettbewerbs dann nicht verboten sei, wenn sie das Marktgeschehen wegen der schwachen Stellung der Betroffenen auf dem Markt so wenig beeinflusse, daß ihre Wirkung nicht spürbar sei.

Von diesem Gedanken ausgehend habe die Kommission versucht, den Begriff der Spürbarkeit zu konkretisieren. Zu diesem Zweck habe sie bestimmte Kriterien aufgestellt, nach denen eine Vereinbarung zwischen Unternehmen nicht von Artikel 85 Absatz 1 erf aßt. werde, wenn die Erzeugnisse, die Gegenstand der Vereinbarung seien, in dem Gebiet des Gemeinsamen Marktes, auf das sich die Vereinbarung auswirke, nicht mehr als 5 vom Hundert des Umsatzes ausmachten und wenn der gesamte jährliche Umsatz der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen 15 Millionen RE oder, soweit es sich um Vereinbarungen zwischen Handelsunternehmen handele, 20 Millionen RE nicht überschreite. Diese Kriterien habe sie in ihrer Bekanntmachung vom 27. Mai 1970 über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen (ABl. C 64 vom 2. Juni 1970), veröffentlicht.

Selbstverständlich könnten diese Kriterien nur als Indizien gelten. Denn es sei nicht auszuschließen, daß eine Vereinbarung, die die angegebenen Schwellen überschreite, im Einzelfall weder den innergemeinschaftlichen Handel noch den Wettbewerb spürbar beeinträchtige, während es auch möglich sei, daß eine Vereinbarung von geringer Bedeutung solche Auswirkungen habe.

Die Vereinbarung, die den Gegenstand des Ausgangsverfahrens bilde, d. h. der Accordo e regolamento nazionale per la disciplina della rivendita dei quotidiani e dei periodici, sei eine klassische gegenseitige Ausschließlichkeitsvereinbarung, die als solche ohne jeden Zweifel unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 falle. Im übrigen bestehe kein Anlaß, die Frage einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 zu prüfen, da die fragliche Vereinbarung zu keinem Zeitpunkt angemeldet worden sei.

Die Rechtssache sei jedoch nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick scheine.

Zwar werde durch die Vereinbarung der Verkauf von Presseerzeugnissen (unter giornali verstehe man nämlich nicht nur Tageszeitungen, sondern auch Periodika aller Art) monopolisiert, in Wirklichkeit gehe es aber ausschließlich um italienische Presseerzeugnisse.

Da die Nachfrage nach ausländischen Presseerzeugnissen in Italien aber sehr gering sei, hätten die ausländischen Verlage kein Interesse am Aufbau eines eigenen Vertriebsnetzes, sondern zögen es vor, sich des normalen bereits bestehenden Vertriebsnetzes zu bedienen, so daß in der Praxis auch die ausländische Presse den aus der Vereinbarung resultierenden Beschränkungen unterliege.

Es sei daher zu prüfen, ob diese Beeinträchtigung des Handels mit ausländischen Presseerzeugnissen in Italien spürbar sei oder nicht.

Mit dem bestehenden System sei zwar nach übereinstimmender Ansicht der betroffenen Kreise eine angemessene Absatzentwicklung nicht zu erreichen, aber es lasse sich nur schwer beziffern, welche Absatzsteigerung sich aus der Liberalisierung dieses Systems oder der Vermehrung der Verkaufsstellen bei italienischen Presseerzeugnissen und vor allem bei ausländischen Presseerzeugnissen — diese würden aus sehr unterschiedlichen Motiven gekauft — möglicherweise ergeben würde.

Jedenfalls könne man nicht behaupten, daß ein enger Zusammenhang zwischen dem Absatz italienischer Presseerzeugnisse und dem Absatz ausländischer Presseerzeugnisse bestehe. Selbst wenn es möglich wäre, in jedem Land der Gemeinschaft zu berechnen, in welchem Verhältnis der Absatz inländischer Presseerzeugnisse zu dem ausländischer Presseerzeugnisse stehe, würden die festzustellenden Unterschiede bei den Anteilen einem aussagekräftigen Vergleich entgegenstehen, da jeder nationale Markt seine Eigenheiten aufweise. (In Belgien zum Beispiel würden im französischsprachigen Teil des Landes viele französische Zeitungen verkauft, während niederländische Presseerzeugnisse in den Landesteilen, in denen niederländisch gesprochen werde, praktisch nicht verkauft würden.)

Bei dieser Sachlage sei es verhältnismäßig schwierig zu klären, ob die durch die strittige Vereinbarung bewirkte Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels mit Zeitungen und periodischen Presseerzeugnissen als spürbar anzusehen sei. Wenn das nationale Gericht es zum Zwecke der Entscheidung des vorliegenden Falles für erforderlich halte, könne es ein Gutachten einholen. Ihrer Ansicht nach könne sich ein Anteil von weniger als 5 % wegen der besonderen Verhältnisse auf dem Markt für ausländische Presseerzeugnisse in Italien objektiv spürbar auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken. Denn wenn ein Markt schon für sich schwierig sei, dann könne schon eine geringfügige Wettbewerbsverzerrung zur Folge haben, daß einige Unternehmer ganz einfach auf den Zugang zu diesem Markt verzichteten. Bei einer solchen Sachlage neigten die Unternehmer dazu, sich mit dem bereits erzielten Marktanteil zu begnügen und nicht zu versuchen, diesen zu vergrößern, da ihnen dies übermäßige, unrentable Anstrengungen abverlangen würde. Folglich könne sich auch eine geringfügige Beschränkung spürbar auf den Markt auswirken.

Es sei noch die mit dem Vorlagebeschluß gestellte Frage zu prüfen, ob für die Ver -einbarung eine Freistellung nach den Verordnungen Nrn. 19/65 und 67/67 bewilligt werden könne. Aus diesen Verordnungen gehe hervor, daß eine der Voraussetzungen hierfür sei, daß es sich um eine Vereinbarung zwischen zwei Unternehmen handele. Im vorliegenden Fall lasse sich auch bei weiter Auslegung nicht sagen, daß die Federazione Italiana Editori Giornali und die Federazione Sindacale Unitaria Giornalai jeweils als Einzelunternehmen anzusehen seien. Eine Vereinbarung zwischen mehreren Unternehmen sei aber stets von größerer wirtschaftlicher Bedeutung und könne daher nicht zur Gruppe der Vereinbarungen gehören, von denen man annehmen könne, daß sie nicht gegen den Vertrag verstießen.

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 67/67 sei außerdem trotz der Tatsache, daß an der Vereinbarung nur Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt seien und sie den Weiterverkauf von Waren innerhalb dieses Mitgliedstaats betreffe, nicht anwendbar, weil sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige.

Schließlich verneint die Kommission auch die Möglichkeit einer Freistellung der fraglichen Vereinbarung wegen geringer Bedeutung. Sie sei zwar nach Lage der Dinge nicht imstande, die Beschränkung in Zahlen auszudrücken und so ihren Anteil am Umsatz festzustellen; dessenungeachtet sei sie aber der Auffassung, daß dieser Anteil hier wegen der Besonderheit des Falles auch dann spürbar sein könne, wenn er einen geringeren Prozentsatz ausmachen sollte, als er in ihrer Bekanntmachung vom 27. Mai 1970 vorgesehen sei.

Nach alledem schlägt die Kommission folgende Antwort auf die Fragen des Tribunale Ragusa vor:.

Der am 23. Oktober 1974 zwischen der Federazione Italiana Editori Giornali und der Federazione Sindacale Unitaria Giornalai in Rom geschlossene Accordo e regolamento nazionale per la disciplina della riventdita dei quotidiani e dei periodici kann nur dann unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen, wenn er den Handel mit ausländischen Presseerzeugnissen in Italien spürbar beeinträchtigt. Nach Lage der Dinge ist die Kommission nicht imstande festzustellen, ob diese Wettbewerbsbeschränkung spürbar ist. Aus den dargelegten Gründen ist die Kommission allerdings der Auffassung, daß hier wegen der Besonderheit des Marktes für ausländische Presseerzeugnisse in Italien (entgegen ihrer Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung vom 2. Juni 1970) schon ein Anteil von weniger als 5 % als spürbar anzusehen sein könnte. Keinesfalls gehört die fragliche Vereinbarung zu einer der durch die Verordnungen Nrn. 19/65 und 67/67 freigestellten Gruppen. Sie kann auch nicht den Gegenstand einer Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag bilden, da die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift nicht vorliegen.

III — Mündliche Verhandlung

Frau Giglio, vertreten durch Rechtsanwalt Riccardo Luzzatto, Mailand, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Sergio Fabro als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 3. Februar 1981 mündliche Ausführungen gemacht.

Frau Giglio macht geltend, das vom Tribunale civile Ragusa dem Gerichtshof vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung sei unzulässig.

Sie führt zunächst aus, es sei nicht ersichtlich, daß sich im Rahmen des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits Fragen des Gemeinschaftsrechts stellten. Auch wenn man annehme, daß die am 23. Oktober 1974 zwischen den Zeitungsverlegern und Verkäufern geschlossene Vereinbarung zu Zweifeln an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht Anlaß geben könne, ändere dies nichts daran, daß keine der Parteien des Rechtsstreits ihre Anträge darauf gestützt habe. Die Vereinbarung sei von den Beklagten nämlich nur erwähnt worden, um darzulegen, daß sie sie in keiner Weise zur Belieferung der Kläger verpflichte, sie sei daher für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.

Sodann führt Frau Giglio aus, das vorlegende Gericht habe den Gerichtshof ersucht, über eine Vereinbarung zu entscheiden, deren Unterzeichner nicht Parteien des Ausgangsverfahrens seien und auch nicht in der Lage gewesen seien, sich an diesem Rechtsstreit zu beteiligen. Da die Unterzeichner dieser Vereinbarung auch nicht an dem Verfahren vor dem Gerichtshof teilnehmen könnten, hätten sie keine Möglichkeit, ihre Auffassung zur Vereinbarkeit dieser Vereinbarung mit dem Gemeinschaftsrecht darzulegen. Eine ähnliche Sachlage sei vom Gerichtshof in der Rechtssache Foglia/Novello berücksichtigt worden, in dem das Ersuchen um Vorabentscheidung zu Recht für unzulässig erklärt worden sei.

Schließlich führt Frau Giglio aus, wenn der Gerichtshof über die ihm gestellten Fragen entscheiden sollte, wäre seine Entscheidung jedenfalls nutzlos. Denn es sei erneut darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung des Rechtsstreits nicht davon abhänge, wie der Accordo aus dem Jahr 1974 im Lichte des Gemeinschaftsrechts zu beurteilen sei. Außerdem sei dieser Accordo zum Zeitpunkt der Ereignisse, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens seien, bereits außer Kraft gewesen, da er vom Verband der Zeitungsverkäufer bereits am 11. Mai 1976 zum 31. März 1977 gekündigt worden sei.

Vorsorglich untersucht Frau Giglio jedoch die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen. Diese Fragen gehen ihrer Auffassung nach im wesentlichen dahin, ob Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die dem gleichen Mitgliedstaat angehören, in den Anwendungsbereich von Artikel 85 EWG-Vertrag fallen. Aus einigen Vorschriften der Verordnungen Nr. 17 und Nr. 67/67 könne man folgern, daß solche Vereinbarungen generell als nicht geeignet angesehen würden, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Doch sei es unter außergewöhnlichen Umständen möglich, daß sich auch Vereinbarungen zwischen Unternehmen eines einzigen Mitgliedstaats nachteilig auf den innergemeinschaftlichen Warenverkehr auswirkten. Bei dem fraglichen Accordo sei dies nicht der Fall; er gelte ausschießlich für in Italien vertriebene italienische Verlagserzeugnisse und enthalte keinerlei Vorschriften über den Vertrieb ausländischer Verlagserzeugnise, die im übrigen nach verschiedenen Systemen in Verkehr gebracht würden. Das von der Vereinbarung aus dem Jahre 1974 geregelte System könne daher in keiner Weise den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die eventuelle Beeinflussung des Vertriebs ausländischer Presseerzeugnisse in Italien durch dieses System sei von der Kommission nur als eine theoretische Möglichkeit aufgezeigt und in keiner Weise nachgewiesen worden.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften legt vor allem entsprechend dem Ersuchen des Gerichtshofes zwei Aufstellungen vor, die die Gesamtumsätze der italienischen Zeitungsverleger im Zeitraum von 1972 bis 1979 und die Einfuhren ausländischer Zeitungen nach Italien im Zeitraum von 1972 bis 1977 betreffen.

Im Anschluß daran stellt die Kommission fest, die Vereinbarung vom 23. Oktober 1974 sei nicht mehr in Kraft und durch eine neue Vereinbarung ersetzt worden, die die restriktiven Klauseln der vorhergehenden Vereinbarung nicht mehr enthalte.

Trotzdem sei die Frage zu stellen, ob die frühere Vereinbarung während ihrer Geltungsdauer den Verkauf ausländischer Presseerzeugnisse in Italien, wenn auch mittelbar, habe behindern können.

Aufgrund einer von ihren Dienststellen im Oktober 1980 durchgeführten Untersuchung sei sie zu dem Ergebnis gelangt, daß die Nachfrage nach ausländischen Presseerzeugnissen in Italien unelastisch sei und daß das Inkrafttreten der neuen Vereinbarung über den Zeitungsvertrieb keinerlei Veränderung des Absatzes hervorgerufen habe. Da es sich um einen ziemlich beschränkten und begrenzten Markt handele, könne man davon ausgehen, daß eine Erhöhung der Anzahl der Verkaufsstellen keineswegs zu einer Erhöhung des Absatzes von ausländischen Zeitschriften und Zeitungen in Italien führen würde.

Man müsse folglich zu dem Ergebnis kommen, daß die Vereinbarung vom 24. Oktober 1974 keinerlei spürbare Beschränkung des Absatzes ausländischer Presseerzeugnisse in Italien verursacht habe.

Zur Zulässigkeit des Ersuchens um Vorabentscheidung vertritt die Kommission die Ansicht, der Gerichtshof müsse nach seiner ständigen Rechtsprechung über die Fragen entscheiden, deren Vorlage das nationale Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits für erforderlich gehalten habe.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. März 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunale civile Ragusa hat mit Beschluß vom 12. Mai 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Mai 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des Vertrages und insbesondere von Artikel 85 zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit einiger Klauseln des am 23. Oktober 1974 zwischen der Federazione Italiana Editori Giornali (Verband italienischer Zeitungsverleger) und der Federazione Sindacale Unitaria Giornalai (Einheitsverband der Zeitungsverkäufer) abgeschlossenen Accordo e regolamento nazionale per la disciplina della rivendita dei quotidiani e dei periodici (nationale Vereinbarung zur Regelung des Wiederverkaufs von Tageszeitungen und Zeitschriften; im folgenden Accordo) mit den Anforderungen des Vertrages beurteilen zu können.

2 Diese Fragen wurden im Rahmen eines Rechtsstreits gestellt, den die Inhaberin einer behördlichen Genehmigung für den Einzelhandel mit Zeitungen und Zeitschriften im allgemeinen gegen die Eigentümer des Pressevertriebsunternehmens in Ragusa führt und der die Weigerung der Eigentümer dieses Unternehmens zum Gegenstand hat, die Inhaberin der genannten Genehmigung mit Zeitungen und Zeitschriften zu beliefern.

3 Die Eigentümer des Pressevertriebsunternehmens begründeten ihre Weigerung damit, daß sie nicht verpflichtet seien, die Inhaber einer behördlichen Genehmigung für den Einzelhandel mit Zeitungen und Zeitschriften zu beliefern, da eine solche Genehmigung den Begünstigten lediglich die Möglichkeit eröffne, beliefert zu werden. Das Vertriebssystem für Zeitungen und Zeitschriften sei in Italien zur fraglichen Zeit in dem erwähnten Accordo geregelt gewesen; die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe die Voraussetzungen des Artikels 2 dieses Accordo nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung hätten die Verleger in Gemeinden mit mehr als 2500 Einwohnern ihre Erzeugnisse zum Wiederverkauf ausschließlich an Personen veräußern dürfen, die im Besitz eines von einer paritätischen interregionalen Kommission ausgestellten Zulassungsausweises gewesen seien, aufgrund dessen sie Anspruch gehabt hätten, von den Vertriebsunternehmen mit zum Wiederverkauf bestimmten Verlagserzeugnissen beliefert zu werden.

4 Das Tribunale civile Ragusa, bei dem der Rechtsstreit in erster Instanz anhängig ist, vertrat unter Berufung auf das Urteil Nr. 2387 der Corte di Cassazione vom 4. September 1962 die Auffassung, die fragliche Regelung stehe nicht im Widerspruch zu innerstaatlichem italienischem Recht, insbesondere nicht zu Artikel 2598 des Codice civile. Es schloß jedoch nicht aus, daß die Klauseln des Accordo, die den Zeitungs- und Zeitschriftenverlegern verbieten, Wiederverkäufer zu beliefern, die nicht im Besitz des Zulassungsausweises sind, sich als mit den Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags unvereinbar erweisen könnten. Um dies zu klären, hat es dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt.

1. Stellt dieser Accordo [die nationale Vereinbarung vom 23. Oktober 1974 zur Regelung des Wiederverkaufs von Tageszeitungen und Zeitschriften] ein nationales Kartell zum Schutz des Marktes für den Vertrieb und Verkauf in- oder ausländischer Presseerzeugnisse aller Art dar und verstößt er gegen das in Artikel 85 EWG-Vertrag niedergelegte Verbot von Kartellen? Führt er im Hinblick auf die besondere Regelung des Zugangs zum Zeitungshandel, auf die Mindesterfordernisse, auf die den Wiederverkäufern auferlegten Pflichten und die ihnen drohenden Sanktionen zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen?

2. Ist der erwähnte Accordo nicht insoweit mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag unvereinbar und damit von dem darin niedergelegten Verbot betroffen, als er ungeachtet der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ordnungsgemäß erteilten Genehmigung zum Verkauf von Zeitungen zu einer Diskriminierung der Wiederverkäufer führt, allein weil diese nicht bereit sind, sich den zur Ausübung der Tätigkeit eines Zeitungshändlers berechtigenden Ausweis zu beschaffen, dessen Erteilung nach der Regelung des Accordo im Ermessen der paritätischen interregionalen Kommissionen (nunmehr der nationalen Kommission für den Vertrieb von Tageszeitungen und Zeitschriften) steht?

3. Beeinträchtigt der erwähnte Accordo den freien Wettbewerb, bei dem die Wahl der Verbraucher für die Anzahl der Zeitungsverkaufsstellen den Ausschlag gibt, nicht in der gleichen Weise wie die von der niederländischen Vereinigung für den Handel mit Fahrrädern und zugehörigen Artikeln geschaffene Marktregelung, die ähnliche Prinzipien und Beschränkungen wie der Accordo für Zeitungen aufwies und die von der Kommission verboten wurde (Entscheidung vom 2. Dezember 1977, ABl. L 20 vom 25. Januar 1978)?

4. Genügen die Klauseln über das Veräußerungsverbot in Artikel 2 des Accordo und in Artikel 1 des Regolamento über die Arbeitsweise der paritätischen Kommissionen objektiven, jede Willkür ausschließenden Kriterien und können sie nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt, daß sie zu einer Verbesserung des Vertriebs beitragen sollen?

5. Steht der Ausschluß der Belieferung von Wiederverkäufern, die wie Frau Salonia nicht im Besitz des im Accordo vorgeschriebenen Zulassungsausweises sind, wodurch diese Personen daran gehindert werden, sich auf andere Weise die Waren zum Verkauf zu beschaffen, der Berufung auf die Freistellung nach den Verordnungen Nrn. 19 und 67 entgegen und stellt er, soweit eine solche Freistellung bewilligt worden ist, einen Grund für den Entzug dieses Vorteils dar?

6. Ist das im Accordo vorgesehene und geregelte Verhalten als Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung anzusehen?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

Die Beklagten des Ausgangsverfahrens sind der Auffassung, im vorliegenden Fall sei der Gerichtshof nicht in zulässiger Weise gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag angerufen worden. Sie machen zunächst geltend, die gestellten Fragen hätten keinerlei Beziehung zu dem tatsächlichen Gegenstand des Rechtsstreits, da weder die Klägerin noch die Beklagten sich zur Stützung ihrer Auffassung auf eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts berufen hätten. Außerdem bezögen sich die vorgelegten Fragen auf eine Vereinbarung, an der keine der Parteien des Rechtsstreits beteiligt sei. Schließlich sei die erbetene Auslegung des Vertrages nutzlos, da der Accordo zur Zeit des Geschehens, das Gegenstand dieses Rechtsstreits sei, nicht mehr in Kraft gewesen sei und daher zu dieser Zeit nicht Rechtsgrundlage für die Weigerung des Vertriebsunternehmens, die Klägerin zu beliefern, habe sein können.

Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 1968 in der Rechtssache 13/68 (Salgoil, Slg. 1968, 679) ausgeführt hat, geht Artikel 177 von siner klaren Zuständigkeitsverteilung zwischen den staatlichen Gerichten und dem Gerichtshof aus und gestattet es diesem nicht, die Gründe des Auslesungsersuchens zu beanstanden. Daher kann der Gerichtshof die Entscheidung über ein von einem nationalen Gericht vorgelegtes Ersuchen nur dann ablehnen, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der von diesem Gericht erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und der Wirklichkeit oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht.

7 Das trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Zunächst steht der Umstand, daß die Parteien des Ausgangsverfahrens vor dem nationalen Gericht keine gemeinschaftsrechtlichen Probleme aufgeworfen haben, der Anrufung des Gerichtshofes durch das nationale Gericht nicht entgegen. Wenn Artikel 177 in seinen Absätzen 2 und 3 die Anrufung des Gerichtshofes für den Fall vorsieht, daß eine Frage einem nationalen Gericht gestellt wird, so soll diese Anrufung damit nicht allein auf die Fälle beschränkt werden, in denen eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts auf Initiative einer der Parteien des Ausgangsverfahrens aufgeworfen worden ist; Artikel 177 erfaßt vielmehr auch die Fälle, in denen das nationale Gericht selbst eine solche Frage aufwirft und eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich [hält].

8 Auch der Umstand, daß weder die Klägerin noch die Beklagten des Ausgangsverfahrens an dem Accordo beteiligt sind, im Hinblick auf den das nationale Gericht dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des EWG-Vertrags vorlegt, stellt die Zuständigkeit des Gerichtshofes nicht in Frage, da die Anwendung von Artikel 177 EWG-Vertrag ausschließlich an das Erfordernis geknüpft ist, den nationalen Gerichten alle sachgemäßen Gesichtspunkte des Gemeinschaftsrechts zugänglich zu machen, die sie für den Erlaß ihrer Urteile benötigen.

9 Wenn der betreffende Accordo von einer der Vertragsparteien auch zum 31. März 1977 gekündigt wurde, so daß er weder zum Zeitpunkt des Geschehens, das Gegenstand dieses Rechtsstreites ist, noch zum Zeitpunkt der Einleitung des Ausgangsverfahrens, also am 21. und 22. September 1978, noch in Kraft war, so haben die Beklagten des Ausgangsverfahrens in ihren mündlichen Erklärungen doch selbst die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß bestimmte Klauseln des Accordo nach dem 31. März 1977 faktisch weiter angewandt wurden. Außerdem ergibt sich aus dem Vorlagebeschluß, daß die Beklagten sich im Ausgangsverfahren auf die Bestimmungen des Accordo, insbesondere auf dessen Artikel 2, berufen hatten, um die Abweisung der Klage zu erlangen.

10 Aus diesen Gründen ist die von den Beklagten des Ausgangsverfahrens erhobene Einrede zurückzuweisen.

Beantwortung der Fragen

11 Aus der ersten und der dritten Frage ergibt sich, daß das vorlegende Gericht in erster Linie wissen möchte, ob es gegen die in Artikel 85 EWG-Vertrag aufgestellten Wettbewerbsregeln verstößt, wenn in einer Vereinbarung, deren Geltungsbereich auf das Inland beschränkt ist, vorgesehen ist, daß nur die Wiederverkäufer mit Zeitungen und Zeitschriften beliefert werden, die von einer aus Vertretern der nationalen Verbände der Zeitungsverleger und der Wiederverkäufer bestehenden berufsständischen Vereinigung zugelassen sind.

12 Gemäß Artikel 85 EWG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten Vereinbarungen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine nachteilige Beeinflussung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Mai 1971 in der Rechtssache 1/71 (Cadillon, Slg. 1971, 351) ausgeführt hat, ist dies bei einer Vereinbarung der Fall, bei der sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann, und die eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt.

13 Die Vereinbarung, auf die das nationale Gericht Bezug nimmt, enthält eine Ausschließlichkeitsabrede über den Vertrieb italienischer Zeitungen und Zeitschriften in Italien und sieht unter anderem in Artikel 2 eine selektive Vertriebsbindung der Art vor, daß nur zugelassene Wiederverkäufer mit Zeitungen und Zeitschriften beliefert werden dürfen.

14 Eine solche Vereinbarung, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, ist schon ihrem Wesen nach geeignet, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung zu behindern und die inländische Produktion zu schützen.

15 Im vorliegenden Fall geht es zwar um eine Vereinbarung, die ausschließlich den Vertrieb inländischer Zeitungen und Zeitschriften zum Gegenstand hat und den Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften aus anderen Mitgliedstaaten nicht erfaßt, doch kann sich ein geschlossenes Vertriebssystem, dem die meisten inländischen Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen angehören, auch auf den Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften aus anderen Mitgliedstaaten auswirken.

16 Daher kann man nicht grundsätzlich ausschließen, daß eine Vereinbarung wie die vom vorlegenden Gericht erwähnte angesicht ihres Inhalts und ihrer Tragweite geeignet ist, im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf dem Sektor des Vertriebs von Zeitungen und Zeitschriften den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

17 Jedoch ist darauf hinzuweisen, daß eine solche Vereinbarung nicht unter das Verbot des Artikels 85 fällt, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht spürbar beeinträchtigt. Die Beurteilung der Frage, ob eine Vertriebsvereinbarung spürbare Auswirkungen auf den Markt haben kann, muß zwar bei Presseerzeugnissen nach strengeren Kriterien erfolgen als bei anderen Erzeugnissen; jedoch ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung den Markt für Zeitungen und Zeitschriften aus anderen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen geeignet ist, zu berücksichtigen, daß dieser Markt für das Inverkehrbringen in dem betreffenden Hoheitsgebiet von anderen als den in der Vereinbarung geregelten Vertriebswesen Gebrauch machen kann und daß die Nachfrage nach diesen Erzeugnissen unelastisch ist, d. h. sich durch das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten der betreffenden Vereinbarung nicht wesentlich ändert.

18 Eines der Beurteilungskriterien ist daher insoweit der Umstand, daß aus den von der Kommission im schriftlichen Verfahren vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung vervollständigten Zahlenangaben hervorgeht, daß die Nachfrage nach Zeitungen und Zeitschriften aus anderen Mitgliedstaaten sich in den Jahren 1972 bis 1979 nicht im wesentlichen geändert hat.

19 Es ist Sache des nationalen Gerichts, aufgrund aller ihm bekannten erheblichen Tatsachen festzustellen, ob die dargelegten Voraussetzungen dafür, daß die Vereinbarung unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fällt, tatsächlich gegeben sind.

20 Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist auf die erste und die dritte Frage daher zu antworten, daß eine Ausschließlichkeitsvereinbarung über den Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften, wie sie das vorlegende nationale Gericht erwähnt, nur dann gemäß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten ist, wenn sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen geeignet ist.

Zur zweiten und sechsten Frage

21 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht Aufschluß darüber erhalten, ob die Klausel der streitigen Vereinbarung, wonach allein diejenigen Wiederverkäufer, die im Besitz eines von den paritätischen interregionalen Kommissionen ausgestellten Zulassungsausweises sind, zum Verkauf italienischer Zeitungen und Zeitschriften zugelassen werden können, zu vertragswidrigen Diskriminierungen führt.

22 Mit seiner sechsten Frage möchte es außerdem wissen, ob eine solche Regelung einen durch Artikel 86 Absatz 1 des Vertrages verbotenen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen kann.

23 Diese beiden Fragen gehen im wesentlichen dahin, ob die Vereinbarung, auf die das vorliegende Gericht Bezug nimmt, insoweit mit den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des Vertrages vereinbar ist, als ihr Artikel 2 eine selektive Vertriebsbindungsklausel enthält.

24 Wie sich insbesondere aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 25/76 (Metro, Slg. 1977, 1875) ergibt, sind selektive Vertriebssysteme ein mit Artikel 85 Absatz 1 vereinbarer Bestandteil des Wettbewerbs, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die sich auf die Leistungsfähigkeit des Wiederverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung beziehen, und sofern diese Voraussetzungen einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden.

25 Bei einer Vereinbarung wie der vom vorlegenden Gericht erwähnten sind diejenigen ihrer Bestimmungen zu berücksichtigen, in denen die Kriterien für die Auswahl der anerkannten Wiederverkäufer festgelegt sind, wie zum Beispiel Artikel 3 Absatz 10 und Artikel 4 des Accordo, wonach der Zulassungsausweis generell den Personen erteilt wird, die für die Tätigkeit eines Wiederverkäufers von Zeitungen fachlich geeignet sind.

26 Es ist Sache des nationalen Gerichts, im vorliegenden Fall anhand all dieser Kriterien zu beurteilen, ob tatsächlich die Voraussetzungen vorliegen, die die Anwendung der streitigen Klausel über ein selektives Vertriebssystem im Rahmen der Vereinbarung, mit der das Gericht befaßt ist, rechtfertigen können.

27 Auf die zweite und sechste Frage ist daher zu antworten, daß eine selektive Vertriebsbindungsklausel, die wie die Klausel in der von dem nationalen Gericht erwähnten Vereinbarung die Belieferung mit unter diese Vereinbarung fallenden Erzeugnissen ausschließlich auf anerkannte Wiederverkäufer beschränkt, die im Besitz eines Zulassungsausweises sind, weder gegen Artikel 85 Absatz 1 noch gegen Artikel 86 Absatz 1 EWG-Vertrag verstößt, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer nach objektiven Kriterien erfolgt, die sich auf die Leistungsfähigkeit des Wiederverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung beziehen, und sofern diese Kriterien einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden.

Zur vierten Frage

28 Die vierte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die in dem Accordo und insbesondere in dem Regolamento über die Arbeitsweise der paritätischen interregionalen Kommissionen enthaltenen Klauseln gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag freigestellt werden können, sofern festgestellt wird, daß sie zur Verbesserung des Vertriebs beitragen sollen.

29 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. Nr. 13) bestimmt: Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages bezeichneten Art, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung zustande kommen und für welche die Beteiligten Artikel 85 Absatz 3 in Anspruch nehmen wollen, sind bei der Kommission anzumelden. Solange sie nicht angemeldet worden sind, kann eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht abgegeben werden.

Es steht fest, daß die streitige Vereinbarung, die nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 zustande gekommen ist, bis jetzt bei der Kommission noch nicht angemeldet worden ist. Deshalb konnte zu ihr keine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 abgegeben werden.

Somit konnte die vom vorlegenden Gericht erwähnte Vereinbarung, da sie nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 bei der Kommission angemeldet worden ist, nicht Gegenstand einer Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag sein.

Zur fünften Frage

Die fünfte Frage geht schließlich dahin, ob die streitige Vereinbarung in den Genuß der in der Verordnung Nr. 19/65 des Rates vom 2. März 1965 und der Verordnung Nr 67/67 der Kommission vom 22. März 1967 vorgesehenen Gruppenfreistellung kommen kann.

Die Verordnung Nr. 19/65 des Rates (ABl. Nr. 36) sieht in Artikel 1 Absatz 1 vor, daß gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag Artikel 85 Absatz 1 auf Gruppen von Vereinbarungen nicht anwendbar ist, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und die bestimmte Merkmale aufweisen.

Die gleiche Bestimmung enthält auch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 67/67 der Kommission (ABl. Nr. 57). Nach diesen Bestimmungen kann also eine Vereinbarung nur dann in den Genuß der in den Verordnungen Nrn. 19/65 und 67/67 vorgesehenen Gruppenfreistellung kommen, wenn es sich um eine Vereinbarung handelt, an der nur zwei Unternehmen beteiligt sind.

Es steht fest, daß die vom vorlegenden Gericht erwähnte Vereinbarung zwischen dem Verband der italienischen Zeitungsverleger und dem Verband der italienischen Zeitungswiederverkäufer geschlossen wurde. Da es sich bei den Parteien dieser Vereinbarung um berufsständische Vereinigungen mit jeweils zahlreichen Mitgliedern handelt, können sie nicht als zwei Unternehmen im Sinne der Verordnungen Nrn. 19/65 und 67/67 angesehen werden, so daß die Voraussetzung des Artikels 1 Absatz 1 dieser Verordnungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.

36 Auf die fünfte Frage ist daher zu antworten, daß die vom vorlegenden Gericht erwähnte Vereinbarung, da sie keine Vereinbarung ist, an der nur zwei Unternehmen beteiligt sind, gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19/65 des Rates vom 2. März 1965 und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 67/67 der Kommission vom 22. März 1967 nicht zu den Gruppen von Vereinbarungen zählt, die aufgrund dieser Verordnungen von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag freigestellt werden können.

Kosten

37 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunale civile Ragusa mit Beschluß vom 27. Mai 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Eine Ausschließlichkeitsvereinbarung über den Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften, wie sie das vorlegende Gericht erwähnt, ist nur dann gemäß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen geeignet ist.

2. Eine selektive Vertriebsbindungsklausel, die wie die Klausel in der von dem nationalen Gericht erwähnten Vereinbarung die Belieferung mit unter diese Vereinbarung fallenden Erzeugnissen ausschließlich auf anerkannte Wiederverkäufer beschränkt, die im Besitz eines Zulassungsausweises sind, verstößt weder gegen Artikel 85 Absatz 1 noch gegen Artikel 86 Absatz 1 EWG-Vertrag, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer nach objektiven Kriterien erfolgt, die sich auf die Leistungsfähigkeit des Wiederverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung beziehen, und sofern diese Kriterien einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden.

3. Da die vom vorlegenden Gericht erwähnte Vereinbarung nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. des Rates vom 6. Februar 1962 bei der Kommission angemeldet worden ist, konnte sie nicht Gegenstand einer Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag sein.

4. Da die vom vorlegenden Gericht erwähnte Vereinbarung keine Vereinbarung ist, an der nur zwei Unternehmen beteiligt sind, zählt sie gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19/65 des Rates vom 2. März 1967 und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 67/67 der Kommission vom 22. März 1967 nicht zu den Gruppen von Vereinbarungen, die aufgrund dieser Verordnungen von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag freigestellt werden können.