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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.06.1981 – C-166/80
ECLI:EU:C:1981:137
In der Rechtssache 166/80
wegen des dem Gerichtshof aufgrund des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Hoge Raad der Niederlande in dem vor diesem Gericht anhängigen Kassationsverfahren
Peter Klomps
gegen
Karl Michel
vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 27 und 52 des Übereinkommens
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore und Mackenzie Stuart, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, Α. Touffait, O. Due, U. Everling und A. Chloros,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des. Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen
I — Sachverhalt und Verfahrensablauf
1. Am 25. März 1976 reichte Herr Michel, der Kassationsbeschwerdegegner im Ausgangsverfahren vor dem Hoge Raad, beim Amtsgericht Krefeld (Bundesrepublik Deutschland) im Rahmen eines Mahnverfahrens ein Gesuch auf Erlaß eines Zahlungsbefehls gegen Herrn Klomps, den Kassationsbeschwerdeführer im Ausgangsverfahren, über einen Betrag von 63270 DM ein. Nach der Formulierung des Gesuchs handelte es sich bei diesem Betrag um die Maklerprovision für den Erwerb eines Grundstücks in Ratingen (Bundesrepublik Deutschland).
Am 29. März 1976 erließ der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Zahlungsbefehl.
Am 3. April 1976 wurde der Zahlungsbefehl Herrn Klomps in dessen Abwesenheit durch Niederlegung bei der Post und schriftliche Mitteilung an eine Adresse in Willich (Bundesrepublik Deutschland) zugestellt, die Herr Michel angegeben hatte.
Da Herr Klomps keinen Widerspruch erhob, wurde am 9. April 1976 ein Vollstreckungsbefehl erlassen, der Herrn Klomps am 22. April auf dieselbe Weise wie der Zahlungsbefehl zugestellt wurde.
Am 29. April 1976 lief die Frist für einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbefehl ab, der damit rechtskräftig wurde.
Am 1. September 1976 legte Herr Klomps beim Amtsgericht Krefeld Einspruch gegen den Vollstreckungsbefehl ein und trug vor, zum Zeitpunkt der erwähnten Zustellungen habe er seinen Wohnsitz in den Niederlanden und nicht in der Bundesrepublik Deutschland gehabt.
Nach eingehender Prüfung stellte das Amtsgericht fest, daß Herr Klomps nach den maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften auch in Deutschland einen Wohnsitz gehabt habe, und verwarf am 19. April 1977 seinen Einspruch als verspätet und somit unzulässig.
Am 12. Juli 1977 erwuchs die Entscheidung des Amtsgerichts, gegen die kein Rechtsmittel eingelegt worden war, in Rechtskraft.
Mit Entscheidung vom 27. Juni 1978 erteilte der Präsident der Arrondissementsrechtbank Roermond aufgrund der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens die Vollstreckungsklausel für den Zahlungs- und den Vollstreckungsbefehl. In diesen beiden Punkten wies die Arrondissementsrechtbank den Einspruch des Herrn Klomps gegen diese Entscheidung durch Urteil vom 20. September 1979 als unbegründet zurück.
Gegen dieses Urteil erhob Herr Klomps vor dem Hoge Raad der Niederlande Kassationsbeschwerde und trug vor, zum Zeitpunkt der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks — als solches sei der gerichtliche Zahlungsbefehl anzusehen — habe er seinen Wohnsitz oder zumindest seinen ständigen Aufenthalt in den Niederlanden gehabt. Somit sei die Zustellung weder ordnungsgemäß noch rechtzeitig erfolgt. Außerdem trug er vor, die Arrondissementsrechtbank habe zwar die Ordnungsgemäßheit der Zustellung geprüft, sie habe jedoch nicht geprüft, ob die Zustellung so rechtzeitig erfolgt sei, daß er sich hätte verteidigen, also innerhalb der in dem Zahlungsbefehl angegebenen Dreitagesfrist Widerspruch erheben können.
Der Hoge Raad hat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof ersucht, im Wege der Vorabentscheidung über die fünf nachstehenden Fragen nach der Auslegung des Übereinkommens zu entscheiden:
1. Ist ein nach den 1976 in Deutschland geltenden Vorschriften erlassener Zahlungsbefehl oder Vollstrek-kungsbefehl als ein das Verfahren einleitendes Schriftstück im Sinne von Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens anzusehen?
2. Wenn anzunehmen ist, daß in einem Fall wie dem vorliegenden der Zahlungsbefehl das Schriftstück darstellt, das im Sinne von Artikel 27 Nr. 2 das Verfahren einleitet, ist dann für die Frage, ob die Zustellung dieses Schriftstücks an den Beklagten so rechtzeitig erfolgt ist, daß er sich verteidigen konnte, nur die Frist für den Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl zu berücksichtigen, oder muß dann ebenfalls berücksichtigt werden, daß dem Beklagten nach Ablauf dieser Frist noch eine weitere Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbefehl zur Verfügung steht?
3. Greift die Bestimmung des Artikels 27 Nr. 2 ein, wenn der Beklagte in dem Staat des Richters, für dessen Entscheidung die Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, (des Erstrichters) gegen die im Säumnisverfahren ergangene Entscheidung einen Rechtsbehelf eingelegt hat, der vom Erstrichter wegen Überschreitung der Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs als unzulässig zurückgewiesen worden ist?
4. Verlangt Artikel 27 Nr. 2 für den Fall, daß der Erstrichter zu dem Schluß gekommen ist, der Beklagte habe zum Zeitpunkt der Zustellung des Schriftstücks, das das Verfahren einleitet, seinen Wohnsitz im Staat dieses Richters gehabt, so daß die Zustellung insoweit ordnungsgemäß erfolgt sei, eine besondere Prüfung der Frage, ob die Zustellung so rechtzeitig erfolgt ist, daß der Beklagte sich verteidigen konnte? Falls ja, beschränkt sich dann diese Prüfung auf die Frage, ob das Schriftstück den Wohnsitz des Beklagten rechtzeitig erreicht hat, oder ist beispielsweise auch zu prüfen, ob die Zustellung an diesem Wohnsitz eine ausreichende Gewähr dafür bot, daß das Schriftstück den Beklagten persönlich rechtzeitig erreichen konnte?
5. Sind im Hinblick auf Artikel 52 die unter Nr. 4 gestellten Fragen anders zu beantworten, wenn der Richter des Staates, in dem die Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird, zu dem Schluß gelangt, daß der Beklagte nach dem Recht des letztgenannten Staates zum Zeitpunkt der Zustellung des Schriftstücks, welches das Verfahren einleitet, seinen Wohnsitz in diesem Staat hatte?
2. Die in diesen Fragen zitierten Vorschriften bestimmen folgendes:
Artikel 27
Eine Entscheidung wird nicht anerkannt:
...
2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte;
...
Artikel 52
Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.
Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Staat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, das Recht dieses Staates an.
...
3. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 15. Juli 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Gemäß Artikel 5 des Protokolls vom 3. Juni 1971 und gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben der Kassationsbeschwerdegegner im Ausgangsverfahren, Herr Michel, vertreten durch Rechtsanwalt J. Wuisman, Den Haag, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialdirigent W. Holtgrave, Bundesministerium der Justiz, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater E. Zimmermann, Beistand: Herr W. J. L. Calkoen, schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Kassationsbeschwerdeführer im Ausgangsverfahren hat keine Erklärungen abgegeben.
II — Schriftliche Erklärungen
1. Zur ersten Frage
Der Kassationsbeschwerdegegner im Ausgangsverfahren führt in erster Linie aus, er fasse diese Frage dahin auf, daß man bei der Entscheidung, welches Dokument das verfahrenseinleitende Schriftstück sei, zwischen dem Zahlungsbefehl und dem Vollstreckungsbefehl wählen könne. Die Zustellung des Zahlungsbefehls mache die Sache zwar anhängig; rechtshängig, wenn auch rückwirkend, werde sie aber erst, wenn das deutsche Gericht nach Eingang des Widerspruchs Termin zur Streitverhandlung bestimme. Der Zahlungsbefehl an sich sei rechtlich nicht von Bedeutung, solange er nicht später mit einer Vollstreckungsklausel versehen werde; auch stelle er weder ein vollstreckbares Urteil noch eine vollstreckbare Entscheidung dar. Da das Übereinkommen autonom aufgrund der Zielsetzung und der Tragweite seiner Bestimmungen auszulegen sei, müsse man die nationalen Rechtsvorschriften anhand der Garantien des Artikels 27 Nr. 2 prüfen und insbesondere den Umstand berücksichtigen, daß der Schuldner nach deutschem Recht im Laufe des Mahnverfahrens über zwei Fristen zu seiner Verteidigung verfüge, nämlich über eine Frist für den Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl und eine weitere Frist für den Einspruch gegen den Vollstrekkungsbefehl; erst nach Ablauf der letztgenannten Frist erwachse der Vollstrekkungsbefehl in Rechtskraft. Das verfahrenseinleitende Schriftstück sei somit der Vollstreckungsbefehl.
Nach Auffassung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt Artikel 27 Nr. 2 eine Schutznorm für den Beklagten dar, soweit durch ihn das Recht zur Verteidigung im eigentlichen Streitverfahren sichergestellt werde. Da mit der Zustellung des Zahlungsbefehls dem Schuldner Gelegenheit gegeben werde, durch Einlegung des Widerspruchs Einwendungen gegen den Anspruch zu erheben — wodurch das Mahnverfahren in ein gewöhnliches streitiges Verfahren übergeleitet werde —, sei der Zahlungsbefehl als ein das Verfahren einleitendes Schriftstück anzusehen; insoweit trete er an die Stelle der Klageschrift.
Der Vollstreckungsbefehl stehe hingegen einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil, also einer im Streitverfahren ergangenen Entscheidung, gleich.
Nach Ansicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist die erste Frage somit wie folgt zu beantworten:
Ein auf der Grundlage der 1976 geltenden deutschen Vorschriften über das Mahnverfahren erlassener Zahlungsbefehl ist als ein das Verfahren einleitendes Schriftstück im Sinne von Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzusehen.
Die Kommission weist darauf hin, daß sowohl der Zahlungsbefehl als auch der Vollstreckungsbefehl — der erste nach Widerspruch, der zweite nach Einspruch — das streitige Verfahren einleiten könnten, wobei nach den deutschen Rechtsvorschriften der Vollstreckungsbefehl zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehles wirksam werde. Somit stellten sowohl der Zahlungs- als auch der Vollstreckungsbefehl ein das Verfahren einleitendes Schriftstück dar.
2. Zur zweiten Frage
Der Kassationsbeschwerdegegner im Ausgangsverfahren ist der Auffassung, auch wenn man den Zahlungsbefehl als das verfahrenseinleitende Schriftstück ansehe, könne das Gericht des Vollstrekkungsstaats bei der Prüfung der Frage, ob die Zustellung rechtzeitig erfolgt sei, auf jeden Fall sowohl die Frist für den Widerspruch als auch die Frist für den Einspruch berücksichtigen, da sich der Schuldner auch noch nach Erlaß des Vollstreckungsbefehls umfassend verteidigen könne.
Die Kommission stimmt dem zu, weist jedoch darauf hin, daß der Widerspruch formlos eingelegt werden könne, während der Einspruch bestimmten Formvorschriften genügen müsse. Sie schlägt folgende Antwort vor:
Bei der Beantwortung der Frage, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Schuldner so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte, ist die Widerspruchsfrist, ergänzt um die Einspruchsfrist, zu berücksichtigen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland trägt dagegen vor, allein der Widerspruch könne formlos eingelegt werden und den Erlaß eines vorläufig vollstreckbaren Titels verhindern. Deswegen sei ausschließlich die Frist für den Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl zu berücksichtigen. Wenn nach den damals maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften für eine am Sitz des Prozeßgerichts wohnhaften Schuldner eine Frist von drei Tagen als ausreichend angesehen worden sei, so deswegen, weil der Widerspruch durch schriftliche oder mündliche Erklärung vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle habe erhoben werden können, aus der, auch wenn keine Begründung gegeben worden sei, hervorgegangen sei, daß der Schuldner den Zahlungsbefehl nicht hinnehmen wolle.
Die zweite Vorlagefrage sollte daher nach Auffassung der deutschen Regierung wie folgt beantwortet werden:
Für die Frage, ob ein Zahlungsbefehl nach Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens an den Beklagten rechtzeitig zugestellt worden ist, ist nur die Frist zu berücksichtigen, die dem Schuldner vor Erlaß des Vollstreckungsbefehls verbleibt, um zu erklären, daß er Einwände gegen den Anspruch erhebe.
3. Zur dritten Frage
Der Kassationsbeschwerdegegener im Ausgangsverfahren trägt vor, wenn der Erstrichter den Einspruch als verspätet und somit unzulässig abgewiesen habe, bedeute dies, daß dieser Richter bereits eine Prüfung der formellen Voraussetzungen der Zustellung durchgeführt habe und zu der Auffassung gelangt sei, daß nach internem Recht rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Wenn der Richter des Vollstreckungsstaats nach dieser Feststellung des Erstrichters eine ins einzelne gehende Prüfung anhand von Artikel 27 Nr. 2 durchführe, dann beeinträchtige er die Freizügigkeit der Urteile, die Rechtssicherheit und die Einheitlichkeit der Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen.
Nach Auffassung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bleibt das Versäumnisurteil in vollem Umfange bestehen, wenn das Gericht lediglich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs wegen Verspätung verneine. Bestehen blieben aber zugleich etwaige Verfahrensmängel der Versäumnisentscheidung, die im Anerkennungsverfahren gemäß Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens geltend gemacht werden könnten.
Die deutsche Regierung schlägt deswegen die folgende Antwort vor:
Im Verfahren der Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung eines Versäumnisurteils ist der Beklagte nicht gehindert, sich auf Verfahrensmängel nach Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens zu berufen, wenn sein Rechtsbehelf gegen die Versäumnisentscheidung wegen Verspätung als unzulässig verworfen wurde.
Die Kommission teilt unter Berufung auf die zweite Garantie des Artikels 27 Nr. 2 (... so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte ...) die Ansicht der deutschen Regierung. Sie weist darauf hin, daß diese Bestimmung von dem Erstrichter nicht berücksichtigt werde, der sich mit der Phase der Anerkennung und Vollstreckung seiner Entscheidung nicht zu befassen habe.
4. Zur vierten Frage
Nach Auffassung des Kassationsbeschwerdegegners im Ausgangsverfahren wird eine besondere Prüfung der Rechtzeitigkeit der Zustellung vom Richter des Vollstreckungsstaats nicht gefordert, wenn der Erstrichter bereits eine Prüfung der Ordnungsgemäßheit durchgeführt habe, wie dies hier der Fall gewesen sei. Daß ordnungsgemäß zugestellt worden sei, impliziere nämlich, daß die nach dem internen Recht des Erstrichters maßgebliche Frist berücksichtigt worden sei, die dem Schuldner Zeit verschaffen solle, seine Verteidigung vorzubereiten.
Eine ordnungsgemäße, also an dem vom Erstrichter festgestellten Wohnsitz unter Berücksichtigung auch der anderen Formvorschriften des internen Rechts durchgeführte Zustellung könne nichts anderes bedeuten, als daß auch rechtzeitig zugestellt worden sei. In diesem Fall sei der Richter des Vollstreckungsstaats nicht gehalten, eine eingehende und umfassende Prüfung anhand von Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens durchzuführen.
Auf alle Fälle komme der Voraussetzung einer rechtzeitigen Zustellung lediglich die Bedeutung zu, daß der Schuldner nach einer ordnungsgemäßen Zustellung in der Lage sein müsse, sich zu verteidigen, nicht jedoch, daß er auch tatsächlich rechtzeitig von dem verfahrenseinleir.enden Schriftstück Kenntnis genommen habe.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland teilt diesen Standpunkt. Der Beklagte müsse folglich selbst dafür Sorge tragen, daß er von dem ihm zugestellten Schriftstück persönlich Kenntnis nehmen könne. Die deutsche Regierung ist ferner mit der Kommission der Auffassung, das Übereinkommen biete einen doppelten Schutz, nämlich daß eine Zustellung ordnungsgemäß und daß sie rechtzeitig erfolge. Der Richter im Vollstreckungsstaat sei folglich für die Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit einer Zustellung weder an seine eigenen noch an die Feststellungen des Erstrichters zur Ordnungsgemäßheit der Zustellung gebunden. Die deutsche Regierung schlägt deswegen die folgende Antwort vor:
Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens verlangt auch dann eine besondere Prüfung der Frage der Rechtzeitigkeit der Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks, wenn der Richter im Entscheidungsstaat die Ordnungsgemäßheit der Zustellung festgestellt hat. Über die Rechtzeitigkeit einer Zustellung entscheidet allein der Zeitpunkt, in dem das Schriftstück dem Beklagten ordnungsgemäß, nach Maßgabe des erststaatlichen Rechts, zugestellt worden ist; die tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstücks ist nicht erforderlich.
Die Kommission schließt ihrerseits nicht aus, daß möglicherweise berücksichtigt werden müsse, ob der Beklagte tatsächlich von der Zustellung Kenntnis genommen habe oder nicht. Sie schlägt deswegen die folgende Antwort vor:
Diese Prüfung ist nicht auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück den Wohnsitz des Beklagten rechtzeitig erreicht hat; es können — wenn auch mit gewissen Einschränkungen — alle Umstände geprüft werden, wie zum Beispiel die Eigenart der Parteien und ihrer gegenseitigen Beziehungen; die Anforderung, daß das verfahrenseinleitende Schriftstück den Beklagten persönlich rechtzeitig erreicht hat, kann in dieser Allgemeinheit nicht aufgestellt werden; dies kann nur verlangt werden, wenn von dem Beklagten unter den konkreten Umständen billigerweise nicht erwartet werden konnte, daß er Vorkehrungen traf, damit für ihn bestimmte Mitteilungen ihn in seiner Abwesenheit auch tatsächlich erreichten.
5. Zur fünften Frage
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hält die Bestimmung des Artikels 52 für die Frage, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück rechtzeitig zugestellt wurde, nicht für unmittelbar einschlägig. Dieser Artikel wolle die Schwierigkeiten lösen, die sich aus der Auslegung des Wohnsitzbegriffs ergäben; der Richter im Anerkennungsstaat sei an die Feststellungen des Erstrichters zur Frage des Wohnsitzes gebunden. Allein aus dem Umstand, daß der Schuldner zwei Wohnsitze haben könne, dürfe man keine Schlußfolgerungen für die Frage ziehen, ob die Zustellung rechtzeitig erfolgt sei.
Die deutsche Regierung schlägt deswegen die folgende Antwort vor:
Die nach Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens vorzunehmende Prüfung der Rechtzeitigkeit wird nicht dadurch beeinflußt, daß der Beklagte im Zeitpunkt der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung geltend gemacht wird, seinen Wohnsitz auch in diesem Staate hatte.
Die Kommission schließt sich dieser Auffassung an; der Kassationsbeschwerdegegner im Ausgangsverfahren hat sich zu dieser Frage nicht geäußert.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 17. Februar 1981 haben die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialdirigent W. Holtgrave, Bundesministerium der Justiz, als Bevollmächtigten, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater E. Zimmermann, Beistand: Rechtsanwalt W. J. L. Calkoen, Rotterdam, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. März 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Hoge Raad der Niederlande hat mit Urteil vom 8. Juli 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juli 1980, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof fünf Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, von denen die ersten vier die Auslegung des Artikels 27 Nr. 2 dieses Übereinkommens betreffen, während die fünfte Frage sich auf Artikel 52 bezieht.
2 Diese Fragen sind im Rahmen eines Verfahrens über eine Kassationsbeschwerde gegen ein Urteil der Arrondissementsrechtbank Roermond vom 20. September 1979 aufgeworfen worden; darin war der Einspruch gegen einen Beschluß vom 27. Juni 1978 zurückgewiesen worden, mit dem der Präsident dieses Gerichts einen von deutschen Gerichten im Mahnverfahren erlassenen Zahlungsbefehl und den entsprechenden Vollstreckungsbefehl gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens für in den Niederlanden vollstreckbar erklärt hatte.
3 Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner nicht persönlich zugestellt, sondern er wurde in dessen Abwesenheit bei der Post niedergelegt, und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung wurde unter der vom Gläubiger angegebenen Adresse in der Bundesrepublik Deutschland abgegeben; nach deutschem Recht war damit die Zustellung unter dieser Adresse erfolgt. Nach dem damals geltenden Recht konnte der Schuldner innerhalb eines Zeitraums Widerspruch erheben, der nicht weniger als drei Tage betrug, jedoch bis zu dem Zeitpunkt fortdauerte, zu dem das Gericht den Vollstrekkungsbefehl erließ. Im vorliegenden Fall belief sich dieser Zeitraum auf sechs Tage. Nach der Zustellung des Vollstreckungsbefehls, die in derselben Weise erfolgte, verfügte der Schuldner über eine weitere Frist von einer Woche, um Einspruch einzulegen. Er ließ jedoch vier Monate verstreichen, ehe er Einspruch einlegte; er trug vor, zur Zeit des Mahnverfahrens habe er seinen Wohnsitz in den Niederlanden gehabt. Nach einem streitigen Verfahren, in dessen Verlauf das deutsche Gericht zur Entscheidung über die Ordnungsgemäßheit der Zustellung die Frage des Wohnsitzes prüfte, wurde der Einspruch als verspätet verworfen und festgestellt, daß der Betroffene nach deutschem Recht seinen Wohnsitz unter der Adresse hatte, unter der die Zustellungen erfolgt waren.
4 Aus den Akten geht außerdem hervor, daß nach deutschem Recht der Widerspruch ganz formlos, ohne Begründung und selbst durch einen Vertreter erhoben werden konnte, ohne daß der Vertreter eine ordnungsgemäße Vollmacht nachweisen mußte. Sowohl der ordnungsgemäße Einspruch gegen einen Vollstreckungsbefehl als auch der Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl ließen das Mahnverfahren in ein streitiges Verfahren übergehen, doch blieb der Vollstreckungsbefehl trotz eingelegten Einspruchs vorläufig vollstreckbar und kam insoweit einem Versäumnisurteil gleich.
5 Im Laufe der Verfahren vor den niederländischen Gerichten machte der Schuldner und jetzige Kassationsbeschwerdeführer geltend, die Anerkennung und somit auch die Vollstreckung der gegen ihn erlassenen Entscheidungen der deutschen Gerichte in den Niederlanden widersprächen Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens, der folgendes bestimmt:
Eine Entscheidung wird nicht anerkannt:
...
2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte.
6 Bei dieser Sachlage hat der Hoge Raad das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist ein nach den 1976 in Deutschland geltenden Vorschriften erlassener Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbefehl als ein das Verfahren einleitendes Schriftstück im Sinne von Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens anzusehen?
2. Wenn anzunehmen ist, daß in einem Fall wie dem vorliegenden der Zahlungsbefehl das Schriftstück darstellt, das im Sinne von Artikel 27 Nr. 2 das Verfahren einleitet, ist dann für die Frage, ob die Zustellung dieses Schriftstücks an den Beklagten so rechtzeitig erfolgt ist, daß er sich verteidigen konnte, nur die Frist für den Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl zu berücksichtigen, oder muß dann ebenfalls berücksichtigt werden, daß dem Beklagten nach Ablauf dieser Frist noch eine weitere Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungs-befehl zur Verfügung steht?
3. Greift die Bestimmung des Artikels 27 Nr. 2 ein, wenn der Beklagte in dem Staat des Richters, für dessen Entscheidung die Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, (des Erstrichters) gegen die im Säumnisverfahren ergangene Entscheidung einen Rechtsbehelf eingelegt hat, der vom Erstrichter wegen Überschreitung der Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs als unzulässig zurückgewiesen worden ist?
4. Verlangt Artikel 27 Nr. 2 für den Fall, daß der Erstrichter zu dem Schluß gekommen ist, der Beklagte habe zum Zeitpunkt der Zustellung des Schriftstücks, das das Verfahren einleitet, seinen Wohnsitz im Staat dieses Richters gehabt, so daß die Zustellung insoweit ordnungsgemäß erfolgt sei, eine besondere Prüfung der Frage, ob die Zustellung so rechtzeitig erfolgt ist, daß der Beklagte sich verteidigen konnte? Falls ja, beschränkt sich dann diese Prüfung auf die Frage, ob das Schriftstück den Wohnsitz des Beklagten rechtzeitig erreicht hat, oder ist beispielsweise auch zu prüfen, ob die Zustellung an diesem Wohnsitz eine ausreichende Gewähr dafür bot, daß das Schriftstück den Beklagten persönlich rechtzeitig erreichen konnte?
5. Sind im Hinblick auf Artikel 52 die unter Nr. 4 gestellten Fragen anders zu beantworten, wenn der Richter des Staates, in dem die Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird, zu dem Schluß gelangt, daß der Beklagte nach dem Recht des letztgenannten Staates zum Zeitpunkt der Zustellung des Schriftstückes, welches das Verfahren einleitet, seinen Wohnsitz in diesem Staat hatte?
7 Bevor diese Fragen beantwortet werden, ist darauf hinzuweisen, daß das Brüsseler Übereinkommen unter Titel II Bestimmungen, die unmittelbar im einzelnen die Zuständigkeit der Gerichte des Urteilsstaats regeln, sowie Bestimmungen über die Prüfung dieser Zuständigkeit und der Zulässigkeit enthält. Diese für das Gericht des Urteilsstaats maßgeblichen Bestimmungen dienen dem Schutz der Interessen des Beklagten. Dadurch konnte in der An-erkennungs- und Vollstreckungsphase, die in Titel III des Übereinkommens geregelt ist, die Freizügigkeit der Urteile innerhalb der Gemeinschaft durch eine Vereinfachung des Exequaturverfahrens und eine zahlenmäßige Beschränkung der Gründe hergestellt werden, die sich der Anerkennung und der Vollstreckung entgegenstellen können. Zu letzteren zählt der in Artikel 27 Nr. 2 genannte Grund, wonach allein zum Schutze der Rechte des Beklagten die Anerkennung und in Verbindung mit Artikel 34 die Vollstrekkung versagt wird, wenn ausnahmsweise die Garantien des Rechts des Urteilsstaats oder sogar des Übereinkommens nicht hinreichen sollten, um zu gewährleisten, daß der Beklagte sich vor dem Gericht des Urteilsstaats verteidigen konnte. Im Lichte dieser Erwägungen ist die vom Kassationsbeschwerdeführer im Ausgangsverfahren herangezogene Bestimmung auszulegen.
Zu den beiden ersten Fragen
8 Die erste Frage des Hoge Raad geht dahin, ob bei einer Regelung wie der, die im Jahre 1976 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft war, wonach die Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Schuldner es dem Gläubiger ermöglicht — falls der Schuldner nicht rechtzeitig Widerspruch erhebt — eine auch nach Einlegung eines Einspruchs vorläufig vollstreckbare Entscheidung zu erwirken, und wonach sowohl der Widerspruch als auch der Einspruch das Verfahren in ein streitiges Verfahren überleiten, der Zahlungsbefehl oder der Vollstreckungsbefehl unter den Begriff verfahrenseinleitendes Schriftstück fällt.
9 Wie oben dargelegt soll Artikel 27 Nr. 2 sicherstellen, daß eine Entscheidung nach den Bestimmungen des Übereinkommens weder anerkannt noch vollstreckt wird, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaats zu verteidigen. Daraus folgt, daß ein Schriftstück wie der Zahlungsbefehl nach deutschem Recht, dessen Zustellung an den Schuldner es dem Gläubiger ermöglicht, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine nach den Bestimmungen des Übereinkommens vollstreckbare Entscheidung zu erwirken, ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt werden muß, daß der Schuldner sich verteidigen kann; daraus folgt ferner, daß ein derartiges Schriftstück als unter den Begriff verfahrenseinleitendes Schriftstück des Artikels 27 Nr. 2 fallend anzusehen ist. Dagegen fällt eine Entscheidung wie der Vollstreckungsbefehl nach deutschem Recht, der nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erlassen wird und für sich allein nach den Bestimmungen des Übereinkommens vollstreckbar ist, nicht unter den genannten Begriff, selbst wenn der Einspruch gegen eine derartige Entscheidung das Verfahren — ebenso wie der Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl — in ein streitiges Verfahren überleitet.
10 Für die zweite Frage ergibt sich aus diesen Erwägungen, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats bei der Prüfung der Frage, ob der Beklagte sich im Sinne von Artikel 27 Nr. 2 verteidigen konnte, lediglich denjenigen Zeitraum zu berücksichtigen hat, über den der Schuldner verfügt, um den Erlaß einer nach dem Übereinkommen vollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern, wie dies etwa bei dem nach deutschem Recht zur Erhebung des Widerspruchs zur Verfügung stehenden Zeitraum der Fall ist.
11 Auf die beiden ersten Fragen ist somit zu antworten, daß Artikel 27 Nr. 2 wie folgt auszulegen ist:
Unter den Begriff verfahrenseinleitendes Schriftstück fällt ein Schriftstück wie der Zahlungsbefehl des deutschen Rechts, dessen Zustellung es dem Gläubiger nach dem Recht des Urteilsstaats ermöglicht, wenn der Schuldner untätig bleibt, eine Entscheidung zu erwirken, die nach den Bestimmungen des Übereinkommens anerkannt und vollstreckt werden kann.
Eine Entscheidung wie der Vollstreckungsbefehl des deutschen Rechts, der nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erlassen wird und nach dem Übereinkommen vollstreckbar ist, fällt nichtunter den Begriff verfahrenseinleitendes Schriftstück.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagte sich im Sinne des Artikels 27 Nr. 2 hat verteidigen können, hat das Gericht des Vollstreckungsstaats lediglich denjenigen Zeitraum zu berücksichtigen, über den der Schuldner verfügt, um den Erlaß einer nach dem Übereinkommen vollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern, wie dies etwa bei dem nach deutschem Recht zur Erhebung des Widerspruchs zur Verfügung stehenden Zeitraum der Fall ist.
Zur dritten Frage
12 Diese Frage bezieht sich im wesentlichen auf die jeweiligen Befugnisse der Gerichte des Urteilsstaats und des Gerichts eines anderen Vertragsstaats, das mit einer Streitigkeit über die Anerkennung oder Vollstreckung einer in dem ersten Staat erlassenen Entscheidung befaßt ist. Dazu ist zu bemerken, daß Artikel 27 Nr. 2 sich nicht an die Gerichte des Urteilsstaats, sondern lediglich an das mit einer Streitigkeit über die Anerkennung oder Vollstreckung befaßte Gericht eines anderen Vertragsstaats wendet. In dem der Frage zugrunde liegenden Fall hat der Beklagte vor dem Gericht des Urteilsstaats zur Sache nicht Stellung genommen. Die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig bedeutet, daß die Versäumnisentscheidung bestehen bleibt. Aus diesem Grund verlangt die Zielsetzung des Artikels 27 Nr. 2, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats in dem der Frage zugrunde liegenden Fall die in dieser Bestimmung vorgeschriebene Prüfung vornimmt.
13 Auf die dritte Frage ist somit zu antworten, daß Artikel 27 Nr. 2 auch dann noch anwendbar ist, wenn der Beklagte Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung eingelegt und ein Gericht des Urteilsstaats den Einspruch mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, die Einspruchsfrist sei abgelaufen.
Zur vierten Frage
14 Diese Frage geht in erster Linie dahin, ob das Gericht des Vollstreckungsstaats dann, wenn ein Gericht des Urteilsstaats die Ordnungsgemäßheit der Zustellung bereits festgestellt hat, erneut die Frage zu prüfen hat, ob diese Zustellung so rechtzeitig erfolgt ist, daß sich der Beklagte verteidigen konnte.
15 Zur Beantwortung dieses ersten Teils der Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Artikel 27 Nr. 2 zwei Voraussetzungen enthält, deren eine die Ordnungsgemäßheit der Zustellung betrifft und eine Entscheidung aufgrund der Rechtsvorschriften des Urteilsstaats und der Übereinkommen erfordert, an die dieser auf dem Gebiet der Zustellung gebunden ist, während die andere die für die Verteidigung des Beklagten erforderliche Zeit betrifft und Wertungen tatsächlicher Art verlangt. Eine im Urteilsstaat ergangene Entscheidung über die erste dieser Voraussetzungen entbindet somit das Gericht des Vollstreckungsstaats nicht von der Pflicht, die zweite Voraussetzung zu prüfen, selbst wenn die genannte Entscheidung in einem besonderen streitigen Verfahren ergangen ist.
16 Auf den ersten Teil der Frage ist somit zu antworten, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats selbst dann, wenn ein Gericht des Urteilsstaats in einem besonderen streitigen Verfahren entschieden hat, daß die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist, nach Artikel 27 Nr. 2 zur Prüfung der Frage verpflichtet ist, ob diese Zustellung so rechtzeitig erfolgt ist, daß sich der Beklagte verteidigen konnte.
17 Für den Fall der Bejahung des ersten Teils der vierten Frage möchte der Hoge Raad zusätzlich wissen, ob sich diese Prüfung auf die Feststellung zu beschränken hat, daß das Schriftstück den Wohnsitz des Beklagten rechtzeitig erreicht hat, oder ob zum Beispiel auch zu prüfen ist, ob die fragliche Zustellung eine ausreichende Gewähr dafür bot, daß das Schriftstück den Beklagten persönlich rechtzeitig erreichen konnte.
18 Die zweite in Artikel 27 Nr. 2 genannte Voraussetzung soll gewährleisten, daß dem Beklagten ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht, um seine Verteidigung vorzubereiten oder die zur Vermeidung einer Versäumnisentscheidung erforderlichen Schritte einzuleiten. Die vorgelegte Frage bezieht sich nicht auf die Dauer dieses Zeitraums, sondern vielmehr auf dessen Beginn. Der Hoge Raad fragt nämlich, ob das Gericht des Vollstreckungsstaats davon auszugehen hat, daß ein Beklagter seine Verteidigung bereits vorbereiten kann, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück seinen Wohnsitz erreicht hat.
19 Dazu ist zunächst festzustellen, daß Artikel 27 Nr. 2 nicht den Nachweis verlangt, daß der Beklagte tatsächlich von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück Kenntnis genommen hat. Da die Versagungsgründe Ausnahmecharakter haben und auch die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke ebenso wie die einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkommen die Interessen des Beklagten wahren sollen, kann das Gericht des Vollstreckungsstaats normalerweise davon ausgehen, daß der Beklagte nach einer ordnungsgemäßen Zustellung Maßnahmen zur Verteidigung seiner Interessen schon von dem Zeitpunkt an einleiten kann, zu dem das Schriftstück zugestellt wird, sei dies nun an seinem Wohnsitz oder an einem anderen Ort. Im allgemeinen kann sich das Gericht des Vollstreckungsstaats somit auf die Prüfung der Frage beschränken, ob der von dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung an zu berechnende Zeitraum dem Beklagten ausreichend Zeit für seine Verteidigung gelassen hat. Es hat jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Annahme nahelegten, daß die Zustellung, obgleich ordnungsgemäß erfolgt, dennoch nicht genügte, den Beklagten in die Lage zu versetzen, Schritte zu seiner Verteidigung einzuleiten, und daß sie somit den in Artikel 27 Nr. 2 geforderten Zeitraum nicht beginnen lassen konnte.
20 Bei der Prüfung, ob ein derartiger Fall vorliegt, kann das Gericht des Vollstreckungsstaats alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, einschließlich der Art und Weise der Zustellung, der Beziehung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner und der Art der Maßnahmen, die zur Vermeidung einer Versäumnisentscheidung einzuleiten waren. Wenn es in dem Rechtsstreit zum Beispiel um Handelsbeziehungen geht und das verfahrenseinleitende Schriftstück an einem Ort zugestellt wurde, an dem der Schuldner seine Geschäfte betreibt, dürfte die schlichte Abwesenheit des Schuldners zum Zeitpunkt der Zustellung dessen Verteidigungsmöglichkeit normalerweise nicht beeinträchtigen, insbesondere wenn die zur Vermeidung einer Versäumnisentscheidung erforderlichen Schritte formlos und sogar durch einen Vertreter eingeleitet werden können.
21 Somit ist auf diesen Teil der vierten Frage zu antworten, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats sich im allgemeinen auf die Prüfung der Frage beschränken kann, ob der vom Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung an zu berechnende Zeitraum dem Beklagten ausreichend Zeit für seine Verteidigung gelassen hat; es hat jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob so außergewöhnliche Umstände vorliegen, daß die Zustellung, obgleich ordnungsgemäß erfolgt, nicht genügte, diesen Zeitraum beginnen zu lassen.
Zur fünften Frage
22 Diese Frage betrifft Artikel 52 des Übereinkommens, dessen einschlägige Absätze wie folgt lauten :
Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.
Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Staat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, das Recht dieses Staates an.
Dieser Artikel stellt klar, welches Recht anwendbar ist, wenn nach den übrigen Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere nach den Bestimmungen über die Zuständigkeit, der Wohnsitz (oder die Wohnsitze) einer der Parteien festzulegen ist. Im Rahmen des Artikels 27 Nr. 2 kann der Wohnsitz des Beklagten bei der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Zustellung entscheidend sein; diese Frage ist jedoch auf alle Fälle nach dem internen Recht des Urteilsstaats und den einschlägigen Übereinkommen zu lösen. Die Frage, ob die Zustellung rechtzeitig erfolgt ist, setzt, wie oben angegeben, Wertungen tatsächlicher Art voraus, bei denen der Begriff des Wohnsitzes keine Rolle spielt.
Auf die fünfte Frage ist somit zu antworten, daß Artikel 52 des Übereinkommens und der Umstand, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats zu der Schlußfolgerung gelangt, der Schuldner sei nach dem Recht dieses Staates zum Zeitpunkt der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks im Gebiet dieses Staates wohnhaft gewesen, für die oben gegebenen Antworten nicht von Bedeutung sind.
Kosten
Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem Verfahren vor dem innerstaatlichen Gericht. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Hoge Raad der Niederlande mit Urteil vom 8. Juli 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist wie folgt auszulegen:
1. Unter den Begriff verfahrenseinleitendes Schriftstück fällt ein Schriftstück wie der Zahlungsbefehl des deutschen Rechts, dessen Zustellung es dem Gläubiger nach dem Recht des Urteilsstaats ermöglicht, wenn der Schuldner untätig bleibt, eine Entscheidung zu erwirken, die nach den Bestimmungen des Übereinkommens anerkannt und vollstreckt werden kann.
2. Eine Entscheidung wie der Vollstreckungsbefehl des deutschen Rechts, der nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erlassen wird und nach dem Übereinkommen vollstreckbar ist, fällt nicht unter den Begriff verfahrenseinleitendes Schriftstück.
3. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagte sich im Sinne des Artikels 27 Nr. 2 hat verteidigen können, hat das Gericht des Vollstrekkungsstaats lediglich denjenigen Zeitraum zu berücksichtigen, über den der Schuldner verfügt, um den Erlaß einer nach dem Übereinkommen vollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern, wie dies etwa bei dem nach deutschem Recht zur Erhebung des Widerspruchs zur Verfügung stehenden Zeitraum der Fall ist.
4. Artikel 27 Nr. 2 ist auch dann noch anwendbar, wenn der Beklagte Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung eingelegt und ein Gericht des Urteilsstaates den Einspruch mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, die Einspruchsfrist sei abgelaufen.
5. Das Gericht des Vollstreckungsstaats ist selbst dann, wenn ein Gericht des Urteilsstaats in einem besonderen streitigen Verfahren entschieden hat, daß die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist, nach Artikel 27 Nr. 2 zur Prüfung der Frage verpflichtet, ob diese Zustellung so rechtzeitig erfolgt ist, daß sich der Beklagte verteidigen konnte.
6. Das Gericht des Vollstreckungsstaats kann sich im allgemeinen auf die Prüfung der Frage beschränken, ob der vom Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung an zu berechnende Zeitraum dem Beklagten ausreichend Zeit für seine Verteidigung gelassen hat; es hat jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob so außergewöhnliche Umstände vorliegen, daß die Zustellung, obgleich ordnungsgemäß erfolgt, nicht genügte, diesen Zeitraum beginnen zu lassen.
7. Artikel 52 des Übereinkommens und der Umstand, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats zu der Schlußfolgerung gelangt, der Schuldner sei nach dem Recht dieses Staates zum Zeitpunkt der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks im Gebiet dieses Staates wohnhaft gewesen, sind für die oben gegebenen Antworten nicht von Bedeutung.