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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.06.1981 – C-150/80

ECLI:EU:C:1981:148

Zitiert von 5 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache 150/80

über ein dem Gerichtshof nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom belgischen Hof van Cassatie in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Elefanten Schuh GmbH, Kleve (Bundesrepublik Deutschland),

gegen

Pierre Jacqmain, Schoten (Belgien),

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 17, 18 und 22 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore und Mackenzie Stuart, der Richter T. Koopmans, A. O'Keeffe, G. Bosco, O. Due, U. Everling und A. Chloros,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: A. Van Houtte

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Seit Februar 1970 stand Herr Jacqmain, wohnhaft in Schoten bei Antwerpen, Belgien, als Handelsvertreter im Dienst der Deutschen Firma Gustav Hoffmann GmbH, nunmehr Elefanten Schuh GmbH, Kleve, Bundesrepublik Deutschland. Herr Jacqmain, der u. a. Alleinvertreter für die belgischen Provinzen Antwerpen, Brabant und Limburg war, arbeitete tatsächlich für das belgische Tochterunternehmen der Elefanten Schuh GmbH, die Firma Elefant N. V. mit Sitz in Genk-Zwartberg, Belgien.

Unter anderem bei der Übernahme seines Arbeitsvertrags durch die Firma Elefant N. V. traten Schwierigkeiten auf, die die Firma Elefanten Schuh GmbH veranlaßten, Herrn Jacqmain im Dezember 1975 aus zwingenden Gründen fristlos zu kündigen.

Nach dem Inhalt der Akten enthielt der Vertrag zwischen Herrn Jacqmain und der Firma Hoffmann, der in deutscher Sprache abgefaßt war, eine Gerichtsstandsklausel, wonach als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Kleve (Bundesrepublik Deutschland) vereinbart war.

Herr Jacqmain erhob Klage zur Arbeidsrechtbank Antwerpen mit dem Antrag, beide Firmen gesamtschuldnerisch zur Zahlung bestimmter Entschädigungen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verurteilen.

Mit einem am 26. Mai 1976 eingereichten Schriftsatz nahm die Firma Elefanten Schuh GmbH, die Erstbeklagte im Verfahren vor der Arbeidsrechtbank zur Sache Stellung. Mit einem am 1. März 1977 eingereichten Schriftsatz berief sie sich auf die Gerichtsstandsklausel des Arbeitsvertrags und rügte die örtliche Unzuständigkeit der Arbeidsrechtbank Antwerpen.

Diese entschied, daß nach Artikel 627 Nr. 9 des Gerechtelijk Wetboek (belgische Zivilprozeßordnung) die Klage bei dem Gericht des Ortes, an dem der Beruf vereinbarungsgemäß auszuüben ist, erhoben werden könne und daß der Kläger seinen Beruf im Dienste der Erstbeklagten unstreitig u. a. im Gerichtsbezirk der Arbeidsrechtbank Antwerpen ausgeübt habe, so daß nach Artikel 630 des Gerechtelijk Wetboek keine entgegenstehende Vereinbarung der Parteien das Recht des Klägers habe beseitigen können, Klage zur Arbeidsrechtbank zu erheben. Sie wies daher die Rüge der Unzuständigkeit zurück und verurteilte die beiden Firmen zur Zahlung des überwiegenden Teils der verlangten Entschädigung.

2. Der Arbeidshof Antwerpen stellte in seinem Berufungsurteil zwar fest, daß die Parteien nach Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 durch Vereinbarung die Vorschriften des Gerechtelijk Wetboek über die Zuständigkeit abbedingen könnten, bestätigte aber, daß die Arbeidsrechtbank Antwerpen für die Entscheidung in dieser Sache nach Artikel 627 Nr. 9 des Gerechtelijk Wetboek zuständig gewesen sei.

Hierzu führte der Arbeidshof aus: Nach Artikel 52 Absatz 2 des Koninklijk Besluit (königliche Verordnung) vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über die Verwendung der Sprachen in Verwaltungssachen sowie nach Artikel 10 des Sprachendekrets vom 19. Juli 1973 hätte der Arbeitsvertrag in niederländischer Sprache abgefaßt werden müssen. Nach dem genannten Artikel 10 seien alle Urkunden und Schriftstücke nichtig, die nicht in niederländischer Sprache abgefaßt seien, also auch Dokumente, die schon bei Inkrafttreten des Sprachendekrets nach den Rechtsvorschriften über die Verwendung der Sprachen vom 19. Juli 1963 rechtswidrig gewesen seien. Daher sei der in deutscher Sprache abgefaßte Arbeitsvertrag und die in ihm enthaltene Gerichtsstandsklausel ungültig mit der Folge, daß Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens keine Anwendung finden könne.

Die beiden Firmen legten Kassationsbeschwerde ein, jedoch wurde das Rechtsmittel der Firma Elefant N. V. für unzulässig erklärt, da es verspätet war.

Aus dem Vorlageurteil geht hervor, daß die Firma Elefanten Schuh GmbH mit ihrer ersten Kassationsrüge geltend macht, die Gültigkeit einer Vereinbarung zur Begründung einer ausschließlichen gerichtlichen Zuständigkeit sei für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Artikel 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 einheitlich geregelt und könne nicht durch eine von einem Mitgliedstaat erlassene Regelung über die Sozialbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern beeinträchtigt werden.

Der Kassationsbeschwerdegegner brachte zwei Gründe für die Unzulässigkeit dieser Kassationsrüge vor.

Den ersten dieser beiden Gründe leitete er aus Artikel 6 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens ab. Danach könne dann, wenn mehrere Personen zusammen verklagt würden, eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats habe, vor dem Gerieht verklagt werden, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz habe. Der Hof van Cassatie wies dieses Argument mit der Begründung zurück, es sei nicht ersichtlich, daß eine der ursprünglichen Beklagten, d. h. die Firma Elefant N. V. oder die Firma Elefanten Schuh GmbH, zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift im Bezirk der Arbeidsrechtbank Antwerpen ihren Sitz gehabt habe.

Den zweiten Grund für die Unzulässigkeit der genannten Kassationsrüge leitete der Kassationsbeschwerdegegner aus Artikel 18 des Brüsseler Übereinkommens ab. Dieser lautet:

Sofern das Gericht eines Vertragsstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.

Da die Kassationsbeschwerdeführerin den Mangel der örtlichen Zuständigkeit der Arbeidsrechtbank Antwerpen erst in der Sitzung dieses Gerichts vom 1. März 1977 geltend gemacht habe, habe er, der Kassationsbeklagte, sich vor dem Arbeidshof auf Artikel 854 des Gerechtelijk Wetboek berufen, wonach die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts vor jeglicher Einrede oder Verteidigung vorzubringen sei, es sei denn, die Unzuständigkeit beruhe auf zwingendem Recht. In der Erwägung, daß die Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte für Streitigkeiten über Arbeitsverhältnisse in Artikel 627 Nr. 9 des Gerechtelijk Wetboek kein zwingendes Recht darstelle, warf der Hof van Cassatie die im folgenden unter Nr. 1 wiedergegebenen Fragen nach der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens auf.

Er prüfte sodann die Kassationsrüge von Amts wegen und führte aus, sie sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn die Arbeidsrechtbank Antwerpen wegen des im Urteil des Arbeidshofs festgestellten und nicht bestrittenen Zusammenhangs zwischen den zwei Klagen für beide selbst dann zuständig sei, wenn die Klage des Kassationsbeschwerdegegners gegen die Kassationsbeschwerdeführerin für sich betrachtet aufgrund einer gültigen Gerichtsstandsvereinbarung bei einem Gericht eines anderen Vertragsstaats hätte erhoben werden müssen.

In diesem Zusammenhang führt das vorlegende Gericht Artikel 22 des Brüsseler Übereinkommens an, der lautet:

Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht die Entscheidung aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind.

Das später angerufene Gericht kann sich auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist.

Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Im Hinblick auf die im folgenden unter Nr. 2 wiedergegebenen Fragen führt das nationale Gericht aus: Im dritten Absatz des genannten Artikels 22 sei der Begriff des Zusammenhangs mit nahezu denselben Worten wie in Artikel 30 des Gerechtelijk Wetboek umschrieben. Er habe daher offensichtlich in beiden Bestimmungen dieselbe Bedeutung. Die Feststellung des Arbeidshofs, die Klagen stünden im Zusammenhang, gelte somit auch für die Anwendung des Artikels 22 des Übereinkommens.

Zur Kassationsrüge selbst stellt das vorlegende Gericht folgende Erwägungen an: Das Dekret des Kulturrates für die niederländische Kulturgemeinschaft vom 19. Juli 1973 zur Regelung der Verwendung der Sprachen in den Sozialbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gelte für natürliche und juristische Personen, die im niederländischen Sprachgebiet einen Betrieb unterhielten oder dort Personal einsetzten. Artikel 2 des Dekrets schreibe vor, daß in den Sozialbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die niederländische Sprache zu verwenden sei. Nach Artikel 10 des Dekrets seien Urkunden und Schriftstücke, die den Bestimmungen des Dekrets widersprächen, nichtig; die Nichtigkeit sei von Amts wegen vom Gericht festzustellen. Daher dürften die Gerichte den Inhalt eines Schriftstücks, das in einer anderen als der niederländischen Sprache abgefaßt sei, nicht berücksichtigen.

Die Kassationsrüge werfe somit die im folgenden unter Nr. 3 wiedergegebene Auslegungsfrage zu Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens auf. Dieser lautet:

Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, durch eine schriftliche oder durch eine mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung bestimmt, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig.

Gerichtsstandsvereinbarungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 12 oder 15 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig sind.

Ist die Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien getroffen worden, so behält diese das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.

3. Der Hof van Cassatie hat das Verfahren ausgesetzt und folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a)Ist Artikel 18 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anwendbar, wenn die Parteien eine Zuständigkeitsvereinbarung nach Artikel 17 getroffen haben?b)Ist die Zuständigkeitsregelung des Artikels 18 anwendbar, wenn der Beklagte nicht nur den Mangel der Zuständigkeit geltend gemacht, sondern darüber hinaus zur Sache Stellung genommen hat?c)Ist bejahendenfalls der Mangel der Zuständigkeit vor der Stellungnahme zur Sache (in limine litis) geltend zu machen?

2. a)Können im Zusammenhang stehende Klagen, die jede für sich betrachtet bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten zu erheben wären, aufgrund von Artikel 22 des Übereinkommens gleichzeitig vor einem dieser Gerichte anhängig gemacht werden, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das Gericht für beide Klagen zuständig ist?b)Gilt dies auch, wenn die Parteien für eine der Streitigkeiten, die zu den Klagen geführt haben, gemäß Artikel 17 des Übereinkommens die Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats vereinbart haben?

3. Widerspricht es Artikel 17 des Übereinkommens zu entscheiden, daß eine Zuständigkeitsvereinbarung nichtig ist, wenn die Urkunde, in der sie enthalten ist, nicht in der Sprache abgefaßt ist, die das Recht eines Vertragsstaats unter Androhung der Nichtigkeit vorschreibt, und wenn das Gericht dieses Staates, vor dem auf die Vereinbarung Bezug genommen wird, nach diesem Recht gehalten ist, die Nichtigkeit der Urkunde von Amts wegen festzustellen?

4. Das Vorlageurteil vom 9. Juni 1980 ist am 24. Juni 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Herrn R. D. Munrow vom Treasury Solicitor's Office als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater A. McClellan als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt H. Van Houtte, Brüssel, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

Zu den Fragen, die Artikel 18 des Übereinkommens betreffen

Die Regierung des Vereinigten Königreichs schlägt vor, auf die Frage la zu antworten, daß ein Gericht sich dann zu Recht gemäß Artikel 18 für zuständig erklären kann, wenn es überzeugt ist, daß der Beklagte dadurch, daß es sich vor ihm auf das Verfahren eingelassen hat, seine Zuständigkeit hat anerkennen und auf die Vorteile aus einer nach Artikel 17 geschlossenen Vereinbarung hat verzichten wollen. Dieses Ergebnis folge aus den allgemein anerkannten Grundsätzen des Vertragsrechts. Wichtige Hinweise auf den mutmaßlichen Willen der Parteien des Übereinkommens von 1968 könne man insoweit auch ihren früheren bilateralen Abkommen entnehmen. Nach den bilateralen Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits und Frankreich, Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Italien und den Niederlanden andererseits seien die Gerichte des Urteilsstaates zuständig, wenn der Beklagte sich der Zuständigkeit dadurch unterworfen habe, daß er sich auf den Rechtsstreit freiwillig eingelassen habe; hiervon gelte auch dann keine Ausnahme, wenn der Kläger und der Beklagte die Zuständigkeit eines anderen Gerichts vereinbart hätten.

Nach Ansicht der Kommission ist Artikel 18 des Brüsseler Übereinkommens auch dann anwendbar, wenn die Parteien gemäß Artikel 17 durch Vereinbarung die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts begründet haben.

Für diese Auffassung spreche schon der Wortlaut des Artikels 18, wonach das Gericht, vor dem sich der Beklagte auf das Verfahren einlasse, ausnahmsweise dann nicht zuständig sei, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit nach Artikel 16 bestehe; Artikel 17 sei in Artikel 18 dagegen nicht genannt. Denn nach Artikel 17 Absatz 2 am Ende gehe die ausschließliche Zuständigkeit i. S. von Artikel 16 (uitsluitende bevoegdheid) der ausschließlichen Zuständigkeit i. S. von Artikel 17 (exclusieve bevoegdheid) vor. Die besondere Stellung des Artikels 16 im Verhältnis zu Artikel 17 werde auch durch die Artikel 19, 28 und 34 des Übereinkommens bestätigt.

Wenn die in Artikel 18 vorgesehene zusätzliche Zuständigkeit bei Bestehen einer Zuständigkeitsvereinbarung nach Artikel 17 entfiele, so würde das mit Artikel 18 verfolgte Ziel verfehlt, die Zahl der zuständigen Gerichte zu erhöhen und so die Rechtsunsicherheit über die Zuständigkeitsregeln zu vermindern (vgl. den Jenard-Bericht zu dem Übereinkommen vom 27. September 1968, ABl. 1979, C 59, S. 1, 38).

Diese flexible Auslegung des Artikels 18 stehe nicht im Widerspruch zu den strengen Formerfordernissen des Artikels 17 für die ausdrückliche Prorogation. Der Grund für diesen Unterschied liege in der Rechtsnatur der beiden Arten der Prorogation, von denen die eine auf dem Gesetz beruhe, während die andere eine vertragliche Grundlage erfordere.

Zur Frage 1b bemerkt die Regierung des Vereinigten Königreichs zunächst, es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den verschiedenen sprachlichen Fassungen von Artikel 18 Absatz 2. Im Französischen laute er:

Cette règle n'est pas applicable si la comparution a pour objet de contester la compétence...

Dagegen habe er in den anderen drei derzeit verbindlichen Fassungen folgenden Wortlaut:

Die gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen...

Tale norma non è applicabile se la comparizione avviene solo per eccepire la incompetenza...

Dit voorschrift is niet van toepassing indien de verschijning uitsluitend ten doel heeft de bevoegdheid te betwisten...

Die englische Fassung, die ebenso wie die dänische und die irische ab Inkrafttreten des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt der drei neuen Mitgliedstaaten zum Brüsseler Übereinkommen verbindlich sein werde, laute:

This rule shall not apply where appearance was entered solely to contest the jurisdiction...

Die dänische Fassung entspreche der englischen, während die irische Fassung der französischen Fassung näherstehe.

Ausgehend vom französischen Wortlaut könne man die Ansicht vertreten, ein Beklagter, der sich auf das Verfahren einlasse, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen, könne gleichzeitig auch zur Sache Stellung nehmen, ohne dadurch die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen. Nach dem englischen, wie auch nach dem deutschen, dem italienischen und dem niederländischen Wortlaut müsse der Beklagte sein Verteidigungsvorbringen hingegen auf die Frage der Zuständigkeit beschränken.

Man könne zwar nicht für eine Auslegung des Artikels 18 eintreten, die nur durch die französische Fassung gedeckt sei, doch sei eine flexible Anwendung dieser Vorschrift geboten. Dem Zweck des Artikels 18 entspreche es eher, dem Beklagten die Stellungnahme zur Sache zu gestatten, vorausgesetzt, daß er dies klar erkennbar nur hilfsweise tue (vgl. Bülow-Böckstiegel, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Bd. 1, S. 156).

Auch sei der Zweck des Artikels 18 im Jenard-Bericht in einer neutralen Formulierung beschrieben. Es sei dort nicht davon die Rede, daß die Einrede der Unzuständigkeit erhoben werden müsse, ohne daß die Sache geprüft werde. In dem Bericht heiße es:

Artikel 18 regelt die stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung. Wird ein Beklagter, der seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats verklagt, das nach dem Übereinkommen nicht zuständig ist, so können zwei Fälle eintreten: Entweder erhebt der Beklagte aufgrund des Übereinkommens die Einrede der Unzuständigkeit, worauf sich das Gericht für unzuständig erklären muß, oder er macht die Unzuständigkeit nicht geltend. In diesem letzten Fall kann das Gericht über die Sache entscheiden. (ABl. 1979, C 59, S. 38).

Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs bestünde bei einer zu engen Auslegung des Artikels 18 die Gefahr, daß dem Beklagten Unrecht geschehe, wenn das Verfahren auch einstweilige Maßnahmen betreffe, deren Erlaß er nur dadurch abwehren könne, daß er sich in der Sache verteidige. Probleme könnten auch auftreten, wenn eine Frist für das Vorbringen von Verteidigungsmitteln ablaufe, bevor über die Frage der Zuständigkeit entschieden worden sei, oder wenn der eher außergewöhnliche Fall des Artikels 59 des Übereinkommens vorliege. Schließlich wäre es auch unsinnig, wenn ein Gericht, das nach Anhörung des Beklagten zu der Überzeugung gelange, unzuständig zu sein, seine. Zuständigkeit nach Artikel 18 nur deshalb dennoch automatisch bejahen müßte, weil der Beklagte sein Verteidigungsvorbringen nicht auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt, sondern sich auch zur Sache geäußert habe.

Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs ist die Rüge der Unzuständigkeit somit zwar nach Artikel 18 grundsätzlich als einziges Verteidigungsmittel vorzubringen, diese Vorschrift aber flexibel auszulegen, damit ohne die automatische Folge der Begründung der Zuständigkeit auch eine Verteidigung in der Sache in den Ausnahmefällen ermöglicht werde, in denen diese Verteidigung offensichtlich subsidiär gegenüber dem hauptsächlichen Ziel des Beklagten sei, die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend zu machen.

Nach Ansicht der Kommission ist es rechtlich ausgeschlossen, daß der Beklagte sich zunächst zur Sache äußere und so stillschweigend die Zuständigkeit des Gerichts anerkenne, dann aber im Laufe des Verfahrens diese Zuständigkeit in Abrede stelle. Jedoch sei die Auffassung zu eng, daß ein Beklagter, der sich nach Erhebung der Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts in der Sache verteidige, damit die Zuständigkeit dieses Gerichts anerkannt habe. Was Artikel 18 des Übereinkommens im besonderen angehe, so hätten die Gerichte der Vertragsstaaten bereits anerkannt, daß ein Beklagter, der die Zuständigkeit bestreite, vorsorglich zur Hauptsache Stellung nehmen könne (Bundesgerichtshof, 3. März 1976, Recht der internationalen Wirtschaft 1976, S. 447; Corte Suprema die Cassazione, 23. Juni und 10. November 1977, Giustizia Civile 1978, Nr. 1, S. 44 bis 47; Arrondissementsrechtbank Roermond, 31. Oktober 1974, Nederlandse jurisprudentie 1975, Nr. 405; Tribunale Bassano del Grappe, 13. Februar 1976, EEG-dokumentatie Nr. 36; Tribunale Pinerolo, 31. März 1976, Rivista di Diritto Internazionale Privato c Processuale 1977, Nr. 1, S. 78).

Die Frage, ob der Beklagte neben der Rüge der fehlenden Zuständigkeit hilfsweise zur Sache Stellung nehmen könne, ohne nach Artikel 18 die Zuständigkeit zu prorogieren, müsse nach dem Verfahrensrecht des angerufenen Gerichts entschieden werden, zumal der Jenard-Bericht eine ähnliche Lösung für den Begriff der Einlassung befürworte (a. a. O.).

Zur Frage 1c vertreten die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission übereinstimmend die Ansicht, daß die fehlende Zuständigkeit vor der Stellungnahme zur Sache (in limine litis) zu rügen sei. Unter Bezugnahme auf den Jenard-Bericht (a. a. O.) machen sie jedoch geltend, daß der genaue Zeitpunkt, bis zu dem der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit erheben könne, sich nach dem Verfahrensrecht des angerufenen Gerichts bestimme.

Zu den Fragen, die Artikel 22 des Übereinkommens betreffen

Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht geltend, die Fragen 2a und 2b beträfen nicht die Auslegung des Artikels 22 des Übereinkommens, da sie sich auf die Umstände bezögen, unter denen das Gericht sich für zuständig erklären könne. Artikel 22 betreffe aber die Voraussetzungen, unter denen das Gericht die Entscheidung aussetzen oder sich für unzuständig erklären könne. Die beiden Fragen könnten daher angesichts ihres Wortlauts nicht beantwortet werden.

Auch nach Ansicht der Kommission begründet Artikel 22 keine Zuständigkeit mit der Folge, daß Klagen wegen des zwischen ihnen bestehenden Zusammenhangs bei anderen Gerichten als denen erhoben werden könnten, die für sie nach der normalen Zuständigkeitsregelung des Übereinkommens zuständig seien. Sofern nicht einer der drei Fälle des Artikels 6 des Übereinkommens vorliege, in denen eine Zuständigkeit wegen Zusammenhangs bestehe, könne die Einrede der Unzuständigkeit erhoben werden, wenn eine Klage wegen Zusammenhangs vor einem Gericht erhoben werde, das für diese Klage nicht nach den Artikeln 2 bis 16 zuständig sei.

Zu der Frage, die Artikel 17 des Übereinkommens betrifft

Die Regierung des Vereinigten Königreichs schlägt zunächst vor, die Frage 3 allgemeiner, nämlich wie folgt zu fassen:

Wenn eine die Voraussetzungen des Artikels 17 erfüllende Vereinbarung, nach der die Gerichte eines Vertragsstaats für die Entscheidung über eine bestimmte Rechtsstreitigkeit zuständig sein sollen, Teil eines Vertrages ist, der nach dem Recht eines anderen Vertragsstaats nichtig ist, sind dann die Gerichte des zuletzt genannten Staates berechtigt, die Vereinbarung außer acht zu lassen und ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über die Rechtsstreitigkeit nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zu bejahen?

Hierzu trägt die Regierung des Vereinigten Königreichs vor: Wenn ein anderes als das nach Artikel 17 zuständige Gericht in einem Streit über die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung angerufen werde, bei der es sich offensichtlich um eine gesonderte Vereinbarung handele, so habe es die Gültigkeit dieser Vereinbarung ausschließlich an den Voraussetzungen des Artikels 17 zu messen. Nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1976 in den Rechtssachen 24/76 (Estasis Salotti/RÜWA, Slg. 1976, 1831) und 25/76 (Segoura/Bonakdarian, Slg. 1976, 1851) seien diese Voraussetzungen eng auszulegen.

Wenn die Gerichtsstandsvereinbarung jedoch untrennbarer Teil eines Vertrages sei, so sei ihre Gültigkeit von der des Vertrages abhängig und müsse daher nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts beurteilt werden. Zwar könnten verschiedene Gerichte beim gegenwärtigen Stand des internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten zu verschiedenen Ergebnissen kommen. Diese Schwierigkeit werde aber im wesentlichen überwunden sein, wenn das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, das am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegt worden sei, in Kraft sei. Wenn dieses Übereinkommen auch nicht für Gerichtsstandsvereinbarungen als solche gelte, so sei deren Gültigkeit doch von der des Vertrages abhängig, dessen Bestandteil sie seien. Wenn ein solcher Vertrag nach derjenigen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft gültig sei, die nach dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht anzuwenden sei, so sei die Gültigkeit der Gerichtsstandsklausel nach Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens zu beurteilen. Nach dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht dürfe einer Norm des nach diesem Übereinkommen bezeichneten Rechts nur dann die Anwendung versagt werden, wenn dies offensichtlich mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts unvereinbar sei.

In jedem der beiden genannten Fälle, d. h. sowohl wenn der die Gerichtsstandsklausel enthaltende Vertrag insgesamt gültig sei als auch wenn diese Klausel losgelöst vom Vertrag und gesondert betrachtet gültig sei, könne die Vorschrift nur in außergewöhnlichen Fällen unbeachtet bleiben, in denen ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar sei. Der Umstand allein, daß die Gerichtsstandsklausel oder der Vertrag, dessen Teil sie sei, nach einer Vorschrift des innerstaatlichen Rechts des angerufenen Gerichts nichtig sei, die dieses nach seinem Recht von Amts wegen anzuwenden hätte, sei kein ausreichender Grund für eine Nichtigerklärung.

Nach Ansicht der Kommission ist das innerstaatliche Recht in der Frage der Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung subsidär zu Artikel 17 nur anwendbar, soweit dies der durch Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens begründeten ausschließlichen Zuständigkeit keinen Abbruch tut.

Sie trägt hierzu vor, theoretisch kämen verschiedene nationale Rechtsordnungen für die Beurteilung der Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung in Betracht. Jedoch könne das Erfordernis der einheitlichen Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen der Gemeinschaft, das Generalanwalt Capotorti (in seinen Schlußanträgen in den Rechtssachen 24/76 und 25/76, Slg. 1976, 1844, 1845 bzw. 1863, 1867 f.) umschrieben habe, als Richtschnur dienen, um zu einer autonomen Auslegung des Artikels 17 des Übereinkommens zu gelangen.

Schließlich trägt die Kommission vor, wenn Belgien als Voraussetzung für die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bei Strafe der Nichtigkeit zusätzlich verlangen wollte, daß die niederländische Sprache verwendet werde, wenn eine der an der Vereinbarung beteiligten Parteien ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im niederländischen Sprachgebiet sei, so würde dies die Annahme eines entsprechenden Protokolls nach dem Vorbild des Protokolls für Luxemburg voraussetzen.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 31. März 1981 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater A. McClellan als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. Van Houtte, Brüssel, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. Mai 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der belgische Hof van Cassatie hat mit Urteil vom 9. Juni 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juni 1980, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 17, 18 und 22 dieses Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen sind im Rahmen einer Kassationsbeschwerde gegen ein Urteil des Arbeidshof Antwerpen gestellt worden, durch das die Firma Elefanten Schuh GmbH, eine Gesellschaft deutschen Rechts, und die Firma Elefant N. V., eine Gesellschaft belgischen Rechts, gesamtschuldnerisch verurteilt wurden, an Herrn Pierre Jacqmain u. a. als Entschädigung für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist 3120597 belgische Franken zuzüglich Zinsen zu bezahlen.

3 Aus den Akten geht hervor, daß Herr Jacqmain zwar 1970 von dem deutschen Unternehmen Gustav Hoffmann GmbH, das seine Firma später in Elefanten Schuh GmbH änderte, als Handelsvertreter eingestellt wurde, seine Tätigkeit aber tatsächlich nach den Anweisungen des belgischen Tochterunternehmens der Elefanten Schuh GmbH, der Firma Elefant N. V., in Belgien, insbesondere in den Provinzen Antwerpen, Brabant und Limburg, ausübte. Dem Ausgangsverfahren liegen die 1975 aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten zwischen Herrn Jacqmain und den beiden Gesellschaften über die Modalitäten zugrunde, unter denen die belgische Gesellschaft den mit der deutschen Gesellschaft geschlossenen Arbeitsvertrag übernehmen sollte.

4 Nachdem Herr Jacqmain gegen beide Gesellschaften Klage vor der Arbeidsrechtbank Antwerpen erhoben hatte, ließen sich die Beklagten vor diesem Gericht auf das Verfahren ein und bestritten in ihren ersten Schriftsätzen die Begründetheit der gegen sie gerichteten Klagen. In ihrem zweiten, neun Monate später eingereichten Schriftsatz machte die deutsche Gesellschaft geltend, die Arbeidsrechtbank sei unzuständig, weil der Arbeitsvertrag eine Klausel enthalte, wonach ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Kleve (Bundesrepublik Deutschland) sei. Die Arbeidsrechtbank wies diese Einrede mit der Begründung zurück, durch eine derartige Klausel könne nicht von Artikel 627 des Gerechtelijk Wetboek (belgische Zivilprozeßordnung) abgewichen werden, wonach für Streitigkeiten dieser Art die Gerichte des Ortes zuständig seien, an dem der Beruf ausgeübt werde.

5 Der Arbeidshof Antwerpen, bei dem gegen das Urteil Berufung eingelegt worden war, vertrat die Ansicht, nach Artikel 17 des Übereinkommens könnten die Parteien des Arbeitsvertrags zwar durch eine schriftliche Vertragsklausel die Vorschriften des Gerechtelijk Wetboek über die örtliche Zuständigkeit abbedingen und Kleve als Gerichtsstand vereinbaren. Die deutsche Gesellschaft könne sich aber deshalb nicht auf die Zuständigkeitsklausel berufen, weil der Arbeitsvertrag nach Artikel 10 des Dekrets des Kulturrates für die niederländische Kulturgemeinschaft vom 19. Juli 1973 zur Regelung der Verwendung der Sprachen in den Sozialbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Belgisch Staadsblad, S. 10089) in niederländischer Sprache hätte abgefaßt werden müssen. Es ging dabei davon aus, daß der genannte Artikel 10, wonach alle nicht in niederländischer Sprache abgefaßten Urkunden und Schriftstücke nichtig sind, auch für Schriftstücke gelte, die vor Inkrafttreten des Dekrets erstellt worden seien. Daher sei der in deutscher Sprache abgefaßte Arbeitsvertrag nichtig und die darin enthaltene Zuständigkeitsklausel ungültig.

6 Die Kassationsbeschwerde der belgischen Gesellschaft gegen das Urteil des Arbeidshof wurde vom Hof van Cassatie für unzulässig erklärt. Da die Kassationsbeschwerde der deutschen Gesellschaft unter anderem die Frage betrifft, ob die Zuständigkeitsvereinbarung im Hinblick auf Artikel 17 des Übereinkommens gültig ist, hat der Hof van Cassatie beschlossen, dem Gerichtshof drei Fragen vorzulegen.

Zur ersten Frage

7 Die erste Frage lautet:

a) Ist Artikel 18 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anwendbar, wenn die Parteien eine Zuständigkeitsvereinbarung nach Artikel 17 getroffen haben?

b) Ist die Zuständigkeitsregelung des Artikels 18 anwendbar, wenn der Beklagte nicht nur den Mangel der Zuständigkeit geltend gemacht, sondern darüber hinaus zur Sache Stellung genommen hat?

c) Ist bejahendenfalls der Mangel der Zuständigkeit vor der Stellungnahme zur Sache (in limine litis) geltend zu machen?

8 Die Artikel 17 und 18 bilden den sechsten Abschnitt des Titels II des Übereinkommens, der Vereinbarungen über die Zuständigkeit betrifft. Artikel 17 regelt die vertragliche, Artikel 18 die stillschweigende, aus der Einlassung des Beklagten auf das Verfahren folgende Zuständigkeitsvereinbarung. Die Frage 1 Buchstabe a geht dahin, in welchem Verhältnis diese beiden Formen der Zuständigkeitsvereinbarung zueinander stehen.

9 In Artikel 18 Satz 1 des Übereinkommens wird der Grundsatz aufgestellt, daß das Gericht eines Vertragsstaats zuständig wird, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt; nach Artikel 18 Satz 2 gilt dieser Grundsatz nicht, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen, oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.

10 Der in Artikel 17 geregelte Fall gehört demnach nicht zu den Fällen, für die Artikel 18 eine Ausnahme von dem Grundsatz, den er aufstellt, vorsieht. Außerdem gibt es keinen aus dem allgemeinen Aufbau oder den Zielen des Übereinkommens abzuleitenden Grund für die Ansicht, daß es an einer Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von Artikel 17 beteiligten Personen verwehrt wäre, ihre Streitigkeit freiwillig einem anderen als dem vereinbarten Gericht zu unterbreiten.

11 Daher ist Artikel 18 des Übereinkommens auch dann anwendbar, wenn die Parteien eine Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von Artikel 17 getroffen haben.

12 Die Fragen 1 Buchstaben b und c betreffen den Fall, daß der Beklagte sich im Sinne von Artikel 18 auf das Verfahren vor einem Gericht eingelassen hat, aber den Mangel der Zuständigkeit dieses Gerichts geltend macht.

13 Der Hof van Cassatie fragt in erster Linie, ob Artikel 18 anwendbar ist, wenn der Beklagte sowohl zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch zur Sache Stellung nimmt.

14 Zwar weichen die verschiedenen sprachlichen Fassungen des Artikels 18 des Übereinkommens in bezug auf die Frage voneinander ab, ob sich ein Beklagter, der die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausschließen will, allein auf die Geltendmachung des Mangels der Zuständigkeit beschränken muß oder ob er vielmehr dasselbe Ziel erreichen kann, indem er sowohl die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die Begründetheit der Klage bestreitet. Die zweite Lösung entspricht jedoch am ehesten den Zielen und dem Geist des Übereinkommens. Nach dem Zivilprozeßrecht einiger Vertragstaaten könnte nämlich ein Beklagter, der lediglich die Frage der Zuständigkeit aufwerfen würde, mit seinem Vorbringen zur Sache ausgeschlossen sein, wenn das Gericht die Rüge der Unzuständigkeit zurückweisen sollte. Eine Auslegung des Artikels 18, die ein solches Ergebnis ermöglichen würde, wäre mit der Wahrung des rechtlichen Gehörs im Erkenntnisverfahren, einem der Ziele des Übereinkommens, nicht vereinbar.

15 Die Rüge der fehlenden Zuständigkeit kann jedoch nur dann die in Artikel 18 vorgesehene Folge haben, wenn der Kläger und das angerufene Gericht schon bei der ersten Einlassung des Beklagten erkennen können, daß sie sich gegen die Zuständigkeit des Gerichts richtet.

16 In diesem Zusammenhang fragt der Hof van Cassatie, ob der Mangel der Zuständigkeit in limine litis geltend zu machen sei. Bei der Auslegung des Übereinkommens wirft die Anwendung dieses Begriffs Schwierigkeiten auf, weil die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Anrufung des Gerichts, die Einlassung der Beklagten auf das Verfahren und die Art und Weise, in der der Parteivortrag zu erfolgen hat, erheblich voneinander abweichen. Aus dem mit Artikel 18 verfolgten Ziel ergibt sich jedoch, daß die Rüge der fehlenden Zuständigkeit, soweit sie nicht vor jedem Vortrag zur Hauptsache vorgebracht wird, keinesfalls mehr nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben werden kann, die nach dem innerstaatlichen Prozeßrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist.

17 Auf die zweite und dritte Teilfrage der ersten Frage ist somit zu antworten, daß Artikel 18 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, daß die in dieser Vorschrift aufgestellte Zuständigkeitsregel nicht anwendbar ist, wenn der Beklagte nicht nur die fehlende Zuständigkeit rügt, sondern darüber hinaus zur Hauptsache Stellung nimmt, vorausgesetzt die Rüge der fehlenden Zuständigkeit wird, wenn nicht vor jedem Vortrag zur Hauptsache, so doch nicht nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben, die nach dem innerstaatlichen Prozeßrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist.

Zur zweiten Frage

18 Die zweite Frage lautet:

a) Können im Zusammenhang stehende Klagen, die jede für sich betrachtet bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten zu erheben wären, aufgrund von Artikel 22 des Übereinkommens gleichzeitig vor einem dieser Gerichte anhängig gemacht werden, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das Gericht für beide Klagen zuständig ist?

b) Gilt dies auch, wenn die Parteien für eine der Streitigkeiten, die zu den Klagen geführt haben, gemäß Artikel 17 des Übereinkommens die Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats vereinbart haben?

19 Artikel 22 des Übereinkommens regelt die Behandlung im Zusammenhang stehender Klagen, die bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht worden sind. Er schafft keine Zuständigkeiten; insbesondere begründet er nicht die Zuständigkeit des Gerichts eines Vertragsstaats für die Entscheidung über eine Klage, die mit einer anderen Klage im Zusammenhang steht, die gemäß dem Übereinkommen bei diesem Gericht anhängig gemacht worden ist.

20 Auf die zweite Frage ist somit zu antworten, daß Artikel 22 des Übereinkommens nur anzuwenden ist, wenn im Zusammenhang stehende Klagen bei Gerichten zweier oder mehrerer Vertragsstaaten erhoben worden sind;

Zur dritten Frage

21 Die letzte Frage lautet:

Widerspricht es Artikel 17 des Übereinkommens zu entscheiden, daß eine Zuständigkeitsvereinbarung nichtig ist, wenn die Urkunde, in der sie enthalten ist, nicht in der Sprache abgefaßt ist, die das Recht eines Vertragsstaats unter Androhung der Nichtigkeit vorschreibt, und wenn das Gericht dieses Staates, vor dem auf die Vereinbarung Bezug genommen wird, nach diesem Recht gehalten ist, die Nichtigkeit der Urkunde von Amts wegen festzustellen?

22 Die Frage des Hof van Cassatie geht, wie sich ihrem Wortlaut entnehmen läßt, lediglich dahin, ob eine Zuständigkeitsvereinbarung gültig ist, die nach dem innerstaatlichen Recht des angerufenen Gerichts nichtig ist, weil sie in einer anderen als der nach diesem Recht vorgeschriebenen Sprache abgefaßt ist.

23 Nach Artikel 17 muß die Zuständigkeitsklausel die Form einer schriftlichen oder einer mündlichen, schriftlich bestätigten Vereinbarung aufweisen.

24 Nach dem Bericht zu dem Übereinkommen, der den Regierungen der Vertragsstaaten zugleich mit dem Entwurf des Übereinkommens zugeleitet wurde, liegt diesen Formerfordernissen das Bestreben zugrunde, einerseits den Handelsbräuchen Rechnung zu tragen, andererseits aber solchen Gerichtsstandsklauseln die Wirkung zu nehmen, die unbemerkt in das VertragsVerhältnis eingeführt werden könnten, wie etwa solche Klauseln, die sich auf Vordrucken für Geschäftskorrespondenz oder auf Rechnungen befinden, wenn sie von der Partei, der sie entgegengehalten werden, nicht angenommen worden sind; deshalb könnten Gerichtsstandsklauseln nur berücksichtigt werden, wenn sie vereinbart seien, d. h. wenn zwischen den Parteien das Einverständnis hergestellt sei. Ferner waren die Verfasser des Artikels 17 der Ansicht, daß im Interesse der Rechtssicherheit die Form der Gerichtsstandsvereinbarung ausdrücklich vorgeschrieben werden müsse.

25 Artikel 17 soll somit selbst die Formvoraussetzungen für Gerichtsstandsklauseln im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung des Einverständnisses der Parteien aufstellen.

26 Daher steht es den Vertragsstaaten nicht frei, zusätzlich zu den Formvorschriften des Übereinkommens Formerfordernisse festzulegen. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, daß Artikel I Absatz 2 des dem Übereinkommen beigefügten Protokolls ausdrücklich besondere Formerfordernisse für den Fall vorsieht, daß eine Person ihren Wohnsitz in Luxemburg hat.

27 Bezogen auf die Frage, in welcher Sprache die Zuständigkeitsvereinbarung abzufassen ist, bedeutet die Regelung des Artikels 17, daß das Recht eines Vertragsstaats die Unwirksamkeit einer Vereinbarung nicht allein deshalb vorsehen darf, weil eine andere als die nach diesem Recht vorgeschriebene Sprache verwendet worden ist.

28 Eine abweichende Auslegung würde außerdem die Zielsetzung des Artikels 17 des Übereinkommens gefährden, der es gerade ermöglichen soll, durch Vereinbarung die Zuständigkeit des Gerichts eines Vertragsstaats zu begründen, das ohne diese Vereinbarung normalerweise nicht zuständig wäre. Daher haben die Gerichte aller Vertragsstaaten diese Vereinbarung zu beachten.

29 Auf die dritte Frage ist somit zu antworten, daß Artikel 17 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, daß das Recht eines Vertragsstaats die Unwirksamkeit einer Zuständigkeitsvereinbarung nicht allein deshalb vorsehen darf, weil eine andere als die nach diesem Recht vorgeschriebene Sprache verwendet worden ist.

Kosten

30 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Hof van Cassatie mit Urteil vom 9. Juni 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 18 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist auch dann anwendbar, wenn die Parteien eine Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von Artikel 17 dieses Übereinkommens getroffen haben.

2. Artikel 18 des Übereinkommens vom 27. September 1968 ist dahin auszulegen, daß die in dieser Vorschrift aufgestellte Zuständigkeitsregel nicht anwendbar ist, wenn der Beklagte nicht nur die fehlende Zuständigkeit rügt, sondern darüber hinaus zur Hauptsache Stellung nimmt, vorausgesetzt, die Rüge der fehlenden Zuständigkeit wird, wenn nicht vor jedem Vortrag zur Hauptsache, so doch nicht nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben, die nach dem innerstaatlichen Prozeßrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist.

3. Artikel 22 des Übereinkommens vom 27. September 1968 ist nur anzuwenden, wenn im Zusammenhang stehende Klagen bei Gerichten zweier oder mehrerer Vertragsstaaten erhoben worden sind.

4. Artikel 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 ist dahin auszulegen, daß das Recht eines Vertragsstaats die Unwirksamkeit einer Zuständigkeitsvereinbarung nicht allein deshalb vorsehen darf, weil eine andere als die nach diesem Recht vorgeschriebene Sprache verwendet worden ist.