Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.06.1981 – C-105/80
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1981:149
In der Rechtssache 105/80
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du travail Brüssel in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Hugues Desmedt, Angestellter, wohnhaft in Hennuyères (Belgien),
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über das Verhältnis zwischen der Stellung als Beamter auf Probe gemäß den Artikeln 1 und 34 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Stellung als örtlicher Bediensteter gemäß den Artikeln 4, 79, 80 und 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. Touffait und O. Due,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Der belgische Staatsangehörige Hugues Desmedt trat am 19. August 1974 als örtlicher Bediensteter in den Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und übte dort aufgrund eines am 12. August 1974 unterzeichneten und für die Dauer von sechs Monaten geschlossenen Dienstvertrags (als Arbeiter) die Tätigkeit eines Lageristen in der Abteilung Bibliothek der Direktion Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek aus. Der Vertrag über die Beschäftigung von Herrn Desmedt als örtlicher Bediensteter wurde am 13. Februar 1975 auf unbestimmte Dauer verlängert. Ab 1. Juli 1976 wurde Herr Desmedt unter Abänderung der Bestimmungen seines Vertrages als Angestellter beim belgischen Office national de sécurité sociale (Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit) versichert.
Im Anschluß an seine Teilnahme am internen Auswahlverfahren KOM/C/8/75 aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsassistenten der Laufbahn C 5/C 4 wurde Herr Desmedt am 8. Juni 1976 in die Eignungsliste für die Bereiche Buchführung, Lagerhaltung und laufende Büroarbeiten aufgenommen.
Mit Entscheidung vom 7. Januar 1977 wurde Herr Desmedt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 als Verwaltungsassistent in der Besoldungsgruppe C 5 zum Beamten auf Probe ernannt; er wurde in eine Planstelle als Operator beim Rechenzentrum in Luxemburg eingewiesen.
Mit Schreiben vom 12. Mai 1977 machte der Direktor für Personal und Verwaltung in Luxemburg Herrn Desmedt darauf aufmerksam, daß eine erhebliche Verbesserung seines Fleißes und seiner dienstlichen Führung erforderlich sei, da eine erste Bewertung seiner Leistungen während der Probezeit beim Rechenzentrum negativ ausgefallen sei.
In dem am 6. Juni 1977 gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Statuts erstellten Probezeitbericht wird festgesteflt, daß es Herrn Desmedt bei seiner Tätigkeit als Peripherie-Operator des Rechenzentrums an Initiative und Verantwortungsbewußtsein, an Schnelligkeit bei der Verrichtung der Arbeit und an Pünktlichkeit gefehlt habe. Im Schlußteil des Berichtes schlug der Dienstvorgesetzte von Herrn Desmedt vor, ihn zu entlassen, da er offensichtlich nicht für die Tätigkeit motiviert ist, um die es in dieser Probezeit geht.
In seiner Stellungnahme zum Probezeitbericht vertrat Herr Desmedt die Auffassung, die getroffenen Beurteilungen entsprächen nicht der Wirklichkeit, und wies darauf hin, daß er schon zuvor den Wunsch nach Verwendung in Brüssel geäußert habe.
Am 28. Juni 1977 beschloß der Leiter der Personalabteilung als Anstellungsbehörde gemäß Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Statuts, Herrn Desmedt zum 1. Juli 1977 zu entlassen.
Am 15. Juli 1977 wurde Herrn Desmedt mitgeteilt, daß die Entlassungsverfügung vom 28. Juni nach Überprüfung durch den Ombudsmann der Kommission aufrechterhalten werde, sie jedoch nunmehr erst am 16. Juli 1977 wirksam werde.
Am 15. September 1977 legte Herr Desmedt bei der Kommission Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Staturs gegen die ihn betreffende Entlassungsverfügung ein. In dieser Beschwerde führte er u. a. aus:
Weder schriftlich noch mündlich wurde zu irgendeiner Zeit zum Ausdruck gebracht, daß ich durch diese versuchsweise Tätigkeit als Beamter auf Probe mein Recht auf zeitlich nicht begrenzte Beschäftigung als örtlicher Bediensteter verlieren würde.
In dieser Gewißheit habe ich die vorgeschlagene Tätigkeit angenommen ...
Mit Schreiben vom 20. März 1978 gab das für Personalfragen zuständige Mitglied der Kommission Herrn Desmedt die Ablehnung seiner Beschwerde bekannt. Dieses Schreiben enthielt u. a. folgende Ausführungen:
Ihre mit Ihrem Einverständnis am 1. Januar 1977 erfolgte Ernennung zum Beamten auf Probe hatte notwendig die Beendigung Ihres privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zur Folge, da die Stellung als örtlicher Bediensteter mit der des Beamten eines Organs der Europäischen Gemeinschaften unvereinbar ist. Keiner der Beteiligten brauchte daher die in Artikel 24 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Dienstort Brüssel vorgesehene Kündigungsfrist von einem Monat für das Organ und von 15 Tagen für den örtlichen Bediensteten zu beachten. Bei Ablauf Ihrer Probezeit haben Sie im übrigen die Entlassungsentschädigung gemäß Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Beamtenstatuts erhalten.
In der Zwischenzeit hatte Herr Desmedt am 15. Dezember 1977 vor dem Tribunal du travail Brüssel Klage gegen die Kommission erhoben und im wesentlichen geltend gemacht, seine Ernennung zum Beamten auf Probe habe seinen Vertrag als örtlicher Bediensteter nur zum Ruhen gebracht, so daß die Kommission verpflichtet gewesen sei, ihm wieder seine frühere Tätigkeit zu übertragen oder ihm andernfalls wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine Entschädigung von 228930 belgischen Franken, das heißt in Höhe der Vergütung für 6 Monate, zu zahlen.
Mit Urteil der 18. Kammer vom 20. März 1980 hat das Tribunal du travail Brüssel gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Frage ausgesetzt:
Ist die Stellung als Beamter auf Probe der Europäischen Gemeinschaften, für die das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28. September 1972, C 100, S. 5 bis S. 32, veröffentlichte Beamtenstatut, insbesondere Artikel 34 (8), maßgeblich ist, mit der Stellung als örtlicher Bediensteter vereinbar, für die die privatrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats [nach den Beschäftigungsbedingungen] maßgeblich sind, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28. September 1972, C 100, S. 80, als Artikel 79 bis 81 veröffentlicht sind, was im vorliegenden Fall im Hinblick auf Artikel 37 des belgischen Gesetzes vom 3. Juli 1978 und den früheren Artikel 14 der belgischen Lois coordonnées sur le contrat d'emploi (Neubekanntmachung des Gesetzes über den Arbeitsvertrag) fraglich ist?
Das Urteil des Tribunal du travail Brüssel ist am 28. März 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben am 16. Mai 1980 Herr Hugues Desmedt, Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Xavier Xhardez, Brüssel, und am 21. Mai 1980 die im Ausgangsverfahren beklagte Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Hauptrechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Mit Beschluß vom 16. September 1980 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Hen Hugues Desmedt, der Kläger im Ausgangsverfahren, gibt im wesentlichen folgende Erklärungen ab:
a) Es sei unstreitig, daß für örtliche Bedienstete das Recht des Beschäftigungsortes, im vorliegenden Fall das belgische Arbeitsvertragsrecht, gelte und daß er als Beamter auf Probe dem Statut der Beamten der Gemeinschaften unterworfen gewesen sei, das bei der Beendigung seines Dienstverhältnisses als Beamter auf Probe beachtet worden sei.
b) Im vorliegenden Fall stelle sich daher nicht das Problem einer echten Überlagerung der beiden verschiedenen Rechtsstellungen, sondern vielmehr das der Suspendierung der Stellung des örtlichen Bediensteten während der Probezeit als Beamter.
c) Es stehe fest, daß nach belgischem Recht der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nur unter Berücksichtigung bestimmter Förmlichkeiten sowie unter Einhaltung einer Frist oder bei Zahlung einer entsprechenden Entschädigung kündigen kann. Nach belgischem Recht sei außerdem die Vereinbarung vertraglicher Probezeiten nach Aufnahme der Tätigkeit verboten; dieser Grundsatz sei in der Rechtsprechung jedoch dahin gehend abgeschwächt worden, daß die Vereinbarung einer Probezeit für eine neue Tätigkeit möglich sei, sofern während dieser Probezeit das frühere Vertragsverhältnis nur ruhe, so daß es sofort wieder wirksam werde, wenn die probeweise Ausübung der neuen Tätigkeit sich nicht als überzeugend erweise.
d) Da Herr Desmedt die Stellung eines örtlichen Bediensteten gehabt habe, habe sein Arbeitsvertrag ausschließlich dem belgischen Recht unterstanden. Bei seiner Ernennung zum Beamten auf Probe sei sein Vertrag als örtlicher Bediensteter nicht ausdrücklich gekündigt worden; dieser Vertrag habe daher trotz der Ernennung und der sich daraus ergebenden Änderung der Rechtsstellung fortbestanden.
Nach den Grundsätzen des belgischen Rechts könne die probeweise Aufnahme einer neuen Tätigkeit im Dienst desselben Arbeitgebers bis zu einer endgültigen Übertragung der neuen Tätigkeit nur das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses als örtlicher Bediensteter zur Folge gehabt haben. Die — in ruhendem Zustand fortbestehende — Stellung als örtlicher Bediensteter und die Stellung als Beamter der Gemeinschaften könnten daher nicht unvereinbar sein, da sie sich nicht überlagerten.
e) Auf die Frage des Tribunal du travail Brüssel sei daher für Recht zu erkennen:
Soweit nach innerstaatlichem Recht der Vertrag eines örtlichen Bediensteten während der Probezeit als Beamter auf Probe ruht, ist das Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses als örtlicher Bediensteter in ruhendem Zustand nicht unvereinbar mit der Stellung als Beamter auf Probe der Europäischen Gemeinschaften.
Die Kommission, die Beklagte im Ausgangsverfahren, führt zu der dem Gerichtshof vorgelegten Frage aus, auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts gehe es allein um die Problematik der Stellung als Beamter (Artikel 1 des Statuts) und als örtlicher Bediensteter (Artikel 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten); jede Bezugnahme auf das belgische Recht habe zu unterbleiben. Die Beantwortung der Frage könne nur das für den europäischen öffentlichen Dienst geltende Gemeinschaftsrecht zum Gegenstand haben.
Hierzu seien folgende Feststellungen zu treffen :
a) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten werde der örtliche Bedienstete entsprechend den örtlichen Gepflogenheiten ... eingestellt. Titel IV dieser Beschäftigungsbedingungen enthalte die besondere Regelung für die örtlichen Bediensteten; er bestimme, daß ihre Beschäftigungsbedingungen, insbesondere die Einzelheiten für ihre Einstellung und ihre Entlassung, die Urlaubsregelung und die Bezüge von jedem Organ auf der Grundlage der Vorschriften und Gepflogenheiten festzulegen seien, die am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten bestünden (Artikel 79), daß das Organ die Soziallasten übernehmen müsse, die nach den am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten geltenden Vorschriften auf den Arbeitgeber entfielen (Artikel 80), und daß Streitigkeiten zwischen dem Organ und dem örtlichen Bediensteten dem Gericht zu unterbreiten seien, das nach den Rechtsvorschriften des Ortes zuständig sei, in dem der Bedienstete seine Tätigkeit ausübe (Artikel 81). Außerdem seien die örtlichen Bediensteten nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften insoweit nicht steuerpflichtig.
Die Rechtsstellung der örtlichen Bediensteten bestimme sich zwar im wesentlichen nach nationalem Recht, doch seien die Beschäftigungsbedingungen, insbesondere die Einstellung und die Entlassung dieser Bediensteten, in formeller Hinsicht in einer von jedem Organ erlassenen Vorschrift gemeinschaftsrechtlich geregelt.
Dementsprechend habe die Kommission am 14. Mai 1971 Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Dienstort Brüssel erlassen; diese würden in Artikel 3 eines jeden Dienstvertrags zwischen der Kommission und einem in Brüssel beschäftigten örtlichen Bediensteten ausdrücklich erwähnt.
b) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß die Arbeitsbedingungen der Beamten und sonstigen Bediensteten mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten durch das Statut und die Beschäftigungsbedingungen geregelt seien und daß für daraus erwachsende Rechtsstreitigkeiten ausschließlich der Gerichtshof zuständig sei, während die Beschäftigungsbedingungen der örtlichen Bediensteten sich nach dem innerstaatlichen Recht bestimmten und zum Gegenstand einer Klage vor einem nationalen Gericht gemacht werden könnten.
Diese Unterscheidung werde durch die unterschiedliche Rechtsnatur eines privatrechtlichen Vertrages, aus dem der örtliche Bedienstete seine Rechte herleite, und der für die Beamten, Bediensteten auf Zeit oder Hilfskräfte geltenden öffentlich-rechtlichen Regelung gerechtfertigt.
c) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich auch, daß für das Verfahren zur Entlassung eines Beamten aufgrund eines ungünstigen Probezeitberichts Artikel 34 Absatz 2 des Statuts gelte und daß eine im Einklang mit dieser Vorschrift erlassene Entscheidung keine Haftung der Kommission gegenüber dem entlassenen Probebeamten begründen könne.
Die für die Laufbahn des Beamten maßgeblichen Gesichtspunkte seien im Statut festgelegt. Die Probezeit, die für die Laufbahngruppe C sechs Monate betrage, könne bei mangelnder Eignung mit einer Entlassung gemäß Artikel 34 Absatz 2 enden; diese stelle eine zusätzliche Form des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst im Sinne von Artikel 47 dar, die aber mit der Gewährung einer besonderen, normalerweise zwei Monatsgrundgehälter betragenden Entschädigung verbunden sei. Herr Desmedt habe diese Entlassungsentschädigung erhalten.
d) Während der vom Beamtenstatut zwingend vorgeschriebenen Probezeit könne denknotwendig kein privatrechtliches Vertragsverhältnis in ruhendem Zustand fortbestehen, denn dieses werde ohne weiteres dadurch beendet, daß der Betreffende nunmehr einer zum Gemeinschaftsrecht gehörenden öffentlichrechtlichen Regelung unterstehe, die die Anwendung des innerstaatlichen Privatrechts ausschließe.
e) Die vom Tribunal du travail Brüssel vorgelegte Frage sei daher wie folgt zu beantworten:
Die Stellung als Beamter, sei es auf Probe oder auf Lebenszeit, der Europäischen Gemeinschaften ist insofern unvereinbar mit der Stellung als örtlicher Bediensteter, als das Verhältnis zwischen diesem und seinem Arbeitgeber vertraglicher Natur ist und sich daher nach nationalem Recht bestimmt.
III — Mündliche Verhandlung
Herr Hugues Desmedt, der Kläger im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Xavier Xhardez, und die Kommission, die Beklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch Herrn Raymond Baeyens im Beistand von Rechtsanwalt Jean-Marie De Smet, Brüssel, haben in der Sitzung vom 12. März 1981 mündliche Ausführungen gemacht und auf die Fragen des Gerichtshofes geantwortet.
Herr Desmedt hat ausgeführt, gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Dienstort Brüssel endeten Verträge auf unbestimmte Dauer normalerweise durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist; diese Vorschrift gestatte nicht die Annahme einer stillschweigenden Kündigung, die sich aus dem Überwechseln von der Rechtsstellung als örtlicher Bediensteter in die eines Beamten auf Probe ergebe, und zwar um so weniger, als nach belgischem Recht bei einer Änderung der Tätigkeit im Dienste des gleichen Arbeitgebers die bei einer früheren Tätigkeit erworbenen Rechte während der Probezeit fortbestünden. Dies werde dadurch bestätigt, daß Herr Desmedt aufgrund eines internen Auswahlverfahrens als Beamter eingestellt worden sei, zu dem er nicht hätte zugelassen werden können, wenn sein Vertrag als örtlicher Bediensteter zuvor gekündigt worden wäre. Schließlich ergebe sich daraus, daß man davon ausgegangen sei, sein Dienstverhältnis habe am 12. August 1974 begonnen und über den 1. Januar 1977 hinaus beim gleichen Organ fortbestanden, daß der Arbeitsvertrag nicht, auch nicht etwa stillschweigend, gekündigt, sondern lediglich vorübergehend unter der aufschiebenden Bedingung eines günstigen Probezeitberichts geändert worden sei.
Die Kommission hat geltend gemacht, im vorliegenden Fall überlagerten sich zwei völlig verschiedene Rechtsstellungen; die Entscheidung, von dem Vertragsverhältnis als örtlicher Bediensteter in die Beamtenstellung überzuwechseln, habe der Kläger im Ausgangsverfahren selbst aus eigener Initiative getroffen. Nach belgischem Recht könnten die Parteien einen Arbeitsvertrag übereinstimmend fristlos beenden; diese Beendigung sei im vorliegenden Fall stillschweigend erfolgt, da die Kommission von Herrn Desmedt
nicht die Einhaltung einer Kündigungsfrist verlangt habe.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. Mai 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal du travail Brüssel hat mit Urteil vom 20. März 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 28. März 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die Klärung des Verhältnisses zwischen dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut), insbesondere seinem Artikel 34, einerseits und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Beschäftigungsbedingungen), insbesondere deren Artikel 79 bis 81 (nicht authentische Neubekanntmachung im Amtsblatt 1972, C 100) andererseits bezweckt.
2 Diese Frage stellt sich in einem beim Tribunal du travail anhängigen Rechtsstreit zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und einem ehemaligen örtlichen Bediensteten, der zum Beamten auf Probe ernannt und am Ende seiner Probezeit entlassen wurde.
3 Aus den Akten einschließlich der Personalakte des Betroffenen ergibt sich, daß der Kläger im Ausgangsverfahren von der Kommission am 19. August 1974 zunächst für die Dauer von sechs Monaten als örtlicher Bediensteter in Brüssel eingestellt wurde. Mit Ablauf dieses Zeitraums teilte die Verwaltung dem Betroffenen mit, sie habe die Verlängerung seines Vertrages auf unbestimmte Dauer beschlossen, obwohl seine Leistungen zu wünschen übrig ließen. Sie machte ihn weiterhin darauf aufmerksam, daß er seine Leistungen wesentlich steigern müsse; andernfalls sehe sich die Verwaltung zu einer erneuten Prüfung seiner Stellung und der Fortsetzung seiner Tätigkeit im Dienste der Kommission gezwungen.
4 Die Verlängerung des Dienstvertrags auf unbestimmte Dauer wurde am 13. Februar 1975 von beiden Parteien unterzeichnet. Die in den Jahren 1975 und 1976 erstellten Beurteilungen bescheinigen, wenn auch unter Nuancierungen, insgesamt befriedigende Leistungen.
5 Der Kläger im Ausgangsverfahren nahm erfolgreich an einem internen Auswahlverfahren (KOM/C/8/75) teil und wurde daraufhin am 7. Januar 1977 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 als Verwaltungsassistent in der Besoldungsgruppe C 5 zum Beamten auf Probe ernannt und der Generaldirektion Personal und Verwaltung in Luxemburg zugewiesen. Laut einer dienstlichen Mitteilung vom 7. Februar 1977 wurde der Vertrag über die Beschäftigung von Herr Hugues Desmedt als örtlicher Bediensteter im Dienste der Kommission in Brüssel am 31. Dezember 1976 abends beendet. Diese Mitteilung wurde auch der Dienststelle übersandt, bei der der Kläger seinen Dienst verrichtete.
6 Aufgrund einer negativen Beurteilung im Probezeitbericht beschloß die Anstellungsbehörde am 28. Juni 1977, den Kläger zum 1. Juli 1977 zu entlassen. Aus den Akten ergibt sich, daß der Betroffene die in Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Beamtenstatus vorgesehene Entlassungsentschädigung erhalten hat, die für einen Beamten auf Probe, der mindestens sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat, zwei Monatsgrundgehälter beträgt. Die Kommission hatte ihm außerdem einen Vertrag als Hilfskraft in Brüssel mit einer strikt auf drei Monate begrenzten Dauer vorgeschlagen, vor allem um ihm die Rückkehr in ein nationales System der sozialen Sicherheit zu ermöglichen. Dieses Angebot wies der Betroffene jedoch zurück.
7 Schließlich legte Herr Desmedt am 15. September 1977 gegen seine Entlassung Beschwerde ein, die mit Schreiben der Kommission vom 20. März 1978 abgelehnt wurde. In diesem Schreiben führte die Kommission unter anderem folgendes aus: Ihre mit Ihrem Einverständnis am 1. Januar 1977 erfolgte Ernennung zum Beamten auf Probe hatte notwendig die Beendigung Ihres privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zur Folge, da die Stellung als örtlicher Bediensteter mit der des Beamten eines Organs der Europäischen Gemeinschaften unvereinbar ist. Herr Desmedt machte von den im Statut vorgesehenen weiteren Rechtsbehelfen gegen die Ablehnung seiner Beschwerde keinen Gebrauch.
8 In der Zwischenzeit hatte Herr Desmedt durch Ladung vom 15. Dezember 1977 beim Tribunal du travail Brüssel gegen die Kommission Klage auf Zahlung einer Entschädigung gegen Beendigung des Vertragsverhältnisses erhoben. In der Klageschrift führte er aus, die Kommission hätte ihm entweder wieder seine frühere Tätigkeit übertragen oder wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine Entschädigung in Höhe des Sechsfachen seines letzten Monatsgehalts, d. h. von 228930 belgischen Franken, zahlen müssen.
9 Herr Desmedt begründete seine Klage damit, daß seine Ernennung zum Beamten auf Probe den Vertrag als örtlicher Bediensteter nur zum Ruhen gebracht habe und daß dieser Vertrag daher mit seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wieder wirksam geworden sei. Er verglich seine Lage mit der eines Arbeitnehmers in der Privatwirtschaft, dem eine neue Tätigkeit probeweise übertragen wird, und begehrte vom Tribunal du travail für sich denselben Schutz, den die Gerichte ihm gewähren würden, wenn es sich um aufeinanderfolgende Beschäftigungsverhältnisse in der Privatwirtschaft gehandelt hätte.
10 Die Kommission macht geltend, die Ernennung zum Beamten auf Probe bewirke, daß für den Bediensteten nunmehr das Beamtenstatut gelte, und führe notwendig zur Beendigung des Vertragsverhältnisses als örtlicher Bediensteter, für das die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft maßgeblich seien.
1 Um diesen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat das Tribunal du travail folgende Frage vorgelegt:
Ist die Stellung als Beamter auf Probe der Europäischen Gemeinschaften, für die das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28. September 1972, C 100, S. 5 bis S. 32, veröffentlichte Beamtenstatut, insbesondere Artikel 34 (8), maßgeblich ist, mit der Stellung als örtlicher Bediensteter vereinbar, für die die privatrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats [nach den Beschäftigungsbedingungen] maßgeblich sind, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28. September 1972, C 100, S. 80, als Artikel 79 bis 81 veröffentlicht sind, was im vorliegenden Fall im Hinblick auf Artikel 37 des belgischen Gesetzes vom 3. Juli 1978 und den früheren Artikel 14 der belgischen Lois coordonnées sur le contrat d'emploi (Neubekanntmachung des Gesetzes über den Arbeitsvertrag) fraglich ist?
12 Für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie für die Abgrenzung ihrer Geltungsbereiche sind die Vorschriften maßgeblich, auf denen die Regelung des europäischen öffentlichen Dienstes beruht.
13 Sowohl aus Artikel 24 Absatz 1 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 als auch aus der Präambel der aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Verordnung Nr. 259/68 vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (ABl. L 56, S. 1) ergibt sich, daß das Statut und die Beschäftigungsbedingungen zwei insofern komplementäre Rechtsakte darstellen, als jede der beiden Regelungen für bestimmte Arten von Bediensteten gilt, nämlich das Statut für die Beamten im eigentlichen Sinne und die Beamten auf Probe und die Beschäftigungsbedingungen für mehrere andere Arten von Bediensteten, unter anderem für die örtlichen Bediensteten. Das Statut und die Beschäftigungsbedingungen haben somit jeweils einen genau bestimmten persönlichen Geltungsbereich, so daß ohne ausdrücklich vorgesehene Ausnahme nicht davon ausgegangen werden darf, daß für ein und denselben Bediensteten beide Regelungen gleichzeitig maßgeblich sein können.
14 Folglich untersteht ein örtlicher Bediensteter, der mit seinem Einverständnis zum Beamten auf Probe ernannt wird, allein dem Statut, durch dessen Geltung die früheren, von den Beschäftigungsbedingungen geregelten Rechtsbeziehungen ohne weiteres beendet werden, ohne daß es erforderlich ist, daß die Verwaltung die nach Maßgabe der Beschäftigungsbedingungen geschlossenen Dienstverhältnisse ausdrücklich kündigt.
15 Anders könnte es sich nur bei einer ausdrücklichen gegenteiligen Entscheidung der Verwaltung verhalten. Es steht der Verwaltung auch frei, bei Ablauf der Probezeit einem Bediensteten, für den zuvor die Beschäftigungsbedingungen gegolten hatten, wieder seine frühere Tätigkeit zu übertragen; dies wäre jedoch eine Neueinstellung und nicht die Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses.
16 Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß die Probezeit für den Beamten auf Probe zwar zweifellos eine Unsicherheit mit sich bringt, er jedoch gegen jede willkürliche Entlassung durch die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Rechtsbehelfe geschützt ist. Seine Lage ist im Vergleich zum örtlichen Bediensteten insoweit nicht weniger berechenbar, denn diesem kann jederzeit unter Einhaltung der angemessenen Formen und Fristen wegen mangelhafter Leistungen gekündigt werden.
17 Nach alledem ist die vorgelegte Frage dahin gehend zu beantworten, daß die Stellung als Beamter auf Probe, für den das Beamtenstatut gilt, mit der Stellung als örtlicher Bediensteter, für den die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gelten, insofern unvereinbar ist, als durch die Ernennung eines örtlichen Bediensteten zum Beamten auf Probe die Anwendbarkeit der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft ohne weiteres entfällt und folglich die Wirkungen des auf ihrer Grundlage geschlossenen Dienstvertrags beendet werden.
Kosten
18 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien im Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Tribunal du travail Brüssel mit Urteil vom 20. März 1980 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Stellung als Beamter auf Probe, für den das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gilt, ist mit der Stellung als örtlicher Bediensteter, für den die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gelten, insofern unvereinbar, als durch die Ernennung eines örtlichen Bediensteten zum Beamten auf Probe die Anwendbarkeit der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ohne weiteres entfällt und folglich die Wirkungen des auf ihrer Grundlage geschlossenen Dienstvertrags beendet werden.