Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 01.07.1981 – C-238/78
ECLI:EU:C:1981:154
In der Rechtssache 238/78
Ireks-Arkady GmbH,
Klägerin,
gegen
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
vertreten durch ihre Organe:
1. Rat der Europäischen Gemeinschaften,
2. Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Beklagte,
wegen Schadensersatzes gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, Mackenzie Stuart und T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, Α. Touffait, O. Due, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
1. Die Klägerin hat am 30. Oktober 1978 bei der Kanzlei des Gerichtshofes gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag eine Klage mit dem Antrag eingereicht, die Beklagte zur Zahlung von
1306968,01 DM
zuzüglich 6 % Zinsen ab 1. Dezember 1977 zu verurteilen. Nach dem Vorbringen der Klägerin entspricht dieser Betrag der Erstattung bei der Erzeugung von Quellmehl, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn die Verwendung von Mais zur Herstellung von Quellmehl in der Zeit vom 1. August 1974 bis zum 19. Oktober 1977 einen Anspruch auf die gleichen Erstattungen begründet hätte wie die Verwendung von Mais zur Herstellung von Stärke.
2. Mit Zwischenurteil vom 4. Oktober1979 (Slg. 1979, 2955) hat der Gerichtshof die Gemeinschaft für verpflichtet erklärt, der Klägerin hinsichtlich der Erzeugung von Quellmehl zur Brotherstellung einen Betrag in Höhe der oben genannten Erstattungen zuzüglich 6 % Zinsen vom Tag des Zwischenurteils an zu zahlen. Den Parteien wurde weiter aufgegeben, dem Gerichtshof binnen einer Frist von 12 Monaten ab Verkündung des Zwischenurteils mitzuteilen, auf welche Schadensersatzbeträge sie sich geeinigt hätten.
3. Die vom Gerichtshof festgesetzte Frist wurde mehrmals verlängert, letztmals bis zum 4. Januar 1981.
4. Mit Schreiben vom 5. Januar 1981 haben die Parteien dem Gerichtshof mitgeteilt, sie hätten sich auf einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 1159058,86 DM zuzüglich 6% Zinsen ab 4. Oktober 1979 geeinigt, über die Kosten hätten sie sich jedoch nicht einigen können. Sie haben demgemäß beantragt, der Gerichtshof möge über deren Verteilung und Festsetzung entscheiden.
Entscheidungsgründe§
1 Da die Parteien sich über den Schadensersatzbetrag geeinigt haben, ist die Rechtssache 238/78 im Register des Gerichtshofes zu streichen.
2 Gemäß Artikel 69 § 1 Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren beendet.
3 In dem in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Zwischenurteil vom 4. Oktober 1979 (Slg. 1979, 2955) hat der Gerichtshof die Entscheidung über die Kosten vorbehalten.
4 Mit Schreiben vom 5. Januar 1981 hat die Klägerin beantragt, über die erstattungsfähigen Kosten zu entscheiden.
5 Somit hat der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten zu entscheiden, damit die Zweite Kammer die erstattungsfähigen Kosten festsetzen kann.
6 Gemäß Artikel 69 § 2 Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen.
7 Gemäß Artikel 69 § 3 Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.
8 Nach dem Zwischenurteil sind Rat und Kommission mit ihrem gesamten rechtlichen Vorbringen unterlegen. Der Umfang, in dem der beantragte Betrag als Folge der Verhandlungen zwischen den Parteien gekürzt wurde, ist nicht so erheblich, daß er sich auf die Verteilung der Kosten auswirken könnte.
9 Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist somit zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1. Die Rechtssache 238/78 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
2. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat die Kosten zu tragen.