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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.1981 – C-169/80

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1981:171

Zitiert von 5 Entscheidungen

In der Rechtssache 169/80

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour de Cassation der Französischen Republik, Kammer für Handelssachen, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Zollverwaltung

gegen

1. Société anonyme Gondrand Frères, Paris,

2. Société anonyme Garancini, Aix-les-Bains,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung bestimmter Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs hinsichtlich der Tarifierung von französischem Emmentaler Käse sowie bestimmter Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter A. Touffait und U. Everling,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Die Société anonyme Gondrand Frères mit Sitz in Paris stellte als Zollagent für Rechnung der Käserei Garantini, Société anonyme mit Sitz in Aix-les-Bains, für die Zeit vom 12. August bis zum 24. September 1974, vom 20. Januar bis zum 28. April 1975 und vom 27. März bis zum 24. September 1976 64 Ausfuhranmeldungen über französischen Emmentaler Käse aus, der für Belgien und Italien bestimmt war. In den Anmeldungen war die Tarifstelle 04.04 A I des Gemeinsamen Zolltarifs angegeben, bei der während der fraglichen Zeiträume keine Währungsausgleichsbeträge angewandt wurden.

Am 8. April 1977 wandte die Zolldirektion Lyon gegenüber der Firma Gondrand Frères ein Zwangsmittel zur Beitreibung einer Summe von 307551,98 FF an, die als Währungsausgleichsbeträge für die genannten Ausfuhren geschuldet wurde. Die Zollverwaltung vertrat die Auffassung, die Ausfuhren von französischem Emmentaler Käse in andere Länder der Gemeinschaft fielen nicht unter die Tarifstelle 04.04 A I, die sich ausschließlich auf aus Drittländern eingeführten Käse beziehe, sondern unter die Tarifstelle 04.04 A II. Bei dieser Tarifstelle wurden im Gegensatz zu der erstgenannten Tarifstelle während der betreffenden Zeiträume Währungsausgleichsbeträge angewandt.

Die Firma Gondrand Frères legte gegen dieses zollrechtliche Zwangsmittel Einspruch ein und verkündete der Firma Garancini den Streit. Mit Urteil vom 9. Februar 1978 erklärte das Tribunal d'Instance Nantua den Einspruch für begründet; es hob das Zwangsmittel auf und entließ die Firma Garancini aus dem Rechtsstreit. Auf die von der Zollverwaltung eingelegte Berufung bestätigte die Cour d'Appel Lyon mit Urteil vom 28. Juni 1978 diese Entscheidung und begründete dies damit, daß aus den Gemeinschaftsbestimmungen sowie aus den im Journal Officiel der Französischen Republik veröffentlichten Mitteilungen für die Importeure und den Mitteilungen für die Exporteure folge, daß für ein bestimmtes tarifiertes Erzeugnis bei der Ein- und Ausfuhr lediglich eine einzige Tarifstelle gelte und daß außerdem die Tarifstelle 04.04 AI auf Emmentaler Käse unabhängig davon anwendbar sei, ob er ursprünglich aus Drittländern eingeführt worden sei.

Am 11. September 1978 legte die Zollverwaltung Kassationsbeschwerde gegen das Urteil der Cour d'Appel Lyon ein und stützte diese insbesondere auf einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsbestimmungen, nach denen die von der Firma Gondrand Frères angegebene Tarifstelle 04.04 A I nur bei der Einfuhr gelte.

Mit Urteil vom 1. Juli 1980 hat die Kammer für Handelssachen der Cour de Cassation das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung ersucht über

die Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen Nr. 804/68, Nr. 823/68, Nr. 1053/68 und Nr. 1054/68 im Hinblick auf die Zugehörigkeit von französischem Emmentaler Käse, der während der Zeit vom 12. August bis zum 24. Oktober 1974, vom 20. Januar bis zum 28. April 1975 und vom 27. März bis zum 24. September 1976 nach Italien und Belgien ausgeführt wurde, zu Tarifstelle 04.04 A I oder zu Tarifstelle 04.04 Α II.

2. a)Die bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten und Drittländern beziehungsweise bei der Ausfuhr nach den Mitgliedstaaten und Drittländern zu erhebenden oder zu zahlenden Währungsausgleichsbeträge werden für jeden betroffenen Mitgliedstaat durch Verordnungen der Kommission festgesetzt, die aufgrund der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind, (ABl. 1971, L 106, S. 1) erlassen werden.Diese Verordnungen verweisen auf die Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs und fügen in bestimmten Fällen eine spezifische Warenbezeichnung hinzu. Im vorliegenden Fall wird lediglich auf die Tarifstelle 04.04 AII (ohne spezifische Warenbezeichnung) verwiesen. Die Tarifstelle 04.04 AI des Gemeinsamen Zolltarifs wird jedoch unter den Tarifpositionen, bei denen Währungsausgleichsbeträge angewendet werden, nicht erwähnt.b)Die umstrittenen Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs lauteten während der in Frage stehenden Zeiträume wie folgt:04.04 Käse und Quark:A.Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Bergkäse und Appenzeller, weder gerieben noch in Pulverform:I.mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse, mit einer Reifezeit von mindestens 3 Monaten ...II.andereAuf die Tarifbezeichnung der Tarifstelle 04.04 AI folgt der Hinweis auf eine Fußnote, in der klargestellt wird:Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.c)Der Wortlaut der strittigen Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs ist während der fraglichen Zeiträume mit dem der entsprechenden Tarifstellen identisch, die in Anhang II der Verordnung Nr. 823/68 des Rates vom 28. Juni 1968 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 151, S. 3) enthalten sind. Auf die Tarifbezeichnung der Tarifstelle 04.04 A I folgt ebenfalls eine Fußnote, in der klargestellt wird, daßdie Zulassung zu dieser Tarifstelle ... den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen [unterliegt].Die Verordnung Nr. 823/68, die aufgrund von Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. 148, S. 13) erlassen wurde, enthält in ihrem Anhang II die Tarifbezeichnung der Milcherzeugnisse, die in ihrem Anhang I in Gruppen zusammengefaßt sind.Die Verordnung Nr. 1053/68 der Kommission vom 23. Juli 1968 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Milcherzeugnisse zu bestimmten Tarifnummern (ABl. L 179, S. 17), die aufgrund von Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung Nr. 804/68 erlassen wurde, bestimmt in Artikel 1 :Die Zulassung von aus dritten Ländern stammenden Erzeugnissen zu den in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 823/68 aufgeführten Tarifstellen ... 04.04 A I... wird von der Vorlage einer Bescheinigung abhängig gemacht, die mindestens die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.Artikel 6 Absatz 1 derselben Verordnung sieht vor:Die Bescheinigung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß mit dem Sichtvermerk einer Stelle versehen ist, die auf einer zu erstellenden Liste aufgeführt ist.Die Verordnung Nr. 1054/68 der Kommission vom 23. Juli 1968 zur Festlegung der Liste der Stellen für die Erteilung von Bescheinigungen für die Zulassung bestimmter Milcherzeugnisse aus dritten Ländern zu bestimmten Tarifnummern (ABl. L 179, S. 25), die ebenfalls aufgrund von Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung Nr. 804/68 erlassen wurde, enthält in ihrem Anhang die Liste der erteilenden Stellen bestimmter Drittländer im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1053/68.

3. Das Vorlageurteil ist am 23. Juli 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben die Firma Gondrand Frères, die Kassationsbeklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch die Rechtsanwälte J. Budin, G. Descorps-Declère und F. Girard, zugelassen bei der Cour d'Appel Paris, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes F. Lamoureux als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts am 3. Dezember 1980 beschlossen, die Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer zu verweisen und die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Schriftliche Erklärungen

1. Die Firma Gondrand Frères, die Kassationsbeklagte im Ausgangsverfahren, betont in ihren schriftlichen Erklärungen, aus keinem Gemeinschaftstext, namentlich nicht aus den Verordnungen Nr. 804/68, Nr. 823/68, Nr. 1053/68 und Nr. 1054/68, lasse sich ableiten, daß auf den betreffenden Käse bei der Ausfuhr aus Frankreich nach Belgien oder nach Italien während der fraglichen Zeiträume Währungsausgleichsbeträge anzuwenden gewesen seien.

Die Verordnung Nr. 804/68 betreffe im wesentlichen die Regelung des Handels mit Drittländern, beziehe sich jedoch nicht auf die Währungsausgleichsbeträge. Dies gelte auch für die aufgrund der Verordnung Nr. 804/68 erlassene Verordnung Nr. 823/68, die die Berechnung der Abschöpfungen auf dem fraglichen Sektor zum Gegenstand habe. Ihr Anhang II greife hinsichtlich der Tarifnummer 04.04 die Umschreibungen des Gemeinsamen Zolltarifs auf. Sowohl die Verordnung Nr. 804/68 als auch die Verordnung Nr. 823/68 legten folglich die Abschöpfungen fest, also den Betrag, den jeder Gemeinschaftsstaat, der Milch oder Milcherzeugnisse aus dritten Ländern einführe, bei der Ankunft der Waren im Gemeinschaftsgebiet zu erheben habe. Sie beträfen jedoch nicht die innergemeinschaftlichen Ausfuhren wie diejenigen von Emmentaler Käse nach Belgien oder Italien.

Die Verordnung Nr. 1053/68 stelle klar, daß die Zulassung bestimmter aus dritten Ländern stanvncnder Erzeugnisse, unter anderem derjenigen der Tarifstelle 04.04 A I, von der Vorlage einer Bescheinigung abhängig gemacht werde. Diese Bescheinigungen, vor. denen der Anhang der Verordnung ein Muster enthalte, müßten der Ware bei ihrer Einfuhr in die Gemeinsenait beigegeben sein. Die Verordnung regele jedoch nicht die innergemeinschaftlichen Ausfuhren wie die hier vorliegenden. Schließlich bestimme die Verordnung Nr. 1054/68 lediglich die Stellen dritter Länder, die die Bescheinigungen ausstellten oder mit einem Sichtvermerk versähen, die den zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Waren beigegeben würden. Sie beziehe sich nicht auf die französischen Stellen. In Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsbe-stimmungen\hätten die einschlägigen französischen Vorschriften für die Tarifstelle 04.04 A I immer einen Währungsausgleichsbetrag von Null vorgesehen.

Folglich vertrete die französische Verwaltung zu Unrecht die Auffassung, daß die Tarifstelle 04.04 A I lediglich für die Einfuhr des betreffenden Käses gelte. Im Zollrecht gehöre jede Ware hingegen lediglich zu einer einzigen Sorte, die die rechtliche Beschreibung ihrer tatsächlichen Beschaffenheit darstelle. Die Gemeinschaften hätten die Nomenklatur der Brüsseler Konvention von 1950 für alle Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts übernommen, nicht nur für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs. Insbesondere für den Bereich der Landwirtschaft seien die Beschreibungen immer dieselben, gleichgültig, ob es dabei um Abschöpfungen, Erstattungen oder Währungsausgleichsbeträge gehe.

Andererseits bestehe zwischen den Abschöpfungen und Erstattungen auf der einen und den Währungsausgleichsbeträgen auf der anderen Seite, die sich nach der Verordnung Nr. 974/71 und den auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen richteten, keine natürliche Identität.

Da die Tarifstelle 04.04 A I in diesen Regelungen nicht erwähnt werde, sei davon auszugehen, daß bei ihr weder bei der Einfuhr noch bei der Ausfuhr Währungsausgleichsbeträge anzuwenden seien.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften betont zunächst, daß von der Antwort auf die Frage die Anwendung oder die Nichtanwendung von Ausgleichsbeträgen im vorliegenden Fall abhänge, da lediglich die Erzeugnisse der Tarifstelle 04.04 A II und nicht diejenigen der Tarifstelle 04.04 A I Währungsausgleichsbeträgen unterlägen. Ihrer Ansicht nach fallen die strittigen Ausfuhren unter die Tarifstelle 04.04 A II; folglich seien auf sie Währungsausgleichsbeträge anwendbar. Dies ergebe sich aus den Bestimmungen über die Organisation des Milchmarktes.

Die Zulassung zur Tarifstelle 04.04 A I, deren Tarifbezeichnung in Anhang II der Verordnung Nr. 823/68 enthalten sei, hänge von der Einhaltung eines Mindestpreises frei Grenze der Gemeinschaft, von einer spezifischen Abschöpfung sowie — gemäß der Fußnote — von der Vorlage der in der Verordnung Nr. 1053/68 geforderten Bescheinigung ab. Diese vom Ausfuhrland auszustellende Bescheinigung solle die Gewähr dafür bieten, daß das ausgeführte Erzeugnis der Bezeichnung der betreffenden Ware entspreche und daß der Frei-Grenze-Preis eingehalten worden sei. Aus den einschlägigen Bestimmungen folge, daß die Tarifstelle 04.04 A I solchem Emmentaler Käse vorbehalten sei, der unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt worden sei, während sowohl die Einfuhren von Emmentaler Käse, die diese Voraussetzungen nicht erfüllten, als auch die Ausfuhren von Emmentaler Käse unabhängig vom Bestimmungsland, Mitgliedstaat oder Drittland, unter die Tarifstelle 04.04 A II fielen.

Die Kommission führt weiter aus, daß der Gemeinsame Zolltarif, der die Tarifbezeichnung der in Anhang II der Verordnung Nr. 823/68 angeführten Erzeugnisse aufgreife, auch die Zulassung zur Tarifstelle 04.04 A I von bestimmten Voraussetzungen abhängig mache. Dies werde in den Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften wie folgt klargestellt:

Hierher gehören nur Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Bergkäse und Appenzeller, wenn ein von den zuständigen Behörden anerkanntes Zeugnis vorgelegt wird. Andernfalls gehören diese Käse zu Tarifstelle 04.04 A II.

Die besondere Regelung für die Zulassung zu bestimmten Tarifstellen, die im vorliegenden Fall zu der Ausnahmesituation führe, daß der Emmentaler je nachdem, ob er ein- oder ausgeführt werde, unter verschiedene Tarifstellen falle, werde durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft auf diesem Gebiet zu erfüllen, was sich im übrigen aus der letzten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 823/68 ergebe, da es im Rahmen des GATT für die genannten Erzeugnisse zu einer Konsolidierung gekommen sei, die insbesondere die Anwendung einer verminderten Abschöpfung zur Folge gehabt habe.

Die vorgeschlagene Lösung entspreche auch der Logik des Systems der Währungsausgleichsbeträge. Auf Emmentaler, dessen Preis vom Preis für Butter und für Milchpulver abhänge, würden aufgrund der Verordnung Nr. 974/71 Währungsausgleichsbeträge angewandt. Die Nichtanwendung von Währungsausgleichsbeträgen auf die Erzeugnisse der Tarifstelle 04.04 AI lasse sich dadurch erklären, daß für den unter diese Tarifstelle fallenden Handel mit Drittländern das mit dem Währungsausgleichssystem angestrebte Ziel, die Schwankungen der Wechselkurse zu korrigieren, bereits erreicht sei, da die in Frage stehenden Erzeugnisse den anhand des grünen Kurses in innerstaatliche Währung umgerechneten Mindestpreis bereits einhielten. Der bei Käse, der unter der Tarifstelle 04.04 AI eingeführt werde, zu beachtende Frei-Grenze-Preis und die spezifische Abschöpfung würden in ECU ausgedrückt. Da die Summe des Frei-Grenze-Preises und der Abschöpfung, die mit Hilfe des grünen Kursus in innerstaatliche Währung umgerechnet würden, es bereits ermögliche, das Gleichgewicht zwischen dem Preis der aus bestimmten Drittländern eingeführten Käse und dem in innerstaatlicher Währung ausgedrückten Schwellenpreis herzustellen, habe die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen in diesen Fällen keinen Einfluß auf die Höhe des Gemeinschaftspreises.

Abschließend schlägt die Kommission folgende Antwort auf die vorgelegte Frage vor:

Französischer Emmentaler Käse, der während der Zeit vom 12. August bis zum 24. September 1974, vom 20. Januar bis zum 28. April 1975 und vom 27. März bis zum 24. September 1976 nach Italien und Belgien ausgeführt wurde, gehört zu Tarifstelle 04.04 A IL

III — Mündliche Verhandlung

Die Kassationsbeklagte im Ausgangsverfahren, die Firma Gondrand Frères, vertreten durch Rechtsanwalt François Girard, Paris, und die Kommission, vertreten durch Herrn François Lamoureux als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 2. April 1981 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Juni 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die französische Cour de Cassation, Kammer für Handelssachen, hat mit Urteil vom 1. Juli 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Juli 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage hinsichtlich der Tarifierung von französischem Emmentaler Käse im Hinblick auf die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage ist im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Aktiengesellschaften Gondrand Frères und Garancini sowie der französischem Zollverwaltung aufgeworfen worden. Letztere hatte gegen die Firma Gondrand Frères ein Zwangsmittel zur Beitreibung einer bestimmten Summe angewandt, die als Währungsausgleichsbeträge für die Ausfuhr von französischem Emmentaler Käse nach Belgien und Italien für die Zeit vom 12. August bis zum 24. Oktober 1974, vom 20. Januar bis zum 28. April 1975 und vom 27. März bis zum 24. September 1976 geschuldet wurde.

3 Aus den Akten ergibt sich, daß die Firma Gondrand als Zollagent für Rechnung der Käserei Garancini für diese Zeiträume eine Reihe von Ausfuhranmeldungen ausgestellt hatte, in denen die Tarifstelle 04.04 A I des Gemeinsamen Zolltarifs angegeben war; bei dieser wurden während der fraglichen Zeiträume keine Ausgleichsbeträge angewandt. Da die Zollverwaltung ursprünglich der Auffassung war, daß der Käse tatsächlich unter diese Tarifstelle falle, forderte sie im Einklang mit Zollavisen, die im Journal Officiel der Französischen Republik veröffentlicht waren, bei der Ausfuhr keine Währungsausgleichsbeträge. Trotzdem wandte sie am 8. April 1977 gegen die Firma Gondrand ein Zwangsmittel zur Beitreibung einer bestimmten Summe an, die angeblich als Währungsausgleichsbeträge für die fraglichen Ausfuhren geschuldet wurde, da sie nunmehr die Meinung vertrat, daß Ausfuhren von französischem Emmentaler Käse in andere Länder der Gemeinschaft unter die Tarifstelle 04.04 A II fielen, bei der für die betreffenden Zeiträume Währungsausgleichsbeträge angewandt wurden.

4 Die Cour de Cassation, Kammer für Handelssachen, gelangte zu der Auffassung, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Tarifierung der fraglichen Waren abhänge, und ersuchte deswegen den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen Nr. 804/68, Nr. 823/68, Nr. 1053/68 und Nr. 1054/68 im Hinblick auf die Zugehörigkeit von französischem Emmentaler Käse, der während der Zeit vom 12. August bis zum 24. Oktober 1974, vom 20. Januar bis zum 28. April 1975 und vom 27. März bis zum 24. September 1976 nach Italien und Belgien ausgeführt wurde, zu Tarifstelle 04.04 A I oder zu Tarifstelle 04.04 A II.

5 Wie sich aus den Gründen des Vorlageurteils ergibt, soll mit dieser Frage geklärt werden, wie die fraglichen Waren in Anwendung der genannten Verordnungen zum Zwecke der Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen in den Gemeinsamen Zolltarif einzuordnen sind.

6 Die bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten und Drittländern oder bei der Ausfuhr nach den Mitgliedstaaten und Drittländern zu erhebenden oder zu gewährenden Währungsausgleichsbeträge werden für jeden betroffenen Mitgliedstaat durch Verordnungen der Kommission festgesetzt, die aufgrund der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. 1971, L 106, S. 1), erlassen werden.

7 Diese Verordnungen verweisen hinsichtlich der fraglichen Waren auf die Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs, und zwar im vorliegenden Fall auf die Tarifstelle 04.04 A II, während die Tarifstelle 04.04 A I nicht erwähnt wird. Diese Tarifstellen lauteten für die in Frage stehenden Zeiträume wie folgt:

04.04 Käse und Quark:

A. Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Bergkäse und Appenzeller, weder gerieben noch in Pulverform:

I. mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse, mit einer Reifezeit von mindestens 3 Monaten ...

II. andere

8 Auf die Tarifbezeichnung der Tarifstelle 04.04 A I folgt der Hinweis auf folgende Fußnote:

Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen.

9 Es ist unstreitig, daß der erwähnte Käse den Merkmalen der Tarifstelle 04.04 A I entspricht, daß jedoch keine Voraussetzung im Sinne der Fußnote speziell festgesetzt wurde, und zwar weder im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs noch in dem der Vorschriften über die Währungsausgleichsbeträge.

10 Dagegen sehen die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse erlassenen Verordnungen Nr. 1053/68 und Nr. 1054/68 der Kommission vom 23. Juli 1968 (ABl. L 179, S. 17 und 25) vor, daß für die Anwendung der Vorschriften der Verordnung Nr. 823/68 die Zulassung von aus dritten Ländern stammenden Erzeugnissen zur Tarifstelle 04.04 A I von der Vorlage einer Bescheinigung abhängig ist, die von einer in der Liste im Anhang zu diesen Verordnungen aufgeführten Stelle bestimmter Drittländer auszustellen ist.

11 Diese Vorschriften verweisen auf eine Fußnote, die der oben genannten Fußnote des Gemeinsamen Zolltarifs entspricht; sie bezieht sich ihrerseits auf die Tarifbezeichnung der Tarifstelle 04.04 A I, die in Anhang II zur Verordnung Nr. 823/68 des Rates vom 28. Juni 1968 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 151, S. 3) enthalten ist. Der in dieser Verordnung wiedergegebene Wortlaut der Tarifstellen 04.04 AI und 04.04 A II ist für die fraglichen Zeiträume mit dem der Tarifstellen der gleichen Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs identisch.

12 Die Kommission hat die Auffassung vertreten, angesichts des engen Zusammenhangs zwischen der gemeinsamen Marktorganisation und dem Gemeinsamen Zolltarif müßten die strittigen Tarifstellen sowohl im Hinblick auf die Berechnung der Abschöpfungen wie auf die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge den gleichen Inhalt haben. Somit müsse man zur Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge die Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation heranziehen, so daß die zum Zwecke der Berechnung der Abschöpfungen festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung zu einer bestimmten Tarifstelle auch für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge gälten. Da die im vorliegenden Fall festgesetzten Voraussetzungen nur bei der Einfuhr aus Drittländern erfüllt werden könnten, sei die Tarifstelle 04.04 A I nicht anwendbar.

13 Es läßt sich nicht bestreiten, daß zwischen dem Gemeinsamen Zolltarif und der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation aufgestellten Nomenklatur ein enger Zusammenhang besteht. Dieser Zusammenhang zeigt sich unter anderem in der Übereinstimmung der Tarifnummern und -bezeichnun-gen sowie in der Einbeziehung aller Hinweise auf Abschöpfungen in die Spalten des Gemeinsamen Zolltarifs. Es ist somit gerechtfertigt, die aufgrund der Fußnote zur Nomenklatur der gemeinsamen Marktorganisation festgesetzten Voraussetzungen auch für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs zu berücksichtigen.

14 Den im vorliegenden Fall für die Berechnung der Abschöpfungen festgesetzten Zulassungsvoraussetzungen kommt jedoch im Hinblick auf die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge keine Bedeutung zu, die den innergemeinschaftlichen Handel betreffen könnte, da sie nur dem Zweck dienen, die Zulassung von aus dritten Ländern stammenden Erzeugnissen zur Tarifstelle 04.04 A I bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einzuschränken. Sie können somit vernünftigerweise nicht dahin verstanden werden, daß sie alle anderen Erzeugnisse als die aus Drittländern bei der Einfuhr in die Gemeinschaft, insbesondere Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat bei der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat, von der Zulassung zu dieser Tarifstelle ausschließen.

15 Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß die genannte Fußnote, die sich auf eine Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs bezieht, lediglich die Einhaltung der besonderen Merkmale dieser Tarifstelle gewährleisten soll. Sie kann jedoch nicht dahin verstanden werden, daß sie den zuständigen Behörden die Möglichkeit einräumt, die Anwendung dieser Tarifstelle dadurch auszuschließen, daß die Voraussetzungen für die Zulassung nicht festgesetzt werden. Sind also die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder, wie im vorliegenden Fall, nur für die Einfuhr aus Drittländern festgesetzt worden, so bleibt die betreffende Tarifstelle sowohl auf die Ausfuhren nach Drittländern als auch auf den innergemeinschaftlichen Handel anwendbar.

16 Die Kommission hat sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf den Sinn der Regelung sowie auf die Folgerichtigkeit des Währungsausgleichssystems berufen. Sie hat vorgetragen, die Zulassung der fraglichen Erzeugnisse zur Tarifstelle 04.04 A I und deren sich daraus ergebende Freistellung von der Anwendung der Währungsausgleichsbeträge im innergemeinschaftlichen Handel würden im Ergebnis die Regelung ihrer Wirksamkeit berauben und zu Verzerrungen auf dem Milchmarkt führen. Aus diesem Grund seien die Bestimmungen, die auf den Gemeinsamen Zolltarif verweisen, im Hinblick auf die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge dahin auszulegen, daß die Tarifstell 04.04 A I aufgrund der Fußnote lediglich für Einfuhren aus bestimmten Drittländern gelte, für die völkerrechtliche Verpflichtungen eine besondere Behandlung erforderten.

17 Diese Argumentation ist zurückzuweisen. Auch wenn die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung der Logik des Währungsausgleichssystems entspräche, so war es doch Aufgabe des Gemeinschaftsgesetzgebers, die geeigneten Bestimmungen zu erlassen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, daß eine den Abgabepflichtigen belastende Regelung klar und deutlich ist, damit er seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann.

18 Den strittigen Rechtsvorschriften mangelt es jedoch offensichtlich an Klarheit, was sich unter anderem daraus ergibt, daß die zuständige Zollverwaltung sie zunächst auf dieselbe Weise ausgelegt hat wie die Klägerin im Ausgangsverfahren und erst drei Jahre nach den ersten Einfuhren die Beitreibung von Währungsausgleichsbeträgen eingeleitet hat, die für die betreffenden Ausfuhren angeblich geschuldet wurden.

19 Da keine Voraussetzung für die Zulassung von Emmentaler Käse zur Tarifstelle 04.04 A I bei der Ausfuhr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat rechtswirksam festgesetzt wurde, folgt aus den vorstehenden Erwägungen, daß der erwähnte Käse unter diese Tarifstelle fällt, soweit er ihren Merkmalen entspricht.

20 Auf die von der Cour de Cassation, Kammer für Handelssachen, vorgelegte Frage ist somit zu antworten, daß für die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen Emmentaler Käse, der während der Zeit vom 12. August bis zum 24. Oktober 1974, vom 20. Januar bis zum 28. April 1975 und vom 27. März bis zum 24. September 1976 aus Frankreich nach Italien und Belgien ausgeführt wurde, zur Tarifstelle 04.04 A I gehörte.

Kosten

21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm von der Cour de Cassation der Französischen Republik, Kammer für Handelssachen, mit Urteil vom 1. Juli 1980 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Für die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen gehörte Emmentaler Käse, der während der Zeit vom 12. August bis zum 24. Oktober 1974, vom 20. Januar bis zum 28. April 1975 und vom 27. März bis zum 24. September 1976 aus Frankreich nach Italien und Belgien ausgeführt wurde, zu Tarifstelle 04.04 A I.