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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.1981 – C-184/80

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1981:173

In der Rechtssache 184/80

Adriaen Van Zaanen, Überprüfer beim Rechnungshof, wohnhaft in Luxemburg, 16, rue des Roses, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18a, rue des Glacis, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg, vertreten durch Jean-Aimé Stoll, Sekretär des Rechnungshofes, wohnhaft in Luxemburg, unterstützt von Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,

Beklagter,

insbesondere wegen Aufhebung der Entscheidung des Beklagten, durch die die vorübergehende Verwendung des Klägers beendet wurde,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter A. Touffait und U. Everling,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Der Kläger, Herr Adriaen Van Zaanen, ist niederländischer Staatsangehöriger und war seit 1974 Beamter der Besoldungsgruppe LA/4 bei der Kommission. Mit Entscheidung vom 8. Dezember 1978 wurde er mit Wirkung vom 1. Dezember 1978 vom Rechnungshof übernommen und in die Besoldungsgruppe 4, Dienstaltersstufe 5, der Sonderlaufbahn Sprachendienst (LA) eingestuft. Sein Beförderungsdienstalter wurde auf den 1. Januar 1974, sein Besoldungsdienstalter auf den 1. März 1978 festgesetzt.

2. Im Jahr 1978 war der Rechnungshof dabei, seine Dienststellen und insbesondere den Übersetzungsdienst aufzubauen. Er prüfte die Möglichkeiten, den Dienstposten des Leiters des Übersetzungsdienstes nach den im Beamtenstatut vorgesehenen Einstellungsverfahren zu besetzen. Da er aber feststellte, daß es im Hinblick auf die Durchführung der in Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und b des Statuts bezeichneten Verfahren keine geeigneten Anwärter gebe, entschied er sich dafür, auf die durch Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c eröffnete Möglichkeit zurückzugreifen, und genehmigte infolgedessen die Veröffentlichung der Stellenausschreibung Nr. RH/LA/27/1978. Die Ausschreibung wurde am 24. Oktober 1978 veröffentlicht.

Anscheinend kam zu diesem Zeitpunkt kein Beamter für eine Beförderung nach LA/3 in Frage.

3. Nach der Stellenausschreibung Nr. RH/LA/27/1978 war der Dienstposten des Leiters des Übersetzungsdienstes in der Besoldungsgruppe LA/3 zu besetzen. Von den drei Bewerbern, die einen Antrag auf Übernahme stellten, zog der einzige, der die in der Ausschreibung vorgesehenen Bedingungen — Besoldungsgruppe LA/3 — erfüllte, seine Bewerbung Ende 1978 zurück.

4. Aufgrund dieser Situation betraute die Anstellungsbehörde den Kläger mit Entscheidung vom 1. März 1979 für einen Zeitraum von drei Monaten vom 1. März 1979 an vorübergehend mit der Leitung des Sprachendienstes des Rechnungshofes.

Mit Entscheidung vom 21. Juni 1979 wurde diese vorübergehende Verwendung um einen Monat vom 1. bis zum 30. Juni 1979 verlängert. Gleichzeitig wurde dem Kläger die in Artikel 7 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Ausgleichszulage gewährt.

Diese Entscheidung wurde dreimal, bis zum 29. Februar 1980 verlängert; zu diesem Zeitpunkt war der Kläger in der vorübergehenden Verwendung während der Höchstdauer von einem Jahr tätig (vgl. Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts). Die letzte Entscheidung über die Verlängerung, die am 28. Februar 1980 getroffen worden war, stellte infolgedessen klar, daß die Zahlung der Ausgleichszulage zwangsläufig zum gleichen Zeitpunkt wie die vorübergehende Verwendung enden werde, nämlich am 29. Februar 1980.

5. Mit Entscheidung vom 28. Februar 1980 betraute die Anstellungsbehörde einen anderen Beamten, Herrn E., der dänischer Staatsangehöriger und Überprüfer in der Besoldungsgruppe LA/5 ist, damit, den Sprachendienst vorübergehend vom 1. März bis zum 30. August 1980 zu leiten. Diese Entscheidung wurde bis zum 30. November 1980 verlängert.

6. Am 3. April 1980 legte der Kläger bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts ein. Er kritisierte darin als Verstoß gegen das Statut, daß die Anstellungsbehörde eine weitere vorübergehende Verwendung angeordnet habe; die vorübergehende Verwendung unter Überspringen einer Besoldungsgruppe sei unzulässig. Die Ernennung seines Nachfolgers in der vorübergehenden Verwendung sei mit dem dienstlichen Interesse kaum vereinbar, das seit langer Zeit fordere, daß der freie LA/3-Dienstposten rechtmäßig besetzt werde, das heißt durch ein Auswahlverfahren im Sinne des Artikels 29 des Statuts, wenn nicht auf einem der anderen in diesem Anikei vorgesehenen Wege, also durch Beförderung oder Versetzung.

Diese Beschwerde blieb unbeantwortet.

7. Am 2. September 1980 veröffentlichte der Rechnungshof die Bekanntmachung des organinternen Auswahlverfahrens Nr. RH/LA/3/80 zur Besetzung der Stelle des Leiters seines Übersetzungsdienstes.

8. Mit bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 4. September 1980 eingetragener Klageschrift hat der Kläger Klage erhoben insbesondere auf Aufhebung der Entscheidung, durch die seine vorübergehende Verwendung beendet wurde.

9. Nachdem die Bewerbungsfrist für das interne Auswahlverfahren bis zum 2. Oktober 1980 verlängert worden war, reichte der Kläger am 1. Oktober 1980 seine Bewerbung ein, wobei er jedoch angab: Ich beabsichtige, beim Gerichtshof eine Klage nach Artikel 91 Absatz 4 des Statuts einzureichen, um eine vorläufige Entscheidung im Hinblick auf die Aussetzung dieses Auswahlverfahrens zu erreichen, bis über meine Klage dem Grunde nach entschieden ist.

10. Der Gerichtshof (Dritte Kammer), zuständig aufgrund des Beschlusses des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1979 (ABl. 1979, C 265, S. 8) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

In seiner Klageschrift beantragt der Kläger,

a) die Klage für zulässig zu erklären,

b) sie für begründet zu erklären,

c) demgemäß zu erkennen, daß die Entscheidung, durch die seiner vorübergehenden Verwendung ein Ende gesetzt wurde, ihm nicht entgegengehalten werden kann und daher aufgehoben werden muß, da sie nicht mit einer Begründung versehen ist;

d) zu erkennen, daß die Anstellungsbehörde jedenfalls nicht berechtigt war, einen anderen Bediensteten vorübergehend zu verwenden, da die Dauer der vorübergehenden Verwendung ein Jahr nicht überschreiten darf;

e) daß die Anstellungsbehörde vielmehr gehalten war, die freie Planstelle bekanntzugeben, und gemäß Artikel 4 und 29 des Statuts die Möglichkeit einer Beförderung hätte prüfen müssen;

f) daß die Anstellungsbehörde dem Kläger durch ihre Unterlassung Schaden zugefügt hat und daß dieser Schaden, der sich vergrößert hat, auf eine Rechnungseinheit beziffert werden kann, die zu dem am Tage der Verkündung des Urteils gültigen Kurs in belgische Franken umzurechnen ist;

hilfsweise, davon Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger Beweis durch Zeugenvernehmung dafür anbietet,

a) daß die fragliche LA/3-Planstelle mehr oder minder einem Angehörigen eines der Mitgliedstaaten vorbehalten ist und nicht mit einem Niederländer besetzt werden sollte;

b) daß die vorübergehende Betrauung eines Beamten der Besoldungsgruppe LA/5 mit der Verwaltung des Dienstpostens eines Abteilungsleiters die Belange des betroffenen Dienstes schwer beeinträchtigt hat;

jedenfalls den Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Der Rechnungshof beantragt in seiner Klagebeantwortung,

die Klage in ihren drei Hauptpunkten für unzulässig zu erklären;

das Beweisangebot des Klägers zurückzuweisen; die Klage für unbegründet zu erklären;

die Klage abzuweisen;

über die Kosten nach den einschlägigen Bestimmungen zu entscheiden.

In seiner Erwiderung beantragt der Kläger, die von dem Beklagten erhobenen prozeßhindernden Einreden zurückzuweisen, und verweist im übrigen auf seine Anträge aus der Klageschrift.

Der Rechnungshof beantragt in seiner Gegenerwiderung, der Gerichtshof möge seinen Anträgen aus der Klagebeantwortung stattgeben.

III — Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

Der Kläger hebt in seiner Klageschrift hervor, daß es das Ziel seiner Klage sei, die Anstellungsbehörde des Rechnungshofes zur Einhaltung der Bestimmungen des Statuts über freie Stellen zu zwingen. Der Kläger wirft seiner Anstellungsbehörde vor, den Verpflichtungen aus Artikel 4 des Statuts, insbesondere des letzten Absatzes, nicht nachgekommen zu sein, wonach die Organe verpflichtet seien, freie Stellen im Wege einer Versetzung, einer Beförderung oder eines internen Auswahlverfahrens zu besetzen. Der Kläger ist der Auffassung, daß er durch diese Unterlassung objektiv beschwert sei, und fordert als Ersatz des immateriellen Schadens den Gegenwert einer Rechnungseinheit in belgischen Franken.

Was den Sachverhalt betrifft, weist der Kläger insbesondere darauf hin, daß der Dienstposten des Leiters der Abteilung Sprachendienst im Haushaltsplan vorgesehen sei. Er erinnert daran, daß er mit Entscheidung vom 1. März 1979 und von diesem Zeitpunkt an mit der vorübergehenden Leitung des Sprachendienstes betraut worden sei.

Mit Entscheidung vom 28. Februar 1980 sei die Zahlung der Ausgleichszulage an den Kläger mit Wirkung vom 29. Februar, also dem auf die Entscheidung folgenden Tag, endgültig eingestellt worden. Diese Entscheidung sei in keiner Weise begründet und widerspreche insoweit Artikel 25 Absatz 2 des Statuts. Durch diese Entscheidung werde der Kläger zweifach beschwert: in materieller Hinsicht dadurch, daß ihm ein finanzieller Vorteil genommen werde, und in immaterieller Hinsicht dadurch, daß er durch einen anderen, vorübergehend verwendeten Beamten der Besoldungsgruppe LA/5 verdrängt worden sei. Dies sei um so erstaunlicher, als der Rechnungshof den Kläger durch Sir Norman Price zu der unter seiner Leitung durchgeführten gewaltigen Übersetzungsarbeit habe beglückwünschen lassen, die als tremendous effort bezeichnet worden sei.

Der Kläger trägt vor, er erfülle die in Artikel 45 des Statuts vorgesehenen dienstaltersmäßigen Voraussetzungen, so daß seine Beförderung normal gewesen wäre (die auch vom gesamten Personal erwartet worden sei).

Was die rechtliche Seite betrifft, macht der Kläger geltend, die Ernennung seines Nachfolgers stehe im Widerspruch zu Artikel 7 des Statuts, der eine vorübergehende Verwendung nur für die Dauer eines Jahres zulasse und darüber hinaus das Überspringen einer Besoldungsgrupe verbiete.

Der Kläger hält die in seiner Beschwerde vorgebrachten Argumente aufrecht, legt aber außerdem dar, daß die Anstellungsbehörde ein ganzes Jahr Zeit gehabt habe, um den LA/3-Dienstposten nach den in Artikel 4 des Statuts vorgesehenen Verfahren zu besetzen; dies habe sie aber nicht getan.

Die Anstellungbehörde habe nicht nur gegen die Artikel 4 und 7 des Statuts, sondern auch gegen Artikel 29 verstoßen, wonach sie verpflichtet sei, zur Besetzung von freien Stellen die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs zu prüfen. Der Kläger bietet außerdem Beweis dafür an, daß man den fraglichen Dienstposten nicht mit einem niederländischen Staatsangehörigen habe besetzen wollen, was im Widerspruch zu Artikel 27 des Statuts stehe.

Der Rechnungshof trägt in seiner Klagebeantwortung vor, Gegenstand des Rechtsstreits sei die nicht vorgenommene Beförderung des Klägers nach Besoldungsgrupe LA/3. Dieser Gegenstand sei in der Klage in drei Hauptpunkte untergliedert, die alle unzulässig seien.

In seiner Beschwerde habe der Kläger nämlich eingeräumt, daß seine vorübergehende Verwendung nach Artikel 7 Absatz 2 des Statuts nicht habe verlängert werden können, während er in seiner Klageschrift den Antrag stelle, die Entscheidung, seine vorübergehende Verwendung nicht zu verlängern, aufzuheben. Die Klage sei daher in diesem Punkt unzulässig. Auf jeden Fall sei die Entscheidung vom 28. Februar 1980 keine den Kläger beschwerende Maßnahme im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts. Diese Entscheidung habe nämlich die Zahlung der Ausgleichszulage sowie die vorübergehende Verwendung des Klägers vom 1. Januar 1980 bis, zum 28. Februar 1980 verlängert.

Was den Antrag betrifft, wonach die Anstellungsbehörde jedenfalls nicht berechtigt war, einen anderen Bediensteten vorübergehend zu verwenden, macht der Rechnungshof geltend, dieser Klageantrag sei ohne Streitverkündung an den betreffenden Beamten unzulässig.

Was den der Anstellungsbehörde in der Klage gemachten Vorwurf angehe, sich nicht an die Vorschriften des Statuts für die Besetzung von Planstellen gehalten zu haben, so sei diese Unterlassung als solche in der Beschwerde nicht bemängelt worden; daher sei die Unzulässigkeit dieses Antrages festzustellen, da das im Statut vorgeschriebene Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei.

Was die Begründetheit der Klage betrifft, erörtert der Rechnungshof in erster Linie den dritten Klageantrag (Buchstabe e der Anträge aus der Klageschrift), mit dem der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Anstellungsbehörde begehrt, die freie Planstelle bekanntzugeben und gemäß Artikel 4 und 29 des Statuts die Möglichkeiten einer Beförderung zu prüfen.

In dieser Hinsicht hebt der Rechnungshof insbesondere hervor, selbst wenn der Kläger bereits am 24. Oktober 1978 (dem Datum der Stellenausschreibung Nr. RH/LA/27/1978) Beamter des Rechnungshofes gewesen wäre, hätte sein Dienstalter von zwei Jahren nicht ausgereicht, um ihm eine Beförderung zu garantieren. Es ergebe sich nämlich aus Artikel 45, daß dann, wenn nur ein einziger Bewerber für eine Beförderung in Frage komme, die Anstellungsbehörde zu Recht der Auffassung sein könne, daß sie nicht über eine hinreichend große Wahlmöglichkeit verfüge, um sicherzustellen, daß die Stelle mit einem Beamten besetzt werde, der soweit wie möglich ihren Anforderungen entspreche. Auch habe der Rechnungshof niemals die Absicht gehabt, einen niederländischen Staatsangehörigen bei der Besetzung des in Frage stehenden Dienstpostens auszuschließen.

Die Entscheidung vom 28. Februar 1980 über die vorübergehende Verwendung des Klägers sei keine ihn beschwerende Maßnahme; sie falle nicht unter Artikel 25 Absatz 2 des Statuts und habe daher keiner Begründung bedurft.

Zu der Behauptung, die Anstellungsbehörde habe sich nicht an die Artikel 4 und 29 des Statuts gehalten, trägt der Rechnungshof vor, angesichts des negativen Ergebnisses des Verfahrens zur Besetzung der Stelle durch Übernahme habe die Anstellungsbehörde ein Auswahlverfahren einleiten müssen. Die Einleitung dieses Verfahrens, die Vorbereitungen und Förmlichkeiten hätten eine gewisse Zeit in Anspruch genommen, dies um so mehr, als der Rechnungshof alle seine Dienststellen habe aufbauen und organisieren müssen. Am 28. Februar 1980 sei die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens noch nicht zur Veröffentlichung bereit gewesen. Die Verwaltung habe sich deshalb dazu entschließen müssen, eine neue vorübergehende Verwendung vorzunehmen, um den zu besetzenden Dienstposten nicht unbesetzt zu lassen.

Was die Entscheidung über die neue vorübergehende Verwendung betrifft, weist der Rechnungshof darauf hin, daß nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts die vorübergehende Verwendung... auf die Dauer eines Jahres begrenzt [ist]. Diese Bestimmung habe die Verwaltung gezwungen, die vorübergehende Verwendung des Klägers zu beenden; sie verbiete aber eine zweite vorübergehende Ernennung nicht, wenn bei der endgültigen Besetzung des fraglichen Dienstpostens objektive Schwierigkeiten bestünden. Außerdem ergebe sich aus dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 2, daß diese Bestimmung die vorübergehende Verwendung auf einem höheren Dienstposten nicht verbiete. Im vorliegenden Fall habe die Anstellungbehörde daher einen Beamten der Besoldungsgruppe LA/5 mit der vorübergehenden Wahrnehmung eines Dienstpostens der Besoldungsgruppe LA/3 betrauen dürfen.

In seiner Erwiderung unterstreicht der Kläger im Hinblick auf die tatsächliche Seite des Falles, daß der Rechnungshof die Bekanntmachung des organinternen Auswahlverfahrens Nr. RH/LA/3/80 erst 17 Monate nach dem Beginn der vorübergehenden Verwendung des Klägers veröffentlicht habe, während jeder und insbesondere die Anstellungsbehörde gewußt habe, daß der Kläger seit dem 1. Januar 1976 das erforderliche Dienstalter gehabt habe, um für eine Beförderung in Frage zu kommen. Der Grund für diese Säumnis bestehe darin, daß die Anstellungsbehörde einen eigenen Bewerber im Auge gehabt habe und diesem Zeit habe geben wollen, etwas Dienstalter und Erfahrung zu erwerben, um ihm den Zugang zur Besoldungsgruppe LA/3 zu ermöglichen.

In der Frage der Zulässigkeit macht der Kläger gegenüber der vom Rechnungshof vertretenen Auffassung, seine Klage sei unzulässig, insbesondere geltend, es verstehe sich von selbst, daß der Kläger dadurch, daß er die vorübergehende Verwendung eines zweiten Beamten angefochten habe, unter allen genannten Gesichtspunkten die Entscheidung vom 28. Februar 1980, durch die seine eigene vorübergehende Verwendung beendet worden sei, gemeint habe. Die Verwaltung habe ihre Entscheidung, die vorübergehende Verwendung des Klägers zu beenden und ihn gleichzeitig von einem Tag auf den anderen einem Kollegen mit einem niedereren Dienstrang zu unterstellen — dies unter Verstoß gegen Artikel 25 des Statuts —, nicht begründet. Der Kläger bestreitet darüber hinaus die Richtigkeit des Arguments des Beklagten, er hätte dem nach dem Ende der vorübergehenden Verwendung des Klägers dem von der Anstellungsbehörde mit der vorübergehenden Wahrnehmung betrauten Beamten den Streit verkünden müssen. Er unterstreicht schließlich, daß er in seiner Beschwerde auf die Verpflichtung der Anstellungsbehörde hingewiesen habe, eine freie Planstelle im Laufe des Jahres, in dem der Dienstposten vorübergehend wahrgenommen werde, zu besetzen, und verweist insbesondere auf ein diesbezügliches Schreiben des Personalausschusses vom 6. März 1980 an die Anstellungsbehörde.

Was die Begründetheit der Klage betrifft, unterstreicht der Kläger, daß der der Anstellungsbehörde gegenüber erhobene Vorwurf darin bestehe, daß diese ein neues Verfahren zur Besetzung der Stelle nicht rechtzeitig, d. h. zu dem Zeitpunkt eingeleitet habe, als sie gegenüber dem Kläger während der vorübergehenden Verwendung den Mißerfolg des Verfahrens habe feststellen müssen, das am 24. Oktober 1978 durch die Feststellung, daß der Dienstposten unbesetzt sei, und die Stellenausschreibung Nr. RH/LA/27/78 eingeleitet worden sei. Die Klage sei nicht auf die Rüge der nicht vorgenommenen Beförderung, sondern vielmehr auf die Punkte c) bis f) der in der Klageschrift formulierten Anträge gestützt.

Es ergebe sich aus dem Wonlaut des letzten Absatzes des Artikels 7 des Statuts, daß eine vorübergehende Verwendung nicht länger als ein Jahr dauern dürfe. Diese Bestimmung sei eine notwendige Folge des Artikels 4, mit dem Ziel, die Anstellungsbehörde zu zwingen, das Verfahren zur Besetzung einer freien Planstelle mit einem Bewerber innerhalb der kürzestmöglichen Frist in Gang zu setzen und abzuschließen.

Der Kläger macht außerdem geltend, ein Beamter dürfe nicht unter Überspringen einer Besoldungsgruppe mit der vorübergehenden Wahrnehmung eines Dienstpostens betraut werden. Der Rechnungshof zitiere nämlich Artikel 7 Absatz 2 des Statuts, hüte sich aber sehr davor, grundsätzliche Überlegungen anzustellen. Daß es rechtswidrig sei, einen Beamten vorübergehend auf einem Dienstposten zu verwenden, dem die entsprechende Planstelle nicht zugewiesen werden könne, ergebe sich daraus, daß es unmöglich sei, die Ausgleichszulage nach Artikel 7 Absatz 2 erster Unterabsatz im Falle der Ernennung eines vorübergehend verwendeten Beamten richtig zu berechnen; diesem müsse man einen Betrag zahlen, der nach der Dienstaltersstufe bestimmt werde, die er in der Eingangsbesoldungsgruppe erhalten würde, wenn er ständig in der Laufbahn verwendet würde, in der er vorübergehend einen Dienstposten verwaltet. Diese Formulierung erkläre nämlich insoweit die Formulierung des vorangehenden Satzes, als sie die vorübergehende Verwendung auf die Beamten beschränke, die für eine Beförderung aufgrund einer Auslese in die Planstelle der vorübergehenden Verwendung in Frage kämen oder in Frage kommen würden.

In seiner Gegenerwiderung schreibt der Rechnungshof die Verzögerung bei der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens Nr. RH/LA/3/80 den organisatorischen Problemen zu, denen er sich als neue Institution, die erst am 25. Oktober 1977 nach der Ratifizierung der Verträge geschaffen worden sei, gegenüber gesehen habe. Die Bildung der Ausschüsse habe nämlich eine gewisse Zeit in Anspruch genommen. Der erste Personalausschuß habe seine Tätigkeit am 10. November 1978 aufgenommen. Seine Geschäftsordnung sei am 21. November 1978 beschlossen worden. Der Paritätische Ausschuß sei durch Entscheidung vom 1. Februar 1979 gebildet worden. Die Zusammensetzung dieses Ausschusses für das Jahr 1979 sei am 19. Februar 1979 festgelegt worden.

Diese im Statut vorgesehenen Einrichtungen hätten arbeitsfähig sein müssen, bevor irgendein Auswahlverfahren habe durchgeführt werden können.

Das Funktionieren der Dienststellen habe erst nach und nach sichergestellt werden können. Insbesondere hätten sich bei der Organisation des Sprachendienstes Schwierigkeiten ergeben. Die verschiedenen Abteilungen hätten gebildet werden müssen.

Zur Einstellung der Beamten hätten nicht weniger als 157 Auswahlverfahren durchgeführt werden müssen. Alle hätten die im Statut vorgesehenen langwierigen Arbeiten mit sich gebracht. Das Auswahlverfahren für den Dienstposten des Leiters des Übersetzungsdienstes sei als letztes bekanntgemacht worden.

Unter den gegebenen Voraussetzungen und im Hinblick auf die oben angegebenen Daten erkläre und rechtfertige sich das von dem Kläger kritisierte Verhalten der Anstellungsbehörde. Die Betrauung eines Beamten mit der vorübergehenden Wahrnehmung des Dienstpostens am 1. März 1979 und die Verlängerung seiner vorübergehenden Verwendung bis zum 29. Februar 1980 seien aufgrund der dienstlichen Erfordernisse geboten gewesen. Dies sei bei der zweiten vorübergehenden Ernennung nicht anders gewesen, da die förmlichen Voraussetzungen für die endgültige Besetzung des Dienstpostens noch nicht hätten erfüllt werden können.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage erhält der Rechnungshof die in der Klagebeantwortung erhobene prozeßhindernde Einrede aufrecht.

Im Hinblick auf die Begründetheit macht der Rechnungshof geltend, die zeitliche Begrenzung der in Artikel 7 des Statuts vorgesehenen vorübergehenden Verwendung beruhe auf Gesichtspunkten des dienstlichen Interesses, so daß dann, wenn das dienstliche Interesse es erfordere, eine zweite vorübergehende Verwendung gerechtfertigt sein könne und zulässig sei. Was das Problem des Überspringens einer Besoldungsgruppe betreffe, so sei bei dieser Vorschrift des Statuts ebenfalls das dienstliche Interesse zu berücksichtigen, das unter bestimmten Voraussetzungen die Heranziehung eines Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe rechtfertigen könne.

IV — Mündliche Verhandlung

Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Victor Biel, Luxemburg, und der Rechnungshof, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg, haben in der Sitzung vom 9. April 1981 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Juni 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit am 4. September 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichter Klageschrift hat der Kläger, Beamter des Rechnungshofes in der Besoldungsgruppe LA/4, nach Artikel 179 EWG-Vertrag Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 28. Februar 1980 erhoben, durch die seine vorübergehende Verwendung als Leiter des Sprachendienstes, also auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe LA/3, mit Wirkung vom 29. Februar 1980 beendet worden ist. Mit der Klage beantragt der Kläger außerdem zu erkennen, daß die Anstellungsbehörde nicht berechtigt gewesen ist, einen anderen Beamten vorübergehend mit der Leitung des Sprachendienstes zu betrauen, da die Dauer der vorübergehenden Verwendung ein Jahr nicht überschreiten darf, und daß die Anstellungsbehörde gehalten gewesen ist, die freie Planstelle bekanntzugeben und gemäß Artikel 4 und 29 des Beamtenstatuts die Möglichkeiten einer Beförderung zu prüfen. Der Kläger beantragt schließlich zu erkennen, daß die Anstellungsbehörde durch ihre Unterlassung dem Kläger einen Schaden zugefügt hat, der auf eine Rechnungseinheit beziffert werden kann, die zu dem am Tage der Verkündung des Urteils gültigen Kurs in belgische Franken umzurechnen ist.

2 Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Kläger, der seit 1974 Beamter der Besoldungsgruppe LA/4 bei der Kommission war, durch Entscheidung vom 8. Dezember 1978 mit Wirkung vom 1. Dezember 1978 vom Rechnungshof in der Besoldungsgruppe 4, Dienstaltersstufe 5, der Sonderlaufbahn Sprachendienst (LA) übernommen worden. Diese Übernahme fand zu einer Zeit statt, als der Rechnungshof seine Dienststellen und u. a. auch seinen Übersetzungsdienst aufbaute. Um den Dienstposten des Leiters dieses Dienstes zu besetzen, hatte der Rechnungshof am 24. Oktober 1978 nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe c des Statuts die Stellenausschreibung Nr. RH/LA/27/1978 veröffentlicht. Dieses Verfahren blieb jedoch ohne Erfolg, da es an Bewerbern fehlte, die die in der Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllten.

3 In der Folge betraute die Anstellungsbehörde den Kläger mit Entscheidung vom 1. März 1979 von diesem Tag an für einen Zeitraum von 3 Monaten mit der vorübergehenden Leitung des Sprachendienstes des Rechnungshofes. Diese Entscheidung wurde aufgrund des Artikels 7 Absatz 2 des Statuts getroffen, der folgendes vorsieht:

Der Beamte kann vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens in einer Laufbahn seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn betraut werden, die höher ist als seine eigene Laufbahn. Von Beginn des vierten Monats dieser vorübergehenden Verwendung an erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen nach seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe und den Dienstbezügen nach der Dienstaltersstufe, die er in der Eingangsbesoldungsgruppe erhalten würde, wenn er ständig in der Laufbahn verwendet würde, in der er vorübergehend einen Dienstposten verwaltet.

Die vorübergehende Verwendung ist auf die Dauer eines Jahres begrenzt, es sei denn, daß unmittelbar oder mittelbar ein Beamter ersetzt wird, der im dienstlichen Interesse abgeordnet ist, zum Wehrdienst einberufen ist oder einen längeren Krankheitsurlaub erhalten hat.

4 Mit Entscheidung vom 21. Juni 1979 verlängerte die Anstellungsbehörde diese vorübergehende Verwendung um einen Monat vom 1. bis zum 30. Juni 1979 und gewährte gleichzeitig dem Kläger die in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehene Ausgleichszulage.

5 Die Geltungsdauer dieser letzten Entscheidung wurde dreimal, bis zum 29. Februar 1980 verlängert. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger während eines Jahres, der in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegten Höchstdauer, in der vorübergehenden Verwendung tätig.

6 Die letzte Verlängerungsentscheidung, die erst am 28. Februar 1980 getroffen wurde und durch die die vorübergehende Verwendung vom 1. Januar bis zum 29. Februar 1980 verlängert wurde, enthielt die Feststellung, daß die Zahlung der dem Kläger gewährten Ausgleichszulage zu diesem Zeitpunkt zwangsläufig endet.

7 Am 28. Februar 1980 erließ die Anstellungsbehörde eine weitere Entscheidung, durch die sie einen Beamten dänischer Staatsangehörigkeit, Herrn E., Überprüfer in der Besoldungsgruppe LA/5, vorübergehend vom 1. März bis zum 30. August 1980 mit der Leitung des Sprachendienstes betraute. Die Geltungsdauer dieser letztgenannten Entscheidung wurde bis zum 30. November 1980 verlängert.

8 In der Folge legte der Kläger am 3. April 1980 bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts ein, in der er zwar einräumte, daß seine vorübergehende Verwendung aufgrund des Artikels 7 Absatz 2 des Statuts nicht erneut habe verlängert werden können, aber auch geltend machte, die Ernennung von Herrn E. sei rechtswidrig, da sich aus dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 2 ergebe, daß es der Anstellungsbehörde untersagt sei, eine freie Planstelle mit Hilfe von aufeinanderfolgenden vorübergehenden Verwendungen für einen längeren Zeitraum als ein Jahr zu besetzen. Darüber hinaus sei es aufgrund dieses Absatzes der Anstellungsbehörde auch verboten, einen Beamten — so wie sie es getan habe — vorübergehend mit der Wahrnehmung einer Stelle zu betrauen, die zu einer höheren Laufbahn als seiner eigenen gehöre. Schließlich sei die Ernennung von Herrn E. auch nicht im dienstlichen Interesse erfolgt; dieses erfordere, daß die fragliche Planstelle im Wege eines der in Artikel 29 des Statuts vorgesehenen Verfahren besetzt werde.

9 Da diese Beschwerde unbeantwortet geblieben ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

10 Außerdem ist festzustellen, daß die Anstellungsbehörde am 2. September 1980 nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b des Statuts die Bekanntmachung des organinternen Auswahlverfahrens Nr. RH/LA/3/80 veröffentlichte, um die fragliche Stelle zu besetzen. Nachdem der Kläger dem Prüfungsausschuß am 8. September 1980 mitgeteilt hatte, daß er sich aus den in seiner Beschwerde und in seiner Klage zum Ausdruck gebrachten Gründen nicht bewerben werde, reichte er dennoch in der Folge rechtzeitig eine förmliche Bewerbung ein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, daß keiner der Bewerber in diesem Auswahlverfahren Erfolg gehabt habe.

11 Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger folgende Rügen geltend:

Die Entscheidung, durch die seine vorübergehende Verwendung beendet worden sei, sei nicht begründet gewesen, was ihre Aufhebung zur Folge haben müsse;

der Rechnungshof sei nicht berechtigt gewesen, einen anderen Beamten vorübergehend zu ernennen, da die vorübergehende Verwendung nach Artikel 7 Absatz 2 des Statuts auf ein Jahr begrenzt sei;

der Rechnungshof sei gehalten gewesen, die freie Stelle bekanntzugeben und die Möglichkeit zu prüfen, sie gemäß Artikel 4 und 29 des Statuts im Wege der Beförderung zu besetzen.

12 Der Rechnungshof bestreitet die Zulässigkeit dieser Rügen aus den folgenden Gründen:

Da der Kläger in seiner Beschwerde eingeräumt habe, daß seine vorübergehende Verwendung nicht habe verlängert werden können, könne er diese Frage in seiner Klage nicht aufwerfen;

die Entscheidung, durch die die vorübergehende Verwendung des Klägers beendet worden sei, beschwere ihn nicht, da er zugegeben habe, daß sich diese Lage aus dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 2 des Statuts ergebe;

die letzte Rüge des Klägers sei deshalb unzulässig, weil er sie in seiner Beschwerde nicht vorgebracht habe;

die Ernennung von Herrn E. könne ohne ausdrückliche Streitverkündung an diesen Beamten nicht angefochten werden.

13 Die ersten beiden Gründe, die der Rechnungshof für die Unzulässigkeit der Klage anführt, können nicht berücksichtigt werden, da sie sich auf Fragen der Begründetheit der Klage beziehen. Was den dritten Grund betrifft, so ergibt sich aus dem Wortlaut der Beschwerde oder zumindest als notwendige Folge aus ihr, daß die letzte Rüge des Klägers darin angesprochen ist; dieser Grund ist daher ebenfalls zurückzuweisen. Schließlich ist im Hinblick auf den vom Rechnungshof zuletzt angeführten Grund festzustellen, daß der Kläger ein offenkundiges Interesse daran hat, daß die vorübergehende Ernennung von Herrn E. aus den von ihm geltend gemachten Gründen aufgehoben wird, soweit eine solche Aufhebung den Weg für eines der in Artikel 29 des Statuts vorgesehenen Verfahren, an dem der Kläger teilnehmen könnte, frei machen würde.

14 Aus diesen Überlegungen folgt, daß die Klage zulässig ist.

Es ist daher die Begründetheit der vom Kläger vorgebrachten Rügen zu prüfen.

15 Die erste Rüge des Klägers betrifft die Aufhebung der Entscheidung über die Beendigung seiner vorübergehenden Verwendung wegen fehlender Begründung.

16 Diese Rüge ist zurückzuweisen. Selbst wenn in der Entscheidung vom 28. Februar 1980 nicht ausdrücklich erklärt war, daß die vorübergehende Verwendung des Klägers nach den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 des Statuts endgültig am 29. Februar 1980 endete, so ergibt sich dieser Umstand doch implizite aus dem Wortlaut der Entscheidung, in der klargestellt ist, daß die Zahlung der dem Kläger aufgrund seiner vorübergehenden Verwendung auf dem fraglichen Dienstposten bewilligten Ausgleichszulage zu dem letztgenannten Zeitpunkt zwangsläufig endet. Es ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Beschwerde, daß der Kläger wußte, daß seine vorübergehende Verwendung aufgrund der Bestimmungen dieses Absatzes nicht erneut hätte verlängert werden können. Daraus folgt, daß die Begründung der Entscheidung, selbst wenn sie nicht angemessen war, in rechtlicher Hinsicht genügte.

17 Der Kläger macht anschließend geltend, die Anstellungsbehörde sei nicht berechtigt gewesen, Herrn E. mit der vorübergehenden Leitung des Sprachendienstes zu betrauen, da die Dauer der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 7 Absatz 2 ein Jahr nicht überschreiten dürfe. Zusätzlich trägt er vor, die Ernennung von Herrn E. sei in jedem Fall rechtswidrig gewesen. Es ergebe sich nämlich aus dem Wortlaut dieses Absatzes, daß ein Beamter nur mit der vorübergehenden Wahrnehmung eines Dienstpostens betraut werden könne, der seiner Besoldungsgruppe oder höchstens der unmittelbar darüberliegenden Besoldungsgruppe entspreche.

18 Diese Rüge ist ebenfalls zurückzuweisen. Aus dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 2 ergibt sich, daß sich die Höchstdauer der vorübergehenden Verwendung auf den Höchstzeitraum bezieht, in dem ein Beamter den in Frage stehenden Dienstposten vorübergehend wahrnehmen darf. Er schreibt für die vorübergehende Besetzung des betreffenden Dienstpostens keine Begrenzung auf ein Jahr vor. Diese Beschränkung gilt nur für den Zeitraum, in dem die Stelle durch einen bestimmten Beamten wahrgenommen werden kann. Die Anstellungsbehörde ist daher berechtigt, nach Ablauf dieses Zeitraums auf den Dienstposten einen anderen Beamten zu ernennen, der die im ersten Unterabsatz des Absatzes 2 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt.

19 Außerdem folgt aus dem ersten Unterabsatz des Absatzes 2 keineswegs, daß ein Beamter nur mit der vorübergehenden Wahrnehmung eines Dienstpostens betraut werden kann, der höchstens der Besoldungsgruppe entspricht, die unmittelbar über seiner eigenen liegt. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht nämlich hervor, daß sie die vorübergehende Betrauung eines Beamten mit der Verwaltung eines Dienstpostens in einer Laufbahn ... die höher ist als seine eigene Laufbahn, betrifft. Daraus folgt, daß die Anstellungsbehörde berechtigt war, Herrn E., der zu einer Laufbahn gehörte, die die Besoldungsgruppen LA/4 und LA/5 umfaßt, zum Leiter des Sprachendienstes zu ernennen, also auf einen Dienstposten, der zur Besoldungsgruppe LA/3 gehört.

20 Es ergibt sich aus den Akten, daß die Hauptrüge des Klägers gegenüber der Anstellungsbehörde darin besteht, daß diese nicht rechtzeitig nach den Artikeln 4 und 29 des Statuts ein neues Beförderungsverfahren eingeleitet habe, d. h. nicht zu dem Zeitpunkt, als sie im Hinblick auf den Kläger während seiner vorübergehenden Verwendung die Erfolglosigkeit des am 24. Oktober 1978 durch die Erklärung über die freie Stelle und die Stellenausschreibung Nr. RH/LA/27/78 eingeleiteten Verfahrens habe feststellen müssen. Nach Auffassung des Klägers hätte er — wenn die Anstellungsbehörde so vorgegangen wäre — in einem solchen Auswahlverfahren ernsthafte Erfolgsaussichten gehabt.

21 Nach den Erklärungen des Rechnungshofes lag der Grund für die Verzögerung bei der Einleitung eines neuen Verfahrens zur Besetzung des Dienstpostens des Sprachendienstleiters darin, daß der Rechnungshof nach dem negativen Ergebnis der ersten Stellenausschreibung vom 24. Oktober 1978 beschlossen habe, zur Besetzung des fraglichen Dienstpostens ein Auswahlverfahren zu veranstalten. Zu dieser Zeit sei der Rechnungshof, eine am 25. Oktober 1977 geschaffene neue Institution, jedoch im Begriff gewesen, seine Dienststellen aufzubauen, was insbesondere die Durchführung von etwa 157 Auswahlverfahren mit sich gebracht habe, zu denen das für den Dienstposten des Leiters des Sprachendienstes — Nr. RH/LA/3/80 — gehört habe (das eines der letzten gewesen sei). Am 28. Februar 1980 sei die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens noch nicht zur Veröffentlichung bereit gewesen. Dies sei der Grund dafür gewesen, daß die Verwaltung sich dazu habe entschließen müssen, eine neue vorübergehende Verwendung anzuordnen, um den betreffenden Dienstposten nicht unbesetzt zu lassen.

22 Da diese Erklärungen nicht ernsthaft bestritten worden sind, müssen sie zur Kenntnis genommen werden, und es ist davon auszugehen, daß der Rechnungshof dadurch, daß er notgedrungen die Durchführung der in Artikel 29 vorgesehenen Verfahren verzögerte, den dienstlichen Interessen nicht zuwidergehandelt hat.

23 Aus diesen Gründen ist die dritte Rüge des Klägers zurückzuweisen.

24 Daraus folgt, daß die Anstellungsbehörde dem Kläger nicht durch eine Unterlassung einen Schaden zugefügt hat, so daß der Antrag des Klägers auf Ersatz eines etwaigen Schadens ebenfalls zurückzuweisen ist.

Kosten

25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.