Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1981 – C-172/80
ECLI:EU:C:1981:178
In der Rechtssache 172/80
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Amtsgericht Rosenheim in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Gerhard Züchner, Rosenheim,
gegen
Bayerische Vereinsbank AG, München,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, Mackenzie Stuart und T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, Α. Touffait, O. Due und U. Everling,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Herr Züchner, der Kläger im Ausgangsverfahren, ist Inhaber eines Bankkontos bei der Bayerischen Vereinsbank AG, der Beklagten im Ausgangsverfahren, in Rosenheim, Bundesrepublik Deutschland. Am 17. Juli 1979 stellte er zugunsten eines Empfängers in Italien einen auf die Beklagte gezogenen Scheck über 10000 DM aus. Im Anschluß daran wurde das Konto des Klägers von der Bekagten mit einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 DM, also 0,15 % des überwiesenen Betrags, belastet.
Herr Züchner erhob daraufhin beim Amtsgericht Rosenheim Klage gegen die Bayerische Vereinsbank AG auf Rückzahlung dieses Betrags. Er machte unter anderem geltend, die Erhebung der Bearbeitungsgebühr verstoße gegen Artikel 67 EWG-Vertrag, da sie eine Diskriminierung zwischen Geldüberweisungen im Inland und Geldüberweisungen ins Ausland bewirke, sowie gegen die Wettbewerbsvorschriften des Vertrages, da sie eine von allen oder den meisten Banken sowohl in Deutschland als auch in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft befolgte Verhaltensweise darstelle und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne.
Das Amtsgericht war der Auffassung, Artikel 67 EWG-Vertrag sei für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, da es sich um eine Vorschrift handele, durch die nur die Mitgliedstaaten verpflichtet würden und die keine unmittelbare Wirkung für die Bürger in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft habe. Anders sei dies dagegen bei den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag, denn diese binden auch die Marktbürger. Mit Beschluß vom 14. Juli 1980 hat es daher das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Frage ersucht:
Verstößt im innergemeinschaftlichen Zahlungs- und Kapitalverkehr zwischen Banken die Erhebung einer generellen Überweisungsgebühr in Höhe von 0,15 % des zu überweisenden Geldbetrages als abgestimmtes Verhalten, welches geeignet ist, den Handelsverkehr zu beeinträchtigen, gegen Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags?
Der Vorlagebeschluß ist am 29. Juli 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Eine Beschwerde, die die Bayerische Vereinsbank AG gegen diesen Beschluß mit der Begründung eingelegt hatte, der Betrag von 15 DM sei zwischenzeitlich zurückgezahlt worden und die Vorabentscheidungsfrage sei für den Kläger nicht mehr von Bedeutung, wurde vom Landgericht Traunstein zurückgewiesen. Dieses Gericht führte aus, der Kläger habe im vorliegenden Fall weiterhin ein Interesse an der Feststellung, daß seine Klage auf Rückzahlung begründet gewesen sei, da die Beklagte ihm jederzeit Überweisungsgebühren für ähnliche Geschäfte wie die, um die es in diesem Rechtsstreit gehe, in Rechnung stellen könne.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben Herr Züchner, die Bayerische Vereinsbank AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Gleiss, Lutz, Hootz, Hirsch & Partner, Stuttgart, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Götz zur Hausen als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission ersucht, in der mündlichen Verhandlung darzulegen, aufgrund welcher Kriterien ein Satz von 0,15 % für die von einem Mitgliedstaat in einen anderen vorgenommenen Überweisungen in ähnlicher Höhe wie im Ausgangsverfahren im allgemeinen als Mindestbetrag zur Deckung der mit derartigen Vorgängen verbundenen Kosten angesehen werden kann. Der Gerichtshof hat außerdem gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an die Erste Kammer zu verweisen.
Mit Beschluß vom 26. März 1981 hat die Erste Kammer gemäß Artikel 95 § 4 der Verfahrensordnung die Rechtssache dem Plenum des Gerichtshofes vorgelegt.
II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte Erklärungen
Nach Auffassung von Herrn Züchner muß der Gerichtshof, da er verpflichtet sei, das Gemeinschaftsrecht in der Weise auszulegen, daß es der Richter im anhängigen Verfahren anzuwenden in der Lage sei, im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht nur die Tragweite der vom vorlegenden Gericht ausdrücklich genannten Vorschriften prüfen, sondern auch die der anderen Artikel des Vertrages, die durch die Erhebung der Überweisungsgebühren seitens der Banken verletzt sein könnten.
Er ist nämlich der Meinung, das Diskriminierungsverbot in Artikel 67 des Vertrages gelte nicht unbedingt lediglich für die Mitgliedstaaten. Außerdem macht er geltend, die von den Banken für Überweisungen ins Ausland erhobenen Gebühren seien nicht durch höhere Kosten dieser Überweisungen gerechtfertigt, weshalb sie auch gegen Artikel 30 des Vertrages verstoßen könnten; denn da sie auch bei der Bezahlung von Waren und Dienstleistungen erhoben würden, behinderten sie den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Gemeinschaft. Schließlich bemerkt er, man könne die Vereinbarkeit der fraglichen Gebühren mit dem Gemeinschaftsrecht auch im Hinblick auf Artikel 13 und Artikel 95 EWG-Vertrag prüfen.
In bezug auf Artikel 85 des Vertrages, der Gegenstand der Vorlagefrage sei, führt Herr Züchner aus, er habe sich vor dem vorlegenden Gericht auf diesen Artikel in erster Linie berufen, um der Behauptung der Beklagten begegnen zu können, daß es keine gemeinschaftsrechtliche Norm gebe, die auf privatrechtliche Vereinbarungen Anwendung finde. Der Umstand, daß die betreffende Gebühr in gleicher Höhe und in anderen Mitgliedstaaten sowie durch alle Banken in der Bundesrepublik Deutschland erhoben werde, könne ein Anzeichen einer abgestimmten Verhaltensweise darstellen.
Die Bayerische Vereinsbank AG führt aus, die dem Gerichtshof gestellte Vorabentscheidungsfrage könne in verschiedener Weise aufgefaßt werden.
Gehe man davon aus, daß sie auf das Ersuchen um Feststellung hinauslaufe, ob ein Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag gegeben sei, wenn die Tatbestandsmerkmale der Norm erfüllt seien, so sei einzuräumen, daß unter diesen Voraussetzungen ein Verstoß evident sei und es sich nicht um die Frage zur Auslegung des EWG-Vertrags handele.
Gehe man dagegen davon aus, daß mit der Frage um eine Entscheidung darüber ersucht werde, ob die Überweisungsgebühr von 0,15 % aufgrund eines abgestimmten Verhaltens im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag verlangt worden sei, so sei eine solche Frage ohne Sachverhaltsaufklärung nicht zu beantworten, für die der Gerichtshof jedoch nicht zuständig sei. Für alle Fälle führt die Bayerische Vereinsbank AG aus, in bezug auf die Erhebung und den Betrag der Überweisungsgebühr liege eindeutig kein aufeinander abgestimmtes Verhalten der Banken vor.
Die Vorlagefrage könnte auch dahin zu verstehen sein, ob die Erhebung der Überweisungsgebühr ipso facto gegen Artikel 85 oder Artikel 86 EWG-Vertrag verstoße.
In bezug auf Artikel 85 sei zu bemerken, daß es sich bei der Überweisungsgebühr um ein Entgelt handele, das die Bank ihren Kunden als Preis für die von ihr erbrachte Leistung (die Überweisung ins Ausland) verlange. Somit liege nur der normale Austausch von Leistung und Gegenleistung vor. Ein solcher Austausch sei weder Abstimmung eines Verhaltens noch bezwecke oder bewirke er eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Handel zwischen den Mitgliedstaaten.
Was Artikel 86 angehe, so sei zu betonen, daß auch ein marktbeherrschendes Unternehmen für die Leistungen, die es seinen Kunden erbringe, selbstverständlich einen Preis verlangen dürfe.
Schließlich könnte man den Vorlagebeschluß als Frage danach verstehen, ob eine Bank im zwischenstaatlichen Zah-lungs- und Kapitalverkehr auch dann berechtigt sei, von ihren Kunden eine Überweisungsgebühr zu verlangen, wenn die Entscheidung, diese Gebühr zu erheben, mit anderen Banken im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag abgestimmt sei.
Auch wenn — was nicht der Fall sei — Anlaß und Höhe der Überweisungsgebühr mit anderen Banken im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag abgestimmt wären, würde die Gebühr von dem Kunden als einem Dritten, an der Abstimmung nicht Beteiligten, aufgrund eines selbständigen Vertrages verlangt. Dieser Vertrag sei von der Abstimmung rechtlich verschieden und ohne weiteres von ihr trennbar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes würden trennbare Teile eines Vertrages, der gegen Artikel 85 Absatz 1 verstoße, von der in Absatz 2 dieses Artikels statuierten Nichtigkeit nicht erfaßt. Das müsse erst recht gelten, wenn es sich um einen zweiten, rechtlich selbständigen Vertrag handele. Dieser Vertrag, der nicht vom Verbot des Artikels 85 EWG-Vertrag erfaßt werde, sei nicht nach Gemeinschaftsrecht, sondern nach nationalem Recht zu beurteilen.
Im Anschluß daran untersucht die Bayerische Vereinsbank AG vorsorglich die Frage, ob die Erhebung der Überweisungsgebühr einen Verstoß gegen Artikel 67 EWG-Vertrag darstellen könne, obwohl sie der Auffassung ist, daß die Befugnis des Gerichtshofes, den Kern einer klar gefaßten Vorlagefrage zu verdeutlichen, nicht so weit gehe, daß er eine undeutliche Frage durch eine ganz andere ersetzen könne.
Sie bemerkt in erster Linie, Normadressaten des Artikels 67 seien nur die Mitgliedstaaten und ihre Organe, nicht jedoch die Angehörigen der Mitgliedstaaten. Dieser Artikel formuliere ein Gebot, das dem Wortlaut der Vorschrift und der Sache nach nur von den Mitgliedstaaten erfüllt werden könne.
Weiterhin trägt sie vor, Gegenstand des Artikels 67 sei nur die Liberalisierung des Kapitalverkehrs, nicht dagegen des Zahlungsverkehrs; der Scheck- und sonstige Überweisungsverkehr seien aber gerade Fälle des Zahlungsverkehrs.
Nach Artikel 69 EWG-Vertrag in Ver- bindung mit Artikel 67 EWG-Vertrag hätten die Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen zur Beseitigung von Beschränkungen des Kapitalverkehrs nur nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Richtlinien zu treffen. Richtlinien des Rates, die den Mitgliedstaaten auferlegten, auch privatrechtliche Hindernisse des Kapital-(oder Zahlungs-)Verkehrs zu beseitigen, existierten nicht.
Schließlich führt die Bayerische Vereinsbank AG aus, die Berechnung der Überweisungsgebühr bei Zahlungsanweisungen auf ein ausländisches Konto sei keine Diskriminierung, weil Überweisungen auf ein ausländisches Konto sich vielfach von denen auf ein inländisches Konto unterschieden (in bezug auf die Notwendigkeit, besonders ausgebildete Mitarbeiter zu beschäftigen, die erhöhten Kommunikationskosten und die kompliziertere Bearbeitung von Scheckeinreichungen aus dem Ausland). Diese Unterschiede führten zu einem Kostenaufwand, der wesentlich höher sei als im inländischen Zahlungsverkehr.
Da die Überweisungsgebühren bei allen Zahlungsanweisungen auf ein ausländisches Konto berechnet würden, liege auch keine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit des Kontoinhabers oder des Zahlungsempfängers vor.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften führt aus, weder die gestellte Frage selbst noch die Begründung des Vorabentscheidungsersuchens gäben den tatsächlichen Kontext an, in dem sich die Frage stelle. Die Vorlagefrage erscheine aber nur verständlich, wenn man das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise unterstelle, die die Anwendung einheitlicher Gebührensätze durch die Banken für die Ausführung von Überweisungen in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zum Gegenstand habe. Denn nur wenn man unterstelle, daß eine solche Verhaltensweise vorliege, könne man die Frage stellen, ob sie unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages falle.
Außerdem lasse das vorlegende Gericht völlig offen, in welchem Umfang eine solche Verhaltensweise vorliege, sei es in bezug auf die Anzahl der daran beteiligten Banken oder in bezug auf die Höhe der erhobenen Überweisungsgebühr. Wenn der Gerichtshof dem nationalen Gericht eine Antwort geben wolle, ohne vorher eigene Ermittlungen anzustellen, wozu er wohl nicht befugt wäre, so müsse er die Frage auf der Grundlage von Unterstellungen umformulieren.
Anschließend sei es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Zugrundelegung der vom Gerichtshof gegebenen Auslegung zu entscheiden, ob im vorliegenden Fall tatsächlich ein durch Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verbotenes Verhalten vorliege.
Die Kommission erklärt, daß bei ihr zur Zeit kein Verfahren nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates anhängig sei, das die Überweisungsgebühren betreffe. Untersuchungen über die Gebührengestaltung bei der Einlösung von Reiseschecks und Euroschecks, die früher stattgefunden hätten, hätten nicht zur Einleitung von förmlichen Verfahren nach diesem Artikel geführt.
Sie erinnert jedoch daran, daß, wie sie bereits frühzeitig in ihrem Zweiten Bericht über die Wettbewerbspolitik bekräftigt habe, die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln zweifellos auch auf den Banksektor anwendbar seien.
Zur Beantwortung der Vorlagefrage untersucht die Kommission, ob eine solche Verhaltensweise, wie sie im vorliegenden Fall unterstellt werde, unter den Begriff der abgestimmten Verhaltensweise in Artikel 85 Absatz 1 fallen könne. Hierzu führt sie folgendes aus:
a) Die Geschäftsbanken seien Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages.
b) Eine abgestimmte Verhaltensweise liege vor, wenn die Beteiligten bewußt an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs eine praktische Zusammenarbeit treten ließen, die Verhältnisse schaffe, die nicht den normalen Marktbedingungen entsprächen. Es genüge, daß sich die Beteiligten über die Höhe der von ihnen tatsächlich erhobenen oder für die Zukunft beabsichtigten Gebühren informierten. Denn ein solcher Kontakt bezwecke oder bewirke eine Beeinflussung der Gebührengestaltung des Mitbewerbers bzw. beseitige die Ungewißheit des Mitbewerbers, was die eigene Gebührengestaltung angehe. Eine solche Fühlungnahme zwischen den Unternehmen könne dabei im konkreten Fall in verschiedenen Formen erfolgen, deren Erörterung die Kommission hier nicht für erforderlich hält, da der Vorlagebeschluß hierzu nichts enthalte.
c) Die beabsichtigte oder bewirkte Beschränkung betreffe den Wettbewerb, der zwischen den verschiedenen Banken im Bereich der Dienstleistungen bestehe, die sie ihren Kunden erbrächten. Die Durchführung einer Überweisung eines Geldbetrages an einen Dritten sei eine Dienstleistung. Auch der Dienstleistungswettbewerb unterliege den Wettbewerbsvorschriften des Vertrages. Wenn die beteiligten Banken alle die gleichen Gebühren für eine bestimmte Überweisung verlangten, so sei damit der Preiswettbewerb völlig ausgeschaltet.
d) Die Frage, ob die Wettbewerbsbeschränkung spürbar sei, hänge im wesentlichen davon ab, welche und wieviele Banken beteiligt seien und welches der Umfang ihrer betroffenen Überweisungen sei im Verhältnis zu Zahl und Höhe der Überweisungen in andere Mitgliedstaaten generell.
e) Eine Abstimmung hinsichtlich der Gebühren für Überweisungen in andere Mitgliedstaaten sei sicher geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der Ausdruck Handel in Artikel 85 Absatz 1 müsse in einem weiten Sinn verstanden werden und umfasse auch den Geldverkehr, der eine Form des Wirtschaftsverkehrs sei.
Die Kommission zeigt damit, daß die Antwort auf die Frage wegen verschiedener Umstände, die im Vorlagebeschluß nicht klargestellt seien, unterschiedlich ausfallen könne. Sie schlägt daher vor, dem Amtsgericht Rosenheim wie folgt zu antworten :
Es kann eine nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verbotene abgestimmte Verhaltensweise sein, wenn Banken praktisch mit dem Zweck oder Ergebnis zusammenarbeiten, daß die Überweisungen in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft identische Gebühren berechnen.
III — Mündliche Verhandlung
Die Bayerische Vereinsbank AG, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hirsch, Stuttgart, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Götz zur Hausen als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 6. Mai 1981 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. Juni 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Amtsgericht Rosenheim hat mit Beschluß vom 14. Juli 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juli 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 85 und 86 des Vertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Tragweite dieser Vorschriften im Hinblick auf eine Gebühr klären zu lassen, die ein in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenes Bankinstitut für die Überweisung eines Geldbetrags im Scheckverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen erhebt.
2 Aus den vom vorlegenden Gericht übermittelten Akten ergibt sich, daß der Inhaber eines Bankkontos bei der Bayerischen Vereinsbank in Rosenheim, Bundesrepublik Deutschland, am 17. Juli 1979 einen auf dieses Bankinstitut gezogenen Scheck über 10000 DM zugunsten eines in Italien wohnhaften Empfängers ausstellte. Für diese Überweisung wurde das Konto des Auftraggebers von der ausführenden Bank mit einer Überweisungsgebühr (Bearbeitungsgebühr) in Höhe von 15 DM, also 0,15 % des überwiesenen Betrags, belastet.
3 Da der Kontoinhaber der Auffassung war, daß die Erhebung dieser Gebühr mit den Vorschriften des EWG-Vertrags unvereinbar sei, verklagte er das Bankinstitut beim Amtsgericht Rosenheim auf Rückzahlung.
4 Er machte unter anderem geltend, die Erhebung der Überweisungsgebühr verstoße gegen Artikel 85 und 86 des Vertrages, da sie eine von allen oder den meisten Banken sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft befolgte abgestimmte Verhaltensweise darstelle, die die Wettbewerbsregeln verletze und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sei.
5 Um insbesondere diesen letztgenannten Punkt klären zu lassen, hat das nationale Gericht beschlossen, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages folgende Frage vorzulegen :
Verstößt im innergemeinschaftlichen Zahlungs- und Kapitalverkehr zwischen Banken die Erhebung einer generellen Überweisungsgebühr in Höhe von 0,15 % des zu überweisenden Geldbetrages als abgestimmtes Verhalten, welches geeignet ist, den Handelsverkehr zu beeinträchtigen, gegen Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags?
6 Die Beklagte im Ausgangsverfahren hat in der mündlichen Verhandlung zunächst eingewandt, die von dem vorlegenden Gericht gestellte Auslegungsfrage sei gegenstandslos, da die Wettbewerbsregeln des Vertrages jedenfalls weitgehend auf Bankinstitute nicht angewandt werden könnten. Die Banken seien wegen der besonderen Natur der von ihnen erbrachten Dienstleistungen und wegen ihrer besonderen Bedeutung für den internationalen Zahlungsverkehr Unternehmen, die im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, so daß aufgrund dieser Vorschrift die Wettbewerbsregeln der Artikel 85 und 86 des Vertrages nicht auf sie angewandt werden könnten. Zur Unterstützung dieser Auffassung hat sich die Beklagte außerdem auf die Vorschriften der Artikel 104 ff. des Vertrages über die Wirtschaftspolitik berufen.
7 Auch wenn es sich bei den von den Banken normalerweise für ihre Kunden ausgeführten Überweisungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen um Geschäfte handelt, die namentlich im Rahmen des internationalen Kapitalverkehrs zu der eigentlichen Aufgabe der Banken gehören, so stellen sie doch keinen ausreichenden Grund dafür dar, den Banken den Charakter von Unternehmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages zuzuerkennen, es sei denn, es könnte nachgewiesen werden, daß sie durch die Ausführung dieser Überweisungen eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, mit der sie durch Hoheitsakt betraut worden sind.
8 Die Artikel 104 ff. des Vertrages sind in keiner Weise darauf gerichtet, die Banken von den Wettbewerbsregeln des Vertrages auszunehmen. Diese Vorschriften, die das Kapitel 2 über Die Zahlungsbilanz des Titels II des Vertrages bilden, bringen lediglich die Notwendigkeit zum Ausdruck, daß die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik untereinander koordinieren, und sehen zu diesem Zweck die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Verwaltungsstellen und zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten vor, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrages ermöglicht.
9 Nach alledem ist der von der Beklagten im Ausgangsverfahren erhobene Einwand zurückzuweisen.
10 Das vorlegende Gericht bezieht sich in seiner Auslegungsfrage auf die Erhebung einer einheitlichen Überweisungsgebühr von 0,15 % für die von ihm erwähnten Geschäfte. Diese Frage ist sowohl im Hinblick auf Artikel 85 wie auf Artikel 86 des Vertrages gestellt. Da im Vorlagebeschluß nur der Fall des Bestehens aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen als mögliche Verletzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft ins Auge gefaßt ist und da Artikel 86 die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, nicht aber den Fall der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betrifft, für die nur Artikel 85 gilt, ist im vorliegenden Fall die Untersuchung der gestellten Frage auf diesen letztgenannten Artikel zu beschränken.
11 Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten.. alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse und Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwekken oder bewirken.
12 Wie der Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 14. Juli 1972 (Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. S. 619) betont hat, stellen aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen dar, die zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrages im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten läßt.
13 In seinem Urteil vom 16. Dezember 1975 (verbundene Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73, Suiker Unie/Kommission, Slg. S. 1663) hat der Gerichtshof außerdem ausgeführt, daß die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans verlangen; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben und welche Bedingungen er seiner Kundschaft gewähren will.
14 Es ist zwar richtig, daß dieses Selbständigkeitspostulat nicht das Recht der Unternehmen beseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, daß Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Anzahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen.
15 Nach Auffassung des Klägers im Ausgangsverfahren liegt im vorliegenden Fall eine abgestimmte Verhaltensweise vor, da alle oder die meisten Banken innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland bei Überweisungen von Beträgen gleicher Höhe in andere Mitgliedstaaten eine einheitliche Gebühr erhöben.
16 Die Beklagte im Ausgangsverfahren hat nicht ausgeschlossen, daß eine Gebühr in gleicher Höhe für derartige Überweisungsgeschäfte von anderen Banken sowohl in der Bundesrepublik Deutschland wie in anderen Mitgliedstaaten erhoben werde. Sie hat jedoch betont, ein solches gleichförmiges Verhalten beruhe nicht auf einer Vereinbarung oder einer unter diesen Banken abgestimmten Verhaltensweise, die ein von Artikel 85 des Vertrages verbotenes Ergebnis bezwecke oder bewirke. Die Erhebung dieser Gebühr sei durch die Kosten gerechtfertigt, die mit solchen Überweisungen insbesondere wegen der Kompliziertheit der damit zusammenhängenden Devisengeschäfte verbunden seien. Außerdem sei die für jede Überweisung von einer bestimmten Höhe an erhobene einheitliche Gebühr lediglich ein teilweiser Beitrag zu den Gesamtkosten der normalerweise durchgeführten Überweisungen.
17 Auch wenn die fragliche Überweisungsgebühr durch die Kosten begründet ist, die mit den normalen Auslandsüberweisungen der Banken zugunsten ihrer Kunden insgesamt verbunden sind, und somit eine teilweise Erstattung dieser Kosten darstellt, die von allen diese Leistung Inanspruchnehmenden einheitlich verlangt wird, so schließt dies doch die Möglichkeit nicht aus, daß ein gleichförmiges Verhalten in diesem Bereich unabhängig von seiner Motivation zu einer Koordinierung zwischen Banken führt, die die Voraussetzungen einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 des Vertrages erfüllt.
18 Eine solche Verhaltensweise wäre bereits aufgrund ihres internationale Geschäfte betreffenden Inhalts geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 85 zu beeinträchtigen, da der in diesem Artikel enthaltene Begriff Handel einen weiten Umfang hat, der auch den Geldverkehr einbezieht.
19 Sie fiele außerdem unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages, wenn erwiesen wäre, daß sie eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt der von den Banken von einem Mitgliedstaat in einen anderen vorgenommenen Überweisungen bezweckt oder bewirkt.
20 Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn eine abgestimmte Verhaltensweise es den an ihr beteiligten Banken ermöglichen würde, Besitzstände festzuschreiben und damit ihren Kunden die ernsthafte Möglichkeit zu nehmen, günstigere Leistungen in Anspruch zu nehmen, wie sie ihnen unter normalen Wettbewerbsbedingungen angeboten würden.
21 Insoweit handelt es sich um eine tatsächliche Frage, für deren Klärung allein das Gericht zuständig ist, das über den Ausgangsrechtsstreit zu befinden hat. Hierbei wird zu prüfen sein, ob es zwischen den Banken, die sich gleichförmig verhalten, eine Fühlungnahme oder zumindest einen Informationsaustausch unter anderem über den Satz der Gebühren gibt, die für vergleichbare Überweisungen tatsächlich erhoben wurden oder für die Zukunft vorgesehen sind, sowie, ob in Anbetracht der Verhältnisse auf dem betreffenden Markt der einheitlich berechnete Gebührensatz nicht von demjenigen abweicht, der sich bei freiem Wettbewerb ergeben hätte. Außerdem werden die Anzahl der an einer solchen Verhaltensweise beteiligten Banken und ihre Bedeutung auf dem Markt des Geldverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sowie der Umfang der Überweisungen, für die diese Gebühr erhoben wird, im Vergleich zum Gesamtumfang der von den Banken von einem Mitgliedstaat in einen anderen vorgenommenen Überweisungen zu berücksichtigen sein.
22 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß ein gleichförmiges Verhalten bei der Erhebung einer einheitlichen Bankgebühr für Überweisungen der Banken aus den Guthaben ihrer Kunden von einem Mitgliedstaat in einen anderen als eine von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verbotene abgestimmte Verhaltensweise anzusehen ist, wenn feststeht, daß das gleichförmige Verhalten die Merkmale der Koordinierung und der Zusammenarbeit erfüllt, die eine abgestimmte Verhaltensweise kennzeichnen, und diese geeignet ist, die Wettbewerbsbedingungen auf dem Dienstleistungsmarkt für diese Überweisungen spürbar zu beeinträchtigen.
Kosten
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien im Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Amtsgericht Rosenheim mit Beschluß vom 14. Juli 1980 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Ein gleichförmiges Verhalten bei der Erhebung einer einheitlichen Bankgebühr für Überweisungen der Banken aus den Guthaben ihrer Kunden von einem Mitgliedstaat in einen anderen ist als eine von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verbotene abgestimmte Verhaltensweise anzusehen, wenn feststeht, daß das gleichförmige Verhalten die Merkmale der Koordinierung und der Zusammenarbeit erfüllt, die eine abgestimmte Verhaltensweise kennzeichnen, und diese geeignet ist, die Wettbewerbsbedingungen auf dem Dienstleistungsmarkt für diese Überweisungen spürbar zu beeinträchtigen.