Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.10.1981 – C-246/80

ECLI:EU:C:1981:218

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 246/80

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Commissie van Beroep Huisartsgeneeskunde (Streitsachenausschuß für Angelegenheiten der allgemeinen Medizin), Den Haag, in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit

C. Broekmeulen, Arzt in Kerkdriel,

gegen

Huisarts Registratie Commissie (Kommission für die Zulassung von praktischen Ärzten),

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 75/362 des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. 1975, L 167, S. 1) sowie der Richtlinie 75/363 des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. 1975, L 167, S. 14)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, Mackenzie Stuart und T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe, A. Touffait, O. Due, U. Everling und A. Chloros,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Die Vorlageentscheidung, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. In den Niederlanden gibt es ein besonderes Verfahren zur Anerkennung als huisarts, d. h. als praktischer Arzt, der medizinischen Beistand als erstbehandelnder Arzt leisten darf. Die dieses Verfahren regelnden Vorschriften sind in der Satzung und der Geschäftsordnung der Koninklijke Nederlandse Maatschappij tot Bevordering der Geneeskunst (Königlich-Niederländische Gesellschaft zur Förderung der Medizin, im folgenden: Gesellschaft) enthalten. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung als praktischer Arzt werden durch das College voor Huisartsgeneeskunde (Ausschuß für allgemeine Medizin), ein Organ der Gesellschaft, festgelegt. Die Entscheidungen dieses Ausschusses unterliegen der Aufsicht durch die niederländische Regierung.

Mit der Durchführung und Anwendung der diese Voraussetzungen enthaltenden Bestimmungen ist die Huisarts Registratie Commissie (Kommission für die Zulassung von praktischen Ärzten, im folgenden: Zulassungskommission) betraut. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch die Eintragung in das Register der anerkannten praktischen Ärzte, von der die Anerkennung als praktischer Arzt abhängt. Die Anträge auf Eintragung werden zuerst von einem Exekutivausschuß geprüft, der sich aus Mitgliedern der Zulassungskommission zusammensetzt. Der Antrag wird sodann von der Zulassungskommission selbst bearbeitet, wenn u. a. der Exekutivausschuß den Antrag nicht einstimmig für begründet erklärt hat.

Beschließt die Zulassungskommission, den Antragsteller nicht in das Register einzutragen, kann dieser einen Rechtsbehelf bei der Commissie van Beroep Huisartsgeneeskunde (Streitsachenausschuß für Angelegenheiten der allgemeinen Medizin, im folgenden: Streitsachenausschuß) einlegen.

Die Einrichtung sowohl der Zulassungskommission als auch des Streitsachenausschusses geht auf Artikel 1102 Absatz 2 der Geschäftsordnung der Gesellschaft zurück.

2. Herr Broekmeulen, Kläger im Ausgangsverfahren, ist niederländischer Staatsangehöriger. Am 30. Juni 1979 wurde ihm aufgrund seiner an der Medizinischen Fakultät der Katholischen Universität Löwen in Belgien abgelegten Examina das wettelijk diploma van doctor in de genees-, heel- en verloskunde (Staatliches Diplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe) im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 75/362 des Rates vom 16. Juni 1975 verliehen.

Gemäß Artikel 2 der Wet regelende de uitoefening der geneeskunst (Gesetz über die Ausübung des Arztberufes) erhielt er mit Bescheid des Staatssekretärs für öffentliche Gesundheit und Umweltschutz vom 18. September 1979 die Genehmigung, in den Niederlanden den Arztberuf auszuüben. Im Anschluß daran wurde Herr Broekmeulen am 19. Oktober 1979 als Arzt vereidigt.

Mit Schreiben vom 14. November 1979 beantragte Herr Broekmeulen seine Eintragung in das Register der anerkannten praktischen Ärzte. Mit Schreiben des Sekretärs der Zulassungskommission vom 18. März 1980 wurde ihm mitgeteilt, seine Eintragung sei aufgrund des besluit (Erlaß) Nr. I-1977 des Ausschusses für allgemeine Medizin so lange nicht möglich, als er nicht die Voraussetzungen des von diesem Ausschuß herausgegebenen Erlasses Nr. I-1974 über die Ausbildung der praktischen Ärzte erfülle. Danach müsse Herr Broekmeulen ebenso wie niederländische Ärzte, die eine von einer niederländischen Universität ausgestellte universitaire getuigschrift van arts (Universitätsabschlußzeugnis eines Doktors der Medizin) im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 75/362 besäßen, eine einjährige Ausbildung zum praktischen Arzt absolvieren, bevor er in das Register der anerkannten praktischen Ärzte eingetragen werden könne.

Diese Entscheidung focht der Kläger vor dem Streitsachenausschuß an.

3. Die Begründungserwägungen des Erlasses Nr. I-1977 des Ausschusses für allgemeine Medizin, im folgenden: Erlaß Nr. I-1977, sowie Artikel 1 dieses Erlasses lauten wie folgt:

Der Ausschuß für allgemeine Medizin

...

in Anbetracht der am 20. Dezember 1976 in Kraft getretenen Richtlinien 75/362 und 75/363 der Europäischen Gemeinschaft über das Niederlassungsrecht von Ärzten innerhalb der Gemeinschaft,

unter Berücksichtigung des Umstands, daß es einerseits wünschenswert ist, zu einer allgemeinen Regelung der Anerkennung und Eintragung von Ärzten, die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit und keine niederländischen Befähigungsnachweise besitzen, und andererseits zu einer Regelung für die Bürger der Europäischen Gemeinschaft zu gelangen, die ein aufgrund der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften anerkanntes Arztdiplom besitzen,

in der Erwägung, daß es bis zu einem Einvernehmen über die Anwendung der zitierten Richtlinien auf das Gebiet der Allgemeinmedizin angemessen erscheint, den nachfolgenden Erlaß zeitlich zu begrenzen,

nach Anhörung der Zulassungskommission,

gestützt auf die Artikel 1107 und 1109 der Geschäftsordnung der Königlich-Niederländischen Gesellschaft zur Förderung der Medizin,

hat beschlossen,

daß die Eintragung von Ärzten mit ausländischen Diplomen, denen die Genehmigung erteilt wurde, in den Niederlanden den Arztberuf auszuüben, in das Register der anerkannten praktischen Ärzte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen hat:

Artikel 1Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die ein aufgrund der Richtlinien (EWG) 75/362 und 75/363 anerkanntes Arztdiplom der übrigen Mitgliedstaaten besitzen und der Zulassungskommission den gesetzlich vorgesehenen Nachweis vorlegen, daß ihnen die Genehmigung erteilt wurde, in den Niederlanden den Arztberuf auszuüben, werden auf Antrag in das Register der anerkannten praktischen Ärzte eingetragen.

Artikel 2 der Richtlinie 75/362 des Rates vom 16. Juni 1975 hat folgenden Wortlaut:

Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Artikel 3 aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 1 der Richtlinie 75/363/EWG ausstellen, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in bezug auf die Aufnahme und Ausübung der selbständigen Tätigkeiten des Arztes wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen.

Zu den in Artikel 3 aufgeführten Diplomen gehört im Falle Belgiens gemäß Buchstabe b das wettelijk diploma van doctor in de genees-, heel- en verloskunde (Staatliches Diplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe).

4. Vor dem Streitsachenausschuß trug Herr Broekmeulen vor, nach den Begründungserwägungen des Erlasses Nr. I-1977 gelte dieser für Bürger der Europäischen Gemeinschaft, die ein aufgrund der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften anerkanntes Arztdiplom besitzen; er gehöre zu diesem Personenkreis. Hilfsweise machte er geltend, der Erlaß Nr. I-1977 könne ihm nicht entgegengehalten werden, da er das Recht auf Eintragung in das Register der praktischen Ärzte unmittelbar aus den Richtlinien 75/362 und 75/363 herleiten könne, ohne die einjährige Ausbildung zum praktischen Arzt in den Niederlanden absolviert zu haben.

Mit Entscheidung vom 21. Oktober 1981, die beim Gerichtshof am 4. November 1980 eingegangen ist, hat der Streitsachenausschuß in Anwendung von Artikel 177 EWG-Vertrag das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt:

Folgt aus den Richtlinien 75/362 und 75/363 (ABl. L 167), daß ein niederländischer Staatsangehöriger, der in Belgien das wettelijk diploma van doctor in de genees-, heel- en verloskunde (Staatliches Diplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe) erworben hat und somit berechtigt ist, in Belgien als selbständiger praktischer Arzt tätig zu sein, bei seiner Niederlassung in den Niederlanden verlangen kann, in das von der Königlich-Niederländischen Gesellschaft zur Förderung der Medizin geführte Register der anerkånnten praktischen Arzte eingetragen zu werden, ohne zuvor in den Niederlanden die Ausbildung zum praktischen Arzt zu absolvieren? Bei dieser Fragestellung wird davon ausgegangen, daß die Eintragung in das genannte Register nach allgemein geltenden niederländischen Bestimmungen erst nach Absolvierung dieser Ausbildung möglich ist und daß ein Arzt in den Niederlanden erst nach Eintragung in dieses Register als selbständiger praktischer Arzt tätig sein kann.

In der Begründung der Vorlageentscheidung hat der Streitsachenausschuß angenommen, Artikel 1 des Erlasses Nr. I-1977 sei dahin auszulegen, daß ein Arzt mit niederländischer Staatsangehörigkeit, der ein belgisches Arztdiplom besitze, nur dann in das Register der anerkannten praktischen Ärzte eingetragen werden könne, wenn er die niederländische einjährige Ausbildung zum praktischen Arzt absolviert habe.

Der Streitsachenausschuß ist darüber hinaus von folgendem ausgegangen:

a) Nach Artikel 26 der Satzung der Gesellschaft könnten die Bestimmungen in der Geschäftsordnung der Gesellschaft über die Anerkennung und Registrierung von praktischen Ärzten nur im Einvernehmen mit den Ministern für öffentliche Gesundheit und Hochschulunterricht geändert werden.

b) Gemäß Artikel 1109 der Geschäftsordnung unterlägen die Erlasse des Ausschusses für allgemeine Medizin über die Anforderungen, denen die Ausbildung der praktischen Ärzte und die Ausbildungspraxen sowie -einrich-tungen genügen müßten, der Aufsicht der genannten Minister, die in Form eines Vetorechts ausgeübt werde.

c) Nach dem aufgrund der Ziekenfondswet (Krankenkassengesetz) erlassenen Koninklijk besluit (Königlicher Erlaß vom 4. Januar 1966 (Staatsblad 3) in der Fassung des Königlichen Erlasses vom 15. August 1973 (Staatsblad 428), in dem die Leistungen geregelt seien (Verstrekkingenbesluit)), sei als praktischer Arzt ein in das von der Gesellschaft geführte Register der anerkannten praktischen Ärzte eingetragener Arzt anzusehen.

d) Aufgrund dieser Bestimmung könnten die nicht in dieses Register eingetragenen Ärzte faktisch keine Kassenarztpraxis betreiben und deshalb einen großen Teil der Patienten nicht behandeln; auch private Versicherungen definierten den Begriff des praktischen Arztes im Sinne des Verstrekkingenbesluit.

e) Aufgrund des Verstrekkingenbesluit seien die Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung der Gesellschaft für alle Ärzte verbindlich, und zwar auch für diejenigen, die nicht Mitglied der Gesellschaft seien.

Der Streitsachenausschuß hat weiterhin festgestellt:

a) Herr Broekmeulen habe aufgrund seines belgischen Diploms gemäß Artikel 2 des Gesetzes über die Ausübung des Arztberufes die Genehmigung erhalten, in den Niederlanden den Arztberuf auszuüben; insoweit gebe es keinen Unterschied zwischen ihm und einem Niederländer, dem das Arztdiplom einer niederländischen Universität verliehen worden sei.

b) Das belgische Arztdiplom ermächtige dazu, sich in Belgien als praktischer Arzt niederzulassen.

c) Belgische Staatsangehörige, die über ein belgisches Arztdiplom verfügten, seien mehrfach ohne weiteres auf Antrag in das genannte Register eingetragen worden.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 177 EWG-Vertrag vertritt der Streitsachenausschuß a priori die Auffassung, er sei als Gericht im Sinne dieses Artikels anzusehen. Dazu weist er darauf hin, daß die Bestimmungen in der Geschäftsordnung der Gesellschaft über die Anerkennung und Registrierung der praktischen Ärzte einschließlich der Vorschriften über die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Streitsachenausschusses (Artikel 1102 und 1129 bis 1132) der Staatsaufsicht unterworfen seien.

Die Minister für öffentliche Gesundheit und für Hochschulunterricht bestimmten einvernehmlich den Vorsitzenden und zwei Mitglieder des Streitsachenausschusses (Artikel 1129 und 1031 Absatz 1 Buchstabe d). Zum Vorsitzenden werde vorzugsweise ein hoher Richter ernannt.

Die Aufgaben des Streitsachenausschusses seien wie folgt umschrieben: Der Streitsachenausschuß ist für die bei ihm anhängig gemachten Streitsachen zuständig (Artikel 1132 Absatz 1). Diese Streitsachen seien in den folgenden Artikeln der Geschäftsordnung aufgeführt: 1118 Absatz 5, 1120 Absatz 7, 1122 Absatz 4 und 1125 Absatz 7.

Die Bestimmungen, nach denen der Ausschuß die Streitsachen prüfe, seien allgemein anwendbar. Nach dem Verstrekkingenbesluit seien die Entscheidungen des Streitsachenausschusses auch außerhalb des Mitgliederkreises der Gesellschaft verbindlich.

5. Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben Herr Broekmeulen, Kläger im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt G. van der Wal, Tilburg, die Zulassungskommission, Beklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt B. H. ter Kuile, Den Haag, die niederländische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das, Mitglied ihres Juristischen Dienstes H. J. Bronkhorst als Bevollmächtigten, Beistand: das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Christine Berardis-Kayser, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die niederländische Regierung ersucht, einige Fragen nach der rechtlichen Stellung des Streitsachenausschusses schriftlich zu beantworten.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

Zur Anwendbarkeit von Artikel 177 EWG-Vertrag

Nach Auffassung von Herrn Broekmeulen, Kläger im Ausgangsverfahren, handelt es sich bei dem Register der anerkannten praktischen Ärzte um ein von einer privatrechtlichen Organisation, der Gesellschaft, geführtes Register. Diese Organisation habe in ihrer Geschäftsordnung ein Eintragungsverfahren mit Klagemöglichkeit vorgesehen, und im Rahmen dieses Verfahrens sei der Streitsachenausschuß die höchste Entscheidungsinstanz.

Der Kläger meint, gleichwohl könne er die Endentscheidung des Streitsachenausschusses vor ein ordentliches Gericht, nämlich die Arrondissementsrechtbank, bringen, wenn er diese Entscheidung für rechtswidrig halte. Für die Gesellschaft sei dies aber eine endgültige Entscheidung, gegen die gegebenenfalls in einem ordentlichen Zivilprozeß vorgegangen werden könne. Dennoch sei es möglich, den Ausschuß als innerstaatliches Gericht entweder gemäß Artikel 177 Absatz 3 oder Absatz 2 EWG-Vertrag anzusehen.

Die niederländische Regierung trägt vor, der Streitsachenausschuß setze sich aus Mitgliedern zusammen, die wie folgt ernannt würden: drei durch die Medizinischen Fakultäten, drei durch den Vorstand der Gesellschaft und zwei durch die Minister für Hochschulunterricht bzw. für öffentliche Gesundheit, von denen auch der Vorsitzende ernannt werde. Gleichzeitig würden auch stellvertretende Mitglieder ernannt. Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter betrage fünf Jahre; eine Wiederwahl sei möglich (Artikel 1129 und 1130 der Geschäftsordnung). Diese Regelung sei im Einvernehmen mit den zuständigen Ministern erlassen worden und könne nur mit deren Zustimmung geändert werden.

Nach dem Verstrekkingenbesluit müsse ein Arzt, um als praktischer Arzt selbständig in den Niederlanden tätig sein zu können, in das fragliche Register eingetragen sein. Die Eintragungsvoraussetzungen seien in der Geschäftsordnung der Gesellschaft und in den vom Ausschuß für allgemeine Medizin erlassenen Bestimmungen festgelegt. Diese Vorschriften unterlägen ebenfalls der Regierungsaufsicht. Danach habe der Streitsachenausschuß bei seinen Entscheidungen die geltenden Rechtsnormen einzuhalten.

In Artikel 1132 der Geschäftsordnung sei das Verfahren vor dem Streitsachenausschuß geregelt. Der Ausschuß könne das persönliche Erscheinen der Betroffenen anordnen. Diese seien ebenso wie die Zulassungskommission auf ihren Wunsch von dem Streitsachenausschuß anzuhören. Lehne der Ausschuß für allgemeine Medizin eine Eintragung in das Register ab, so könne der Betroffene bei der Anfechtung dieser Entscheidung einen Rechtsanwalt als Beistand hinzuziehen.

Die niederländische Regierung ist weiterhin der Ansicht, ein wesentlicher Grund für die Anwendung von Artikel 177 EWG-Vertrag sei allein schon der Umstand, daß der Zulassungsausschuß das Gemeinschaftsrecht auszulegen habe. Außerdem bezieht sie sich auf das Urteil vom 30. Juni 1966 (Rechtssache 61/65, Vaassen-Goebbels, Slg. 1966, 583).

Dasselbe Urteil wird zunächst auch von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften herangezogen.

Hinsichtlich der Aufsicht der niederländischen Regierung über die Satzung und die Geschäftsordnung der Gesellschaft verweist die Kommission auf die Gründe der Vorlageentscheidung.

Sie vertritt die Auffassung, in dem Streitsachenausschuß sei eine ständige Instanz zu sehen, deren Aufgabe es sei, über die in der Geschäftsordnung der Gesellschaft allgemein aufgeführten Streitfälle zu entscheiden. Im übrigen müsse der Streitsachenausschuß Vorschriften beachten, wie sie ähnlich auch für das kontradiktorische Verfahren bestünden.

Obwohl für die in den Niederlanden ihren Beruf ausübenden Ärzte keine Pflichtmitgliedschaft in der Gesellschaft bestehe, sei die Eintragung als praktischer Arzt ein Vorgang, nach dem sich sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder zu richten hätten, denn diese Eintragung habe öffentlich-rechtliche Wirkungen. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf den Verstrekkingenbesluit.

Aufgrund der für den Streitsachenausschuß allgemein geltenden Verfahrensvorschriften würde im übrigen jedes andere Gericht eine Klage als unzulässig abweisen, weil ein Verfahren vor dem Streitsachenausschuß vor einer hinreichend unabhängigen Institution innerhalb des Organs durchgeführt werde, dessen Entscheidung angefochten werde.

Zur Sache

Herr Broekmeulen beruft sich auf die unmittelbare Geltung der Artikel 52 und 53 sowie 59 und 62 EWG-Vertrag. Die Richtlinien, die zur Verwirklichung der durch diese Bestimmungen verliehenen Rechte erforderlich seien, dienten allein dem Zweck, die Durchsetzung dieser Rechte zu erleichtern. Zwar sei das Niederlassungsrecht der Ärzte hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung der Diplome mit spezifischen Problemen verbunden, die in Artikel 57 Absatz 3 EWG-Vertrag ausdrücklich angesprochen seien. Seit Inkrafttreten der Richtlinien 75/362 und 75/363, durch die die Beschränkungen aufgehoben und die erforderlichen medizinischen Befähigungsnachweise koordiniert worden seien, seien diese Probleme jedoch gelöst.

Wegen der unmittelbaren horizontalen und vertikalen Wirkung der beiden Richtlinien könnten die einzelnen daraus Rechte herleiten, die das nationale Gericht zu wahren habe.

In den Niederlanden sei mit der Registrierung der praktischen Ärzte eine privatrechtliche Organisation betraut. Die anzuwendende Vorschrift erfordere kein weiteres Tätigwerden des Ausschusses für allgemeine Medizin oder der Behörden, denn die Richtlinien werden nach den Artikeln 2 und 2a des Gesetzes über die Ausübung des Arztberufes dadurch ausgeführt, daß die Genehmigung zur Ausübung des Arztberufs in den Niederlanden denjenigen erteilt wird, die sich in diesem Land als Arzt niederlassen wollen, eine entsprechende Genehmigung beantragen sowie nachweisen, daß sie ein Arztdiplom gemäß Artikel 3 der ersten Richtlinie [75/362] besitzen und Staatsangehörige eines der EWG-Mitgliedstaaten sind (Antwort von Frau Veder-Smit, Staatssekretär für öffentliche Gesundheit und Umwelt, Zweite Kammer des Parlaments, Sitzung 1979 bis 1980, Anhang Nr. 1504, S. 2921).

Die beiden Richtlinien seien auf praktische Arzte anwendbar, weil es darin um die Ausbildung, das Diplom und die Tätigkeiten eines Arztes gehe, der als praktischer Arzt tätig sei. Diese Auffassung werde durch die Entstehungsgeschichte von Artikel 21 der Richtlinie 75/362 bestätigt; danach könnten die Mitgliedstaaten, die von ihren eigenen Staatsangehörigen für die Zulassung zur Tätigkeit als Kassenärzte die Ableistung einer Vorbereitungszeit verlangten, während eines Zeitraums von fünf Jahren von der Bekanntgabe der Richtlinie an dieselbe Anforderung auch an die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten stellen. Diese Vorschrift treffe allein auf die Situation der praktischen Ärzte in der Bundesrepublik Deutschland zu. Bei der Beratung der Richtlinien hätten die Vertreter der niederländischen Regierung ausdrücklich erklärt, sie legten keinen Wert auf die Anwendung von Artikel 21. Die Richtlinien seien somit in vollem Umfang auf praktische Ärzte anwendbar.

Darüber hinaus habe der niederländische Staatssekretär für öffentliche Gesundheit und Umwelt den Standpunkt der niederländischen Regierung zu der Frage der Anwendung der Richtlinien in einem Schreiben an den Ausschuß für allgemeine Medizin zum Ausdruck gebracht; darin habe er dem Ausschuß seine erhebliche Bedenken gegen den Erlaß Nr. 4-1980 mitgeteilt. Der Staatssekretär, Frau Veder-Smit, habe in diesem Zusammenhang geschrieben:

Nach diesem Standpunkt dürfen die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die im Besitz der in den Richtlinien aufgeführten Befähigungsnachweise sind, nicht daran gehindert werden, sich auch ohne Absolvierung dieser Spezialausbildung als praktische Ärzte niederzulassen und Vereinbarungen mit den Krankenkassen zu schließen. Das gilt mutatis mutandis auch für niederländische Staatsangehörige, die ein Arztdiplom aus einem anderen EWG-Mitgliedstaat besitzen (Medisch Contact, Zeitschrift der Gesellschaft, Nr. 40 vom 3. Oktober 1980).

Infolge dieses Schreibens sei der Erlaß Nr. 4-1980 nicht in Kraft gesetzt worden.

Herr Broekmeulen ist der Auffassung, er habe Anspruch darauf, in das Register der anerkannten praktischen Ärzte eingetragen zu werden. Nach dem Erlaß Nr. I-1977 sei die Eintragung möglich für die Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die ein aufgrund der Richtlinien (EWG) 75/362 und 75/363 anerkanntes Arztdiplom der übrigen Mitgliedstaaten besitzen; nach dem Urteil vom 7. Februar 1979 (Rechtssache 115/78, Knoors/Staatssekretär für Wirtschaft, Slg. 1979, 399) könnten durch eine solche Regelung jedoch die eigenen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats nicht ausgeschlossen werden.

Die genannten Richtlinien seien auf Ärzte und Fachärzte, einschließlich der praktischen Ärzte, anwendbar. Der Inhaber eines in den Richtlinien aufgeführten Diploms müsse in das Register der anerkannten praktischen Ärzte eingetragen werden, ohne daß die Mitgliedstaaten und die privatrechtlichen Berufsorganisationen weitere Anforderungen stellen könnten, und zwar wegen der in den Richtlinien anerkannten Gleichwertigkeit der Diplome.

Artikel 8 der Richtlinie 75/362 gelte nicht für praktische Ärzte. Gerade deshalb habe die Kommission einen Vorschlag für eine ergänzende Richtlinie über praktische Ärzte vorgelegt.

Die Zulassungskommission bemerkt, die spezifische Berufsausbildung zum praktischen Arzt sei in den Niederlanden mit Wirkung vom 1. Mai 1973 eingeführt worden. Diese Ausbildung sei für diejenigen zur Pflicht gemacht worden, die als selbständige praktische Ärzte tätig werden wollten. Durch die Einführung dieses Systems habe sich der niederländische Gesetzgeber einer Entwicklung angeschlossen, wie sie sich in zahlreichen Ländern vollzogen habe.

Der Erlaß Nr. I-1977 des Ausschusses für allgemeine Medizin beruhe auf den folgenden Erwägungen: Erstens sei in den fraglichen Richtlinien die gegenseitige Anerkennung der verschiedenen Berufsausbildungen zum praktischen Arzt im Anschluß an das medizinische Examen, die es bereits in manchen Mitgliedstaaten gebe, nicht geregelt. Des weiteren könne durch die Dienstlei-stungs- und Niederlassungsfreiheit in diesem Bereich innerhalb der Gemeinschaft die gebotene Einrichtung eines optimalen Gesundheitswesens nicht beeinträchtigt werden. Deshalb sei eine analoge Anwendung von Artikel 8 der Richtlinie 75/362 gerechtfertigt.

Dieser Artikel lautet:

Jeder Aufnahmestaat kann den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für den Erwerb von fachärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen fachärztlichen Befähigungsnachweisen, die nicht unter Artikel 4 und 6 fallen, oder die zwar in Artikel 6 aufgeführt sind, aber in einem bestimmten Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt werden, die dafür in seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Weiterbildungsbedingungen auferlegen.

Was die praktischen Ärzte anbelange, so habe der Beratende Ausschuß für die ärztliche Ausbildung in seiner Stellungnahme vom 13. November 1979 den Mitgliedstaaten empfohlen, hinsichtlich der Anwendung von Artikel 8 der Richtlinie 75/362 die Allgemeinmedizin entsprechend den anerkannten fachärztlichen Richtungen als eine spezifische Disziplin anzuerkennen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften habe diese Auffassung als Ausgangspunkt für ihren Vorentwurf für eine Richtlinie des Rates vom 24. Januar 1980 betreffend die praktischen Ärzte und zur Ergänzung der Richtlinien 75/362 und 75/363 genommen.

Die niederländische Regierung verweist auf die Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78 (Knoors/Staatssekretär für Wirtschaft, Slg. 1979, 399) und in der Rechtssache 136/78 (Auer, Slg. 1979, 437).

Der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie 75/362 sei in Artikel 2 festgelegt. Vor dem Hintergrund der Rechtssache 115/78, Knoors, sei der persönliche Anwendungsbereich dieser Richtlinie weit zu fassen, so daß es den Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, sobald sie sich objektiv in einer der in der Richtlinie aufgeführten Situation befänden, möglich sein müsse, die Vergünstigung der Liberalisierungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, ohne daß sie aufgrund ihres Aufenthaltsorts oder ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedlich behandelt werden dürften.

Deshalb dürfe es keinerlei Unterschied machen, ob der Inhaber eines belgischen staatlichen Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe, der sich in den Niederlanden niederlassen wolle, die belgische oder niederländische Staatsangehörigkeit besitze.

Es habe sich schon in den sechziger Jahren gezeigt, daß eine zusätzliche Ausbildung zum praktischen Arzt nützlich wäre. Trotz der in den Niederlanden bestehenden Pläne in bezug auf die Ausbildung zum praktischen Arzt habe die niederländische Regierung, um das Zustandekommen der Richtlinien nicht noch mehr zu verzögern, bereits 1973 im Rahmen des Rates mitgeteilt, eine solche zusätzliche Ausbildung werde von den Inhabern nichtniederländischer, in Artikel 3 der Richtlinie 75/362 anerkannter Diplome nicht verlangt, wenn die Betroffenen sich in den Niederlanden niederlassen wollten. Im Hinblick darauf sei in das Verhandlungsprotokoll des Rates die folgende Erklärung aufgenommen worden: Der Rat stellt fest, daß sich in einigen Mitgliedstaaten eine allgemeine Tendenz abzeichnet, die Aufgabe des praktischen Arztes und die Bedeutung seiner Ausbildung herauszustellen. Der Rat bittet die Kommission, die durch diese Entwicklung aufgeworfenen Fragen zu prüfen und ihm entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Es sei bedauerlich, daß diese ergänzenden Richtlinien noch nicht zustande gekommen seien.

Nach Ansicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist das Problem von Herrn Broekmeulen im Zusammenhang mit der unzureichenden Ausbildungskapazität in der Medizin zu sehen. Dieses Problem bestehe zum einen in den Universitäten, wo es zu einem numerus clausus in den medizinischen Fakultäten geführt habe. Zum anderen sei auch die Kapazität für die spezifische Ausbildung der praktischen Ärzte in den Niederlanden zu gering. Die Wartezeit bis zur Zulassung zu dieser Ausbildung könne bis zu zwei Jahren betragen.

Der Anwendungsbereich von Artikel 2 der Richtlinie 75/362 sei offensichtlich nicht auf die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten beschränkt, sondern erfasse auch die eigenen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats. Diese Auffassung stehe im Einklang mit der in das Verhandlungsprotokoll des Rates aufgenommenen Erklärung, die folgenden Wortlaut habe :

Erklärung des Rates betreffend die Definition der durch die Richtlinien Begünstigten

Der Rat bestätigt, daß die Niederlassungsfreiheit für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten und für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere soweit sie Inhaber in einem anderen Mitgliedstaat erworbener Diplome sind, unter den gleichen Bedingungen gewährleistet sein muß, wie dies übrigens bei den anderen Richtlinien der Fall ist.

Diese Erklärung stimme mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes überein. Nach Artikel 57 Absatz 1 EWG-Vertrag zielten die betreffenden Richtlinien vor allem darauf ab, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten für diejenigen zu erleichtern, die das durch den Vertrag garantierte Recht auf Freizügigkeit ausüben wollten. Mit dem Erlaß dieser Richtlinien habe der Rat also nicht beabsichtigt, eine rein akademische Gleichwertigkeit zwischen den darin genannten Diplomen herzustellen. Er habe die tatsächliche Aufnahme und Ausübung des Arztberufs in den Mitgliedstaaten erleichtern wollen.

Zu den Voraussetzungen für die tatsächliche Ausübung des Arztberufs in einem Mitgliedstaat gehöre zweifellos die Möglichkeit, für Patienten, die einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen seien, tätig zu werden. Wenn der Arzt wie vor allem in den Niederlanden zwar ärztlich tätig sein dürfe, jedoch nicht befugt sei, Krankenkassenpatienten zu behandeln, so sei die tatsächliche Ausübung des Arztberufs nur eine Illusion.

Deshalb sei es das Ziel der Richtlinien, die Inhaber der in der Richtlinie 75/362 aufgeführten Diplome von der niederländischen Ausbildung zum praktischen Arzt freizustellen. Die Richtlinie 75/362 beruhe auf dem Grundsatz, daß jeder Staatsangehörige der Gemeinschaft, der eines der in Artikel 3 genannten Arztdiplome besitze, das Recht auf tatsächliche Berufsaufnahme und -ausübung habe. Deshalb werde dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Frage wie folgt zu beantworten :

Aus den Richtlinien 75/362 und 75/363 folgt, daß ein niederländischer Staatsangehöriger, der in Belgien das staatliche Diplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe' erworben hat, bei seiner Niederlassung in den Niederlanden verlangen kann, in das von der Königlich-Niederländischen Gesellschaft zur Förderung der Medizin geführte Register der anerkannten praktischen Ärzte eingetragen zu werden, ohne zuvor in den Niederlanden die Ausbildung zum praktischen Arzt zu absolvieren.

In ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichtshofes trägt die niederländische Regierung vor, sowohl die Satzung als auch die darauf beruhende Geschäftsordnung der Gesellschaft seien privatrechtliche Regelungen einer privaten Organisation.

Alle Organe der Gesellschaft einschließlich des Streitsachenausschusses leiteten ihre Befugnisse ausschließlich aus internen privatrechtlichen Regelungen her.

Daran ändere nichts, daß die betreffenden Bestimmungen im Einvernehmen mit den Behörden zustande gekommen seien.

Die Kompetenzen, über die die zuständigen Minister für Hochschulunterricht bzw. für öffentliche Gesundheit in diesem Zusammenhang verfügten, stützten sich ausschließlich auf die Satzung und Geschäftsordnung der Gesellschaft. Die genannten Minister hätten keine originäre öffentlich-rechtliche Befugnis, der Gesellschaft einseitig Weisungen darüber zu erteilen, nach welcher Maßgabe Fachärzte, auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin tätige Arzte und praktische Ärzte zuzulassen und in das Register einzutragen seien.

Deshalb könnten die Entscheidungen der Gesellschaft rechtlich nicht dem niederländischen Staat zugerechnet werden. Die Behörden hätten zwar dem Entwurf interner Vorschriften der Gesellschaft zugestimmt; sie hätten weiterhin daraus Konsequenzen gezogen, z. B. in Artikel 1 Buchstabe d des Verstrekkingenbesluit, in dem die von den Gesellschaftsorganen festgesetzten Qualifikationen anerkannt würden. Die Entscheidungen dieser Organe blieben jedoch solche einer Privatrechtsperson.

Nach niederländischem Recht müsse bei einem Gericht als Organ des niederländischen Staates der Gerichtsstatus durch Gesetz bestimmt werden. Aufgrund der vorhergehenden Ausführungen habe der Streitsachenausschuß nach niederländischem Recht eindeutig nicht diesen Status.

Gleichwohl könne der Gerichtshof aufgrund seiner früheren Rechtsprechung den Streitsachenausschuß als ein Gericht im Sinne von Artikel 177 EWG-Vertrag ansehen. Es könne davon ausgegangen werden, daß der Streitsachenausschuß sein Urteil auf der Grundlage des geltenden Rechts erlasse. Diese Annahme werde im übrigen dadurch bestätigt, daß der Streitsachenausschuß, wie sich aus der dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsfrage ergebe, sein Urteil im Ausgangsverfahren von der Auslegung der Richtlinien 75/362 und 75/363 abhängig gemacht habe. Die Zusammensetzung des Streitsachenausschusses lasse ebenfalls erwarten, daß dieser sich an eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes halten werde.

Die Ärzte, die keine Mitglieder der Gesellschaft seien, könnten sich unmittelbar an das ordentliche Gericht wenden, um die Entscheidungen der Zulassungskommission nachprüfen zu lassen, denn durch die Regelung einer privaten Organisation könne Nichtmitgliedern der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht verschlossen werden. Die Ärzte, die Mitglieder der Gesellschaft seien, müßten negative Entscheidungen der Zulassungskommission zunächst vor dem Streitsachenausschuß anfechten; durch ihre Mitgliedschaft hätten sie sich den internen Regeln der Gesellschaft unterworfen. Anschließend stehe ihnen jedoch der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht offen, um Entscheidungen aufheben zu lassen, die unter anderem gegen allgemeinverbindliche Gesetzesbestimmungen verstießen. Das ordentliche Gericht könne alle Gesichtspunkte des Rechtsstreits untersuchen, die für die Prüfung der Gültigkeit der angefochtenen Rechtshandlung von Belang seien.

Es sei also immer möglich, die Entscheidungen privater Organisationen, die auf eine Beschränkung oder Aufhebung der subjektiven öffentlichen Rechte abzielten, die EWG-Bürger (einschließlich niederländischer Staatsangehöriger) aus dem Gemeinschaftsrecht herleiten könnten, entweder unmittelbar oder in letzter Instanz vor einem ordentlichen Gericht anzufechten. Für die Entscheidungen der Gesellschaftsorgane gebe es keine Ausnahme.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 19. Mai 1981 haben Herr C. Broekmeulen, Kläger im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt G. van der Wal, Tilburg, die Zulassungskommission, Beklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt L. H. van Lennep, Den Haag, die niederländische Regierung, vertreten durch Herrn A. Bos als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn H. Bronkhorst als Bevollmächtigten, Beistand: Frau C. Berardis-Kayser, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. Juni 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Commissie van Beroep Huisartsgeneeskunde (Streitsachenausschuß für Angelegenheiten der allgemeinen Medizin), Den Haag, hat mit Entscheidung vom 21. Oktober 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 11. November 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 75/362 des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Richtlinie 75/363 des Rates vom selben Tage zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. 1975, L 167, S. 1 und 14) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Anlaß für diese Frage ist eine Klage eines Arztes niederländischer Staatsangehörigkeit, des Herrn Broekmeulen. Diesem war von der Katholischen Universität Leuwen in Belgien das Diplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe verliehen und vom niederländischen Staatssekretär für öffentliche Gesundheit und Umweltschutz die Genehmigung erteilt worden, den Arztberuf in den Niederlanden auszuüben; seine Eintragung als huisarts (praktischer Arzt) wurde jedoch von der Huisarts Registratie Commissie (Kommission für die Zulassung von praktischen Ärzten) abgelehnt.

3 Ausweislich der Akten und des Parteivorbringens handelt es sich bei der Kommission für die Zulassung von praktischen Ärzten und bei dem Streitsachenausschuß für Angelegenheiten der allgemeinen Medizin um Organe der Königlich-Niederländischen Gesellschaft zur Förderung der Medizin (im folgenden: die Gesellschaft). Die Gesellschaft, der die große Mehrheit der in den Niederlanden praktizierenden Ärzte angeschlossen ist, ist eine privatrechtliche Vereinigung nach niederländischem Recht. Sie hat sich unter anderem zum Ziel gesetzt, die ärztliche Ausbildung einschließlich der postuniversitären sowohl in der Theorie als auch in der Praxis zu verbessern. Die Geschäftsordnung der Gesellschaft enthält Bestimmungen über die Anerkennung und Registrierung von Fachärzten, Sozialmedizinern und praktischen Ärzten; nach der Satzung der Gesellschaft können diese Bestimmungen der Geschäftsordnung nur im Einvernehmen mit den für Hochschulunterricht bzw. öffentliche Gesundheit zuständigen Ministern geändert werden.

4 Die Anerkennung und Registrierung von praktischen Ärzten ist in den Artikeln 1101 bis 1135 der Geschäftsordnung geregelt. Danach gibt es drei Gremien: ein College voor Huisartsgeneeskunde (Ausschuß für allgemeine Medizin), dessen Hauptaufgabe darin besteht, die Anforderungen an die Ausbildung der praktischen Ärzte aufzustellen, eine Huisarts Registratie Commissie (Kommission für die Zulassung von praktischen Ärzten, die im wesentlichen dafür zuständig ist, Ärzte, die die von dem Ausschuß für allgemeine Medizin festgelegten Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag als praktische Ärzte zu registrieren, sowie eine Commissie van Beroep Huisartsgeneeskunde (Streitsachenausschuß für Angelegenheiten der allgemeinen Medizin), die über Klagen gegen die Entscheidungen der Kommission für die Zulassung von praktischen Ärzten zu entscheiden hat.

5 Im vorliegenden Fall lehnte die Zulassungskommission die Registrierung von Herrn Broekmeulen als praktischer Arzt mit der Begründung ab, er erfülle nicht die in den Erlassen des Ausschusses für allgemeine Medizin aufgestellten Voraussetzungen. Nach diesen Erlassen müßte Herr Broekmeulen ebenso wie niederländische Ärzte, die ein von einer niederländischen Universität ausgestelltes Arztdiplom besitzen, eine einjährige Ausbildung zum praktischen Arzt absolvieren, bevor er in das Register der praktischen Ärzte eingetragen werden könnte.

6 Die Zulassungskommission war der Ansicht, in den Erlassen des Ausschusses für allgemeine Medizin sei ausdrücklich bestimmt, daß die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die im Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten und aufgrund der Richtlinien 75/362 und 75/363 anerkannten Arztdiploms seien und die Genehmigung zur Ausübung des Arztberufs in den Niederlanden erhalten hätten, auf ihren Antrag in das Register der praktischen Ärzte einzutragen seien; diese Bestimmung sei jedoch auf Herrn Broekmeulen wegen seiner niederländischen Staatsangehörigkeit nicht anwendbar.

7 Der Streitsachenausschuß, vor dem gegen diese Ablehnung Klage erhoben wurde, hat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob aus den Richtlinien 75/362 und 75/363 folge, daß ein niederländischer Staatsangehöriger, der in Belgien das staatliche Diplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe erworben habe und somit berechtigt sei, in Belgien als selbständiger praktischer Arzt tätig zu sein, bei seiner Niederlassung in den Niederlanden verlangen könne, in das von der Gesellschaft geführte Register der praktischen Ärzte eingetragen zu werden, ohne zuvor in den Niederlanden die Ausbildung zum praktischen Arzt zu absolvieren. Der Streitsachenausschuß hat darauf hingewiesen, daß die Eintragung in das Register nach den geltenden niederländischen Bestimmungen erst nach Absolvierung dieser Ausbildung möglich sei und daß ein Arzt in den Niederlanden erst nach Eintragung ins Register als selbständiger praktischer Arzt tätig sein könne.

Zur Anwendbarkeit von Artikel 177

8 Da es sich bei dem Streitsachenausschuß um ein durch die Gesellschaft bestelltes Organ handelt, muß zunächst geprüft werden, ob er als ein Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 177 EWG-Vertrag anzusehen ist.

9 Nach der Geschäftsordnung der Gesellschaft setzt sich der für die Dauer von fünf Jahren ernannte Streitsachenausschuß aus Mitgliedern zusammen, die wie folgt ernannt werden: drei durch die niederländischen Medizinischen Fakultäten, drei durch den Vorstand der Gesellschaft und drei — darunter der Vorsitzende, vorzugsweise ein hoher Richter — durch die Minister für Hochschulunterricht bzw. für öffentliche Gesundheit. Bei der Zusammensetzung des Streitsachenausschusses ist somit eine ausgeprägte Mitwirkung der niederländischen Behörden festzustellen.

10 Die Geschäftsordnung sieht weiterhin vor, daß der Streitsachenausschuß in einem kontradiktorischen Verfahren entscheidet, in dem die Kommission für die Zulassung von praktischen Ärzten und der betroffene Arzt sowie gegebenenfalls dessen Berater oder Rechtsanwalt angehört werden.

11 Die niederländische Regierung hat vorgetragen, der Streitsachenausschuß könne nach ihrer Ansicht nicht als Gericht im Sinne des niederländischen Rechts angesehen werden. Allerdings sei dies für die Auslegung von Artikel 177 EWG-Vertrag nicht ausschlaggebend, und bei der Entscheidung darüber, ob sich eine Institution wie der Streitsachenausschuß aufgrund dieses Artikels an den Gerichtshof wenden könne, müsse berücksichtigt werden, welche Funktion diese Institution im Rahmen des Rechtsbehelfssystems wahrnehme, das den Personen zur Verfügung stehe, die glaubten, das Opfer einer Gemeinschaftsverletzung zu sein.

12 In diesem Zusammenhang ist in der Vorlageentscheidung auf einen aufgrund des Krankenkassengesetzes ergangenen Königlichen Erlaß von 1966 (Ver-strekkingenbesluit) hingewiesen worden; nach diesem Erlaß könne als praktischer Arzt nur ein in das von der Gesellschaft geführte Register der anerkannten praktischen Ärzte eingetragener Arzt angesehen werden. Die nichtregistrierten Ärzte könnten deshalb keine Kassenarztpraxis ausüben. Wenn man nicht in das Register eingetragen sei, könne man somit als praktischer Arzt keine Kassenpatienten behandeln. De facto sei auch die Ausübung einer ärztlichen Privatpraxis unmöglich, denn die privaten Versicherungen hätten in ihren Krankenversicherungspolicen den Begriff des praktischen Arztes entsprechend den Bestimmungen des Verstrekkingenbesluit definiert.

13 Aus den niederländischen Rechtsvorschriften sowie der Satzung und Geschäftsordnung der Gesellschaft ergibt sich, daß ein Arzt, der sich in den Niederlanden niederlassen will, seine Tätigkeit nicht ausüben kann, wenn er nicht durch die Gesellschaftsorgane als Facharzt, Sozialmediziner oder praktischer Arzt anerkannt und registriert worden ist, und daß diesem System eine enge Zusammenarbeit zwischen den in der Gesellschaft organisierten Ärzten, den Medizinischen Fakultäten sowie den für Hochschulunterricht und öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden zugrunde liegt.

14 Das niederländische Gesundheitswesen beruht somit sowohl im Bereich der sozialen Sicherheit als auch im Bereich der privaten Gesundheitspflege auf den Qualifikationen, die die Gesellschaft den Ärzten zuerkannt hat, und die Registrierung als praktischer Arzt ist für jeden Arzt, der sich in den Niederlanden als selbständiger praktischer Arzt niederlassen will, unentbehrlich.

15 Ein praktischer Arzt, der seine gemeinschaftsrechtlichen Befugnisse aus dem Niederlassungsrecht und dem Recht auf freien Dienstleistungsverkehr in Anspruch nehmen will, muß sich mithin an die von der Gesellschaft gebildete Kommission für die Zulassung von praktischen Ärzten wenden und, wenn diese seine Eintragung ablehnt, Klage vor dem Streitsachenausschuß für Angelegenheiten der allgemeinen Medizin erheben. Die niederländische Regierung hat vorgetragen, ein Arzt, der kein Mitglied der Gesellschaft sei, könne diese Ablehnung vor den ordentlichen Gerichten anfechten, ein solcher Fall sei jedoch in der niederländischen Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. In der Praxis gingen alle Ärzte, Mitglieder wie Nichtmitglieder der Gesellschaft, deren Registrierung als praktischer Arzt abgelehnt worden sei, vor den Streitsachenausschuß, gegen dessen Entscheidungen, soweit der niederländischen Regierung bekannt, noch nie vor einem ordentlichen Gericht geklagt worden sei.

16 Zur Beantwortung der Frage, ob Artikel 177 EWG-Vertrag im vorliegenden Fall Anwendung findet, ist darauf hinzuweisen, daß es Sache der Mitgliedstaaten ist, auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Maßnahmen zu treffen, die zur vollständigen Ausführung der von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Vorschriften erforderlich sind. Wenn nach dem Recht eines Mitgliedstaats mit der Durchführung dieser Vorschriften eine Berufsorganisation betraut ist, die einer gewissen behördlichen Aufsicht unterliegt, und wenn diese Organisation hierzu unter Mitwirkung der zuständigen Behörden Rechtsbehelfe vorsieht, die die Wahrnehmung der gemeinschaftsrechtlichen Befugnisse beeinflussen können, so muß der Gerichtshof im Interesse der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts über Fragen der Auslegung und Gültigkeit entscheiden können, die sich im Rahmen eines solchen Rechtsstreits stellen.

17 Aus allen diesen Gründen muß der Streitsachenausschuß, der seine Aufgaben mit Zustimmung und unter Mitwirkung der Behörden wahrnimmt und dessen in einem streitigen Verfahren getroffenen Entscheidungen faktisch als endgültig hingenommen werden, so daß es auf einem Gebiet, das die Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrifft, in der Praxis keinen effektiven Rechtsbehelf zu den ordentlichen Gerichten gibt, als ein Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 177 EWG-Vertrag angesehen werden.

Zu der gestellten Frage

18 Dem nationalen Gericht geht es zunächst darum, ob sich ein niederländischer Staatsangehöriger, der ein belgisches Diplom besitzt, das in Artikel 3 der Richtlinie 75/362 aufgeführt ist und von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 dieser Richtlinie anerkannt wird, auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn er sich in den Niederlanden niederlassen will.

19 Nach Artikel 2 der Richtlinie erkennt jeder Mitgliedstaat die in Artikel 3 aufgeführten Diplome an, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ... ausstellen. Danach können sich in einem Mitgliedstaat die Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat ein in Artikel 3 genanntes Diplom erhalten haben, auf diese Bestimmung berufen.

20 Im übrigen steht diese Auslegung im Einklang mit den Erfordernissen der Freizügigkeit, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, die durch die Artikel 3 Buchstabe c, 48, 52 und 59 des Vertrages garantiert werden. Denn diese — im System der Gemeinschaft grundlegenden — Freiheiten wären nich voll verwirklicht, wenn die Mitgliedstaaten die Vergünstigung der gemeinschaftlichen Bestimmungen denjenigen ihrer Staatsangehörigen versagen dürften, die von den Erleichterungen auf dem Gebiet des Verkehrs und der Niederlassung Gebrauch gemacht haben und die dank dieser Erleichterungen die in der Richtlinie erwähnten beruflichen Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

21 Das zweite in der Vorlagefrage angesprochene Problem besteht darin, ob ein Mitgliedstaat bei dem Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erlangten und aufgrund der Richtlinie 75/362 anerkannten Diploms die Ausübung der Tätigkeit eines praktischen Arztes von der Absolvierung einer zusätzlichen Ausbildung abhängig machen kann, wie sie dieser Mitgliedstaat auch den Inhabern innerstaatlicher Arztdiplome abverlangt.

22 Die Kommission für die Zulassung von praktischen Ärzten, Beklagte im Ausgangsverfahren, hat geltend gemacht, die Richtlinie 75/362 enthalte keine Vorschriften über die Berufsausbildung des praktischen Arztes im Anschluß an das medizinische Universitätsexamen. Die jüngste Entwicklung in den Anschauungen habe gezeigt, daß die Allgemeinmedizin eine spezifische Disziplin sei, ähnlich wie die fachärztlichen Richtungen, hinsichtlich derer Artikel 8 der Richtlinie den Mitgliedstaaten gestatte, auch den Inhabern in anderen Mitgliedstaaten erworbener Diplome eine zusätzliche Weiterbildung aufzuerlegen. Außerdem dürfe die Niederlassungsfreiheit für Arzte nicht die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Einrichtung eines optimalen Gesundheitswesens beeinträchtigen.

23 Diese Argumentation ist jedoch unvereinbar mit dem System der Richtlinie 75/362, das auf der Unterscheidung zwischen der Anerkennung der Arztdiplome (Artikel 2 und 3) und der Anerkennung der Facharztdiplome (Artikel 4 bis 8) beruht. Nach Artikel 2 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die in Artikel 3 aufgeführten Diplome als einander gleichwertig anzuerkennen, und zwar in bezug auf die Aufnahme wie auch die Ausübung der selbständigen Tätigkeiten des Arztes. Nur für die fachärztliche Weiterbildung darf der Niederlassungsstaat nach den Artikeln 4 bis 8 der Richtlinie zusätzliche Anforderungen stellen. Diese Auslegung wird durch die Begründungserwägungen der Richtlinie bestätigt, nach denen das Ziel dieser Richtlinie ... die Anerkennung der Diplome ... des Arztes, die den Zugang zur ärztlichen Tätigkeit eröffnen, sowie der Diplome ... des Facharztes ist.

24 Es steht fest und ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Artikel 5 und 7 der Richtlinie, daß die Qualifikation als praktischer Arzt im Sinne der niederländischen Rechtsvorschriften nach der Richtlinie nicht als fachärztliche Qualifikation anerkannt ist. Deshalb ist in einer Situation wie in den Niederlanden, wo die Ausübung des Arztberufs von der Anerkennung als praktischer Arzt abhängt, der Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat verliehenen Diploms allein aufgrund der Anerkennung des Diploms gemäß Artikel 2 der Richtlinie und nicht aufgrund einer zusätzlichen, im Niederlassungsstaat erworbenen Qualifikation zur Berufsausübung berechtigt.

25 Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß Arzte, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind und in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden ein aufgrund der Richtlinie 75/362 anerkanntes Diplom erhalten haben, in den Niederlanden zum Beruf des praktischen Arztes zugelassen werden, auch wenn sie keine zusätzliche Ausbildung absolviert haben. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß bei einem Arzt niederländischer Staatsangehörigkeit, der ein gleiches Diplom erhalten hat, der Zugang zum Beruf des praktischen Arztes von keinen anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann.

26 Schließlich ist zu bemerken, daß Artikel 21 der Richtlinie 75/362 den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet, während einer Übergangszeit von fünf Jahren die Ableistung einer Vorbereitungszeit zu verlangen. Nach Ablauf dieser Übergangszeit ist also kein Mitgliedstaat mehr berechtigt, eine solche Vorbereitungszeit oder irgendeine sonstige zusätzliche Ausbildung von Ärzten zu verlangen, die sich auf seinem Hoheitsgebiet als praktische Ärzte niederlassen wollen und die in einem anderen Mitgliedstaat erhaltene und aufgrund der Richtlinie anerkannte Diplome besitzen.

27 Auf die Frage der Commissie van Beroep Huisartsgeneeskunde ist daher zu antworten, daß die Richtlinie 75/362 dahin auszulegen ist, daß ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat ein in Artikel 3 der Richtlinie aufgeführtes Diplom erworben hat und deshalb in diesem Mitgliedstaat als selbständiger praktischer Arzt tätig sein kann, berechtigt ist, sich in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist, als praktischer Arzt niederzulassen, selbst wenn dieser Mitgliedstaat bei Personen, die Arztdiplome auf seinem eigenen Hoheitsgebiet erworben haben, den Zugang zu diesem Beruf von zusätzlichen Ausbildungsanforderungen abhängig macht.

Kosten

28 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Commissie van Beroep Huisartsgeneeskunde mit Entscheidung vom 21. Oktober 1980 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Richtlinie 75/362 ist dahin auszulegen, daß ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat ein in Artikel 3 der Richtlinie aufgeführtes Diplom erworben hat und deshalb in diesem Mitgliedstaat als selbständiger praktischer Arzt tätig sein kann, berechtigt ist, sich in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist, als praktischer Arzt niederzulassen, selbst wenn dieser Mitgliedstaat bei Personen, die Arztdiplome auf seinem eigenen Hoheitsgebiet erworben haben, den Zugang zu diesem Beruf von zusätzlichen Ausbildungsanforderungen abhängig macht.